Änderung von Verbrauchsteuergesetzen beschlossen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 03.03.2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (19/25697) in geänderter Form beschlossen. In der von der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) geleiteten Sitzung votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP für den Gesetzentwurf, die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Grüne votierten dagegen.

Das Gesetz soll Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umsetzen, deren Ziel es ist, den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Produkten wie Tabak, Alkoholgetränken, aber auch Strom und anderen Energieerzeugnissen innerhalb der EU zu erleichtern. Bei den Richtlinien geht es nicht darum, die unterschiedlichen Steuersätze für diese Produkte in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten anzugleichen, sondern die Struktur der Verbrauchsteuern zu vereinheitlichen. Ebenso sollen Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung solcher Produkte angeglichen werden. Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Umstellung von Begleitdokumenten in Papierform auf ein elektronisches Kontrollsystem. Dabei geht es um die Überwachung des steuerrechtlich freien Verkehrs vom Hersteller bis zum Endverkäufer, der erst die Verbrauchsteuer abführen muss.

Neben der Umsetzung der EU-Richtlinien enthält der Gesetzentwurf einige weitere Neuregelungen, darunter eine Steuerbefreiung, wenn an sich verbrauchssteuerpflichtige Produkte für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet werden.

Die Koalitionsfraktionen hatten vier Änderungsanträge eingebracht und mit ihrer Mehrheit beschlossen: Zwei der Änderungsanträge betreffen lediglich Korrekturen und redaktionelle Änderungen bestehender Regelungen.

Ein Änderungsantrag der Regierungskoalition betraf die Ehrenamtspauschale. Bei der Anhebung der Ehrenamtspauschale mit dem letzten Jahressteuergesetz war versäumt worden, das Haftungsprivileg auszuweiten. Künftig sollen die Paragrafen 31a und 31b BGB auf alle Organmitglieder eines Vereins sowie auf Vereinsmitglieder anzuwenden sein, die für ihre Tätigkeit für den Verein eine jährlich Vergütung von den Vereinen erhalten, die 840 Euro nicht übersteigt. Der Änderungsantrag wurde gegen die Stimmen der Linksfraktion mit den Stimmen aller anderen Fraktionen angenommen.

Ein weiterer Änderungsantrag betraf die Umwandlung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in eine eigene Direktion der Generalzolldirektion. Die Umwandlung erfordert eine Anpassung des Finanzverwaltungsgesetzes. Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und AfD, gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Enthaltung der Fraktion Bündnis90/Grüne angenommen.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte in der Aussprache, der Gesetzentwurf könne mit den Änderungen gut abgeschlossen werden. Vor allem die Umstellung von Papier- auf IT-basierte Verfahren sei sinnvoll. Zum Änderungsantrag, der die FIU-Umwandlung betrifft, wurde die große Bedeutung der personellen Stärkung der FIU betont. Diesem Punkt schloss sich die SPD-Fraktion an. Das Gesetz insgesamt sei gut gemacht und biete Erleichterungen für Unternehmen.

Die AfD-Fraktion kritisierte, das Verbrauchsteuerrecht werde durch den Gesetzentwurf verkompliziert, er bedeute Mehrarbeit für den Zoll und einen erheblichen finanziellen Mehraufwand. Die FDP-Fraktion begrüßte den Entwurf als Arbeit am Binnenmarkt. Wie gut das Gesetz in der Praxis umgesetzt werde, etwa bei der Digitalisierung, müsse verfolgt werden. Die Linksfraktion bewertete die Digitalisierung des Zolls als gut und richtig. Jedoch entstehe mehr Komplexität, weshalb Bedarf an zusätzlichen Stellen bestehe. Auch die Fraktion Bündnis90/Grüne begrüßte die Umstellung auf digitale Verfahren, kritisierte jedoch, dass die starke Belastung des Zolls durch den bürokratischen Mehraufwand weiter zunehmen werde.

In einem Entschließungsantrag forderte die FDP-Fraktion die Bundesregierung auf, durch eine Änderung des Kaffeesteuergesetzes sicherzustellen, dass die Zuwendung verkehrsfähigen aber nicht mehr absetzbaren Kaffees an gemeinnützige Organisationen zukünftig von der Kaffeesteuer entlastet wird.

Der Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, bei Enthaltung der Fraktionen der Linke und AfD gegen die Stimmen von FDP und Grünen abgelehnt. Ebenso abgelehnt wurde ein weiterer FDP-Antrag zur Vereinfachung der Regelungen bei der Vernichtung kaffeehaltiger Waren unter Steuerentlastung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2021

Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

Mit Urteil vom 13. Januar 2021 (Az. 13 K 365/17 K,G,F) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH entschieden.

