Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro/10 Std. pro Monat

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. L 19 AS 1204/20).

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i. H. v. 100 Euro. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar. Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100 Euro monatlich – und der Arbeitszeit – 10 Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10 Euro den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u. a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i. H. v. 9,53 Euro überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.02.2021 zum Urteil L 19 AS 1204/20 vom 19.11.2020

Bundestag beschließt das Sozialschutz-Paket III

Der Bundestag hat am 26.02.2021 das von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Sozialschutz-Paket III beschlossen. Dem Gesetzentwurf „zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (19/26542) stimmten CDU/CSU und SPD in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (19/26967) zu, die Oppositionsfraktionen enthielten sich.

Zuvor hatte der Bundestag in zweiter Lesung drei Änderungsanträge zum Gesetzentwurf abgelehnt. Dem Änderungsantrag der Linken (19/26983), der die Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie für Menschen in den Grundsicherungssystemen in eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 100 Euro umwandeln wollte, stimmten auch die Grünen zu, während die übrigen Fraktionen ihn ablehnten. Dem ersten Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/26984) stimmten auch FDP und Linksfraktion zu, während die Koalitionsfraktionen und die AfD ihn ablehnten. Darin hatte die Fraktion eine temporäre Anhebung der Regelsätze gefordert. Dem zweiten Änderungsantrag der Grünen (19/26985) stimmte auch die Linksfraktion zu, während ihn die übrigen Fraktionen ablehnten. Die Grünen wollten damit das Arbeitslosengeld für diejenigen einmalig um drei Monate verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2021 endet.

Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag darüber hinaus einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Unterstützung für Solo-Selbstständige – Hilfe, die ankommt“ (19/26901) ab. Den Antrag der Linken mit dem Titel „Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld und zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung verlängern und verbessern“ (19/25068) lehnten die übrigen Fraktionen mit Ausnahme der Grünen ab, die sich enthielten. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (19/26300) vor.

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Das beschlossene dritte Sozialschutz-Paket erleichtert zum einen den Zugang in die Grundsicherungssysteme und die Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021. Außerdem wurden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Der besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) war laut Koalitionsentwurf bis zum 31. März 2021 befristet. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales änderte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend, dass der Sicherstellungsauftrag nicht schon am 31. März, sondern erst nach Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beziehungsweise am 31. Dezember 2021 endet.

Zur Abmilderung der erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie für Versicherte wie für abgabepflichtige Unternehmen wurde im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Abgelehnter Antrag der Linken

Die Fraktion Die Linke forderte in ihrem abgelehnten Antrag (19/25068), die Sonderregeln beim Arbeitslosengeld I und den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung zu verlängern. Sie begründete ihre Initiative mit den enormen ökonomischen und sozialen Verwerfungen durch die Corona-Pandemie und kritisierte die Bundesregierung dafür, die Sonderregeln für die Kurzarbeit bis Ende 2021 verlängert zu haben, ohne gleichzeitig die Sonderregeln beim Arbeitslosengeld I und in der Grundsicherung zu verlängern.

Dadurch seien viele Menschen davon bedroht, ihren (verlängerten) Leistungsanspruch wieder zu verlieren. Die Krise zeige aber, wie wichtig die Arbeitslosenversicherung zur Abfederung existenzieller Risiken sei, schreibt Die Linke.

„Arbeitslosengeld erhöhen“

Sie forderte deshalb von der Bundesregierung mehrere Gesetzentwürfe. Unter anderem sollte das Arbeitslosengeld auf einheitlich 68 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts erhöht werden, um Arbeitslosen dauerhaft ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit zu garantieren. Beschäftigte mit kurzen Beitragszeiten sollten besser abgesichert werden, und die Leistungsdauer sollte sich wieder stärker nach der Dauer der Beitragszahlung richten. Sperrzeiten sollten abgeschafft werden.

Ferner verlangten die Abgeordneten eine Erhöhung des Regelbedarfs in der Grundsicherung auf 658 Euro für alle Erwachsenen. Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sollte bis Ende 2021 verlängert werden. Das Prinzip der Bedarfsgemeinschaften sollte für die Dauer der Corona-Pandemie ausgesetzt werden.

