Rechtsstand: 30.06.2026 Investmentfonds · ETFs · Vorabpauschale · Teilfreistellung · Abgeltungsteuer · InvStG · Sparer-Pauschbetrag

Besteuerung von Investmentfonds und ETFs 2026: Vorabpauschale, Teilfreistellung und Abgeltungsteuer

Besteuerung von Investmentfonds und ETFs 2026

Die Besteuerung von Investmentfonds und ETFs folgt seit der Investmentsteuerreform 2018 besonderen Regeln. Anleger versteuern insbesondere Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen. Wichtig sind außerdem die Teilfreistellung, der Sparer-Pauschbetrag, Altbestände vor 2009, ausländische Depots und die richtige Eintragung in der Anlage KAP.

Investmentfonds und ETFs 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Steuerpflichtige Erträge Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen.
Abgeltungsteuer 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Sparer-Pauschbetrag 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner.
Vorabpauschale 2026 Basiszins 3,20 %; Zufluss am 04.01.2027.
Aktien-ETF Bei Privatanlegern regelmäßig 30 % Teilfreistellung, wenn Aktienfonds-Voraussetzungen erfüllt sind.
Altbestand Für vor 2009 erworbene bestandsgeschützte Alt-Anteile kann ein Freibetrag von 100.000 € relevant sein.
Die Grafik zeigt Fondsebene, Anlegererträge, Teilfreistellung, Vorabpauschale und Abgeltungsteuer. ETF-Steuer 2026: vom Fonds zum Anleger 1. Fondsebene 15 % auf bestimmte inländische Erträge 2. Anlegererträge Ausschüttung, Vorabpauschale, Verkauf 3. Teilfreistellung z. B. 30 % bei Aktienfonds privat 4. Steuerabzug 25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer Merksatz: Thesaurierende ETFs können auch ohne Verkauf laufend Steuer auslösen Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung späterer Wertsteigerungen
Steuerfrei: Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 € beziehungsweise 2.000 € bei Eheleuten.

Fondsrechner und ETF-Steuerrechner

Mit dem Fondsrechner und ETF-Rechner können Sie Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinn, Teilfreistellung und Steuerbelastung überschlägig berechnen. Entscheidend sind Fondsart, Anschaffungskosten, Rücknahmepreise, Ausschüttungen, Freistellungsauftrag, Kirchensteuer und Depotland.

Fondsrechner

Einmalbetrag  Euro

Sparrate  Euro
Sparintervall
Dynamik  % p.a.

Jährlicher Kurszuwachs  % p.a.

Laufzeit  Jahre

Ausgabeaufschlag  %
Verwaltungsgebühr  % p.a.

Steuersatz  %
Freibetrag  Euro

ETF-Steuerrechner

Eingabe Berechnung

Euro

Euro
Euro

Praxis-Tipp: Prüfen Sie bei thesaurierenden ETFs Anfang Januar Ihre Bankabrechnung. Viele Anleger übersehen die Belastung aus der Vorabpauschale, weil kein Verkauf stattgefunden hat.

Wie werden Investmentfonds und ETFs besteuert?

Seit 2018 werden Investmentfonds nicht mehr vollständig transparent besteuert. Bestimmte Erträge werden bereits auf Fondsebene belastet. Zusätzlich versteuern Anleger ihre Investmenterträge: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen.

Besteuerungssystem seit der Investmentsteuerreform 2018
Ebene Was wird besteuert? Wichtig für Anleger
Fondsebene Bestimmte inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und weitere inländische Einkünfte. Steuerbelastung auf Fondsebene wird typisierend durch Teilfreistellungen berücksichtigt.
Anlegerebene Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Kapitalertragsteuerabzug durch deutsche depotführende Stelle; bei Auslandsdepot Erklärungspflicht prüfen.
Steuererklärung Anlage KAP, insbesondere bei ausländischem Depot, nicht ausgeschöpftem Pauschbetrag oder Günstigerprüfung. Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung aufbewahren.

Besteuerung auf Fondsebene

Investmentfonds können auf Fondsebene mit 15 % belastet werden. Das betrifft insbesondere inländische Beteiligungseinnahmen und inländische Immobilienerträge. Zinserträge, viele Wertpapier-Veräußerungsgewinne und ausländische Erträge werden auf Fondsebene typischerweise anders behandelt.

Fondsebene nach dem InvStG
Ertrag des Fonds Fondsebene Praxis-Hinweis
Inländische Dividenden und vergleichbare Beteiligungseinnahmen Regelmäßig 15 % Steuerabzug. Relevant für Aktienfonds mit deutschen Aktien.
Inländische Immobilienerträge Fondsebene kann steuerpflichtig sein. Bei Immobilienfonds besonders wichtig.
Zinsen und viele Wertpapierveräußerungen Keine allgemeine Fondsebesteuerung wie bei inländischen Beteiligungseinnahmen. Thesaurierung kann Steuerstundungseffekte auslösen.
Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge Sonderregeln und mögliche Befreiungen prüfen. Nicht mit normalem privaten Depot gleichsetzen.
Achtung: Aussagen wie „ausländische Dividenden sind immer steuerfrei“ sind zu pauschal. Entscheidend sind Fondsebene, Anlegerebene, Fondsart, Teilfreistellung und ausländische Quellensteuer.

Besteuerung auf Anlegerebene: Ausschüttung, Vorabpauschale und Verkauf

Beim privaten Anleger gehören Investmenterträge grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die deutsche Depotbank behält regelmäßig Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein, soweit kein Freistellungsauftrag oder keine Nichtveranlagungsbescheinigung greift.

Investmenterträge beim Anleger
Ertrag Wann steuerlich relevant? Besonderheit
Ausschüttung Bei Zufluss der Ausschüttung. Teilfreistellung kann die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage mindern.
Vorabpauschale Am ersten Werktag des Folgejahres. Nur soweit Basisertrag, Wertzuwachs und Ausschüttungen dies zulassen.
Veräußerungsgewinn Beim Verkauf, Rückgabe oder vergleichbaren Vorgang. Bereits versteuerte Vorabpauschalen mindern den späteren Veräußerungsgewinn.
Beispiel Ausschüttung:
Ein Privatanleger erhält 1.000 € Ausschüttung aus einem Aktien-ETF. Bei 30 % Teilfreistellung sind 700 € steuerpflichtig. Darauf fallen grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.

Teilfreistellung: Wie viel bleibt bei ETFs steuerfrei?

Die Teilfreistellung soll die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene typisiert ausgleichen. Die Höhe hängt von der Fondsart und der Anlegergruppe ab. Für Privatanleger sind vor allem Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds und sonstige Fonds relevant.

Teilfreistellung nach § 20 InvStG
Fondsart Privatvermögen Betriebsvermögen natürliche Person Körperschaft
Aktienfonds 30 % 60 % 80 %
Mischfonds 15 % 30 % 40 %
Immobilienfonds 60 % 60 % 60 %
Auslands-Immobilienfonds 80 % 80 % 80 %
Sonstige Fonds, z. B. viele Rentenfonds 0 % 0 % 0 %

Wann ist ein Fonds ein Aktienfonds oder Mischfonds?

Ein Aktienfonds liegt grundsätzlich vor, wenn der Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investiert. Ein Mischfonds liegt grundsätzlich vor, wenn fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen investiert werden.

Steuer-Tipp: Bei ETFs sollten Sie nicht nur auf den Namen achten. Entscheidend sind Fondsklassifizierung, Anlagebedingungen und die steuerliche Teilfreistellungsquote in der Jahressteuerbescheinigung.

Vorabpauschale 2026: Warum thesaurierende ETFs Steuer auslösen können

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestbesteuerung für Investmentfonds und ETFs. Sie betrifft vor allem thesaurierende Fonds, kann aber auch bei teilausschüttenden Fonds relevant sein. Sie ist keine zusätzliche Steuer, sondern wird beim späteren Verkauf berücksichtigt, damit es nicht zur Doppelbesteuerung kommt.

Vorabpauschale 2026
Prüfpunkt Wert / Regel 2026 Hinweis
Basiszins 3,20 % BMF-Basiszins zum 02.01.2026.
Basisertrag Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × 70 % × Basiszins. Für 2026 rechnerisch maximal 2,24 % des Anfangswerts vor Wertzuwachs- und Ausschüttungsbegrenzung.
Begrenzung Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Bei negativem Jahresverlauf keine Vorabpauschale.
Ausschüttungen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale. Bei ausreichender Ausschüttung fällt keine Vorabpauschale an.
Zufluss 04.01.2027 Erster Werktag des Folgejahres.
Teilfreistellung Wird auch auf die Vorabpauschale angewendet. Bei Aktienfonds im Privatvermögen regelmäßig 30 %.
Vereinfachtes Beispiel 2026:
Anfangswert eines thesaurierenden Aktien-ETF: 10.000 €
Basiszins 2026: 3,20 %
Basisertrag: 10.000 € × 70 % × 3,20 % = 224 €
Teilfreistellung Aktienfonds privat: 30 %
Steuerpflichtige Vorabpauschale: 224 € × 70 % = 156,80 €, sofern der ETF mindestens 224 € Wertzuwachs erzielt und keine Ausschüttungen erfolgen.
Achtung: Die alten Beispiele mit Basiszins 0,87 % aus 2018 sind historisch. Für Berechnungen 2026 muss der aktuelle BMF-Basiszins von 3,20 % verwendet werden.

Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Kapitalerträge bleiben bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Dafür sollten Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann zusätzlich prüfen, ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll ist.

Sparer-Pauschbetrag 2026
Personenkreis Betrag Praxis-Hinweis
Einzelperson 1.000 € Auf mehrere Banken aufteilbar.
Ehegatten / Lebenspartner bei Zusammenveranlagung 2.000 € Gemeinsamer Freistellungsauftrag möglich.
Auslandsdepot Kein deutscher Steuerabzug durch ausländische Bank. Erträge regelmäßig in der Anlage KAP erklären.

Altbestände vor 2009: 100.000-€-Freibetrag

Für bestimmte vor dem 01.01.2009 erworbene Investmentanteile gelten Übergangsregeln. Wertsteigerungen bis zum 31.12.2017 bleiben grundsätzlich geschützt. Wertsteigerungen ab 2018 können steuerpflichtig sein, soweit der persönliche Freibetrag von 100.000 € überschritten wird.

Alt-Anteile an Investmentfonds
Frage Antwort Praxis-Hinweis
Welche Anteile sind betroffen? Bestimmte vor 2009 erworbene bestandsgeschützte Alt-Anteile. Anschaffungsdatum und Bankunterlagen sichern.
Was bleibt steuerfrei? Wertsteigerungen bis zum 31.12.2017. Fiktive Veräußerung zum 31.12.2017 beachten.
Was ist ab 2018 steuerpflichtig? Wertsteigerungen ab 2018, soweit der Freibetrag überschritten wird. Freibetrag wird regelmäßig erst in der Veranlagung geltend gemacht.
Wie hoch ist der Freibetrag? 100.000 € pro Anleger. Gestaltungen durch Übertragungen sind rechtlich und steuerlich genau zu prüfen.
Achtung: Die im Ausgangstext erwähnte Gestaltung durch Schenkung sollte nicht pauschal empfohlen werden. Zu prüfen sind Schenkungsteuer, Anschaffungsdaten, Bankabwicklung, Missbrauchsrisiken und Dokumentation.

Ausländische Depots und Anlage KAP

Bei einem deutschen Depot übernimmt die Bank regelmäßig Steuerabzug, Teilfreistellung, Verlustverrechnung und Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Depot wird häufig keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Dann müssen Anleger Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne regelmäßig selbst erklären.

Deutsches Depot oder Auslandsdepot?
Depot Steuerabzug Was ist zu tun?
Deutsches Depot Regelmäßig automatischer Steuerabzug. Jahressteuerbescheinigung prüfen und aufbewahren.
Ausländisches Depot Oft kein deutscher Steuerabzug. Erträge in Anlage KAP erklären und Vorabpauschale selbst berechnen.
Mehrere Depots Freistellungsaufträge und Verlusttöpfe können verteilt sein. Anlage KAP kann zur Korrektur oder Günstigerprüfung sinnvoll sein.

Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung

Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen werden steuerlich nicht wie ein normales Depot behandelt. Während der Vertragslaufzeit werden Erträge regelmäßig anders erfasst als bei einer Direktanlage in ETF-Anteile. Bei Auszahlung, Rückkauf oder Rentenbeginn gelten besondere einkommensteuerliche Regeln.

Praxis-Hinweis: Ob eine fondsgebundene Versicherung steuerlich günstiger ist als ein ETF-Depot, hängt von Kosten, Laufzeit, Vertragsdatum, Auszahlung, Ertragsanteil, Halbeinkünfte-Regelung, Todesfallleistung und Nachfolgeplanung ab.

Video: Besteuerung von Investmentfonds und ETFs

Die Videos können als Einstieg hilfreich sein. Maßgeblich für die Steuererklärung sind jedoch die aktuellen gesetzlichen Werte, die Jahressteuerbescheinigung der Bank und die konkrete Fondsart.

Häufige Fehler bei der Fonds- und ETF-Besteuerung

Typische Fehler und bessere Lösung
Fehler Risiko Besser so
Veralteten Freibetrag 801 € / 1.602 € verwenden. Falsche Steuerplanung. 1.000 € / 2.000 € Sparer-Pauschbetrag nutzen.
Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs ignorieren. Fehlende Erklärung bei Auslandsdepot. Basiszins, Anfangswert, Ausschüttungen und Wertzuwachs prüfen.
ETF automatisch als Aktienfonds behandeln. Falsche Teilfreistellung. Fondsklassifizierung und Anlagebedingungen prüfen.
Ausländisches Depot wie deutsches Depot behandeln. Deutsche Kapitalertragsteuer wird nicht automatisch abgeführt. Anlage KAP und ausländische Steuerbescheinigungen prüfen.
Altbestände ohne Nachweis verkaufen. 100.000-€-Freibetrag kann nicht optimal genutzt werden. Anschaffung, fiktive Werte zum 31.12.2017 und Verkaufsabrechnung sichern.
Verlustverrechnung überschätzen. Falsche Erwartungen an Steuererstattung. Verlusttöpfe, Aktienverlusttopf und Fondsverluste getrennt prüfen.

Checkliste: Investmentfonds und ETFs richtig versteuern

  1. Fondsart prüfen: Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, Auslands-Immobilienfonds oder sonstiger Fonds.
  2. Teilfreistellungsquote aus Jahressteuerbescheinigung kontrollieren.
  3. Ausschüttungen des Jahres erfassen.
  4. Bei thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds Vorabpauschale prüfen.
  5. Basiszins 2026 von 3,20 % für das Fondsjahr 2026 verwenden.
  6. Freistellungsauftrag bis 1.000 € / 2.000 € prüfen und auf Banken verteilen.
  7. Veräußerungsgewinne und bereits versteuerte Vorabpauschalen abgleichen.
  8. Bei Auslandsdepot Anlage KAP vorbereiten.
  9. Quellensteuern und ausländische Erträgnisaufstellungen sichern.
  10. Altbestände vor 2009 und 100.000-€-Freibetrag dokumentieren.
  11. Bei hohen Beträgen, Immobilienfonds, Spezialfonds oder Betriebsvermögen steuerliche Beratung einholen.

ETF-Steuer oder Fondsverkauf prüfen lassen?

Sie halten thesaurierende ETFs, Fonds im Auslandsdepot, Altbestände vor 2009, Immobilienfonds oder Fondsanteile im Betriebsvermögen? Wir prüfen Vorabpauschale, Teilfreistellung, Anlage KAP, Freistellungsauftrag, Veräußerungsgewinn und steuerliche Gestaltung.

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FAQ: Besteuerung von Investmentfonds und ETFs

Welche ETF-Erträge muss ich versteuern?

Steuerpflichtig sind grundsätzlich Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von ETF- oder Fondsanteilen.

Wie hoch ist die Steuer auf Fonds und ETFs?

Private Anleger zahlen grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Teilfreistellungen und der Sparer-Pauschbetrag können die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage mindern.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung bestimmter thesaurierender oder teilausschüttender Fonds. Sie wird später beim Verkauf berücksichtigt, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wie hoch ist der Basiszins für die Vorabpauschale 2026?

Der BMF-Basiszins für die Vorabpauschale 2026 beträgt 3,20 %. Die Vorabpauschale für 2026 gilt am 04.01.2027 als zugeflossen.

Welche Teilfreistellung gilt für Aktien-ETFs?

Bei Aktienfonds im Privatvermögen sind 30 % der Erträge steuerfrei. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Fonds die Aktienfonds-Voraussetzungen erfüllt.

Muss ich Fonds im Auslandsdepot in der Steuererklärung angeben?

Ja, regelmäßig müssen Erträge aus einem Auslandsdepot in der Anlage KAP erklärt werden, weil keine deutsche Bank den Kapitalertragsteuerabzug vornimmt.

Was gilt für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden?

Für bestimmte bestandsgeschützte Alt-Anteile bleiben Wertsteigerungen bis Ende 2017 geschützt. Wertsteigerungen ab 2018 können steuerpflichtig sein, soweit der Freibetrag von 100.000 € überschritten wird.

Quellenverzeichnis

  1. § 1 InvStG – Anwendungsbereich und Investmentfonds; Rechtsstand: 30.06.2026.
  2. § 2 InvStG – Begriffsbestimmungen, insbesondere Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds; Rechtsstand: 30.06.2026.
  3. § 6 InvStG – Körperschaftsteuerpflicht bestimmter Investmentfondserträge; Rechtsstand: 30.06.2026.
  4. § 7 InvStG – Kapitalertragsteuer auf Fondsebene, 15 %; Rechtsstand: 30.06.2026.
  5. § 16 InvStG – Investmenterträge: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne; Rechtsstand: 30.06.2026.
  6. § 18 InvStG – Vorabpauschale, Basisertrag, Kürzung bei unterjährigem Erwerb und Zufluss am ersten Werktag des Folgejahres; Rechtsstand: 30.06.2026.
  7. § 20 InvStG – Teilfreistellungen: Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds; Rechtsstand: 30.06.2026.
  8. § 56 InvStG – Übergangsregelungen für Alt-Anteile und Freibetrag von 100.000 €; Rechtsstand: 30.06.2026.
  9. § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag 1.000 € / 2.000 €; Rechtsstand: 30.06.2026.
  10. § 32d Abs. 1 EStG – gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, 25 %; Rechtsstand: 30.06.2026.
  11. BMF-Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001 – Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026: 3,20 %, Zufluss am 04.01.2027.
  12. BMF-Schreiben vom 24.11.2025, IV C 1 - S 1980/00206/032/046 – Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung.
  13. BaFin-Auslegungsschreiben zum Begriff des Investmentvermögens nach § 1 Abs. 1 KAGB; für aufsichtsrechtliche Einordnung, steuerlich nicht allein bindend.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater. Kapitalanlagen sind mit Risiken verbunden; die steuerliche Behandlung hängt vom konkreten Fonds, Depot, Anlegerstatus und Veranlagungsfall ab.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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