Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2021

Ab 1. Januar 2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung dazu hat das Kabinett beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 14.10.2020 die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für das kommende Jahr beschlossen. Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro).

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern.

Soziale Absicherung

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

RechengrößeWestOst
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat)58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat)64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung7.100 Euro pro Monat6.700 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung8.700 Euro pro Monat8.250 Euro pro Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2021 in der Rentenversicherung41.541 pro Jahr41.541 pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290 Euro pro Monat3.115 Euro pro Monat

Rechengrößen ab 1. Januar 2021 im Überblick

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.10.2020