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), betrieb zwei Krankenhäuser und eine Rehaklinik einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Die Klägerin überließ in den Streitjahren ihre Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. v. § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV. Die betreffenden Ärzte verpflichteten sich gegenüber der Klägerin, für die Zurverfügungstellung von Personal, Räumen, Einrichtung und Material ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Aus der Personal- und Sachmittelgestellung erzielte die Klägerin in den Streitjahren Gewinne. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren außerdem eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getränke einerseits an Dritte zu marktüblichen Preisen und andererseits an Mitarbeiter des Krankenhauses zu subventionierten Preisen abgab. Das beklagte Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Erträge aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzuordnen seien. Außerdem seien die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Krankenhauscafeteria angefallenen Aufwendungen insoweit dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zuzuordnen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie auf die subventionierte Abgabe von Speisen an Mitarbeiter des Krankenhauszweckbetriebes entfielen. Gegen die in Umsetzung dieser Rechtsauffassung ergangenen Körperschaftsteuer-, Verlustfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2009 bis 2011 wandte sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Die von der Klägerin erzielten Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die Chefarztambulanzen seien, so der Senat, nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern dem Krankenhauszweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Diese Gewinne zählten zu den Erträgen aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen gegenüber dem ambulant behandelten Patienten als Benutzern des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen. Ambulante Behandlungen durch nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte des Krankenhauses seien typische Krankenhausleistungen und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin. Der Umstand, dass nicht der Klägerin, sondern dem von ihr beschäftigten Arzt der materiell-rechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehe, unterbreche den Zurechnungszusammenhang nicht. Die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebende steuermindernde Änderung sei allerdings teilweise zuungunsten der Klägerin zu saldieren. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Cafeteria angefallenen Aufwendungen seien im Rahmen einer wertenden Betrachtung insoweit durch den steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb veranlasst und dürften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wie sich die Klägerin gegenüber ihren im Zweckbetrieb beschäftigten Mitarbeitern arbeitsrechtlich zu einer verbilligten Verköstigung verpflichtet habe. Der Beklagte habe insoweit zu hohe Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Cafeteria“ berücksichtigt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Finanzamt hat zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. V R 2/21).

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 13 K 365/17 K,G,F vom 13.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: V R 2/21)

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen – Nachweis der Behinderung, bei einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 20

Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis der Behinderung ergänzend zu § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV Folgendes:

Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).

Dieses Schreiben gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 – S-2286 / 19 / 10002 :006 vom 01.03.2021

Steuer-Software von Bund und Ländern weiter in Arbeit

Bund und Länder wollen Beschleunigungsmöglichkeiten für die Entwicklung einheitlicher Software für die Steuerverwaltung prüfen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/26800) auf eine Kleine Anfrage der FDP (19/26377) hervor. Das Entwicklungs-Vorhaben trägt den Namen „KONSENS“ (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) und startete im Jahr 2007.

Bei der für 2021 geplanten Evaluierung solle überprüft werden, ob sich insbesondere die Strukturen und Abstimmungsregeln zur Beschleunigung bei der Verfahrenserstellung bewährt haben, heißt es in der Antwort.

Das bisher von Bund und Ländern investierte Gesamtvolumen für das Projekt gibt die Bundesregierung mit 1,375 Milliarden Euro an.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.03.2021

Finanzämter stundeten 22,5 Milliarden Steuern

Die Finanzämter in Deutschland haben Unternehmen im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Krise insgesamt 22,47 Milliarden Euro Steuern gestundet. Das ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/26816) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26451). Es sei kein Liquiditätsengpass durch eine kumulierte Verlagerung der Fälligkeit dieser Stundungen zu befürchten. Nach Einschätzung der Bundesregierung sei der überwiegende Teil bereits getilgt worden. Das Volumen der bis Ende 2020 noch nicht getilgten Stundungen schätzt die Bundesregierung auf 4,36 Milliarden Euro.

Die Fragesteller hatten in ihrer Vorbemerkung die Befürchtung formuliert, die Stundungs-Maßnahme berge die Gefahr, dass sich Liquiditätsengpässe und Insolvenzen lediglich zeitlich verlagerten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.03.2021

Bundesrat billigt sog. Corona-Sozialschutz-Paket III

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. März 2021 dem sog. Sozialschutz-Paket III zugestimmt. Es sieht vor allem eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte vor. Außerdem wird damit der erleichterte Zugang zu sozialer Sicherung ebenso verlängert wie die Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Mit einer begleitenden Entschließung übt der Bundesrat allerdings Kritik an den aus den Maßnahmen resultierenden Kosten für Länder und Kommunen.

Einmalzahlung 150 Euro

Mit dem Gesetz werden zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich

Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I

Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend angepasst wurde auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.

Mittagsverpflegung für Bedürftige

Das Gesetz verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.

Versicherungsschutz für Künstler

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Kritik an Mehrkosten

In einer zusätzlichen kritisiert der Bundesrat, dass die Ausgaben für die Einmalzahlung an Leistungsberechtigte des Dritten Kapitels SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht vom Bund, sondern von den Kommunen oder Ländern getragen werden müssen und dass der Gesetzesbeschluss erhebliche Mehrkosten für Länder und Kommunen nach sich zieht, die sich anhand der darin beschriebenen Haushaltsausgaben nicht konkret nachvollziehen lassen

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 1. April 2021in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Bürger-Identifikationsnummer kommt – Bundesrat stimmt sog. Registermodernisierungsgesetz zu

Nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat der Einführung einer individuellen Identifikationsnummer für Bürgerinnen und Bürger im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung zugestimmt. Das sog. Registermodernisierungsgesetz kann daher nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend verkündet werden.

Voraussetzung für Bürgerservices

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Eindeutigere Zuordnung

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Datencockpit für mehr Transparenz

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein sog. Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Bessere Bekämpfung von Geldwäsche – Bundesrat billigt Neuerungen

Am 5. März 2021 hat der Bundesrat Neuerungen bei der Geldwäschebekämpfung gebilligt, die der Bundestag am 11. Februar beschlossen hatte. Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche kann daher jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Regelung weiter als europäische Vorgaben

Das Gesetz geht über die Vorgaben der Europäischen Union und internationaler Organisationen hinaus, die im deutschen Strafgesetzbuch größtenteils bereits umgesetzt sind.

Beschränkung auf bestimmte Vortaten entfällt

Neu ist, dass der Tatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB künftig alle Straftaten als Vortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher gegeben sein. Nach diesem „All crime-Ansatz“ ist nur noch entscheidend, dass Täter eine – wie auch immer geartete – kriminelle Herkunft des Geldes in Kauf nehmen bzw. einen illegal beschafften Vermögenswert verbergen oder verschleiern. Ein besonderer Bezug zur organisierten oder schweren Kriminalität ist nicht erforderlich.

Das jeweilige Gericht muss zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist. Außerdem werden die Umschreibung tauglicher Tatobjekte überarbeitet und die Tathandlungen neu geordnet, was die Handhabbarkeit des § 261 StGB verbessern soll.

Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Das Gesetz setzt zudem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger um.

Modifikationen der Strafprozessordnung

Schließlich werden auch Anpassungen bei den an die Geldwäsche anknüpfenden strafprozessualen Eingriffsbefugnissen wie Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung vorgenommen. Gleiches gilt für die selbstständige Einziehung (§ 76a StGB), die die Abschöpfung von Taterträgen ermöglicht.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.03.2021

Homeoffice-Regelung wird verlängert

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wurde bis 30. April 2021 verlängert. Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Deshalb wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Das haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrem gemeinsamen Beschluss vom 3. März 2021 verabredet.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten wird ausgeweitet

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP Masken) zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 04.03.2021

Widerruf eines sog. Autokreditvertrages

Oberlandesgericht Celle verdeutlicht Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

Der Kläger kaufte 2016 einen Pkw VW Passat und finanzierte diesen Kauf durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde er auf sein Recht hingewiesen, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei diese Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte, nachdem er „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten hatte. Im Juni 2019 widerrief er seine Vertragserklärung und bot der beklagten Bank die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs an. Er verlangt jetzt die Rückzahlung der an die Bank geleisteten Darlehensraten.

Der u. a. auf Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften spezialisierte 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dieser Klage mit Urteil vom 13. Januar 2021 im Grundsatz stattgegeben. Dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen hatte, war unschädlich, weil die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften nicht ausreichend klar und verständlich war.

Trotz einer solchen Unklarheit kann ein Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Obwohl die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend verständlich war, entsprach sie doch im Wesentlichen einem gesetzlichen Muster und wäre deshalb wirksam gewesen, wenn dieses Muster nicht in diesem besonderen Fall falsch umgesetzt worden wäre. Die Bank hatte in die Widerrufsbelehrung den Hinweis aufgenommen, dass der Käufer auch an eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden sei, obwohl er tatsächlich keine Restschuldversicherung abgeschlossen hatte. Dass sich der Kläger auf diesen formalen Fehler gestützt hat, war nach Auffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich. In anderen Fällen könnte eine Widerrufsbelehrung aber trotz der für sich genommen unklaren Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB wirksam sein.

Aber auch bei einem wirksamen Widerruf erhält der Darlehensnehmer zwar die an die Bank gezahlten Darlehensraten zurück. Er muss der Bank im Gegenzug aber nicht nur das finanzierte Auto übergeben. Darüber hinaus muss er ihr auch die vereinbarten Darlehenszinsen bis zu Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust ersetzen, den der Pkw durch eine längere Nutzung erlitten hat.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Hiergegen wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 02.03.2021 zum Urteil 3 U 47/20 vom 13.01.2021

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