Soli: Begründung zur BdSt-Musterklage liegt jetzt dem BFH vor

Seit Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt). Eigentlich hätte der Soli aber schon viel früher und für alle abgeschafft werden müssen! Mit einer Musterklage gegen den Soli 2020 lässt der BdSt genau dies prüfen. Jetzt wurde die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision umfangreich begründet (Az. IX R 15/19).

Streitpunkt ist, ob der Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2020 noch erhoben werden durfte. Denn die Politik hatte die Ergänzungsabgabe stets mit den Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer verbunden, die Ende 2019 ausgelaufen waren. Bis Ende 2020 mussten jedoch alle Steuerzahler den Soli weiterzahlen. Genau das will ein Ehepaar aus Bayern nicht hinnehmen – deshalb gehen die beiden Kläger gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler gegen seine festgesetzten Soli-Vorauszahlungen für 2020 und 2021 vor. Das Finanzgericht hatte die Klage im Sommer 2020 zunächst abgewiesen, da der Gesetzgeber noch bis Ende 2020 eine Änderung hätte vornehmen und einen neuen Rechtfertigungsgrund für den Soli hätte nachschieben können – zum Beispiel die Corona-Krise. Doch dies war nicht passiert. Deshalb kann der Bundesfinanzhof jetzt die Rechtsfrage prüfen.

Einen Ausblick wirft der Schriftsatz an das Gericht zugleich auf das Jahr 2021. Zwar wurde ein Teil der Bürger entlastet, doch Leistungsträger, Sparer und GmbHs müssen den Zuschlag weiterzahlen. Und zwar auch dann, wenn der Sparer zum Beispiel nur geringe Einnahmen aus einer Rente hat.

Wann sich der Bundesfinanzhof mit dem Thema befasst, ist aktuell noch offen.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 23.01.2021

Protokoll zur Änderung des DBA-Irland vom 30. März 2011 in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung

Das am 19. Januar 2021 unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in Irland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 19.01.2021

Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2021

Homeoffice, Testpflicht und Genmutationen schneller erkennen: Das soll dabei helfen, die Pandemie in den Griff zu bekommen. Berufstätige Eltern werden bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützt. Wichtige Neuregelungen im Überblick.

Corona-Pandemie

Homeoffice überall da, wo es möglich ist

Unternehmen müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Sie gilt befristet bis 15. März 2021.

Entlastung für berufstätige Eltern

Für das Jahr 2021 wird die Zahl der Tage verdoppelt, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Digitale Einreiseanmeldung und Testpflicht

Einreisende aus Risikogebieten müssen künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen, Einreisende aus besonders betroffenen Gebieten schon vor Einreise. Das sieht eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung vor, die am 14. Januar in Kraft getreten ist.

Gen-Mutationen schneller erkennen

Die Bundesregierung fördert mit der sogenannten Coronavirus-Surveillanceverordnung die bundesweite Genomsequenzierung der Corona-Viren. Ziel ist es, künftig mindestens fünf Prozent der Positivproben auf Gen-Mutationen zu untersuchen. Die Verordnung ist am 19. Januar in Kraft getreten.

Wirtschaft

Mehr Befugnisse gegen marktbeherrschende Digitalkonzerne

Die Bundesregierung will dem missbräuchlichen Verhalten von Unternehmen, die den digitalen Markt beherrschen, besser entgegenwirken. Die Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) ist nun in Kraft getreten.

Verbraucherschutz

Neues Qualitätssystem für deutsche Weine

Bessere Vermarktungschancen für Winzerinnen und Winzer, mehr Orientierung und Klarheit für die, die den Wein kaufen. Das sind die Ziele einer Änderung des Weingesetzes. Dieses ist zum 27. Januar 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.01.2021

EU-Rahmen für Beihilfen in der Corona-Krise wird verlängert und erweitert

Die Europäische Kommission hat nach einer einwöchigen Konsultation der Mitgliedstaaten beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern – und den Anwendungsbereich auszuweiten. Die Obergrenzen für Hilfen an einzelne Unternehmen werden angehoben. Zudem wird die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres erlaubt. „Auf diese Weise versetzen wir die Mitgliedstaaten in die Lage, die Flexibilität der Beihilfevorschriften in vollem Umfang zu nutzen, um ihre Volkswirtschaften zu unterstützen, und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Die Kommission prüft laufend, ob eine weitere Anpassung des Befristeten Beihilferahmens nötig ist. Der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen sollte ursprünglich am 30. Juni 2021 auslaufen, mit Ausnahme der Rekapitalisierungsmaßnahmen, die bis zum 30. September 2021 gewährt werden können. Angesichts der fortbestehenden Pandemie wird mit der heutigen Änderung die Geltungsdauer aller Maßnahmen, einschließlich der Rekapitalisierungsmaßnahmen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Erhöhte Beihilfeobergrenzen

In Bezug auf begrenzte Beihilfebeträge, die nach dem Befristeten Rahmen gewährt werden, werden die bisherigen Höchstbeträge pro Unternehmen nun effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen). Die neuen Höchstbeträge belaufen sich auf 225.000 Euro pro Unternehmen, das in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist (vorher 100.000 Euro), 270.000 Euro pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist (vorher 120.000 Euro), und 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist (vorher 800.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden.

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, kann der Staat einen Beitrag zu dem Teil der Fixkosten der Unternehmen leisten, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, und zwar in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 3 Mio. Euro).

Umwandlung von rückzahlbaren Instrumenten in direkte Zuschüsse

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit geben, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln. Grundsätzlich darf eine solche Umwandlung die neuen Höchstgrenzen für begrenzte Beihilfebeträge nicht überschreiten (225.000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270.000 Euro je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1,8 Mio. Euro je Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist). Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie rückzahlbare Instrumente als Form der Beihilfe zu wählen.

Weitere Informationen:

Ausführliche Pressemitteilung mit weiterführenden Links

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Können eine Brautgabe und Brautschmuck nach der Scheidung einer Ehe herausverlangt werden?

Der 12. Senat für Familiensachen hatte sich in einem Beschwerdeverfahren (Az. 12 UF 183/19) mit der Frage zu befassen, wie im Fall der Scheidung einer Ehe eine Brautgabe und Brautschmuck rechtlich zu behandeln sind.

Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, und der Antragsgegner mit deutscher Staatsangehörigkeit sind beide in Deutschland geboren und aufgewachsen. Im November 2015 heirateten sie standesamtlich. Im April 2016 schlossen sie vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung ist der Antragstellerin seitens ihres Ehemanns eine Brautgabe von 7.000 Euro versprochen worden. Im Anschluss an die religiöse Eheschließung feierten die Eheleute mit einer Vielzahl von Gästen, die ihnen Geld und Gold – unter anderem 10 goldene, dreifach gewundene Armreifen, ein Goldschmuckset aus vier Teilen, 6 türkische Goldmünzen – schenkten. Ihre Ehe hielt nicht lang: im Februar 2017 trennten sie sich, am 28.05.2019 wurde die Ehe vom Familiengericht geschieden.

Die Antragstellerin hat von ihrem ehemaligen Ehemann u. a. die Zahlung der versprochenen Brautgabe von 7.000 Euro und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes verlangt.

Vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 104 F 347/18) hatte sie damit keinen Erfolg. Die Vereinbarung über die Brautgabe sei – so das Amtsgericht – unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Antragstellerin könne auch nicht das geschenkte Gold für sich beanspruchen, weil sie nicht die alleinige Eigentümerin des Goldes geworden sei und es sich nicht mehr im Besitz des Antragsgegners befinde. Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gewandt.

Der 12. Senat für Familiensachen hat den Sachverhalt zum Teil anders als das Amtsgericht Gelsenkirchen bewertet: Das islamische Recht ordne eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Sie sei zu unterscheiden von der Mitgift, die die Braut von ihrer Familie erhalte. Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden sei, bedürfe die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung. Weil die Antragstellerin die Brautgabe hier noch nicht erhalten habe und das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet worden sei, könne die Antragstellerin, wovon das Amtsgericht Gelsenkirchen noch zutreffend ausgegangen sei, den versprochenen Betrag von 7.000 Euro nicht von ihrem ehemaligen Ehemann verlangen.

Dagegen müsse er ihr das Gold herausgeben. Indem der Antragstellerin sämtliche Schmuckstücke bei der Hochzeitsfeier “umgehängt” und damit übergeben worden seien, habe sie alleine das Eigentum hieran erworben. Außer Streit stehe dabei, dass die Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition abgehalten worden sei und die Beteiligten türkischstämmig gewesen seien. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellungen der ehemaligen Eheleute habe das der Braut übergebene Gold damit dem Zweck gedient, sie für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. In diesem Zusammenhang existiere der Begriff “taki”, der wörtlich zu übersetzen sei als das, was “angesteckt oder umgehängt werde”. Zwar gebe es bei Geschenken an die Braut viele lokale Bräuche. Soweit es aber um die angesteckten Schmuckstücke gehe, sei gesicherte Erkenntnis, dass diese der Braut allein zur Absicherung dienen und deshalb in ihr alleiniges Eigentum übergehen sollten.

Nach diesen rechtlichen Hinweisen des Senats haben sich die ehemaligen Eheleute in einem Anhörungstermin am 17.06.2020 vergleichsweise dahingehend einigen können, dass der Antragsgegner der Antragstellerin den Wert des Goldschmucks, den er bereits zum Teil ohne Einverständnis seiner ehemaligen Ehefrau veräußert hatte, von knapp 6.000 Euro ersetzte. Die Brautgabe musste er nicht zahlen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 28.01.2021 zum Beschwerdeverfahren 2 UF 183/19 vom 17.06.2020

Fehlende Kennzeichnung von Affiliate Links und Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeberseiten

Wettbewerbszentrale moniert Irreführung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Erfurt mit Versäumnisurteil vom 23.11.2020 einem Webseiten-Betreiber verboten, nicht ausreichend gekennzeichnete Affiliate Links zu verwenden (LG Erfurt, Versäumnisurteil vom 15.12.2020, Az. 1 HKO 91/20).

Der Webseiten-Betreiber hatte in einem mit „Meine ehrlichen [Produkt] Erfahrungen“ übertitelten redaktionellen Beitrag einen Online-Lehrgang eines „Coaches“ über das Geldverdienen mit dem Smartphone empfohlen. Er hatte in dem Text zahlreiche Affiliate Links gesetzt. Diese waren zwar überwiegend mit einem Sternchen gekennzeichnet. Das Sternchen wurde allerdings erst nach Herunterscrollen um ca. 16 Bildschirmseiten ganz unten auf der Website aufgelöst. Erst dort wurde farblich abgesetzt erläutert, dass der Verfasser für jeden Kauf oder jede Anmeldung eine Provision erhält. Dies hielt das Gericht ebenso wie die Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend.

Wettbewerbszentrale fordert Kennzeichnung von Werbung auf vermeintlich neutralen Ratgeber-Websites

Neben mangelhafter Kennzeichnung von Affiliate Links ist die Wettbewerbszentrale in den letzten Monaten mehrfach gegen verschiedene Formen redaktioneller Werbung auf Webseiten vorgegangen.

„Wir beobachten, dass auf verschiedenen Internetseiten scheinbar neutrale Inhalte mit mehr oder weniger direkten bezahlten Kaufempfehlungen vermischt werden“, erläutert Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg.

In den von der Wettbewerbszentrale bearbeiteten Fällen geht es in erster Linie um Websites, die sich als Ratgeberseiten, beispielsweise im Gesundheitsbereich, darstellen. Die dortigen Texte beginnen teilweise als vermeintlich neutrale Erklärungstexte und enden oft mit Empfehlungen ganz konkreter Produkte. In anderen Fällen werden nicht gekennzeichnete Kontaktformulare gewerblicher Unternehmen eingeblendet, werbliche Hyperlinks oder Werbevideos ohne entsprechende Werbekennzeichnung eingebunden.

Eine der beanstandeten Websites, die von einem Handelsunternehmen betrieben wurde, präsentierte sich als neutrale Informationsseite zu allen Fragen rund um „gutes Hören“ und „Hörgeräte“. Konkret wurden Artikel zu verschiedenen Themen wie z. B. Tinnitus, Hörgeräte-Preise, Funktionsweise von Hörgeräten etc., vorgestellt. Ein anderes Portal mit Tipps für Schwerhörige band zahlreiche Links und Fotos eines einzelnen Hörakustik-Filialisten in die Texte ein, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. In mehreren Texten wurde die Hörtherapie nur eines bestimmten Akustikers lobend erwähnt. Außerdem bot das Portal eine deutschlandweite Hörakustiker-Suche nach Stadt und Umkreis an. Dort wurden allerdings nur ausgesuchte Akustiker angezeigt, ohne dass die eingeschränkte Auswahl erläutert wurde. Ein drittes Portal band durchgängig nicht als Werbung erkennbare Hyperlinks zu einer „Hörgeräteberatung“ ein, die zu einem Akustiker verlinkten.

In den genannten Fällen hat die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen das Verbot der Schleichwerbung beanstandet. Nach § 5a Abs. 6 UWG und weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften müssen kommerzielle Inhalte klar und eindeutig so gekennzeichnet werden, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick erkennbar ist. „Dies gilt nicht nur in Printmedien, sondern genauso im Internet“, erläutert Bolm. Artikel, die redaktionell aufgemacht seien, dürften keine Schleichwerbung enthalten. Kommerzielle Websites, die beispielsweise von einem Hersteller zur Präsentation seiner Produkte genutzt werden, müssten nach seiner Auffassung auch klar als solche erkennbar sein.

In den meisten dieser Fälle hat die Wettbewerbszentrale bereits eine außergerichtliche Einigung mit den betreffenden Unternehmen zur künftigen Kennzeichnung der Werbung erreicht.

Quelle: Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 28.01.2021

Kanzleigründung: sozialrechtliche Hinweise der BRAK

Im Rahmen der Existenzgründung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gibt es aus sozialrechtlicher Sicht eine Reihe von Optionen, die mit unterschiedlichen Kosten und Vorteilen verbunden sind. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat hierzu Handlungshinweise unter dem Titel „Gründungsberatung – ein kleiner Leitfaden aus sozialrechtlicher Sicht“ publiziert. Der Leitfaden gibt einen Überblick über Existenzgründungszuschüsse und Kredite, Versicherungen und Absicherung (insb. Berufshaftpflichtversicherung, Krankenversicherung, freiwillige Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie Versorgungswerk) sowie über die Frage der Bürogemeinschaft oder Sozietät.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 27.01.2021

Grünes Licht für Elternzeit- und Elterngeld-Reform

Der Familienausschuss hat der geplanten Novellierung des Elterngeld- und Elternzeitgesetzes zugestimmt. Mit der Reform werden vor allem die Teilzeitmöglichkeiten flexibilisiert und die Elternzeit und der Bezug von Elterngeld im Fall von Frühgeburten verlängert. Der Ausschuss verabschiedete den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24438) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gegen das Votum der AfD-Fraktion. Die Oppositionsfraktionen der FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Mehrheitlich abgelehnt wurden hingegen ein Antrag der FDP (19/17284) und ein Antrag der Linken (19/15799) zu Reform des Elterngeldes.

Der Ausschuss hatte die Gesetzesvorlage der Regierung noch einmal durch einen Änderungsantrag der Koalition, dem alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD zustimmten, geändert. Er sieht ein Stufenmodell im Fall von Frühgeburten vor. So verlängert sich der Bezug des Basiselterngeldes um einen auf 13 Monate, wenn die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt. Bei mindestens acht Wochen verlängert sich der Anspruch auf 14 Monate, bei zwölf Wochen auf 15 Monate und bei 16 Wochen auf 16 Monate. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte nur eine Verlängerung des Elterngeldes um pauschal einen Monat bei allen Frühgeburten vorgesehen.

Die Gesetzesnovelle sieht zudem vor, dass die erlaubte wöchentliche Arbeitszeit für Eltern, die während des Elterngeldbezuges in Teilzeit arbeiten, von 30 auf 32 Stunden angehoben werden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern ermöglicht, soll künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden, bezogen werden können.

Finanziert werden sollen die Änderungen durch eine Absenkung der Einkommensgrenze für den Bezug des Elterngeldes. So sollen Eltern, die gemeinsam über ein Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro verfügen, kein Elterngeld mehr beziehen können. Bislang lag die Einkommensgrenze bei 500.000 Euro Jahreseinkommen. Nach Angaben der Regierung betrifft die Regelung etwa 7.000 der derzeitigen Bezieher des Elterngeldes. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,4 Prozent. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende soll unverändert bei 250.000 Euro liegen.

Die Oppositionsfraktionen bemängelten im Ausschuss, dass der Gesetzentwurf trotz vieler zu begrüßender Regelungen nicht der erhoffte „große Wurf“ sei. So kämen Pflegeeltern noch immer nicht in den Genuss des Elterngeldes. Zudem müssten die Mindest- und Maximalbeträge neu berechnet und angehoben werden. Sie seien seit der Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 unverändert.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.01.2021

Homeoffice: Welche Rechte und Pflichten bestehen?

Die Corona-Pandemie ist nach wie vor eine ernste Bedrohung für die Gesundheit von jeder und jedem. Aber es gibt Möglichkeiten zum Schutz. Wenn z. B. das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz und in den öffentlichen Verkehrsmitteln verringert wird, hilft das allen und ein harter wirtschaftlicher Shutdown lässt sich vermeiden.

Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist hier ein wichtiges Instrument, denn wer im Homeoffice arbeitet, schützt damit auch die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb und muss nicht Bus oder Bahn nutzen. Doch was gilt im Homeoffice und was kann man tun, wenn es Probleme gibt? Hier eine Auswahl unserer FAQs zum Thema:

  1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten Homeoffice anzubieten? Wer entscheidet die Frage, ob Homeoffice möglich ist?

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.
  2. Können Beschäftigte verpflichtet werden, im Homeoffice zu arbeiten?

    Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung /betriebliche Vereinbarung. Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 GG). Homeoffice ist kein “ausgelagertes Büro”. Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.
  3. Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn Homeoffice möglich ist, aber der Arbeitgeber dies anders sieht? An wen können sich Beschäftigte wenden?

    Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden) oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG). Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.

Weitere FAQs zum Thema finden Sie hier.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 26.01.2021

Schenkung von den Schwiegereltern – Was gilt bei einer Scheidung?

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das „Geschenk“ behalten?

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hatte in einem solchen Fall zu entscheiden: Die Klägerin hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst − sie lebten in Osnabrück −, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute.

Die Klägerin verlangte 37.600 Euro vom Ehemann. Sie argumentierte, es liege ein sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage vor: Der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe − herausverlangen.

Der Ehemann wies den Anspruch zurück. Er trug vor, die Klägerin habe die Wohnung ohnehin nicht mehr haben wollen, weil sie sich mit den Mietern gestritten habe und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Exfrau hätten viel Geld in die Wohnung gesteckt.

Der Senat bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Osnabrück, nach der kein sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege und der Ehemann daher keine Rückzahlung schulde. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal sei, dass keine Gegenleistung geschuldet sei und dass sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden könne. Etwas anderes könne bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage komme. Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme, dass Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zum Beschluss 11 UF 100/20 vom 14.10.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin