BStBK-Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze in der Überbrückungshilfe II

Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe II durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember entstanden viele beihilferechtliche Fragen. Steuerberater und Mandanten sind seither verunsichert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bringt mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze nun Licht ins Dunkel.

Was ist der beihilfefähige Zeitraum zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten? Was genau ist die beihilferechtliche Höchstgrenze? Warum gibt es diese? Was bedeutet das konkret für die Antragstellung? Diese und weitere Fragen rund um die beihilferechtlichen Regelungen für die Überbrückungshilfe II beantwortet die BStBK.

Zudem stellt sie klar, dass alle staatlichen Hilfsprogramme unter dem Vorbehalt des EU-Beihilferechts stehen – so auch die Überbrückungshilfe II. Dass aber die Auswirkungen dessen auf die Antragstellung der Überbrückungshilfe nicht klarer und eher kommuniziert wurden, kritisiert die BStBK. Denn zahlreiche Berufsträger haben die Anträge für ihre Mandanten bereits gestellt. Schließlich endete die Antragsfrist bislang am 31. Januar 2021.

Quelle: BStBK, Presse­mitteilung vom 14.01.2021

Änderungsprotokoll vom 12. Januar 2021 zum DBA mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Das BMF hat das Protokoll zur Änderung des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung veröffentlicht.

Änderungsprotokoll vom 12. Januar 2021:

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 12. Januar 2021

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben sich anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“) am 12. Januar 2021 wie folgt verständigt:

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bekräftigen ihre Bereitschaft, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des in Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen zur weiteren Änderung des Abkommens aufzunehmen.Diese Gemeinsame Erklärung wird in zwei Exemplaren, jeweils in deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet.

Inkrafttreten: noch nicht in Kraft getreten

Bemerkung:
Das am 12. Januar 2021 in London unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich um.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 12.01.2021

Energiebesteuerungsrichtlinie: Preisnachlass auf Kraftstoff in Italien

Der den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia auf den Kraftstoffpreis gewährte Nachlass verstößt für sich genommen nicht gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie.

Die Kommission hat nicht dargetan, dass Italien eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte.

Italien war vom Rat1 1996 ermächtigt worden, bis zum 31. Dezember 2006 eine Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia (Region Friaul-Julisch Venetien, Italien) erworbenes Benzin anzuwenden.

Damit sollte dem entgegengewirkt werden, dass die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia im benachbarten Mitgliedstaat Slowenien günstiger Kraftstoff tankten.

In der Zeit nach dem 31. Dezember 2006 kamen die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia weiter in den Genuss eines Nachlasses auf den an der Zapfsäule zu zahlenden Kraftstoffpreis, zuletzt aufgrund eines Gesetzes der Region von 2010. Nach dem durch dieses Gesetz eingeführten Zuschusssystem gewähren die Tankstellenbetreiber den Einwohnern der Region als Endverbraucher einen Nachlass auf den Kraftstoffpreis. Die Verwaltung der Region erstattet den Tankstellenbetreibern dann einen Betrag, der den gewährten Nachlässen entspricht.

Nach Auffassung der Kommission führt diese Regelung bei dem an die Einwohner der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia verkauften Benzin- und Dieselkraftstoff zu einer rechtswidrigen Ermäßigung der Verbrauchsteuer in Form der Erstattung der entrichteten Steuern. Dies stelle einen Verstoß gegen die Energiebesteuerungsrichtlinie2 dar.

Die Energiebesteuerungsrichtlinie legt u. a. für Energieerzeugnisse Mindestverbrauchsteuersätze fest, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, müssen aber ausdrücklich gemäß der Richtlinie zugelassen sein.

Die Kommission erhob deshalb beim Gerichtshof gegen Italien eine Vertragsverletzungsklage.

Italien macht unterstützt durch Spanien geltend, dass es nicht möglich sei, den betreffenden Zuschuss objektiv mit dem Verbrauchsteueranteil des Tankstellenpreises für Kraftstoffe in Zusammenhang zu bringen. Der Zuschuss beziehe sich vielmehr auf den Herstellungskostenanteil des Kraftstoffs. Er diene dazu, die Herstellungskosten in einer durch fehlende Infrastruktur gekennzeichneten Region auszugleichen.

Mit dem am 14.01.2021 ergangenen Urteil des Gerichtshofs wird die Klage der Kommission abgewiesen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Kommission nicht bestreitet, dass das betreffende Zuschusssystem aus dem allgemeinen Haushalt der Region und nicht unmittelbar und speziell aus dem Anteil des Ertrags der Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe finanziert wird, der von der italienischen Zentralverwaltung an den Haushalt der Region übertragen wird.

Von einer „Erstattung“ der Verbrauchsteuern kann nur die Rede sein, wenn zwischen den Beträgen, die den Betreibern der Tankstellen erstattet werden (die den Preisnachlässen entsprechen, die den Einwohnern der Regione autonoma Friuli Venezia Giulia beim Erwerb von Kraftstoff gewährt werden) und dem Ertrag der Verbrauchsteuer ein zumindest mittelbarer realer Zusammenhang besteht. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission weder behauptet noch bewiesen hat, dass ein solcher Zusammenhang bestünde.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Kommission auch nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Verbrauchsteuer auf Kraftstoff durch das betreffende Zuschusssystem neutralisiert oder verringert würde.

Der Gerichtshof stellt klar, dass auch wenn eine frühere Rabattregelung, die in bestimmten Punkten mit dem betreffenden Zuschusssystem vergleichbar ist, Gegenstand einer vom Rat genehmigten Ausnahmeregelung war, dies nicht ausschließt, dass das gegenwärtige Zuschusssystem, auch ohne Gegenstand einer Ermächtigung zu sein, mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass Italien dadurch, dass es das betreffende Zuschusssystem eingeführt hat, eine Verbrauchsteuerermäßigung in Form der Erstattung der entrichteten Steuern eingeführt hätte, und damit auch nicht, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hätte.

Fußnoten

1 Entscheidung 96/273/EG des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (JO 1996, L 102, S. 40).
2 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.01.2021 zum Urteil C-63/19 vom 14.01.2021

Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 -S-2138 / 19 / 10002 :003 vom 13. Januar 2021

Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit.

An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B.

Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb. Dieser Einordnung schloss sich der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.11.2020 an. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nicht alle Gesellschafter der Klägerin freiberufliche Einkünfte erzielt hätten. Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH seien kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis sei die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, ändere daran nichts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VIII R 31/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 9 K 2236/18 F vom 26.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 31/20)

Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass Organträger über eine nach Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt

Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die “Organträgerin” war zu ca. 80 % an der “Organgesellschaft” beteiligt. Aufgrund der Satzung der “Organgesellschaft” war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen.

Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Diese Auffassung bestätigte der 6. Senat mit seinem Urteil vom 24.11.2020, mit dem er die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abwies.

Der Senat bejahte dabei die Zulässigkeit der Klage, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft lehnten die Richter hingegen ab. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die “Organträgerin” ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der “Organgesellschaft” geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde von den Klägerinnen eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 50/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 6 K 3291/19 vom 24.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 50/20)

Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung ist ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG

Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG sein. Dies hat der 2. Senat des FG Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers.

Im Aussetzungsverfahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG. Eine Zwangsversteigerung beruhe – wie eine Enteignung – nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagsbeschlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlagsbeschluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

Der Senat hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräußerungsgeschäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.

Die Richter bejahten außerdem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses. Für die Berechnung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangsversteigerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei der “dingliche” Akt der Eigentumsübertragung.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Beschluss 2 V 2664/20 vom 26.11.2020

Unberechtigter Steuerausweis – Rechnungen im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG

I.

Mit Urteil vom 21. September 2016, XI R 4/15, hat der BFH entschieden, dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung unberechtigt im Sinne des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG Umsatzsteuer gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag angibt.

Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die erteilte Rechnung (gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Denn Gegenstand der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer solchen erwecken und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom Schreiben vom 23. Dezember – 2020 III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :002 (2020/1283532) -, BStBl I Seite xxx geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 2011, V R 39/09, BStBl II S. 734).“

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.“
  2. Abschnitt 14c.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    4Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung vielmehr schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.“

    b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 eingefügt:
    5Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. 6Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der Umsatzsteuer genügt. 7An den Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG sind im Übrigen keine bestimmten optischen Anforderungen zu stellen. 8Die Steuer kann auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden (BFH-Urteil vom 21. 9. 2016, XI R 4/15, BStBl 2021 II, S. xxx).“

    c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 9 und 10.
  3. Abschnitt 14c.2 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Inhalt wird Satz 1.

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    2Es reicht aus, dass das Dokument als Abrechnung abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 2011, V R 39/09, a.a.O.).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7283 / 19 / 10001 :001 vom 11.01.2021

Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Kindesvaters nicht zu nennen.

Der Sachverhalt

Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere die Anrechnung von Unterhaltsleistungen. Die 1971 geborene, im Lahn-Dill-Kreis lebende alleinerziehende Klägerin steht beim beklagten Jobcenter im Leistungsbezug.
Mit Bescheid vom 22.07.2019 versagte der Beklagte die Leistungen ab August 2019 teilweise in Höhe von 660 Euro monatlich und legte der Berechnung hierbei einen Unterhaltsanspruch des 2007 geborenen Sohnes der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 660 Euro gegen den Kindesvater zugrunde. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.10.2019).

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht bestätigte zunächst grundsätzlich, dass fiktive Unterhaltszahlungen auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sind, solange die Klägerin ihren Mitwirkungsverpflichtungen durch die Benennung des Kindesvaters nicht nachkommt. Der Beklagte habe zurecht die Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I teilweise versagt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch kein Recht, die Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Sohnes zu verweigern. Es bestehe kein überragend schützenwertes Interesse der Klägerin an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft, welches die hochrangigen Kindesinteressen, die Interessen des leiblichen Vaters sowie die gesetzlich ausdrücklich geschützten fiskalischen Interessen der nur subsidiär zahlungspflichtigen staatlichen Gemeinschaft deutlich überwiegen würde. Gleichwohl könne der Beklagte nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 5.101-5.500 Euro monatlich) bei der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ausgehen. Abzustellen sei viel mehr auf den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sodass Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro monatlich) zugrunde zu legen sei. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass statt des von dem Beklagten angerechneten fiktiven Unterhalts in Höhe von 660 Euro monatlich lediglich ein Betrag von 427 Euro monatlich anzurechnen sei.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 11.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 29 AS 700/19 vom 04.12.2020 (nrkr)

Corona-Soforthilfe: Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit zu Recht erfolgt

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 12.01.2021 verkündetem Urteil entschieden. Es hat damit eine Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat die 20. Kammer des Gerichts ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das “Corona Soforthilfeprogramm des Bundes” und die Richtlinie “NRW-Soforthilfe 2020” gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen. Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal “Unternehmen in Schwierigkeiten” prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.

Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Urteil 20 K 4706/20 vom 12.01.2021

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin