Regierung legt Jahressteuergesetz vor

Die Bundesregierung strebt mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (19/22850) eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht an. Dazu gehört unter anderem eine Verlängerung der geltenden Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Diese Regelung soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.

Zu den Änderungen gehört weiterhin, dass EU-weit agierende Unternehmen nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einzeln ihre Steuerpflichten erfüllen müssen. Dies kann in Zukunft allein im Heimatland des Unternehmens über ein Webportal erfolgen, wo die Mehrwertsteuer zentral für alle Online-Umsätze abgerechnet wird. Steuerbetrug von Händlern aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, soll intensiver bekämpft werden. Geplant ist, dass Betreiber von Online-Marktplätzen fiktiv in die Lieferkette eingebunden und damit stärker in die Pflicht genommen werden.

Auch die Besteuerung von Mieteinnahmen ist Gegenstand des Jahressteuergesetzes. So soll die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert werden. Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2020

Monatsbezogene Beurteilung der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

In dem Verfahren 3 K 78/18 hat der 3. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 20. November 2018 über die Kindergeldberechtigung einer in Italien lebenden Klägerin entschieden.

Diese lebte seit Mai 1967 zusammen mit ihrem Ehemann auf Helgoland und betrieb dort ein Hotel. Ab Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel und erzielte aus der Verpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ab Mai 2016 lebte die Klägerin dann in Italien. Der beklagten Familienkasse legte die Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Einkommensteuerfinanzamts vor, aus der sich ihre Identifikationsnummer ergab und in der bescheinigt wurde, dass sie bis zum 24. Mai 2016 gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und danach gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt steuerpflichtig sei, weil sie gemäß § 49 EStG inländische Einkünfte erziele. Die beklagte Familienkasse war der Auffassung, dass anhand der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf Kindergeld nicht bejaht werden könne.

Der 3. Senat gab der Klage statt. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG habe Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG würden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die – wie im Streitfall – im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt und inländische Einkünfte im Sinne des § 49 hätten. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Die Klägerin habe durch die Verpachtung des Hotels ausweislich ihrer Jahresabschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie habe keine Einkünfte in Italien, ihre Einkünfte im Kalenderjahr unterlägen damit zu mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das zuständige Finanzamt Pinneberg habe auch die beschränkte Steuerpflicht der Klägerin im Streitzeitraum bestätigt.

Der BFH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin zugelassen.

Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 11/20 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 3 K 78/18 vom 20.11.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 11/20)

Bewilligung von Kindergeld für ein ausbildungsunfähig erkranktes Kind – Anforderungen an den Nachweis der Erkrankung

In seinem Urteil vom 21. Januar 2019 (Az. 3 K 1/18) hat der 3. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig erkrankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Eine solche Sichtweise wird den besonderen medizinischen Herausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen bestehen sollten, sind diese im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin hat der BFH die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: III R 43/19).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 3 K 1/18 vom 21.01.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 43/19)

Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen (Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE)

I.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Fährleistungen gestellt worden. Nach Inkrafttreten des zum 1. Januar 2020 geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann als Nebenleistung begünstigt werden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18.09.2020 – III C 2 – S-7286-a / 19 / 10001 :001 (2020/0920350), BStBl I Seite xxx geändert worden ist, in Abschnitt 12.13 der Absatz 11 UStAE wie folgt geändert:

Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Nebenleistung zur Personenbeförderung ist auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen. 5Dies gilt nicht, wenn Schwerpunkt der Fährleistung, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2020 Fährleistungen auch dann als ermäßigt besteuert behandelt werden, wenn ihr Schwerpunkt, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7244 / 20 / 10001 :002 vom 30.09.2020

Kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung für Veräußerungen gegen Rentenzahlung im Rahmen der Betriebsaufgabe

Mit Urteil vom 24. Januar 2020 (Az. 4 K 28/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) keine Anwendung findet, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden.

Die Klägerin betrieb einen Steinmetzbetrieb in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus, den sie krankheitsbedingt Ende 2013 einstellte. Anfang 2014 veräußerte sie den Geschäftsbetrieb gegen eine lebenslange Rente. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück mit dem betrieblich genutzten Anbau sowie weitere Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten. Den Entnahmegewinn, der auf die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entfiel, unterwarf die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung der sofortigen Besteuerung. Für die monatlichen Rentenzahlungen machte sie das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung nach R 16 Abs. 11 EStR geltend. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des Wahlrechts auf die im Streitfall vorliegende Betriebsaufgabe ab und unterwarf auch den Veräußerungsgewinn der sofortigen Besteuerung, indem es vom Barwert der Rente den Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter und die Rückbauaufwendungen abzog.

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung kann nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf eine Betriebsaufgabe übertragen werden, in deren Rahmen Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlungen veräußert werden, da bei einer solchen Betriebsaufgabe die für das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung in den Fällen der Betriebsveräußerung herangezogenen Begründungselemente nicht in vollem Umfang erfüllt sind.

Der Steuerpflichtige trägt zwar bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern gegen Rentenzahlungen sowohl bei der Betriebsaufgabe als auch bei der Betriebsveräußerung das Risiko einer erhöhten Steuerbelastung, wenn er vor Ablauf der für die Bemessung des Rentenbarwerts maßgeblichen statistischen Restlebensdauer verstirbt. Bei der Betriebsaufgabe verfügt der Steuerpflichtige aber regelmäßig über ausreichende Mittel, um die auf den Rentenbarwert entfallende Steuer begleichen zu können. Denn der Steuerpflichtigen kann sich diese Mittel durch Veräußerung der entnommenen Wirtschaftsgüter oder durch deren Verwendung als Sicherheiten für eine Darlehensaufnahme beschaffen. Bei der Veräußerung des gesamten Betriebs gegen Rentenzahlungen fehlen dagegen die Mittel zur Zahlung der Steuer, da der Steuerpflichtige den Kaufpreis aufgrund der Rentenzahlungen erst über einen längeren Zeitraum nach dem Veräußerungszeitpunkt erhält. Sofern eine Betriebsaufgabe im Hinblick auf das Fehlen von Mitteln zur Steuerzahlung mit der Betriebsveräußerung vergleichbar ist, kann dies nur im Billigkeitswege durch abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO berücksichtigt werden, da sich für diese Fallgestaltungen keine eindeutigen Tatbestandsmerkmale formulieren lassen. Die Ausdehnung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung auf sämtliche Fälle der Betriebsaufgabe geht über das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erforderliche hinaus und führt damit zu einer ungerechtfertigten Abweichung von der gesetzlich angeordneten Sofortbesteuerung des Aufgabegewinns.

Gegen das Urteil hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 6/20 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 4 K 28/18 vom 24.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 6/20)

Verdeckte Gewinnausschüttung trotz Irrtums

Mit Urteil vom 28. November 2019 (Az. 1 K 88/16) hat der 1. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass ein Irrtum der für eine Kapitalgesellschaft handelnden Person der Annahme einer vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann nicht entgegensteht, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre.

Im Streitfall war im Rahmen der Beurkundung einer Kapitalerhöhung – u. U. irrtümlich – statt der eigentlich bezugsberechtigten Kapitalgesellschaft (der Klägerin im Streitfall) deren Gesellschafterin zur Übernahme des neu entstehenden Geschäftsanteils zugelassen worden, obwohl dies ursprünglich anders beabsichtigt gewesen war und obwohl die an der Kapitalerhöhung Beteiligten auch nachfolgend davon ausgingen, dass die bezugsberechtigte Kapitalgesellschaft den Anteil erworben hatte.

In seiner Entscheidung stellt der 1. Senat zunächst klar, dass die Gesellschafterin der Klägerin nicht nur zivilrechtliches Eigentum an dem durch die Kapitalerhöhung entstandenen neuen Geschäftsanteil erworben habe, sondern dieser ihr auch steuerlich zuzurechnen sei. Sodann prüft und bejaht er das Vorliegen der „objektiven“ Voraussetzungen einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Als alleinige Anteilseignerin habe die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung und damit ein Recht zum Bezug des neuen Geschäftsanteils gehabt. Dieses Recht habe sie weder ausgeübt, noch habe sie es anderweitig verwertet. Vielmehr sei die Gesellschafterin zur Teilnahme zugelassen worden und habe den Anteil erworben. So sei es zu einer Vermögensverschiebung zum Nachteil der Klägerin und zugunsten ihrer Gesellschafterin gekommen. Diese sei auch gesellschaftlich veranlasst gewesen. Denn die Verschiebung sei zum einen der Klägerin zuzurechnen, weil für sie bei der entsprechenden Beschlussfassung die Gesellschafterin als vertretungsberechtigtes Geschäftsführungsorgan gehandelt habe. Zum anderen sei auszuschließen, dass ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensverschiebung auch zugunsten eines gesellschaftsfremden Dritten vorgenommen hätte.

Die gesellschaftliche Veranlassung entfalle auch dann nicht, wenn B sich – wie von der Klägerin behauptet – bei der Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses in einem Irrtum befunden haben sollte. Denn Irrtümer der für die Gesellschaft handelnden Personen seien in diesem Zusammenhang nur dann beachtlich, wenn sie auch einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter unterlaufen wären. Letzteres hat das FG in Bezug auf den behaupteten Irrtum der B verneint. Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte nach Auffassung des FG den Vertragstext, der insoweit eindeutig formuliert war, nämlich sorgfältig gelesen und dann sofort erkannt, dass nicht die Klägerin, sondern B den Anteil erwerben würde. Sofern ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich am Tag der Beurkundung zu einer solch sorgfältigen Lektüre nicht in der Lage gesehen hätte, hätte er – schon angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (die im Besprechungsfall erheblich war) – eine Verlegung des Termins erwirkt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zum Urteil 1 K 88/16 vom 28.11.2019

Verdoppelung der Behindertenpauschbeträge begrüßt

Alle Sachverständigen haben die von der Bundesregierung geplante Verdoppelung der steuerlichen Behindertenpauschbeträge gelobt. So begrüßte die Deutsche Steuergewerkschaft in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) am 30.09.2020 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985), mit dem insbesondere die seit 1975 nahezu unverändert gebliebenen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen erhöht werden sollen. Auch der Pflegepauschbetrag sei seit 1990 unverändert. “Nach mehr als vier beziehungsweise drei Jahrzehnten ist der Entwurf als ein überfälliger Akt steuerlicher Gerechtigkeit zu bewerten”, erklärte die Organisation. Der Sozialverband Deutschland erklärte, mehr als sieben Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland würde nicht durch Einrichtungen oder besondere Dienste der Behindertenhilfe unterstützt. Für sie sei die Anhebung eine wirkliche Hilfe im Alltag.

Der Gesetzentwurf sieht eine “Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik” vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen, heißt es weiter. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden.

Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 soll erhöht und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 neu eingeführt werden. Der Pflege-Pauschbetrag soll künftig “auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums ‘hilflos’ bei der zu pflegenden Person” geltend gemacht werden können, führt die Bundesregierung aus.

Änderungsbedarf sieht die Deutsche Steuergewerkschaft bei der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale, die grundsätzlich positiv bewertet wird. Die Pauschale sei allerdings kein Pauschbetrag und unterfalle als normale außergewöhnliche Belastung einer Kürzung durch die zumutbare Belastung. Das dürfte in vielen Fällen de facto zu einem Abzugsverbot führen. Bei einer Reihe von Steuerzahlern dürfte der Eindruck einer „Scheinvergünstigung“ entstehen, erwartet die Deutsche Steuergewerkschaft.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine machte die Übertragbarkeit des Pauschbetrages zum Thema. Nach geltendem Recht könne ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vom Kind auf die Eltern übertragen werden, wenn der Pauschbetrag vom Kind nicht selbst in Anspruch genommen werde. Vorgeschlagen wurde eine Erweiterung dahingehend, dass ein Pauschbetrag der Eltern auch von deren Kindern geltend gemacht werden könne, wenn sie ihre Eltern persönlich betreuen würden.

Der Bund der Steuerzahler wies darauf hin, dass die Anpassung von Pauschbeträgen grundsätzlich regelmäßig erfolgen sollte, um ihrer Vereinfachungsfunktion gerecht zu werden, damit es nicht wieder 45 Jahre dauere, bis es zur nächsten Anhebung komme. Zwar werde nun die Anhebung der Pauschbeträge auf ein angemessenes Niveau nachgeholt. Dies ersetze aber nicht die Überprüfung und die Anpassung in den nächsten Jahren. Auch die Bundesvereinigung Lebenshilfe schlug eine gesetzlich verankerte Dynamisierung vor. So könnte der Behindertenpauschbetrag auch in Zukunft seinen Zweck erfüllen. Vom deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband hieß es dazu in dessen Stellungnahme, wäre seit 1975 eine jährliche Anpassung an die Inflationsrate vorgenommen worden, wären die Beträge heute mehr als doppelt so hoch. Es handele sich bei Pauschbeträgen gerade nicht um Steuerentlastungen, sondern schlicht um eine Vereinfachung im Steuerrecht.

Der deutsche Gehörlosen-Bund wies darauf hin, dass in dem Gesetzentwurf das für taubblinde Menschen vergebene Merkzeichen TBI fehle. Wegen ihres hohen Hilfebedarfs sei die Gruppe der taubblinden Menschen aber ebenso auf den für bestimmte Betroffenengruppen vorgesehenen erhöhten Pauschbetrag angewiesen, wenn nicht sogar auf einen noch höheren Betrag. Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Behinderten, nannte die Forderung nach einer steuerrechtlichen Gleichberechtigung taubblinder und blinder Menschen in seiner Stellungnahme berechtigt.

Der Sozialverband VdK begrüßte, dass der bisherige Pflegepauschbetrag knapp verdoppelt werde und auch für die Pflege einer Person mit Pflegegrad 2 und 3 ein Pflegepauschbetrag eingeführt werde. Gerade in der Corona-Krise habe sich gezeigt, dass für viele Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zahlreiche ambulante Unterstützungsstrukturen und andere Hilfen weggebrochen seien.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2020

Keine Ausweitung der Gold-Besteuerung

Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sog. Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um “Exchange Traded Commodities” (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe. Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.

Nach Angaben der Bundesregierung ist das Volumen des Handels mit den sogenannten Gold-ETCs seit 2018 stark gestiegen. Seien 2018 an den Handelsplätzen noch Wertpapiere dieser Art mit einem Volumen von 152,3 Millionen Euro gehandelt worden, so sei das Volumen 2019 auf 431,7 Millionen gestiegen. Im ersten Halbjahr 2020 habe es bereits 556,8 Millionen Euro betragen. Für inländische private Haushalte betrage der Wert der in Deutschland verwahrten ETC-Bestände zum Stichtag 30. Juni 2020 inzwischen 6,7 Milliarden Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2020

EuGH-Vorlagen zum Umfang des unionsrechtlichen Zinsanspruchs

Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, zu erstattende Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, wenn Einfuhr- oder andere Abgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben worden sind (zuletzt EuGH vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, ebenso z. B. vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich, C-113/10; vom 18. April 2013, Rimie, C-565/11). Sämtliche Entscheidungen betrafen einen Ausgleich für Zahlungen, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder nichtig erklärter Normen erfolgt waren, mithin auf einem Rechtssetzungsfehler beruhten.

In den drei Vorabentscheidungsverfahren des 4. Senats geht es dagegen um Folgen von Rechtsanwendungsfehlern. Dem geltend gemachten Zinsanspruch liegt in dem Verfahren 4 K 67/18 eine Entscheidung zugrunde, mit der das Hauptzollamt zu Unrecht Einfuhrabgaben nacherhoben hatte, weil es Ware fehlerhaft einer Position der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet hatte. In der Sache 4 K 56/18 hatte das Hauptzollamt eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur falsch ausgelegt und zu Unrecht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen verweigert und überdies eine Sanktion wegen vermeintlich überhöhter Beantragung von Ausfuhrerstattung verhängt. In dem Verfahren 4 K 14/20 hatte die Behörde schließlich einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. Nach nationalem Recht kam eine Verzinsung der Erstattungsansprüche jeweils nur für Zeiten der Rechtshängigkeit nach § 236 AO in Betracht.

Der EuGH wird nun darüber zu befinden haben, ob seine Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Zinsanspruch auch auf Einzelfallentscheidungen von Verwaltungsbehörden auszudehnen ist. Die bisherige Rechtsprechung beruht im Kern auf der Überlegung, dass die Wirkungen von Handlungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht fortbestehen sollen, sofern der Gerichtshof diese Handlungen wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder nichtig erklärt (arg. e contrario Art. 264 UAbs. 2 AEUV). In Konsequenz dieser Erwägungen soll der Einzelne nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge haben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Abgaben an den Mitgliedstaat gezahlt oder einbehalten worden sind, worunter auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen fallen sollen. Der Zustand soll wiederhergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Rechtsakt zur Durchführung der später für ungültig oder nichtig erklärten Unionsverordnung bzw. zur Umsetzung des mit dem Unionsrecht unvereinbaren mitgliedstaatlichen Steuergesetzes nicht erlassen worden wäre.

Aus Sicht des betroffenen Steuerpflichtigen dürfte es letztlich keinen Unterschied machen, ob seine Einbußen auf einem später für unionsrechtswidrig erklärten Rechtsetzungsakt oder auf einer Einzelfallentscheidung beruhen, die unter Missachtung von Unionsrecht ergangen ist.

Im Einzelnen geht es um folgende Vorlagefragen:

Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festsetzt, ein mitgliedstaatliches Gericht jedoch später feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vorliegen?

Beschluss vom 01.09.2020 (Az. 4 K 14/20), EuGH C-419/20.

Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und ein mitgliedstaatliches Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt?

Beschluss vom 01.09.2020 (Az. 4 K 67/18), EuGH C-427/20.

  1. Besteht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, auch in Fällen, in denen der Grund für die Erstattung nicht ein vom EuGH Verstoß der Rechtsgrundlage gegen das Unionsrecht, sondern eine vom Gerichtshof getroffene Auslegung einer (Unter-)Position der Kombinierten Nomenklatur ist?
  2. Sind die Grundsätze des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, die die mitgliedstaatliche Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert hat, übertragbar?

Beschluss vom 20.08.2020 (Az. 4 K 56/18), EuGH C-415/20.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.09.2020 zu den Beschlüssen 4 K 14/20 und 4 K 67/18 vom 01.09.2020 sowie 4 K 56/18 vom 20.08.2020

Antragsfrist für Überbrückungshilfe I für KMU (Fördermonate Juli bis August) – letztmalig – bis zum 9. Oktober 2020 verlängert

Der Bund hat am 29. September 2020 im Rahmen einer Telefonkonferenz mit den Bundesländern beschlossen, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August) – letztmalig – bis zum 9. Oktober 2020 zu verlängern. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bereits angelegte, aber nicht abgesendete Anträge auf Überbrückungshilfe I am 10. Oktober 2020 automatisch geschlossen und gelöscht werden.

Hintergrund der Fristverlängerung sei das in den letzten Tagen stark gestiegene Antragsvolumen. Offenbar hätten viele prüfende Dritte mit der Antragstellung gewartet und erst jetzt kurz vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht. Dies führe teilweise zu technischen Herausforderungen.

Auf der Internetseite des Bundes ist diese Information bereits eingestellt, die Hotline sei unterrichtet. Die Registrierung von prüfenden Dritten sei weiterhin möglich. Allerdings müsse bei einer Registrierung mit PIN-Brief die Postlaufzeit von drei Tagen einkalkuliert werden.

Die WPK berichtete über die Antragsfrist der Überbrückungshilfe I unter „Neu auf WPK.de“ vom 9. September 2020.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 30.09.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin