Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016

Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle nach § 4 KassenSichV gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. TSE

Die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehenden TSE werden in verschiedenen Ausführungen angeboten. Das Sicherheitsmodul gibt der TSE dabei ihr Gepräge.

Zu den TSE-Ausführungen gehören z. B. USB-Sticks oder (micro)SD-Karten. Darüber hinaus werden auch Ausführungen angeboten, bei denen die TSE in ein anderes Gerät, z. B. Drucker oder elektronisches Aufzeichnungssystem, verbaut wird. Schließlich gibt es noch Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk (sog. „LAN-TSE“ oder Konnektoren) und sog. Cloud-TSE.

Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Absatz 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.

Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, sind regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Einheitliche digitale Schnittstelle

Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K).

Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sindAnschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“.

3. Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10006 :007 // IV C 6 – S-2134 / 19 / 10007 :003 vom 21.08.2020

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2021

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2021
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2021 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2021“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 52 Absatz 40a EStG ist für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2021 nur in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.

Quelle: BMF

Umsatzsteuerliche Behandlung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (Leistungsbeziehungen)

I. Der Abrechnung von Mehr-bzw. Mindermengen Gas zugrundeliegenden Leistungsbeziehungen

Nach § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren. Zu den Energieversorgungsnetzen gehören nach § 3 Nr. 16 EnWG auch Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen nach § 3 Nrn. 24a und 24b EnWG. Die Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) regelt die Bedingungen des Netzzugangs.

Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1b EnWG Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag).

Nach § 8 Abs. 1 GasNZV sind die Netzbetreiber verpflichtet, von Transportkunden (insbesondere Lieferanten und Großhändler) bereitgestellte Gasmengen an Einspeisepunkten des Marktgebiets zu übernehmen und an Ausspeisepunkten mit demselben Energiegehalt zu übergeben.

Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen werden in einem Bilanzkreis ausgeglichen (§ 22 Abs. 1 GasNZV). Der (vom Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte) Marktgebietsverantwortliche führt das Bilanzkreissystem. Dabei ist gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für jeden Bilanzkreis ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen (§ 22 Abs. 2 GasNZV). Nach § 22 Abs. 3 GasNZV haben die Bilanzkreisverantwortlichen bei den ihrem Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzperiode für eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen.

Dabei sind Mehr- bzw. Mindermengen an Gas auszugleichen, die durch Abweichungen zwischen zur Ausspeisung bereitgestellten (allokierten) Mengen und der tatsächlichen Ausspeisung am Ausspeisepunkt sowie durch Brennwertkorrekturen entstehen. Diese gelten nach § 25 Abs. 1 GasNZV als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt oder entgegengenommen und werden von diesem mit den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung erfolgt mindestens jährlich oder am Ende des Vertragszeitraums.

Der Ausspeisenetzbetreiber hat dabei dem Transportkunden einen Arbeitspreis zu vergüten oder in Rechnung zu stellen (§ 25 Abs. 2 GasNZV). Der Ausspeisenetzbetreiber wiederum rechnet Ausgaben und Einnahmen aus der Mehr-und Mindermengenabrechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab, der die Regelenergie bereitstellt (§ 25 Abs. 3 GasNZV). Regelenergie sind die Gasmengen, die vom Netzbetreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität eingesetzt werden (§ 2 Nr. 12 GasNZV).

Übersicht über die Abrechnungen zwischen den Marktakteuren:

(…)

II. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung

Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:

Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung oder nimmt sie entgegen.

Hiervon zu unterscheiden ist das Verhältnis zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen. Durch den zugrundeliegenden Bilanzkreisvertrag zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem wird die operative Abwicklung des Transportes, die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzmengen geregelt. Zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen selbst werden keine Mehr- bzw. Mindermengen Gas abgerechnet. Der Bilanzkreisverantwortliche ist zwar gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen aus dem Bilanzkreisvertrag zur Bewirtschaftung seines Bilanzkreises verpflichtet, nimmt diese Tätigkeit jedoch im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Marktgebietsverantwortlichen wahr. Die Meldung von Prognose-, Ein- und Ausspeisedaten seines Bilanzkreises an den Marktgebietsverantwortlichen dient der Bereitstellung bzw. Abnahme von Ausgleichsenergie durch den Marktgebietsverantwortlichen sowie der korrekten Abrechnung von Ausgleichsenergie, Umlagen und Beiträgen und ist daher umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistungsbeistellung zu beurteilen. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt hiermit zur Erbringung der Leistung des Marktgebietsverantwortlichen an ihn bei. Die im Rahmen des Bilanzkreisvertrages zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen unter Leistungsbeistellung durch den Bilanzkreisverantwortlichen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 UStAE).

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl IS. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. August 2020 -III C 2 – S 7107/19/10007 :005 (2020/0767842), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 1.7 der Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog.Bilanzkreis-oder Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung,sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2). 2Das giltentsprechend für Bilanzkreisabrechnungen beim Betrieb von Gasleitungsnetzen zwischendem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen, wobei es sichausschließlich um sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen unter Leistungsbeistellung durch den Bilanzkreisverantwortlichen handelt. 3Die zwischen den Netzbetreibern zum Ausgleich derunterschiedlichen Kosten für die unentgeltliche Durchleitung der Energie gezahlten Beträge(sog. Differenzausgleich) sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Netzbetreibers.4Gibt ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem positiven Kaufpreisveräußerbaren überschüssigen Kapazitäten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sicheigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen, liegtkeine Lieferung von z. B. Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers.“

IV. Aufhebung von BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2014 -IV D 2 -S-7124 / 07 / 10002 (2014/0576997), BStBl IS. 1111, wird aufgehoben.

V. Anwendungsregelung

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze der Marktgebietsverantwortlichen an die Bilanzkreisverantwortlichen und der Bilanzkreisverantwortlichen an die Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn diese Umsätze von den Beteiligten einvernehmlich bei bilanzieller Überspeisung als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Marktgebietsverantwortlichen und bei bilanzieller Unterspeisung als sonstige Leistungen des Marktgebietsverantwortlichen an den Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet wurden bzw. werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 -S-7124 / 20 / 10001 :001 vom 20.08.2020

Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine außergewöhnlichen Belastungen

Der 9. Senat des Niedersächsischen FG hat mit Urteil vom 11. Juni 2020 - soweit ersichtlich als erstes FG - entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig sind.
Die Tomatis-Therapie ist eine „Horch-“ und Hörtherapie, die von dem französischen Arzt Alfred A. Tomatis entwickelt wurde. Sie beschäftigt sich mit der Interaktion von auditiven, phonatorischen und psychischen Prozessen und dient der Behandlung eines weiten Spektrums des Funktions- und Gleichgewichtssystems. Rechtlich zählt die Tomatis-Therapie zu den komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden.

Im zugrunde liegenden Streitfall litt der Sohn der Kläger an einer Hyperakusis (krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall). Auf Vorschlag des behandelnden HNO-Arztes ließen die Kläger zur Behandlung der Hyperakusis eine Hörtherapie nach Tomatis bei einem entsprechenden Institut durchführen. Nach der Behandlung bescheinigte der HNO-Arzt den Erfolg der Therapie.

Da weder Krankenkasse noch Beihilfestelle zur Kostenübernahme bereit waren, machten die Kläger die Kosten i. H. v. 4.027,60 Euro mit der Einkommensteuererklärung 2017 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Kläger jedoch weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung ab. Auch der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage machten die Kläger geltend, dass die Tomatis-Therapie eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des Krankheitsbildes ihres Sohnes sei. Sie verwiesen auf eine Vielzahl von Fachstudien, die insbesondere auf der Internetseite www.tomatis.com veröffentlicht seien, eine veröffentlichte Studie mit insgesamt 12 hörbeeinträchtigten Kindern sowie die Befundberichte des behandelnden HNO-Arztes.

Gleichwohl hatte auch die Klage beim Niedersächsischen FG keinen Erfolg. Der konsentierte Einzelrichter des 9. Senats ging davon aus, dass es sich bei Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuerdurchführungsverordnung). Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine im Klageverfahren eingeholte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie. Die Gesellschaft hatte an frühere Stellungnahmen – teilweise in sozialgerichtlichen Verfahren – angeknüpft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis zum Streitjahr 2017 und darüber hinaus bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis geeignet ist. Daraus schloss das FG, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen. Der Erfolg der Therapie lasse sich im Ergebnis nicht aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei.

Das Urteil des FG dürfte über den Streitfall hinaus eine gewisse Breitenwirkung haben. Die Tomatis® Methode ist weltweit in 75 Ländern vertreten. Mehr als 2.000 Lehrer und Therapeuten sind als Tomatis® Trainer/Consultants durch die einzige offizielle Organisation TOMATIS DEVELOPPEMENT S.A. zertifiziert. Auch in Deutschland gibt es eine Vielzahl von Instituten und Trainer, die sich auf die Tomatis-Therapie spezialisiert haben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.08.2020 zum Urteil 9 K 182/19 vom 11.06.2020 (rkr)

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen

Soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht hat der 9. Senat des Niedersächsischen FG im Urteil vom 8. Juli 2020 (9 K 78/19) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG ausgeschlossen ist, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagen tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Zuvor hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Februar 2013 (VI R 33/11, BFHE 240, 342, BStBl 2013 II S. 629) entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber dem Kläger (Arbeitnehmer) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – auch für die Durchführung von Privatfahrten – einen Firmenwagen überlassen. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 v. H. des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen in Form der Minderung des zu versteuernden geldwerten Vorteils bis auf max. 0 Euro. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden jedoch aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen. Der Kläger nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

Vergeblich begehrte der Kläger beim beklagten Finanzamt (FA) den Abzug des tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten.

Auch die Klage beim Niedersächsischen FG hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Die Klage war nur insoweit begründet, als das FG noch die in einzelnen Monaten entstandenen Zuzahlungsüberhänge auf andere Monate des Streitjahres übertrug, in denen ein positiver zu versteuernder geldwerter Vorteil verblieben war. Für danach noch verbleibende Zuzahlungsüberhänge kam weder eine Berücksichtigung als negative Einnahmen noch als Werbungskosten in Betracht (entsprechend BFH, Beschluss vom 15. Januar 2018, VI B 77/17, BFH/NV 2018, 521).

Im Übrigen erachtete der 9. Senat die Klage als unbegründet. Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es nach Überzeugung des 9. Senats auch dann bei dem Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer damit tatsächliche Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. Unter anderem hat sich der 9. Senat dabei am Wortlaut dieser Vorschrift orientiert. Der Gesetzgeber unterscheide nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung mit der Folge, dass alle Arten von Überlassung von dem Abzugsverbot erfasst werden (so auch die Auffassung der Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien).

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 35/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.08.2020 zum Urteil 9 K 78/19 vom 08.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: VI R 35/20)

Gesetzliche Neuregelungen im September 2020

Corona-Tests bei Reiserückkehr und Start des Kinderbonus

Wer von einer Reise aus dem Ausland zurückkehrt, kann sich freiwillig kostenfrei testen lassen. Bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet besteht eine Testpflicht. Im September startet die Auszahlung des Kinderbonus. Und die Psychotherapeutenausbildung ist neu geregelt.

Corona

Freiwillige Corona-Tests bei Einreisen nach Deutschland

Seit dem 1. August haben alle Reisenden, die aus dem Ausland zurückkehren, die Möglichkeit, sich innerhalb von 72 Stunden nach Rückkehr freiwillig kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen – unabhängig davon, aus welchem Land sie einreisen oder ob sie Krankheitssymptome aufweisen.

Weitere Informationen

Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten

Einreisende aus Risikogebieten sind seit dem 8. August zum Test verpflichtet. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft – innerhalb von 72 Stunden – auf eine Corona-Infektion testen lassen. Die Tests sind für die Reisenden kostenlos. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses besteht die Pflicht zur Quarantäne.

Weitere Informationen zur Testpflicht für Reiserückkehrer

Fragen und Antworten zum Thema Reisen

Auszahlung des Kinderbonus startet

Im Konjunkturpaket hatte die Bundesregierung beschlossen, für jedes kindergeldberechtigte Kind einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro zu zahlen. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro.

Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Beim Kinderfreibetrag, von dem Familien mit höherem Einkommen profitieren, wird er hingegen berücksichtigt. Der Kinderbonus kommt somit gezielt vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute.

Weitere Informationen

Gesundheit/Ausbildung

Psychotherapeutenausbildung neu geregelt

Ab 1. September wird die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die Approbation wird künftig nach einem fünfjährigen Universitätsstudium erteilt. An das Studium schließt sich eine – nach jeweiligem Landesrecht organisierte – Weiterbildung in stationären oder ambulanten Einrichtungen an. Im ambulanten und stationären Bereich werden die Behandlungsleistungen, die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) erbringen, von den Krankenkassen vergütet.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 27.08.2020

Kein Anspruch der Kläger gegen die BRD wegen „VW-Diesel-Abgasskandals“

  • Kein Anspruch der Kläger auf Schadenersatz gegen die BRD im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom sog. VW-Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs
  • Feststellungsklagen unzulässig und unbegründet

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 27.08.2020 unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schabel drei Urteile in den mittlerweile mehr als 20 anhängigen gleichgelagerten Schadenersatzklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen behaupteter Amtspflichtverletzung verkündet. Die Kläger sind bzw. waren jeweils Inhaber eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs des VW-Konzerns und begehren jeweils die Feststellung, dass ihnen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem sog. VW-Diesel-Abgasskandal zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Kammer hat die Feststellungsklagen jeweils abgewiesen.

Erwägungen der Kammer

Die Kammer hält die Feststellungsklagen bereits für unzulässig und jedenfalls für unbegründet. Den Klägern fehle es bereits aus mehreren Gründen am erforderlichen Feststellungsinteresse. So hat sich ein Kläger bereits mit der VW AG auf einen Vergleich verständigt und hat infolgedessen das Fahrzeug nicht mehr im Besitz. Zudem sei der von den Klägern jeweils geltend gemachte europarechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gegeben. So fehle es bereits an einer europarechtlichen Norm, die dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer diene und bezwecke, diesen insoweit Rechte zu verleihen. Das Ziel der von den Klägern bemühten Richtlinie 2007/46/EG sei in erster Linie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes; darüber hinaus solle sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielten. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finde darin nach Ansicht der Kammer keine Erwähnung. Zudem sei für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG unzureichend in nationales Recht umgesetzt habe. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Richtlinie, insbesondere beim Anbieten, Verkaufen und Inbetriebnehmen von nicht genehmigten Teilen und Ausrüstungen nach Art. 31 der Richtlinie, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Auch einen die Haftung begründenden erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß des Kraftfahrtbundesamts bei der Erteilung der Typengenehmigung für die streitgegenständlichen Fahrzeuge – in Gestalt der von den Klägern behaupteten fehlerhaften Überwachung der Automobilindustrie – könne die Kammer nicht feststellen. Etwaigen Ansprüchen der Kläger nach der deutschen Amtshaftungsnorm § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stünde entgegen, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt eine Haftung der Herstellerin VW AG gemäß § 826 BGB in Betracht komme und ein etwaiger Amtshaftungsanspruch daher kraft Gesetzes zurücktrete.

Urteile nicht rechtskräftig – Berufung zum OLG möglich

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Den Kläger steht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht offen.

Quelle: LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 27.08.2020 zu den Urteilen 7 O 425/19, 7 O 66/20, 7 O 67/20 vom 27.08.2020 (nrkr)

Weniger Zuzahlung durch Steuersenkung

Die bis Ende des Jahres befristete Senkung der Mehrwertsteuer kann in einzelnen Leistungsbereichen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu geringeren Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen führen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung würde jedoch dem Zweck der Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen entgegenstehen, heißt es in der Antwort ( 19/21554 ) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage ( 19/21258 ) der Linken-Fraktion.

Die Zuzahlungen trügen zu einer ausgewogenen Lastenverteilung im Gesundheitswesen bei. Mit Blick auf die langfristigen gesellschaftlichen Herausforderungen stellten Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen einen Stabilitätsfaktor dar.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.08.2020

Kindergeldanspruch besteht auch für ein während der Ausbildung erkranktes Kind

Für ein volljähriges Kind, das während seiner Berufsausbildung erkrankt, besteht Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht nachgewiesen wird. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 1. Juli 2020 (Az. 11 K 1832/19 Kg) entschieden.
Der 1999 geborene Sohn der Klägerin begann zum 1. August 2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker, die nach dem Ausbildungsvertrag am 31. Januar 2019 enden sollte. Im September 2018 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Schädelbasisbruch und befand sich bis Ende November 2018 in klinischer Behandlung. Danach durchlief er einen Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung. In diesem Rahmen fanden im September 2019 eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme statt. Der Berufsausbildungsvertrag wurde nicht formal beendet.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 auf, da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht aktiv fortsetzen könne. Das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das Gericht hat den Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung beim Sohn der Klägerin ab Oktober 2018 und auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus als erfüllt angesehen. Abzustellen sei zwar nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses, sondern auf tatsächliche Ausbildungsmaßnahmen. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung sei jedoch grundsätzlich unschädlich. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass ein ausbildungswilliges Kind, das aus objektiven Gründen an Ausbildungsmaßnahmen gehindert sei, ebenso berücksichtigt werden müsse wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Der Sohn der Klägerin sei aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, sei aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies zeige sich an den seit der Entlassung aus der Klinik vorgenommenen Maßnahmen, die auf das Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung gerichtet gewesen seien. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 43/20 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2020 zum Urteil 11 K 1832/19 vom 01.07.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 43/20)

Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 (Az. 15 K 1850/17 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, was einen Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausschließt.
Die Klägerin, eine GbR, betrieb eine Ferkelaufzucht in einem dafür typischen Aufzuchtstall. Einer ihrer Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigenen und zugepachteten Flächen. Diesem drohte die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung wegen Überschreitung der Vieheinheitengrenze durch eine geplante Ausweitung der Sauenhaltung. Deshalb vereinbarte die Klägerin mit ihrem Gesellschafter, die Sauenhaltung zu übernehmen und ihm im Gegenzug die Ferkelaufzucht zu übertragen. Dementsprechend erwarb die Klägerin den Sauenbestand, nicht aber dessen Ackerflächen, und pachtete die bisherigen und weitere zu errichtende Sauenställe von ihrem Gesellschafter an. Gleichzeitig übertrug sie ihm ihren Ferkelbestand und verpachtete die Ferkelställe.

Den in der Rechnung ihres Gesellschafters ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag für die Übertragung der Sauen machte die Klägerin als Vorsteuern geltend. Dies versagte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die Klägerin vor, dass sie den Betrieb ihres Gesellschafters mangels Erwerbs dessen Ackerflächen nicht fortgeführt habe.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab, da das Finanzamt den Vorsteuerabzug zutreffend unter Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen versagt habe. Die Klägerin habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen. Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten. Den erworbenen Betrieb habe die Klägerin auch tatsächlich fortgeführt.

Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2020 zum Gerichtsbescheid 15 K 1850/17 vom 20.05.2020 (nrkr – BFH-Az. V R 18/20)

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