Geldwäsche-Aufsicht: Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK aktualisiert

Das BRAK-Präsidium hat am 22.07.2020 die 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz beschlossen. Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt. Mit der Neuauflage wurden die Hinweise an den aktuellen Stand des Geldwäschegesetzes angepasst und insb. um Informationen zur Anwendbarkeit des GwG bei Beratung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen und Übernahmen und bei steuerlicher Beratung ergänzt.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise wurden von der Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK AG Geldwäscheaufsicht) erarbeitet. Die regionalen Kammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.07.2020

Risikoreduzierungsgesetz macht Bankensektor krisenfester

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Stabilität des Bankensektors und zum Schutz von Steuerzahler und Anleger beschlossen. Damit wird auch sichergestellt, dass Gläubiger und Eigentümer einer Bank sowie der Bankensektor insgesamt die Kosten etwaiger Bankenrettungen tragen, nicht die Steuerzahler*innen.

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen:

„Mit dem Risikoreduzierungsgesetz wollen wir den Bankensektor krisenfester machen. Das schützt Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sowie Anlegerinnen und Anleger. Es soll höhere Anforderungen geben, damit die Institute Verluste besser verkraften können. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Konsequenzen aus der Finanzkrise zu ziehen.“

Mit dem EU-Bankenpaket vom Juni 2019 wurden wichtige Schritte unternommen, um die Stabilität des Bankensektors zu stärken. Mit dem Risikoreduzierungsgesetz setzt die Bundesregierung nun die Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 des EU-Bankenpakets zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor um. Zur Risikoreduzierung werden die Kapital- und Liquiditätsanforderungen für Banken im Einklang mit internationalen Standards gestärkt. Dadurch sollen Banken in Stressphasen besser abgesichert sein.

Damit verbessert das Risikoreduzierungsgesetz den Regulierungsrahmen für den Bankensektor weiter. Dieser hat sich in der gegenwärtigen Corona-Pandemie schon bewährt. Dank der bereits umgesetzten Reformen kann die Bankenaufsicht Spielräume zur Bekämpfung der Krise nutzen und die Fähigkeit des Bankensektors stärken, auch in wirtschaftlich herausfordernden Situationen Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben. Auf europäischer Ebene wurde Ende Juni 2020 bereits ein zusätzliches Gesetzespaket verabschiedet, um die Kreditvergabe in der Corona-Pandemie besser zu unterstützen.

Mit dem EU-Bankenpaket von 2019 und dem am 29.07.2020 beschlossenen Gesetzentwurf werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Stabilität des Bankensektors gezielt zu stärken:

  • Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen
    Die Bundesregierung stellt mit dem Gesetzentwurf sicher, dass krisenbedingte Verluste von Banken von deren Investoren und nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken müssen künftig Verlustpuffer von mindestens 8 % ihrer Bilanzsumme vorhalten, die im Krisenfall Verluste abfedern.
    Besonders von Verlustrisiken betroffene Anleihen dürfen nur in einer Stückelung von mind. 50.000 Euro vertrieben werden. Damit wird ein im Bankenpaket vorgesehenes nationales Wahlrecht der Mitgliedstaaten genutzt und der Anlegerschutz erhöht.
  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Banken
    In der letzten Krise sind Banken durch eine zu hohe Verschuldung und eine zu kurzfristige Refinanzierung hohe Risiken eingegangen. Mit dem Bankenpaket werden die Lehren daraus gezogen und eine verbindliche Verschuldungsquote, definiert als das aufsichtliche Kernkapital im Verhältnis zur Bilanzsumme, von 3 % eingeführt. Für die größten globalen systemrelevanten Banken gelten mit Mindestquoten von 3,5 % bis 4 % der Bilanzsumme dabei zukünftig höhere Anforderungen.
    Zudem wird eine neue Anforderung zur Stärkung der Liquidität im Bankenpaket eingeführt. Sie verpflichtet Banken, ihre Refinanzierung langfristiger zu gestalten (Net Stable Funding Ratio, NSFR).
    Überarbeitet wurden auch die makroprudentiellen Instrumente, insbesondere Kapitalpuffer, mit denen Aufsichtsbehörden auf potentielle Risiken für die Finanzstabilität präventiv reagieren können. Diese werden einfacher anwendbar und klarer abgegrenzt.
  • Zielgenaue Regulierung kleiner und mittlerer Banken
    Deutschland hat sich beim Bankenpaket nachdrücklich und erfolgreich für das Prinzip der Proportionalität eingesetzt. Hier geht es um zielgerichtete, passgenaue Konzepte für Banken mit wenig komplexen Geschäftsmodellen, auf die einige der in Basel für Großbanken ausgearbeiteten Regeln schlichtweg nicht passen. So können sich diese Banken besser auf ihre Kernaufgabe, die Kreditversorgung mittelständischer Unternehmen, konzentrieren.
    Zur Stärkung der Proportionalität wird erstmals eine klare Definition für „kleine und nicht komplexe Institute“ geschaffen. Mit dem Risikoreduzierungsgesetz wird festgelegt, dass alle Institute unter 5 Mrd. Euro Bilanzsumme von diesen Erleichterungen profitieren können – damit wird der europarechtliche Spielraum zur Stärkung der Proportionalität in Deutschland vollständig ausgeschöpft. Diese Institute profitieren beispielsweise von Erleichterungen durch eine vereinfachte Berechnungsmethode bei den neuen Liquiditätsvorgaben (simplified Net Stable Funding Ratio, NSFR).
  • Förderung volkswirtschaftlich sinnvoller Investitionen
    Volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen werden mit dem Bankenpaket erleichtert. Dazu wird die Eigenkapitalentlastung für Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen – der sogenannte KMU-Unterstützungsfaktor – gestärkt. Das Anwendungsdatum des KMU-Unterstützungsfaktors wurde vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie von Mitte 2021 auf Mitte 2020 vorgezogen.
  • Beaufsichtigung der Förderbanken nach nationalen Regelungen
    Die selbständigen Förderbanken der Länder sowie die Landwirtschaftliche Rentenbank werden der Förderbank des Bundes, der KfW, materiell gleichgestellt. Diese Banken werden künftig nach nationalen Regelungen beaufsichtigt, die weitgehend dem europäischen Recht entsprechen. Damit wird die Einheitlichkeit in der deutschen Förderlandschaft verbessert.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Mehr Schutz für Arbeitnehmer

Gute Arbeit erfordert gute Arbeitsbedingungen und Gesundheitsschutz: Um die Mängel unter anderem in der Fleischindustrie zu beheben, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Arbeitsschutzkontrollgesetzes beschlossen. Werkverträge und Leiharbeit werden in der Fleischindustrie im Kerngeschäft verboten.
Geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie sind das Ziel – das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll zudem die Leistungsfähigeit der staatlichen Aufsicht stärken. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf am Mittwoch beschlossen. Er sieht unter anderem bundesweit einheitliche Regeln zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten vor, auch in anderen Branchen.

Wirksame Kontrolle für anständige Arbeitsbedingungen

Gerade in der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie ist die Bedeutung einer starken Arbeitsschutzaufsicht sichtbar geworden. „Dass die Arbeitsbedingungen und die Unterkünfte der Arbeiter in der Fleischindustrie oft unterirdisch sind, war in den letzten Wochen unübersehbar – und nicht länger hinnehmbar“, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

16-Stunden-Tage und beengtes Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften würden nicht länger akzeptiert, gezielte Kontrolle und klare Verhältnisse seien das Gebot der Stunde. „Deshalb werden wir den Missbrauch von Werkverträgen beenden, mehr Kontrollen und höhere Bußgelder einführen“, so Heil.

Arbeitnehmerrechte sichern, Kontrolle stärken

Der Gesetzentwurf umfasst unter anderem folgende Regelungen:

  • In der Fleischindustrie sollen ab dem 1. Januar 2021 Werkverträge und ab dem 1. April 2021 auch Zeitarbeit verboten werden: Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung dürfen in Zukunft nur noch von eigenem Stammpersonal des Inhabers vorgenommen werden. Für das Fleischerhandwerk soll diese Regelung nicht gelten.
  • In der Arbeitsstättenverordnung wird künftig bestimmt, wie die Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Arbeitnehmern ausgestattet sein müssen, auch abseits des Betriebsgeländes.
  • Um die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sichern, sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder Betriebe häufiger kontrollieren.
  • Mit Ausnahme des Fleischerhandwerks müssen Arbeitgeber in der Fleischindustrie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Belegschaft elektronisch aufzeichnen. Die Geldbußen sollen bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht werden.
Arbeitsschutzkontrollgesetz

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.07.2020

Zum Deckungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließung wegen Corona-Virus

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" Krankheiten und Krankheitserreger, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Dies hat der 20. Zivilsenat mit Beschluss vom 15.07.2020 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Klägerin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis.

Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az. 18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht habe – so der Senat – zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.07.2020 zum Beschluss 20 W 21/20 vom 15.07.2020

Kommission und Europäischer Investitionsfonds erleichtern Kreditaufnahme von Kleinunternehmen in der Corona-Krise

Die Europäische Kommission und der Europäische Investitionsfonds (EIF) wollen die Kreditaufnahme für Kleinunternehmen in der Corona-Krise weiter erleichtern. Dazu nutzen sie die InnovFin-Eigenkapitalfazilität, eine Initiative des EU-Forschungsprogramms Horizont 2020. Ziel ist es, die Liquidität und die Kapitalbasis europäischer KMU zu stärken. Zusätzlich wird eine neue Aufbau-Eigenkapitalfazilität für innovative Technologieunternehmen (RE-FIT) eingeführt. Diese mit 100 Mio. Euro ausgestattete Fazilität soll innerhalb der InnovFin-Eigenkapitalfazilität zusätzliche Investitionskapazitäten zur Verfügung stellen.
Mariya Gabriel, EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, erklärte: „Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der europäischen Wirtschaft. Gleichzeitig sind es genau diese Unternehmen, die von der aktuellen Corona-Krise am stärksten betroffen sind. Ich freue mich sehr, dass wir heute gemeinsam mit dem Europäischen Investitionsfonds unsere Unterstützung für den Risikokapitalmarkt verstärken, um KMU, die über geringere Reserven und begrenzte finanzielle Alternativen verfügen, zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Wir werden unsere Bemühungen über das Programm InnovFin und Horizont 2020 fortsetzen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen die Krise gut überstehen; so fördern wir gleichzeitig nachhaltige Beschäftigung und schaffen die Voraussetzungen für Innovation und künftiges Wachstum.“

Hintergrund

Die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank-Gruppe (EIB und EIF) haben eine neue Generation von Finanzierungsinstrumenten und Beratungsdiensten für das EU-Forschungs-und Innovationsprogramm Horizont 2020 (2014-2020) entwickelt. Damit wollen sie innovativen Unternehmen den Zugang zu Krediten erleichtern. Die Initiative „InnovFin – EU-Mittel für Innovationen“ bietet kleinen, mittleren und großen Unternehmen, die im Bereich Forschung und Innovation (FuI) tätig sind, sowie Projektträgern von Forschungseinrichtungen individuelle Finanzierungs- und Beratungslösungen an.

Zu den innovativen Sektoren, die unter Horizont 2020 fallen, gehören die Bereiche IKT, Medizintechnik, Biotechnologie, umweltfreundliche Technologien, Nanotechnologie und Bereiche, die sich gesellschaftlichen Herausforderungen wie Ressourceneffizienz, Biowirtschaft, Gesundheit, Demografie und Klimawandel widmen.

Die Mittel aus InnovFin – Eigenkapital werden über vier Produkte vergeben: InnovFin – Technologietransfer, InnovFin – Business Angels, InnovFin – Risikokapital und InnovFin – Dachfonds.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.07.2020

Kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs wegen der Corona-Pandemie

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Beschlüssen vom 24.07.2020 entschieden, dass die Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie regelmäßig nicht als Grund dafür genügen, ein sog. Sabbatjahr vorzeitig zu beenden.
Die in Köln wohnhaften Antragsteller sind als verbeamtete Lehrerin in Bochum und als verbeamteter Lehrer in Dormagen tätig. Beide traten zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase der ihnen bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, das sog. Sabbatjahr, ein und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 beantragten sie per E-Mail noch von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Sie wiesen darauf hin, die Freistellungszeit sei infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden. Erstinstanzlich blieben beide Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 2 L 901/20) und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 1 L 623/20) ohne Erfolg. Die Verwaltungsgerichte waren übereinstimmend der Auffassung, der – nach der maßgeblichen Vorschrift des Landesbeamtenrechts erforderliche – besondere Härtefall, in dem dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist, liege jeweils nicht vor. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es – wie anderen Bürgern auch – zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in großen Teilen zudem nicht mehr bestünden. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen nunmehr bestätigt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.07.2020 zu den Beschlüssen 6 B 925/20 und 6 B 957/20 vom 24.07.2020

Corona-Krise: Kurzarbeit wird nur langsam zurückgefahren

Die Zahl der Firmen mit Coronabedingter Kurzarbeit sinkt - wenn auch langsam. Im Juli fuhren noch 42 Prozent der Unternehmen Kurzarbeit, die an der ifo Konjunkturumfrage teilnehmen. Im Juni waren es 46 Prozent und im Mai sogar 53 Prozent. „Der Rückgang der Kurzarbeit geht nur sehr langsam vonstatten", sagt ifo-Arbeitsmarkt-Experte Sebastian Link. Spitzenreiter blieb im Juli die Industrie mit 57 Prozent der Firmen, nach 64 Prozent je im Mai und im Juni.
Bei den Dienstleistern arbeiteten im Juli noch 39 Prozent der Firmen Kurzarbeit, im Juni waren es 47 und im Mai sogar 48 Prozent. Im Handel waren es 31 Prozent im Juli, nach 29 Prozent im Juni und 55 Prozent der Firmen im Mai.

Vergleichsweise wenig betroffen war der Bau, wo nur 11 Prozent der Firmen Kurzarbeit im Juli fuhren, nach 25 Prozent im Juni und immerhin 32 Prozent im Mai.

Die Durchschnitte für die großen Wirtschaftszweige verbergen große Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen. Das zeigt sich an der Industrie: Während der Durchschnittswert 57 Prozent beträgt, arbeiteten im Juli noch 80,8 Prozent der Metallerzeuger und -bearbeiter in Kurzarbeit. Bei den Herstellern von Bekleidung sind es 78,3 Prozent und bei den Herstellern von Metallerzeugnissen zu 72,1 Prozent. In der Autobranche betrug der Anteil 67,7 Prozent, in der Chemie hingegen nur 33,2 Prozent, bei den Herstellern von Nahrungsmitteln 16,7 Prozent und bei der Pharmazie 0,6 Prozent.

Immer noch stark betroffen waren im Juli die Reisebüros und -veranstalter mit 89,2 Prozent, die Hotels mit 83,3 Prozent, die kreativen und künstlerischen Berufe mit 81,4 Prozent, die Vermittler von Arbeitskräften mit 80,6 Prozent und die Gastronomie mit 73,9 Prozent. Besonders wenig Kurzarbeit gab es im Juli bei Finanz- und Versicherungsdienstleistern mit 6,4 Prozent, im Grundstücks- und Wohnungswesen mit 6,2 Prozent sowie in der Telekommunikation mit 6,1 Prozent.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.07.2020

Überbrückungshilfe für KMU – Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit dem Bundesfinanzministerium darauf verständigt, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Diese Entscheidung soll durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Ländern umsetzt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 31.07.2020

E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.4 vom 1. April 2020

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.4) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen (Wirtschaftsjahr 2021 oder 2021/2022). Sie gelten entsprechend für die in Randnummer 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2020 und für Echtfälle ab Mai 2021 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Mit BMF-Schreiben vom 6. Juni 2018 (BStBl I S. 714) wurde auf die Einführung des neuen Berichtsteils „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ in der Taxonomie-Version 6.2 hingewiesen. Die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils war bisher freiwillig. Ab der Taxonomie-Version 6.4 hat die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ zu erfolgen. Die Übermittlungspflicht gilt für alle Taxonomiearten. Aus diesem Grund wurden die entsprechenden Taxonomie-Positionen als „Mussfelder“ ausgezeichnet. Begleitend hierzu wurden zudem entsprechende ERiC-Regeln in den Technischen Leitfaden zur Taxonomie-Version 6.4 aufgenommen.

Mit Veröffentlichung der Taxonomie-Version 6.4 wird auch eine Vorschau auf die Taxonomie-Version 6.5 bereitgestellt. Die Vorschau enthält zwischen Wirtschaftsvertretern und Finanzverwaltung abgestimmte Taxonomie-Positionen aus handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, die eine optimierte Abbildung für Sachverhalte mit einer stillen Beteiligung ermöglichen. Die Vorschau bietet allen Betroffenen (Steuerpflichtigen, Wirtschaftsvertretern, Softwarehäusern, Finanzverwaltung) die Möglichkeit, sich frühzeitig mit den geplanten Änderungen auseinanderzusetzen und sich auf die Einführung der Taxonomie-Positionen vorzubereiten. In diesem Zusammenhang wird auf das BMF-Schreiben vom 24. November 2017 (BStBl I S. 1543) zur Übermittlungspflicht von Bilanzen nach § 5b EStG in Fällen atypisch stiller Gesellschaften hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis:

Die im BMF-Schreiben angekündigte Vorschau auf die Taxonomie-Version 6.5 ist technisch fertig gestellt. Eine Bereitstellung zum Download unter www.esteuer.de wird allerdings bis zur Veröffentlichung fachlicher Publikationen wenige Wochen zurückgestellt.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 6 – S-2133-b / 20 / 10002 :003 vom 23.07.2020

Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung

Die Senatsfinanzverwaltung gewährt Berliner Betrieben bei der technischen Umstellung der Kassensysteme Corona-bedingt mehr Zeit. Die neue Regelung sieht vor, dass bestehende elektronische Kassensysteme spätestens bis zum 31. März 2021 umgerüstet sein müssen.
Für die Gewährung der Fristverlängerung bei der Umrüstung müssen die Berliner Betriebe folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein,
  • Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist,
  • der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen,
  • gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssen alle Verpflichtungen erfüllt werden,
  • für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige, die bisher untätig geblieben oder bereits negativ aufgefallen sind, nicht begünstigt werden. Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern ist nicht erforderlich.

Gemäß Kassensicherungsgesetz sollte die Umrüstung der Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum Januar 2020 erfolgen. Da diese nicht flächendeckend verfügbar war, wurde die Frist bundesweit bis zum 30. September 2020 verlängert. Angesichts der vorherrschenden Corona-Pandemie und geänderten Mehrwertsteuersätze sehen sich viele Unternehmen derzeit nicht in der Lage, die Kassensysteme umzustellen. Hinzu kommt, dass eine technische Lösung für cloudbasierte Kassensysteme noch nicht zertifiziert ist.

Die Regelung wird im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht werden.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 24.07.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin