Abgasskandal: VW haftet auch für von Audi hergestellte Motoren im Touareg V6

Aktuelle Entscheidung zur Haftung in Abgas-Fällen

Fälle im Rahmen der sog. Abgasaffäre beschäftigen die Gerichte weiterhin in erheblichem Maße. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von VW bereits in mehreren Fällen bestätigt und den klagenden Autofahrern Schadensersatz zugesprochen. Es gibt aber immer noch Fallkonstellationen, in denen die Haftung bislang ungeklärt ist.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 16.10.2020 erneut ein Urteil zum sog. Abgasskandal verkündet und ein Urteil des Landgerichts Aurich geändert. Der Senat sprach einem Pkw-Eigentümer aus Emden in zweiter Instanz Schadensersatz zu. Eine Besonderheit im entschiedenen Fall: Beim Motor des VW Touareg V6 mit der Schadstoffklasse Euro 6 W des Klägers handelt es sich nicht um den vielfach bekannten und von VW hergestellten Motor EA 189, welcher den Abgasskandal ins Rollen gebracht hat. Vielmehr ist in dem Fahrzeug ein von Audi hergestellter Dieselmotor (EA 897) verbaut.

In dem konkreten Fall hatte ein Pkw-Eigentümer geklagt, der den VW Touareg mit dem Motor des Typs EA 897 vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben hatte. 2019 reichte er dann Schadensersatzklage gegen VW ein und forderte den Kaufpreis zurück. Der Vertrieb der Fahrzeuge stelle, so der Kläger, ähnlich wie beim bekannten Motor EA 189, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW dar. Sein Fahrzeug sei von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Ausschlaggebend für die Haftung von VW sei, dass die Entscheidung für den Einsatz des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors vom VW-Konzern ausgegangen sei.

In dem Verfahren verteidigte VW sich gegen den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung mit dem Hinweis, nicht Hersteller und Entwickler des Motors zu sein. Hersteller sei die Firma Audi. Im VW Touareg sei gerade nicht der bekannte Motor EA 189 verbaut. Die Motorsoftware sei dementsprechend nicht vergleichbar.

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Senat nun teilweise aufgehoben und entschieden, dass VW auf Schadensersatz hafte. Es liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor und das Inverkehrbringen der hiermit versehenden Fahrzeuge stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Programmierung der Motorsteuerung des Motors EA 897 sei zwar nicht identisch mit der im Falle des Motors EA 189, aber doch so ähnlich programmiert, dass sie rechtlich genauso zu behandeln sei.

VW hafte selbst, obwohl Audi den Dieselmotor samt Software entwickelt und hergestellt habe, denn VW habe in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung des Motors EA 897 und dessen Software die grundlegenden strategischen Entscheidungen mitgetroffen und die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaften Audi abgesegnet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.10.2020 zum Urteil 11 U 2/20 vom 16.10.2020 (nrkr)

Aufhebung der Wegzugsbesteuerung nach Anteilsveräußerung setzt die Abgabe einer Steuererklärung im Zuzugsstaat voraus

Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem niedrigeren Wert verkauft werden und die Wertminderung im Zuzugsstaat „nicht berücksichtigt“ wird (§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG). Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. September 2020 (Az. 5 K 3356/17 E) entschieden, dass diese Regelung nicht eingreift, wenn im Zuzugsstaat keine Steuererklärung abgegeben wird.

Die zusammenveranlagten Kläger zogen im Streitjahr 2012 von Deutschland nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Kläger 50 % der Gesellschaftsanteile an einer inländischen GmbH, deren gemeiner Wert zum Wegzugszeitpunkt höher war als die Anschaffungskosten. Das Finanzamt erfasste den sich daraus ergebenden fiktiven Veräußerungsgewinn im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für 2012 und stundete die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG. Im Jahr 2016 veräußerte der Kläger die Anteile und erzielte hierbei einen niedrigeren als den im Jahr 2012 zugrunde gelegten fiktiven Veräußerungsgewinn. Die Wertminderung war betrieblich bedingt. Aufgrund der Veräußerung widerrief das Finanzamt die Stundung.

Die Kläger beantragten daraufhin die Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf eine mögliche Berücksichtigung der Wertminderung in Österreich ab. Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger aus, dass der Kläger im Jahr 2016 lediglich Renteneinkünfte erzielt habe, die nach den DBA-Regelungen in Deutschland zu besteuern seien. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sei, werde er auch in Zukunft in Österreich keine Einkünfte erzielen, sodass eine Berücksichtigung der Wertminderung in Form von Verlustvorträgen ins Leere ginge. Deshalb hätten die Kläger in Österreich keine Steuererklärungen abgegeben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beteiligten seien zunächst übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegzug nach Österreich eine Besteuerung nach § 6 Abs. 1 AStG ausgelöst habe, dass die Steuer zu stunden sei und dass die Veräußerung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 AStG zu einem Widerruf der Stundung führe. Die Voraussetzungen für die beantragte Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2012 gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO lägen jedoch nicht vor. Zwar sei der tatsächlich im Jahr 2016 erwirtschaftete Veräußerungsgewinn niedriger als der im Jahr 2012 zugrunde gelegte fiktiven Veräußerungsgewinn und diese Wertminderung sei auch unstreitig betrieblich veranlasst. Die Kläger hätten jedoch nicht nachgewiesen, dass die Wertminderung bei der Einkommensbesteuerung in Österreich nicht berücksichtigt worden sei. Eine solche Nichtberücksichtigung setze eine erfolglose Beantragung im Zuzugsstaat voraus. Nur dann könne der Zuzugsstaat eine Entscheidung über die steuerliche Berücksichtigung treffen. Nach der Gesetzesbegründung sei sogar erforderlich, dass eine Verlustberücksichtigung im Zuzugsstaat rechtlich nicht möglich sei; Österreich gewähre allerdings die Möglichkeit eines Verlustvortrags hinsichtlich der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen. Ein anderes Verständnis würde letztlich auf ein Wahlrecht hinsichtlich der Berücksichtigung des Verlusts im Inland oder Ausland eröffnen, was dem Sinn und Zweck der Regelung widerspräche.

Unerheblich sei, dass der Kläger keine in Österreich zu besteuernden Einkünfte erzielt habe und auch in Zukunft voraussichtlich nicht erzielen werde. Der Begriff der „Berücksichtigung der Wertminderung“ sei dahingehend weit auszulegen, dass auch die abstrakte Möglichkeit einer Berücksichtigung im Rahmen eines Verlustvortrages genüge. Hierfür spreche, dass eine vollständige wirtschaftliche Kompensation der in Deutschland ausgelösten Wegzugsbesteuerung durch eine Verlustberücksichtigung im Ausland bereits wegen der Unterschiede im Steuersatz und im Besteuerungssystem (Teileinkünfteverfahren) nicht stattfinde.

Diese Auslegung verstoße auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH sei eine Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse im Wegzugsstaat ohne Berücksichtigung später eintretender Wertminderungen im Zuzugsstaat zulässig.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 5 K 3356/17 vom 17.09.2020

Verkauf von Gutscheinen ist eine umsatzsteuerbare Leistung

Mit Urteil vom 17. September 2020 (Az. 5 K 1404/18 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über das Internet eine steuerbare Leistung an den Kunden und keine Vermittlungsleistung an den Veranstalter darstellt.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Internetportal, auf dem er verschiedene Freizeiterlebnisse anbot. Die Inanspruchnahme setzte den Erwerb eines Gutscheins voraus, die der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte. Über das Internetportal konnten die Erwerber das Erlebnis auswählen und Termine vereinbaren. Die hierfür erforderlichen Informationen stellte der Kläger den Kunden zur Verfügung. Für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Gutscheininhaber leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer „Vermittlungsprovision“ an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.

In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger nicht die Zahlungen der Kunden für die Gutscheine, sondern lediglich die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Umsätze. Das Finanzamt behandelte demgegenüber bereits den Verkauf der Gutscheine als umsatzsteuerbare Leistungen und minderte das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe steuerbare sonstige Leistungen an die Gutscheinerwerber erbracht. Mit dem Betrieb seines Internetportals habe er dem Kunden eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die angebotenen Erlebnisse zu buchen und in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen hätten nicht nur die Ausstellung der Gutscheine zum Inhalt gehabt, sondern auch weitere Prozesse wie die Übermittlung der für die Terminvereinbarung erforderlichen Kontaktdaten sowie die Durchführung und Organisation der Erlebnisse umfasst.

Der Kläger habe auch die von den Veranstaltern ausgeführten Erlebnisleistungen nicht lediglich vermittelt. Vielmehr seien diese Leistungen zunächst von den Veranstaltern an den Kläger erbracht worden und er habe sie an die Kunden weiter geleistet. Er sei gegenüber den Kunden als leistender Unternehmer aufgetreten, da er die Leistungen auf seinem Internetportal angeboten und entsprechende Organisationsleistungen erbracht habe.

Einen Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Veranstalter könne der Kläger mangels ordnungsgemäßer Rechnungen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Das Finanzamt habe auch zu Unrecht eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die an die Veranstalter weitergeleiteten Zahlungen nach § 17 UStG vorgenommen, was jedoch wegen des Verböserungsverbots nicht zur Festsetzung einer höheren Umsatzsteuer führe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 5 K 1404/18 vom 17.09.2020

Optionsverschonung kann bei einheitlicher Schenkung mehrerer KG-Anteile nur einheitlich angewendet werden

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. September 2020 (Az. 3 K 2317/19 Erb) entschieden, dass die Verwaltungsvermögensquote bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln ist, der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden kann.

Die Mutter der Klägerin schenkte ihr im Jahr 2010 Anteile an vier Kommanditgesellschaften. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10 % und für einen Anteil über 10 %. Die Klägerin beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. (sog. Optionsverschonung). Diese gewährte das Finanzamt nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10 % lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich ermittelt werden müsse. Insgesamt läge diese für alle vier Anteile unter 10 %. Hilfsweise sei für den vierten Anteil wenigstens die Regelverschonung von 85 % zu gewähren.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote von 10 % für jeden Kommanditanteil gesondert zu ermitteln sei. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Bewertungsrechts, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten sei. Diese Voraussetzung sei bei einem der vier erworbenen Anteile nicht erfüllt.

Nach dem Gesetzeswortlaut könne der Antrag auf Optionsverschonung bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur für die gesamte Schenkung einheitlich gestellt werden. Eine Inanspruchnahme der Regelverschonung für einzelne wirtschaftliche Einheiten komme nicht in Betracht. Dies folge unter anderem daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden könne, was einen Rückfall auf die Regelverschonung ausschließe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/20 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2020 zum Urteil 3 K 2317/19 vom 10.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: II R 25/20)

Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG, (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)

EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.

„Die Angabe „1. Juli 2020“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 6. Februar 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :001 (2020/0057950) -, BStBl I S. 235, welche mit dem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :002 (2020/0538130) -, BStBl I S. 545 durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt wurde, wird durch die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :002 vom 14.10.2020

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung von Geldwäsche

Der komplexe Straftatbestand der Geldwäsche soll durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt werden.

Die Bundesregierung hat am 14.10.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Grundlagen für eine effektive und konsequente strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche weiter gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet worden. Er setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Mit den neuen Regeln bekommt die Geldwäschebekämpfung noch mehr Biss. Es wird einfacher, Geldwäsche nachzuweisen und Kriminellen illegale Profite abzunehmen. Erstmals kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein, das ist ein Paradigmenwechsel. Schmutzige Geldströme können wir so schneller und wirksamer trockenlegen. Das schützt Bürgerinnen und Bürger vor kriminellen Machenschaften. Die Reform ist ein Kernelement der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wir wollen den Kampf gegen Geldwäsche auch auf EU-Ebene verschärfen, indem wir die Regeln, die Aufsicht und den Informationsaustausch ausweiten und stärken.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Wir wollen es Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter zur Verantwortung zu ziehen. Das ist wichtig, um Täter zu stoppen, die kriminelle Profite verschleiern und schmutziges Geld in den Wirtschaftskreislauf einschleusen. Organisierte Kriminalität und schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten müssen mit aller Konsequenz verfolgt werden. Wir wollen den komplexen alten Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzen und deutlich erweitern. Dann muss nicht mehr nachgewiesen werden, aus welcher Straftat ein Vermögenswert herrührt. Künftig soll gelten: Wenn Vermögenswerte durch Straftaten erlangt und verschleiert werden, ist das Geldwäsche – ganz gleich ob die Vortaten Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue sind.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

  • Herzstück des Gesetzentwurfs ist der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht, mit dem wir einen weiteren Punkt unserer Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf der ersten nationalen Risikoanalyse beruht, umsetzen. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz).
  • Der Geldwäschestraftatbestand wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.
  • Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ermöglichen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist der Strafrahmen wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand handelt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
  • Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
  • Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 14.10.2020

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2021

Ab 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung dazu hat das Kabinett beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 14.10.2020 die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für das kommende Jahr beschlossen. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro).

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.

Soziale Absicherung

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

RechengrößeWestOst
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat)58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat)64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung7.100 Euro pro Monat6.700 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung8.700 Euro pro Monat8.250 Euro pro Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2021 in der Rentenversicherung41.541 pro Jahr41.541 pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290 Euro pro Monat3.115 Euro pro Monat

Rechengrößen ab 1. Januar 2021 im Überblick

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.10.2020

Klage eines Gastwirts auf finanzielle Entschädigung wegen coronabedingter Schließung erfolglos

Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 in dem am 13. Oktober 2020 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe in erster Instanz abgewiesen.

Der Kläger hat dazu vorgetragen, ihm seien aufgrund von Maßnahmen des Landes Berlin nach dem Infektionsschutzgesetz und der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin“ in Bezug auf die allgemeinen Einschränkungen bzw. Beschränkungen des Gaststättenbetriebes Gewinne entgangen. Der Kläger hat das Land Berlin dafür mit der vorliegenden Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 Euro in Anspruch genommen.

Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin hat die Abweisung der Klage bei der mündlichen Urteilsverkündung damit begründet, dass der Kläger unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin habe. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus Verkäufe tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen wären. Im konkreten Fall – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14. März 2020 bzw. 23. März 2020 bis zum 9. Mai 2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würden sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das am 13. Oktober 2020 verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 2 O 247/20 vom 13.10.2020 (nrkr)

Ruhegeld – Ablösung – Überversorgung

Liegt ein Fall der planmäßigen Überversorgung vor, können im öffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einführung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit können die Änderung einer Anpassungsregelung stützen.

Dem Kläger war von seinem früheren Arbeitgeber – einer Handelskammer – eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage (VO I) zugesagt worden. Im Jahr 1995 wurde die VO I überarbeitet (VO I 1995) und für Neueintritte geschlossen. Zugesagt war hiernach eine Gesamtversorgung i. H. v. max. 75 v. H. des zuletzt bezogenen Bruttogehalts unter Anrechnung der gesetzlichen Rente. Im Versorgungsfall wurde der Gesamtversorgungsbetrag jeweils entsprechend der Erhöhung der Tarifgehälter aufgrund einer betrieblichen Übung angepasst. Seit 1991 lag – bei einer Bruttoversorgung von 75 v. H. bezogen auf einen Durchschnittsverdienst – eine sog. Überversorgung i. H. v. 107,4 v. H. vor, in den Jahren 1995 und 2015 i. H. v. 113,1 v. H. Zum Abbau der Überversorgung schloss die ehemalige Arbeitgeberin 2017 mit ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung (DV 2017). Hierdurch wurde für die Versorgungsempfänger eine sog. Nettolimitierung eingeführt. Um eine Reduzierung des bisher gezahlten Ruhegeldes zu vermeiden, ist ein Ausgleichsbetrag vorgesehen. Gleichzeitig wurde die Regelung über die Anpassung der laufenden Ruhegelder dahin geändert, dass keine Anpassung der Gesamtversorgung an die Tarifentwicklung mehr erfolgt, sondern nur noch des gezahlten Ruhegeldes. Die Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr angerechnet. Der Ausgleichsbetrag, der an der Tarifsteigerung ebenfalls nicht teilhat, wird über einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren abgeschmolzen. Für den Kläger bedeutet dies, dass sich das zuletzt gezahlte Ruhegeld tatsächlich nicht vermindert hat, ihm allerdings im Vergleich zur Rechtslage nach der VO I 1995 ab dem 1. April 2017 Steigerungen seines Ruhegeldes entgangen sind.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld nach den bisherigen Regelungen der VO I 1995. Die Ablösung der VO I 1995 und der Anpassungsregelung durch die DV 2017 sei ihm gegenüber nicht wirksam erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die DV 2017, die die Beklagte gegenüber dem Kläger als Ruhegeldempfänger auch bei einer ggf. vorliegenden Teilunwirksamkeit wegen Überschreitung der Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien umsetzen konnte, war geeignet, die VO I 1995 und die auf betrieblicher Übung beruhende Anpassungsregelung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie konnten auf das gesetzliche Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des öffentlichen Dienstes bzw. die Ablösungsoffenheit der Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestützt werden. Sowohl die Einführung der sog. Nettolimitierung zum Abbau einer planmäßigen Überversorgung als auch die Änderung der Anpassungsregelung waren ausreichend sachlich gerechtfertigt.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 3 AZR 410/19 vom 13.10.2020

Betriebliche Altersversorgung – Ablösung einer Versorgungszusage

Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung – und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung – kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war seit dem Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) geregelt. Die BV 1979 wurde zum 1. Januar 1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 1988) geändert. Dabei wurde jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 % des Arbeitseinkommens bewertet, statt wie zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 %. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 1. Januar 2004 u. a. eine Betriebsrente von der Beklagten.

Der Kläger verlangt die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente. Die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 sei mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig. Die Beklagte verweist demgegenüber u. a. auf ihre damalige wirtschaftliche Lage und hält dem Begehren des Klägers nach einer Neuberechnung seiner Ausgangsrente den Einwand der Verwirkung entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen.

Die vom Bundesarbeitsgericht eingeschränkt auf eine um 119,12 Euro brutto höhere Ausgangsrente zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Der Kläger verfolgt ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses ist von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen. Ob die Klage begründet ist, konnte der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hatte zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 13.10.2020 zum Urteil 3 AZR 246/20 vom 13.10.2020

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