Referentenentwurf: Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

In der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) wurde eine Evaluierung der Regelungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehen. Im Rahmen der Evaluierung sollte geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zu erweitern ist.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.03.2021

Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

Keine ermäßigte Besteuerung für Einkünfte aus der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az. 7 K 7032/16) im zweiten Rechtsgang entschieden, dass auf die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten im Jahre 2013 die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG – nicht anwendbar ist, da die Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten in dem Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2017 nicht atypisch gewesen ist.

Im Streitfall hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit einer Bank geschlossen, der die Möglichkeit einer förderunschädlichen Einmalauszahlung im Vertrag vorsah. Die Kapitalisierung erfolgte dann in 2013. In dem Einkommensteuerbescheid sah der Beklagte die von dem Kläger erklärte Einmalauszahlung als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG an.

Nach der Zurückweisung durch den Bundesfinanzhof hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber zu entscheiden, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzusehen ist. Die bisherigen Feststellungen sah der Bundesfinanzhof als nicht ausreichend an. Das Finanzgericht befragte eine für den gesamten Markt repräsentative Anzahl von Versicherungsunternehmen, die zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten. Aus der Befragung zog das Finanzgericht den Schluss, dass eine (Teil-)Kapitalisierung im relevanten Zeitraum in einer Vielzahl von Verträgen erfolgt sei. Dafür, dass die Kapitalisierung typisch gewesen sei, spreche zudem, dass die monatliche Auszahlung für die Versicherungsunternehmen nicht rentabel sei und der Gesetzgeber eine solche Kapitalisierungsform in § 93 Abs. 3 EStG normiert habe.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.03.2021 zum Urteil 7 K 7032/16 vom 26.10.2020

Konsultation über „DAC-8“ und Sanktionierung im Steuerrecht

Die Europäische Kommission führt derzeit eine Konsultation in Vorbereitung einer Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungsbehörden im Bereich Kryptowerte und E-Money durch (sog. DAC-8-Richtlinie). Interessenträger haben bis zum 2. Juni 2021 die Möglichkeit, sich daran zu beteiligen. Der erste Teil des Fragenkatalogs befasst sich mit der Besteuerung von diesen neuen Zahlungsmitteln, in einem zweiten Teil geht es allgemein um die verbesserte Sanktionierung von Verstößen.

Die Fragen im zweiten Teil der Konsultation zielen beispielsweise darauf ab, ob die Maßnahmen gegen Verstöße im jeweiligen Land „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Es wird erörtert, ob es harmonisierter oder koordinierter Vorschriften über Verstöße bedürfe. Schließlich geht es auch um nichtmonetäre Maßnahmen, beispielsweise wird die öffentliche Bekanntmachung des Namens natürlicher Personen und von Unternehmen vorgeschlagen. Der Vorschlag für einen Rechtsakt hinsichtlich Kryptowerten wird für das letzte Quartal erwartet.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 19.03.2021

Generalanwalt am EuGH: Finanzamt ist nicht Staatsanwalt

Der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 11. März 2021 in der Rechtssache Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster (C-66/20) vorgeschlagen zu entscheiden, dass eine Finanzbehörde keine Europäische Ermittlungsanordnung (EIO) erlassen darf.

Im Ausgangsfall ging es um das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster, welches eine EIO an die Staatsanwaltschaft Trient übermittelte. Nach deutschem Recht führt das Finanzamt bestimmte Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten selbständig durch, dabei soll es die Rechte und Pflichten erhalten, die sonst der Staatsanwaltschaft zustehen. Die Staatsanwaltschaft Trient berief sich auf die Richtlinie, welche besagt, dass eine EIO von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft getroffen und erlassen werden kann, sowie von jeder anderen Behörde, die in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Für letzteren Fall sieht die Richtlinie eine Validierung durch ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft vor. Dies hielt die Staatsanwaltschaft für erforderlich, der Generalanwalt schloss sich dem an.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 19.03.2021

Körperschaftsteuer: Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG

Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18. März 2021 (BStBl I S. …1) zur Anwendung des § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Ländererlass) 3 – S-274.5b / 2 vom 19.03.2021

Reeder bei den Personalkosten entlasten

Um Seemanns-Know-how in Deutschland zu sichern, sollen deren Arbeitgeber weiterhin bei den Personalkosten entlastet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (19/27719) vorgelegt. Die Maßnahme sieht vor, dass Reeder und Arbeitgeber von Seeleuten auf Schiffen unter deutscher Flagge zwar die deutsche Lohnsteuer von der Heuer abziehen, diese aber als Wettbewerbsvorteil einbehalten. Die Regelung soll um sechs Jahre verlängert werden. Darüber hinaus wird sie laut Entwurf ausgedehnt auf Schiffe unter Flagge eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union sowie auf die eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, etwa Norwegen oder Island.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.03.2021, hib-Nr. 364/2021

Referentenentwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuer-Reform hat sich weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben.

Zur fristgerechten Umsetzung der Grundsteuerreform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 2022 sind insbesondere folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:

  • Schaffung einer Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Abs. 5 BewG,
  • Anpassung der sich aus Anlage 39 (zu § 254 BewG) ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten zur Ermittlung des Rohertrags von Wohngrundstücken und Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018 sowie
  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.

Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sind infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

  • Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die gesetzliche Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 vor, wonach „der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind … den Ländern vom Bund nachträglich erstattet [wird]“ über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 in § 1 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG).

Im Weiteren hat sich kurzfristig weiterer Änderungsbedarf im Forschungszulagengesetz (FZulG) ergeben. Im Rahmen der Umsetzung des FZulG hat sich gezeigt, dass in einzelnen Punkten die derzeitigen gesetzlichen Formulierungen in der Interpretation zu unterschiedlichen – auch nicht gewollten – Folgen führen können. Die vorgeschlagene Umsetzung des identifizierten Änderungsbedarfs dient vor allem der Rechtsklarheit und Vereinfachung und soll so zu einer größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.03.2021

Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)

Kern des Gesetzentwurfs ist die in den Koalitionsausschüssen am 8. März und 3. Juni 2020 beschlossene Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Die Option zur Körperschaftsteuer stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der vielen auf internationalen Märkten erfolgreich tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft dar. Mit der Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes wird das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Künftig sollen neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Dadurch werden die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen. Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt. Zudem können künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

  • Referentenentwurf

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.03.2021

Coronabedingte Einschränkungen für Gewerberaumnutzung sind kein Mietmangel

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143/20).

Die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns stellen keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 19.03.2021 verkündeter Entscheidung die gerichtliche Verurteilung zur vollen Mietzahlung bestätigt.

Die Klägerin begehrt rückständige Gewerberaummiete für ein Geschäft in Bad Homburg für die Monate April, Mai und Juni 2020 während der Zeit des ersten Lockdowns.

Aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus war der beklagten Mieterin die Nutzung der Räume vom 18.03. bis 19.04.2020 unmöglich und in der Zeit vom 20.04.2020 an nur sehr eingeschränkt möglich. Die Umsätze der Beklagten brachen ab März ein. Einer Bitte nach Mietminderung kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte zahlte die Miete in der Zeit April bis Juni 2020 nur teilweise.

Die Vermieterin hat daraufhin im Wege des Urkundsprozesses unter Vorlage des Mietvertrages die ausstehenden Mietbeträge eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die vertraglich geschuldete Miete sei in dem hier zu beurteilenden Zeitraum aus keinem rechtlichen Grund herabgesetzt. Die Mietsache habe insbesondere keine zur Minderung berechtigten Mangel aufgewiesen. Die Räume seien zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch weiterhin tauglich gewesen. Die „behördlich angeordneten Einschränkungen wirkten sich nicht objektbezogen aus, sondern bezogen sich inhaltlich auf den Betrieb der Beklagten als Mieterin“. Die Klägerin schuldete, so das OLG weiter, „allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen ein Geschäftsbetrieb zu führen, nicht aber in irgendeiner Weise die Überlassung des Betriebs selbst“. Der vereinbarte Nutzungszweck für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts habe lediglich die gestattete Nutzung präzisiert. Durch die behördlichen Beschränkungen sei dieser vereinbarte Nutzungszweck selbst nicht untersagt worden, sondern nur die Art der Durchführung des Geschäftsbetriebs.

Im hier vorliegenden Urkundenverfahren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Mieterin wegen einer „schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages Herabsetzung des Mietzinses verlangen“ könne. Diese Einwendung sei im Urkundenprozess unstatthaft, da der Beweis nicht mit den dort zulässigen Beweismitteln geführt werden könne. Tatsächlich habe sich allerdings die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die „Folgen der Naturkatastrophe der COVID-19-Pandemie schwerwiegend“ geändert. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass während der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie nicht einträten. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Regelungen hierfür vereinbart hätten. Im hiesigen Urkundenprozess könne die Beklagte aber nicht eine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie den Beweis für die von ihr vorgetragenen Umstände nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antrete. Die Einwände können im Nachverfahren zu würdigen sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.03.2021 zum Urteil 2 U 143/20 vom 19.03.2021 (nrkr)

Höhe einer betrieblichen Altersversorgung – Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 23.03.2021 zum Urteil 3 AZR 24/20 vom 23.03.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin