Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Telekommunikationsdienstleistungen

Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) wurden zum 1. Januar 2021 § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wurde auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführten sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 6 UStG ist.

Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :002 vom 23.12.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007: 002 (BStBl I S. 262) Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020

IV A 3 – S-0336 /19 / 10007: 002 – (BStBl I S. 262).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :025 vom 22.12.2020

Restschuldbefreiung: Neustart nach Insolvenz wird erleichtert

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Neustart nach Insolvenz

Das Gesetz sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

Hilfe für Corona-bedingte Insolvenzen

Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Teil des Konjunkturprogramms

Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.

Anpassungen an Corona-Pandemie

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen zudem einige Regelungen an den ursprünglichen Regierungsentwurf der Bundesregierung angefügt, die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Insolvenzrecht stehen, aber ebenfalls Bezug zur Corona-Pandemie haben:

Hilfe für Gewerbemieter

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen COVID-19 Maßnahmen betroffen sind, gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen.

Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.

Aktionärsbeteiligung in Pandemie-Zeiten

Im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht gibt es neue Regelungen zu Frage- und Antragsrechten der Aktionäre für das Jahr 2021, um auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren.

Verkündung und Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 18.12.2020

Arbeits- und Sozialrecht: Das ändert sich im neuen Jahr

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden, veröffentlicht.

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Beschäftigungssicherungsgesetz
b) Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
c) Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
d) Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
e) Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
f) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
g) Arbeit-von-morgen-Gesetz

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen
b) Gesetzlicher Mindestlohn

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen
b) Gesetzliche Unfallversicherung
c) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
d) Anhebung der Altersgrenzen
e) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
f) Grundrente
g) Künstlersozialversicherung
h) Sozialversicherungsrechengrößen
i) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
j) Alterssicherung der Landwirte
k) Faktor F 2021 im Übergangsbereich
l) Sachbezugswerte 2021
m) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze

  • Digitale Rentenübersicht
  • Sozialversicherungswahlen
  • Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Das Gesetz wird voraussichtlich im Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

a) Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
b) Anpassung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
c) Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
d) Erhöhung der Ausgleichsabgabe
e) Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung
f) Erhöhung des Betrages, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden
g) Werkstätten für behinderte Menschen: Erhöhung des Beitrags zur Kostendeckung der Interessenvertretung der Beschäftigten auf Bundesebene

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Beschäftigungssicherungsgesetz

Kurzarbeitergeld:

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Darüber hinaus wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. Neben der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen zudem Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet:

 Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 Prozent der Lehrgangskosten,

  • Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen 50 Prozent der Lehrgangskosten,
  • Betriebe mit 250 bis 2 499 Beschäftigten 25 Prozent der Lehrgangskosten und
  • Betriebe mit 2 500 und mehr Beschäftigten 15 Prozent der Lehrgangskosten.

Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.

Insolvenzgeld:

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 Prozent festgelegt.

Arbeitslosengeld:

Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

b) Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

 Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

c) Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen

  • statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen,
  • keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen sind,

bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:

  • Vollständige Erstattung der SV-Beiträge bis 30. Juni 2021.
  • Anschließend hälftige Erstattung längstens bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die hälftige Erstattung der SV-Beiträge kann in diesen Fällen durch Qualifizierung während Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 auf 100 Prozent erhöht werden.

Verlängerung der Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

d) Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die sogenannte „Westbalkanregelung“ wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

e) Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in die Liste der Staaten in § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung aufgenommen. Damit erhalten britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, einen erleichterten Arbeitsmarktzugang. Sie können jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Außerdem wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in die Liste der Staaten in § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung aufgenommen. Britische Staatsangehörige dürfen damit auch dann visumfrei einreisen, wenn sie einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland planen, zum Beispiel zu Erwerbszwecken.

f) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 446 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 357 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 373 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6)

Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden (Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).

g) Arbeit-von-morgen-Gesetz

Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die Agenturen für Arbeit

Das Förderverfahren für berufliche Weiterbildungen wird für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht und erleichtert. Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche Weiterbildung, ist anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen Beschäftigten ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber mit Einverständnis seiner Beschäftigten oder des Betriebsrats die Förderleistungen nunmehr grundsätzlich auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Der Arbeitgeber erhält hierbei eine Bewilligung über die Gesamtleistung, mit der die entstehenden Qualifizierungskosten seiner Beschäftigten gefördert wird. Die Neuregelung trägt dazu bei, die Einrichtung und Durchführung beruflicher Weiterbildung in den Betrieben sowie die Förderverfahren und -entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen

Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen ist über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.

b) Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossenen Anhebungen beruhen auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen

Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse muss der Beschäftigte seinem Arbeitgeber (oder dessen Bevollmächtigten) bislang eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen, in der der Beschäftigte versichert ist. Ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen.

Das mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz geregelte elektronische Verfahren spart Kosten bei Bürgern, Verwaltung und Wirtschaft. Die bestehenden Wahlrechte des Arbeitnehmers zur Wahl seiner Krankenkasse werden davon nicht berührt.

b) Gesetzliche Unfallversicherung

Zum 1. Januar 2021 treten folgende Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft: 

  • Wegfall des Unterlassungszwangs (Aufgabe der schädigenden Tätigkeit) bei den davon betroffenen neun Berufskrankheiten verbunden mit einer Ausdehnung der Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen.
  • Rechtliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten.
  • Einheitliche gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufskrankheiten.
  • Rechtliche Verankerung und Ausbau von bestehenden Instrumenten zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster.
  • Mehr Transparenz und Anreize zur Berufskrankheitenforschung durch öffentliche Berichterstattung der Unfallversicherung.

 Außerdem treten die neuen pauschalen Regelungen zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für jüngere oder in Ausbildung befindliche Versicherte in Kraft.

c) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2021 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

d) Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

e) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen undStabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten.

f) Grundrente

Zum 1. Januar 2021 tritt die Grundrente in Kraft. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur individuellen Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden davon profitieren. Vor allem betrifft das Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren. Auch viele Rentnerinnen und Rentner in Ostdeutschland haben besonders lange zu niedrigen Löhnen gearbeitet. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen.

Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 Prozent. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Für die Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend aus. Mit der Auszahlung der erstenZuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen.

g) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2021 bei 4,2 Prozent.

h) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021:

 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
     
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung  7 100 €  85 200 €  6 700 €  80 400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung  8 700 €  104 400 €  8 250 €  99 000 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung  7 100 €  85 200 €  6 700 €  80 400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung  5 362,50 €  64 350 €  5 362,50 €  64 350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung  4 837,50 €  58 050 €  4 837,50 €  58 050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung  3 290 €*  39 480 €*  3 115 €  37 380 €
    
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung  41 541 €

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

i) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2021 beträgt 83,70 Euro monatlich.

j) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2021 monatlich 258 Euro (West) bzw. 245 Euro (Ost) betragen.

Ab dem 1. April 2021 werden außerdem Unternehmerinnen und Unternehmer von landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetrieben bei ihrer Alterssicherung stärker finanziell entlastet.

Neu ist, dass die bisherigen Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss von bisher 15.500 Euro bzw. 31.000 Euro für Verheiratete auf 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht und damit dynamisch ausgestaltet werden. 2021 liegt die Einkommensgrenze bei 23.680 Euro bzw. 47.360 Euro für Verheiratete.

Den höchsten Zuschuss in Höhe von 60 Prozent des Beitrags werden zudem künftig Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten, die ein Jahreseinkommen von 30 Prozent der Bezugsgröße – das wären 2021 11.844 Euro – erzielen. Bisher betrug diese Grenze 8.220 Euro.

k) Faktor F 2021 im Übergangsbereich

Ab dem 1. Januar 2021 gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1300,00 Euro Entgelt im Monat der neue Faktor F 0,7509.

l) Sachbezugswerte 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 258 Euro auf 263 Euro (Frühstück auf 55 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 104 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um ein Prozent von 235 Euro auf 237 Euro.

m) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise und den damit verbundenen zukünftigen Herausforderungen wird die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf der Grundlage der aktuellen Werte um ein Jahr verlängert und gilt somit auch für das Kalenderjahr 2021. Dadurch ist sichergestellt, dass weiterhin einem Durchschnittsverdiener mit zwei jährlichen Sonderzahlungen ein Hinzuverdienst ermöglicht wird, ohne dass es zu einer Anrechnung des Hinzuverdiensts auf die Rente wegen Alters kommt. Für das Jahr 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro (in 2020: 44.590 Euro). Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden.

Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienst-grenzen für das Jahr 2021 erneut ausgesetzt werden.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze

Digitale Rentenübersicht: Die Digitale Rentenübersicht wird jeder Bürgerin und jedem Bürger eine Übersicht über den Stand der individuellen Ansprüche der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geben, auf einen Blick und digital abrufbar über ein Portal.

Mit dem Gesetz werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung und Einführung der Digitalen Rentenübersicht geschaffen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich im Januar 2021 wird die Digitale Rentenübersicht entwickelt, 21 Monate später wird dann die erste Betriebsphase mit freiwillig teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen beginnen. Dann wird das Portal für die Digitale Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen.

Sozialversicherungswahlen: Die Sozialversicherungswahlen werden moderner und die Selbstverwaltung wird gestärkt. Die Rahmenbedingungen für die Ehrenamtlichen werden verbessert, indem ein ausdrücklicher Anspruch auf Freistellung sowie ein Anspruch auf Fortbildung eingeführt wird. Durch das Absenken der Zahl der notwendigen Unterstützerunterschriften für Vorschlagslisten soll der Zugang zu den Gremien bzw. Wahlen erleichtert werden. Mehr Transparenz schafft die Neuregelung, dass die Listenaufstellungsverfahren dokumentiert werden müssen. Um den Anteil von Frauen in den Vertreterversammlungen und Vorständen der Renten- und Unfallversicherungsträger zu erhöhen, sollen Frauen bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste künftig zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. Bei den entsprechenden Organen der Krankenkassen gibt es bereits eine verpflichtende Quote von 40 Prozent. Zudem sollen künftig die Bundeswahlbeauftragten über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane unterrichten, um die Öffentlichkeit besser zu informieren und die Wahlbeteiligung zu steigern.

Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung wird auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Maßgebliche Leitgedanken sind die im europäischen Vergaberecht festgelegten Grundsätze der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Nichtdiskriminierung. Regelungen, die zunächst durch die Deutschen Rentenversicherung Bund näher ausgestaltet werden müssen, treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Zudem wird der Anspruch auf Übergangsgeld dahingehend modifiziert, dass er in angemessenem Verhältnis zum Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen zur Prävention und Teilhabe steht.

Das Gesetz wird voraussichtlich im Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz

a) Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

  • für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 446 Euro (RBS 1)
  • für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder wenn sie in der sogenannten besonderen Wohnform lebt: 401 Euro (RBS2)
  • für eine stationär untergebrachte erwachsene Person: 357 Euro (RBS 3)
  • für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 373 Euro (RBS 4)
  • für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5)
  • für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6)

Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen.

Mit dem Grundrentengesetz tritt zum 1. Januar 2021 ein neuer Freibetrag in Kraft. Wenn 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, können von der gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro als Freibetrag behalten werden. Ist die Rente höher als 100 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt; ab dem 1. Januar 2021 sind das 223 Euro monatlich.

Der Freibetrag wird auch für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung zum 1. Januar 2021 eingeführt. Er ist auf einen Betrag von 0,65 des im Bundesversorgungsgesetz maßgeblichen Bemessungsbetrags gedeckelt, ab 1. Januar 2021 sind das 225 Euro monatlich.

b) Anpassung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Entsprechend der Veränderung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 1. Januar 2021 angepasst.

c) Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurde im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes angepasst und bis zum 31. März 2021 verlängert. Ziel ist es, die soziale Infrastruktur z. B. infolge von weiteren lokalen oder bundesweiten Lockdowns in ihrem Bestand zu sichern. Wenn Anbieter sozialer Dienstleistungen pandemiebedingt ihre Leistungen nicht in üblicher Form erbringen können, erhalten sie mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse. Dafür unterstützen die Anbieter in geeignetem und zumutbarem Umfang die Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, in dem sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Das SodEG bezieht sich auf alle sozialen Anbieter, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen

d) Erhöhung der Ausgleichsabgabe

In Deutschland sind Unternehmen dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen einzustellen (gemäß § 154 SGB IX), wenn es im Unternehmen mindestens 20 Arbeitsplätze gibt. 5 % der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, muss die Ausgleichsabgabe (gemäß § 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) entrichtet werden.

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.

Erfüllungsquoteheute (monatlich)ab dem 01.01.2021
3 bis unter 5 Prozent125 €140 €
2 bis unter 3 Prozent220 €245 €
0 bis unter 2 Prozent320 €360 €

e) Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.

Dadurch ergeben sich folgende Beträge:

heute (jährlich)ab dem 01.01.2021
80 €91 €
heute (halbjährlich)ab dem 01.01.2021
40 €46 €

f) Erhöhung des Betrages, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden

Der Betrag, bis zu dem bei Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Kinderbetreuungskosten übernommen werden können (§ 74 Absatz 3 SGB IX), erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Der neue monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten beträgt 180 Euro pro Kind. Die Erhöhung wird zum 1. Januar 2021 wirksam.

g) Werkstätten für behinderte Menschen: Erhöhung des Beitrags zur Kostendeckung der Interessenvertretung der Beschäftigten auf Bundesebene

Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der zuständige Träger (§ 39 Absatz 4 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung). Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene. Dieser Betrag erhöht sich ebenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Ausgleichsabgabe erfolgt. Die Erhöhung auf 1,81 Euro gilt ab dem 1. Januar 2021.

BMAS, Pressemitteilung vom 21.12.2020

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2021 veröffentlicht

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2021 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts unter der Rubrik „Rechtsprechung“ zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2021 auf Basis der aktuellen Änderung der Mindestunterhaltsverordnung, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2021 leicht erhöhen. Dem steht das ebenfalls angehobene Kindergeld gegenüber, das nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfsätzen zu verrechnen ist.

Beim Ehegattenunterhalt wird für Unterhaltszeiträume ab Januar 2021 der Erwerbsanreiz von bislang 1/7 auf dann 1/10 herabgesetzt (Ziffer 15.2. der Leitlinien). Den durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2021 angehobenen Kilometerpauschalen werden die Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle vorerst nicht folgen und es bei den bisherigen Kilometerpauschalen für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs belassen (Ziffer 10.2.2. der Leitlinien). Eine eventuelle Anpassung an gestiegene Kosten bleibt einer Abstimmung zwischen allen Oberlandesgerichten im kommenden Jahr vorbehalten. Letzteres gilt auch für die konkrete Festlegung eines Selbstbehaltssatzes für Kinder, die gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind (Ziffer 21.3.3 der Leitlinien).

Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle redaktionelle Änderungen, die der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 22.12.2020

Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen, damit er weiterhin krankengeldberechtigt ist. Wird er an diesem Tag aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen, so kann die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die AU sei nicht lückenlos festgestellt worden. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Urteilen.

Versicherte wird von Arztpraxis auf späteren Termin vertröstet – die Krankengeldzahlung wird eingestellt

Eine Versicherte aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, die zunächst Arbeitslosengeld bezog, war im Jahre 2018 arbeitsunfähig geworden und erhielt Krankengeld. Das Ende der bescheinigten AU fiel auf einen Freitag. Am folgenden Montag telefonierte die Versicherte mit der Arztpraxis wegen eines Termins für den gleichen Tag. Dabei erfuhr sie, dass ihr Arzt in Urlaub sei und sie bei dem Vertretungsarzt erst am Mittwoch vorstellig werden könne. Dieser Arzt bescheinigte der Versicherten fortdauernde AU.

In einem weiteren ähnlich gelagerten Verfahren wurde die im Odenwaldkreis lebende Versicherte telefonisch von ihrem Hausarzt aus organisatorischen Gründen auf einen späteren Termin verwiesen.

Die jeweiligen Krankenkassen lehnten eine weitere Krankengeldzahlung ab, weil die AU nicht lückenlos festgestellt worden sei.

Weder „Arzt-Hopping“ noch Arzttermin „auf Vorrat“ erforderlich
Das Landessozialgericht gab den beiden Versicherten Recht und verurteilte die Krankenkassen zur Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum von 5 bzw. fast 12 Monaten. Zwar müsse die Fortdauer der AU spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten AU ärztlich bescheinigt werden. Wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe, die ärztliche Bescheinigung zu erhalten, sei jedoch ausnahmsweise eine Bescheinigungslücke unschädlich. Ein solcher Ausnahmefall liege vor, wenn der rechtzeitig vereinbarte Termin von der Arztpraxis verschoben worden sei. Gleiches gelte auch dann, wenn die Arztpraxis dem Versicherten nur einen späteren Termin anbiete. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Versicherte bereits am Morgen um einen Termin für den gleichen Tag nachfrage.

Erhalte der Versicherte an diesem Tag dennoch keinen rechtzeitigen Arzttermin, so sei ihm nicht zuzumuten, einen anderen Arzt oder gar den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Ein „Arzt-Hopping“ sei gesetzlich nicht erwünscht. Ebenso könne von dem Versicherten nicht verlangt werden, dass er sich bereits Tage vorher „auf Vorrat“ um einen Arzttermin bemühe.

Dass der Arzttermin nicht rechtzeitig erfolge, falle in den genannten Konstellationen in die Sphäre des Vertragsarztes und sei damit der Krankenkasse zuzurechnen. Die Darmstädter Richter verwiesen zudem darauf, dass die AU-Richtlinie missverständlich formuliert sei, da sie den Vertragsärzten – entgegen der gesetzlichen Regelung – ausdrücklich eine zeitlich begrenzte Rückdatierung der AU erlaube. Eine daraus resultierende Fehlvorstellung von Vertragsärzten sei den Krankenkassen zuzurechnen, da diese als maßgebliche Akteure über den Gemeinsamen Bundesausschuss an der Formulierung der AU-Richtlinie mitwirkten.

Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Für Beschäftigte führt eine verspätete Feststellung der AU lediglich zu einem kurzfristigen Wegfall des Krankengeldanspruchs. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft – wie in den dargestellten Fällen – nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, konnte dagegen nach der bis zum 10.05.2019 gültigen Rechtslage der Anspruch auf Krankengeld langfristig entfallen, wenn die AU wenige Tage zu spät festgestellt wurde.

Gemäß § 46 Satz 3 SGB V in der ab dem 11.05.2019 gültigen Fassung bleibt der Anspruch auf Krankengeld nunmehr auch dann bestehen, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

§ 46 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 10.05.2019 gültigen Fassung

(1) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (…) von ihrem Beginn an,
  2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
    Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. (…)

§ 46 SGB V in der ab dem 11.05.2019 gültigen Fassung

(1) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (…) von ihrem Beginn an,
  2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
    Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

§ 192 SGB V

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. (…)

2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht (…)

§ 76 SGB V

(3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 22.12.2020 zu den Urteilen L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20 vom 24.09.2020

Coronavirus: Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bleibt pandemiebedingt bis 31. Januar 2021 ausgesetzt

Vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.

War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich, gilt dies auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Die Aussetzung gilt jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Dies hat der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) beschlossen (dort geregelt in Art. 10). Der Bundesrat hat das Gesetz am 18. Dezember 2020 gebilligt (BR-Drs. 762/20).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.12.2020

Steu­er­li­che Maß­nah­men zur För­de­rung der Hil­fe für von der Co­ro­na-Kri­se Be­trof­fe­ne

Er­gän­zung und Ver­län­ge­rung des zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reichs des BMF-Schrei­bens vom 9. April 2020 und der Er­gän­zung vom 26. Mai 2020

Er­gän­zung und Ver­län­ge­rung des zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reichs des BMF-Schrei­bens vom 9. April 2020 und der Er­gän­zung vom 26. Mai 2020 Do­ku­ment her­un­ter­la­den  [pdf, 54KB]

Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.

Lieferung von Wärme durch WEG an Eigentümer, die Mitglieder dieser WEG sind, unterliegt der Mehrwertsteuer

Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, unterliegt der Mehrwertsteuer.

Eine solche Wirtschaftstätigkeit fällt nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Die WEG Tevesstraße, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus einer GmbH, einer Behörde sowie einer Gemeinde, betreibt auf dem Grundstück, das den Eigentümern gehört, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, ein Blockheizkraftwerk. Den erzeugten Strom liefert die WEG Tevesstraße an ein Energieversorgungsunternehmen, die erzeugte Wärme dagegen an die Eigentümer, die Mitglieder der Gemeinschaft sind.

Das Finanzamt Villingen-Schwenningen (Deutschland) verweigerte den Vorsteuerabzug für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil1 aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des Blockheizkraftwerks und begründete dies damit, dass es sich bei der Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, um einen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz2 steuerfreien Umsatz handele.

Das von der WEG Tevesstraße angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) hat den Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie3 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Mit seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall Anwendung findet und dass es sich bei der in Rede stehenden Wärmelieferung um die Lieferung eines Gegenstandes handelt, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt.

Insbesondere handelt es sich bei der Lieferung von Wärme durch die WEG Tevesstraße um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Zum einen scheinen die Eigentümer, die Mitglieder der Gemeinschaft sind, dieser als Gegenleistung für die gelieferte Wärme ein dem konkreten Verbrauch entsprechendes Entgelt zu zahlen. Zum anderen spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist, und selbst wenn man annähme, dass es sich bei dieser Tätigkeit um die Ausübung von der WEG durch das nationale Recht zugewiesenen Aufgaben handelte, wäre dieser Umstand als solcher irrelevant für die Einstufung dieser Leistung als Erbringung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass es nach der Bestimmung der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ von der Steuer befreien, nicht erlaubt ist, die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, wie im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehen von der Umsatzsteuer zu befreien.
Die Befreiung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie lässt sich nämlich damit erklären, dass die Vermietung von Grundstücken, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt.

Die WEG Tevesstraße hat jedoch mit der Lieferung von Wärme einfach einen körperlichen Gegenstand verkauft, der auf die Nutzung eines anderen körperlichen Gegenstands zurückzuführen ist, bei dem es sich zwar um ein Grundstück handelt, ohne dass jedoch den Erwerbern der Wärme, also den Eigentümern, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, das Recht gewährt würde, ein Grundstück, hier das Blockheizkraftwerk, in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

Der Gerichtshof führt zudem noch aus, dass die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung wie sie das deutsche Umsatzsteuergesetz bei einer Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer vorsieht, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, nicht durch eine Protokollerklärung gerechtfertigt werden kann, die der Rat und die Kommission anlässlich einer Tagung des Rates im Jahr 1977 abgegeben haben4 und nach der die Mitgliedstaaten eine solche Befreiung vorsehen konnten. Denn weder die Vorgängerrichtlinie der Mehrwertsteuerrichtlinie noch diese selbst enthalten auch nur den geringsten Hinweis darauf, dass besagte Protokollerklärung in diesen Richtlinien ihren Ausdruck gefunden hätte.

Fußnoten

1 Dagegen ließ das Finanzamt Villingen-Schwenningen den Vorsteuerabzug für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil zu.

2 § 4 Nr. 13 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. I, S. 386) in seiner maßgeblichen Fassung.

3 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

4 Protokollerklärung Nr. 7 der Tagung des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 1977 zu Art. 13 der Sechsten Richtlinie.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 17.12.2020 zum C-449/19 vom 17.12.2020

BFH: Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.07.2020 – VI R 14/18 – entschieden hat.

Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 Euro-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.  Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der BFH an.

Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 59/20 vom 17.12.2020 zum Urteil VI R 14/18 vom 07.07.2020

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