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Besteuerung von Investmentfonds

Besteuerung von Investmentfonds und ETFs

Neuregelungen durch die Investmentsteuerreform 2018


Definition von Investmentfonds (§ 1 Absatz 2 InvStG)

Im Allgemeinen ist ein Fonds ein Anlageinstrument, bei denen Anleger ihr Geld in ein Portfolio von Vermögenswerten wie Aktien, Anleihen oder Rohstoffen investieren, das von einem professionellen Fondsmanager verwaltet wird.

Investmentvermögen nach den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB)

Investmentfondsanteile (z.B. Anteilscheine) sind Wertpapiere, die Rechte der Anleger (Anteilscheininhaber) gegen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einen sonstigen Fonds (Investmentvermögen) verbriefen (z.B. Anteile an einem Wertpapier- oder Immobilienfonds). Investmentfonds sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG sämtliche Investmentvermögen i.S. des § 1 Absatz 1 KAGB. Investmentvermögen i.S. des § 1 Absatz 1 KAGB ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Zur Auslegung des Begriffs des Investmentvermögens kann auf die aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverlautbarungen zurückgegriffen werden (insbesondere Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14.6.2013, zuletzt geändert am 9.3.2015 – Q 31-Wp 2137-2013/0006 –). Hinsichtlich der von den Finanzbehörden zu beurteilenden Rechtsfrage, ob ein Investmentfonds vorliegt, besteht jedoch keine Bindung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 KAGB zum Vorliegen eines Investmentvermögens.

Ein Investmentvermögen liegt mangels wirtschaftlich oder rechtlich von den Anlegern verselbständigtem Vermögen nicht vor, wenn die Vermögensgegenstände den Anlegern des Investmentvehikels zuzurechnen sind. Insbesondere Vermögensverwaltungsmandate (sog. Managed Accounts), bei denen einem Vermögensverwalter lediglich eine Verfügungsmacht an dem Vermögen eingeräumt wird, die Eigentumsposition der Anleger jedoch unverändert bleibt, stellen keine Investmentvermögen dar. Von einem Investmentvermögen ist dagegen auszugehen, wenn die Vermögensgegenstände nach § 92 Absatz 1 KAGB oder einer vergleichbaren ausländischen Vorschrift im Miteigentum der Anleger stehen.

Steuerbefreite vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 InvStG)

Gemeinnützige Körperschaften i.S. des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG sind nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 InvStG erfasst, da diese neben dem Bereich der Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) auch im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 64 AO oder eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach den §§ 65 bis 68 AO operativ unternehmerisch tätig sein dürfen.


Besteuerung von Investementfonds

In Deutschland unterliegen Investmentfonds einer besonderen Besteuerung. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Besteuerung von Erträgen: Erträge aus Investmentfonds unterliegen der Abgeltungsteuer, die derzeit bei 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer liegt. Zu den Erträgen aus Investmentfonds gehören beispielsweise Dividenden, Zinsen und Kursgewinne.

  2. Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen: Bei ausschüttenden Fonds wird die Abgeltungsteuer direkt von den Ausschüttungen abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.

  3. Steuerliche Behandlung von Thesaurierungen: Thesaurierende Fonds reinvestieren die Erträge automatisch, ohne dass diese an die Anleger ausgeschüttet werden. In diesem Fall wird die Abgeltungsteuer jährlich auf die Wertsteigerungen der Fondsanteile fällig.

  4. Freibeträge: Kapitalerträge bis zu 801 Euro pro Jahr für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Ehepaare sind steuerfrei. Diese Freibeträge können für Erträge aus Investmentfonds genutzt werden.

  5. Verlustverrechnung: Verluste aus Investmentfonds können mit Gewinnen aus anderen Investmentfonds oder anderen Kapitalanlagen verrechnet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und es verschiedene Arten von Investmentfonds gibt, die unterschiedliche Besteuerungsregeln haben können. Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um Fragen zur Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland zu klären.


Video Besteuerung von Investmentfonds und ETFs


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Die Investmentsteuerreform

Die Investmentsteuerreform zum Jahreswechsel 2017/ 2018 brachte bedeutende Änderungen mit sich: Fast jeder Anleger mit Investmentfonds ist von den neuen Regelungen des neuen Investmentsteuergesetzes
(InvStG) betroffen, die seit 01.01.2018 gelten und die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend ändern. Vereinfachungen und das Schließen von Steuerschlupflöchern sind die erklärten Ziele des Gesetzgebers.

Übersicht Besteuerung von Investmentfonds

Nach den bis 31.12.2017 gültigen Regelungen werden Anleger von Investmentfonds so behandelt, als seien sie direkt am Fondsvermögen beteiligt. Hiernach unterliegt der Investmentfonds selbst grundsätzlich keiner Besteuerung, er wird transparent behandelt. Mit Einführung des neuen InvStG werden seit 01.01.2018 Publikum-Investmentfonds getrennt von den Anlegern besteuert, das heißt, sie werden intransparent behandelt und somit selbständig besteuert. Auf Fondsebene unterliegen dann Erträge aus inländischen Quellen – etwa Dividenden und Kompensationszahlungen – ebenso wie inländische Immobilienerträge – etwa Mieterträge und Veräußerungsgewinne – einer Körperschaftsteuer von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) bei Immobilienerträgen). Die so versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert.

Das Video erklärt, welche Bedeutung die sogenannte Vorabpauschale hat und wie sie sich berechnet.


Die Investmentsteuerreform hat die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland grundlegend geändert. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Besteuerung auf Fondsebene: Inländische Publikumsfonds müssen ab 2018 eine Körperschaftsteuer von 15 % auf inländische Erträge abführen. Dazu gehören Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien.
  • Teilfreistellung für Anleger: Um diese steuerliche Vorbelastung zu kompensieren, müssen Anleger Erträge aus Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds nicht mehr vollständig, sondern nur noch teilweise versteuern. Bei Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 %. Bei Immobilienfonds sind 60 % steuerfrei.
  • Vorabpauschale für thesaurierende Fonds: Bei thesaurierenden Fonds, die also keine Ausschüttungen leisten, wird eine jährlich neu festzulegende steuerliche Vorabpauschale erhoben. Die Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 70 % eines Basiszinssatzes.

Die Reform soll die Besteuerung von Investmentfonds fairer und transparenter gestalten. Sie soll auch verhindern, dass sich vermögende Anleger einen eigenen Investmentfonds zulegen, um fortan eine von der Besteuerung abgeschirmte Kapitalanlage zu betreiben.

Hier sind einige weitere wichtige Details:

  • Spezialfonds: Für Spezialinvestmentfonds bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen semitransparenten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Erträge dieser Fonds auf Fondsebene und auf Anlegerebene besteuert werden.
  • Ausländische Dividenden und Immobilienerträge: Ausländische Dividenden und Immobilienerträge von Investmentfonds bleiben auch nach der Reform steuerfrei.
  • Altersvorsorgeverträge: Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen wie Riester-Renten und Rürup-Renten werden auch nach der Reform nicht mit Körperschaftsteuer belastet.

Die Investmentsteuerreform hat die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland grundlegend geändert. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Der Bestandsschutz bei der Abgeltungsteuer für Alt-Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, wurde abgeschafft. Wertsteigerungen ab 2018 sind steuerpflichtig, nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 €.
  • Die Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien auf Fondsebene nach zehnjähriger Haltefrist wurde ebenfalls abgeschafft. Wertsteigerungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, bleiben allerdings steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung durch den Investmentfonds mehr als zehn Jahre beträgt.
  • Die Regelung zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften wurde verschärft. Um Missbräuche zu verhindern, ist nunmehr Voraussetzung für die volle Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf der Ebene des Dividendenempfängers eine Mindesthaltefrist von 45 Tagen innerhalb eines Korridors von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Dividendenstichtag. Der Dividendenempfänger muss innerhalb der Mindesthaltefrist wenigstens 70 % des Wertänderungsrisikos tragen.

Eine weitere wichtige Neuerung, die sich noch in der Umsetzung befindet, ist die Einschränkung der Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen aus sog. Streubesitz. Hier wird an einer sachgerechten und unionsrechtsfesten Lösung gearbeitet.

Die Änderungen zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften sind bereits ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Die Beschränkung gilt bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 € jährlich. Kleinanleger sind daher nicht betroffen.


Welche Investmentfonds sind betroffen?

Grundsätzlich sind alle Publikums-Investmentfonds von der Reform betroffen.

Daneben sind aber auch die sogenannten Spezial-Investmentfonds betroffen. Diese richten sich ausschließlich an institutionelle Anleger und erfüllen eine Vielzahl von zusätzlichen Anlagebedingungen. Dazu gehören beispielweise eine Investmentaufsicht, ein jährliches Rückgaberecht oder nur bestimmte erwerbbare Vermögensgegenstände. Privatanleger sind insofern von den Änderungen für Spezial-Investmentfonds betroffen, da es für sie nun nicht mehr möglich ist, über die Zwischenschaltung einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in Spezial-Investment­fonds zu investieren.

Was bedeutet die Veräußerungsfiktion?

Ohne Übergangsregelungen gelten alle Investmentfonds nach dem neuen InvStG als zum 31.12.2017 veräußert und als zum 01.01.2018 angeschafft. Diese sogenannte Veräußerungsfiktion bewirkt eine strikte Trennung zwischen altem und neuem Besteuerungssystem . Dadurch wird die Unterscheidung zwischen Altbeständen und Beständen, die seit dem 01.01.2009 angeschafft wurden, abgeschafft. Allerdings bleiben für diese bestandsgeschützten Altbestände alle bis zum 31.12.2017 erzielten Wertsteigerungen steuerfrei (vgl. Punkt 4). Ab dem 01.01.2018 sind dann alle Erträge vollständig steuerpflichtig.

Was bedeutet die Neuregelung kurz und knapp?

Seit dem 01.01.2018 sind Investmentfonds selbst Steuersubjekte für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer und müssen als solche ihre erzielten Erträge grundsätzlich selbst versteuern. Auf Anlegerebene tritt vereinfacht dargestellt die sogenannte Vorabpauschale an die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge. Zum Ausgleich für die Vorbelastung auf Fondsebene wird dem Anleger eine prozentuale Teilfreistellungsquote gewährt. Deren Höhe ist zum einen abhängig vom Anlageschwerpunkt des Investmentfonds und zum anderen von der Anlegerkategorie – also davon, ob die Anteile privat oder betrieblich gehalten werden.

Hinweise:

Darüber hinaus können Investmentfonds für spezielle, steuerbegünstigte Anlegergruppen auf Antrag von der Steuer befreit werden. Dies ist etwa bei im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehaltenen Anteilen möglich.

Anteile und Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagengesetzbuchs (KAGB) verbriefen (Investmentfondsanteile) sind grundsätzlich gemäß § 11 Absatz 4 BewG mit dem Rücknahmepreis zu bewerten. Abweichend davon sind Investmentfondsanteile nach § 11 Absatz 1 BewG mit dem Kurswert zu bewerten, wenn für diese am Bewertungsstichtag eine Börsennotierung vorliegt, vgl. Urteil des FG Hessen vom 16.2.2016, Az. 1 K 1161/15.

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1 Einleitung

Investmentfonds bieten eine attrrative Rendite bei hoher Sicherheit, breite Streuung und hohe Transparenz: Sie werden staatlich reguliert und überwacht und können auch noch täglich veräußert werden. Der Investmentfonds wird von Profis entsprechend der zugrunde liegenden Anlagestrategie gemanagt. Das Fondsmanagement beobachtet das Marktgeschehen und trifft die Anlageentscheidungen im Interesse der Anleger. Investmentfonds ist der Oberbegriff für viele verschiedene Fondsarten. Die fünf wichtigsten sind Aktien-, Renten-, Misch-, Geldmarktfonds und vermögensverwaltende Fonds. Jede Fondsart hat verschiedene Anlagekategorien (z.B. Regionen, Länder, Branchen). Über 10.000 Investmentfonds sind in Deutschland staatlich zugelassen.


Investmentfonds sind insolvenzgeschützt: Das Fondsvermögen, also das Vermögen der Anleger, wird getrennt vom Vermögen der Fondsgesellschaft bei einer Verwahrstelle verwahrt. Würde eine Fondsgesellschaft Insolvenz anmel-den, fielen die Vermögenswerte also nicht in die Konkursmasse. Zudem ist die Investmentwirtschaft eine der am stärksten regulierten Branchen. Alle Fondsgesellschaften sind dazu verpflichtet, ausschließlich im Interesse ihrer Anleger zu handeln. Dass diese Regeln auch eingehalten werden, wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht streng überwacht. Der Anlegerschutz ist auf höchstmöglichem Niveau sichergestellt.


Eine Geldanlage in Investmentfonds ist sehr flexibel: Fondsanteile können im Gegensatz zu vielen anderen Geldanlagen täglich verkauft werden. Anleger können mit geringen einmaligen oder regelmäßigen Beträgen investieren. Bei regelmäßigen Sparplänen kann die Höhe und die Dauer der Investition jederzeit verändert werden. Auch regelmäßige Entnahmepläne können mit Investmentfonds gestaltet werden.


Investmentfonds sind transparent: Jährlich und halbjährlich informieren die Fondsgesellschaften mit umfangreichen Berichten über alle getätigten Transaktionen. Die Kosten bei Investmentfonds sind absolut transparent. Die Wertentwicklung von Investment-fonds können Anleger in Tageszeitungen oder im Internet jederzeit beobachten. Die wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) fassen alle wichtigen Informationen leicht verständlich auf zwei DIN-A4-Seiten zusammen. Die Inhalte dieses „Beipackzettels“ sind europaweit geregelt und machen die Produkte untereinander gut vergleichbar. Es gibt viele unabhängige, professionelle Rating-Agenturen und Analysten, die Investmentfonds regelmäßig bewerten.


Mit Investmentfonds kann man gleichzeitig in mehrere Anlageklassen breit gestreut investieren: Ein Fonds investiert gemäß den Fondsbedingungen in verschiedene Aktien, festverzinsliche Wertpapiere (z. B. Staats- und Unterneh-mensanleihen), Immobilien, Rohstoffe oder auch in Gold. Vermögensverwaltende Fonds (Mischfonds) versuchen die Stärken jeder Anlageklasse zum richtigen Zeitpunkt zu nutzen. Die Finanzwissenschaftler sind sich über die beste Geldanlage weitgehend einig: Ein sehr breit diversifiziertes, weltweites Portfolio, welches möglichst kostengüns-tig in Investmentfonds professionell verwaltet wird. Damit sollte dann eine individuelle Anlagestrategie mit per-sönlichen Risikoprofil erstellt werden, die dann konsequent umgesetzt und kontrolliert wird.

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2 Die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018

2.1 Auf Ebene des Investmentfonds

2.2 Auf Ebene der Anleger


2.1 Auf Ebene des Investmentfonds

Investmentfonds selbst sind eigenständige Steuersubjekte und unterliegen der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer. Dies betrifft jedoch ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Einkünfte:


  • Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto), das heißt insbesondere inländische Dividenden- oder Kompensationszahlungen.
  • Inländische Immobilienerträge (netto), das heißt hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewinne aus deren Veräußerung. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer.
  • Sonstige inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht als Auffangtatbestand – allerdings ohne Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen.

Hinweis

Sämtliche andere vom Investmentfonds erzielten Erträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Dementsprechend unterliegen etwa Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder Termingeschäften sowie ausländische Dividenden oder ausländische Immobilienerträge auf Ebene des Investmentfonds nicht der Körperschaftsteuer.

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2.1.1 Kapitalertragssteuer und Gewerbesteuer

Grundsätzlich unterliegen die zuvor aufgeführten Einkünfte der Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds. Diese erfolgt grundsätzlich durch einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Kapitalertrags. Wird SolZ erhoben, so mindert er die Kapitalertragsteuer. Die erhobene Kapitalertragssteuer hat abgeltende Wirkung.

Die Gewerbesteuerpflicht von Investmentfonds jedoch bleibt weiterhin eher die Ausnahme, die geregelte Befreiung von der Gewerbesteuer ist vielmehr der Normalfall. Denn Investmentfonds sind dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung beschränkt ist und keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung in wesentlichem Umfang, das heißt mehr als 5 %, erfolgt. Die meisten Investmentfonds betreiben aber ausschließlich Verwaltung und Anlage von Vermögen und gerade keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung.

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2.1.2 Steuerbefreiung aufgrund bestimmter
Zwecke

Handelt es sich bei den Anlegern um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind die Erträge unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit. Analog gilt dies für vergleichbare ausländische Anleger.


2.1.3 Steuerbefreiung bei Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen

Investmentfonds, die für Anleger im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden, sind ebenfalls auf Fondsebene steuerbefreit.

Hinweis

Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds Stellung genommen und die ersten Formulare und Merkblätter veröffentlicht, unter anderem den Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung für Investment- oder Spezial-Investmentfonds sowie den Antrag auf Erteilung einer Befreiungsbescheinigung.


2.2 Auf Ebene der Anleger

Die zuvor auf Ebene des Investmentfonds versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert.Ausschüttungen von Investmentfonds oder Veräußerungen von Investmentfondsanteilen sind beim Anleger steuerpflichtig. Ebenso unterliegt eine Thesaurierung in Form der Vorabpauschale der Besteuerung.

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2.2.1 Die Teilfreistellungsquote

Zum Ausgleich der Steuerbelastung auf Fondsebene gewährt der Gesetzgeber eine sogenannte Teilfreistellung für Investmenterträge: Anleger von Investmentfonds zahlen auf Ausschüttungen des Fonds oder Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe dieser Steuerbefreiung richtet sich dabei nach dem Anlageschwerpunkt des Fonds und hängt zudem davon ab, ob die Investmentanteile im Privatvermögen, im Betriebsvermögen oder von Körperschaften gehalten werden.

Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die unterschiedlichen Teilfreistellungsquoten abhängig von Fondsart und Anlegergruppe.

Investmentfonds

Privatanleger

Betriebliche Anleger
(natürliche Personen)

Kapital-
gesellschaften

Aktienfonds

30 %

60 %

80 %

Mischfonds

15 %

30 %

40 %

Immobilienfonds

60 %

60 %

60 %

Ausländische Immobilienfonds

80 %

80 %

80 %

Sonstige Fonds

0 %

0 %

0 %

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Das InvStG definiert die Klassifizierungen wie folgt:

  • Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an anderen Investmentfonds hält.
  • Ein Aktienfonds liegt dann vor, wenn der Investmentfonds nach den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen investiert.
  • Ein Mischfonds ist ein Investmentfonds, der nach den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen investiert.

Hinweis

Als Anleger sollten Sie verstärkt die Höhe der steuerlichen Freistellungsquote in die jeweilige Anlageentscheidung mit einbeziehen, wobei für Privatanleger die Klassifizierung des Investmentfonds entscheidend ist: Handelt es sich um einen Fonds, der zu 50 % in Aktien investiert und daher als Mischfonds ausgewiesen ist, oder um einen Aktienfonds, bei dem mindestens 51 % in Aktien investiert werden? Praktisch wirkt sich die Klassifizierung zwar nicht auf die Rendite des jeweiligen Investmentfonds aus. Bei gleichen Erträgen bleiben jedoch unterm Strich bei einem Aktienfonds 30 % der Erträge steuerfrei und bei einem Mischfonds nur 15 % bzw. bei einem sonstigen Fonds 0 %.

Entscheidend für die weitere Klassifizierung von Fonds ist somit die Frage, was alles als Kapitalbeteiligung gilt. Dem Gesetz nach sind Kapitalbeteiligungen unter anderem zum Handel zugelassene Wertpapiere, wie etwa Aktien. Zur Berechnung der Beteiligungshöhe werden nach dem Wortlaut des Gesetzes Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 % ihres Werts bzw. an Mischfonds in Höhe von 25 % ihres Werts als Kapitalbeteiligungen berücksichtigt.

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2.2.2 Erträge aus Investmentfonds

Erträge aus Investmentfonds gehören seit 01.01.2018 grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie können als solche keine beschränkte Steuerpflicht begründen und die Befreiungsvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes finden keine Anwendung.

Ausschüttungen

Grundsätzlich sind sämtliche Ausschüttungen eines Investmentfonds steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer, sofern kein Freistellungsauftrag und keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.

Beispiel

Erhalten Sie als Privatanleger aus einem ausschüttenden Aktienfonds eine Ausschüttung in Höhe von 1.000 €, wobei in diesem Jahr keine Vorabpauschale (vgl. Punkt 2.2.3) anfällt, so sind nach Berücksichtigung der Teilfreistellungsquote für Aktien in Höhe von 30 % lediglich 700 € steuerpflichtig. Diese unterliegen dann der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % plus SolZ.

Die Vorabpauschale

An die Stelle der bisher anfallenden Besteuerung thesaurierender Fondserträge tritt die steuerpflichtige Vorabpauschale. Sie wird anhand eines grundsätzlich jährlich veröffentlichten Basiszinssatzes (2018: 0,87 %; 2016: 1,1 %) ermittelt und ist auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt. Somit greift die Vorabpauschale also nur dann, wenn auch tatsächlich eine Rendite erwirtschaftet wurde.

Steuerlich erfolgt der Zufluss der Vorabpauschale kraft Gesetzes am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres. Das heißt, die erste Vorabpauschale gilt für das Jahr 2018 am 02.01.2019 als zugeflossen.

Ermittelt wird die (steuerpflichtige) Vorabpauschale wie folgt:

  • Zunächst wird der Basisertrag berechnet, und zwar als Produkt von 70 % des ersten Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres mit dem Basiszinssatz.
  • Die Vorabpauschale ergibt sich dann, indem die Ausschüttungen im Kalenderjahr vom Basisertrag abgezogen werden.

· Durch Abzug der Teilfreistellung hiervon ergibt sich schließlich die steuerpflichtige Vorabpauschale.

Beispiel

Sie erwerben am 01.01.2018 einen Aktienfondsanteil für 1.000 € und halten ihn das ganze Jahr hindurch. Die zum 02.01.2019 einzubehaltende Vorabpauschale wird dann wie folgt berechnet:

1.000 € × 70 % (pauschaler Werbungskostenabzug von 30 %) × 0,87 % Basiszins = 6,09 € Basisertrag

Unter Berücksichtigung der 30%igen Teilfreistellungsquote des Aktienfonds ergibt sich im Ergebnis eine steuerpflichtige Vorabpauschale in Höhe von 4,26 € (= 6,09 € × 70 %).

Hinweis

Werden Fondsanteile unterjährig erworben, so wird die Vorabpauschale zeitanteilig ermittelt: Für jeden vollen Monat vor Erwerb der Anteile wird die Vorabpauschale um ein Zwölftel gekürzt.

Für ausschließlich thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich somit nach neuem Recht einige Änderungen:

  • Da thesaurierende Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale dem Basisertrag. Sie gilt in dieser Höhe am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
  • Bei einem ausschüttenden bzw. teilausschüttenden Fonds muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Eine Teilausschüttung fließt ihm aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann, also bei Ausschüttung. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.

Hinweis

Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag. In einem solchen Fall ist die Vorabpauschale gleich null.

Veräußerungen

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen unterliegen wie bislang der Abgeltungsteuer zuzüglich SolZ (sowie ggf. Kirchensteuer). Da die Vorabpauschale wirtschaftlich betrachtet eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen darstellt, wird
– um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden – die einbehaltene Steuer auf die Vorabpauschale bei der Veräußerung der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Dies geschieht durch die depotführende Stelle, die die vom Anleger während der Investitionszeit jährlich versteuerte Vorabpauschale bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns mit ermittelt und beim Steuereinbehalt berücksichtigt.

Beispiel

Sie erwerben im Januar 2018 für 1.000 € einen Aktienfonds und verkaufen ihn im Januar 2019 für 1.100 €. Ohne Berücksichtigung der 30%igen Teilfreistellungsquote des Aktienfonds beträgt die steuerpflichtige Vorabpauschale 6,09 €. Für den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gilt dann

  • vor Teilfreistellung:
    1.100 € – 1.000 € – 6,09 € = 93,91 €
  • nach Teilfreistellung:
    93,91 € × 70 % = 65,74 €

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2.2.3 Übergangsfristen seitens der Finanz­verwaltung

Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform beantwortet, dabei zur Bestimmung der Teilfreistellungsquote Stellung genommen und festgelegt, wie eine Fondsklassifizierung erreicht werden kann. Hierbei werden einige Übergangsfristen gewährt.

Aktien- und Mischfonds

Die Einstufung von Aktien- bzw. Mischfonds erfolgt anhand der in den Anlagebedingungen vorgesehenen Anlagevorgaben. Anleger sollten bei ihrer Investitionsentscheidung daher stets auf die Anlagebedingungen warten. Die Finanzverwaltung hat Aktien- und Mischfonds eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 für die Anpassung der Anlagebedingungen eingeräumt: Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen Anleger auf die Eigenerklärung ( Selbstdeklaration) der Fonds vertrauen, die Anlagevorgaben einzuhalten.

Dach-Investmentfonds

Für die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote von Dach-Investmentfonds hat die Finanzverwaltung ebenfalls erhebliche Vereinfachungen beschlossen. Dach-Investmentfonds dürfen demnach auf die Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds abstellen. Somit können Anleger bei fehlender Klassifizierung des Dachfonds auf die Klassifizierungen der Ziel-Investment­fonds zurückgreifen.

Immobilienfonds

Zur Klassifizierung als Immobilienfonds muss ein Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % seines Aktivvermögens in Immobilien investieren (Immobilienquote). Immobiliengesellschaften können sowohl als Kapital- als auch als Personengesellschaften ausgestaltet sein. Bei der Ermittlung der Immobilienquote ist der Verkehrswert der Immobilien sowie der Wert der Bewirtschaftungsgegen­stände zu beachten – und ob diese Werte aus dauerhaft öffentlich zugänglichen Informationen des Investmentfonds (z.B. Jahresberichte) zu entnehmen sind.

Hinweis

Bei Fragen zur Klassifizierung speziell auch von Immobilieninvestmentfonds helfen wir Ihnen gerne weiter.

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3 Unterschiede zwischen altem und neuem Besteuerungsrecht

3.1 Die Investmentfondsbesteuerung

3.2 Die Anlagefrage: Investmentfonds oder Direktanlage?


Inwieweit sich seit dem 01.01.2018 Unterschiede zum vormals gültigen Besteuerungsrecht ergeben und wie sich diesekonkret auswirken (können), wird im Folgenden anhand von Beispielen veranschaulicht.

Hinweis

Im konkreten Einzelfall sprechen Sie uns bitte einfach an.

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3.1 Die Investmentfondsbesteuerung

Am Beispiel Aktien- und Mischfonds verdeutlicht nachfolgende Tabelle die Auswirkungen der Investmentfondsbesteuerung für Investmenterträge bei Privatanlegern: Jeweils 100 € erzielt ein Investmentfonds aus inländischen Dividenden, Zinserträgen sowie Gewinnen aus der Veräußerung von inländischen Aktien. Die Erträge in Höhe von 300 € werden komplett ausgeschüttet.

Steuerbelastung von Privatanlegern

Vormalige
Besteuerung

Besteuerung seit 01.01.2018

Investmentfonds

Aktienfonds

Mischfonds

Steuerpflichtige Erträge

300,00 €

300,00 €

300,00 €

Steuerbelastung auf Fondsebene

0,00 €

15,00 €

15,00 €

Zufluss beim Anleger

300,00 €

285,00 €

285,00 €

Teilfreistellung

85,50 €

42,25 €

Steuerpflichtig beim Anleger

300,00 €

199,50 €

242,25 €

Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ)

79,13 €

52,62 €

63,89 €

Steuerbelastung gesamt

79,13 €

67,62 €

78,89 €

Differenz

–11,51 €

– 0,24 €

Wie die Tabelle zeigt, ist die Steuerbelastung für Privatanleger von Aktienfonds und Mischfondsseit dem 01.01.2018 unter gewissen Bedingungen sogar geringer als nach dem vorherigen Besteuerungssystem.

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3.2 Die Anlagefrage: Investmentfonds oder Direktanlage?

Unter der bisherigen Investmentfondsbesteuerung konnten Anleger im Wesentlichen von einer steuerlichen Gleichbehandlung von Fondsinvestment und Direktanlage in Aktien ausgehen. Die Anlage in Investmentfonds war lediglich bei höheren Thesaurierungsanteilen im Gegensatz zur Direktanlage günstiger, da beispielsweise Veräußerungsgewinne innerhalb eines Fonds nicht direkt der Besteuerung unterlagen, sondern thesauriert werden konnten.

Mit der Investmentfondsbesteuerung seit 01.01.2018 ist die Berechnung der definitiven Steuerlast für den Anleger komplizierter, da er sowohl die Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds als auch die Besteuerung auf Ebene des Anlegers berücksichtigen muss. Privatanleger sollten daher nunmehr stets vorher überlegen, in welche Werte sie investieren möchten, und dazu die Frage beantworten: Ist die Anlage in Fonds steuerlich günstiger als die Direktanlage? Die Anlagestrategie des Anlegers bzw. des jeweiligen Fonds ist hierbei von entscheidender Bedeutung.

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3.2.1 Aktienfonds mit 100 % Dividende

Ein ausschüttender Aktienfonds erzielt seine Erträge vollständig aus Dividendeneinnahmen von inländischen Aktien. Diese werden zu 100 % ausgeschüttet.

Steuerbelastung von Privatanlegern

Investmentfonds

Direktanlage

Steuerpflichtige
Erträge

100,00 €

100,00 €

Steuerbelastung auf Fondsebene

15,00 €

0,00 €

Zufluss beim Anleger

85,00 €

100,00 €

Teilfreistellung (30 %)

25,50 €

0,00 €

Steuerpflichtig beim Anleger

59,50 €

100,00 €

Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ)

15,70 €

26,375 €

Nettozufluss beim
Anleger

69,30 €

73,625 €

Differenz

– 4,325 €

Die Tabelle zeigt, dass die Besteuerung von Dividendenerträgen bei einerInvestmentfondsanlage im Verhältnis zur Direktanlage um rund 4,33 % nachteiliger ist. Die auf Anlegerebene vorgenommene Teilfreistellung in Höhe von 30 % reicht nicht aus, um die Vorbelastung auf Fondsebene zu kompensieren.

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3.2.2 Aktienfonds ohne Dividendeneinnahmen

Ein anderes Bild zeigt sich bei einem ausschüttenden Aktienfonds, der seine Erträge zu 100 % durch die Anteilsveräußerungen erzielt, also über keinerlei Dividendeneinahmen verfügt.

Steuerbelastung von Privatanlegern

Investmentfonds

Direktanlage

Steuerpflichtige
Erträge

100,00 €

100,00 €

Steuerbelastung auf Fondsebene

0,00 €

0,00 €

Zufluss beim Anleger

100,00 €

100,00 €

Teilfreistellung (30 %)

30,00 €

0,00 €

Steuerpflichtig beim Anleger

70,00 €

100,00 €

Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ)

18,46 €

26,375 €

Nettozufluss beim
Anleger

81,54 €

73,625 €

Differenz

–7,915 €

Erzielt ein Aktienfonds seine Erträge wie in diesem Beispiel aus der Veräußerung von Anteilen, so ist die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage vorteilhaft. Im Ergebnis fallen 7,92 % weniger Steuern an. Dies kann anhand obiger Tabelle in dem dort berechneten konkreten Fall nachvollzogen werden.

Hinweis

Als Anleger sollten Sie sich zukünftig vermehrt über Ihr eigenes Anlageziel Gedanken machen und dementsprechend Ihre Entscheidung für oder gegen eine Fondsanlage treffen. Sind Sie etwa daran interessiert, über eine Anlage in dividendenstarke Aktien zu investieren, wäre bei einer ausreichenden Diversifizierung die Direktanlage in Aktien zu bevorzugen. Möchten Sie jedoch auch einen größeren Teil Ihrer Rendite durch Kurssteigerungen im Rahmen von Anteilsveräußerungen erzielen, ist die Anlage in Investmentfonds vorteilhaft.

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3.2.3 Rentenfonds

Die Anlage in Zinspapiere im Rahmen eines Rentenfonds im Verhältnis zu einer Direktanlage in Zinspapiere verlangt wiederum eine ganz andere steuerliche Betrachtung. Nachfolgende Tabelle geht dabei von folgendem Szenario aus: Ein Anleger investiert 3.333,33 € (Anteilswert) in einen Rentenfonds, der eine 3%ige Rendite aus Zinseinnahmen erwirtschaftet.

Steuerbelastung von Privatanlegern

Investmentfonds

Direktanlage

Steuerpflichtige
Erträge

100,00 €

100,00 €

Steuerbelastung auf Fondsebene

0,00 €

0,00 €

Nettoertrag auf Fondsebene

100,00 €

100,00 €

Vorabpauschale
(77 % × 3.333 €)

25,56 €

0,00 €

Teilfreistellung (0 %)

0,00 €

0,00 €

Steuerpflichtig beim Anleger

25,56 €

100,00 €

Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ)

6,76 €

26,375 €

Nettozufluss beim
Anleger

93,24 €

73,625 €

Differenz

–19,625 €

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Obwohl Rentenfonds als sonstige Investmentfonds nicht von einer Teilfreistellungsquote profitieren, ist das Investment in einen solchen Rentenfonds im Gegensatz zur Direktanlageklar im Vorteil. Im Ergebnis fallen 19,63 % weniger Steuern an für die Zinserträge im Rahmen der Investition über einen Fonds.

Damit Einführung des neuen Investmentsteuerrechts nur noch inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte der Besteuerung auf Fondsebene unterliegen, unterliegen Zinserträge auf Fondsebene nicht mehr der Besteuerung . Dies führt dazu, dass durch die momentan vergleichsweise geringe Besteuerung in Form der Vorabpauschale auf Anlegerebene beträchtliche Steuerstundungsmöglichkeiten entstehen.

Das heißt, solange der Rentenfonds die Zinserträge thesauriert und der Anleger den Rentenfonds nicht veräußert, hat er bei der aktuellen Vorabpauschale eine erheblich niedrigere laufende Besteuerung.

Hinweis

Durch die abschließende Aufzählung der steuerpflichtigen Erträge von Investmentfonds unterliegen Zinserträge bei Investmentfonds keiner eigenständigen Besteuerung. Wenn Sie als Anleger schwerpunktmäßig in Zinstitel investieren möchten, sollten Sie verstärkt über die Anlage durch Rentenfonds nachdenken. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass ein Anstieg des Basiszinssatzes zu einer höheren laufenden Besteuerung in Form der Vorabpauschale führt. Somit sollten Sie die eigene Investitionsentscheidung regelmäßig überprüfen.

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3.2.4 Immobilienfonds

Bei der Anlage in Immobilien sind zwei verschiedeneVarianten zu unterscheiden: Die Investition ininländische Immobilien und die Investition in ausländischeImmobilien. Hier wird mit nachfolgender Tabelle nur für die erste Variante (inländische Immobilien) die Anlage im Rahmen eines Investmentfonds der Direktanlage gegenübergestellt.

Steuerbelastung von
Privatanlegern

Investmentfonds

Direktanlage

Steuerpflichtige Erträge

100,00 €

100,00 €

Steuerbelastung auf Fondsebene

15,00 €

0,00 €

Nettoertrag auf Fondsebene

85,00 €

100,00 €

Teilfreistellung (60 %)

51,00 €

0,00 €

Steuerpflichtig beim
Anleger

34,00 €

100,00 €

Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ bzw. 47,48 % max. Steuersatz)

8,97 €

47,48 €

Nettozufluss beim
Anleger

76,03 €

52,52 €

Differenz

– 23,51 €

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Bei Anlagen in Immobilienfonds zeigt sich, dass die Anlage über Investmentfonds steuerlich günstiger sein kann als die Direktanlage. Die Beispielrechnung in obiger Tabelle ergibt sich eine um 23,51 % niedrigere Steuerbelastung.

Hinweis

Falls Sie Investitionen in Immobilien planen sollten, müssen allerdings noch weit mehr Faktoren bei der Entscheidungsfindung über den optimalen Weg einbezogen werden. Beispielsweise sind bei der Direktanlage Veräußerungsgewinne nach zehn Jahren Haltedauer komplett steuerfrei. Werden die Immobilien für einen Investmentfonds nach über zehn Jahren veräußert, ist der Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der Teilfreistellung vollständig steuerpflichtig. Ebenso sollten Sie bedenken, dass auch die jeweilige Fondsgesellschaft Gebühren für die Verwaltung berechnet.

Bei Immobilienfonds ist es mit der Neuregelung seit 2018 mehr denn je geboten, vorab die geplanteAnlagestrategie nach steuerlichen Gesichtspunkten zu wählen. Plant der Anleger eine lange Haltedauer in Gebieten mit hoher Wertsteigerung und möchte er ohnehin in nur wenige Objekte investieren, so sollte trotz der höheren laufenden Steuerbelastung über eine Direktanlage nachgedacht werden. Plant der Anleger eher kurzfristig und möchte er eine hohe Diversifizierung, so ist die Anlage über Investmentfonds vorteilhaft.

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4 Handlungsempfehlungen für Altanleger

Die Neuregelungen der Besteuerung von Investmentfonds seit 01.01.2018 bedeuten insbesondere für bestandsgeschützte Altanleger – also solche, die ihre Investmentfondsanteile vor dem 01.01.2009 erworben ha­ben – einen enormen Einschnitt. Bislang konnten sie ihre Anteile steuerfrei veräußern und somit die Wertsteigerungen ihrer Investition zeitlich unbegrenzt steuerfrei vereinnahmen. Die Steuerfreiheit fällt nun weg: Zwar bleiben alle bis zum 31.12.2017 eingetretenen Kurssteigerungen weiterhin steuerfrei, die Wertsteigerungen ab dem 01.01.2018 sind jedoch steuerpflichtig. Aus Vertrauensschutzgründen gewährt der Gesetzgeber zur Abmilderung für solche Altbestände pro steuerpflichtigem Privatanleger einen Freibetrag in Höhe von 100.000 €: Wertänderungen, die ab dem 01.01.2018 eintreten, sind erst steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung 100.000 € übersteigt.

Hinweis

Für welche Fonds der Freibetrag genau gilt, ist derzeit nicht geklärt. Nach Aussagen der Finanzverwaltung sollen sogenannte Millionärsfonds beim Freibetrag nicht einbezogen werden. Sollten Sie Anteile an einem solchen Millionärsfonds halten, kommen Sie bitte rechtzeitig auf uns zu, die Nachfrage kann sich lohnen.

Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist die Gültigkeit folgenderGestaltungsmöglichkeit über den 31.12.2107 hinaus: Durch eine Schenkung von Altanteilen kann eine Vervielfältigung des definitiv für jeden Anleger bestandsgeschützter Altanteile von Publikums-Investmentfonds zur Verfügung stehenden Freibetrags erzielt werden. Denn der Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten gehen auf den Beschenkten über. Dementsprechend kann durch Schenkungen von bestandsgeschützten Altbeständen bis zum 31.12.2017 eine „Vervielfältigung“ des Freibetrags erreicht werden. Eine Übertragung an den Ehepartner würde zu einer Verdopplung des Freibetrags auf 200.000 € führen. Für eine Übertragung an eigene Kinder kämen weitere 100.000 € Freibetrag pro Kind hinzu. Sollten Sie eine derartige Vervielfachung des Freibetrags anstreben, fragen Sie uns, wie Sie am besten vorgehen.

So ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die jeweilige Bank bei Veräußerung von Altanteilen Abgeltungsteuer einbehält. Den Freibetrag hat der Anleger dann im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Ein Wertverlust aus der Veräußerung erhöht dabei noch den Freibetrag.

Besteuerung von fondsgebundenen Lebensversicherungen oder Riester- und Rürup-Verträgen

Grundsätzlich werden fondsgebundene Lebensversicherungen auf Ebene des jeweiligen Investmentfondsbesteuert wie alle anderen Fonds. DieErträge von fondsgebundenen Lebensversicherungen bleibenaller­dings für die Anlegerweiterhin steuerbefreit, soweit die Versicherungvor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde (Altvertrag). Anleger, deren Vertragnach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, erhalten eine Teilfreistellung in Höhe von 15 % auf die steuerpflichtigen Investmenterträge, um die Steuerbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Der Anleger muss während der Laufzeit der Lebensversicherung weiterhin keine Erträge versteuern.

Investmentfonds, deren Anteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenversicherungen gehalten werden, sind auf Ebene des Fonds steuerbefreit. Damit bleibt es dabei, dass die Erträge aus derartigen Fonds der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, also erst bei Auszahlung versteuert werden.

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5 Was ändert sich bei der Veranlagung?

Auf der ersten Stufe unterliegen die Investmentfonds grundsätzlich selbst der Besteuerung: Auf Fondsebene wird Kapitalertrag- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % einbehalten. Auf Anlegerebene unterliegen die steuerpflichtigen Erträge des Investmentfonds weiterhin dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %. Dabei wird die jeweilige Teilfreistellung auf die Erträge berücksichtigt.

Durch den neu eingeführten Einkünftetatbestand „Erträge aus Investmentfonds“ entfallen bei Investmentfonds die bislang ermittelten Werte wie Zwischengewinne, ausschüttungsgleiche Erträge und viele weitere Werte. Die Ermittlung basiert damit nur noch auf den folgenden vier Werten:

  • Art des Fonds
  • Höhe der Ausschüttung
  • erster Rücknahmepreis
  • letzter Rücknahmepreis

Steuerpflichtig sind lediglich Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Veräußerungen. Diese Erträge werden als „Erträge aus Investmentfonds“ entsprechend in der noch anzupassenden Anlage KAP ab dem Jahr 2018 in der Einkommensteuererklärung eingetragen. Grundsätzlich sollten die Erträge aber bereits der Abgeltungsteuer unterworfen worden sein, so dass die Erträge dort nicht zwangsläufig angegeben werden müssen.

Hinweis

Anders verhält es sich natürlich für Investmentfonds, die im Ausland verwahrt werden, da hier keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.

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6 Fazit

Steuerpflichtige Privatanleger sind in der Pflicht, ihrebisherigen Anlageentscheidungen zuüberprüfen. Ist es ratsam, weiter in der bisher gewählten Anlagekategorie zu investieren? Sollte die Anlage besser über einen Investmentfonds erfolgen oder per Direktanlage? Diese Fragen werden die meisten Steuerpflichtigen nicht ohne größere Probleme beantwortet können. Insbesondere das investmentsteuerliche Doppelbesteuerungssystem kombiniert mit pauschalierten Teilfreistellungen erschwert die Vergleichbarkeit. Dennoch sollten aufgrund der Änderungen zur bisherigen Rechtslage insbesondere thesaurierende Fonds durch eine verhältnismäßig niedrige Vorabpauschale attraktiver werden. Ebenso sollten Rentenfonds, die keine Erträge im Sinne des neuen InvStG erzielen, von der neuen Besteuerungssystematik profitieren, wie das entsprechende Beispiel zeigt (vgl. Punkt 3.2.3).

Hinweis

Bei sogenannten Exchange Traded Funds (ETF) gelten bestimmte Besonderheiten je nach Art und Weise, wie der ETF aufgebaut ist. Scheuen Sie es hier nicht, uns darauf anzusprechen. Ob Ihr ETF in den Genuss einer Teilfreistellung gelangt, sollten Sie zumindest bei Ihrer Investitionsentscheidung berücksichtigen.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Rechtsstand: Januar 2018

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BMF Anwendungsschreiben Investmentsteuergesetz + Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz






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Aktuelles + Steuertipps

Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne bei Investmentfonds ist rechtmäßig

Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStG) hat für die Besteuerung von Investmentfonds erhebliche Änderungen gebracht. Für Anteile, die vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden, wurde eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion eingeführt. Damit wurden die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für diese Anteile zum 31.12.2017 festgestellt und vermerkt. Die Veräußerungsfiktion führt aber nicht zu einer sofortigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne oder -verluste. Sie sorgt lediglich dafür, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger zum 31.12.2017 nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt und vermerkt wurde. Zu versteuern ist der Gewinn oder Verlust erst in dem Jahr, in dem der Altanteil tatsächlich veräußert wird.

Seit dem 1.1.2018 greift eine Teilfreistellung für Gewinne und Verluste. Diese richtet sich nach der Art des Fonds. Bei Aktienfonds bleiben für Privatanleger 30 % steuerfrei. Auch von Verlusten werden diese 30 % abgezogen. Das gilt aber nicht für die fiktiven Gewinne und Verluste, die zum 31.12.2017 festgestellt worden sind. Im Ergebnis kann daher bei einem ungünstigen Verlauf – hoher Kurs Ende 2017 und niedriger Kurs im Zeitpunkt der Veräußerung – ein Gewinn zu versteuern sein, obwohl tatsächlich ein Verlust entstanden ist.

Das FG Köln hat entschieden, dass die Besteuerung der fiktiven Veräußerungsgewinne nach dem InvStG mit der Verfassung vereinbar ist. Das Gericht hält die Übergangsregelung für zulässig, auch wenn sie zu einer Besteuerung führen kann, die von der wirtschaftlichen Betrachtung abweicht.


Übertragung von Assets im Rahmen einer Abspaltung

Das BMF hat sich in einem Schreiben mit der Besteuerung von Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung beschäftigt. Dabei geht es um die Übertragung von Assets eines Investmentfonds auf einen neuen Investmentfonds. Dies kann entweder die Übertragung von illiquiden Assets auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen eines Side Pockets oder die Übertragung von liquiden Assets auf einen neuen Investmentfonds sein.

In beiden Fällen erhält der Anleger für jeden Investmentanteil, den er an dem bisherigen Investmentfonds besitzt, unter Beibehaltung des Beteiligungsverhältnisses einen oder mehrere Investmentanteile an dem neuen Investmentfonds. In der Regel wird der Investmentfonds, auf den die illiquiden Assets übertragen werden, abgewickelt.

Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:

  • Besteuerungsgrundsätze bei Investmentfonds i. S. d. Kapitels 2 des InvStG und deren Anleger
  • Abweichende Besteuerung aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen

Im Einzelnen werden folgende Fragen beantwortet:

  • Welche Besteuerungsgrundsätze gelten für die Übertragung von Assets im Rahmen einer Abspaltung?
  • Welche Auswirkungen hat die Übertragung von Assets im Rahmen einer Abspaltung auf die Besteuerung der Anleger?
  • Kann die Besteuerung der Anleger aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen angepasst werden?

Das BMF-Schreiben ist eine wichtige Klarstellung für die Besteuerung von Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung. Es bietet Anlegern und Steuerberatern eine Orientierung bei der steuerlichen Behandlung dieser Vorgänge.


Weitere Infos zu Fonds:

Top Besteuerung von Investmentfonds und ETFs


Rechtsgrundlagen zum Thema: Investmentfonds

UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

KStR 1.1 5.18

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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