Abgelehnter Antrag der AfD

Die AfD forderte die Bundesregierung in ihrem abgelehnten Antrag (19/26901) dazu auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der während der fortlaufenden Pandemie eine rasche und unbürokratische Hilfe für Solo-Selbstständige in Form eines monatlichen Einkommensersatzes von maximal 1.100 Euro, zahlbar jeweils am Monatsanfang ermöglicht.

Die Höhe dieser Soforthilfe sollte auf dem durchschnittlichen Monatsnettoumsatz vor der Krise abzüglich einer Kostenpauschale von 15 Prozent basieren. Der zur Berechnung des Vorkriseneinkommens herangezogene Jahresnettoumsatz 2019 sollte rasch und unbürokratisch durch Vorlage von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuer-Jahressteuererklärungen glaubhaft gemacht werden können und die Soforthilfe soll nur hilfsbedürftigen Solo-Selbstständigen zugute kommen. (che/hau/26.02.2021)

Deutscher Bundestag, Meldung vom 26.02.2021

Neuregelungen März 2021

Die Bundesregierung informiert über die Neuregelungen ab März 2021. Hilfebedürftige Menschen erhalten kostenlose FFP2-Masken, der Impfstoff von AstraZeneca geht in die Impfverordnung ein – das sind einige der Neuregelungen im Kampf gegen die Pandemie. Wichtig für Verbraucher: Das Energielabel für Haushaltsgeräte ist überarbeitet.

Corona-Pandemie

AstraZeneca-Impfstoff: Hochwirksam und sicher

Der Impfstoff von AstraZeneca hat ein reguläres, nicht abgekürztes Zulassungsverfahren der Europäischen Arzneimittelagentur EMA und daher alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Wirksamkeitstests bestanden. Die neugefasste Coronavirus-Impfverordnung ist am 8. Februar 2021 in Kraft getreten und bezieht den Impfstoff mit ein.

Kostenlose FFP2-Masken für Hilfebedürftige

Die Bundesregierung stellt seit dem 6. Februar kostenlose FFP2-Masken für Menschen bereit, die Arbeitslosengeld II beziehen. Betroffene haben Anspruch auf zehn Schutzmasken.

Weiterer Schritt auf dem Weg zum europäischen Aufbaufonds

Die EU-Mitgliedstaaten können nun Mittel aus den EU-Finanzhilfen und -Darlehen beantragen. Für öffentliche Investitionen und Reformen stehen 672,5 Milliarden Euro bereit.

Wirtschaftshilfen ohne Verlustrechnung möglich

Die Europäische Kommission hat den rechtlichen Rahmen für Beihilfen angepasst. Deutlich mehr Unternehmen können dadurch die Überbrückungshilfe II sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im November und Dezember erhalten – ohne die bisher erforderliche Verlustrechnung. Auch entgangene Gewinne werden nun berücksichtigt.

Insolvenzrecht: Mehr Rechtssicherheit in Krisenzeiten

Die Bundesregierung will die Folgen der Pandemie für Unternehmen abmildern. Deshalb galt eine Insolvenzaussetzung bis zum 31. Januar 2021. Diese Regelung wurde nun bis Ende April 2021 verlängert.

Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten verlängert

Die Coronavirus-Schutzverordnung ist bis einschließlich 3. März 2021 verlängert worden. Der Reiseverkehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland bleibt weiterhin reduziert. Das ist notwendig, um eine ungebremste Ausbreitung von Virusmutationen des Coronavirus in Deutschland zu verhindern.

Umwelt – Energie

Haushaltsgeräte erhalten neue Energie-Effizienz-Kennzeichnung

Die Europäische Union (EU) hat das Energielabel überarbeitet. Ab dem 1. März 2021 werden die Produkte wieder über die gesamte farbige Effizienzskala von A bis G verteilt. Damit wird künftigen technischen Innovationen bzw. Entwicklungen Rechnung getragen, indem die oberen Klassen zunächst frei bleiben. An der Energieeffizienz der Produkte ändert sich dadurch nichts. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.

Landwirtschaft

Mehr Platz im Stall

Die Haltungsbedingungen für Schweine werden künftig tierschutzgerechter. Die entsprechenden Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind am 9. Februar 2021 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstützt die Tierhalter bei der Umstellung auf mehr Tierwohl mit 300 Millionen Euro aus dem Konjunkturprogramm.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.02.2021

Sozialabkommen mit Großbritannien

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben einen Gesetzentwurf (19/26892) zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG) vorgelegt. Dies ist durch den Austritt Großbritanniens aus der EU nötig geworden.

Im Entwurf heißt es: „Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits mit seinem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit regelt die künftige Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Die Regelungen sind nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der EU für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.“

Mit dem Gesetz sollen die für das Protokoll zuständige deutsche Behörde, die deutschen Verbindungsstellen, die zuständigen deutschen Stellen für die Feststellung des anwendbaren Rechts sowie die deutschen Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt werden. Die Zuständigkeiten sollen den bisherigen Zuständigkeiten entsprechen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.02.2021

Arbeitnehmer-Entsendung nach dem Brexit

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben einen Gesetzentwurf (19/26891) für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland in Folge des Brexit vorgelegt. Er bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmern sowie Selbständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden. „Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass diese Regeln weiter angewendet werden können.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 233/2021

EuGH zum Recht auf Elternurlaub

Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abhängig machen, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Beschäftigung nachgegangen ist.

Der Mitgliedstaat darf jedoch verlangen, dass der Elternteil ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs beschäftigt war.

XI hat die Caisse pour l’avenir des enfants (Zukunftskasse, Luxemburg) verklagt, weil diese ihr das Recht auf Elternurlaub zur Betreuung ihrer Zwillinge mit der Begründung versagt hat, dass sie am Tag der Geburt der Zwillinge keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe.

Im September 2011 hatte XI mit dem luxemburgischen Staat einen befristeten Arbeitsvertrag als Lehrbeauftragte an weiterführenden Schulen geschlossen, der am 26. Januar 2012 ablief. An diesem Tag wurde sie bei den Sozialversicherungsträgern abgemeldet. Am 4. März 2012, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie arbeitslos war, brachte XI Zwillinge zur Welt. Am 14. Juni 2012 wurde XI Arbeitslosengeld zuerkannt und sie daher wieder bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet. Nachdem XI mit dem luxemburgischen Staat am 15. September 2012 und 1. August 2013 zwei befristete Verträge geschlossen hatte, unterzeichnete sie am 15. September 2014 mit demselben einen unbefristeten Vertrag im Bildungsbereich.

XI beantragte Elternurlaub ab dem 15. September 2015. Mit Bescheid vom 20. März 2015 lehnte die Zukunftskasse diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Gewährung von Elternurlaub davon abhänge, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtmäßig und sozialversichert an einem Arbeitsplatz beschäftigt sei.

Der Gerichtshof hat auf Ersuchen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) zu klären, ob die Richtlinie zur Durchführung der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub1 der Anwendung eines luxemburgischen Gesetzes entgegensteht, das die Gewährung von Elternurlaub von zwei Voraussetzungen abhängig macht, nämlich davon, dass der Arbeitnehmer nicht nur unmittelbar vor dem Beginn des Elternurlaubs mindestens zwölf Monate ununterbrochen rechtmäßig und sozialversichert an einem Arbeitsplatz beschäftigt war, sondern auch zum Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder, und zwar auch dann, wenn das Kind mehr als zwölf Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs geboren oder aufgenommen wurde.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung eines Elternurlaubs von einer vorausgegangenen Beschäftigungsdauer bis zu einer Grenze von höchstens einem Jahr abhängig machen dürfen und verlangen können, dass es sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum handelt. Da ein Antrag auf Elternurlaub darauf abzielt, eine Aussetzung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu erreichen, dürfen die Mitgliedstaaten zudem verlangen, dass die vorausgegangene Beschäftigungszeit unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs liegt. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung eines Rechts auf Elternurlaub von der ununterbrochenen Beschäftigung des betreffenden Elternteils über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor Beginn dieses Elternurlaubs abhängig macht.

Zur Voraussetzung der Beschäftigung des Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des oder der Kinder oder der Aufnahme des oder der zu adoptierenden Kinder stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht auf Elternurlaub ein individuelles Recht ist, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes zu dessen Betreuung bis zu einem bestimmten Alter des Kindes (das acht Jahre nicht überschreiten darf) gewährt wird. Er führt aus, dass die Geburt oder Adoption eines Kindes und der Arbeitnehmerstatus seiner Eltern Voraussetzungen für das Recht auf Elternurlaub sind, sich aus diesen Voraussetzungen aber nicht ableiten lässt, dass die Eltern des Kindes, für das dieser Urlaub beantragt wird, zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes Arbeitnehmer sein müssen.

Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die Richtlinie das Ziel verfolgt, sowohl die Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz zu fördern als auch die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben für erwerbstätige Eltern zu verbessern. Er führt auch aus, dass das individuelle Recht jedes erwerbstätigen Elternteils auf Elternurlaub wegen der Geburt oder Adoption eines Kindes als Ausdruck eines sozialen Grundrechts der Union zu verstehen ist, dem besondere Bedeutung zukommt und das im Übrigen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

Die Eltern auszuschließen, die zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, liefe nach Auffassung des Gerichtshofs darauf hinaus, für diese Eltern die Möglichkeiten einzuschränken, zu einem späteren Zeitpunkt ihres Lebens, zu dem sie wieder einer Beschäftigung nachgehen, Elternurlaub zu nehmen, den sie benötigten, um ihre familiären und beruflichen Pflichten miteinander in Einklang zu bringen. Ein solcher Ausschluss widerspräche dem individuellen Recht jedes Arbeitnehmers auf Elternurlaub. Im Übrigen haben die beiden im luxemburgischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in Wahrheit, wenn das Kind mehr als zwölf Monate vor Beginn des Elternurlaubs geboren oder aufgenommen wurde, eine Verlängerung hinsichtlich der vorausgesetzten Beschäftigungs- und/oder Betriebszugehörigkeitsdauer zur Folge, die ein Jahr nicht überschreiten darf. Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat das Recht eines Elternteils auf Elternurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen darf, dass dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption seines Kindes erwerbstätig ist.

Fußnote

1 Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34 (ABl. 2010, L 68, S. 13).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil C-129/20 vom 25.02.2021

Verschweigen eines Hagelschadens rechtfertigt Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufvertrages verlangte und dies u. a. damit begründete, dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe.

Die Klägerin hatte am 24. August 2019 vom Beklagten zum Preis von 19.500 Euro einen gebrauchten Wohnanhänger erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien folgendes vereinbart: „Der Verkäufer sichert folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“.

Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin ist unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“. Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von durchgeführten Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth und hatte damit Erfolg. Der Beklagte muss an die Klägerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanhänger zurückgeben.

Das Landgericht hatte sich zentral mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrages der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegenden Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens einzutragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrages bekannt gewesen sei.

Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Klägerin vorgetragen hatte, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben, was der Beklagte daraufhin verneint haben soll. Nach der Überzeugung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Beweisaufnahme (die auch eine – auf Antrag des Beklagten erfolgte – Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Nachdem der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen konnte, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Rückabwicklungsanspruch der Klägerin bejaht.

Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.079,26 Euro für Aufwendungen zugesprochen, welche diese im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt hatte. Der Beklagte muss schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil 10 O 309/20 vom 07.12.2020 (nrkr)

Pflicht zur Mietzahlung trotz Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im „Corona-Lockdown”

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Mit diesem Urteil vom 24. Februar 2021 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz von Dr. Klaus Gehrig eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt. Die Berufung einer Einzelhandelskette, deren Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im „ersten Corona-Lockdown“ vom 18. März bis zum 19. April 2020 geschlossen bleiben musste und die daher die vereinbarte Miete für ihr Ladenlokal im April 2020 nicht an ihre Vermieter bezahlte, hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Der Zustand der Mieträume als solcher erlaubte die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts weiterhin, sodass auch unter diesem Aspekt die Mietzahlungspflicht nicht in Wegfall geriet.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt eines „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ grundsätzlich in Betracht kommen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme des Mieters zu einer Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde und auch die Interessenlage des Vermieters eine Vertragsanpassung erlaubt. Hierfür ist eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, bei der unter anderem der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensationen durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen zum Beispiel durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind. Solche besonderen Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der Mietzahlung führen könnten, hatte die berufungsführende Einzelhandelskette im jetzt entschiedenen Einzelfall nicht in ausreichender Weise geltend gemacht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil 7 U 109/20 vom 24.02.2021 (nrkr)

Sozialversicherungsbeiträge nach tatsächlicher Verständigung mit dem Finanzamt

Der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zu unversteuerten Lohnzahlungen kann der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde gelegt werden. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in mehreren Urteilen vom 26.01.2021 (Az. S 54 R 661/16, S 54 R 662/16, S 54 R 1/17, S 54 R 2/17, S 54 R 3/17 und S 54 R 4/17) entschieden.

Bei den Klägerinnen in den Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück handelt es sich um verschiedene GmbHs und Einzelunternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe mit demselben Geschäftsführer bzw. Inhaber gehören.

Im Rahmen von Ermittlungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wurden Unregelmäßigkeiten bei den Aufzeichnungen der jeweiligen Unternehmen hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und der gezahlten Arbeitsentgelte festgestellt. Die umfangreichen Ermittlungen führten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Zwischen dem Finanzamt und den zur Unternehmensgruppe gehörenden Klägerinnen kam es zu sog. tatsächlichen Verständigungen. Dabei wurden unversteuerte Lohnzahlungen für Arbeitnehmer der Unternehmen in den Jahren 2003 bis 2013 in verschiedener Höhe festgestellt. Im Text der Verständigungen wird ausdrücklich ausgeführt, dass die abschließende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Deutschen Rentenversicherung obliege.

Im Jahre 2016 forderte die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte) von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Firmen insgesamt 335.983,38 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen. Hiergegen wehrten sich die Klägerinnen mit ihren Klagen und machten geltend, der Inhalt der tatsächlichen Verständigungen könne nicht zugrunde gelegt werden.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Nachforderung der Beiträge und Säumniszuschläge dagegen bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die Klägerinnen weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren aussagekräftige Unterlagen vorgelegt haben, die eine Rechtswidrigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungen belegten. Die Klägerinnen haben über Jahre ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28f SGB IV verletzt. Der Rentenversicherung ist daher nach Auffassung des Gerichts bei Erlass der Beitragsnachforderungen im Wege von sog. Summenbescheiden lediglich die Möglichkeit einer Schätzung verblieben, und es war aus gerichtlicher Sicht rechtlich nicht zu beanstanden, hierfür die im Rahmen der Verständigungen angenommenen unversteuerten Lohnzahlungen zugrunde zu legen.

Zudem hat es das Sozialgericht als erwiesen angesehen, dass der Geschäftsführer bzw. Inhaber der Klägerinnen, der bereits vom Amtsgericht Osnabrück wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 144 Fällen und Steuerhinterziehung in 12 Fällen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat daher ebenso wie der beklagte Rentenversicherungsträger eine 30-jährige Verjährungsfrist für die nacherhobenen Beiträge angenommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 28 f Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch lautet:

Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 23.02.2021 zum Urteil S 54 R 661/16 u. a. vom 26.01.2021 (nrkr)

Anpassung der Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem am 24. Februar 2021 verkündeten Urteil entschieden, dass für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist.

Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 unter Berufung darauf nicht gezahlt, dass sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. bzw. 20. März 2020 nicht öffnen konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schließung auf “Null” reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts (§ 536 BGB), hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung (§ 326 BGB) und höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Wege der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Das Landgericht Chemnitz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg.

Der für Gewerberaummiete zuständige 5. Zivilsenat geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts nicht ankomme und die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. Allerdings sei infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung aus den Allgemeinverfügungen vom 18. bzw. 20. März 2020 eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i. S. v. § 313 Abs. 1 BGB des Mietvertrages vom 13./26. September 2013 eingetreten, welche eine Anpassung des Vertrages dahin auslöse, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 % sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil 5 U 1782/20 vom 24.02.2021

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