Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz (InvStG) in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder als Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl. I S. 527, ein Anwendungsschreiben zu den §§ 27-29, 32, 40, 48, 50-54 und 56 InvStG veröffentlicht.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :016 vom 29.10.2020

Bei einem Anteilstausch ist eine bestehende finanzielle Eingliederung des Übertragenden dem Übernehmenden als Rechtsnachfolger zuzurechnen

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann im Fall eines unterjährigen Anteilstauschs im Jahr des Anteilstauschs entstehen. Dies hat der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.09.2020 entschieden und damit der im Umwandlungssteuererlass enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, war eine natürliche Person (der C). Das Wirtschaftsjahr der im Jahr 2008 gegründeten Klägerin entsprach dem Kalenderjahr. Zwischen C und der Klägerin bestand keine Organschaft.

Die Klägerin und C waren an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Beteiligungshöhe betrug in beiden Gesellschaften 70 % (C) und 30 % (Klägerin).

Im Januar 2010 wurden mehrere Verträge geschlossen: Mit Rückwirkung zum 01.01.2010, 0:00 Uhr brachte C seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die Klägerin ein. Zudem brachte er in die von ihm neu gegründete B-GmbH seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage ein. Zwischen der B-GmbH und der Klägerin wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass erst ab dem Jahr 2011 eine Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Beim Anteilstausch sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres. Die B-GmbH sei erst im Jahr 2010 gegründet worden; zum 01.01.2010 liege daher keine finanzielle Eingliederung vor.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH bereits im Jahr 2010 eine Organschaft begründet wurde. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin sei im Jahr 2010 ganzjährig gegeben.

Bei einem Anteilstauschs i. S. d. § 21 UmwStG könne eine Organschaft bei einer unterjährigen Einbringung auch im laufenden Jahr begründet werden. Zwar sei ein Anteilstausch nicht mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Der Übernehmer sei aber der umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolger des Übertragenden und trete in dessen “Fußstapfen”. Im Streitfall sei der B-GmbH daher als Rechtsnachfolgerin des C dessen finanzielle Eingliederung bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs zuzurechnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter I R 40/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 6 K 2704/17 vom 29.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 40/20)

Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen Kommanditgesellschaft durch eine Organgesellschaft erfüllt auf Ebene des Organträgers keinen Hinzurechnungstatbestand i. S. d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG a. F.

Im Verfahren 2 K 1113/17 hatte der 2. Senat u. a. zu entscheiden, ob eine Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. im Fall einer bestehenden Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat.

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Zwischen ihr und einer GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Organgesellschaft (die GmbH) war Kommanditistin einer österreichischen Kommanditgesellschaft, der A-KG.

Die GmbH erzielte aus ihrer Beteiligung an der A-KG im Jahr 1997 einen Verlust i. H. v. rund 15 Mio. DM, der in Deutschland nach dem geltenden DBA steuerfrei war. Die GmbH beantragte in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen Abzug des steuerfreien Beteiligungsverlusts nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Verlust wegen der bestehenden Organschaft nicht bei der GmbH, sondern bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der Klägerin anteilig abzuziehen sei. Hierzu sei auf Ebene der Klägerin ein nach § 2a Abs. 3 Satz EStG 1997 begünstigter Verlust festzustellen. Es ergingen für die Gesellschaften und die Gesellschafter entsprechende Bescheide, die bestandskräftig wurden.

Im Jahr 2007 teilte die GmbH ihren Kommanditanteil an der A-KG in drei Teile und brachte diese zum 31.12.2007 in drei österreichische Kapitalgesellschaften ein, deren Alleingesellschafterin sie jeweils war. Eine Gegenleistung erhielt sie nicht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Kommanditanteile eine Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. bei den Gesellschaftern der Klägerin, bei denen im Jahr 1997 ein Verlust abgezogen worden war, auslöse. Im Feststellungsbescheid der Klägerin stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin aufgrund einer verdeckten Einlage von Kommanditanteilen durch eine Tochterkapitalgesellschaft in drei österreichische Kapitalgesellschaften steuerfreie Einkünfte i. H. v. rund 78 Mio. Euro erzielt habe und dass die verdeckte Einlage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 4 Satz 1 i. d. F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG erfülle.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 09.09.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf die angegriffene Feststellung zum Hinzurechnungstatbestand aufgehoben.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass weder die Klägerin noch einer ihrer Gesellschafter einen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht habe. Eine für eine Tatbestandsverwirklichung erforderliche ausländische Betriebsstätte sei – trotz der bestehenden Organschaft – nur der GmbH zuzurechnen, weil (nur) sie Kommanditistin der österreichischen A-KG gewesen sei.

Der Klägerin könne auch keine Tatbestandsverwirklichung der Organgesellschaft, also der GmbH, zugerechnet werden. Die GmbH habe keinen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht, weil ihr im Jahr 1997 (zu Unrecht) kein Verlustabzug gewährt worden war; eine Hinzurechnung setze einen vorangegangenen Verlustabzug voraus. Außerdem könne über die Vorschriften zur Organschaft nur ein Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet werden, nicht aber eine Tatbestandsverwirklichung als solche.

Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 2 K 1113/17 vom 09.09.2020

Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Honorarzahlungen an Pflegeeltern bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe

Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern (§ 3 Nr. 11 EStG) abgelehnt, wenn Pflegeeltern ihr Honorar von einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe aufgrund einer separaten Honorarvereinbarung erhalten.

Die Klägerin betreute im Jahr 2016 in ihrem Haushalt ein minderjähriges Kind in Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war nicht die Klägerin selbst, sondern ein freier Träger der Jugendhilfe (eine GmbH) von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Diese GmbH übernimmt die Betreuung von Pflegekindern und erhält hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Pflegekinder werden in professionellen Betreuungsfamilien betreut. die jeweiligen Pflegepersonen werden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig. Die Höhe ihrer Vergütung wird separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und muss vom Jugendamt nicht genehmigt werden.

Die Klägerin hatte mit der GmbH eine entsprechende Vereinbarung über die Betreuung des Kindes geschlossen. Vom Jugendamt waren der Klägerin keine Pflegeleistungen bewilligt worden. Sie war der Meinung, dass die Honorarzahlungen dennoch steuerfrei seien, weil ihr Honorar letztlich vom Jugendamt und damit aus öffentlichen Mitteln finanziert werde.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (Bundessteuerblatt Teil I 2018, 1109) ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Sie habe ihr Honorar nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten, sondern sei vereinbarungsgemäß von der GmbH bezahlt worden. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsauffassung berufen, wonach die Steuerbefreiung auch bei einer Zwischenschaltung eines Trägers der freien Jugendhilfe gelten könne. Denn die GmbH habe keine öffentlichen Pflegeleistungen an sie weitergeleitet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 28.03.2019 war erfolgreich; das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 37/19 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 12 K 3393/18 vom 28.03.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 37/19)

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2020

Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung

  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen

dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 zu verwenden. Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 12. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist dabei dem Vordruckmuster entsprechend beizubehalten.
  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern ausschließlich Leistungen im Sinne der Nummer 2 oder der Nummer 3 bezogen werden, kann bei der Nummer 2 und der Nummer 3 auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)“ entfallen.
  3. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R-AV/ bAV aufgenommen werden, in die ggf. der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den Vordruck aufnehmen.
  4. Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile mit der Nummer 11 des Vordruckmusters mehrfach aufzunehmen.

Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Vordruckmuster beim BMF

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 -S-2257-b / 19 / 10005 :002 vom 09.11.2020

Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte

Mit Urteil vom 1. März 2018, V R 35/17, hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer (Verpächter), der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. Der BFH hat damit der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ausdrücklich widersprochen.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. November 2020 – III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :002 (2020/1051603), BStBl I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 9.2 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht ausschließen.“

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Reiseleistungen erbringt (§ 25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die Umsätze von beweglichen körperlichen Gegenständen anwendet (§ 25a UStG). 2Die Option ist nicht zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet, für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet, oder der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG versteuert (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 35/17, BStBl II S. …). 3Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird.“

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt wurden, die Vorgaben dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7198 / 20 / 10002 :003 vom 06.11.2020

Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Abs. 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

Das ist zuletzt geschehen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 (BGBl. I S. 1393), und zwar für die Jahre 2020 und 2021. Da das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum von Kindern für 2021 nach dem nunmehr veröffentlichten 13. Existenzminimumbericht monatlich 17 Euro über dem für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt liegt, ist eine Korrektur für das Jahr 2021 notwendig.

  • Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 13.11.2020

Führerschein rechtmäßig entzogen nach Promillefahrt mit einem E-Scooter

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren bestätigt, dass eine Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden darf, nachdem der Betroffene im öffentlichen Straßenverkehr einen E-Scooter (elektrisch betriebener Tretroller) mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,61 Promille gefahren und ein daraufhin nach Abschluss des Strafverfahrens von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte. Dabei half es ihm auch nicht, dass ihm in dem vorangegangenen Strafverfahren durch das Amtsgericht der Führerschein nicht entzogen, sondern dort nur ein Fahrverbot für 5 Monate angeordnet worden war.

Darauf hatte sich der Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren vor allem berufen. Nach seiner Auffassung war die Fahrerlaubnisbehörde nämlich an das strafgerichtliche Urteil gebunden und hätte seine Fahreignung deshalb nicht nochmals durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen dürfen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt folgte dieser Ansicht nicht: Eine rechtliche Bindung an die strafrichterliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) könne nur bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts sich klar und eindeutig positiv zur Fahreignung des Betroffenen äußere, sodass die Fahrerlaubnisbehörde sicher sein könne, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom Strafgericht positiv bewertet worden sei. Dem genüge das Strafurteil des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht, denn es stelle nicht eindeutig die Fahreignung des Antragstellers fest, sondern habe ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt. Nach der Rechtsprechung sei auch nicht davon auszugehen, dass die Eignung durch den Verzicht auf den Führerscheinentzug und die Verhängung (nur) eines Fahrverbots „stillschweigend“ bejaht worden sei.

Da somit keine Bindung an das Strafurteil bestehe, müsse die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Fahrt mit dem E-Scooter unter Alkoholeinfluss von mehr als 1,6 Promille BAK nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fahreignung anordnen. Weil der Antragsteller trotz wirksamer Aufforderung mit Fristsetzung kein Gutachten vorgelegt habe, sei von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen und ihm müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erheben.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.11.2020 zum Beschluss 1 L 873/20.NW vom 23.10.2020

Corona-Krise:

KfW-Sonderprogramm wird verlängert und erweitert – KfW-Schnellkredit nun auch für Kleinstunternehmen

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30. Juni 2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Ab kommendem Montag, dem 9. November 2020, steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16. November 2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

„Der Schutzschirm bleibt weit geöffnet, wir stemmen uns mit voller Kraft gegen die Krise. In der akuten Pandemie-Lage schaffen wir Planungssicherheit und verlängern das KfW-Sonderprogramm bis einschließlich Juni 2021. Außerdem öffnen wir den Schnellkredit mit seinen großzügigen Konditionen nun auch für Soloselbstständige und kleine Unternehmen – eine wichtige weitere Hilfe, gerade jetzt im November. Die KfW übernimmt eine zentrale Rolle in der Abwehr der Krisenfolgen für Unternehmen und Beschäftigte. Damit haben wir international Standards gesetzt und sind auf diese Weise vergleichsweise gut durch die Krise gekommen.”

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind größer und länger, als wir dies Mitte des Jahres noch erwartet und erhofft hatten. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern und verlängern das KfW-Sonderprogramm. Mit der Öffnung des KfW-Schnellkredits für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige können nun alle Unternehmen schnell und unbürokratisch Liquidität erhalten. Gleichzeitig haben wir alle Varianten des KfW-Sonderprogramms bis 30.06.2021 verlängert, um Planungssicherheit zu schaffen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

„Die KfW-Corona-Kredite haben sich als ein wirksames Instrument in der aktuellen Krise erwiesen. Die hohen Förderzahlen spiegeln auch den enormen Kraftakt wider, den wir gemeinsam mit der Politik und der deutschen Kreditwirtschaft bisher geleistet haben. Die Verlängerung des Sonderprogramms und die Öffnung des KfW-Schnellkredits für alle Unternehmen sind ein wichtiges Signal zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft.“

KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig

Der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Bislang wurden in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.

Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. Euro erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. Euro. Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 06.11.2020

Inflationsrate im Oktober 2020 bei -0,2 %

Inflationsrate zum dritten Mal im Jahr 2020 leicht im Minus

Verbraucherpreisindex, Oktober 2020

  • -0,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2020

  • -0,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • 0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2020 bei -0,2 %. Damit war die Inflationsrate zum dritten Mal in diesem Jahr leicht negativ (Juli 2020: -0,1 %, September: -0,2 %). Eine niedrigere Rate wurde zuletzt im Januar 2015 mit -0,3 % beobachtet. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat September 2020 leicht um 0,1 %.

Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 dämpft weiterhin die Preisentwicklung

Ein Grund für die negative Inflationsrate war weiterhin die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze, die als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung zum 1. Juli 2020 umgesetzt wurde und sich seitdem im Vorjahresvergleich dämpfend auf die Verbraucherpreise auswirkt.

Waren verbilligten sich binnen Jahresfrist um 1,5 % infolge niedriger Energiepreise

Waren insgesamt verbilligten sich von Oktober 2019 bis Oktober 2020 um 1,5 %. Ursächlich hierfür sind vor allem die Preisrückgänge bei Energieprodukten (-6,8 %). Im Vorjahresvergleich verringerten sich insbesondere die Preise für Heizöl (-37,2 %) und Kraftstoffe (-10,7 %). Die Preise für Nahrungsmittel hingegen erhöhten sich binnen Jahresfrist um 1,4 %. Teurer waren vor allem Fleisch und Fleischwaren (+4,1 %) sowie Obst (+3,8 %), billiger insbesondere Speisefette und Speiseöle (-3,5 %). Merklich teurer waren zudem Tabakwaren (+5,4 %). Deutlich günstiger waren auch einige Gebrauchsgüter wie Telefone (-6,7 %), Geräte der Informationsverarbeitung (-5,3 %) und der Unterhaltungselektronik (-5,0 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte +0,6 %

Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im Oktober 2020 bei +0,6 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Oktober 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,0 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Zudem erhöhten sich einige Preise für Leistungen mit geringerer Bedeutung noch stärker: Zum Beispiel stiegen die Preise für Sparkassen- und Bankgebühren (+6,4 %), Dienstleistungen der häuslichen Pflege (+6,6 %) oder das Entgelt für Glücksspiel (+13,7 %). Letzteres ergibt sich insbesondere aus den höheren Preisen beim Lotto „6 aus 49“. Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr erheblich günstiger (-17,1 %), bedingt vor allem auf die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.

Steigende Preise für Heizöl und Gemüse im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum September 2020 stieg der Verbraucherpreisindex insgesamt im Oktober 2020 nur gering um 0,1 %. Unter den Energieprodukten mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere mehr für Heizöl (+3,2 %) bezahlen, nachdem die Heizölpreise im September 2020 gegenüber dem Vormonat um 6,9 % gefallen waren. Bei den Nahrungsmitteln (+0,4 %) wurde im Oktober 2020 binnen Monatsfrist insbesondere Gemüse teurer (+3,1 %). Hingegen führten die höheren Zuschüsse der Krankenkassen für Zahnersatz bei gesetzlich Versicherten zu sinkenden Preisen für zahnärztliche Dienstleistungen (-5,0 %).

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei -0,3 %

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im Oktober 2020 um 0,5 % unter dem Stand von Oktober 2019. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 30. Oktober 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei -0,3 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 18. November 2020.

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00105,9-0,20,1
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85108,51,30,4
Nahrungsmittel84,87109,21,40,4
Fleisch und Fleischwaren18,60113,84,10,2
Obst8,88113,43,80,0
Gemüse11,08106,31,53,1
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77114,52,4-0,1
Bekleidung und Schuhe45,34104,7 -1,81,6
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70105,3-0,10,1
Nettokaltmiete196,32107,51,40,2
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,8297,7-4,90,0
Strom25,92109,31,90,0
Erdgas 113,5395,1-1,50,0
Leichtes Heizöl 17,0172,0-37,23,2
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04102,2-0,80,1
Gesundheit46,13104,4-0,3-0,7
Verkehr129,05103,7-2,60,1
Kraftstoffe35,0192,5-10,70,5
Superbenzin25,6692,8-8,90,7
Dieselkraftstoff8,6491,4-16,10,0
Post und Telekommunikation26,7292,9-3,0-0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36106,90,00,0
Pauschalreisen26,62(109,5)(-6,0)(-3,7)
Bildungswesen9,02102,70,40,0
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77112,21,80,0
Andere Waren und Dienstleistungen74,25108,11,10,1
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30106,80,50,1
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17107,00,60,1
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98106,60,50,1
Waren468,16103,5-1,50,3
Verbrauchsgüter297,54104,3-1,60,2
Energie103,8396,0-6,80,2
Dienstleistungen531,84108,01,00,0
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2020

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