Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Die Strukturreform im Jahr 2009 hat den Versorgungsausgleich umfassend auf eine neue Grundlage gestellt. In Abkehr von dem früheren Ausgleichssystem, das eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte und einen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorsah, wurde das Prinzip des Einzelausgleichs eingeführt. Jedes Anrecht wird seither grundsätzlich gesondert zwischen den Ehegatten geteilt. Die nach früherem Recht erforderliche Vergleichbarmachung unterschiedlicher Anrechte, die häufig zu Wertverzerrungen und Prognosefehlern führte, wurde im Regelfall entbehrlich. Betriebliche und private Versorgungen konnten vollständig in das neue Ausgleichssystem einbezogen werden.

Ziel der Reform war es, mehr Teilungsgerechtigkeit herbeizuführen und den Ausgleich der Versorgungsanrechte für die Betroffenen verständlicher zu gestalten. Der Versorgungsausgleich sollte zur Steigerung des Rechtsfriedens möglichst bei der Scheidung abschließend durchgeführt werden. Beide Ehegatten sollten eigenständige Versorgungsanrechte erhalten und damit unabhängig voneinander versorgt sein. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten, die oft erst Jahrzehnte nach der Scheidung geltend gemacht werden können, wurden ebenso wie die umfangreichen Korrekturmöglichkeiten des alten Rechts zurückgedrängt. Die Dispositionsmöglichkeiten der Ehegatten wurden gestärkt.
 

Die Erfahrungen der Praxis aus nunmehr zehn Jahren bestätigen, dass sich die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der Praxis grundsätzlich bewährt hat. Auch dank des großen Engagements aller Beteiligten konnten Herausforderungen, die mit der Umsetzung des neuen Rechts verbunden waren, bewältigt werden. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Einzelfragen innerhalb des geltenden Regelwerks gelöst. Viele Versorgungsausgleichsverfahren werden nunmehr weitgehend problemlos entschieden.

Vor diesem Hintergrund sollten Entscheidungen der Strukturreform grundsätzlich nicht ohne rechtstatsächliche Untersuchung in Frage gestellt werden. Hierzu ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant, auf deren Basis über Änderungsbedarf entschieden werden könnte. In Teilaspekten hat sich allerdings bereits gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben. Auch im Verfahrensrecht und im Versorgungsrecht sind Korrekturen und Klarstellungen angezeigt.

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 02.09.2020

 

Mehr Zeit für Sanierungsmaßnahmen – Bundesregierung beschließt beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

„Die Corona-Pandemie ist noch nicht überwunden. Die bestehende Unsicherheit macht vielen Unternehmen weiterhin zu schaffen. Deshalb haben wir am 02.09.2020 im Kabinett beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zielgerichtet in beschränktem Umfang zu verlängern.

Die Rückkehr zu einer strikten Anwendung der Überschuldungsregeln wäre zum jetzigen Zeitpunkt kontraproduktiv. Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen deshalb bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung, wodurch Arbeitsplätzen erhalten und bestehende Strukturen bewahrt werden können.

Umgekehrt müssen wir das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf aufrechterhalten und einen Schritt zurück in Richtung Normalität wagen. Unternehmen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende September akut zahlungsunfähig sind, sollen deshalb wieder verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Durch das (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus.

Die heute beschlossenen Änderungen sehen vor, die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Diese Verlängerung soll jedoch nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Das bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 02.09.2020

Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen

Honorare für Ingenieur– und Architektenleistungen werden künftig frei vereinbar sein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll entsprechend keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/21982) vor. Damit soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019 (C-377/17) umgesetzt werden. Das Gericht hatte entschieden, dass die bisherigen Regelungen der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zudem sieht der Entwurf davon unabhängige Änderungen im Vergaberecht vor.

Mit dem Entwurf soll die Verordnungsermächtigung im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) neu gefasst werden. Diese ermöglicht bisher die Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.09.2020

 

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der BRD zugelassen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand 1. September 2020 neu herausgegeben (Anlage).
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 4. Februar 2014 – IV D 3 – S-7327 / 07 / 10001 – (BStBl I 2014 S. 220), mit dem das o. g. Merkblatt nach dem Stand 1. Januar 2014 herausgegeben wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7327 / 19 / 10001 :001 vom 31.08.2020

Einkommensteueraufkommen je Einkommensgruppe

Die oberen zehn Prozent der Steuerpflichtigen tragen 51,6 Prozent des Einkommensteueraufkommens. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung ( 19/21210 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/21184 ) hervor. Den Angaben zufolge gehören Steuerpflichtige mit Gesamteinkünften oberhalb von 103.908 Euro zu dieser Gruppe. Die Gruppe trägt zudem 54,6 Prozent des Aufkommens des Solidaritätszuschlages. Die Daten für das Jahr 2019 seien mit Hilfe eines Mikrosimulationsmodells auf der Grundlage der fortgeschriebenen amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik ermittelt worden, heißt es in der Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.08.2020

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden gebe ich nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
    Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  2. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  3. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  4. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  5. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

(…)

Das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2019 (GZ: IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001:001, DOK 2019/1054438) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001 vom 27.08.2020

Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 27.08.2020 in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund gegenüber Wettbürobetreibern rechtmäßig Wettbürosteuern festgesetzt hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.
Mit der Wettbürosteuer wird der Aufwand für Sportwetten in Wettbüros besteuert, also in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Bildschirmen ermöglichen. Schon mit Urteilen vom 13. April 2016 – 14 A 1599/15 u. a. – hatte das Oberverwaltungsgericht diese neue kommunale Steuer als zulässig bewertet (vgl. Pressemitteilung vom 13. April 2016). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 29. Juni 2017 – 9 C 7.16 – weitgehend geteilt, jedoch den Steuermaßstab nach der Fläche des Wettbüros beanstandet, weil der Wetteinsatz der sachgerechteste Maßstab sei. Infolge dieses Urteils legen einige Kommunen statt des bisherigen Flächenmaßstabs nunmehr den sog. Einsatzmaßstab zugrunde. Beim Oberverwaltungsgericht ist im Jahr 2019 eine Vielzahl von Verfahren eingegangen, die diesen neuen Maßstab zum Gegenstand haben. Auch die Stadt Dortmund überarbeitete ihre Wettbürosteuersatzung und erließ auf dieser Basis neue Steuerbescheide. Die dagegen angestrengten Klagen wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Mit den Urteilen wies das Oberverwaltungsgericht die dagegen eingelegten Berufungen zurück.

Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerseite dürften nicht nur Live-Wetten, sondern auch sog. Pre-Match-Wetten besteuert werden, also Wetten auf Sportereignisse, die im Zeitpunkt der Wette noch gar nicht begonnen hätten und damit auch noch nicht mitverfolgt werden könnten. Für eine solche Beschränkung des Steuergegenstands gebe die Satzung nichts her. Es liege im weitreichenden Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche Steuergegenstände sie besteuern wolle. Eine Differenzierung zwischen Live- und Pre-Match-Wetten bei der Besteuerung des Vergnügungsaufwands für Wetten in einem Wettbüro sei nicht erforderlich.

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz dürfe eine örtliche Aufwandsteuer – wie die vorliegende Wettbürosteuer – allerdings nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sein. Es sei nicht zu verkennen, dass die Wettbürosteuer in vielen Merkmalen der bundesrechtlichen Renn- und Sportwettensteuer gleiche, vor allem nachdem durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts diese Steuern nunmehr auch im Steuermaßstab und der Erhebungstechnik angeglichen seien. Dennoch seien die Wettbürosteuer und die Renn- und Sportwettensteuer nicht gleichartig, weil die Wettbürosteuer nur den besonderen Vertriebsweg über ‑ den Wetteifer anstachelnde ‑ Wettbüros erfasse, nicht aber den über einfache Wettannahme- und Wettvermittlungsstellen ohne Mitverfolgungsmöglichkeit und auch nicht das Onlinewettgeschäft. Es gebe also noch weitere nicht von der Wettbürosteuer erfasste relevante Vertriebswege.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Frage, ob die beiden Steuern auch nunmehr noch als nicht gleichartig zu beurteilen sind, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.08.2020 zu den Urteilen 14 A 218/19, 14 A 2474/19 und 14 A 2275/19 vom 27.08.2020

BFH: Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt - wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 06.05.2020 (X R 16/18) entschieden hat - auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.
Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016 S. 989) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 36/20 vom 27.08.2020 zum Urteil X R 16/18 vom 06.05.2020

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 ist da!

Das Jahressteuergesetz 2020 wird sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich einige Neuerungen mit Breitenwirkung bringen. Der DStV hat sich zum Referentenentwurf des Gesetzes positioniert. Er fordert Nachbesserungen. Gut gemeinte Änderungen zur Betrugsbekämpfung dürften beispielsweise über das Ziel hinausschießen.
Der Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Zinspflichten bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen und Strafen für eine verspätet gezahlte Umsatzsteuer sind nur drei Beispiele, die der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 aufgreift. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 09/20 angeregt, den Entwurf partiell zu überarbeiten – unter anderem in folgenden Bereichen:

Grundlegende Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag

Der Referentenentwurf sieht vor, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags deutlich flexibler zu gestalten. Waren bislang nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition sowie im Folgejahr zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden, soll die Begünstigung künftig bereits ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % greifen. Zugleich werden die Investitionsabzugsbeträge angehoben, sodass künftig bis zu 50 % der Investitionskosten gewinnmindernd abgezogen werden können. Der DStV begrüßt diese Maßnahmen ausdrücklich.

Darüber hinaus sollen die geltenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen abgeschafft werden. Künftig soll eine für alle Branchen und von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro gelten. Der DStV fordert hingegen seit langem eine Erhöhung der geltenden Schwellenwerte auf mindestens

  • 335.000 Euro Betriebsvermögen für bilanzierende Unternehmen,
  • 175.000 Euro Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
  • 200.000 Euro Gewinn für Unternehmen mit Einnahmenüberschussrechnung.

Sofern die im Referentenentwurf angedachte Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze verwirklicht wird, sollte diese daher zumindest auf 200.000 Euro festgesetzt werden.

Unplausibel erscheint die im Entwurf geplante Einschränkung zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags für Personengesellschaften. Demnach soll die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen künftig nur noch in dem Vermögensbereich zulässig sein, in dem der Abzug erfolgt ist. Da sowohl das Gesamthands- als auch das Sonderbetriebsvermögen zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zählen, kann es aus Sicht des DStV aus rechtssystematischen Gründen nicht entscheidend sein, in welchem Bereich die Investition schließlich erfolgt. Maßgeblich – so der BFH – ist es doch, dass „…das durch den Investitionsabzugsbetrag begünstigte Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft [wird] und dem (einheitlichen) Betrieb der Gesellschaft [dient].“ Der DStV sieht an dieser Stelle daher keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Erneut fordert der DStV, dass die im 2. Corona-Steuerhilfegesetz nur für 2017 verlängerte Investitionsfrist des § 7g EStG auch auf die im Jahr 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge ausgeweitet wird. Für 2018 geplante Anschaffungen muss der Steuerpflichtige spätestens im nächsten Jahr in die Geldbörse greifen, um Zinsen und Steuernachforderungen zu verhindern. In Kombination mit der Nachholung der Anschaffung für 2017 kann das im nächsten Jahr ordentlich zu Buche schlagen. Viele KMU dürften sich bis 2021 jedoch noch nicht erholt haben und die Liquiditätsbelastungen nur schwer schultern können.

Sanktionierung von verspäteten Umsatzsteuervorauszahlungen

Ordnungswidrig soll ein Steuerpflichtiger nach dem Umsatzsteuerrecht künftig handeln, wenn er entgegen der gesetzlich vorgegebenen Fälligkeitszeitpunkte eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet (§ 26a Abs. 2 UStG-E). Diese Handlungen sollen mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.

Die neue Ordnungswidrigkeit soll den geltenden § 26b UStG ersetzen und die Praxisprobleme bei dessen Durchsetzung lösen. Nach § 26b UStG kann (nur) die nicht oder nicht vollständige Entrichtung der in einer Rechnung im Sinne von § 14 UStG ausgewiesenen Umsatzsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt geahndet werden. Die Vorschrift zielt auf die Ahndung von sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften ab.

Der DStV befürwortet das Engagement des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zur Bekämpfung von sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften. Soweit die Erfahrungen in der Praxis gezeigt haben, dass mit § 26b UStG das beabsichtigte Ziel nicht erreicht wird, erkennt der DStV gesetzgeberischen Handlungsbedarf an.

Die Ausgestaltung der geplanten Ordnungswidrigkeit sieht der DStV allerdings kritisch. Sie wird weitaus mehr Fälle in der Praxis als nur Karussellgeschäfte umfassen – so etwa eine verspätete Umsatzsteuervorauszahlung. Die Angemessenheit der Erweiterung der Ordnungswidrigkeit erscheint fraglich, da der Unrechtsgehalt eines Karussellgeschäfts um ein Vielfaches höher ist als eine Verzögerung im Zahlungsprozess. Karussellgeschäfte sind von einer hohen kriminellen Energie und dem Vorsatz des Steuerpflichtigen geprägt, die Steuer endgültig nicht zu leisten. Bei Zahlungsverspätungen zielt der Steuerpflichtige regelmäßig nicht auf eine dauerhafte Schädigung des Steueraufkommens ab. Ursächlich für die Verzögerungen sind in der Regel andere Umstände.

Zudem fügt sich die Neuerung nicht in den rechtssystematischen Kontext ein – ordnet sie für den Steuerpflichtigen doch eine schärfere Rechtslage als vergleichbare Ordnungswidrigkeiten an. So kann beispielsweise eine verspätete Lohnsteuerzahlung nur mit einem Bußgeld von maximal 25.000 Euro sanktioniert werden (§ 380 AO). Zudem kann die verspätete Lohnsteuerzahlung nicht geahndet werden, so sie denn mit einer verspätet abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldung zusammenhängt und diese Zuwiderhandlung verfolgt wird. Eine entsprechende Einschränkung sieht der Entwurf für die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vor.

Der DStV fordert daher, dass die Neuerung für die Fälle der verspätet geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen abgemildert werden. Nur die nicht oder nicht vollständige Entrichtung der Steuer sollte der geplanten Ordnungswidrigkeit unterfallen. Sie sollte wenigstens nicht schärfer sein als vergleichbare Regelungen.

Zinsnachteile bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen

Rechnungsberichtigungen sollen nach dem Referentenentwurf kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellen. Daraus können sich Zinsnachteile für den Steuerpflichtigen ergeben, wenn er aus einer zunächst unvollständigen Rechnung bereits die Vorsteuer gezogen hat und diese erst später berichtigt wird.

Für den Gesetzgeber hat diese Änderung mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union lediglich klarstellenden Charakter. Der DStV ist von der Argumentation nicht überzeugt: Auf europäischer Ebene hat das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung schließlich eine andere Bedeutung als nach nationalem Verständnis. Der EuGH erachtet eine ordnungsgemäße Rechnung lediglich als formelle Voraussetzung, um das Abzugsrecht auszuüben ( EuGH, Urt. v. 15.09.2016, C-518/14, Senatex, Rn. 29 ). Die nationale Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und der BFH-Rechtsprechung folgend ( BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15 ) ist die ordnungsgemäße Rechnung hingegen materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Der BFH hat die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis darstellt, im genannten Urteil explizit offengelassen.

Solange nach nationalem Verständnis die ordnungsgemäße Rechnung als materielles Tatbestandsmerkmal für den Vorsteuerabzug gilt, sollte daher eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auch als rückwirkendes Ereignis anerkannt werden.

Bürokratieaufbau bei verbilligter Wohnraumvermietung

Derzeit gilt bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. Nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten können die Steuerlast mindern.

Der Referentenentwurf sieht nunmehr vor, die Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete herabzusetzen. Hiervon sollen vor allem Vermieter profitieren, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen.

Für Entgelte, die mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen, soll nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen sein. Der Grund: Die verbilligte Wohnraumüberlassung ist nicht nur in den Fällen langjähriger Mietverhältnisse anzutreffen, bei denen Vermieter über einen längeren Zeitraum Mieterhöhungspotentiale nicht oder nicht vollständig ausschöpfen. Sie ist vielmehr auch sehr häufig bei der Vermietung zwischen Angehörigen vorzufinden. Die geplante Differenzierung soll in diesen Fällen der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Regelung entgegenwirken.

Zwar begrüßt der DStV die Herabsetzung der Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete. Mit der Wiedereinführung der Totalüberschussprognoseprüfung rollt jedoch eine bürokratische Welle auf den Berufsstand und die Steuerpflichtigen zu. Diese Welle zu brechen und dennoch der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung speziell bei der Vermietung zwischen Angehörigen zu begegnen, genügt nach Auffassung des DStV auch eine gesetzliche Klarstellung. Diese sollte regeln, dass auch künftig für Mietverhältnisse zwischen Angehörigen die 66 %-Grenze greift.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 21.08.2020

Steuerpaket der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat im Juli 2020 ein Paket für gerechte und einfache Besteuerung veröffentlicht, mit dem sie auch zu Erholung und Wachstum in der EU infolge der COVID-19-Krise beitragen möchte. Das Paket besteht aus drei getrennten Initiativen, die aber aufeinander Bezug nehmen, nämlich einem Steueraktionsplan nebst Anhang, einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung („DAC-7") nebst Anhang sowie einer Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich.
Der Richtlinienvorschlag enthält ergänzend zum bestehenden Rechtsrahmen Meldevorschriften für Plattformbetreiber. Die spezifischen Merkmale der digitalen Plattformwirtschaft erschweren demzufolge die Rückverfolgbarkeit von Steuertatbeständen, insbesondere wenn die Transaktionen über Plattformen abgewickelt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Ferner habe eine Bewertung der bestehenden Richtlinie gezeigt, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine Rechtsgrundlage für gleichzeitige Prüfungen und die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaates während Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gibt.

Der Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie zielt als Schlüsselelement der umfassenden steuerpolitischen Agenda der EU auf eine faire und effiziente Besteuerung ab und enthält 25 Maßnahmen, die bis 2024 umgesetzt werden sollen. Die Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich sieht eine Reform des Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung vor, eine Überarbeitung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Verbesserungen zur Stärkung des verantwortlichen Handelns im Steuerbereich im Zusammenhang mit EU-Mitteln und eine bessere Koordinierung der Abwehrmaßnahmen der EU-Mitgliedstaaten sowie die Unterstützung von Partner aus Entwicklungsändern in diesem Bereich.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 21.08.2020

Faire und einfache Besteuerung: Neues Maßnahmenpaket soll zu wirtschaftlicher Erholung und Wachstum in Europa beitragen

Die Europäische Kommission hat heute ein ambitioniertes neues Steuerpaket verabschiedet, um sicherzustellen, dass die Steuerpolitik der EU die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum in Europa unterstützt. Die Maßnahmen des Pakets beruhen auf den beiden Grundsätzen Fairness und Einfachheit. Eine faire Besteuerung ist nach wie vor eine der obersten Prioritäten der Europäischen Kommission als Mittel zum Schutz der öffentlichen Einnahmen, die auf kurze Sicht eine wichtige Rolle für die wirtschaftliche Erholung in der EU und langfristig für Wohlstand spielen werden.

Mit dem heutigen Paket soll die Steuergerechtigkeit gefördert werden, indem die Bekämpfung von Steuermissbrauch, die Eindämmung des unlauteren Steuerwettbewerbs und die Erhöhung der Steuertransparenz intensiviert werden. Gleichzeitig sollen Steuervorschriften und -verfahren vereinfacht werden, um die Rahmenbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU zu verbessern. Dazu gehört auch die Beseitigung steuerlicher Hindernisse und des Verwaltungsaufwands für die Steuerzahler in vielen Sektoren, damit die Unternehmen im Binnenmarkt leichter wirtschaften und wachsen können.

Das heute vorgelegte Steuerpaket besteht aus drei getrennten, aber miteinander zusammenhängenden Initiativen:

  • Der Steuer-Aktionsplan enthält 25 verschiedene Maßnahmen, um die Besteuerung in den kommenden Jahren einfacher und gerechter zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen. Die vorgesehenen Maßnahmen werden ehrlichen Steuerzahlern das Leben erleichtern, indem Hindernisse in jedem Schritt von der Registrierung bis hin zur Steuererklärung, Zahlung, Überprüfung und Streitbeilegung beseitigt werden. Der Aktionsplan wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, das Potenzial von Daten und neuen Technologien auszuschöpfen, Steuerbetrug besser zu bekämpfen, die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
  • Mit dem Vorschlag über die Verwaltungszusammenarbeit (DAC 7) werden die EU-Steuertransparenzvorschriften auf digitale Plattformen ausgeweitet, so dass auch diejenigen, die durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen auf Plattformen Geld erwirtschaften, einen gerechten Anteil am Steueraufkommen leisten. Mit diesem neuen Vorschlag wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten automatisch Informationen über die von Verkäufern auf Online-Plattformen erzielten Einnahmen austauschen. Der Vorschlag konsolidiert und präzisiert auch die Vorschriften in anderen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Steuermissbrauch zu bekämpfen, beispielsweise durch gemeinsame Steuerprüfungen.
  • In der Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich liegt der Schwerpunkt auf der Förderung einer fairen Besteuerung und der Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs in der EU und auf internationaler Ebene. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission eine Reform des Verhaltenskodexes vor, der den Steuerwettbewerb regelt und schädliche Steuerpraktiken in der EU bekämpft. Ferner wird eine Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete vorgeschlagen, in der Drittländer aufgeführt werden, die sich weigern, international vereinbarte Standards einzuhalten. Schon jetzt bietet diese Liste einen Anreiz für Drittländer, Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu übernehmen, aber es muss noch mehr getan werden. In der Mitteilung wird auch das Konzept der EU für die steuerliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung skizziert.

Das heutige Paket ist der erste Teil einer umfassenden und ehrgeizigen steuerpolitischen Agenda der EU für die kommenden Jahre. Die Kommission wird auch an einem neuen Konzept für die Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert arbeiten, um die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft anzugehen und sicherzustellen, dass sich alle multinationalen Konzerne in gerechter Weise am Steueraufkommen beteiligen. Im Rahmen des Grünen Deals wird die Kommission Vorschläge unterbreiten, wie auch die Steuerpolitik der EU einen Beitrag leisten kann, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieser vielschichtige Ansatz zur Reform der Besteuerung in der EU zielt darauf ab, die Besteuerung gerechter und umweltfreundlicher zu gestalten und besser auf die moderne Wirtschaft abzustimmen und so zu langfristigem, nachhaltigem und integrativem Wachstum beizutragen.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Die Mitgliedstaaten brauchen heute mehr denn je sichere Steuereinnahmen, um in die Menschen und Unternehmen zu investieren, die sie am dringendsten benötigen. Gleichzeitig müssen wir steuerliche Hindernisse beseitigen und es EU-Unternehmen erleichtern, innovativ zu sein, zu investieren und zu wachsen. Das heutige Steuerpaket geht in die richtige Richtung und trägt zu einer gerechteren und benutzerfreundlicheren Steuerpolitik bei, die auch die digitale Wirtschaft in den Blick nimmt.“

Der EU-Kommissar für Wirtschaft Paolo Gentiloni erklärte: „Eine faire Besteuerung ist das Sprungbrett, das unsere Wirtschaft bei der Überwindung der Krise unterstützen wird. Wir müssen ehrlichen Bürgern und Unternehmen das Leben erleichtern, wenn es darum geht, ihre Steuern zu zahlen, und Betrügern und Steuerködern das Leben erschweren. Das heute vorgelegte Steuerpaket wird den Mitgliedstaaten helfen, die Einnahmen zu sichern, die sie für Investitionen in Menschen und Infrastruktur benötigen, und gleichzeitig ein besseres Steuerumfeld für Bürger und Unternehmen in ganz Europa schaffen.“

Quelle: Pressemitteilung der Kommission (Juli 2020)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin