Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf „Firmenskitag“

Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht

Der 1966 geborene Kaufmann K nahm im März 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem Arbeitgeber initiierten „Firmenskitag 2018“ in Österreich teil. Die an die „Mitarbeiter/innen“ gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ Von den mehr als 1100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. Am Beschäftigungsstandort des K war dieser der einzige Teilnehmer. Während des Skifahrens stürzte K und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, weil K zur Zeit des Sturzes keine versicherte Tätigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl von weniger als 7 % sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Im Vordergrund hätten für den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief für K erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das erstinstanzliche Urteil bestätigt: Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren habe K keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Insoweit sei maßgeblich, ob die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden habe und objektiv möglich gewesen sei. Erkennbar habe die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften des Arbeitgebers aus Ungarn und der Slowakei hätten wegen der Entfernung zudem schon keine Einladung für den Firmenskitag bekommen. Dass tatsächlich auch ein Alternativprogramm für Nichtskifahrer in Gestalt von „Wandern“, „Rodeln“ und „Sonnen“ angeboten worden sei, ergebe sich weder aus der Einladung noch aus den an die angemeldeten Mitarbeiter per E-Mail versendeten Informationen. Im Übrigen habe es auch keine gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber übernommenen Mittagessen hätten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen können. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls sei daher am Firmenskitag nicht möglich gewesen. Zusammenfassend hätten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließe. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von der Konstellation, welche dem Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289/18) zu Grunde gelegen habe. Im dortigen Fall sei zu einem mehrtägigen „Teambildung 2016“ mit einem auf Förderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichteten Gesamtprogramm eingeladen worden, an der mehr als 50% der Mitarbeiter teilgenommen hätten. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass im hiesigen Fall der Arbeitgeber die Kosten für den Skipass, das Mittagessen und die Getränke – bis auf hochprozentig alkoholhaltige Getränke – sowie teilweise für die Zugtickets übernommen habe. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Beschluss L 3 U 1001/20 vom 21.05.2021

Ja zu Gesetzen gegen Steuervermeidung und zur Körperschaftsteuer

Der Bundestag hat am 21. Mai 2021 zwei steuerrechtliche Gesetze beschlossen. Gegen die Stimmen von AfD und FDP bei Enthaltung der Linken und Grünen verabschiedete er den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz, 19/28652, 19/29644) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29848). Zuvor hatte er in zweiter Beratung einen Änderungsantrag der Grünen (19/29862) zum Regierungsentwurf gegen die Stimmen der Linken und der Antragsteller abgelehnt.

Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Linken und der Grünen bei Enthaltung von AfD und FDP stimmte der Bundestag zudem dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656, 19/29642) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/29843) zu. Dazu lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/29844) vor. In zweiter Beratung hatte das Parlament zuvor einen Änderungsantrag der Grünen (19/29857) abgelehnt. Neben den Antragstellern hatte nur die Linksfraktion dafür gestimmt. In dritter Beratung scheiterten die Grünen mit einem Entschließungsantrag (19/29858) zum Gesetzentwurf. Die FDP stimmte mit den Grünen dafür, die Linksfraktion enthielt sich, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab.

ATAD-Umsetzungsgesetz

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (19/28652) wird die EU-Richtlinie 2016 / 1164 „mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes“ umgesetzt. Diese enthält ein Paket von Maßnahmen, die von allen Mitgliedstaaten gegen „gängige Formen von aggressiver Steuerplanung“ angewendet werden müssen, schreibt die Bundesregierung. Deutschland erfülle zwar bereits heute weitgehend die von der ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) vorgegebenen Mindeststandards. Gleichwohl bestehe in einigen Bereichen noch Anpassungsbedarf. 

So werden Artikel 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) und Artikel 9 und 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD umgesetzt sowie die Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 der ATAD) reformiert und laut Regierung zeitgemäß ausgestaltet. In diesem Zusammenhang wurden auch die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet (Paragraf 90 der Abgabenordnung, Paragraf 1 des Außensteuergesetzes) und es wurde eine Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (Paragraf 89a der Abgabenordnung) geschaffen, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken.

Stellungnahme des Bundesrates

In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (19/29644) hatte die Bundesregierung unter anderem einem Vorschlag der Länderkammer zugestimmt, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch einen Steuerberater um drei Monate zu verlängern. Die Bundesregierung empfahl darüber hinaus, diese Frist auch für Steuerpflichtige, die nicht einen Steuerberater beauftragt haben, um drei Monate auszuweiten.

Die nun beschlossene Verlängerung wird begründet mit aufgrund der Corona-Pandemie verursachten besonderen Belastungen auch für nicht steuerberatene Steuerzahler, etwa durch „Homeschooling“ oder erhöhten Betreuungsbedarf für Kinder.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (19/28656) wird eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt. Ziel ist es, damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft zu stärken. Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen können zudem als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Auch das bislang auf den europäischen Wirtschaftsraum beschränkte Umwandlungssteuergesetz wird mit dem Gesetz durch die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen globalisiert. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat bedauerte in seiner Stellungnahme (19/29642), dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das sogenannte Optionsmodell und eine Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts vorgelegt hat, ohne die Länder in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligung der Länder hätte bei einem derart komplexen Vorhaben dazu beitragen können, bereits frühzeitig Zweifels- und Anwendungsfragen zu klären, schreibt die Länderkammer.

Auch sei das Optionsmodell in der vorgelegten Form für die Praxis allenfalls eingeschränkt tauglich, da es in wesentlichen Teilen nur rudimentär und nicht hinreichend rechtssicher ausgestaltet und daher mit erheblicher Mehrarbeit für die Finanzbehörden verbunden sei. Die vorgesehene Optionsregelung für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung müsse fachlich und organisatorisch noch eingehender geprüft und vorbereitet werden.

Die Bundesregierung teilte in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken hinsichtlich der Praxistauglichkeit der Option zur Körperschaftsteuer nicht. Die Option sei ausgewogen ausgestaltet und verfolge eine klare Linie, indem die bereits heute für den tatsächlichen Formwechsel und die Besteuerung von Kapitalgesellschaften geltenden ertragsteuerlichen Regelungen so weit wie möglich auf die Option angewendet würden. Dies diene nicht nur der Rechtssicherheit, indem auf bekannte Grundsätze zurückgegriffen werden kann, sondern vermeide auch zusätzliche Komplexität, die durch Sonderregelungen allein für die Option zur Körperschaftsteuer zwangsläufig entstehen würde, heißt es weiter. 

FDP-Anträge abgelehnt

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, der Linken und der Grünen bei Enthaltung der AfD lehnte der Bundestag einen Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Gestärkt aus der Krise hervorgehen – Gewerbesteuer reformieren“ (19/28770) ab. Keine Mehrheit fand ein weiterer Antrag der FDP mit dem Titel „Thesaurierungsbegünstigung modernisieren“ (19/28766). Bei Enthaltung der Grünen stimmten ihm nur AfD und FDP zu. Die AfD stimmte mit der FDP für den FDP-Antrag mit dem Titel „Niedrigbesteuerungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf international wettbewerbsfähiges Niveau absenken“ (19/27818). Die Mehrheit der übrigen Fraktionen lehnte ihn jedoch ab. Zu diesen drei Anträgen hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/29843).

In direkter Abstimmung abgelehnt wurde ein vierter Antrag der FDP mit dem Titel „Landwirtschaftliche Betriebe bei Investitionen in der Corona-Krise unterstützten“ (19/29702). Die AfD stimmte mit der FDP dafür, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab. 

Erster Antrag der FDP

Der erste Antrag der FDP (19/28770) forderte von der Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher unter anderem die langfristige Abschaffung der Gewerbesteuer zum Ziel hat.

Diese habe sich überlebt und müsse durch einen kommunalen Zuschlag mit eigenem Hebesatzrecht auf die Körperschaftsteuer und auf die zuvor abgesenkte Einkommensteuer sowie gegebenenfalls einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer ersetzt werden, hieß es. 

Zweiter Antrag der FDP

Mit ihrem zweiten Antrag (19/28766) wollten die Liberalen die Thesaurierungsbegünstigung modernisieren.

Diese sei in ihrer aktuellen Ausgestaltung sehr komplex und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sei die Anwendung häufig nicht attraktiv, monierten die Abgeordneten. 

Dritter Antrag der FDP

Mit dem dritten Antrag (19/27818) forderte die FDP-Fraktion Bundesregierung auf, das Außensteuergesetz zu ändern und die Niedrigbesteuerungsgrenze auf 15 Prozent abzusenken.

Außerdem sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Niedrigbesteuerungsgrenze alle drei Jahre überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht veröffentlicht werden. Die Fraktion führte an, die Niedrigbesteuerungsgrenze von derzeit 25 Prozent entspreche nicht mehr dem globalen Wettbewerb.

Vierter Antrag der FDP

In ihrem vierten Antrag (19/29702) verwiesen die Liberalen darauf, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Corona Krise fortwährend für die Versorgung der Bevölkerung gesorgt hätten. Die Krise habe allerdings auch dazu geführt, dass bestimmte Investitionen nicht zeitgerecht durchgeführt werden konnten.

Per Rechtsverordnung oder Gesetz sollte die Bundesregierung daher, Investitionsmöglichkeiten verlängern, hieß es in dem Antrag. (ab/ste/sas/vom/20.05.2021)

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Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2021

Bundestag ändert Kassensicherungsverordnung

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Mai 2021, der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (19/29085, 19/29474 Nr. 2.1) zugestimmt, die die Bundesregierung vorgelegt hat. Dafür votierten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der FDP und Die Linke. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/29841) zugrunde. Ferner wurde ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung der Abgabenordnung (19/15768) abgelehnt. Ziel der Vorlage war es, eine „Bon-Pflicht für Bäcker“ zu verhindern. Dagegen stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dafür FDP und Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (19/19068) zugrunde. 

Ebenfalls beraten wurde ein Antrag, den die AfD-Fraktion mit dem Titel „Belegausgabepflicht abschaffen – Umwelt, Händler und Handwerk entlasten“ (19/29787) eingebracht hat. Nach der Debatte wurde die Vorlage zur federführenden Beratung in den Finanzausschuss überwiesen.

Verordnung der Bundesregierung

Künftig soll auch bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern sichergestellt werden, dass die digitale Grundaufzeichnung nicht unerkannt gelöscht oder geändert werden kann. Die Grundaufzeichnung muss in Zukunft durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. 

Zudem sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen werden. Gleiches gilt für Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge.

Gesetzentwurf der FDP

Die FDP-Fraktion geht mit ihrem Gesetzentwurf (19/15768) aus dem Jahr 2019 gegen die Pflicht von Bäckereien vor, selbst bei kleinsten Einkäufen einen Kassenbeleg ausgeben zu müssen. Damit sollen die Finanzbehörden die Anbieter von der generellen Ausgabe von Belegen befreien können, wenn eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen genutzt wird.

Die Abgeordneten erwarten, dass mit Einführung der Belegausgabepflicht diese Belege größtenteils nicht von den Kunden mitgenommen, sondern direkt im Geschäft entsorgt werden. Dies führe zu einer erheblichen Zunahme von Abfall, der unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes vermeidbar wäre. Gerade die Nutzung von sogenanntem Thermopapier, dass Biphenol enthalte, sei auch unter Gesundheitsaspekten bedenklich. Die mit der Gesetzesänderung eingeräumte Befreiungsmöglichkeit werde sicherstellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde, betont die FDP-Fraktion.

Antrag der AfD

Die AfD fordert von der Bundesregierung, auf die Belegausgabepflicht im referenzierten Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen („Kassengesetz“) und in der Abgabenordnung zu verzichten. Ein Kundeninteresse an der Regelung sei nicht auszumachen und Umwelt, Händler und Handwerk würden entlastet werden, schreiben die Abgeordneten (19/29787). 

Die Verpflichtung zur Herausgabe eines Kassenbelegs solle allerdings erhalten bleiben, sofern der Kunde dies im Einzelfall wünscht. (ab/sas/ste/20.05.2021)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2021

Hilfestellung zur Qualitätssicherung in den Kanzleien

Kanzleiinhaber*innen steht von nun an eine aktualisierte Fassung der „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis“ zur Verfügung.

Die Verlautbarung gibt Steuerberaterinnen grundlegende Empfehlungen für die tägliche Kanzleiarbeit und ergänzt diese um konkrete Qualitätssicherungsmaßnahmen. Und davon profitieren alle Beteiligten. Denn das Ergebnis sind verbesserte Arbeitsabläufe, Fehlerminimierung bei der Leistungserstellung und ein störungsfreies Mandatsverhältnis. Außerdem führt eine Qualitätssicherung zu standardisierten und strukturierten Prozessabläufen in den Kanzleien sowie zu klar definierten Arbeitsanforderungen, die das selbstständige Arbeiten der Mitarbeiterinnen fördern.

Neben den bereits bekannten Prozessen zur Kanzleiorganisation und Mandantenbetreuung sind nunmehr weitere Inhalte wie die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sowie Aktualisierungen zum Datenschutz hinzugekommen.

Die Verlautbarung entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) und ist weiterhin die Grundlage des DStV-Qualitätssiegels.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 20.05.2021

BdSt-Musterklage: Rentensteuerurteil kommt Ende Mai

Rechenmethode der Finanzämter wankt

Über unsere Musterklage zur Doppelbesteuerung von Renten hat am 19.05.2021 der Bundesfinanzhof (BFH) – das höchste deutsche Steuergericht – verhandelt. Das Urteil wird am 31. Mai verkündet. „Mit Spannung sehen wir der Entscheidung entgegen. Die BFH-Richter haben sehr intensiv nachgefragt. Vor allem die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung scheint zu wanken,“ kommentiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel die Verhandlung am 19.05.2021.

Verfassung verbietet Renten-Doppelbesteuerung

Konkret ging es um die Frage, ob Senioren doppelt besteuert werden – ob also während des Erwerbslebens Rentenversicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und bei Rentenauszahlung die Rente erneut besteuert wird. Eine solche Doppelbesteuerung verbietet die Verfassung. Wie die Zweifachbesteuerung aber konkret ermittelt wird, ist umstritten. Genau darum ging es am 19.05.2021 bei Gericht: Mehr als sechs Stunden verhandelte der 10. BFH-Senat über das Thema.

BdSt-Service: Unser Mustereinspruch für Seniorinnen und Senioren

Inzwischen haben rund 142.000 Senioren Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid eingelegt, weil sie in ihrem Fall eine Doppelbesteuerung vermuten. Ein solcher Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Finanzamt möglich. Bei älteren Bescheiden greift der Einspruch nicht mehr. Wer konkret von den Gerichtsverfahren profitiert, hängt maßgeblich von der Entscheidung des Gerichts ab, die Ende Mai verkündet wird.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 19.05.2021

Der DStV schaltet sich ein: Digitaler EU-Binnenmarkt kein Einfallstor für den Abbau von Berufsrechten

Unter Berücksichtigung der Argumente des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) stimmte der Binnenmarktauschuss des EU-Parlaments für einen Initiativbericht, der unter anderem die Beseitigung von Hindernissen im digitalen Binnenmarkt zum Ziel hatte.

Digitales kennt keine nationalen Grenzen. Der digitale EU-Binnenmarkt gilt deshalb als der Teil des EU-Binnenmarkts, der am einfachsten zu deregulieren ist. Das betrifft einerseits Google & Co; doch mit der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitsprozesse zwangsläufig auch immer mehr die Tätigkeiten der beratenden und prüfenden Berufe. Daher hat der DStV das laufende Verfahren des Initiativberichts zur „Beseitigung von Hindernissen für einen funktionieren digitalen Binnenmarkt“ (2020/2216) intensiv begleitet. Frühzeitig gelang es, wichtige Änderungsvorschläge zum ursprünglichen Berichtsentwurf der irischen Berichterstatterin, Deirdre Clune (EVP), einzubringen, die sich im abgestimmten Berichtstext wiederfinden.

So hat sich der DStV etwa dafür eingesetzt, dass der pauschale Begriff „Hindernis“ präzisiert wurde. Damit ist klargestellt, dass lediglich Hindernisse im Bericht genannt werden, die als „ungerechtfertigt“ gelten und nicht sog. gerechtfertigte Hindernisse, wie etwa das deutsche Berufsrecht der beratenden und prüfenden Berufe, das in verhältnismäßiger Weise etwa dem Verbraucherschutz dient. Außerdem hat der DStV erfolgreich dafür geworben, dass der Leitsatz der Kommissionsvizepräsidentin Margarethe Vestager, „Was offline illegal ist, muss auch online illegal sein“, in die Kompromissänderungsanträge Eingang fand. Dadurch war sichergestellt, dass diese auch mit großer Mehrheit verabschiedet wurden.

Der Bericht wurde am 19.05.2021 im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 19.05.2021

Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. d. F. vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1163/17).

Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist. Mit dieser Beteiligungen GmbH schloss sie einen Ergebnisabführungsvertrag, kraft dem ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war.

An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt. Im Streitjahr veräußerten mehrere ihrer Gründungsgesellschaften durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr als 10 %. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den auf diese Mitunternehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zu einer Steuererleichterung nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat der Klage stattgegeben.

Der vom Gesetzgeber in § 8b Abs. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fielen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben.

Das Urteil vom 15.03.2021 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 16/21 anhängig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Urteil 6 K 1163/17 vom 15.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 16/21)

Vorschlag für neue Agenda für Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert

Die Europäische Kommission hat am 18.05.2021 eine Mitteilung über die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert angenommen. Darin werden sowohl eine langfristige als auch eine kurzfristige Vision skizziert, wie die Erholung Europas nach der COVID-19-Pandemie unterstützt und angemessene öffentliche Einnahmen in den kommenden Jahren gewährleistet werden können. Ziel ist es, ein gerechtes und stabiles Unternehmensumfeld zu schaffen, das ein nachhaltiges Wachstum mit vielen neuen Arbeitsplätzen in der EU fördern und unsere offene strategische Autonomie stärken kann. In der Mitteilung werden die Fortschritte aufgegriffen, die bei den Beratungen innerhalb der G20/OECD über die globale Steuerreform erzielt wurden.

Erstens wird die Kommission bis 2023 einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU vorlegen, der den Verwaltungsaufwand verringern, steuerliche Hindernisse beseitigen und die Bedingungen im Binnenmarkt unternehmensfreundlicher gestalten wird. Die Mitteilung „Unternehmen in Europa: ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung“ (oder BEFIT – „Business in Europe: Framework for Income Taxation“) wird EU-weit einheitliche Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung mit einer gerechteren Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten schaffen. BEFIT wird Bürokratie abbauen, die Befolgungskosten senken, Steuerschlupflöcher schließen, Arbeitsplätze in der EU erhalten und Investitionen im Binnenmarkt fördern.

Zudem wird BEFIT auch den anhängigen Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ersetzen, der damit zurückgezogen wird. Die Kommission wird umfassendere Überlegungen über die Zukunft der Besteuerung in der EU anstoßen, die 2022 in ein Steuer-Symposium zum Thema „EU-Steuermix auf dem Weg zu den Zielen von 2050“ münden werden.

Zweitens wird in der Mitteilung auch eine Steueragenda für die beiden kommenden Jahre mit Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen und des Unternehmertums, für einen besseren Schutz der nationalen Einnahmen und zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels dargelegt. Ausgangspunkt ist der ehrgeizige Fahrplan, der im letzten Sommer von der Kommission im Aktionsplan für Besteuerung vorgelegt wurde. Die Maßnahmen werden u. a. Folgendes umfassen:

  • Größere öffentliche Transparenz durch den Vorschlag, dass bestimmte in der EU tätige Großkonzerne ihre effektiven Steuersätze veröffentlichen. Auch wird gegen den Missbrauch von Briefkastenfirmen durch neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung vorgegangen;
  • Unterstützung der Erholung durch Beseitigung der Verschuldungsanreize in der Unternehmensbesteuerung, wodurch die Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung begünstigt wird. Mit diesem Vorschlag sollen die Unternehmen dazu veranlasst werden, ihre Tätigkeiten durch Eigen- anstatt durch Fremdkapital zu finanzieren.

Drittens hat die Kommission am 18.05.2021 eine Empfehlung über die steuerliche Behandlung von Verlusten bei inländischen Sachverhalten angenommen. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Unternehmen den Verlustrücktrag zumindest auf das vorangegangene Geschäftsjahr zu gestatten. Dies wird Unternehmen zugutekommen, die in den Jahren vor der Pandemie rentabel waren, sodass sie ihre 2020 und 2021 erlittenen Verluste mit den Steuern verrechnen können, die sie vor 2020 gezahlt haben. Von dieser Maßnahme profitieren insbesondere KMU.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2021

Steuererklärung von US-Präsident Biden

Am 17.05.2021 hat der Präsident seine Einkommensteuererklärung für 2020 veröffentlicht und setzt damit eine 23-jährige fast ununterbrochene Tradition fort.

Der Präsident der Vereinigten Staaten Joe Biden und die First Lady reichten gemeinsam ihre Einkommensteuererklärung ein und meldeten ein bereinigtes Bruttoeinkommen des Bundes von 607.336 US-Dollar. Die Bidens zahlten 157.414 US-Dollar an Bundeseinkommensteuer und ihr effektiver Bundessteuersatz für 2020 beträgt 25,9 Prozent.

Der Präsident und die First Lady gaben außerdem an, 30.704 US-Dollar – oder etwa 5,1 Prozent ihres Gesamteinkommens – an 10 verschiedene Wohltätigkeitsorganisationen gespendet zu haben. Das größte gemeldete Geschenk für wohltätige Zwecke war 10.000 US-Dollar an die Beau Biden Foundation, eine gemeinnützige Organisation, die sich dafür einsetzt, dass alle Kinder frei von Missbrauchsdrohungen sind.

Der Präsident und die First Lady veröffentlichten auch ihre Einkommensteuererklärung für Delaware und gaben an, 28.794 US-Dollar Einkommensteuer an den Bundesstaat gezahlt zu haben. Die First Lady veröffentlichte auch ihre Einkommensteuererklärung für Virginia und berichtete, 443 US-Dollar an Einkommensteuer an den Bundesstaat gezahlt zu haben.

Auch die Vizepräsidentin Kamala Harris und der Second Gentleman veröffentlichten ihre Einkommensteuererklärung für 2020 sowie die Einkommensteuererklärung für Kalifornien und den District of Columbia. Inklusive dieser Veröffentlichung haben die Vizepräsidenten die vergangenen 17 Jahre ihre Steuererklärung veröffentlicht.

Die Vizepräsidentin und der Second Gentleman meldeten ein bereinigtes Bruttoeinkommen des Bundes von 1.695.225 US-Dollar. Sie zahlten 621.893 US-Dollar an Bundeseinkommensteuer, was einem effektiven Bundeseinkommensteuersatz von 36,7 Prozent für 2020 entspricht. Sie zahlten auch 125.004 US-Dollar an kalifornischer Einkommensteuer und Herr Emhoff zahlte 56.997 US-Dollar Einkommensteuer an den District of Columbia. Sie spendeten im Jahr 2020 27.006 US-Dollar für wohltätige Zwecke.

Quelle: (Übersetzte) Pressemitteilung des Weißen Hauses vom 17.05.2021

Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17, entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.

(…)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. April 2021 – III C 2 – S-7210 / 19 / 10002 :005 (2021/0278117), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

(…)

Die Grundsätze des Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30. Juni 2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1. Juli 2021 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7163 / 19 / 10001 :001 vom 11.05.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin