BFH zum Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.

Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z. B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.

Das Finanzamt (FA) war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrundeliegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 50/20 vom 29.10.2020 zum Urteil VI R 1/17 vom 13.08.2020

FDP will Steuernachteile bei günstiger Vermietung aufheben

Die bisher entstehenden steuerlichen Nachteile bei einer zu günstigen Vermietung von Wohnraum sollen auf Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen beschränkt werden. Dies fordert die FDP-Fraktion in einem Gesetzentwurf (19/23677) zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozialverträglicher Vermietung.

Darin heißt es, wenn Vermieter sehr günstig vermieten würden, müssten sie mit steuerlichen Nachteilen rechnen. So könnten sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur noch anteilig abziehen, wenn die Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete liege. Ein Vermieter erleide also steuerliche Nachteile, wenn er zu günstig vermiete. “Durch die derzeitige Rechtslage werden also Vermieter von Wohnraum mit sehr günstigen Mieten dafür bestraft beziehungsweise es besteht ein Anreiz für Vermieter, Mieterhöhungen vorzunehmen. Damit konterkariert die derzeitige Rechtslage das politische Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen beziehungsweise zu erhalten”, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.10.2020

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Verlängerung

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden nunmehr darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. Dezember 2020 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 20./22. Oktober 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

  • Das vollständige Schreiben finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 29.10.2020

Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2021

In der Anlage gibt das BMF gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am September 2020 veröffentlichten Sterbetafel 2017/2019 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 19 / 10001 :005 vom 28.10.2020

Krankenversicherung: Kostenerstattung trotz Fehldiagnose

Krankenkasse muss Kosten für Immunglobulin-Therapie erstatten

Hat eine Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch einem Versicherten Kosten für die selbstbeschaffte notwendige Leistung entstanden, sind diese von der Krankenkasse zu erstatten. Dies gelte auch, wenn die behandelnden Ärzte zunächst fehlerhaft eine Krankheit diagnostizierten, die eine Leistungsablehnung seitens der Krankenkasse gerechtfertigt hätte. Dies entschied in einem am 26.10.2020 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter klagt auf Kostenerstattung

Ein 66-jähriger Versicherter leidet an einer multimodalen Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten. Zunächst wurde eine Ganglionitis diagnostiziert, die mittels Immunglobulinen im Rahmen eines „Off-label-use“ (Einsatz von Medikamenten außerhalb des arzneimittelrechtlich zugelassenen Anwendungsbereichs) behandelt werden sollte. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme hierfür ab, weil die Voraussetzungen für einen Off-label-use nicht vorlägen.

Der Versicherte ließ sich daraufhin auf eigene Kosten entsprechend behandeln und klagte auf Kostenerstattung. Medizinische Gutachten ergaben, dass keine Ganglionitis, sondern eine autoimmun bedingte Entzündung der Spinalhinterwurzel vorliege. Zur Behandlung dieser Erkrankung seien die verabreichten Immunglobulinen zugelassen. Die Krankenkasse berief sich jedoch darauf, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch eine andere Diagnose erstellt worden sei. Daher habe sie die beantragte Kostenübernahme nicht zu Unrecht abgelehnt.

Krankenkasse kann sich nicht mit Erfolg auf Diagnosefehler berufen

Die Darmstädter Richter gaben dem Versicherten Recht. Für die Behandlung der objektiv vorliegenden Erkrankung sei von Anbeginn der Einsatz von Immunglobulinen zugelassen und medizinisch indiziert gewesen. Damit sei die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden.

Die Krankenkasse könne sich insoweit nicht erfolgreich auf Diagnosefehler von Ärzten berufen. Denn dies würde den Verantwortungszusammenhang im System der Gesetzlichen Krankenversicherung „auf den Kopf stellen“.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen (…)

§ 13 SGB V
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. (…)

§ 27 SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.10.2020 zum Urteil L 8 KR 687/18 vom 26.10.2020

Besserer Durchblick bei den Rentenbescheiden

Die Bundesregierung will die Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation verbessern und die Sozialversicherungswahlen modernisieren. Dazu hat sie nun einen Gesetzentwurf (19/23550) vorgelegt, der unter anderem die Einführung einer Digitalen Rentenübersicht vorsieht. Derzeit seien die von vielen Anbietern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge zur Verfügung gestellten Renten-Informationen sehr unterschiedlich und nur bedingt geeignet, einen Überblick über die bereits erreichten oder erreichbaren Vorsorgeleistungen zu erhalten. Das Angebot der Digitalen Rentenübersicht solle einen Anreiz setzen, sich intensiver mit der eigenen Altersvorsorge zu beschäftigen, heißt es im Gesetzentwurf.

Bezüglich der Sozialversicherungswahlen ist vorgesehen, die Rahmenbedingungen für die Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung zu verbessern. Außerdem solle die Bedeutung der Selbstverwaltung und der SV-Wahlen durch bessere Information und mehr Transparenz stärker ins Blickfeld der Arbeitgeber und Versicherten gerückt werden.

Bei der Rehabilitation soll das „offene Zulassungsverfahren“, wie es die Träger der Rentenversicherung bisher praktizieren, reformiert werden. Ziel ist es, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung bei der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Träger der Rentenversicherung zu verbessern. Neben dem Wunsch- und Wahlrecht des versicherten Rehabilitanden sollen die Selbstverwaltung der Rentenversicherung und die Interessen der Rehabilitationseinrichtungen gestärkt werden. Darüber hinaus soll der Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Träger der Rentenversicherung weiterentwickelt werden, sodass die Höhe des Übergangsgeldes in angemessenem Verhältnis zum Umfang der in Anspruch genommenen Leistung zur Prävention und Teilhabe steht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.10.2020

Auftakt für länderübergreifenden BAföG-Online-Antrag: Berlin ist eines der Pilotländer

Am 26.10.2020 ist die Pilotphase für das länderübergreifende digitale Angebot für die Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gestartet. BAföG-berechtigte Studierende in Berlin sowie Schülerinnen und Schüler im Zuständigkeitsbereich der Berliner Ämter für Ausbildungsförderung können damit BAföG-Leistungen stark vereinfacht und vollständig digital beantragen. Die Einführung eines länderübergreifenden BAföG-Online-Antrages dient der vereinheitlichten und schnelleren Antragsstellung und soll künftig zu einer Erhöhung der Antragszahlen führen sowie Zeit bei der Bearbeitung sparen. Das Land Berlin ist neben Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eines der fünf Bundesländer, die bereits in der Pilotphase ab Ende Oktober dabei sind. Am 18. August 2020 hatte der Berliner Senat der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zugestimmt.

Die Einführung des BAföG-Online-Antrags wird im Rahmen der Verpflichtung zur Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) umgesetzt. Bund, Länder und Kommunen müssen dem Gesetz zufolge bis Ende 2022 ihre wesentlichen Verwaltungsleistungen über Portale auch im Netz anbieten.

Unter der Federführung des Landes Sachsen-Anhalt und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben die Projektpartnerinnen die Digitalisierung des BAföG-Antrages als Leuchtturmprojekt für die Digitalisierungsvorhaben im Themenbereich Bildung priorisiert.

Der jetzt unter www.bafög-digital.de zur Verfügung stehende Online-Antrag wurde mit Unterstützung eines IT-Dienstleisters in einem Digitalisierungslabor entwickelt und vom Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat finanziert. Hierzu wurden Workshops, Befragungen und Tests mit Nutzerinnen und Nutzern durchgeführt und ausgewertet. Mithilfe ihres Feedbacks wurde eine moderne Anwendung geschaffen, die sich an zeitgemäßen Standards der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit orientiert. Eine digitale Antragsassistenz sorgt beispielsweise dafür, dass die Anträge weniger fehleranfällig sind. Jede Information muss nur einmal eingetragen werden, Daten liegen in einem einheitlichen maschinenlesbaren Format vor und die responsiv gestaltete Anwendung ist auf unterschiedlichen Endgeräten wie Computer oder Smartphone nutzbar. Verständliche Hilfetexte stehen bei der Antragstellung zur Verfügung. Außerdem besteht die Möglichkeit die Erinnerungsfunktion für Folgeanträge zu nutzen sowie die Status-Anzeige, die über den Status des Antrags informiert.

Quelle: Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 26.10.2020

Entziehung des Pflichtteils – Teilhabe am Erbe unzumutbar

Wer gesetzlicher Erbe ist – also zum Beispiel die Kinder des Erblassers -, aber vom Erblasser enterbt wird, kann grundsätzlich immer noch den sog. Pflichtteil beanspruchen. Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Wenn der Erblasser also nur ein Kind hinterlässt, das nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe wäre, kann es im Falle der Enterbung immer noch die Hälfte des Erbes beanspruchen.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, worauf jetzt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg erneut hingewiesen hat. Es hat einem Mann, der zurzeit in der JVA Meppen einsitzt, keine Prozesskostenhilfe für eine Klage gewährt, in der es um seine vermeintlichen Pflichtteilsansprüche ging.

Die Eltern des Mannes hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, wonach der Kläger enterbt wurde und auch keinen Pflichtteil bekommen sollte. Nach dem Tod der Mutter wollte der Kläger seinen Pflichtteil nun geltend machen.

Der Senat sah für die Klage keine Erfolgsaussichten. Die Eltern hatten dem Kläger den Pflichtteil nämlich wirksam entzogen. Sie hatten in dem Testament den Pflichtteilsentzug damit begründet, dass der Kläger wegen eines schweren Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Seine Teilhabe am Erbe sei den Eltern auch nicht zumutbar, weil die Straftat den in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspreche. Dies hatten die Eltern in dem gemeinsamen Testament auch so niedergelegt.

Der Mann kann jetzt keine Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Klage beanspruchen.

Nach dem Gesetz kann der Pflichtteil übrigens auch entzogen werden, wenn der potenzielle Erbe sich einer schweren Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person schuldig macht – ohne dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden muss – oder wenn er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1. bis 3 BGB).

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.10.2020 zum Beschluss 3 W 40/20 vom 08.07.2020

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Kabinett folgt Empfehlung der Mindestlohnkommission

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Stunde erhöht. Das Bundeskabinett hat die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen.

Die Entscheidung des Bundeskabinetts beruht auf der Empfehlung der Mindestlohnkommission. Diese hatte am 30. Juni 2020 einstimmig die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes vorgeschlagen.

Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:

  • zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro

Mindestschutz für Arbeitnehmer und faire Wettbewerbsbedingungen

Die Entscheidung der Mindestlohnkommission ist Ergebnis einer Gesamtabwägung. Zu prüfen war, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission hat sich hierfür an der Tarifentwicklung orientiert, gleichzeitig aber auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigt.

Einkommenssituation im Niedriglohnbereich verbessert

Die stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns verbessert die Einkommenssituation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich. Frauen profitieren hier überdurchschnittlich, ebenso Beschäftigte in Ostdeutschland. Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird die wirtschaftliche und soziale Teilhabe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2020

EU-Richtlinie soll angemessene Mindestlöhne in allen Mitgliedstaaten sicherstellen

Die Kommission hat heute eine EU-Richtlinie vorgeschlagen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch angemessene Mindestlöhne schützen und ihnen am Ort ihrer Arbeit einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen soll. Mindestlöhne in angemessener Höhe haben nicht nur eine positive soziale Wirkung. Sie bringen auch umfassende wirtschaftliche Vorteile mit sich, da sie die Lohnungleichheit verringern, zur Stützung der Binnennachfrage beitragen und die Arbeitsanreize stärken. Angemessene Mindestlöhne können auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle verringern, da mehr Frauen als Männer einen Mindestlohn erhalten. Durch die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs würde die vorgeschlagene Richtlinie außerdem jene Arbeitgeber schützen, die angemessene Löhne zahlen.

Die derzeitige Krise hat Branchen mit hohem Anteil von Geringverdienenden, wie Reinigungsdienste, Einzelhandel, Gesundheitswesen, Langzeitpflege und Heimbetreuung, besonders hart getroffen. Die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verringerung der Armut trotz Erwerbstätigkeit ist nicht nur während der Krise wichtig, sondern ist auch für eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche Erholung von entscheidender Bedeutung.

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte: „Der heutige Vorschlag für angemessene Mindestlöhne ist ein wichtiges Signal, dass die Würde der Arbeit auch in Krisenzeiten unantastbar sein muss. Wir haben beobachtet, dass sich Arbeit für zu viele Menschen nicht mehr lohnt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten Zugang zu angemessenen Mindestlöhnen und einem angemessenen Lebensstandard haben. Heute legen wir einen Rahmen für Mindestlöhne vor, der die nationalen Traditionen und die Tariffreiheit der Sozialpartner uneingeschränkt achtet. Die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen wird nicht nur unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, die angemessene Löhne zahlen, schützen und die Grundlage für eine gerechte, inklusive und stabile Erholung schaffen.“

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte: „Es muss sichergestellt werden, dass auch Geringverdienende vom wirtschaftlichen Aufschwung profitieren. Mit diesem Vorschlag wollen wir dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU dort, wo sie arbeiten, ihren Lebensunterhalt in angemessener Form bestreiten können. Den Sozialpartnern kommt bei den Lohnverhandlungen auf nationaler und lokaler Ebene eine entscheidende Rolle zu. Wir unterstützen ihre Tarifautonomie. Wo dies nicht möglich ist, bieten wir einen Rahmen, der den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Mindestlöhnen als Richtschnur dient.“

EU-Sozialkommissar Nicolas Schmit erklärte: „Fast 10 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU leben in Armut – das müssen wir ändern! Es darf nicht sein, dass Menschen, die einer Arbeit nachgehen, Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen. Mindestlöhne hinken anderen Löhnen, die in den letzten Jahrzehnten gestiegen sind, hinterher und müssen aufschließen. Tarifverhandlungen sollten in allen Mitgliedstaaten der Goldstandard sein. Die Gewährleistung angemessener Mindestlöhne ist in Grundsatz 6 der europäischen Säule sozialer Rechte, die von allen Mitgliedstaaten gebilligt wurde, schwarz auf weiß festgehalten – wir zählen also auf ihr anhaltendes Engagement.“

Ein Rahmen für Mindestlöhne unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und Traditionen

In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es Mindestlöhne. In 21 Ländern gibt es gesetzliche Mindestlöhne und in sechs Mitgliedstaaten (Dänemark, Italien, Zypern, Österreich, Finnland und Schweden) wird der Mindestlohn ausschließlich durch Tarifverträge geschützt. In den meisten Mitgliedstaaten sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch von unzulänglicher Angemessenheit und/oder Lücken beim Mindestlohnschutz betroffen. Vor diesem Hintergrund schafft die vorgeschlagene Richtlinie einen Rahmen, um die Angemessenheit der Mindestlöhne und den Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Mindestlohnschutz in der EU zu verbessern. Der Vorschlag der Kommission respektiert das Subsidiaritätsprinzip voll und ganz: Er schafft einen Rahmen für Mindeststandards, der die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die Autonomie sowie die Vertragsfreiheit der Sozialpartner im Bereich der Löhne berücksichtigt und widerspiegelt. Der Vorschlag legt weder ein gemeinsames Mindestlohnniveau fest noch verpflichtet er die Mitgliedstaaten zur Einführung gesetzlicher Mindestlöhne.

In Ländern mit einer hohen tarifvertraglichen Abdeckung sind der Anteil der Geringverdienenden sowie die Lohnungleichheit tendenziell niedriger und die Mindestlöhne höher. Daher zielt der Vorschlag der Kommission darauf ab, Tarifverhandlungen über Löhne in allen Mitgliedstaaten zu fördern.

Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen sollten Voraussetzungen für die Festlegung von Mindestlöhnen in angemessener Höhe schaffen. Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere klare und solide Kriterien für die Festlegung des Mindestlohns, Referenzwerte für die Bewertung der Angemessenheit sowie regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der Mindestlöhne. Diese Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die verhältnismäßige und gerechtfertigte Anwendung von Mindestlohnvariationen und -abzügen sowie die wirksame Einbeziehung der Sozialpartner in die Festlegung und Aktualisierung des gesetzlichen Mindestlohns sicherzustellen.

Schließlich sieht der Vorschlag eine bessere Durchsetzung und Überwachung des in jedem Land geltenden Mindestlohnschutzes vor. Die Einhaltung und die wirksame Durchsetzung sind von entscheidender Bedeutung, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Zugang zum Mindestlohnschutz profitieren und Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird eingeführt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Daten in Bezug auf den Mindestlohnschutz in einem jährlichen Bericht vorlegen.

Hintergrund

Präsidentin von der Leyen kündigte bei ihrem Amtsantritt an, ein Rechtsinstrument vorzulegen, mit dem sichergestellt würde, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in unserer Union einen gerechten Mindestlohn erhalten. Dieses Versprechen erneuerte sie in ihrer ersten Rede zur Lage der Union am 16. September 2020.

Das Recht auf angemessene Mindestlöhne ist in Grundsatz 6 der europäischen Säule sozialer Rechte verankert, die im November 2017 vom Europäischen Parlament, dem Rat im Namen aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Göteborg gemeinsam proklamiert wurde.

Der heutige Vorschlag für eine Richtlinie stützt sich auf Artikel 153 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) über Arbeitsbedingungen. Er folgt einer zweistufigen Konsultation der Sozialpartner gemäß Artikel 154 AEUV. Der Vorschlag der EU-Kommission wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach der Annahme müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Weitere Informationen

Vorschlag der Kommission für eine EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission

Fragen und Antworten: Angemessene Mindestlöhne

Factsheet: Angemessene Mindestlöhne

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin