Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass Organträger über eine nach Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt

Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die “Organträgerin” war zu ca. 80 % an der “Organgesellschaft” beteiligt. Aufgrund der Satzung der “Organgesellschaft” war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen.

Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Diese Auffassung bestätigte der 6. Senat mit seinem Urteil vom 24.11.2020, mit dem er die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abwies.

Der Senat bejahte dabei die Zulässigkeit der Klage, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft lehnten die Richter hingegen ab. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die “Organträgerin” ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der “Organgesellschaft” geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde von den Klägerinnen eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 50/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2021 zum Urteil 6 K 3291/19 vom 24.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 50/20)