Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 18.09.2020

Besteuerung von Aktienoptionsrechten, die von einem ausländischen Arbeitgeber gewährt wurden

Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt einem Arbeitnehmer nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst. Ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr ist der geldwerte Vorteil anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen. Das hat zur Folge, dass Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind.

Sachverhalt

Der Kläger war von Juni 2001 bis April 2005 bei einer Tochtergesellschaft der X-AG in den USA angestellt. Während dieses Zeitraums hatte er seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben und diesen in die USA verlagert. Der am Stammsitz der Tochtergesellschaft tätige Kläger unternahm in dieser Zeit auch Dienstreisen. Ein Drittel der außerhalb der USA vorgenommenen Dienstreisen führten den Kläger nach Deutschland. Ab Mai 2005 war der Kläger wieder in Deutschland tätig und wohnhaft. Zum 1. April 2003 wurden dem Kläger von seinem amerikanischen Arbeitgeber (nicht handelbare) stock options gewährt, die frühestens ab dem 1. April 2005 mit 50 % und ab dem 1. April 2006 in Höhe von 100 % ausgeübt werden durften. Am 26. Oktober 2011 übte der Kläger die hier streitigen Optionen aus. Ausweislich der US-amerikanischen Steuererklärung für das Jahr 2011 entfielen die Einkünfte aus den Aktienoptionen im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2005 in einer bestimmten Höhe auf Arbeitstage in den USA. Entsprechend dem für „non-resident-alien“ geltenden US-amerikanischen Steuerrecht wurde nur dieser Teil der Einkünfte in den USA besteuert. In Deutschland behandelte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkünfte aus den ausgeübten stock options als im Inland steuerpflichtige Einkünfte des Streitjahres 2011. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 dahin ab, dass die Einkünfte aus den stock options als steuerfreie Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurden.

Aus den Gründen

Zufluss der Einnahmen im Streitjahr 2011

Die Aktienoptionsrechte seien im Streitjahr 2011 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Die verbilligte Überlassung von Aktien führe zu einem geldwerten Vorteil. Der Vorteil aus einem solchen Optionsrecht fließe dem Arbeitnehmer nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Anteilige zeitliche Zuordnung des geldwerten Vorteils aus den Aktienoptionsrechten

Ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr sei der geldwerte Vorteil anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen. Das habe zur Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen seien.

Dementsprechend sei bei der Auslegung des Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer (DBA-USA 1989/2008) nicht auf das Zuflussjahr (Streitjahr) abzustellen. Da der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen sei, habe die Auslegung des DBA konsequenterweise anhand der tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren der Laufzeit zu erfolgen. Anderenfalls hätte es der Berechtigte in der Hand, die Rechtslage im Nachhinein durch die Wahl eines geeigneten Wohnsitzes zum Zuflusszeitpunkt zu gestalten. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 in den USA ansässig gewesen, da er in Deutschland (unstreitig) keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt mehr innehatte.

Freistellung des geldwerten Vorteils auch für Dienstreisen in Deutschland

Die Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Kläger in Deutschland auf Dienstreise war, seien gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 von der inländischen Besteuerung freizustellen. Der gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 in den USA ansässige Kläger sei für eine im anderen Vertragsstaat (Deutschland) ausgeübte unselbständige Arbeit (Dienstreisen) entlohnt worden. Er habe sich in den jeweiligen Kalenderjahren unstreitig nicht länger als 183 Tage in Deutschland aufgehalten und seine Vergütung von einem Arbeitgeber im Ansässigkeitsstaat USA erhalten.

Die Vorteilsanteile bzgl. der Zeiten, während derer der Kläger in Drittländern auf Dienstreise war, könnten gemäß Art. 21 DBA-USA 1989/2008 nur im Ansässigkeitsstaat (USA) besteuert werden.

Keine Rückfallklausel

Ein Besteuerungsrecht der BRD könne auch nicht aus Art. 23 Abs. 4 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 hergeleitet werden. Eine Anwendung dieser Rückfallklausel scheide bereits dann aus, wenn – wie im Streitfall – einzelne Elemente der jeweiligen Einkünfte in den USA besteuert wurden.

Auch der in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 22. Juni 2011 angeordnete Besteuerungsrückfall führe nicht zu einer Besteuerung im Inland. Damit wolle der Gesetzgeber erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht rechtlich keinen Gebrauch macht. Eine derartige Situation ist im Streitfall indessen nicht gegeben. Denn die Vorteilsanteile des Klägers wurden in den USA besteuert. Der Besteuerungsrückfall werde nur dann ausgelöst, “wenn” – nicht aber “soweit”- die betreffenden Einkünfte aus den Gründen der fehlenden Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat nicht steuerpflichtig seien.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 6 K 488/17 vom 21.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/20)

Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterfallen nicht der sog. Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA

Erhält ein durchgehend in Deutschland beschäftigter und teilweise in Frankreich wohnhafter Steuerpflichtiger für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist eine zeitbezogene Aufteilung der Abfindungszahlung in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerbaren Teil anhand der Anzahl der Monate vorzunehmen, in denen der Steuerpflichtige tatsächlich in Deutschland besteuert worden ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war vom Februar 1995 bis Juni 2015 (245 Monate) bei einem inländischen Arbeitgeber angestellt. Er lebte bis einschließlich Oktober 2005 in Deutschland. Im November 2005 zog er mit seiner Familie nach Frankreich und hatte dort seinen ausschließlichen Wohnsitz. Seitdem wurde der Kläger aufgrund entsprechender Freistellungsbescheinigungen des beklagten Finanzamtes (FA) als sog. Grenzgänger gem. Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und der gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-FRA) von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Die laufenden Einkünfte des Klägers in Höhe von zuletzt 4.901,40 Euro aus seinem inländischen Arbeitsverhältnis wurden in Frankreich der dortigen Einkommensbesteuerung unterworfen.

Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2015 beendet und eine Abfindungszahlung von 180.000 Euro vereinbart. Das FA war der Auffassung, die Abfindungszahlung müsse in einen im Inland steuerpflichtigen (129/245) und einen im Inland nicht steuerbaren Betrag (116/245) aufgeteilt werden. Diese Aufteilung entspreche der Dauer des Innehabens eines inländischen Wohnsitzes (129 Monate) im Verhältnis zur Dauer des Dienstverhältnisses (245 Monate). Der Arbeitgeber unterwarf den anteiligen Betrag von 94.775,41 Euro der Lohnsteuer. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Klage auf Erlass eines Freistellungsbescheids

Das FG legte das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass es auf Erlass eines Freistellungsbescheids gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) gerichtet sei (Verpflichtungsbegehren) und damit weder auf den Erlass eines Erstattungsbescheids noch auf die Rückzahlung der einbehaltenen Steuern.

Kein Anspruch auf steuerliche Freistellung der Abfindung

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere steuerliche Freistellung der Abfindung. Das FA habe unter Anwendung der sog. Fünftelregelung gem. § 39b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Abfindung anteilig der deutschen Besteuerung unterworfen und damit zu Recht von dieser Abfindung Lohnsteuern in Höhe von 9.240 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 508,20 Euro einbehalten.

Beschränkte Steuerpflicht für Entschädigungszahlung als inländische Einkünfte

Der Kläger unterliege der beschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG, da er seit 1. November 2005 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Abfindung stelle inländische Einkünfte dar. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG seien inländische Einkünfte auch solche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. Die Abfindung sei eine Entschädigung. Der arbeitsgerichtliche Vergleich habe das Arbeitsverhältnis vollständig beendet und die vereinbarte Abfindung sei konkret und final auf dessen Auflösung bezogen gewesen. Die Abfindung unterliege der deutschen Besteuerung, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.

Zeitanteilige Aufteilung der Abfindung

Der Kläger sei während des gesamten Dienstverhältnisses über den Zeitraum von 245 Monaten mit seinen nichtselbständigen Einkünften nach deutschem Steuerrecht unbeschränkt (129 Monate) oder beschränkt (116 Monate) einkommensteuerpflichtig gewesen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG sei der Kläger hinsichtlich der Abfindungszahlung insoweit beschränkt einkommensteuerpflichtig, als die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Auf eine tatsächliche Besteuerung komme es nicht an; auch DBA-befreite inländische Einkünfte seien einzubeziehen. Wenn nun das FA eine Aufteilung der Abfindungszahlung vorgenommen und hierbei eine zeitbezogene Aufteilung anhand der Anzahl der Monate gewählt habe, in denen der Kläger tatsächlich in Deutschland besteuert worden sei, so sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Abfindungszahlungen unterlägen gem. § 39b Abs. 3 EStG der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber habe entsprechend der vorliegenden Freistellungsbescheinigung gem. § 39d Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. den Lohnsteuerabzug zu Recht nach Steuerklasse I vorgenommen. Die Regelung des § 39d Abs. 1 EStG sei zwar zum 1. Januar 2012 aufgehoben worden. Sie gelte aber gem. § 52 Abs. 23e EStG im Streitjahr fort.

Keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch das DBA-FRA

Das nationale Besteuerungsrecht für 129/245 der Abfindung werde durch das DBA-FRA nicht eingeschränkt. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergebe sich weder aus Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA noch aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA.

Grenzgängerregelung ist nicht auf Abfindungszahlungen anwendbar

Die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA (sog. Grenzgängerregelung) sei nicht auf Abfindungen anwendbar. Diese Vorschrift weise das Besteuerungsrecht für laufende Vergütungen des Grenzgängers dem Ansässigkeitsstaat zu. Die im Streitfall gezahlte Abfindung sei keine laufende Vergütung. Werde diese für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und damit für die Nichtfortsetzung der Arbeit gezahlt, so beziehe sie sich auf eine vergangene Tätigkeit und nicht auf eine laufende Tätigkeit, die im Grenzgebiet verrichtet werden kann. Es gebe keine aktive Tätigkeit mehr und damit auch keinen Tätigkeitsstaat. Die Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehöre zwar zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger sei insoweit aber kein Grenzgänger mehr.

Kein Besteuerungsrecht Frankreichs für Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit in Deutschland

Ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergebe sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA. Diese Regelung weise für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit das ausschließliche Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat (Arbeitsortprinzip) zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Abfindungszahlungen unter Geltung von DBA-Regelungen, die Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip zwar nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Aufgrund des vom Wortlaut des OECD-MA abweichenden Wortlauts des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA verbleibe es im Streitfall aber beim Arbeitsortsprinzip und damit beim ausschließlichen Besteuerungsrecht Deutschlands. Frankreich als Ansässigkeitsstaat habe unter Geltung des DBA-FRA für Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit in Deutschland kein Besteuerungsrecht.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 6 K 1055/18 vom 11.02.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 30/20)

Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein Arbeitslohn

Der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Veräußerungserlös ist kein Arbeitslohn, wenn die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde. Der Umstand, dass das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, führt nicht dazu, dass es bei der Veräußerung zu einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung kommt. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.

Sachverhalt

Der Kläger war als leitender Angestellte einer GmbH beschäftigt. Um die GmbH in den nächsten Jahren auf einen Börsengang vorzubereiten, wurde ein Managementbeteiligungsprogramm (Management Participation Program, MPP) aufgelegt. Damit sollte aus den Managern, die das Unternehmen führen, Mitunternehmer gemacht werden. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006, indem er als Kommanditist der Manager-KG beitrat und hierfür ein privates Darlehen aufnahm. Hierdurch erwarb er mittelbar auch Anteile an der E, einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, an der er unter 1 % beteiligt war. Im Zuge des Börsengangs veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der E (Rückkauf der Anteile an der E gegen Übertragung von Aktien). Das Finanzamt (FA) war nach Durchführung einer Steuerfahndung der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der E in Form des Tauschs gegen Aktien einen bei den Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil darstelle. Hiergegen richtete sich die Klage.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil der Kläger mit dem Veräußerungserlös aus seiner Managementbeteiligung keinen in seinem Beschäftigungsverhältnis wurzelnden geldwerten Vorteil erlangt habe, der zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führe. Der Kläger habe mit seiner Managementbeteiligung eine neben seinem Arbeitsverhältnis bestehende eigenständige Sonderrechtsbeziehung begründet, die eine unabhängige Erwerbsgrundlage darstelle.

Beteiligung an der Manager-KG als eigenständige Erwerbsquelle

Der Kläger habe im Jahr 2006 eine wirksame Beteiligung an der Manager-KG und dadurch mittelbar auch an der E erworben, die ihm in Höhe seines Anteils steuerlich zuzurechnen war. Ihm standen die mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen wesentlichen Gesellschaftsrechte zu. Der Kläger habe den Erfolg der Beteiligung bei der Veräußerung in Höhe seines Bruchteils an den Anteilen auch tatsächlich realisiert. Er habe nicht nur die Verbriefung einer Gewinnchance auf den Exiterlös (ähnlich einem Optionsrecht), sondern eine „echte“ Beteiligung erworben.

Getrennte Betrachtung von Erwerb und Veräußerung der Beteiligung

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis Grundlage dafür gewesen sein sollte, dass der Kläger seine Anteile an der E zu einem Vorzugspreis, also vergünstigt, erworben hätte, könnte daraus noch nichts für die hier zu entscheidende Frage abgeleitet werden, ob auch der bei der Veräußerung der Anteile erzielte Exiterlös seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis gehabt und daher zu Arbeitslohn geführt habe. Denn es gebe keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet werden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren wären.

Kein hinreichender Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis

Die Beteiligungsmöglichkeit sei dem Kläger unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt worden. Er sei schon vor 2006, dem Jahr der Begründung des MPP, viele Jahre bei der GmbH beschäftigt gewesen. Er habe ein Festgehalt und eine variable Vergütung in Form einer Ziel-Tantieme und einer Ziel-Erfolgsbeteiligung erhalten. Die Beteiligung habe er mit Mitteln seines Privatvermögens erworben und hierfür private Darlehen aufgenommen, die vom Arbeitgeber weder finanziert noch vorfinanziert worden seien. Der Leistungsaustausch auf die Einräumung der Beteiligung sei damit auf einen Anspruch gegen Geld und nicht gegen Arbeitskraft gerichtet gewesen. Da den Führungskräften der GmbH die Beteiligung an dem MPP zudem freigestellt gewesen sei und auch ein arbeitsvertraglich geregelter Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung oder einen Exiterlös nicht bestand habe, sei nicht ersichtlich, dass der erzielte Veräußerungserlös als weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Klägers gedacht gewesen sei.

Der Umstand, dass den Managern ein Investment angeboten wurde, das von Anfang an auf eine im Vergleich zum Investor überproportionale Gewinnsteigerung ausgelegt war, wäre im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen gewesen. Daraus folge nicht, dass auch der Veräußerungsgewinn zu einem geldwerten Vorteil führte. Der Veräußerungserlös aus der Beteiligung des Klägers an der E sei auch keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen.

Veräußerungserlös war kein Gewinn aus Gewerbebetrieb

Der Kläger sei innerhalb der letzten fünf Jahre nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Kapital der E beteiligt gewesen. Da dem Kläger lediglich ein Bruchteil der Anteile der Manager-KG an der E in Höhe von 0,x % zuzurechnen gewesen sei, greife § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht.

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (und damit auch an einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts) gehöre, sei gemäß § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Da der Kläger seine Anteile bereits im Jahr 2006 erworben hat, sind diese Vorschriften auf den im Streitjahr 2007 erzielten Veräußerungsgewinn nicht anwendbar.

Keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Schließlich lägen auch keine sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken (worunter auch die Beteiligung an der E falle) nicht mehr als ein Jahr betrage. Da der Kläger das Investment einschließlich des auf ihn entfallenden Bruchteils an den Anteilen an der E außerhalb der Jahresfrist wieder veräußert habe, sei der Veräußerungserlös des Klägers auch nach diesen Vorschriften nicht steuerbar.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 2 K 1774/17 vom 26.02.2020 (nrkr, BFH-Az. VI B 49/20)

Zinsforderungen als einlagefähige Wirtschaftsgüter einer verdeckten Einlage

Die mit Überlassung von Wertpapieren verbundenen Zinsforderungen stellen ein selbständiges einlagefähiges Wirtschaftsgut dar und können daher zu einer verdeckten Einlage führen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Konzernmutter und war zu 100 % an der Y GmbH beteiligt. Ein Organschaftsverhältnis bestand nicht. Die Geschäftstätigkeit der Y GmbH wurde zum 31. Dezember 2009 eingestellt. Sie verfügte über erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin erhebliche Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die Y GmbH ihre Verlustvorträge mittelfristig nicht durch eigene operative Gewinne würde „aufzehren“ können.

Im Streitjahr 2009 schloss die Klägerin mit der C-Bank auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte ab, mit denen sich die Klägerin als Pensionsnehmerin verpflichtete, die festverzinslichen Wertpapiere an die Pensionsgeberin (C-Bank) zu einem bestimmten Preis zurückzuübertragen. Infolge dieser Geschäfte leistete die Klägerin im Streitjahr Pensions- und Kompensationszahlungen, die sie als Aufwand verbuchte. Die Kompensationszahlungen wurden nach den während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts auf die Pensionspapiere geleisteten Zinsen berechnet, die nach dem Rahmenvertrag dem Pensionsgeber zustanden. Ebenfalls im Streitjahr 2009 schloss die Klägerin mit der Y GmbH einen Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen ab, auf dessen Grundlage sie als Darlehensgeberin der Y GmbH als Darlehensnehmerin zwölf Wertpapierdarlehen gewährte. Die Darlehensgegenstände waren diejenigen Wertpapiere, die auch den Gegenstand der Wertpapierpensionsgeschäfte der Klägerin mit der C-Bank bildeten. Die Y GmbH musste für die Wertpapierdarlehen kein Darlehensentgelt zahlen. Die während der Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen standen der Y GmbH zu, die hierfür keine Kompensation zu leisten hatte. Die Y GmbH erfasste die Zinsen als Betriebseinnahmen und verrechnete sie mit ihren Verlustvorträgen. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der unentgeltlichen Wertpapierdarlehensgeschäfte der Y GmbH einlagefähige Vermögensgegenstände aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewandt. Es lägen daher verdeckte Einlagen vor, die das zu versteuernde Einkommen der Klägerin erhöhten. Die Klage gegen den entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Die Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne Kompensationszahlungen seien verdeckte Einlagen der Klägerin in ihre Tochtergesellschaft Y GmbH. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erhöhe sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.

Zinsforderungen als bilanzierungsfähige Vermögenvorteile

Die Zinsforderungen stellten selbständige einlagefähige Wirtschaftsgüter dar. Durch deren Einlage habe sich das Aktivvermögen der Y GmbH erhöht. Der Klägerin sei zwar darin zuzustimmen, dass Zinsen bürgerlich-rechtlich zu den Früchten und damit den Nutzungen eines Rechts zählen. Allein der Umstand, dass Erträge eines Wertpapiers zivilrechtlich zu dessen Nutzungen zählen, führe aber nicht dazu, dass es sich steuerrechtlich bei einer Zinsforderung um kein einlagefähiges Wirtschaftsgut handelt. Kapital- und Zinsforderung sind auch grundsätzlich zwei getrennte Wirtschaftsgüter. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien Wertpapier und Zinsforderung jedenfalls steuerbilanziell nicht zu einer Einheit verklammert. Für den Begriff des Wirtschaftsguts sei die Einzelveräußerbarkeit keine Voraussetzung. Es reiche vielmehr aus, dass die Zinsforderung selbständig bewertbar und damit bilanzierbar sei.

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung der unentgeltlichen Zuwendung

Da die Y GmbH nicht zu Kompensationszahlungen verpflichtet gewesen sei, habe die Klägerin die Vermögensvorteile auch ohne wertadäquate Gegenleistungen zugewendet. Der Verzicht der Klägerin auf Kompensationszahlungen sei auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da der Y GmbH ermöglicht werden sollte, ihre Verlustvorträge zu verringern und ihr Eigenkapital zu stärken.

Einkommensminderung der Klägerin durch die verdeckte Einlage

Die verdeckten Einlagen hätten das Einkommen der Klägerin gemindert. Der Begriff der Einkommensminderung umfasse auch die verhinderte Einkommenserhöhung. Der Verzicht der Klägerin auf Kompensationszahlungen führe bei ihr zu verhinderten Einkommenserhöhungen.

Die Vermögensmehrungen der Y GmbH beruhten nicht auf eigenen Zinserträgen

Die Vermögensmehrungen bei der Y GmbH hätten nur auf verdeckten Einlagen der Klägerin in ihre Tochtergesellschaft beruhen können, da die Zinserträge der C-Bank zuzurechnen waren. Die Y GmbH habe aus den überlassenen Wertpapieren keine Kapitaleinkünfte erzielt. Die Klägerin sei aufgrund der Pensionsgeschäfte mit der C-Bank nicht wirtschaftliche Eigentümerin der überlassenen Wertpapiere geworden. Sie habe daher das wirtschaftliche Eigentum auch nicht im Rahmen der Wertpapierdarlehen auf die Y GmbH übertragen.

Bei den zwischen der Klägerin mit der C-Bank abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäften habe es sich um „echte Pensionsgeschäfte“ i. S. des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) gehandelt. Bei einem „echten“ Pensionsgeschäft müsse der Pensionsgeber das Pensionsobjekt aktivieren (§ 340b Abs. 4 Satz 1 HGB), in Höhe des dafür empfangenen Betrags eine Verbindlichkeit ausweisen (§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB) und die Differenz zwischen dem erhaltenen und dem ggf. zurückzuzahlenden Betrag über die Laufzeit des Geschäfts verteilen (§ 340b Abs. 3 Satz 3 HGB).

Das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren auf Basis der handelsrechtlichen Zurechnung gem. § 340b Abs. 4 HGB stehe daher dem Pensionsgeber (hier: der C-Bank) zu. Die handelsrechtliche Zuordnung entspreche einem allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung und gelte daher auch für die Steuerbilanz. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge aus den Wertpapieren weiterhin der C-Bank als wirtschaftlicher Eigentümerin der Wertpapiere zuzurechnen waren. Wegen des vereinbarten kurzfristigen Rückkaufs der Wertpapiere zu festgelegten Rückkaufpreisen hätte die Chance einer Wertsteigerung und das Risiko eines Wertverlusts bei der C-Bank gelegen. Die Zinserträge hätten ihr über die Kompensationszahlungen der Klägerin zugestanden. Nach wirtschaftlicher Betrachtung handele es sich um ein Darlehen der Klägerin an die C-Bank, die Wertpapiere zur Sicherheit übereignet und Zinsen bezahlt. Die Erträge des Pensionsguts seien der C-Bank als Pensionsgeberin zuzurechnen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Gerichtsbescheid 10 K 3041/19 vom 08.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: I R 24/20)

Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei Bestellung eines Nießbrauchs

Bei einer schenkweisen Übertragung einer vermieteten Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt gehört die hierdurch ausgelöste Grunderwerbsteuer nicht zu den Werbungskosten des Vorbehaltsnießbrauchers aus Vermietung und Verpachtung.

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar, sind hälftige Miteigentümer eines vermieteten Hausgrundstücks, das sie mit Übergabevertrag vom 16. Juni 2015 gegen Nießbrauchsvorbehalt an sechs Personen übertrugen. Bei den Übernehmern handelt es sich um die Neffen und Nichten des Klägers. Das Grundstück war bisher und wird weiterhin an eine der Übernehmerinnen vermietet. Die gegen die Übernehmer festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde von den Klägern übernommen, die sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Das beklagte Finanzamt (FA) ließ die Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 6.066 Euro nicht zum Werbungskostenabzug zu, da es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit der Übergabe des Grundstücks um Aufwendungen auf der Vermögensebene und nicht um Werbungskosten handele. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

Aus den Gründen

Grundstücksübertragung aus einkommensteuerlich irrelevanten privaten Gründen

Die infolge der Übertragung des Vermietungsobjektes entstandene Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.066 Euro seien keine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das die Entstehung der Grunderwerbsteuer auslösende Moment sei nämlich in dem privaten Entschluss der Kläger zu sehen, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Neffen und Nichten des Klägers zu übertragen. Bei dieser Übertragung handele es sich – einkommensteuerlich betrachtet – um die Zuwendung des mit dem Nutzungsrecht der Kläger belasteten (Mit-)Eigentums. Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen würden durch § 12 Nr. 2 EStG der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet.

Überlagerung der fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht

Sei aber die Zuwendung wegen § 12 Nr. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang, so könnten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Vermögensübertragung anfallen, grundsätzlich ebenfalls nicht der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dies gelte auch, wenn und soweit – wie im Streitfall – die Kosten deshalb angefallen seien, weil sich die Übergeber die weitere Nutzung des zugewendeten Vermögens zur Einkunftserzielung vorbehalten haben. Insofern bestehe zwar durchaus auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit künftigen Vermietungseinkünften der Kläger. Diese Aufwendungen seien bei wertender Betrachtung aber nicht durch die Absicht, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, verursacht (die Absicht und tatsächliche Möglichkeit hierzu hätten die Kläger uneingeschränkt bereits vor der Übertragung der Einkunftsquelle gehabt), sondern fänden ihre Veranlassung unmittelbar in der unentgeltlichen Zuwendung der Immobilie. Dieser Vorgang sei wegen § 12 Nr. 2 EStG dem privaten Bereich zuzuordnen und überlagere andere Veranlassungszusammenhänge vollständig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 11 K 322/18 vom 15.11.2019 (rkr)

Energiesteuerentlastung für Übertragungsverluste in einem von mehreren Anlagenbetreibern gespeisten Fernwärmenetz

Speisen mehrere Anlagenbetreiber thermische Energie in ein Fernwärmenetz ein, sind die entstehenden Übertragungsverluste für Zwecke der Energiesteuerentlastung im Verhältnis der von den angeschlossenen Anlagen eingespeisten Wärmeenergie aufzuteilen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das Strom und Wärme produziert. Die Wärme gewinnt sie in Blockheizkraftwerken (BHKW) und Heizungsanlagen (Heizkessel), in denen Erdgas und leichtes Heizöl verwendet werden. Das dabei erzeugte Heißwasser (Kesselwärme) verbraucht die Klägerin zum Teil selbst, um den Wärmebedarf in ihren eigenen Immobilien abzudecken. Im Übrigen speist sie das Heißwasser in mehrere Fernwärmenetze ein, die ebenfalls von ihr betrieben werden. Neben der Klägerin speisen auch andere Betreiber von BHKW Wärme in die Netze ein. Für das Streitjahr 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Energiesteuerentlastung nach § 54 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Neben dem unstreitigen Eigenbedarf erkannte das beklagte Hauptzollamt (HZA) eine Energiesteuerentlastung nur für Wärmeverluste im Verhältnis der von den Anlagen der Klägerin abgegebenen zur insgesamt in das jeweilige Netz eingespeisten Wärmeenergie an. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, sie habe frei entscheiden dürfen, ob sie die Wärme zum Ausgleich der Wärmenetzverluste des jeweiligen Netzes nutze. Denn aufgrund der besonderen Umstände, die mit der Einspeisung in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz verbunden seien, habe sie die erzeugte Wärme dem zum Ausgleich der Wärmeverluste erforderlichen Bedarf bilanziell zuordnen dürfen.

Aus den Gründen

Klägerin ist als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes antragsberechtigt

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin sei als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zwar antragsberechtigt. In die von ihr betriebenen Fernwärmenetze sei aber nicht nur die von ihr erzeugte – hier allein streitige – Kesselwärme eingespeist, sondern auch die von den BHKW gewonnene Wärme (die bereits nach anderen Vorschriften entlastet wurde) und in erheblichem Umfang auch Wärme, die sie von anderen Anlagenbetreibern bezogen habe.

Energiesteuerentlastung bei Wärmeeinspeisung durch mehrere Anlagenbetreiber

Im Fall der Wärmeeinspeisung aus verschiedenen Anlagen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz sei es aufgrund der im Netz stattfindenden Vermengung physikalisch unmöglich, die Herkunft der transportierten Wärme zu ermitteln. Entsprechend unmöglich sei es in solchen Fällen auch, die im Netz auftretenden Übertragungsverluste auf (nur) eine bestimmte Wärmequelle zurückzuführen. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte sei daher davon auszugehen, dass die von den verschiedenen Anlagen eingespeisten Wärmemengen grundsätzlich in gleicher Weise diesen Übertragungsverlusten unterlägen. Einen Nachweis dafür, dass die Netzverluste abweichend hiervon überproportional von den Heizkesseln der Klägerin ausgeglichen worden wären, sei die Klägerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, schuldig geblieben.

Anteilige Zuordnung der Wärmeverluste

Die in den Fernwärmenetzen entstandenen Verluste seien deshalb – getrennt für jedes Fernwärmenetz – den jeweils angeschlossenen Anlagen im Verhältnis der von dieser eingespeisten Wärmeenergie zuzuordnen. Eine Steuerentlastung sei der Klägerin nur insoweit zu gewähren, als sie Erdgas oder leichtes Heizöl gerade für den Ausgleich der auf ihre Heizkessel entfallenden Verlustmengen eingesetzt habe.

Vermeidung einer mehrfachen Energiesteuerentlastung

Würde man wie die Klägerin die in ihren Kesselanlagen verheizten Energieerzeugnisse bilanziell in vollem Umfang dem Ausgleich von Netzverlusten zuordnen, bestünde die Gefahr, dass zum Ausgleich dieser Übertragungsverluste verheizte Energieerzeugnisse – soweit sie den auf die Klägerin entfallenden Anteil übersteigen – mehrfach von der Energiesteuer entlastet werden. Denn für die von anderen Anlagenbetreibern zum Ausgleich von Netzverlusten eingesetzten Energieerzeugnisse wären diese nach § 54 EnergieStG oder anderen Entlastungsvorschriften (ebenfalls) entlastungsberechtigt.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 11 K 1272/18 vom 19.05.2020 (nrkr – BFH-Az.: VII R 27/20)

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV – Vordrucke der Anlage EÜR 2020

Mit dem BMF-Schreiben vom 16. September 2020 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2020 bekannt gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2020 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Abs. 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 19 / 10003 :011 vom 16.09.2020

Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners

Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter und begehrt in dieser Funktion vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners. Hierdurch erhielte er die Möglichkeit, potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Sein zunächst auf das Niedersächsische Landesdatenschutzrecht gestütztes Begehren verfolgt er unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO seit dessen Inkrafttreten im Mai 2018 weiter. Art. 15 Abs. 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO “betroffene Person”. Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist. Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch ist daher seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte und zielt nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.

Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung findet nicht statt. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und kann nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 17.09.2020 zum Urteil 6 C 10.19 vom 16.09.2020

Wirtschaft kritisiert Übereinkommen

Finanzen/Anhörung – 16.09.2020 (hib 967/2020)

Berlin: (hib/HLE) Eine von der Bundesregierung geplante Umsetzung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ist von der Industrie massiv kritisiert worden. Mehrere Sachverständigen begrüßten jedoch in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) den Entwurf. Dem Netzwerk Steuergerechtigkeit ging der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen (19/20979) sogar nicht weit genug. Die Organisation sprach von einer „verpassten Chance“, da nur 14 von 96 Doppelbesteuerungsabkommen unter das Übereinkommen fallen würden. Deutschland habe umfangreiche Vorbehalte genutzt und die Umsetzung des Mehrseitigen Übereinkommens stark eingeschränkt.

Das mit dem Gesetzentwurf umzusetzende Übereinkommen sieht vor, dass bestimmte Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können. Mit dem Übereinkommen werden die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die im BEPS-Aktionsplan (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) enthalten sind, umgesetzt.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie erklärte, wenn nur ein geringer Anteil von Doppelbesteuerungsabkommen an die BEPS-Maßnahmen angepasst werde, werde ein „Flickenteppich“ bei der Umsetzung geschaffen, der eine unübersichtliche Rechtslage begründe. Doppelbesteuerungsabkommen würden einen gegenseitigen Steuerverzicht der Vertragsstaaten begründen, um eine effektive Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Vermeidung einer Doppel-Nichtbesteuerung sei jedoch keine Zielsetzung solcher Abkommen.

Professor Roland Ismar (Universität Erlangen-Nürnberg) meinte, das Mehrseitige Übereinkommen markiere keine radikale Abkehr von der hergebrachten deutschen Abkommenspolitik und bedeute auch keinen Abschied vom System bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen. Das Übereinkommen habe auch nur geringe Chancen als Nucleus einer neuen multilateralen internationalen Steuerrechtsordnung zu fungieren. Aus Gründen der legislatorischen Klarheit und zur Vermeidung von Problemen der verschiedenen Sprachfassungen trotz des damit verbundenen Verhandlungsaufwands würden Änderungen durch bilaterale Änderungsprotokolle „grundsätzlich vorzugswürdig“ erscheinen, sagte Ismar. Dementsprechend sei der von Deutschland verfolgte Ansatz, vergleichsweise wenige Doppelbesteuerungsabkommen als erfasste Abkommen zu melden, durchaus vernünftig.

Nach Angaben von Professor Xaver Ditz (Flick Gocke Schaumburg) sind bisher Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Staaten ausgewählt worden: Österreich, Frankreich, Italien, Malta, Spanien, Kroatien, Griechenland, Japan, Rumänien, Türkei, Tschechen, Ungarn, Luxemburg und Slowakei. Ritz bezeichnete es als nicht nachvollziehbar, dass die Zahl der erfassten Staaten von 35 auf 14 reduziert worden sei. Insgesamt sei festzustellen, dass die Bundesrepublik die im Mehrseitigen Übereinkommen vorgesehenen Regelungen zögerlich umsetze.

Nach Ansicht von Professor Ekkehart Reimer (Universität Heidelberg) ist das Übereinkommen als solches ein „hervorragend gelungener völkerrechtlicher Vertrag“. Eine zügige Umsetzung durch die anstehenden 35 bilateralen Protokolle ist nicht nur wünschenswert, sondern nach der deutschen Ratifikation des Übereinkommens auch rechtlich geboten, erklärte Reimer in seiner Stellungnahme. Auch Arne Schnitger (PricewaterhouseCoopers) bezeichnete die Umsetzung als wichtigen Schritt zu international konsistenten Maßnahmen zur Verhinderung von unerwünschten Gewinnverlagerungen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.09.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin