Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz

Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stellt dies kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz. Das hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.
Zum Sachverhalt: Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort. Das Amtsgericht Husum verurteilte die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG zu einer Geldbuße von 100 Euro. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrs recht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei. Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde nun als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen: Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene beging eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, als sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.

Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift greifen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Beschluss 1 Ss-OWi 183/19 vom 15.06.2020

StBVV: BStBK-Hinweise zur neuen Steuerberatervergütungsverordnung

Die neue Steuerberatervergütungsverordnung und die Mehrwertsteuersenkung sind seit dem 1. Juli 2020 in Kraft. Die neuen BStBK-Hinweise bieten dem Berufsstand eine Orientierung bspw. zum Anwendungszeitpunkt der neuen StBVV und zur Anwendung der Umsatzsteuersätze bei der Abrechnung von Lohn- und Finanzbuchhaltung.
Das Dokument gibt ausschließlich die Einschätzung der BStBK unverbindlich wieder und ist unter „Dokumente“ und in der Infothek verfügbar.
BStBK-Hinweise zur StBVV ab 1. Juli 2020

Quelle: BStBK, Mitteilung vom 03.07.2020

Bundesrat unterstützt geplante Anhebung der Kfz-Steuer

Der Bundesrat unterstützt die von der Bundesregierung beabsichtigte klimapolitische Ausrichtung der Kfz-Steuer ab 2021. Der Regierungsentwurf stand am 3. Juli 2020 zur Beratung auf der Tagesordnung der Länderkammer. Änderungsvorschläge der Ausschüsse erhielten bei der Abstimmung keine Mehrheit.

Vor allem für SUVs wird es teuer

Nach den Plänen der Bundesregierung greift die Klimakomponente greift ab 96 Gramm CO2, das pro Kilometer ausgestoßen wird. Laut Gesetzentwurf steigt der Steuersatz gestaffelt von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95g/km bis 115g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195g/km). Teurer wird es damit vor allem für SUV und Sportwagen.

Förderung emissionsarmer Pkw

Demgegenüber sollen besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren entlastet werden. Bei einem CO2-Wert bis 95g/km gilt für sie eine Steuervergünstigung von 30 Euro im Jahr. Sie wird für maximal 5 Jahre gewährt und endet spätestens zum 31. Dezember 2025.

Verlängerte Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Außerdem soll die Geltung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert werden. Danach gilt sie künftig für Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Längstens wird sie bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Bislang sollte die Steuerbefreiung nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Entlastung des Handwerks

Weitere Steuerliche Erleichterungen gibt es für Nutzfahrzeuge kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe: Kleintransporter bis zu 3,5 t werden künftig nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Als nächstes befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Sobald er das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es erneut in den Bundesrat – dann zur endgültigen Entscheidung.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 03.07.2020

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Korrektur des allgemeinen Informationsschreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nummer 8 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8. Februar 2019 – IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 – (BStBl I 2019 S. 90) geändert worden ist, der Beitrag zum „Recht auf Beschwerde“ wie folgt gefasst:

Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Im Regelfall ist dies die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Kontaktdaten unter www.bfdi.bund.de ). Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/ .“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0130 / 19 / 10017 :008 vom 01.07.2020

Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020

I.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 – S-7134 / 19 / 10003 :001 (2020/0626512), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006 vom 02.07.2020

Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

– USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

– Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B

(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2020 § 28 Abs. 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ein allgemeiner Steuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

Dementsprechend sind im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen – Kz – 50 und 83) anzugeben.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

(7) Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in der Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(9) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2006 – IV A 6 – S-7352-a – 3 / 06 – (BStBl I Seite 616). Das durch BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S-7532 / 18 / 10001 (2019/0915402) – (BStBl I Seite 1041) neu bekanntgegebene Vordruckmuster USt 1 B wird durch das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster USt 1 B ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF-Schreiben

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7352-a / 20 / 10002 :001 vom 01.07.2020

Gerichtliche Überprüfbarkeit von im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassenen Auskunftsanordnungen

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene Steuerpflichtige und weitere betroffene Dritte eine im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassene Auskunftsanordnung gerichtlich überprüfen lassen können.
Der Ausschluss einer solchen Rechtsschutzmöglichkeit verstoße gegen das in der EU-Grundrechte-Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Gestützt auf das luxemburgisch-spanische Steuerabkommen1 sowie die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung2 hat die spanische Steuerverwaltung die luxemburgische Steuerverwaltung im Oktober 2016 und im März 2017 um Informationen über eine in Spanien wohnende Künstlerin ersucht.

Die luxemburgische Steuerverwaltung verfügte selbst nicht über die erbetenen Informationen. Um dem ersten Informationsersuchen nachzukommen, verpflichtete sie daher eine luxemburgische Gesellschaft, Kopien der zwischen ihr und anderen Gesellschaften geschlossenen Verträge über die Rechte der Künstlerin sowie weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere Kopien zugehöriger Rechnungen und Kontoinformationen. Dabei wurde entsprechend dem damals geltenden luxemburgischen Recht3 der Rechtsweg ausgeschlossen. Das luxemburgische Recht sieht zudem vor, dass gegen den Informationsinhaber eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro verhängt werden kann, wenn er einer solchen Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

Um dem zweiten Informationsersuchen nachzukommen, verpflichtete die luxemburgische Steuerverwaltung eine luxemburgische Bank, ihr Informationen über Konten, Kontostände und andere Vermögenswerte der Steuerpflichtigen selbst sowie über Vermögenswerte zu erteilen, die diese in anderen von ihr kontrollierten Gesellschaften hielt. Auch hier wurde der Rechtsweg ausgeschlossen.

Dennoch haben die luxemburgische Gesellschaft, an die die erste Anordnung gerichtet war (C-245/19), die luxemburgische Bank, an die die zweite Anordnung gerichtet war, die darin erwähnten Gesellschaften und die Künstlerin die Anordnungen vor den luxemburgischen Gerichten angefochten.

Die in zweiter Instanz mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxembourg) möchte vom Gerichtshof wissen, ob bereits die Auskunftsanordnung4 einen Grundrechtseingriff bei dem Auskunftsverpflichteten, dem Steuerpflichtigen und weiteren dadurch betroffenen Dritten darstellt, gegen den ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union statthaft sein muss.

Außerdem fragt die Cour administrative, wie konkret und präzise das Ersuchen im Hinblick auf die betroffenen Personen gefasst sein muss, damit die ersuchte Steuerbehörde die „voraussichtliche Erheblichkeit“ der angeforderten Informationen für das Steuerverfahren im anderen Mitgliedstaat beurteilen kann. Nur „voraussichtlich erhebliche“ Informationen sind nämlich Gegenstand der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie.

In ihren Schlussanträgen vom 02.07.2020 schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahingehend zu beantworten, dass die Entscheidung, mit der eine aufgrund der Richtlinie 2011/16 um Unterstützung ersuchte Behörde eine Person zu Auskünften über einen Steuerpflichtigen oder Dritte verpflichtet, von dieser Person, dem Steuerpflichtigen und betroffenen Dritten vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats angefochten werden kann.

Der Adressat der Auskunftsanordnung habe gemäß Art. 47 der Charta ohne weiteres das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, weil diese Anordnung ihm gegenüber einen belastenden Rechtsakt darstelle. Ob und welche (anderen) durch die Charta garantierten Grundrechte des Adressaten möglicherweise verletzt worden sind, könne daher offen bleiben.

Da die Verpflichtung eines Dritten zur Weitergabe personenbezogener Daten eines Steuerpflichtigen jedenfalls in dessen Grundrecht auf Schutz solcher Daten eingreife, könne auch der betroffene Steuerpflichtige die Rechtmäßigkeit einer solchen Auskunftsanordnung gemäß Art. 47 der Charta vor Gericht überprüfen lassen. Die Möglichkeit, einen etwaigen späteren Steuerbescheid anzufechten, biete keinen ausreichenden Schutz seines Grundrechts auf Datenschutz.

Hinsichtlich der betroffenen Dritten (hier mehrere Gesellschaften) weist die Generalanwältin darauf hin, dass sich das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 der Charta) nach der Rechtsprechung prinzipiell auf natürliche Personen beziehe. Juristische Personen könnten sich aber jedenfalls auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 der Charta) berufen, wenn wie hier Informationen zu Bankkonten und Vermögenswerten verlangt würden. Auch solche Dritte könnten die Auskunftsanordnung daher gemäß Art. 47 der Charta gerichtlich überprüfen lassen.

Folglich verstoße der Ausschluss des Rechtsschutzes für den Adressaten der Auskunftsanordnung, für den betroffenen Steuerpflichtigen und für davon betroffene Dritte, gegen Art. 47 der Charta.

Hinsichtlich der zweiten Frage schlägt Generalanwältin Kokott dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass die ersuchende Behörde das Informationsersuchen begründen muss, damit die ersuchte Behörde prüfen kann, ob die voraussichtliche Erheblichkeit der angefragten Informationen für die Steuerfestsetzung durch die ersuchende Behörde nicht offenkundig fehlt. Aus dem Ersuchen müssen sich konkrete Anhaltspunkte für die steuerrelevanten Tatsachen oder Vorgänge ergeben, so dass eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) ausgeschlossen ist.

So müsse die ersuchende Behörde normalerweise die Tatsachen, die sie untersuchen möchte, oder wenigstens konkrete Verdachtsmomente für diese Tatsachen und deren steuerrechtliche Relevanz in das Informationsersuchen aufnehmen. Dies müsse es dem ersuchten Staat ermöglichen, durch die Amtshilfe bedingte Grundrechtseingriffe beim Adressaten, dem Steuerpflichtigen oder betroffenen Dritten vor seinen Gerichten zu rechtfertigen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht stiegen mit dem Umfang und der Sensibilität der begehrten Informationen.

Fußnoten

1 Steuerabkommen zwischen Luxemburg und Spanien vom 3. Juni 1986.

2 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1). Diese Richtlinie gilt inzwischen in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 (ABl. 2018, L 139, S. 1) geänderten Fassung. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften, mit denen sie dieser Änderung nachkommen, seit dem 1. Juli 2020 anwenden.

3 Aufgrund einer am 9. März 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann der Informationsinhaber (damit ist der Adressat gemeint) die an ihn gerichtete Anordnung nunmehr vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

4 Im Urteil Berlioz Investment Fund vom 16. Mai 2017 (C-682/15, siehe auch Pressemitteilung Nr. 53/17) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass derjenige, der im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerbehörden aufgrund der Richtlinie 2011/16 zur Auskunft verpflichtet ist, das Recht hat, im ersuchten Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung mittelbar im Rahmen der Anfechtung einer Bußgeldentscheidung überprüfen zu lassen, die die ersuchte Behörde wegen seiner Auskunftsverweigerung verhängt hat.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zu den Schlussanträgen C-245/19 und C-246/19 vom 02.07.2020

Kontenpfändung kann unter Berücksichtigung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen im Einzelfall unbillig sein

Die Finanzverwaltung gewährt Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, bestimmte steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Jahresende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.
Die betreffenden Regelungen enthält ein BMF-Schreiben vom 19.03.2020. Mit Beschluss vom 29.05.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Hinblick auf diese Verwaltungsanweisung im Einzelfall zuvor durchgeführte Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufzuheben sind.

Die Antragsteller des Verfahrens erzielen vorwiegend Vermietungseinkünfte. Wegen Steuerrückständen pfändete das Finanzamt ihre Bankkonten; die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergingen am 19.03.2020 und wurden den Banken am 25.03.2020 zugestellt.

Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Sie machten geltend, dass zahlreiche ihrer Mieter im Hinblick auf die Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ihre Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten.

Das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise an und hielt die Pfändungen aufrecht. Die offenen Steuerforderungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden. Bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen am 19.03.2020 sei die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig gewesen. Auf das BMF-Schreiben vom gleichen Tag könnten sich die Antragsteller nicht berufen; eine Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen sei darin nicht vorgesehen.

Dem daraufhin gestellten Eilantrag auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen gab das Finanzgericht Düsseldorf statt. Das Finanzgericht entschied, dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ein Anspruch auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020 ergebe.

Die Vollstreckung in die Bankguthaben sei für die Antragsteller derzeit unbillig. Die Antragsteller seien doppelt in ihrer Liquidität eingeschränkt. Zum einen würden die durch die Corona-Krise bedingten Mietausfälle zu Liquiditätseinbußen führen. Zum anderen würden die Kontenpfändungen des Finanzamts den Antragstellern weitere Liquidität entziehen. Das der Finanzverwaltung für die Gewährung von Vollstreckungsbeschränkungen eingeräumte Ermessen sei durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 dahingehend eingeschränkt worden, dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Auch die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen könne bei dieser Sachlage angebracht sein.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.07.2020 zum Beschluss 9 V 754/20 vom 29.05.2020

Zum Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei von demselben Pächter betriebenen Tankstellen in derselben Gemeinde

Der Kläger betrieb innerhalb der Gemeinde X auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug ca. 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger erfolglos geltend, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Beide Betriebe seien separat geführt worden. Mit Urteil vom 23.06.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt habe. Die beiden Tankstellen seien nicht vollkommen selbständig geführt worden. Es habe zwar kein finanzieller Zusammenhang bestanden, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt worden seien. Dies reiche aber nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht habe zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang bestanden.

Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden habe, sodass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden seien. Zudem habe – jedenfalls in Ausnahmefällen – zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu komme die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil 10 K 197/17 vom 23.06.2020 (nrkr)

Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der COVID-19-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 IV A 3 - S-0336 / 19 / 10007 :002 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden.
Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 V 643/20).

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), welche ein gepachtetes Gastronomieobjekt betrieb, hatte beim Finanzamt den Antrag gestellt, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten.

Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Im März 2020 beantragte die GbR beim Finanzamt u.a. die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007 :002. Dieses Schreiben habe die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus zum Inhalt. Da Unternehmensgegenstand der GbR die Gastronomie gewesen sei, habe sie wegen der Pandemie schließen müssen.
Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt stellte die Antragstellerin beim Hessischen Finanzgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Das COVInsAG regele in § 1 Satz 2, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt sei, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhe. Auch ziele das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007 :002 nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab. Vom BMF-Schreiben sei jedenfalls nicht gedeckt, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben werden.

Das Beschluss vom 08.06.2020 ist rechtskräftig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Beschluss 12 V 643/20 vom 08.06.2020 (rkr)

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