Umsatzsteuersenkung 2020 und Umsatzsteuererhöhung 2021: Steuersätze, Altfälle, Rechnungen und Übergangsregeln
Die Umsatzsteuersatzsenkung 2020 war zeitlich befristet: Vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 galten in Deutschland der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 %. Zum 01.01.2021 wurden die Steuersätze wieder auf 19 % und 7 % angehoben. Für aktuelle Umsätze 2026 gelten grundsätzlich wieder 19 % beziehungsweise 7 %. Diese Seite hilft bei historischen Altfällen: Leistungszeitpunkt, Anzahlungen, Teilleistungen, Dauerleistungen, Gutscheine, Pfand, Rechnungsberichtigung, Vorsteuerabzug und Dokumentation.
Umsatzsteuersenkung und Umsatzsteuererhöhung: Das Wichtigste auf einen Blick
Aktuelle Umsatzsteuersätze 2026
Im Jahr 2026 beträgt die Umsatzsteuer grundsätzlich 19 %. Für gesetzlich bestimmte Umsätze gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Daneben gibt es Sonderregelungen, etwa den Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikumsätze nach § 12 Abs. 3 UStG.
| Steuersatz | Rechtsgrundlage | Typische Einordnung |
|---|---|---|
| 19 % | § 12 Abs. 1 UStG | Regelsteuersatz für steuerpflichtige Umsätze. |
| 7 % | § 12 Abs. 2 UStG | Ermäßigter Steuersatz für gesetzlich begünstigte Umsätze. |
| 0 % | § 12 Abs. 3 UStG | Sonderregelung für bestimmte Photovoltaikanlagen und Nebenleistungen. |
| 16 % / 5 % | Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, BMF-Schreiben 30.06.2020 | Nur historisch für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 beziehungsweise Altfälle. |
Historie: Absenkung 2020 und Wiederanhebung 2021
Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets wurden die Umsatzsteuersätze befristet für das zweite Halbjahr 2020 gesenkt. Zum 01.01.2021 erfolgte die Rückkehr auf das vorherige Niveau. Für Betriebsprüfungen und Rechnungsberichtigungen bleiben diese Übergangsregeln weiterhin relevant.
| Zeitraum | Regelsteuersatz | Ermäßigter Steuersatz | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Bis 30.06.2020 | 19 % | 7 % | Normalsteuersätze vor der Corona-Senkung. |
| 01.07.2020 bis 31.12.2020 | 16 % | 5 % | Befristete Umsatzsteuersenkung. |
| Ab 01.01.2021 | 19 % | 7 % | Wiederanhebung auf das vorherige Niveau. |
| 2026 | 19 % | 7 % | 16 % und 5 % nur noch für historische Korrekturfälle. |
Welcher Steuersatz gilt? Der Leistungszeitpunkt entscheidet
Für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, kommt es regelmäßig darauf an, wann die Lieferung, sonstige Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde. Vertragsdatum, Rechnungsdatum und Zahlungszeitpunkt sind dafür grundsätzlich nicht entscheidend.
| Fall | Maßgeblicher Zeitpunkt | Steuersatz bei Altfällen |
|---|---|---|
| Lieferung einer Ware | Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Verschaffung der Verfügungsmacht. | Lieferung im zweiten Halbjahr 2020: 16 % oder 5 %; sonst regelmäßig 19 % oder 7 %. |
| Sonstige Leistung | Zeitpunkt der Vollendung beziehungsweise Beendigung der Leistung. | Leistung im zweiten Halbjahr 2020: abgesenkte Steuersätze. |
| Teilleistung | Ausführung der einzelnen wirtschaftlich abgrenzbaren Teilleistung. | Jede Teilleistung gesondert prüfen. |
| Dauerleistung | Ende des vereinbarten Leistungs- oder Abrechnungszeitraums. | Monats-, Quartals- oder Jahreszeiträume sauber abgrenzen. |
| Anzahlung | Leistungsausführung bleibt entscheidend; Zahlung löst nur vorläufige Steuerentstehung aus. | Endrechnung kann Korrektur erfordern. |
Anzahlungen, Abschlagsrechnungen und Endrechnung
Anzahlungen und Abschlagszahlungen waren einer der wichtigsten Fehlerbereiche bei der Umstellung 2020/2021. Grundregel: Der endgültig richtige Steuersatz richtet sich nach der ausgeführten Leistung oder Teilleistung. Wurden Anzahlungen mit einem anderen Steuersatz abgerechnet, muss die Endrechnung die Umsatzsteuer zutreffend korrigieren.
| Fall | Umsatzsteuerliche Behandlung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Anzahlung vor 01.07.2020, Leistung im zweiten Halbjahr 2020 | Endgültig 16 % oder 5 %. | Mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen in der Endrechnung korrigieren. |
| Anzahlung im zweiten Halbjahr 2020, Leistung ab 01.01.2021 | Endgültig 19 % oder 7 %. | Endrechnung muss Differenz ausweisen. |
| Vorausrechnung ohne Zahlung | Steuer entsteht regelmäßig erst mit Leistungsausführung. | Rechnungsangabe an erwarteten Leistungszeitpunkt anpassen. |
| Reverse-Charge-Fall | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesondert prüfen. | § 13b UStG und Leistungszeitpunkt abstimmen. |
Ein Unternehmer erhält im Dezember 2020 eine Anzahlung mit 16 % Umsatzsteuer. Die Leistung wird erst im Februar 2021 ausgeführt. In der Schlussrechnung ist die Leistung grundsätzlich mit 19 % abzurechnen; die Differenz zur Anzahlung ist zu berücksichtigen.
Teilleistungen und Dauerleistungen
Teilleistungen können bei Steuersatzwechseln zu unterschiedlichen Steuersätzen führen. Dafür reicht es aber nicht, eine große Leistung nachträglich künstlich aufzuteilen. Es muss sich um wirtschaftlich abgrenzbare Teile handeln, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart und abgerechnet wird.
| Leistungsart | Voraussetzung / Abgrenzung | Typischer Praxisfall |
|---|---|---|
| Teilleistung bei Werkleistung | Wirtschaftlich abgrenzbarer Teil, gesondertes Entgelt, Abnahme oder Vollendung. | Bauabschnitt, Wartungsabschnitt, Projektphase. |
| Dauerleistung mit Monatsabrechnung | Abrechnung in kürzeren Zeitabschnitten. | Miete mit Umsatzsteueroption, Leasing, Wartung, Telekommunikation. |
| Jahresleistung ohne Teilleistungsvereinbarung | Leistung gilt regelmäßig am Ende des Leistungszeitraums als ausgeführt. | Jahresvertrag, Jahreswartung, laufende Beratungsleistung. |
| Strom, Gas, Wärme, Wasser | Ablese- und Abrechnungszeitraum beachten. | Aufteilung nach Ablesung oder Verbrauchszeitraum möglich. |
Skonto, Rabatte, Boni, Gutscheine und Pfand
Ändert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, etwa durch Skonto, Rabatt, Bonus, Rückvergütung, Gutschein oder Pfand, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich nach § 17 UStG zu berichtigen. Der richtige Steuersatz folgt dabei dem ursprünglichen Umsatz.
| Fall | Steuerliche Logik | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Skonto | Berichtigung mit dem Steuersatz des ursprünglichen Umsatzes. | Zahlungsdatum allein entscheidet nicht. |
| Jahresbonus / Rückvergütung | Aufteilung nach den zugrunde liegenden Umsätzen und Steuersätzen. | Beleg nach § 17 Abs. 4 UStG prüfen. |
| Gutschein | Einzweck- und Mehrzweckgutschein unterscheiden. | Ausgabe, Einlösung und Entgeltminderung getrennt beurteilen. |
| Pfand | Pfandrückgabe führt regelmäßig zur Entgeltminderung. | Historische Vereinfachungsregeln für 2020 beachten. |
| Umtausch | Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung und neue Lieferung. | Steuersatz der Ersatzlieferung nach deren Leistungszeitpunkt prüfen. |
Gastronomie und Hotellerie: Sonderfälle 2020 bis 2026
Für Gastronomie und Hotellerie gab es zusätzlich zur allgemeinen Corona-Steuersatzsenkung besondere Regelungen. Die Nacht vom 30.06.2020 auf den 01.07.2020 wurde durch das BMF aus Vereinfachungsgründen gesondert behandelt. Für aktuelle Umsätze müssen Restaurantleistungen, Außer-Haus-Verkauf, Getränke, Beherbergung und Nebenleistungen wieder nach geltendem Recht geprüft werden.
| Bereich | Historische Regel 2020/2021 | Aktuelle Prüfung 2026 |
|---|---|---|
| Bewirtung Nacht 30.06./01.07.2020 | Vereinfachung: Anwendung der ab 01.07.2020 geltenden Steuersätze möglich. | Nur noch für historische Altfälle relevant. |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Sonderregelungen während und nach der Pandemie beachten. | Seit 2024 wieder besonders sorgfältige Abgrenzung zwischen Restaurantleistung, Lieferung und Getränken. |
| Beherbergung | Von bestimmten Vereinfachungsregeln ausdrücklich ausgenommen. | Logis, Frühstück, Parkplatz, Wellness und Nebenleistungen getrennt prüfen. |
| Kasse / POS-System | Steuerschlüssel 16 % und 5 % mussten zeitlich befristet eingerichtet werden. | Historische Steuerschlüssel archivieren, aktuelle Steuerschlüssel kontrollieren. |
Rechnung, Vorsteuerabzug und Rechnungsberichtigung
Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Wird Umsatzsteuer zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, kann eine Rechnungsberichtigung erforderlich sein. Bei Steuersatzwechseln sollte besonders geprüft werden, ob der Steuerausweis zum Leistungszeitpunkt passt.
| Prüfpunkt | Warum wichtig? | Maßnahme |
|---|---|---|
| Leistungsdatum | Entscheidet regelmäßig über den Steuersatz. | Leistungszeitpunkt oder Leistungsmonat angeben lassen. |
| Steuersatz | Falscher Steuersatz gefährdet Vorsteuerabzug und Steuererklärung. | 16 %, 5 %, 19 %, 7 % anhand Zeitraum prüfen. |
| Anzahlungen | Endrechnung muss Anzahlungen richtig absetzen. | Steuerdifferenz in Schlussrechnung nachvollziehen. |
| Rechnungsberichtigung | Zu hoher oder falscher Steuerausweis kann korrigiert werden. | Storno und Neuerteilung oder Berichtigungsdokument prüfen. |
| Aufbewahrung | Altfälle müssen im Prüfungsfall nachvollziehbar bleiben. | Rechnungen, Verträge, Abnahmen und Zahlungsnachweise archivieren. |
IT-Umstellung, Buchhaltung und Tax-CMS
Die Umstellung der Umsatzsteuersätze betraf 2020/2021 nicht nur Rechnungen. Unternehmen mussten Kassensysteme, ERP, Warenwirtschaft, Onlineshops, Steuerschlüssel, Buchhaltungskonten, Dauerrechnungen, Preislisten und Schnittstellen anpassen. Für Betriebsprüfungen ist entscheidend, dass die Umstellung dokumentiert wurde.
| Bereich | Dokumentieren | Warum relevant? |
|---|---|---|
| ERP / Buchhaltung | Steuerschlüssel, Konten, Zeitsteuerung, Mapping. | Nachweis korrekter Steuerfindung. |
| Kasse / POS | Programmierungsprotokoll, TSE-Daten, Tagesabschlüsse. | Prüfungsschwerpunkt bei Bargeschäften. |
| Rechnungsausgang | Rechnungsvorlagen, Leistungsdatum, Steuercodes. | Vermeidung falscher Steuerausweise. |
| Rechnungseingang | Prüfanweisung für 16 %, 5 %, 19 %, 7 %. | Sicherung des Vorsteuerabzugs. |
| Tax-CMS | Arbeitsanweisungen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen. | Hilft bei Fehlervermeidung und Nachweis der Sorgfalt. |
E-Rechnung seit 2025: aktuelle Ergänzung für Umsatzsteuerprozesse
Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Eine einfache PDF-Rechnung ist seitdem keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung. Für Umsatzsteuerprozesse bedeutet das: Steuersatz, Leistungszeitpunkt, Pflichtangaben und strukturierter Rechnungsteil müssen zusammenpassen.
Downloads und Video
Download: BMF-Schreiben vom 30.06.2020 zur befristeten Umsatzsteuersenkung
Download: BMF-Ergänzungsschreiben vom 04.11.2020 zur Wiederanhebung
Video: Umsatzsteuersenkung 2020
Guide zur temporären Mehrwertsteuersenkung
Welche Rechnungsart soll erstellt werden?
(gilt sinngemäß auch für Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
- wann die Rechnung ausgestellt wird
- wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
- wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
- ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
- ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
- ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7%.
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
- wann die Rechnung ausgestellt wird
- wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
- wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
- ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
- ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
- ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5% über die Gesamtleistung und
Absetzung der Anzahlungen mit offenem Ausweis der ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (19% oder 16% bzw. 7% oder 5%).
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7% über die Gesamtleistung und
Absetzung der Anzahlungen mit offenem Ausweis der ursprünglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (19% oder 16% bzw. 7% oder 5%).
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
- wann die Rechnung ausgestellt wird
- wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
- wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
- ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
- ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
- ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7%.
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
- wann die Rechnung ausgestellt wird
- wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
- wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
- ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
- ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
- ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5% bei Leistungszeiträumen mit Leistungs- bzw. Teilleistungserbringung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 und
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7% bei Leistungszeiträumen mit Leistungs- bzw. Teilleistungserbringung vor dem 01.07.2020 und nach dem 31.12.2020.
Hinweis: Für die Anwendung des befristeten Umsatzsteuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) oder Teilleistung ausgeführt wird. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Umsatzsteuersatz zum Leistungszeitpunkt.
Nicht ausschlaggebend ist,
- wann die Rechnung ausgestellt wird
- wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt
- wann der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt
- ob der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten berechnet
- ob der Unternehmer oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
- ob der Unternehmer seine Umsatzsteuermeldungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich beim Finanzamt einreicht
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 16% bzw. 5%.
Ergebnis:
Steuersatz in Rechnung 19% bzw. 7%.
Welcher umsatzsteuerliche Sachverhalt soll hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinfachungsregelung geprüft werden?
Checkliste: Altfälle zur Umsatzsteuersenkung 2020 prüfen
- Leistungszeitpunkt oder Teilleistungszeitpunkt feststellen.
- Zeitraum zuordnen: bis 30.06.2020, 01.07.2020 bis 31.12.2020 oder ab 01.01.2021.
- Rechnungsdatum nicht mit Leistungsdatum verwechseln.
- Anzahlungen und Abschlagsrechnungen mit der Schlussrechnung abstimmen.
- Teilleistungen nur anerkennen, wenn sie wirtschaftlich abgrenzbar, vereinbart und abgerechnet sind.
- Dauerleistungen nach Abrechnungszeitraum prüfen.
- Skonto, Boni, Rabatte, Pfand und Gutscheine nach § 17 UStG korrigieren.
- Falschen Steuerausweis und Vorsteuerabzug prüfen.
- Rechnungsberichtigung oder Storno/Neurechnung dokumentieren.
- Historische Steuerschlüssel 16 % und 5 % nur für Altfälle verwenden.
- Kassen-, ERP- und Buchhaltungsprotokolle zur damaligen Umstellung sichern.
- Bei aktuellen Rechnungen zusätzlich E-Rechnungsanforderungen seit 2025 prüfen.
Umsatzsteuer-Altfälle oder Rechnungsberichtigung prüfen?
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Passende Themen und Tools
FAQ: Umsatzsteuersenkung 2020 und Umsatzsteuererhöhung 2021
Gelten 16 % und 5 % Umsatzsteuer heute noch?
Nein. Die Steuersätze 16 % und 5 % galten nur befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Für aktuelle Umsätze gelten grundsätzlich wieder 19 % beziehungsweise 7 %, sofern keine Sonderregel greift.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Im Alltag wird häufig von Mehrwertsteuer gesprochen. Der gesetzliche Begriff im deutschen Steuerrecht lautet Umsatzsteuer.
Welcher Stichtag entscheidet über den richtigen Steuersatz?
Entscheidend ist regelmäßig, wann die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Rechnungsdatum, Vertragsdatum und Zahlung sind grundsätzlich nicht entscheidend.
Was gilt bei Anzahlungen?
Anzahlungen können vorläufig mit einem bestimmten Steuersatz abgerechnet werden. Der endgültige Steuersatz richtet sich aber nach der später ausgeführten Leistung oder Teilleistung. Die Endrechnung muss die Steuer zutreffend korrigieren.
Wann liegen Teilleistungen vor?
Teilleistungen liegen nur vor, wenn wirtschaftlich abgrenzbare Leistungsteile vereinbart, gesondert abgerechnet und entsprechend ausgeführt oder abgenommen werden.
Muss eine falsche Rechnung berichtigt werden?
Ja, wenn der Steuerausweis oder Pflichtangaben nicht stimmen. Eine Berichtigung kann je nach Fall durch ein Berichtigungsdokument oder durch Storno und Neuerteilung erfolgen.
Was ist bei Gutscheinen und Pfand zu beachten?
Gutscheine und Pfand können zu Entgeltminderungen oder eigenständigen umsatzsteuerlichen Vorgängen führen. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine müssen getrennt geprüft werden.
Ist eine PDF-Rechnung seit 2025 eine E-Rechnung?
Nein. Eine einfache PDF-Datei ist seit 2025 keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen.
Quellenverzeichnis
- § 12 Abs. 1 UStG – Regelsteuersatz 19 %; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 12 Abs. 2 UStG – ermäßigter Steuersatz 7 % für gesetzlich bestimmte Umsätze; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikumsätze; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 13 UStG – Entstehung der Steuer, insbesondere bei Leistungen und Anzahlungen; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 14 UStG – Rechnung, elektronische Rechnung, sonstige Rechnung und Pflichtangaben; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen, acht Jahre; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 27 Abs. 1 UStG – Anwendungsregelung bei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, maßgeblich ist die ausgeführte Leistung; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 29 UStG – Umstellung langfristiger Verträge bei Änderung des Umsatzsteuersatzes; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnungen; Rechtsstand: 30.06.2026.
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020, BGBl. I 2020, 1512 – befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.
- BMF-Schreiben vom 30.06.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004, BStBl I 2020, 584 – befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020.
- BMF-Schreiben vom 04.11.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :016, BStBl I 2020, 1129 – Ergänzung zur befristeten Senkung und Anhebung zum 01.01.2021.
- BMF, FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung, Stand 2026 – PDF als sonstige Rechnung, strukturierte E-Rechnung und Empfangspflicht seit 2025.
- BMF, GoBD in der jeweils aktuellen Fassung – Anforderungen an elektronische Bücher, Belege und Aufzeichnungen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.