Gerichtliche Überprüfbarkeit von im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassenen Auskunftsanordnungen

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene Steuerpflichtige und weitere betroffene Dritte eine im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassene Auskunftsanordnung gerichtlich überprüfen lassen können.
Der Ausschluss einer solchen Rechtsschutzmöglichkeit verstoße gegen das in der EU-Grundrechte-Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Gestützt auf das luxemburgisch-spanische Steuerabkommen1 sowie die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung2 hat die spanische Steuerverwaltung die luxemburgische Steuerverwaltung im Oktober 2016 und im März 2017 um Informationen über eine in Spanien wohnende Künstlerin ersucht.

Die luxemburgische Steuerverwaltung verfügte selbst nicht über die erbetenen Informationen. Um dem ersten Informationsersuchen nachzukommen, verpflichtete sie daher eine luxemburgische Gesellschaft, Kopien der zwischen ihr und anderen Gesellschaften geschlossenen Verträge über die Rechte der Künstlerin sowie weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere Kopien zugehöriger Rechnungen und Kontoinformationen. Dabei wurde entsprechend dem damals geltenden luxemburgischen Recht3 der Rechtsweg ausgeschlossen. Das luxemburgische Recht sieht zudem vor, dass gegen den Informationsinhaber eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro verhängt werden kann, wenn er einer solchen Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachkommt.

Um dem zweiten Informationsersuchen nachzukommen, verpflichtete die luxemburgische Steuerverwaltung eine luxemburgische Bank, ihr Informationen über Konten, Kontostände und andere Vermögenswerte der Steuerpflichtigen selbst sowie über Vermögenswerte zu erteilen, die diese in anderen von ihr kontrollierten Gesellschaften hielt. Auch hier wurde der Rechtsweg ausgeschlossen.

Dennoch haben die luxemburgische Gesellschaft, an die die erste Anordnung gerichtet war (C-245/19), die luxemburgische Bank, an die die zweite Anordnung gerichtet war, die darin erwähnten Gesellschaften und die Künstlerin die Anordnungen vor den luxemburgischen Gerichten angefochten.

Die in zweiter Instanz mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxembourg) möchte vom Gerichtshof wissen, ob bereits die Auskunftsanordnung4 einen Grundrechtseingriff bei dem Auskunftsverpflichteten, dem Steuerpflichtigen und weiteren dadurch betroffenen Dritten darstellt, gegen den ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union statthaft sein muss.

Außerdem fragt die Cour administrative, wie konkret und präzise das Ersuchen im Hinblick auf die betroffenen Personen gefasst sein muss, damit die ersuchte Steuerbehörde die „voraussichtliche Erheblichkeit“ der angeforderten Informationen für das Steuerverfahren im anderen Mitgliedstaat beurteilen kann. Nur „voraussichtlich erhebliche“ Informationen sind nämlich Gegenstand der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie.

In ihren Schlussanträgen vom 02.07.2020 schlägt Generalanwältin Juliane Kokott dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahingehend zu beantworten, dass die Entscheidung, mit der eine aufgrund der Richtlinie 2011/16 um Unterstützung ersuchte Behörde eine Person zu Auskünften über einen Steuerpflichtigen oder Dritte verpflichtet, von dieser Person, dem Steuerpflichtigen und betroffenen Dritten vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats angefochten werden kann.

Der Adressat der Auskunftsanordnung habe gemäß Art. 47 der Charta ohne weiteres das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, weil diese Anordnung ihm gegenüber einen belastenden Rechtsakt darstelle. Ob und welche (anderen) durch die Charta garantierten Grundrechte des Adressaten möglicherweise verletzt worden sind, könne daher offen bleiben.

Da die Verpflichtung eines Dritten zur Weitergabe personenbezogener Daten eines Steuerpflichtigen jedenfalls in dessen Grundrecht auf Schutz solcher Daten eingreife, könne auch der betroffene Steuerpflichtige die Rechtmäßigkeit einer solchen Auskunftsanordnung gemäß Art. 47 der Charta vor Gericht überprüfen lassen. Die Möglichkeit, einen etwaigen späteren Steuerbescheid anzufechten, biete keinen ausreichenden Schutz seines Grundrechts auf Datenschutz.

Hinsichtlich der betroffenen Dritten (hier mehrere Gesellschaften) weist die Generalanwältin darauf hin, dass sich das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 der Charta) nach der Rechtsprechung prinzipiell auf natürliche Personen beziehe. Juristische Personen könnten sich aber jedenfalls auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 der Charta) berufen, wenn wie hier Informationen zu Bankkonten und Vermögenswerten verlangt würden. Auch solche Dritte könnten die Auskunftsanordnung daher gemäß Art. 47 der Charta gerichtlich überprüfen lassen.

Folglich verstoße der Ausschluss des Rechtsschutzes für den Adressaten der Auskunftsanordnung, für den betroffenen Steuerpflichtigen und für davon betroffene Dritte, gegen Art. 47 der Charta.

Hinsichtlich der zweiten Frage schlägt Generalanwältin Kokott dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass die ersuchende Behörde das Informationsersuchen begründen muss, damit die ersuchte Behörde prüfen kann, ob die voraussichtliche Erheblichkeit der angefragten Informationen für die Steuerfestsetzung durch die ersuchende Behörde nicht offenkundig fehlt. Aus dem Ersuchen müssen sich konkrete Anhaltspunkte für die steuerrelevanten Tatsachen oder Vorgänge ergeben, so dass eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) ausgeschlossen ist.

So müsse die ersuchende Behörde normalerweise die Tatsachen, die sie untersuchen möchte, oder wenigstens konkrete Verdachtsmomente für diese Tatsachen und deren steuerrechtliche Relevanz in das Informationsersuchen aufnehmen. Dies müsse es dem ersuchten Staat ermöglichen, durch die Amtshilfe bedingte Grundrechtseingriffe beim Adressaten, dem Steuerpflichtigen oder betroffenen Dritten vor seinen Gerichten zu rechtfertigen. Die Anforderungen an die Begründungspflicht stiegen mit dem Umfang und der Sensibilität der begehrten Informationen.

Fußnoten

1 Steuerabkommen zwischen Luxemburg und Spanien vom 3. Juni 1986.

2 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1). Diese Richtlinie gilt inzwischen in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 (ABl. 2018, L 139, S. 1) geänderten Fassung. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften, mit denen sie dieser Änderung nachkommen, seit dem 1. Juli 2020 anwenden.

3 Aufgrund einer am 9. März 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann der Informationsinhaber (damit ist der Adressat gemeint) die an ihn gerichtete Anordnung nunmehr vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

4 Im Urteil Berlioz Investment Fund vom 16. Mai 2017 (C-682/15, siehe auch Pressemitteilung Nr. 53/17) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass derjenige, der im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerbehörden aufgrund der Richtlinie 2011/16 zur Auskunft verpflichtet ist, das Recht hat, im ersuchten Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnung mittelbar im Rahmen der Anfechtung einer Bußgeldentscheidung überprüfen zu lassen, die die ersuchte Behörde wegen seiner Auskunftsverweigerung verhängt hat.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zu den Schlussanträgen C-245/19 und C-246/19 vom 02.07.2020