Rechtsstand: 30.06.2026 Umsatzsteuer · Umsatzsteuersatzsenkung 2020 · Umsatzsteuererhöhung 2021 · 16 % · 5 % · 19 % · 7 % · § 12 UStG · § 27 UStG

Umsatzsteuersenkung 2020 und Umsatzsteuererhöhung 2021: Steuersätze, Altfälle, Rechnungen und Übergangsregeln

Die Umsatzsteuersatzsenkung 2020 war zeitlich befristet: Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 galten in Deutschland der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %. Zum 01.01.2021 wurden die Steuersätze wieder auf 19 % und 7 % angehoben. Für aktuelle Umsätze 2026 gelten grundsätzlich wieder 19 % beziehungsweise 7 %. Diese Seite hilft bei historischen Altfällen: Leistungszeitpunkt, Anzahlungen, Teilleistungen, Dauerleistungen, Gutscheine, Pfand, Rechnungsberichtigung, Vorsteuerabzug und Dokumentation.

Umsatzsteuersenkung und Umsatzsteuererhöhung: Das Wichtigste auf einen Blick

01.07.2020 bis 31.12.2020 Regelsteuersatz 16 %, ermäßigter Steuersatz 5 %.
Seit 01.01.2021 Rückkehr zu 19 % und 7 %.
2026 Aktuelle Umsätze grundsätzlich 19 %, ermäßigt 7 %; Sonderfälle gesondert prüfen.
Entscheidendes Kriterium Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Anzahlungen Vorabzahlungen bestimmen nicht endgültig den Steuersatz der Leistung.
Altfälle Relevant für Rechnungsberichtigung, Betriebsprüfung, Vorsteuer, § 17 UStG und historische Verträge.
Die Grafik zeigt die Umsatzsteuersätze vor Juli 2020, im zweiten Halbjahr 2020, ab Januar 2021 und den aktuellen Rechtsstand 2026. Umsatzsteuer: historische Senkung und heutige Einordnung Bis 30.06.2020 19 % / 7 % Normalsteuersätze 01.07.–31.12.2020 16 % / 5 % Corona-Senkung Ab 01.01.2021 19 % / 7 % Wiederanhebung 2026 aktuell prüfen: Rechnung, E-Rechnung Merksatz: Nicht Rechnungsdatum oder Zahlung, sondern Leistungsausführung entscheidet Ausnahmen und Korrekturen bei Anzahlungen, Teilleistungen, Gutscheinen, Pfand und § 17 UStG prüfen
Achtung: Für neue Umsätze im Jahr 2026 dürfen die Corona-Steuersätze 16 % und 5 % nicht mehr verwendet werden.

Aktuelle Umsatzsteuersätze 2026

Im Jahr 2026 beträgt die Umsatzsteuer grundsätzlich 19 %. Für gesetzlich bestimmte Umsätze gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Daneben gibt es Sonderregelungen, etwa den Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikumsätze nach § 12 Abs. 3 UStG.

Umsatzsteuersätze 2026
Steuersatz Rechtsgrundlage Typische Einordnung
19 % § 12 Abs. 1 UStG Regelsteuersatz für steuerpflichtige Umsätze.
7 % § 12 Abs. 2 UStG Ermäßigter Steuersatz für gesetzlich begünstigte Umsätze.
0 % § 12 Abs. 3 UStG Sonderregelung für bestimmte Photovoltaikanlagen und Nebenleistungen.
16 % / 5 % Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, BMF-Schreiben 30.06.2020 Nur historisch für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 beziehungsweise Altfälle.
Steuer-Tipp: Speichern Sie historische Steuerschlüssel 16 % und 5 % nicht als aktive Standardwerte. Sie sollten in der Buchhaltung nur noch für Korrekturen, Altfälle und Auswertungen zu 2020 verfügbar sein.

Historie: Absenkung 2020 und Wiederanhebung 2021

Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets wurden die Umsatzsteuersätze befristet für das zweite Halbjahr 2020 gesenkt. Zum 01.01.2021 erfolgte die Rückkehr auf das vorherige Niveau. Für Betriebsprüfungen und Rechnungsberichtigungen bleiben diese Übergangsregeln weiterhin relevant.

Steuersatz-Zeiträume
Zeitraum Regelsteuersatz Ermäßigter Steuersatz Hinweis
Bis 30.06.2020 19 % 7 % Normalsteuersätze vor der Corona-Senkung.
01.07.2020 bis 31.12.2020 16 % 5 % Befristete Umsatzsteuersenkung.
Ab 01.01.2021 19 % 7 % Wiederanhebung auf das vorherige Niveau.
2026 19 % 7 % 16 % und 5 % nur noch für historische Korrekturfälle.

Welcher Steuersatz gilt? Der Leistungszeitpunkt entscheidet

Für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, kommt es regelmäßig darauf an, wann die Lieferung, sonstige Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde. Vertragsdatum, Rechnungsdatum und Zahlungszeitpunkt sind dafür grundsätzlich nicht entscheidend.

Steuersatz nach Leistungszeitpunkt
Fall Maßgeblicher Zeitpunkt Steuersatz bei Altfällen
Lieferung einer Ware Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Verschaffung der Verfügungsmacht. Lieferung im zweiten Halbjahr 2020: 16 % oder 5 %; sonst regelmäßig 19 % oder 7 %.
Sonstige Leistung Zeitpunkt der Vollendung beziehungsweise Beendigung der Leistung. Leistung im zweiten Halbjahr 2020: abgesenkte Steuersätze.
Teilleistung Ausführung der einzelnen wirtschaftlich abgrenzbaren Teilleistung. Jede Teilleistung gesondert prüfen.
Dauerleistung Ende des vereinbarten Leistungs- oder Abrechnungszeitraums. Monats-, Quartals- oder Jahreszeiträume sauber abgrenzen.
Anzahlung Leistungsausführung bleibt entscheidend; Zahlung löst nur vorläufige Steuerentstehung aus. Endrechnung kann Korrektur erfordern.
Achtung: Gefälligkeitsrechnungen oder rückdatierte Abnahmen zur Steuersatzoptimierung sind riskant. Leistungszeitpunkt, Abnahme und Teilleistungen müssen tatsächlich und vertraglich belastbar sein.

Anzahlungen, Abschlagsrechnungen und Endrechnung

Anzahlungen und Abschlagszahlungen waren einer der wichtigsten Fehlerbereiche bei der Umstellung 2020/2021. Grundregel: Der endgültig richtige Steuersatz richtet sich nach der ausgeführten Leistung oder Teilleistung. Wurden Anzahlungen mit einem anderen Steuersatz abgerechnet, muss die Endrechnung die Umsatzsteuer zutreffend korrigieren.

Anzahlungen bei Steuersatzwechseln
Fall Umsatzsteuerliche Behandlung Praxis-Hinweis
Anzahlung vor 01.07.2020, Leistung im zweiten Halbjahr 2020 Endgültig 16 % oder 5 %. Mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen in der Endrechnung korrigieren.
Anzahlung im zweiten Halbjahr 2020, Leistung ab 01.01.2021 Endgültig 19 % oder 7 %. Endrechnung muss Differenz ausweisen.
Vorausrechnung ohne Zahlung Steuer entsteht regelmäßig erst mit Leistungsausführung. Rechnungsangabe an erwarteten Leistungszeitpunkt anpassen.
Reverse-Charge-Fall Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesondert prüfen. § 13b UStG und Leistungszeitpunkt abstimmen.
Beispiel:
Ein Unternehmer erhält im Dezember 2020 eine Anzahlung mit 16 % Umsatzsteuer. Die Leistung wird erst im Februar 2021 ausgeführt. In der Schlussrechnung ist die Leistung grundsätzlich mit 19 % abzurechnen; die Differenz zur Anzahlung ist zu berücksichtigen.

Teilleistungen und Dauerleistungen

Teilleistungen können bei Steuersatzwechseln zu unterschiedlichen Steuersätzen führen. Dafür reicht es aber nicht, eine große Leistung nachträglich künstlich aufzuteilen. Es muss sich um wirtschaftlich abgrenzbare Teile handeln, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart und abgerechnet wird.

Teilleistungen und Dauerleistungen
Leistungsart Voraussetzung / Abgrenzung Typischer Praxisfall
Teilleistung bei Werkleistung Wirtschaftlich abgrenzbarer Teil, gesondertes Entgelt, Abnahme oder Vollendung. Bauabschnitt, Wartungsabschnitt, Projektphase.
Dauerleistung mit Monatsabrechnung Abrechnung in kürzeren Zeitabschnitten. Miete mit Umsatzsteueroption, Leasing, Wartung, Telekommunikation.
Jahresleistung ohne Teilleistungsvereinbarung Leistung gilt regelmäßig am Ende des Leistungszeitraums als ausgeführt. Jahresvertrag, Jahreswartung, laufende Beratungsleistung.
Strom, Gas, Wärme, Wasser Ablese- und Abrechnungszeitraum beachten. Aufteilung nach Ablesung oder Verbrauchszeitraum möglich.
Steuer-Tipp: Dokumentieren Sie bei Altfällen, warum eine Teilleistung vorlag: Vertrag, Leistungsbeschreibung, Teilentgelt, Abnahmeprotokoll und gesonderte Rechnung.

Skonto, Rabatte, Boni, Gutscheine und Pfand

Ändert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, etwa durch Skonto, Rabatt, Bonus, Rückvergütung, Gutschein oder Pfand, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich nach § 17 UStG zu berichtigen. Der richtige Steuersatz folgt dabei dem ursprünglichen Umsatz.

Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage
Fall Steuerliche Logik Praxis-Hinweis
Skonto Berichtigung mit dem Steuersatz des ursprünglichen Umsatzes. Zahlungsdatum allein entscheidet nicht.
Jahresbonus / Rückvergütung Aufteilung nach den zugrunde liegenden Umsätzen und Steuersätzen. Beleg nach § 17 Abs. 4 UStG prüfen.
Gutschein Einzweck- und Mehrzweckgutschein unterscheiden. Ausgabe, Einlösung und Entgeltminderung getrennt beurteilen.
Pfand Pfandrückgabe führt regelmäßig zur Entgeltminderung. Historische Vereinfachungsregeln für 2020 beachten.
Umtausch Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung und neue Lieferung. Steuersatz der Ersatzlieferung nach deren Leistungszeitpunkt prüfen.

Gastronomie und Hotellerie: Sonderfälle 2020 bis 2026

Für Gastronomie und Hotellerie gab es zusätzlich zur allgemeinen Corona-Steuersatzsenkung besondere Regelungen. Die Nacht vom 30.06.2020 auf den 01.07.2020 wurde durch das BMF aus Vereinfachungsgründen gesondert behandelt. Für aktuelle Umsätze müssen Restaurantleistungen, Außer-Haus-Verkauf, Getränke, Beherbergung und Nebenleistungen wieder nach geltendem Recht geprüft werden.

Gastronomie und Hotellerie
Bereich Historische Regel 2020/2021 Aktuelle Prüfung 2026
Bewirtung Nacht 30.06./01.07.2020 Vereinfachung: Anwendung der ab 01.07.2020 geltenden Steuersätze möglich. Nur noch für historische Altfälle relevant.
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Sonderregelungen während und nach der Pandemie beachten. Seit 2024 wieder besonders sorgfältige Abgrenzung zwischen Restaurantleistung, Lieferung und Getränken.
Beherbergung Von bestimmten Vereinfachungsregeln ausdrücklich ausgenommen. Logis, Frühstück, Parkplatz, Wellness und Nebenleistungen getrennt prüfen.
Kasse / POS-System Steuerschlüssel 16 % und 5 % mussten zeitlich befristet eingerichtet werden. Historische Steuerschlüssel archivieren, aktuelle Steuerschlüssel kontrollieren.
Achtung: Gerade in Gastronomie und Hotellerie führen falsche Steuerschlüssel zu systematischen Fehlern. Prüfen Sie Kassenberichte, TSE-Daten, Erlöskonten, Rechnungstexte und Umsatzsteuer-Voranmeldungen zusammen.

Rechnung, Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Wird Umsatzsteuer zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, kann eine Rechnungsberichtigung erforderlich sein. Bei Steuersatzwechseln sollte besonders geprüft werden, ob der Steuerausweis zum Leistungszeitpunkt passt.

Rechnungsprüfung bei Steuersatzwechseln
Prüfpunkt Warum wichtig? Maßnahme
Leistungsdatum Entscheidet regelmäßig über den Steuersatz. Leistungszeitpunkt oder Leistungsmonat angeben lassen.
Steuersatz Falscher Steuersatz gefährdet Vorsteuerabzug und Steuererklärung. 16 %, 5 %, 19 %, 7 % anhand Zeitraum prüfen.
Anzahlungen Endrechnung muss Anzahlungen richtig absetzen. Steuerdifferenz in Schlussrechnung nachvollziehen.
Rechnungsberichtigung Zu hoher oder falscher Steuerausweis kann korrigiert werden. Storno und Neuerteilung oder Berichtigungsdokument prüfen.
Aufbewahrung Altfälle müssen im Prüfungsfall nachvollziehbar bleiben. Rechnungen, Verträge, Abnahmen und Zahlungsnachweise archivieren.

IT-Umstellung, Buchhaltung und Tax-CMS

Die Umstellung der Umsatzsteuersätze betraf 2020/2021 nicht nur Rechnungen. Unternehmen mussten Kassensysteme, ERP, Warenwirtschaft, Onlineshops, Steuerschlüssel, Buchhaltungskonten, Dauerrechnungen, Preislisten und Schnittstellen anpassen. Für Betriebsprüfungen ist entscheidend, dass die Umstellung dokumentiert wurde.

Dokumentation der Umstellung
Bereich Dokumentieren Warum relevant?
ERP / Buchhaltung Steuerschlüssel, Konten, Zeitsteuerung, Mapping. Nachweis korrekter Steuerfindung.
Kasse / POS Programmierungsprotokoll, TSE-Daten, Tagesabschlüsse. Prüfungsschwerpunkt bei Bargeschäften.
Rechnungsausgang Rechnungsvorlagen, Leistungsdatum, Steuercodes. Vermeidung falscher Steuerausweise.
Rechnungseingang Prüfanweisung für 16 %, 5 %, 19 %, 7 %. Sicherung des Vorsteuerabzugs.
Tax-CMS Arbeitsanweisungen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen. Hilft bei Fehlervermeidung und Nachweis der Sorgfalt.

E-Rechnung seit 2025: aktuelle Ergänzung für Umsatzsteuerprozesse

Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Eine einfache PDF-Rechnung ist seitdem keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung. Für Umsatzsteuerprozesse bedeutet das: Steuersatz, Leistungszeitpunkt, Pflichtangaben und strukturierter Rechnungsteil müssen zusammenpassen.

Praxis-Hinweis: Für historische 2020/2021-Altfälle ist die E-Rechnungspflicht nicht der Auslöser. Für heutige Berichtigungen, Nachberechnungen und neue Rechnungen sollten Unternehmen aber ihre aktuellen E-Rechnungsprozesse prüfen.

Downloads und Video

Video: Umsatzsteuersenkung 2020


Guide zur temporären Mehrwertsteuersenkung


Welche Rechnungsart soll erstellt werden?
(gilt sinngemäß auch für Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)

Wird die Leistung bzw. Teilleistung voraussichtlich nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht?
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
  • wann die Rechnung ausgestellt wird
  • wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
  • wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
  • ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
  • ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
  • ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Die befristeten Umsatzsteuersätze gelten für alle steuerpflichtigen Umsätze; auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7%.



Wird die Leistung bzw. Teilleistung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht?
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
  • wann die Rechnung ausgestellt wird
  • wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
  • wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
  • ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
  • ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
  • ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Die befristeten Umsatzsteuersätze gelten für alle steuerpflichtigen Umsätze; auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5% über die Gesamtleistung und Absetzung der Anzahlungen mit offenem Ausweis der ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (19% oder 16% bzw. 7% oder 5%).

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7% über die Gesamtleistung und Absetzung der Anzahlungen mit offenem Ausweis der ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (19% oder 16% bzw. 7% oder 5%).



Wird die Leistung bzw. Teilleistung voraussichtlich nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht?
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
  • wann die Rechnung ausgestellt wird
  • wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
  • wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
  • ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
  • ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
  • ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Die befristeten Umsatzsteuersätze gelten für alle steuerpflichtigen Umsätze; auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7%.



Liegt der Abrechnungszeitraum der Dauerrechnung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021?
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
  • wann die Rechnung ausgestellt wird
  • wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
  • wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
  • ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
  • ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
  • ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Die befristeten Umsatzsteuersätze gelten für alle steuerpflichtigen Umsätze; auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5% bei Leistungszeiträumen mit Leistungs- bzw. Teilleistungserbringung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 und
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7% bei Leistungszeiträumen mit Leistungs- bzw. Teilleistungserbringung vor dem 01.07.2020 und nach dem 31.12.2020.



Wurde die Leistung bzw. Teilleistung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht?
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
  • wann die Rechnung ausgestellt wird
  • wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
  • wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
  • ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
  • ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
  • ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Die befristeten Umsatzsteuersätze gelten für alle steuerpflichtigen Umsätze; auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.

Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7%.



Welcher umsatzsteuerliche Sachverhalt soll hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinfachungsregelung geprüft werden?















Checkliste: Altfälle zur Umsatzsteuersenkung 2020 prüfen

  1. Leistungszeitpunkt oder Teilleistungszeitpunkt feststellen.
  2. Zeitraum zuordnen: bis 30.06.2020, 01.07.2020 bis 31.12.2020 oder ab 01.01.2021.
  3. Rechnungsdatum nicht mit Leistungsdatum verwechseln.
  4. Anzahlungen und Abschlagsrechnungen mit der Schlussrechnung abstimmen.
  5. Teilleistungen nur anerkennen, wenn sie wirtschaftlich abgrenzbar, vereinbart und abgerechnet sind.
  6. Dauerleistungen nach Abrechnungszeitraum prüfen.
  7. Skonto, Boni, Rabatte, Pfand und Gutscheine nach § 17 UStG korrigieren.
  8. Falschen Steuerausweis und Vorsteuerabzug prüfen.
  9. Rechnungsberichtigung oder Storno/Neurechnung dokumentieren.
  10. Historische Steuerschlüssel 16 % und 5 % nur für Altfälle verwenden.
  11. Kassen-, ERP- und Buchhaltungsprotokolle zur damaligen Umstellung sichern.
  12. Bei aktuellen Rechnungen zusätzlich E-Rechnungsanforderungen seit 2025 prüfen.

Umsatzsteuer-Altfälle oder Rechnungsberichtigung prüfen?

Wir prüfen Leistungszeitpunkt, Steuersatz, Anzahlungen, Teilleistungen, Dauerleistungen, § 17 UStG, Vorsteuerabzug, Rechnungsberichtigung, Kassen- und ERP-Daten sowie aktuelle E-Rechnungsprozesse.

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FAQ: Umsatzsteuersenkung 2020 und Umsatzsteuererhöhung 2021

Gelten 16 % und 5 % Umsatzsteuer heute noch?

Nein. Die Steuersätze 16 % und 5 % galten nur befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Für aktuelle Umsätze gelten grundsätzlich wieder 19 % beziehungsweise 7 %, sofern keine Sonderregel greift.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Im Alltag wird häufig von Mehrwertsteuer gesprochen. Der gesetzliche Begriff im deutschen Steuerrecht lautet Umsatzsteuer.

Welcher Stichtag entscheidet über den richtigen Steuersatz?

Entscheidend ist regelmäßig, wann die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Rechnungsdatum, Vertragsdatum und Zahlung sind grundsätzlich nicht entscheidend.

Was gilt bei Anzahlungen?

Anzahlungen können vorläufig mit einem bestimmten Steuersatz abgerechnet werden. Der endgültige Steuersatz richtet sich aber nach der später ausgeführten Leistung oder Teilleistung. Die Endrechnung muss die Steuer zutreffend korrigieren.

Wann liegen Teilleistungen vor?

Teilleistungen liegen nur vor, wenn wirtschaftlich abgrenzbare Leistungsteile vereinbart, gesondert abgerechnet und entsprechend ausgeführt oder abgenommen werden.

Muss eine falsche Rechnung berichtigt werden?

Ja, wenn der Steuerausweis oder Pflichtangaben nicht stimmen. Eine Berichtigung kann je nach Fall durch ein Berichtigungsdokument oder durch Storno und Neuerteilung erfolgen.

Was ist bei Gutscheinen und Pfand zu beachten?

Gutscheine und Pfand können zu Entgeltminderungen oder eigenständigen umsatzsteuerlichen Vorgängen führen. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine müssen getrennt geprüft werden.

Ist eine PDF-Rechnung seit 2025 eine E-Rechnung?

Nein. Eine einfache PDF-Datei ist seit 2025 keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen.

Quellenverzeichnis

  1. § 12 Abs. 1 UStG – Regelsteuersatz 19 %; Rechtsstand: 30.06.2026.
  2. § 12 Abs. 2 UStG – ermäßigter Steuersatz 7 % für gesetzlich bestimmte Umsätze; Rechtsstand: 30.06.2026.
  3. § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikumsätze; Rechtsstand: 30.06.2026.
  4. § 13 UStG – Entstehung der Steuer, insbesondere bei Leistungen und Anzahlungen; Rechtsstand: 30.06.2026.
  5. § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers; Rechtsstand: 30.06.2026.
  6. § 14 UStG – Rechnung, elektronische Rechnung, sonstige Rechnung und Pflichtangaben; Rechtsstand: 30.06.2026.
  7. § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen, acht Jahre; Rechtsstand: 30.06.2026.
  8. § 15 UStG – Vorsteuerabzug; Rechtsstand: 30.06.2026.
  9. § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage; Rechtsstand: 30.06.2026.
  10. § 27 Abs. 1 UStG – Anwendungsregelung bei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, maßgeblich ist die ausgeführte Leistung; Rechtsstand: 30.06.2026.
  11. § 29 UStG – Umstellung langfristiger Verträge bei Änderung des Umsatzsteuersatzes; Rechtsstand: 30.06.2026.
  12. § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnungen; Rechtsstand: 30.06.2026.
  13. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020, BGBl. I 2020, 1512 – befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.
  14. BMF-Schreiben vom 30.06.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004, BStBl I 2020, 584 – befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020.
  15. BMF-Schreiben vom 04.11.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :016, BStBl I 2020, 1129 – Ergänzung zur befristeten Senkung und Anhebung zum 01.01.2021.
  16. BMF, FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, Stand 2026 – PDF als sonstige Rechnung, strukturierte E-Rechnung und Empfangspflicht seit 2025.
  17. BMF, GoBD in der jeweils aktuellen Fassung – Anforderungen an elektronische Bücher, Belege und Aufzeichnungen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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