Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert als bei einem Programmierer. Dies entschied in einem am 02.07.2020 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Programmierer beantragt Feststellung der Sozialversicherungspflicht

Ein Bauingenieur und Programmierer war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt.

Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, dass er Arbeitnehmer sei. Jedenfalls aber sei er als Heimarbeiter anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe.

Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Dieses verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig gewesen sei, begründe zudem keine Sozialversicherungspflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein.

Heimarbeiter sind Beschäftigte und deshalb sozialversicherungspflichtig

Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass der Programmierer als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Die Heimarbeiter seien gemäß der sozialgesetzlichen Regelung Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten.

Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Für den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht tätig gewesen. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht relevant.

Zudem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. (…)

§ 12 SGB IV

(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlichrechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte.

§ 2 Heimarbeitsgesetz

(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil L 8 BA 36/19 vom 18.06.2020

Aktuelle Hinweise zur Lohnversteuerung von Kammerbeiträgen und zur Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Zum 01.07.2020 wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen geschaffen, die auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht um. Es sieht vor, dass bestimmte Steuergestaltungen innerhalb gegebener Fristen elektronisch an Finanzaufsichtsbehörden zu melden sind. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat ein Schema erarbeitet, nach dem bei Mandaten geprüft werden kann, ob eine Meldepflicht vorliegt.
Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – BStBK, WPK und BRAK – hatten den Gesetzentwurf in einer gemeinsamen Stellungnahme vehement kritisiert. Ergänzend hatte die BRAK in einem Positionspapier anhand von Beispielsfällen verdeutlicht, wie die Meldepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt. Diese Bedenken fanden leider kein Gehör.

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem seine Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte überarbeitet. Neu aufgenommen wurden Informationen für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte. Die Handlungshinweise berücksichtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung zum Stand Juni 2020.

Hinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte

Handlungshinweise betreffend die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6)

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 02.07.2020

Schadensersatzklage wegen Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (cum-ex) abgewiesen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in dem Rechtsstreit zweier Banken um Schadensersatz wegen Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag (cum-ex-Geschäfte) der Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt stattgegeben und die auf Zahlung von rund 23 Mio. Euro Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.
Die klagende Bank hatte im ersten Halbjahr 2007 bei der deutschen Zweigniederlassung einer – jetzt nicht mehr bestehenden – Tochtergesellschaft der beklagten Bank (im Folgenden: F) größere Mengen an Aktien deutscher Unternehmen geordert. Die Bestellung erfolgte vor, die Lieferung nach dem Termin der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft, also über den sog. Dividendenstichtag. Die bestellten Aktien erwarb F nach der Behauptung der Beklagten in gleicher Zahl und Menge durch Eindeckungsgeschäfte von Dritten („back-to-back“). In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien schloss die Klägerin auf Vermittlung von F Future-Geschäfte über den Verkauf der erworbenen Aktien ab.

Bei Käufen über den Dividendenstichtag erhält der Käufer nicht die von der Aktiengesellschaft ausgezahlte Dividende, sondern neben der Aktie eine Kompensationszahlung in Höhe der um die Kapitalertragsteuer verminderten Nettodividende. Die Klägerin rechnete aufgrund entsprechender Steuerbescheinigungen die auf die Bruttodividende entfallende Kapitalertragsteuer auf ihre Körperschaftssteuerschuld an. Das zuständige Finanzamt beanstandete diese Anrechnung als unzulässig, weil die Anrechnung voraussetze, dass zuvor für Rechnung der Klägerin Kapitalertragsteuer in entsprechender Höhe abgeführt worden sei, und setzte in einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid noch zu zahlende Steuer und Zinsen in Höhe von rund 23 Mio. Euro fest. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass F Kapitalertragsteuer für Rechnung der Klägerin nicht abgeführt hat.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der F für diese Steuernachzahlung haftbar. Sie meint, F habe ihr die Aktien verkauft und die Lieferung zugleich als Depotbank und damit als das „für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut“ i. S. v. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 ausgeführt. Deshalb sei F verpflichtet gewesen, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Es bestehe eine Nebenpflicht des Verkäufers, dem Käufer die Möglichkeit zu verschaffen, Kapitalertragsteuer anzurechnen, insbesondere für den Käufer Körperschaftssteuer abzuführen bzw. die Depotbank des Verkäufers dazu anzuhalten.

Der 1. Zivilsenat des OLG hat heute entschieden, dass F entgegen der Ansicht der Beklagten Verkäuferin der Aktien und nicht bloße Vermittlerin oder „Intermediärin“ der Aktienlieferung gewesen sei. Eine kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers, dem (inländischen) Käufer bei Aktienkäufen über den Dividendenstichtag eine steuerliche Anrechnungsmöglichkeit im Umfang der Differenz von Brutto- und Nettodividende zu verschaffen, bestehe aber nicht. Denn die in §§ 20, 44 EStG 2007 bestimmte Abzugspflicht richte sich nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle, also dessen Depotbank. Der Zufall, dass Verkäufer und Depotbank in Gestalt von F personenidentisch seien, rechtfertige keine Erweiterung der Verkäuferpflichten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sei eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin sei zwar für den Erfolg des aus Ankauf und (Future-)Verkauf bestehenden Geschäfts auf das Bestehen der Anrechnungsmöglichkeit angewiesen gewesen. Nach den gewöhnlichen Umständen sei aber auch davon auszugehen, dass bei der Verkäuferin nur eine Kompensation in Höhe der Nettodividende erfolgt sei. Da Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag regelmäßig darauf beruhten, dass bestimmte Gruppen von Aktienbesitzern vom Verfahren der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen seien, sei es wirtschaftlich nicht möglich, dass die Verkäuferseite auf ihre Kosten dem Käufer eine die Nettodividende übersteigende Bruttokompensation verschaffe.

Der Senat hat die Klage auch abgewiesen, soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf andere Anspruchsgrundlagen (Verletzung von Aufklärungs- oder Schutzpflichten, Wegfall der Geschäftsgrundlage) gestützt hat.

Wegen des außerdem erhobenen Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB wegen eines zwischen Steuerschuldner und Abzugsverpflichtetem bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat der Senat die Klage für unzulässig gehalten, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen zur unzutreffenden Anwendung europäischer Zuständigkeitsvorschriften die Rüge der internationalen Zuständigkeit auch in der Berufungsinstanz erhoben habe, dass aber für den Ausgleichsanspruch unter Steuer- und Haftungsschuldnern eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO nicht begründet sei.

Die außerdem erhobene Auskunftsklage, mit der die Klägerin bestimmte Angaben über die Eindeckungsgeschäfte der Beklagten verlangt hat, hat der Senat wegen Erfüllung abgewiesen, da die Beklagte im Lauf des Rechtsstreits die geforderten Auskünfte erteilt habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Erläuterungen:

Einkommensteuergesetz in der am 01.01.2007 geltenden Fassung:

§ 20

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, …. Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;

§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt haben …. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 jedoch das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), …. den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil 1 U 111/18 vom 02.07.2020

Lohn und Gehalt: Nicht zulässige Regelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eis- und Getränkeindustrie

Mit einem am 01.07.2020 verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelungen in der sog. Bedarfsgewerbeverordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Betrieben des Großhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis unwirksam sind. Einem entsprechenden Normenkontrollantrag wurde stattgegeben.
Die Antragsteller, eine Gewerkschaft und zwei evangelische Dekanate, wandten sich mit ihren Normenkontrollanträgen direkt gegen die entsprechenden Bestimmungen der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung (im Folgenden: Verordnung). Die Verordnung regelt, dass abweichend vom generellen Verbot im Arbeitszeitrecht an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein und Betrieben des Großhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie Betrieben des Großhandels mit diesen Erzeugnissen Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können.

Die Antragsteller trugen zur Begründung ihres Antrags vor, im Hinblick auf die Regelungen der Bedarfsgewerbeverordnung über die Produktion am Sonntag seien Feststellungen dazu notwendig, ob ein täglicher Bedarf insgesamt oder zeitweilig so ansteige, dass die Befriedigung nur möglich sei, wenn unter Berücksichtigung von Vorproduktion und Lagerung die Produktion auch sonntags erfolge. Die Beweislast hierfür treffe den Antragsgegner, das Land Hessen, als Verordnungsgeber.

Das Land vertrat demgegenüber die Ansicht, in der Eis- und Getränkeindustrie stünden den Unternehmen lediglich solche Möglichkeiten zur Befriedigung der Nachfrage in den Spitzenzeiten im Sommer zur Verfügung, die sämtlich nicht Erfolg versprechend seien.

Der 8. Senat hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die in der angegriffenen Verordnung insoweit enthaltenen Regelungen seien unwirksam.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein sei nicht erforderlich, um tägliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Jedenfalls diene eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nicht zur Vermeidung erheblicher Schäden.

Dass die Getränkehersteller in Spitzenzeiten auf eine Produktion rund um die Woche angewiesen seien, um den dann gegebenen erhöhten Bedarf auch zeitversetzt zur Produktion täglich decken zu können, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Insbesondere habe das Land keine Anhaltspunkte für diese Annahme darlegen können.

Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang genannten Abweichungen der Produktionsmengen von Getränken über das Jahr ließen nicht auf Nachfragespitzen schließen, die nur durch Sonn- und Feiertagsarbeit befriedigt werden könnten.

Auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in Betrieben des Großhandels, die die Erzeugnisse der Brauereien sowie der Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein vertreiben, zur Auslieferung an die Kundschaft, sei nicht erforderlich zur Abwehr eines erheblichen Schadens.

Dass eine Belieferung von Großhandelskunden an Sonn- und Feiertagen über den Ausgleich von Fehldispositionen hinaus erforderlich wäre, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen und so einen erheblichen Schaden zu vermeiden, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen und auch nicht wahrscheinlich. Denn die Belieferung von Kunden durch den Getränkegroßhandel sei bis Samstag Nacht um 23.59 Uhr zulässig.

Ferner sei auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Fabriken zur Roh- und Speiseeisherstellung und in Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, an Sonn- und Feiertagen nicht notwendig zur Vermeidung eines erheblichen Schadens.

Da diese Erzeugnisse eine mehrmonatige Haltbarkeit hätten und die ganz überwiegende Mehrheit der Haushalte, Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen über Gefrierschränke und -truhen verfüge, könnten sowohl Privatpersonen als auch gewerbliche Anbieter grundsätzlich ihren täglichen Bedarf durch Vorratshaltung befriedigen. Für die Produzenten bestehe aufgrund der langen Haltbarkeit durch Optimierung der Lagerhaltung eine Möglichkeit, für Spitzenzeiten Vorsorge zu treffen.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 8 C 213/15.N vom 01.07.2020

Corona-Krise: Grundgesetzänderungen für Entlastung

Haushalt/Gesetzentwurf – 01.07.2020 (hib 691/2020)

Berlin: (hib/SCR) Um Kommunen und Städte in Folge der Corona-Pandemie finanziell zu entlasten, soll das Grundgesetz geändert werden. Die Koalitionsfraktionen haben dazu einen Gesetzentwurf (19/20595) vorgelegt, der am Donnerstag in erster Lesung beraten wird. Damit wird ein weiterer Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (19/20598) flankiert, der die entsprechenden einfachgesetzlichen Regelungen enthält und ebenfalls am Donnerstag in erster Lesung beraten wird. Die Bundesregierung hatte wortgleiche Entwürfe (363/20, 364/20) bereits dem Bundesrat zugeleitet.

Die erste von zwei Änderungen betrifft die geplante Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Diese soll auf bis zu 74 Prozent angehoben werden. Um auszuschließen, dass damit eine Bundesauftragsverwaltung eintritt, soll laut Entwurf eine Ergänzung im Artikel 104a Absatz 3 Grundgesetz vorgenommen werden. Demnach würde in diesem Fall die Bundesauftragsverwaltung erst dann greifen, wenn der Bund 75 Prozent oder mehr der Ausgaben trägt – und nicht schon ab der Hälfte der Ausgaben, wie es bisher allgemein geregelt ist.

Die zweite Änderung sieht die Einfügung eines neuen Artikels 143h vor. Damit wollen Koalition und Bundesregierung ermöglichen, dass den Kommunen und Städten in diesem Jahr einmalig die erwarteten Mindereinnahmen bei den Gewerbesteuereinnahmen ausgeglichen werden können. Daran sollen sich Bund und Länder beteiligen. Artikel 143h soll am 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft treten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 691/2020

Insolvenz: Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu:

„Die Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen. Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können.“

Zum Hintergrund:

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z. B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.

Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 01.07.2020

Mindestlohn steigt auf 10,45 Euro im Jahr 2022

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Es ist turnusgemäß der dritte Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland im Januar 2015. Dieser liegt derzeit bei 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns in mehreren Schritten auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022. 
Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:

  • zum 01.01.2021: 9,50 Euro
  • zum 01.07.2021: 9,60 Euro
  • zum 01.01.2022: 9,82 Euro
  • zum 01.07.2022: 10,45 Euro

Der Vorsitzende der Kommission, Jan Zilius, übergab den Bericht und Beschluss an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil. Dieser wird dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen.

Bundesminister Hubertus Heil:

„Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland 2015 war überfällig – und hat unser Land gerechter gemacht. Millionen Beschäftigte haben davon profitiert. Nun schlägt die Mindestlohnkommission eine weitere Erhöhung vor – in mehreren Schritten auf 10,45 Euro ab Juli 2022. Ich werde der Bundesregierung vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung verbindlich zu machen. Und ich werde im Herbst – nach Vorlage der Evaluation – Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Mindestlohns unterbreiten. Denn der Mindestlohn ist gut – aber er kann noch besser werden.“

Die Mindestlohn-Kommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Sie prüft dabei, welche Höhe geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 30.06.2020

Corona-Krise: EU-Wettbewerbshüter lockern Corona-Beihilferahmen zugunsten kleiner Unternehmen und Start-ups

Die europäische Wettbewerbsaufsicht gibt den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten, um ihre Wirtschaft in der Corona-Pandemie zu stützen. „Kleine und Kleinstunternehmen sowie Start-ups sind für die wirtschaftliche Erholung der Union von entscheidender Bedeutung. Sie sind besonders stark von den Liquiditätsengpässen betroffen, die durch den Coronavirus-Ausbruch hervorgerufen wurden, und haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln. Wir haben den Befristeten Rahmen erneut ausgeweitet, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, diese Unternehmen stärker zu unterstützen", erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager am 29.06.2020.
„Wir haben auch Bestimmungen eingeführt, die Anreize für private Investoren schaffen, sich gemeinsam mit dem Staat an Rekapitalisierungsmaßnahmen zu beteiligen, damit weniger staatliche Beihilfen erforderlich sind und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen abnimmt. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Beihilfen nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Empfängers aus einem anderen Staat der Union in den Staat, der die Beihilfe gewährt, verlagert werden – denn der Binnenmarkt ist unser wertvollstes Gut. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den europäischen Unternehmen dabei zu helfen, die Krise zu überstehen und sich rasch wieder zu erholen, dabei aber faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, was allen europäischen Verbrauchern und Unternehmen zugutekommt“, so Vestager weiter.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.06.2020

Corona-Krise: Hilfen für Künstler und Kreative

Berlin: (hib/CHE) Für Soloselbständige und privatwirtschaftliche Unternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft wurden betriebliche Kosten durch die Zuschüsse der Soforthilfe des Bundes abgedeckt. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20329) auf eine Kleine Anfrage (19/19823) der FDP-Fraktion.

Die Unternehmer könnten darüber hinaus Leistungen der „vereinfachten Grundsicherung“ nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen. Zusätzliche Liquiditätsengpässen entgegenwirkende Maßnahmen der Beauftragten für Kultur und Medien würden unter anderem den möglichst weitgehenden Verzicht auf Rückforderung bei vorzeitigem Abbruch geförderter Projekte umfassen. Das im Rahmen des Konjunkturpakets geplante Programm „Neustart Kultur“ sehe auch Nothilfen für vor allem privatwirtschaftlich finanzierte kleinere und mittlere Kultureinrichtungen und -projekte vor, wie die Bundesregierung weiter schreibt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.06.2020

Lohn und Gehalt: Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie

Klagen von 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolglos

Die 1. und 3. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen – Gerichtstag Heinsberg – haben am 25.06.2020 etwa 130 Klagen auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge abgewiesen. Die klagenden Arbeitnehmer von zwei Süßwarenherstellern hatten sich auf die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 berufen. Der Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 60 Prozent an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 Prozent zu zahlen ist.

Beide Kammern des Arbeitsgerichts Aachen (Az. 1 Ca 484/20 u. a. und 3 Ca 2400/19 u. a.) haben die tarifliche Regelung für wirksam befunden. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig, gegen alle Urteile kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 26.06.2020 zu den Urteilen 1 Ca 484/20 u. a. und 3 Ca 2400/19 u. a. vom 25.06.2020 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin