Was tut die Bundesregierung für Rentnerinnen und Rentner?

In Deutschland können die Menschen auf eine verlässliche Alterssicherung setzen. Die Renten sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bleiben stabil. Die Bundesregierung sorgt dafür, dass die Rente auch künftig tragfähig, solide und belastbar bleibt. Ein Überblick.

Die Ausgangslage – und die Ziele der Bundesregierung für die Rente

In Deutschland steigt die Lebenserwartung und zugleich werden weniger Kinder geboren. Das heißt, künftig werden weniger Beitragszahlerinnen und -zahler eine steigende Zahl von Rentnerinnen und Rentnern finanzieren. Dies ist eine Bevölkerungsentwicklung, die das Rentensystem vor eine große Herausforderung stellt.

Die Rente muss für alle Generationen gerecht und zuverlässig sein. Das ist Ziel der Bundesregierung. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte dazu im Deutschen Bundestag: “Den sozialen Zusammenhalt zu sichern durch eine verlässliche Altersversorgung ist eine Investition in die Zukunftsfähigkeit Deutschlands.”

Ein wesentlicher Baustein einer verlässlichen Alterssicherung ist und bleibt die gesetzliche Rentenversicherung. Gleichzeitig hält die Bundesregierung am Drei-Säulen-Modell fest: Neben der gesetzlichen Rente soll sich die Alterssicherung auf zwei weitere Säulen stützen – die betriebliche und die private Altersvorsorge.

…mit dem Rentenpaket 2019

Das Rentenpaket ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Bis 2025 garantiert die Bundesregierung damit ein stabiles Rentenniveau sowie einen stabilen Beitragssatz. Darüber hinaus verbessert sie die Leistungen für Mütter, Erwerbsgeminderte und Geringverdiener. Das Paket im Einzelnen:

  • Das Rentenniveau wird bis 2025 bei mindestens 48 Prozent stabil gehalten. Davon profitieren nicht nur die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner von heute. Auch den Beschäftigten, die zukünftig in Rente gehen, kommt das zugute.
  • Der Beitragssatz für die Rente liegt derzeit bei 18,6 Prozent. Bis 2025 steigt er nicht über 20 Prozent. Das entlastet die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
  • Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, werden seit 2014 zwei Erziehungsjahre pro Kind angerechnet (“Mütterrente I”). Mit der “Mütterrente II” wird seit Januar 2019 ein weiteres halbes Erziehungsjahr zusätzlich angerechnet. Das sind pro Kind insgesamt zweieinhalb Rentenpunkte.
  • Erwerbsgeminderte werden bei der Rente so gestellt, als ob sie deutlich länger weitergearbeitet hätten. 2019 wurde die Zurechnungszeit für den Renteneintritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert.
  • Midi-Jobber zahlen seit dem 1. Juli 2019 bei einem Entgelt von mehr als 450 Euro bis 1.300 Euro brutto im Monat geringere Sozialbeiträge, ohne dass dies zu niedrigeren Rentenansprüchen führt.

…mit der Grundrente

Ab 1. Januar 2021 werden Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen. Mit der Grundrente, einem Zuschlag zur Rente, werden bisher niedrige Renten aufgewertet. Mehr dazu lesen Sie in den Fragen und Antworten zur Grundrente.

…für alle Bürgerinnen und Bürger

Der Überblick über die individuelle Altersvorsorge soll mit der Digitalen Rentenübersicht vereinfacht werden. Künftig werden die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge nachvollziehbar auf einem Online-Portal abrufbar sein. Das Bundeskabinett hat dazu am 26. August 2020 einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht.

…für Selbstständige

Die Bundesregierung will für Selbstständige eine existenzgründerfreundliche Altersvorsorge­pflicht einführen. Ziel ist es, die Altersarmut in dieser Personengruppe zu senken. Grundsätzlich sollen Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht einbezogen werden, jedoch mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen, wenn sie eine anderweitige geeignete Vorsorge nachweisen können.

Angesichts der durch die Corona-Pandemie insbesondere für Selbstständige entstandenen schwierigen wirtschaftlichen Lage wird derzeit überlegt, wie man diese Altersvorsorgepflicht für Selbstständige einbetten kann in ein Gesamtkonzept zur Förderung von Selbstständigen. Zwar zeigt auch und gerade die derzeitige Situation, wie wichtig eine sichere und verlässliche Altersversorgung für Selbstständige ist, andererseits muss sichergestellt sein, dass diese neue Altersvorsorgeverpflichtung auch von den hiervon Betroffenen angenommen wird.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 13.10.2020

Inflationsrate im September 2020 bei -0,2 %

Niedrigste Inflationsrate seit 2015

Verbraucherpreisindex, September 2020

  • -0,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2020

  • -0,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2020 bei -0,2 %. Damit fällt die Inflationsrate zum zweiten Mal in diesem Jahr unter Null (Juli 2020: -0,1 %). Eine niedrigere Rate wurde zuletzt im Januar 2015 mit -0,3 % beobachtet. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise auch im Vergleich zum Vormonat August 2020 um 0,2 %.

Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 dämpft weiterhin die Preisentwicklung

Ein Grund für die niedrige Inflationsrate ist weiterhin die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer, die als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung zum 1. Juli 2020 umgesetzt wurde und sich seitdem im Vorjahresvergleich dämpfend auf die Verbraucherpreise auswirkt.

Waren verbilligten sich binnen Jahresfrist um 1,7 %, der Preisrückgang bei Energieprodukten verstärkte sich

Waren insgesamt verbilligten sich von September 2019 bis September 2020 um 1,7 %. Ursächlich hierfür sind vor allem die Preisrückgänge bei Energieprodukten (-7,1 %), die sich noch einmal verstärkt haben (August 2020: -6,3 %). Im Vorjahresvergleich verringerten sich insbesondere die Preise für Heizöl (-39,6 %) und Kraftstoffe (-11,4 %). Die Preise für Nahrungsmittel hingegen erhöhten sich binnen Jahresfrist um 0,6 %. Teurer waren im September 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat vor allem Obst (+4,3 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+4,1 %), billiger insbesondere Gemüse (-5,2 %). Merklich teurer waren zudem Tabakwaren (+5,7 %). Günstiger waren auch einige Gebrauchsgüter wie Telefone (-6,1 %), Geräte der Unterhaltungselektronik (-4,4 %) und der Informationsverarbeitung (-3,7 %) sowie Bekleidungsartikel (-2,8 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte mit +0,6 % über der Gesamtteuerung

Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im September 2020 bei +0,6 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im September 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,0 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+4,8 %) und beim Besuch in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf (+2,1 %) mussten trotz Mehrwertsteuersenkung höhere Preise bezahlt werden. Noch stärker erhöhten sich die Preise unter anderem für Finanzdienstleistungen (+5,2 %) und für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,6 %), hier insbesondere Dienstleistungen der häuslichen Pflege (+6,8 %). Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr erheblich günstiger (-17,6 %). Dies ist vor allem auf die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 % zurückzuführen und nur zu einem geringen Teil auf die temporäre Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %.

Sinkende Heizölpreise, aber steigende Preise für Bekleidung im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum August 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im September 2020 um 0,2 %. Saisonbedingt, zum Ende der Sommerferien, gab es unter anderem Preisrückgänge bei den Übernachtungen (-1,6 %). Zudem gingen die Preise für Energieprodukte um 0,7 % zurück, insbesondere mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger für Heizöl (-6,9 %) bezahlen. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt gaben im Vergleich zum Vormonat leicht nach (-0,3 %). Die Preise sowohl für Bekleidungsartikel (+5,6 %) als auch für Schuhe (+3,6 %) stiegen hingegen deutlich. Hier wirkte sich vor allem die Umstellung auf die Herbst-/Winterkollektion aus.

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei -0,3 %

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im September 2020 um 0,4 % unter dem Stand von September 2019. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 2. Oktober 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei -0,3 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 16. Oktober 2020. Die HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf den Eurostatseiten.

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00105,8-0,2-0,2
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85108,10,6-0,3
Nahrungsmittel84,87108,80,6-0,3
Fleisch und Fleischwaren18,60113,64,1-0,4
Obst8,88113,44,30,4
Gemüse11,08103,1-5,2-0,9
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77114,62,80,1
Bekleidung und Schuhe45,34103,1 -2,15,0
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70105,20,0-0,1
Nettokaltmiete196,32107,31,40,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,8297,7-4,9-0,7
Strom25,92109,31,9-0,1
Erdgas 113,5395,1-1,0-0,2
Leichtes Heizöl 17,0169,8-39,6-6,9
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04102,1-0,60,1
Gesundheit46,13105,10,5-0,1
Verkehr129,05103,6-2,7-0,5
Kraftstoffe35,0192,0-11,4-0,9
Superbenzin25,6692,2-10,0-0,1
Dieselkraftstoff8,6491,4-15,4-2,9
Post und Telekommunikation26,7293,0-2,9-0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36106,9-0,5-2,6
Pauschalreisen26,62(113,7)(-4,4)(-10,9)
Bildungswesen9,02102,70,41,2
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77112,21,8-0,2
Andere Waren und Dienstleistungen74,25108,01,50,0
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30106,70,5-0,2
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17106,90,6-0,2
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98106,50,5-0,2
Waren468,16103,2-1,70,3
Verbrauchsgüter297,54104,1-1,9-0,3
Energie103,8395,8-7,1-0,7
Dienstleistungen531,84108,01,0-0,6
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
( ) Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2020

EU-Wettbewerbsaufsicht verlängert und erweitert Beihilfe-Rahmen zur stärkeren Unterstützung von Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2020 beschlossen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 vom 19. März 2020 zu verlängern und zu erweitern. Der Rahmen insgesamt wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, der Abschnitt zur Rekapitalisierung von Unternehmen um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021. „Heute verlängern wir die Geltungsdauer des Rahmens, damit die Wirtschaft auch weiterhin die benötigte Unterstützung erhalten kann, ohne dass der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt das Nachsehen hätte“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager. „Darüber hinaus führen wir die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten ein, Unternehmen mit erheblichen Umsatzeinbußen durch einen Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten zu unterstützen.“

Der Befristete Rahmen habe den Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Krisenbewältigung geholfen, so Vestager. Ferner werden die Möglichkeiten des Staates zum Ausstieg aus rekapitalisierten Unternehmen bzw. zur Rückführung der staatlichen Kapitalbeteiligung auf den Stand von vor der Rekapitalisierung verbessert und Wettbewerbsverfälschungen beschränkt.

Verlängerung des Befristeten Rahmens

Der Befristete Rahmen sollte ursprünglich am 31. Dezember 2020 auslaufen. Nur Rekapitalisierungsmaßnahmen konnten bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden. Durch die heutige Änderung werden die Bestimmungen des Befristeten Rahmens um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert, wobei die Schwellenwerte weitergelten. Die Bestimmungen zu Rekapitalisierungsmaßnahmen werden bis zum 30. September 2021 verlängert.

Ziel ist es, den Mitgliedstaaten insbesondere dann, wenn der Befristete Rahmen bisher noch nicht vollständig genutzt werden konnte oder musste, die Möglichkeit zu geben, Unternehmen in der Coronakrise zu unterstützen. Gleichzeitig soll der faire Wettbewerb gewahrt werden. Die Kommission wird den Befristeten Rahmen bis zum 30. Juni 2021 überprüfen und feststellen, ob eine weitere Verlängerung erforderlich ist.

Beitrag zu ungedeckten Fixkosten von Unternehmen

Durch die heutige Änderung wird die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten eingeführt, Unternehmen zu unterstützen, die im beihilfefähigen Zeitraum durch den COVID-19-Ausbruch Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. Die Unterstützung erfolgt in der Form eines Beitrags zu einem Teil der Fixkosten des begünstigten Unternehmens, die nicht durch Erlöse gedeckt sind, und kann je Unternehmen bis zu 3 Mio. Euro betragen. Diese befristete Unterstützung soll verhindern, dass sich die Kapitalausstattung der Unternehmen verschlechtert. Sie soll den Unternehmen die Fortführung des Betriebs ermöglichen und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschaffen. Auf diese Weise kann Unternehmen, die nachweislich Unterstützung benötigen, gezielter geholfen werden.

Ausstieg des Staates aus zuvor staatseigenen Unternehmen

Die Kommission hat ferner die Voraussetzungen für auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte Rekapitalisierungsmaßnahmen angepasst, und zwar insbesondere die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates aus Beteiligungen infolge von Rekapitalisierungsmaßnahmen für Unternehmen, an denen er bereits vor der Rekapitalisierung einen Anteil gehalten hat. Durch die Änderung kann der Staat auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung aus solchen Beteiligungen aussteigen und seine Beteiligung auf den Stand von vor der Rekapitalisierung zurückführen. Dabei werden die Vorkehrungen zur Wahrung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt aufrechterhalten.

Verlängerung der vorübergehenden Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung

Angesichts der allgemein unzureichenden privatwirtschaftlichen Versicherungskapazitäten für wirtschaftlich vertretbare Risiken für Ausfuhren in Staaten, die im Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken aufgeführt sind, wird ferner die vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Hintergrundinformationen zum Befristeten Rahmen und laufenden Maßnahmen zur Unterstützung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Am 19. März hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs angenommen. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020 wurden mehr Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Mit der zweiten Änderung am 8. Mai wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht, und seit der dritten Änderung am 29. Juni 2020 können kleine und Kleinst- sowie Start-up-Unternehmen weiter unterstützt werden und gelten Anreize für private Investitionen.

Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

Wenn Europa vom Krisenmanagement zur wirtschaftlichen Erholung übergeht, wird die Beihilfenkontrolle ferner die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität begleiten und erleichtern.

Dabei wird die Kommission

  • in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderte Investitionsprojekte mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind (bestimmte Infrastrukturinvestitionen und direkte Unterstützung der Bürger fallen dabei nicht unter die Beihilfevorschriften, und viele Maßnahmen müssen nicht angemeldet werden, da Gruppenfreistellungen greifen),
  • den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen in Bezug auf Vorzeigeinvestitionsprojekte bieten, so unter anderem durch die Bereitstellung von Mustern, und
  • die Überarbeitung der wichtigsten Beihilfevorschriften bis Ende 2021 vorantreiben, um dem grünen und dem digitalen Wandel Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus wird die Kommission prüfen, in welchen Bereichen die Beihilfevorschriften weiter gestrafft werden könnten, um die Aufbauziele zu unterstützen. Die Kommission wird alle von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität eingehenden Anmeldungen für staatliche Beihilfen vorrangig prüfen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2020

Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG – Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen

Mit der Verordnung soll von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate coronabedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.

Damit wird für die Steuerpflichtigen frühzeitig Planungssicherheit geschaffen, dass auch für Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und für Einbringungen im Jahr 2021 Bilanzen zugrunde gelegt werden können, die auf einen zwölf (statt acht) Monate zurückliegenden Zeitpunkt aufgestellt wurden. Die Ermächtigung steht unter der Bedingung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der auch die coronabedingte Verlängerung der Acht-Monats-Frist in § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz entsprechend ausgedehnt wird.

Diese Verordnung soll voraussichtlich am 14. Oktober 2020 vom Kabinett beschlossen und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.10.2020

Auslandssemester besser bei der Steuer absetzbar

Studentin gewinnt Musterklage mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler

Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen! Das hat der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage bestätigt. Nach dem Gerichtsbescheid müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (Az. VI R 3/18). Der Verband betont: Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein für Studierende!

Im konkreten Fall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.

Wer profitiert von unserer Musterklage?

Es profitieren vor allem Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog. Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Wir empfehlen: Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen VI R 3/18 genannt werden.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 08.10.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Einführungsschreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert. Daneben wurden in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen das im Schreiben Dargestellte.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7140 / 19 / 10002 :007 vom 09.10.2020

Ausschluss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG gilt auch, wenn der Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist

Aufgrund der sog. erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung gilt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG nicht für bestimmte Sondervergütungen, die das Grundstücksunternehmen an seine Gesellschafter zahlt. Durch diesen Ausschluss sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein gewerbesteuerpflichtiger Dritter eine Gesellschafterstellung begründet, damit Zahlungen der Grundstücksgesellschaft an ihn in den Kürzungsumfang einbezogen werden.

In seinem Urteil vom 03.09.2020 (Az. 9 K 3300/18 G,F) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Klägerin des Verfahrens war eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2016 fielen bei ihr Aufwendungen für die Verzinsung von Darlehenskonten i. H. v. ca. 72.000 Euro an, die bei ihren Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. Diese Zinsaufwendungen entfielen i. H. v. ca. 66.000 Euro auf ihren Mehrheitskommanditisten, der nicht gewerbesteuerpflichtig war. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zinsen in voller Höhe als Vergütungen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG und versagte insofern eine erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin.

Der 9. Senat hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Richter lehnten eine von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach nur Zahlungen an gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter erfasst werden, ab. Zwar erfasse das Gesetz alle Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Regelung beeinträchtigt werde. Diese Regelung sei aber eine zulässige Typisierung. Der Gesetzgeber habe seinen Willen zu einem umfassenden Ausschluss der erweiterten Kürzung zum Ausdruck gebracht, indem er bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2008 an der ihm bekannten überschießenden Tendenz der Ausschlussregelung festgehalten habe.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.10.2020 zum Urteil 9 K 3300/18 vom 03.09.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 25/20)

Jahressteuergesetz: Bundesrat setzt sich für Ehrenamt ein

Der Bundesrat hat sich am 9. Oktober 2020 ausführlich mit den Regierungsplänen für das Jahressteuergesetz 2020 auseinandergesetzt. In seiner Stellungnahme zeigt er zahlreichen Änderungsbedarf am Regierungsentwurf auf – vor allem im Einkommensteuergesetz und der Abgabenordnung.

Gesellschaftliches Engagement honorieren

Der Bundesrat wiederholt seine schon mehrfach geäußerte Forderung an Bundesregierung und Bundestag, ehrenamtliches Engagement steuerlich besser zu honorieren: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.000 Euro steigen, die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro. Beide waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden.

Der Freibetrag der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen soll nach Ansicht der Länder erhöht werden: von derzeit 5.000 auf künftig 7.500 Euro.

Das Engagement von Freifunk-Initiativen für eine digitale Gesellschaft müsse ebenfalls unterstützt werden – sie sollten künftig als gemeinnützig anerkannt werden. Auch dies entspricht einer früheren Forderung der Länder, die der Bundestag bislang nicht aufgegriffen hat.

Arbeiten im Home Office steuerlich berücksichtigen

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Abziehbarkeit der Aufwendungen für einen Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld grundlegend neu geregelt werden müssen – als Folge der Corona-Krise. Nach derzeitigem Recht wird das Arbeiten im Home Office steuerlich kaum berücksichtigt.

Share-Deals bekämpfen

Deutliche Kritik übt der Bundesrat daran, dass der Bundestag den Regierungsentwurf zur Eindämmung von sog. Share-Deals noch nicht weiter beraten hat. Es sei nicht hinnehmbar, dass der Erwerb eines Eigenheims mit Grunderwerbsteuer belastet wird, die Übertragung von großen Gewerbeimmobilien oder umfangreichen Wohnungsbeständen aber in bestimmten Fällen steuerfrei bleiben können. Dies führe zu Steuerungerechtigkeit – und zu erheblichen Mindereinnahmen der Länderhaushalte.

Cum/Ex-Geschäfte

Die Bundesregierung müsse zudem sicherstellen, dass in allen Fällen von Steuerbetrug zum Beispiel im Zusammenhang mit sog. Cum/Ex-Geschäften sämtliche Taterträge abgeschöpft und Steuerausfälle vermieden werden.

Bürokratieabbau

Zahlreiche Änderungsvorschläge befassen sich mit dem Ziel, Firmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Steuerverwaltungen von zu viel Bürokratieaufwand zu entlasten.

Was die Bundesregierung plant

Der Regierungsentwurf enthält über 100 Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen. Er soll das Mehrwertsteuersystemrecht im grenzüberschreitenden Online-Handel modernisieren, Steuerbetrug erschweren und die Rechtsvorschriften unternehmerfreundlicher gestalten.

Zudem dient der Entwurf der Anpassung an aktuelle Steuer-Rechtsprechung und EU-Vorgaben.

Vereinfachung für internationale Besteuerung

EU-weit agierende Unternehmer müssten nach den Plänen der Bundesregierung künftig nicht mehr in jedem Mitgliedsstaat einzeln ihre Steuerpflichten erfüllen. Dies erfolgt dann allein im Heimatland des Unternehmers über ein Webportal – den sog. One Stop Shop. Dort wird die Mehrwertsteuer zentral für alle EU-weiten Online-Umsätze abgerechnet. Unternehmer aus Nicht-EU-Staaten können sich den Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die Mehrwertsteuer zentral für sämtliche EU-Umsätze abwickeln.

Mehrwertsteuerbetrug im Onlinehandel

Zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs im Onlinehandel mit Nicht-EU-Ländern sollen die Betreiber von Online-Marktplätzen fiktiv in die Lieferkette eingebunden und damit stärker in die Pflicht genommen werden: Sie schulden künftig die Mehrwertsteuer der auf ihrer Plattform aktiven Händler.

Kurzarbeitergeld und Wohnraumbesteuerung

Bis Ende 2021 sollen Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Die Steuerregelung für besonders günstige Mieten soll verbessert werden – um zu verhindern, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Um Investitionen insbesondere in der aktuellen Corona-Situation zu erleichtern, sind Flexibilisierungen beim sog. Investitionsabzugsbetrag vorgesehen.

Elektronischer Datenaustausch

Kranken- und Pflegeversicherung, Finanzamt und Arbeitgebern sollen Informationen künftig rein elektronisch austauschen – ausländische Versicherungen sind davon ausgenommen.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme geht zunächst an die Bundesregierung, die dazu eine Gegenäußerung verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor – dieser hat am 8. Oktober 2020 bereits mit den Beratungen in 1. Lesung begonnen. Nach Verabschiedung des Gesetzes befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 09.10.2020

Kfz-Steuer: Steuerbefreiung für E-Autos: Bundesrat gibt grünes Licht

Nach dem Bundestag hat am 9. Oktober 2020 auch der Bundesrat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt.

Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen.

Staffelung nach CO2-Ausstoß

Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.

Freibetrag für klimafreundliche Autos

Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

Entlastung für den Mittelstand

Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen – wie zum Beispiel Kasten- oder Pritschenwagen.

Mehr Elektrofahrzeuge und weniger Emissionen bis 2030

Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland 7 bis 10 Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind und die CO2-Emissionen weiter sinken – möglichst um 40 bis 42 Prozent, heißt es in der amtlichen Begründung.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 09.10.2020

Corona-Krise: Einfuhrumsatzsteuer – Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (§ 21 Abs. 3a UStG)

Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S.1512) wurde in § 21 UStG – Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer – ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Abs. 31 UStG mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.

Ich bitte, die Regelung nunmehr zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.

Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III B 1 – Z-8201 / 19 / 10001 :005 vom 03.10.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin