Zur Auslegung eines Urteils, das die Betreiberin eines sozialen Netzwerks verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so “bewegen” zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

Sachverhalt

Die Schuldnerin betreibt ein soziales Netzwerk. Sie ist durch – vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 – Pressemitteilung 115/18) bestätigtes – rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 verurteilt worden, den Eltern einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. Die Schuldnerin hat daraufhin der Gläubigerin, der Mutter der Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 erfüllt worden ist.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Dezember 2015 ein Zwangsgeld von 10.000 Euro festgesetzt. Das Kammergericht hat den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Bereits die Auslegung des Tenors des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 ergibt, dass der Gläubigerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Dies folgt zudem aus den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018. Beide Entscheidungen haben den von der Schuldnerin zu erfüllenden Anspruch der Gläubigerin erbrechtlich hergeleitet. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Gläubigerin und der Schuldnerin sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Letztere seien hierdurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Aus dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor ihrer Tochter. Das ergibt sich zudem aus zahlreichen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin in ihren vorgenannten Urteilen.

Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 nicht erfüllt. Durch die Überlassung des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten – mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen – und der deutschen Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.

Hinweis zur Rechtslage

§ 888 ZPO – Nicht vertretbare Handlungen

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 09.09.2020 zum Beschluss III ZB 30/20 vom 27.08.2020

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung wird verlängert

In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung mit dem Sozialschutz-Paket I den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat das Bundeskabinett diese Erleichterungen nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Sie umfassen die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.

Mit der heutigen Verordnung wird bis zum Ende des Jahres zudem sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tagespflegeeinrichtungen auch bei pandemiebedingten Schließungen weiterhin ein Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets erhalten können. In diesem Fall kann das Mittagessen zur Abholung/Lieferung bereitgestellt werden.

Ebenso wurde heute die Regelung bis 31. Dezember 2020 verlängert, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das ist wichtig, weil das Mittagessen oft pandemiebedingt nicht in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden kann.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 09.09.2020

Apotheker-Vertreterin sozialversicherungsfrei

Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit zu charakterisieren sein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20.06.2020 entschieden (Az. L 8 BA 6/18).

Die klagende Apothekerin betreibt eine Apotheke. Die beigeladene Apothekerin arbeitete dort im Rahmen kurzeitiger Vertretungen. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fest und forderte von der Klägerin Arbeitgeberbeiträge nach. Ihre dagegen gerichtete Klage wies das SG Detmold ab.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Statusfeststellungsbescheid nun aufgehoben. Die Beigeladene habe in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Denn sie sei nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin habe sich nicht feststellen lassen.

Ein Weisungsrecht der Klägerin sei weder vertraglich vereinbart, noch tatsächlich ausgeübt worden. Die Beigeladene habe ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können. Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Einschränkungen der Befugnisse der Beigeladenen hätten daher nicht vertraglich vereinbart werden können. Auch sei kein einseitiges Heranziehungsrecht der Klägerin bei einer ständigen Dienstbereitschaft der Beigeladenen vereinbart worden.

In pharmazeutischer Hinsicht habe es kein Letztentscheidungsrecht der Klägerin im Rahmen eines „Hintergrunddienstes“ gegeben. Der Beigeladenen hätten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen, insbesondere zu deren Einkauf, zur Leistung von Zahlungen vom Geschäftskonto, zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.09.2020 zum Urteil L 8 BA 6/18 vom 20.06.2020

Inflationsrate im August 2020 bei 0,0 %

Inflationsrate bleibt auf niedrigem Niveau

Verbraucherpreisindex, August 2020

  • 0,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2020

  • -0,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2020 bei 0,0 %. Damit bleibt die Inflationsrate auch im August 2020 niedrig. Im Juli 2020 hatte sie bei -0,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Juli 2020 um 0,1 %.

Senkung der Mehrwertsteuer zum 1. Juli 2020 dämpft weiterhin die Preisentwicklung

Ein Grund für die niedrige Inflationsrate ist weiterhin die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer, die als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung zum 1. Juli 2020 umgesetzt wurde und sich seitdem im Vorjahresvergleich dämpfend auf die Verbraucherpreise auswirkt. Es ist allerdings nur schwer messbar in welchem Umfang die niedrigeren Steuersätze an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wurden, da auch viele andere Faktoren die Preisentwicklung beeinflussen.

Preisrückgang bei Energieprodukten binnen Jahresfrist leicht abgeschwächt, aber Nahrungsmittel weiterhin moderat teurer mit +0,7 %

Die Preise für Waren insgesamt verbilligten sich von August 2019 bis August 2020 um 1,3 %. Ursächlich hierfür sind vor allem die Preisrückgänge bei Energieprodukten (-6,3 %). Der Preisrückgang hat sich jedoch leicht abgeschwächt (Juli 2020: -6,7 %). Im August 2020 verringerten sich insbesondere die Preise für Heizöl (-32,7 %) und Kraftstoffe (-11,3 %) gegenüber dem Vorjahresmonat, hingegen verteuerte sich Strom um 2,1 %. Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich nur noch um 0,7 %. Im Juli 2020 hatte die Teuerung für Nahrungsmittel noch bei 1,2 % gelegen. Billiger wurde insbesondere Gemüse (-6,8 %), teurer hingegen vor allem Obst (+5,8 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+4,8 %). Merklich teurer wurden auch Tabakwaren (+6,5 %), günstiger zum Beispiel Geräte der Unterhaltungselektronik (-4,3 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte mit +0,7 % über der Gesamtteuerung

Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im August 2020 bei +0,7 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 1,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im August 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,0 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Auch für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+4,8 %) und beim Besuch in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf (+1,9 %) mussten trotz Mehrwertsteuersenkung höhere Preise bezahlt werden. Ursächlich hierfür dürften unter anderem die fortbestehenden Hygieneauflagen nach der Wiedereröffnung in Zeiten der Corona-Pandemie sein. Noch deutlicher erhöhten sich die Preise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,6 %), insbesondere Dienstleistungen der häuslichen Pflege mit +7,4 %. Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr deutlich günstiger (-16,0 %). Dies ist vor allem auf die bereits seit Jahresbeginn gesunkene Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 % zurückzuführen und nur teilweise auf die aktuelle Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %.

Heizöl- und Kraftstoffpreise sinken: -1,1 % gegenüber Juli 2020

Im Vergleich zum Juli 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im August 2020 um 0,1 %. Die Preise für Energieprodukte gingen um 0,5 % zurück, insbesondere mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger für Heizöl (-4,1 %) und Kraftstoffe (-0,6 %) bezahlen. Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt gaben leicht nach (-0,3 %, darunter Gemüse: -2,7 %). Hingegen stiegen zum Beispiel die Preise für Bekleidungsartikel um 0,9 %.

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei -0,2 %

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im August 2020 um 0,1 % unter dem Stand von August 2019. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 1. September 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei -0,2 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 16. September 2020. HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf den Eurostatseiten.

Gesamtindex / TeilindexGewichtungIndex
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
monat
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰in %
Gesamtindex1 000,00106,00,0-0,1
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke96,85108,40,6-0,2
Nahrungsmittel84,87109,10,7-0,3
Fleisch und Fleischwaren18,60114,04,8-0,1
Obst8,88113,05,8-0,4
Gemüse11,08104,0-6,8-2,7
Alkoholische Getränke und Tabakwaren37,77114,53,1-0,1
Bekleidung und Schuhe45,3498,2 -1,30,5
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe324,70105,30,3-0,1
Nettokaltmiete196,32107,21,40,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)68,8298,4-3,7-0,4
Strom25,92109,42,10,1
Erdgas 113,5395,3-0,70,2
Leichtes Heizöl 17,0175,0-32,7-4,1
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör50,04102,0-0,30,3
Gesundheit46,13105,20,60,0
Verkehr129,05104,1-2,7-0,1
Kraftstoffe35,0192,8-11,3-0,6
Superbenzin25,6692,3-11,3-0,9
Dieselkraftstoff8,6494,1-11,80,0
Post und Telekommunikation26,7293,1-2,7-0,2
Freizeit, Unterhaltung und Kultur113,36109,7-0,7-1,2
Pauschalreisen26,62127,6-3,8-4,8
Bildungswesen9,02101,5-0,2-0,9
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen46,77112,42,00,2
Andere Waren und Dienstleistungen74,25108,01,70,1
Gesamtindex 
ohne Nahrungsmittel und Energie811,30106,90,7-0,1
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)896,17107,10,7-0,1
ohne Heizöl und Kraftstoffe957,98106,70,6-0,1
Waren468,16102,9-1,3-0,1
Verbrauchsgüter297,54104,4-1,6-0,3
Energie103,8396,5-6,3-0,5
Dienstleistungen531,84108,61,0-0,3
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.09.2020

Um­satz­steu­er­be­frei­ung von Per­so­nal­ge­stel­lungs­leis­tun­gen durch re­li­gi­öse und welt­an­schau­li­che Ein­rich­tun­gen für be­stimm­te Tä­tig­kei­ten – Änderung des § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG

Durch Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten – § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG – zum 1. Januar 2015 neu gefasst und durch Artikel 11 Nr. 6 Buchst. c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zum 18. Dezember 2019 redaktionell berichtigt.

Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter die Buchstaben b, g, h und i des Artikels 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten Tätigkeiten und für Zwecke des geistlichen Beistands von der Steuer befreien, erreicht. Die Befreiung gilt danach insbesondere für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung.

Die „Gestellung von Personal“ umfasst dabei wie bisher die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal (vgl. EuGH-Urteil vom Januar 2012, C-218/10 (ADV-Allround)), wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen, sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. August 2020 – III C 2 – S-7203 / 19 / 10001 :001 (2020/0827982), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „4.27.1 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern“ durch die Angabe „4.27.1 Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen“ ersetzt.

2. Abschnitt 4.27.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„ 4.27.1. Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen “

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG umfasst die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. 2Unter den Begriff religiöse und weltanschauliche Einrichtungen fallen alle Einrichtungen, die den Schutz des Artikels 4 Abs. 1 und 2 GG und des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. 08. 1919 (Weimarer Verfassung) in Anspruch zu nehmen berechtigt sind. 3Hierunter fallen z. B. Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften oder Mutterhäuser.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Voraussetzung, dass die Personalgestellung für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG genannte Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie Nr. 23 und 25 UStG erbringt, und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. 2In Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern an Krankenhäuser oder Altenheime sowie die Gestellung von Lehrern an Schulen zur Erteilung von Unterricht. 3Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht. 4Wird Personal für Zwecke geistlichen Beistands, z. B. für Zwecke des Abhaltens von Gottesdiensten, gestellt, muss die aufnehmende Einrichtung keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 erbracht wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7187 / 20 / 10002 :001 vom 03.09.2020

EuGH-Vorlage: FG Köln bejaht europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz

Der 8. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 25.08.2020 (8 K 1092/17) Fragen zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks vorgelegt.

Die Klägerin betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die Klägerin beantragte, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 02.08.2018 Az. V R 6/16) mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert.

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob dies tatsächlich – wie der Bundesfinanzhof meint – nicht gegen den sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt. Hiernach dürfen zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat das FG Köln den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe “Jahrmärkte”, “Vergnügungsparks” und “Freizeitparks” aufgefordert und um eine Konkretisierung der sog. Kontext-Rechtsprechung des EuGH sowie des Begriffs “Sicht des Durchschnittsverbrauchers” gebeten.

Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH ist noch nicht bekannt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 04.09.2020 zum Beschluss 8 K 1092/17 vom 25.08.2020

 

Keine Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer

Die Klägerin schloss mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge für größere Bauvorhaben. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u. a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.

Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.

Das Finanzgericht entschied mit seinem Urteil vom 14.07.2020, dass die Klägerin keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden durfte. Die Verträge seien nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen worden. Das Ende der Vertragslaufzeiten sei nicht zeitlich genau bestimmt. Bei Vertragsschluss sei nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden. Eine Schätzung der Vertragslaufzeit sei für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. IV R 22/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.09.2020 zum Urteil 10 K 2970/15 vom 14.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/20)

Neue Musterklage zu Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträgen

BdSt fordert: Auch Rentenbeiträge, die vom Krankengeld abgezogen werden, sollten steuerlich anerkannt werden!

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine neue Musterklage, die für länger erkrankte Arbeitnehmer wichtig ist. Darum geht es: Erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, werden davon Rentenversicherungsbeiträge abgezogen, die auch für die spätere Altersrente zählen. Doch steuerlich absetzen kann er die abgezogenen Rentenversicherungsbeiträge – anders als bei den Beiträgen für den normalen Arbeitslohn – nicht. Argument der Finanzverwaltung: Das Krankengeld selbst ist steuerfrei, deshalb können damit zusammenhängende Ausgaben nicht bei der Steuer geltend gemacht werden.

Das Rechtsproblem

Was so lapidar klingt, ist für die betroffenen Arbeitnehmer höchst unbefriedigend, denn die spätere Rente müssen sie versteuern – und zwar unabhängig davon, ob die Beiträge zuvor steuermindernd berücksichtigt wurden oder nicht. Zudem kommt ein weiterer Aspekt hinzu: der Progressionsvorbehalt. Danach erhöht das Krankengeld inklusive der Rentenversicherungsbeiträge den Steuersatz für die übrigen Einkünfte, zum Beispiel den Steuersatz für den Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer vor oder nach seiner Erkrankung in dem Jahr erhalten hatte. Deshalb unterstützt der BdSt die Klage einer Arbeitnehmerin vor dem Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1306/20).

Zum Fall

Die Frau war 2018 schwer erkrankt und erhielt Krankengeld. Rund 1.200 Euro Rentenversicherungsbeiträge wurden ihr vom Krankengeld abgezogen. Diese möchte sie steuerlich berücksichtigt wissen. Denn seit 2019 erhält sie in Folge der Erkrankung eine Altersrente für behinderte Menschen und muss diese versteuern.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 31.08.2020

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen steigen

Das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen zum 1. Januar 2021 steigen. Der Entwurf der Bundesregierung (19/21988) eines “Zweiten Familienentlastungsgesetzes” sieht eine Erhöhung von 15 Euro beim Kindergeld und eine entsprechende Anpassung der Freibeträge vor. Dem Entwurf zufolge wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind dann jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Mit dem Entwurf sollen auch der Grundfreibetrag angehoben sowie die kalte Progression ausgeglichen werden.

Die entsprechenden Berichte – der Existenzminimumbericht sowie der Steuerprogressionsbericht – liegen laut Bundesregierung im Herbst 2020 vor. Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Sätze könne im parlamentarischen Verfahren vollzogen werden, heißt es in dem Entwurf. Die Bundesregierung geht davon aus, mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags über den voraussichtlichen Vorgaben des Existenzminimumberichts zu liegen. „Die Bundesregierung will mit diesem Gesetz jedoch über das verfassungsrechtlich Notwendige hinausgehen und einen Beitrag zur finanziellen Stärkung der Familien leisten, wie dies im Koalitionsvertrag vorgesehen ist“, schreibt sie zur Begründung. Im Zusammenhang mit der Anhebung des Grundfreibetrags soll dem Entwurf zufolge auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach Paragraf 33a Absatz 1 EStG angehoben werden.Eine weitere Regelung betrifft laut Entwurf Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen. Die geplanten Änderungen basierten auf den bisherigen Praxiserfahrungen, schreibt die Bundesregierung.

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Die Stellungnahme der Länderkammer und die Gegenäußerung der Bundesregierung werden nachgereicht.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.09.2020

 

Umsatzsteuer auf Sachspenden

Somit sollte der Vertrieb von Waren bereits so ausgerichtet werden, dass möglichst keine Retouren und Überhänge entstünden. Sofern dies nicht möglich sei, komme neben dem Weiterverkauf auch eine Spende der Waren an gemeinnützige Organisationen in Betracht.

Das Bundesfinanzministerium präzisiere derzeit den Umsatzsteuer-Anwendungserlass, um rechtliche Unsicherheiten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu beheben und damit das Spenden für Unternehmen zu erleichtern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.09.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin