Ver­pflich­tung zur Ab­ga­be von Steueranmeldungen/ Steuerer­klä­run­gen zur beschränkten Steu­er­pflicht bei der Über­las­sung von in in­län­di­schen Re­gis­tern einge­tra­ge­nen Rech­ten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten Folgendes:

1 Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Eines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf es für die Anwendung der Norm nicht.

2 Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.

3 Wird ein in einem inländischen Register eingetragenes Recht zeitlich befristet überlassen, hat der Schuldner der Vergütung (Lizenzgebühr) nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG den Steuerabzug vorzunehmen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG), die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 73e EStDV eine Steueranmeldung zu übersenden. Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, ist die Steueranmeldung dem zuständigen Finanzamt zu übersenden und die Steuer an dieses Finanzamt abzuführen.

4 Ist das zugrundeliegende Recht zeitlich unbefristet überlassen worden und liegt deshalb eine Rechteveräußerung vor, die nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt, hat der Empfänger der Lizenzgebühr bei dem zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 AO) eine Steuererklärung einzureichen (§ 25 Abs. 3 EStG).

5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2300 / 19 / 10016 :006 vom 06.11.2020

BFH: Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden

Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 15/18 entschieden.

Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte – vergeblich -, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 Euro machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.

Anders als zuvor das FG bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzamts. Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten. Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das FG mit einem sog. Rüttelurteil entgegengetreten war.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 52/20 vom 05.11.2020 zum Urteil VI R 15/18 vom 13.08.2020

Be­fris­te­te Ab­sen­kung des allge­mei­nen und er­mä­ßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes zum 1. Ju­li 2020

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, BStBl I S. 584, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

1 Voraus- und Anzahlungsrechnungen
2 Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand sowie von Restaurantgutscheinen
3 Erstattung von Pfandbeträgen
4 Gewährung von Jahresboni
5 Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
6 Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung
7 Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
8 Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträge
9 Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG
10 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
11 Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
12 Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
13 Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
14 Wiederkehrende Leistungen
15 Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10009 :016 vom 04.11.2020

BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden – „gut gemeint“

Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bereits in der Vergangenheit hatten Bund und Länder eine gute Idee, um dies zu vermeiden. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung. Aus DStV-Sicht sollte diese jedoch dringend nachgebessert werden.

Entsorgen oder Spenden? Moralisch scheint die Frage einfach beantwortbar. Umsatzsteuerlich sieht es schwieriger aus. Schließlich stehen Sachspenden einer Lieferung gegen Entgelt gleich, sofern die Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Konkret heißt das: eine gut gemeinte Sachspende kann Unternehmer viel Geld kosten. Dies scheint nicht immer sachgerecht.

Bund und Länder hatten wohl in der Vergangenheit ein ähnliches Störgefühl. Zumindest haben sie sich 2012 für begrenzt haltbare Lebensmittel darauf verständigt, dass diese nach Ladenschluss nur noch Null Euro wert sind. Mit diesem Trick fiel im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Eine Steuer auf Null bleibt schließlich Null.

Ein BMF-Schreiben soll nun für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung sorgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies sehr. Schließlich hat das Thema „Sachspenden“ eine große Praxisrelevanz. Das derzeitige Entwurfsschreiben bleibt jedoch hinter seinen Erwartungen zurück. In seiner Stellungnahme S 13/20 zeigt er auf, dass das Schreiben womöglich mehr neue Fragen aufwirft, als Antworten parat hält.

Stellschraube Bemessungsgrundlage

Aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bleibt bei Sachspenden nur die Stellschraube „Bemessungsgrundlage“, um eine Umsatzbesteuerung zu vermeiden. Das Entwurfsschreiben sieht nun klarstellend vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Sind Lebensmittelspenden wertlos?

Problematisch ist die geplante Auffassung, dass nur für „wertlose“ oder „ansonsten zu vernichtende“ Ware ein Ansatz von Null Euro in Betracht kommen soll. Als einziges Beispiel für solche Waren werden Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums genannt. Es ist jedoch nicht klar, was das für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind. Typisches Beispiel: Backwaren vom Vortag. Gegen eine Wertlosigkeit könnte etwa der Umstand sprechen, dass einige Bäckereien Ware vom Vortag mit 50%igem Preisnachlass anbieten. Geben Bäckereien Backwaren unentgeltlich ab, müssten sie daher künftig womöglich mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen.

Der DStV fordert daher Nachbesserungen, was die Abgabe von Frischwaren anbelangt.

Streitpunkt: Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bei Sachspenden

Bei Sachspenden soll die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler werden Befüllungsfehler, Falschetikettierung oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit soll vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden.

Liegen beispielsweise falsch etikettierte Shampoo-Flaschen vor, können diese nicht mehr in den normalen Einzelhandelsverkauf überführt werden, wenngleich das Shampoo selbst keine Mängel aufweist. Das Entwurfsschreiben stellt bislang nicht eindeutig klar, ob hier im Falle einer Spende gleichfalls eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angesetzt werden darf. Vielmehr schreibt der Entwurf die Minderung im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vor. Aber wie soll diese Minderung im konkreten Einzelfall gemessen werden? Aus Sicht des DStV drohen streitanfällige Diskussionen. Für Unternehmer besteht der leichteste Ausweg darin, von gut gemeinten Spenden künftig abzusehen.

Um das zu vermeiden, regt der DStV an, hier für mehr Klarheit zu sorgen. Denkbar wäre der eindeutige Zusatz, dass erhebliche Material- oder Verpackungsfehler oder eine fehlende Marktgängigkeit gleichfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit in dem Maße führen, dass Unternehmer von einer Bemessungsgrundlage von Null Euro ausgehen dürfen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.11.2020

Wertzuwächse aus der Beteiligung unterliegen nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer

Zieht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft von Deutschland in die Schweiz, unterliegen seine Wertzuwächse aus der Beteiligung nicht bereits bei Wegzug der inländischen Einkommensteuer.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Gerichtsbescheid am 31. August 2020 (Az. 2 K 835/19) nach einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 14. Juni 2017 (Az. 2 K 2413/15) und dem Urteil des EuGHs vom 26. Februar 2019 (Az. C-581/17). Das FG setzte die Einkommensteuer mit 0 Euro fest und ließ die Revision zu. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 35/20 anhängig.

Der verheiratete Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit ist zu 50 % an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Streitjahr 2011 mietete er eine Wohnung in der Schweiz an. Seine Ehefrau wohnte weiterhin in Deutschland. Der Kläger beantragte die Einzelveranlagung und erklärte in seiner Einkommensteuererklärung, als Grenzgänger nicht im Inland der Besteuerung zu unterliegen. Das beklagte Finanzamt (FA) gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe infolge seines Wegzugs in die Schweiz einen Veräußerungsgewinn zu versteuern (sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) i. V. m. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), jeweils in der im Streitzeitraum gültigen Fassung). Das FA setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wendet sich der Kläger. Die Besteuerung und sofortige Erhebung der Steuer verstoße gegen das sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz (FZA). Während des Rechtsbehelfsverfahrens änderte das Finanzamt die Steuerhöhe zugunsten des Klägers. Dieser bezahlte die Einkommensteuer „vorläufig“.

Das FG entschied, das Finanzamt habe zu Unrecht die Wegzugsbesteuerung ohne Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer vorgenommen. Eine Wegzugsbesteuerung ohne Zahlungsaufschub der geschuldeten Einkommensteuer verletze das Recht des Klägers auf Gleichbehandlung sowie sein Niederlassungsrecht nach dem FZA. Der Tenor des für den Senat „unmittelbar verbindlichen Urteils“ des EuGHs sei im „Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen“. Das FZA sei Bestandteil der Gemeinschaftsordnung und anwendbar. Im Falle einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift bewirke es deren Nichtanwendbarkeit.

Der Anwendungsbereich des FZA sei eröffnet. Der Kläger sei Selbständiger im Sinne des FZA und könne sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei im Streitfall verletzt. Der Kläger habe sein Recht auf Niederlassung in der Schweiz ausgeübt und erleide infolge des Wegzugs einen steuerlichen Nachteil. Er müsse Einkommensteuer auf den Wertzuwachs seiner Beteiligung bereits bei Wegzug zahlen. Dies führe zu einem Liquiditätsnachteil. Ein solcher sei geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht gemäß FZA tatsächlich Gebrauch zu machen.

Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Im Streitfall sei zwar die Bestimmung der Steuer im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz eine geeignete Maßnahme, „um die Erreichung des Ziels in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen der Schweiz und Deutschland sicherzustellen.“ Dieses Ziel sei jedoch keine Rechtfertigung dafür, „dass ein Aufschub der Zahlung der geschuldeten Steuer unmöglich“ sei. Eine Stundung stelle keinen Verzicht auf die Befugnis der Besteuerung der Wertzuwächse dar. Ein fehlender Zahlungsaufschub gehe auch über das hinaus, was zur Erreichung einer wirksamen steuerlichen Kontrolle nötig sei. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz sehe einen Austausch von Steuerinformationen zwischen den Vertragsstaaten vor. Deutschland könne die notwendigen Informationen über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile erhalten. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung, da es mit der Schweiz keine Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen gebe.

Im Streitfall sei „nicht erst das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid für 2011 rechtswidrig“, sondern bereits die Steuerfestsetzung. Der EuGH beurteile das „Steuersystem“. Ein solches sei ein Gebilde, das aus mehreren Komponenten bestehe. § 6 AStG enthalte Komponenten der Festsetzung und der Erhebung. Danach bestehe die Möglichkeit, von der sofortigen Erhebung der Steuer im Falle erheblicher Härten und bei einem Wegzug in das EU-/EWR-Ausland abzusehen, jedoch nicht bei einem Wegzug in die Schweiz. Insoweit gelte § 36 Absatz 4 Satz 1 EStG, wonach die fällige Einkommensteuer sofort zu zahlen sei. Eine zinslose Stundung von Amts wegen sehe weder das AStG noch das EStG oder ein anderes Gesetz vor. Infolgedessen werde das nationale Recht den Bestimmungen des FZA nicht gerecht.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.11.2020 zum Gerichtsbescheid 2 K 835/19 vom 31.08.2020 (nrkr – BFH-Az. I R 35/20)

Um­satz­steu­er­li­che Behandlung von Ein­zweck- und Mehr­zweck-Gut­scheinen – Gut­schein-Richt­li­nie (EU) 2016/1065 vom 27. Ju­ni 2016 – Ge­setz zur Ver­mei­dung von Um­satz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Wa­ren im Internet und zur Än­de­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vorschrif­ten vom 11. April 2018

Der Europäische Rat hat am 27. Juni 2016 die Richtlinie (EU) 2016/1065 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen verabschiedet (ABl. L 177 vom 1. Juli 2016, S. 9; im Folgenden: Gutschein-Richtlinie). Mit der Gutschein-Richtlinie werden spezielle Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die MwStSystRL eingefügt.

Gutscheine nehmen im stationären Handel – wie im Online-Vertrieb – eine bedeutende Position ein. Mit den neuen Vorschriften soll zukünftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleistet werden. Die Gutschein-Richtlinie soll insbesondere der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie der Vermeidung der Doppel- oder Nichtbesteuerung dienen. Diese Vorschriften sollen aber nur Gutscheine betreffen, die zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden können.

Bei Gutscheinen wurde bisher im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden konnten, bezogen sich Waren- oder Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung.

Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.

Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben. Daher stellte der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG unterlag.

Mit Gesetz vom 11. April 2018, BGBl. I S. 2338, wurden die Artikel 30a, 30b sowie 73a MwStSyStRL durch die Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in nationales Recht umgesetzt. Auf die Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sowie die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG wird hingewiesen (Seite 58 der BT-Drucksache 19/4455). Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob bei dem Gutschein die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung – ganz oder teilweise anstelle einer regulären Zahlung – für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von sonstigen Leistungen anzunehmen. Das Gesetz sieht ebenso wie die Gutschein-Richtlinie per Definition Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vor.

Insbesondere die Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung (vgl. Abschnitt 17.2 UStAE) berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 14 und 15 UStG, da in diesen Fällen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestehen und es sich hierbei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :002 vom 02.11.2020

DBA-Österreich: Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 27. Oktober 2020 – Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung wurde mit der Republik Österreich am 27. Oktober 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie erweitert die in der Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 28. Oktober 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. Dezember 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10002 :001 vom 30.10.2020

Höhere Regelsätze in der Grundsicherung ab Januar 2021

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 04.11.2020 den Weg frei gemacht für die Erhöhung der Regelbedarfe in der Grundsicherung ab Januar 2021. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der FDP-Fraktion stimmte der Ausschuss für den entsprechenden Gesetzentwurf (19/22750) der Bundesregierung zur Ermittlung von Regelbedarfen in geänderter Fassung.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Regelsatz für eine alleinstehende Person auf 446 Euro pro Monat anzuheben. Wer mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält künftig 401 Euro. Kinder bis fünf Jahre sollen ab Januar 283 Euro erhalten, Kinder von sechs bis 13 Jahre erhalten 309 Euro und für Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre steigt der Regelsatz auf 373 Euro. Angehoben werden die monatlichen Leistungen aber nicht nur in der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern unter anderem auch in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz.

Abgelehnt wurden verschiedene Anträge der Opposition zum Thema: Ein Antrag (19/23128) der AfD-Fraktion zum Taschengeld für in Heimen lebende Menschen; ein Antrag (19/23113) der Linken und ein Antrag (19/23124) von Bündnis 90/Die Grünen, in denen die Fraktionen jeweils eine andere Berechnung der Regelsätze in der Grundsicherung fordern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2020

Wahlfreiheit bei der Gesellschaftsform für anwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe veröffentlicht.

Der Entwurf sieht eine umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) vor. Ziel der Neuregelung ist es, der Rechtsanwaltschaft, der Patentanwaltschaft und den Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern.

Außerdem wird die Berufsausübungsgesellschaft als zentrale Organisationsform rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. Zukünftig soll daher Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung nicht mehr ausschließlich die einzelnen Berufsträgerinnen und -träger sein, sondern auch die Organisationseinheit, in der diese ihren Beruf ausüben.

Über die Neuregelung des Gesellschaftsrechts hinaus modernisiert der Gesetzentwurf das Berufsrecht.

Der Entwurf beinhaltet insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit: Zukünftig sollen für die Berufsausübungsgesellschaften der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Patentanwältinnen und Patentanwälte und der Steuerberaterinnen und Steuerberater alle Europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht und Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässigen Rechtsform zur Verfügung stehen.
  • Berufsausübungsgesellschaften werden Träger von Berufspflichten: In Berufsausübungsgesellschaften hängt die Einhaltung der Berufspflichten durch die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger häufig auch von der Organisation der Berufsausübungsgesellschaft selbst ab. Daher ist es nicht sachgerecht, wenn nur die natürliche Person Adressat der Berufspflichten ist. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass alle Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten werden.
  • Zulassungspflicht: Grundsätzlich sollen alle Berufsausübungsgesellschaften zukünftig zulassungspflichtig sein und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammer beziehungsweise der Steuerberaterkammern werden. Die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht den Kammern insbesondere bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei interprofessionellen Gesellschaften eine Überprüfung, ob diese die für die Einhaltung der Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Einheitliche Anforderungen an Gesellschafter- und Kapitalstruktur: Die bisherigen Mehrheitserfordernisse entfallen. Diese sind nicht erforderlich, um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen. Die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten erfolgt künftig dadurch, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihnen unmittelbar unterliegt.
  • Aufnahme sämtlicher Berufsausübungsgesellschaften in die von den Kammern geführten elektronischen Verzeichnisse: Dadurch wird insbesondere für die Rechtsuchenden transparent, wer Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft ist und welchen Berufsgruppen diese angehören.
  • Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit: Die Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit soll für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte auf alle Freien Berufe ausgeweitet werden. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte soll beispielsweise zukünftig die Möglichkeit bestehen mit einem Architekten oder einer Architektin zusammenzuarbeiten, wenn sie im Bereich des Baurechts beraten. Ein weiterer möglicher Anwendungsbereich ist die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten im Bereich des Medizinrechts oder die Zusammenarbeit mit Ingenieurinnen und Ingenieuren bei der Beratung im Anlagebau. Die interprofessionelle Zusammenarbeit stärkt daher die Spezialisierung von Anwaltskanzleien.
  • Regelung der ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: Es sollen klare Regelungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ausländische rechts- und patentanwaltliche Berufsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union geschaffen werden.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 04.11.2020

Einfluss ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Elterngeldberechnung

Aus Sicht des Petitionsausschusses verdient das ehrenamtliche Engagement von Bürgern große Anerkennung und muss auch bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Berücksichtigung finden. Daher verabschiedete der Ausschuss in seiner Sitzung am 04.11.2020 einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition an die Bundesregierung mit dem höchsten Votum “zur Berücksichtigung” zu überweisen.

(…)

Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) darauf, dass die Frage, ob Aufwandsentschädigungen von Stadt-und Kreisräten beim Elterngeld angerechnet werden, nach dem Steuerrecht beurteilt werde. Um Ehrenämter zu fördern, unterlägen diese steuerrechtlich nur dann der Einkommenssteuer, wenn – jedenfalls im Nebenzweck – die Erzielung positiver Einkünfte erstrebt werde. Keine “Einkunftserzielungsabsicht” liegt vor, “wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die Selbstkosten zu decken”. Solange und soweit Aufwandsentschädigungen für ein kommunales Ehrenamt nicht steuerpflichtig sind, dürften diese auch nicht für das Elterngeld berücksichtigt werden, schreibt der Ausschuss.

Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit seien die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich, heißt es weiter. Abweichend davon werde bei selbstständiger Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes herangezogen – also in der Regel das vorangegangene Kalenderjahr. Lagen in den zwölf Monaten vor der Geburt und/oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum „Mischeinkünfte“, das heißt Einkommen aus selbstständiger und aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor, sei – wie bei den ausschließlich Selbstständigen – ebenfalls der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes maßgeblich, „und zwar für beide Einkunftsarten“, teilt der Petitionsausschuss mit.

Die Abgeordneten machen deutlich, „dass das ehrenamtliche Engagement von Bürgern unseres Staates große Anerkennung verdient“. Das BMFSFJ plane derzeit eine weitere Reform des Elterngeldes. „Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition im Hinblick auf die Förderung des Ehrenamtes auch bei Inanspruchnahme von Elterngeld der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen“, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin