Inflationsrate 2020: +0,5 % gegenüber dem Vorjahr

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,5 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2020

  • -0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,4 % im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 um 0,5 % gegenüber 2019 und damit deutlich geringer als im Vorjahr (2019: +1,4 %). Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, wurde eine niedrigere Jahresteuerungsrate zuletzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ermittelt (+0,3 %). Im Dezember 2020 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei -0,3 %. Sie war damit zum fünften Mal im Jahr 2020 negativ.

Senkung der Mehrwertsteuersätze dämpft die Preisentwicklung im 2. Halbjahr 2020

Ein Grund für die niedrige Jahresteuerungsrate war die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze. Diese Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung wurde zum 1. Juli 2020 umgesetzt und wirkte sich in der zweiten Jahreshälfte dämpfend auf die Verbraucherpreise insgesamt sowie unterschiedlich auf die einzelnen Gütergruppen aus.

Im Jahresdurchschnitt 2020 verbilligten sich vor allem die Energieprodukte

Die Energieprodukte verbilligten sich 2020 gegenüber dem Vorjahr deutlich um 4,8 % nach einem Anstieg um 1,4 % im Jahr 2019. Preisrückgänge gab es insbesondere bei leichtem Heizöl (-25,9 %) und bei Kraftstoffen (-9,9 %). Verantwortlich war neben der Senkung der Mehrwertsteuersätze vor allem der Ölpreisverfall auf dem Weltmarkt in den ersten Monaten des Jahres. Dagegen verteuerte sich Strom um 3,0 %. Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Jahresteuerungsrate 2020 bei +1,1 % gelegen.

Preise für Nahrungsmittel überdurchschnittlich gestiegen

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich 2020 gegenüber 2019 überdurchschnittlich um 2,4 %. Im Jahresverlauf hat sich der Preisauftrieb zeitgleich mit der Senkung der Mehrwertsteuersätze abgeschwächt. Deutlich teurer waren im Jahr 2020 Obst (+7,1 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+6,1 %). Günstiger hingegen wurden insbesondere Speiseöle und Speisefette (-4,1 %).

Waren verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %

Waren insgesamt verbilligten sich 2020 gegenüber 2019 um 0,4 %. Unter den Verbrauchsgütern verteuerten sich Tabakwaren (+4,9 %) deutlich, die von der Senkung der Mehrwertsteuersätze ausgenommen wurden. Unter den Gebrauchsgütern verbilligten sich zum Beispiel Telefone (-6,0 %) sowie Geräte der Informationsverarbeitung (-4,4 %).

Dienstleistungen verteuerten sich 2020 gegenüber 2019 um 1,3 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Jahresdurchschnitt 2020 gegenüber 2019 mit +1,3 % überdurchschnittlich, darunter Nettokaltmieten mit +1,4 %. Bei einigen Dienstleistungen stiegen die Preise deutlich stärker, unter anderem für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,2 %), Leistungen für Friseure und Körperpflege (+4,1 %) sowie für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,2 %). Die Ursachen hierfür waren vielschichtig, neben der Mindestlohnerhöhung dürfte auch der Aufwand für Hygienemaßnahmen zur Vermeidung von Corona-Infektionen relevant gewesen sein. Günstiger wurden vor allem Fahrkarten im Bahnfernverkehr (-14,9 %), bedingt vor allem durch die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.

Inflationsrate bleibt im Dezember 2020 im Minus mit -0,3 %

Die Verbraucherpreise lagen im Dezember 2020 insgesamt um 0,3 % niedriger als im Dezember 2019. Damit hat die Inflationsrate im 2. Halbjahr 2020 die Null-Marke nicht überschritten. Verantwortlich für die niedrige Inflationsrate im Dezember 2020 waren neben der Mehrwertsteuersatzsenkung die Preise für Energieprodukte, die 6,0 % unter dem Niveau des Vorjahresmonats lagen. Binnen Jahresfrist verbilligten sich vor allem leichtes Heizöl (-23,5 %) und Kraftstoffe (-10,4 %). Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Dezember 2020 bei +0,4 % und damit über der Null-Marke gelegen.

Dem Preisrückgang bei Energie stand ein leichter Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+0,5 %) gegenüber. Dieser hat sich zum Jahresende deutlich abgeschwächt (November 2020: +1,4 %). Teurer wurde insbesondere Obst (+3,2 %). Waren insgesamt verbilligten sich im Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,8 %. Günstiger wurden für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem Bekleidung und Schuhe (-5,4 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich hingegen im gleichen Zeitraum um 1,1 %. Darunter verteuerten sich neben den Nettokaltmieten (+1,2 %) auch einige Dienstleistungen stärker (zum Beispiel Dienstleistungen sozialer Einrichtungen: +5,4 %; Wartung und Reparatur von Fahrzeugen: +2,0 %). Verbraucherfreundlich war hingegen die Preisentwicklung bei der Telekommunikation (-3,3 %).

Steigende Heizölpreise im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum November 2020 stieg der Verbraucherpreisindex im Dezember 2020 um 0,5 %. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten insbesondere mehr für Heizöl (+17,9 %) aber auch für Kraftstoffe (+2,6 %) bezahlen. Die Preise für Energieprodukte stiegen insgesamt um 1,7 %. Zudem zogen die Preise für Bahnfahrkarten aufgrund der jährlichen Tarifänderungen im Dezember an (+1,8 %). Hingegen gingen die Preise für Bekleidung und Schuhe (-4,3 %) am Jahresende deutlich zurück.

Methodische Hinweise: 

Die Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie führten im gesamten Jahresverlauf zu Ausfällen bei der monatlichen Preiserhebung. Sofern in bestimmten Güterbereichen Qualitätsabstriche zu beobachten waren, wurden die Ergebnisse gekennzeichnet. Nähere Informationen zu den Verfahrensweisen während der Corona-Krise sowie deren Auswirkungen auf die Preiserhebung enthält unser Methodenpapier. 

Jahresteuerungsrate ohne imputierte Preise bei +0,6 %

In 2020 konnte durch die Corona-Pandemie zeitweise für einige Waren und Dienstleistungen keine Preiserhebung stattfinden. Diese Preisausfälle wurden mittels europäisch abgestimmter Verfahren imputiert. Die Qualität wurde dadurch weiterhin gewährleistet. Selbst ohne Berücksichtigung der Güterbereiche, welche im Laufe des Jahres 2020 stark imputiert wurden, hätte die jährliche Inflationsrate bei +0,6 % gelegen.

Krisenmonitor ermöglicht Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanz- und Wirtschaftskrise

Der Verbraucherpreisindex ist auch Teil des „Krisenmonitors„, mit dem das Statistische Bundesamt die Entwicklung wichtiger Konjunkturindikatoren in der Corona-Krise und in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 gegenüberstellt. Der Krisenmonitor ergänzt die Sonderseite Corona-Statistiken, die statistische Informationen zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bündelt.

Am 20. Januar 2021 wird das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) die Inflationsrate für den Euroraum im Dezember 2020 veröffentlichen. Methodische Hinweise zum Wägungsschema des HVPI 2021 finden Sie in einem weiteren Methodenpapier.

Gesamtindex / TeilindexGewichtung2020 JDDezember 2020
Veränderung
gegenüber
2019
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,000,5-0,30,5
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,852,30,4-0,4
Nahrungsmittel84,872,40,5-0,4
Fleisch und Fleischwaren18,606,12,7-0,3
Obst8,887,13,20,6
Gemüse11,08-0,3-2,8-3,0
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,772,61,7-0,3
Bekleidung und Schuhe45,34-0,9-5,4-4,3
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,700,70,20,3
Nettokaltmiete196,321,41,20,0
Strom, Gas u.a. Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,82-2,2-3,91,2
Strom25,923,01,4-0,1
Erdgas 113,530,3-2,00,1
Leichtes Heizöl 17,01-25,9-23,517,9
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,040,2-0,90,5
Gesundheit46,130,8-0,50,1
Verkehr129,05-2,0-2,70,9
Kraftstoffe35,01-9,9-10,42,6
Superbenzin25,66-9,6-9,92,0
Dieselkraftstoff8,64-11,0-12,14,3
Post und Telekommunikation26,72-1,7-3,4-0,2
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,360,01,04,4
Pauschalreisen26,62(-3,1)(-3,5)(22,2)
Bildungswesen9,02-0,90,50,0
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,772,2(1,8)(0,3)
Andere Waren und Dienstleistungen74,251,81,40,2
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie811,300,90,40,5
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,171,10,40,4
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,981,10,30,4
Waren468,16-0,4-1,80,0
Verbrauchsgüter297,54-0,4-1,70,4
Energie103,83-4,8-6,01,7
Dienstleistungen531,841,31,10,9
JD = Jahresdurchschnitt 1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.01.2021

Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer führt beim Staat zu Ausfällen von 5,7 Mrd. Euro im Jahr

Durch die Verlagerung von Gewinnen in Länder mit besonders niedrigen Unternehmenssteuern entgehen dem deutschen Staat im Jahr Einnahmen von 5,7 Milliarden Euro. Das schätzt das ifo Institut in einer Studie, die es nun im ifo Schnelldienst veröffentlicht. „Wir haben erstmalig Informationen aus den Länder-Berichten auswerten können, die große multinationale Unternehmen seit 2016 bei den Steuerbehörden einreichen müssen“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest, einer der Ko-Autoren.

Die Studie umfasst große und kleinere deutsche multinationale Unternehmen (MNU) sowie die deutschen Tochtergesellschaften ausländischer multinationaler Unternehmen. Die neuen Länderberichte der großen Multis zeigen, dass nur 9 Prozent ihrer gesamten globalen Gewinne auf Töchter entfallen, die in Niedrigsteuerländern ansässig sind. Der Löwenanteil dieser Gewinne bleibt in Europa, nichteuropäische Steueroasen spielen nur eine geringe Rolle. „Unseren Schätzungen zufolge lassen sich 62 Prozent der Gewinne in Niedrigsteuerländern auf realwirtschaftliches Geschäft zurückführen, zum Beispiel in Ländern wie der Schweiz oder Irland. Aber 38 Prozent sind das Resultat von Gewinnverlagerung zur Vermeidung von Steuern. Dem deutschen Fiskus entgehen dadurch jährlich Steuereinnahmen in Höhe von etwa 1,6 Mrd. Euro“, sagt Fuest weiter. Die Gewinne der kleinen Multis und der deutschen Töchter ausländischer Multis wurden analog dazu geschätzt.

Während die Tochtergesellschaften großer deutscher MNU in Hochsteuerländern einen Gewinn von etwa 41.000 Euro pro Beschäftigtem erzielten, seien es in den europäischen Niedrigsteuerländern rund 130.000 Euro und in den außereuropäischen Steueroasen 73.000 Euro. Diese Zahlen zeigten, dass es ein deutliches Ungleichgewicht in der Verteilung der Gewinne auf der einen Seite und der Verteilung der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital auf der anderen Seite gebe. Der Blick auf die durchschnittliche Gewinnsteuerbelastung lasse vermuten, dass dieses Ungleichgewicht eine Folge von Steuergestaltungen ist. So betrügen die durchschnittlichen Gewinnsteuern in den Niedrigsteuerländern mit 10 bis 11 Prozent gerade einmal halb so viel wie in Ländern, die nicht zu dieser Gruppe zählten.

Das Projekt nutzte erstmalig Informationen aus den Länderberichten der 333 größten deutschen multinationalen Kapitalgesellschaften. Dort veröffentlichen deutsche Multis, die weltweit einen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro erzielen, in welchen Ländern sie operieren, wie hoch die Gewinne sind, die die dortigen Töchter erzielen, wie viele Steuern diese zahlen, wie viele Mitarbeiter*innen sie beschäftigen und wie hoch der Wert ihres Sachanlagevermögens ist.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.01.2021

Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG): Offenlegung nur noch im Unternehmensregister/Online-Gründung der GmbH

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) veröffentlicht.

Die Digitalisierungsrichtlinie hat das Ziel, europaweit und grenzüberschreitend die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vereinfachen. Digitale Instrumente und Prozesse sollen die Verfahren effizienter und kostengünstiger machen.

Die Umsetzung der Richtlinie betrifft zwar nicht die Berufsausübung im engeren Sinne, enthält aber folgende für den Berufsstand interessante Änderungen:

Offenlegung nur noch im Unternehmensregister

Die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung soll umgestellt werden. Bislang sind die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Erst danach werden sie an das Unternehmensregister übermittelt. Zukünftig soll direkt bei der das Unternehmensregister führenden Stelle eingereicht und in das Unternehmensregister eingestellt werden (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB-E). Der Abruf von Unterlagen erfolgt dann ausschließlich über das Unternehmensregister.

Damit soll die bisher bestehende Doppelpublizität vermieden und die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen gestärkt werden.

Materielle Änderungen ergeben sich in Deutschland daraus nicht, weil der Bundesanzeiger Verlag sowohl den Bundesanzeiger betreibt als auch das Unternehmensregister führt. Das Einstellen von Unterlagen in das Unternehmensregister soll für die Offenlegungspflichtigen zukünftig gebührenpflichtig sein, Abrufgebühren sind nicht vorgesehen.

Online-Gründung der GmbH

Die Digitalisierungsrichtlinie führt außerdem die Online-Gründung der GmbH ein. Neu sind zudem Online-Verfahren zur Einreichung und Eintragung von bestimmten Urkunden und Informationen zur GmbH, AG und KGaA in Bezug auf Zweigniederlassungen.

Um die Online-Gründung der GmbH zu ermöglichen, werden im Beurkundungsgesetz die Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen durch Notare soll über Videokommunikation möglich sein.

So wird sich zukünftig die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen lassen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.01.2021

Keine Sperrfrist für EU-Ausländer bei bereits bestehendem Kindergeldanspruch

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 8 K 2975/20 Kg) entschieden, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nach § 62 Abs. 1a EStG nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand.

Die Klägerin zog im Juli 2020 mit ihren beiden Kindern von Bulgarien nach Deutschland. Ihr Ehemann, der Vater der Kinder, lebte bereits seit Ende 2019 in Deutschland und ging hier einer Vollzeitbeschäftigung nach, während die Klägerin selbst nicht erwerbstätig war.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin für die ersten drei Monate (Juli bis September 2020) ab, weil die Klägerin keine laufenden inländischen Einkünfte erzielt habe. Ab Oktober 2020 erhielt die Klägerin Kindergeld.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster gewährte der Klägerin auch für die Monate Juli bis September 2020 Kindergeld. Die in § 62 Abs. 1a EStG vorgesehene dreimonatige Sperrfrist für nicht erwerbstätige EU-Ausländer ab Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland greife im Streitfall nicht ein. Für die Begründung eines Wohnsitzes sei auch ein fiktiver Familienwohnsitz gemäß Art. 67 Satz 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ausreichend. Die Klägerin habe einen solchen fiktiven Wohnsitz bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland gehabt, weil ihr Ehemann hier gewohnt und gearbeitet habe. Dieses Verständnis entspreche auch dem Zweck der Sperrfrist, das deutsche Sozialsystem vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen und eine Anreizwirkung des Kindergeldes für den Zuzug nach Deutschland zu vermeiden. Dieser Zweck könne nicht erfüllt werden, wenn bereits vor dem Zuzug ein inländischer Kindergeldanspruch bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht auf das Differenzkindergeld beschränkt, weil Deutschland wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes vorrangig zuständig sei und daher kein bulgarischer Kindergeldanspruch bestehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 8 K 2975/20 Kg vom 10.12.2020

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlicher Kürzung

Mit Urteil vom 27. November 2020 (Az. 13 K 401/17 G) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen, denn dieser entfalle auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin. Die ausländischen Betriebsstätten seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz habe aber im Streitjahr 2011 – anders als nach der Gesetzesänderung – noch keine „eigene“ Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 13 K 401/17 vom 27.11.2020

Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim führt zum Wegfall der Steuerbefreiung

Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (Az. 3 K 420/20 Erb) entschieden.

Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um.

Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Derartige zwingende Gründe lägen bei der Klägerin nicht vor. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus die Klägerin zwar erheblich psychisch belastet haben. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes sei jedoch nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Dies sei bei der Klägerin aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung nicht der Fall gewesen. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand sei verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 3 K 420/20 Erb vom 10.12.2020

DStV appelliert für Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Auch ein Jahr nach Beginn der Pandemie müssen die meisten Unternehmen darum kämpfen, die Krise zu meistern. Die wichtigste Maßnahme dieser Tage bleibt, die Liquidität im Unternehmen zu sichern. Nun droht vielfach ein erneuter Mittelabfluss: die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 steht vor der Tür. Der DStV macht sich für eine Aussetzung der Zahlungen stark.

Bereits im Frühjahr 2020 unterstützten die Finanzministerien des Bundes und der Länder die in der Krise gebeutelten Unternehmen dankenswerterweise schnell und unbürokratisch mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen (vgl. FAQ „Corona“ Steuern). Ein besonders effektiver Schritt: Unternehmen konnten ihre bereits getätigte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer 2020 auf Antrag kurzfristig zurückerhalten. Hierfür wurde die bereits gezahlte Sondervorauszahlung auf „Null“ herabgesetzt und anschließend erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen war.

Heute, ein knappes Jahr später, hat sich die Situation vieler Unternehmen noch einmal deutlich verschärft. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich deshalb in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen gewandt und eindringlich darum gebeten, die Unternehmen auch 2021 von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung freizustellen. Hierdurch würde dringend erforderliche Liquidität in den Unternehmen belassen, ohne dass dem Fiskus tatsächlich etwas verloren geht. Hintergrund: Die Sondervorauszahlung wird ohnehin regelmäßig im Dezember jeden Jahres mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.01.2021

Fristverlängerung für Steuererklärungen

Steuererklärungen für das Jahr 2019, die mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt werden, sollen ein halbes Jahr später eingereicht werden können. Als Grund nennt ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (19/25795) die besondere Belastung steuerberatender Berufe durch die Corona-Krise. Bisher ist der 28. Februar 2021 letzter Abgabetermin. Auch die regulär 15 Monate zinsfreie Karenzzeit soll um sechs Monate verlängert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

Bekämpfung bandenmäßiger Steuerhinterziehung

Mit einer kleinen Gesetzesänderung will der Bundesrat den Kampf gegen bandenmäßige Steuerhinterziehung verbessern. Bisher ist ein erhöhtes Strafmaß nur bei der bandenmäßig organisierten Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern vorgesehen. Inzwischen haben sich aber den Ausführungen des Bundesrats zufolge international tätige Banden zunehmend auf andere Steuerarten wie Kapitalertragssteuern, wie im Cum-Ex-Skandal, oder Gewerbesteuern verlegt. Die Länderkammer hat nun einen Gesetzentwurf (19/25819) eingebracht, nach dem die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch „Steuern“ ersetzt werden sollen. Dadurch würde jede bandenmäßige Steuerhinterziehung als schwerwiegende Tatbegehung eingestuft. Neben einem höheren Strafmaß würde dies auch die Telekommunikationsüberwachung ermöglichen.

Die Bundesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu, den Vorschlag zu prüfen. Sie verweist aber auf bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzte Verbesserungen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung sowie auf eine geplante Änderung der Strafprozessordnung, mit der „dem Begehren des Bundesrates Rechnung getragen“ werde.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

FDP will Vermögenssteuergesetz abschaffen

Die FDP-Fraktion will der derzeit ausgesetzten Vermögenssteuer die gesetzliche Grundlage entziehen. Ihr Gesetzentwurf (19/25789) sieht, rückwirkend zum 1. Januar 2021, die „Aufhebung des Vermögenssteuergesetzes“ vor. Dieses ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts seit 1996 außer Kraft. Das oberste deutsche Gericht hatte damals Ungleichbehandlungen bei der Bewertung verschiedener Vermögensarten bemängelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.01.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin