Steuerliche Behandlung von überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 7. April 2020 (Az. 3 K 1497/18), dass der Arbeitgeberbeitrag in das Überobligatorium der St. Galler Pensionskasse (PK) steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und die überobligatorischen Beiträge zur PK nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Gegen den Gerichtsbescheid legten die Kläger Revision ein (Az. beim Bundesfinanzhof X R 12/20).
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger arbeitet seit 2001 als öffentlich-rechtlicher Angestellter im Kanton St. Gallen und unterliegt seit Beginn seiner dortigen Tätigkeit den Schweizer Regelungen über die berufliche Vorsorge. Er wird als Grenzgänger im Inland besteuert. Von seinem Arbeitslohn wurden im Streitjahr 2016 Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) und zur beruflichen Vorsorge durch die St. Galler PK einbehalten. Die PK ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St. Gallen. In diese wurde die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherung zum 1. Januar 2014 überführt. Ihre Gründung erfolgte aufgrund der Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 17. Dezember 2010, mit der u. a. die Verselbständigung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen und die Annäherung der Grundlagen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bezweckt wurde. Die PK erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung neben der obligatorischen Vorsorge überobligatorische Leistungen. Sie trennt das überobligatorische Sparguthaben vom obligatorischen Altersguthaben im Wege einer Schattenrechnung. Die nähere Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge durch die PK wird von dem obersten Organ der PK, dem paritätisch zusammengesetzten Stiftungsrat beschlossenen Vorsorgereglement (VR) geregelt. Der Kläger ist seit 1. Januar 2014 Mitglied der PK. Das beklagte Finanzamt behandelte die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge zur PK als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Beiträge des Kantons zur PK seien steuerfrei. Als Sonderausgaben seien die obligatorischen Beiträge beschränkt abzugsfähig, die überobligatorischen Beiträge zur PK nicht. Der Kläger begehrte, entsprechend dem Schweizer Recht die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die vom Kanton für den Kläger an die PK gezahlten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung seien. Der Kläger erwerbe „durch die vom Kanton an die PK geleisteten Beiträge nach den Regelungen im VR eigene, unmittelbare und unentziehbare Ansprüche gegen die PK“.

Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach § 3 Nr. 62, Nr. 56 und Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Sie seien aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht worden. Sie beruhten „nicht auf der Anordnung einer staatlichen Stelle, sondern dem Reglement einer von dem Kanton unabhängigen öffentlich-rechtlichen Stiftung“. Die PK sei auch nicht mit einer inländischen PK als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung nach dem deutschen Betriebsrentengesetz vergleichbar. Die PK ermögliche den Bezug des Altersguthabens als Kapitalleistung. Diese Auszahlungsmöglichkeiten seien „so gewichtig, dass sie eine Vergleichbarkeit der überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inländischen betrieblichen Altersvorsorge“ ausschließen.

Die überobligatorischen Beiträge seien auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der 3. Senat des Gerichts komme auf Grundlage der Bestimmungen des St. Galler Pensionskassengesetzes und des VR „im Wege der rechtsvergleichenden Qualifikation zu dem Ergebnis, dass entsprechend der steuerlichen Behandlung von privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen auch bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge an die PK zwischen Obligatorium (Säule 2a) und Überobligatorium (Säule 2b) zu differenzieren ist.“ Im Bereich des Überobligatoriums sei das Vorsorgeverhältnis des Klägers als eigenständig zu betrachtendes Rechtsverhältnis anzusehen und dieses sei nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Beiträge. Das Altersguthaben nach dem BVG (Obligatorium) werde im Wege einer Schattenrechnung getrennt vom Sparguthaben ausgewiesen. Der Senat könne keine in der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur begründeten wesentlichen Unterschiede zu einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung feststellen, die einen tragfähigen Grund für die unterschiedliche Behandlung der überobligatorischen Beiträge und Leistungen darstellen würden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Urteil 3 K 1497/18 vom 07.04.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 12/20)

Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz

Abgrenzung eines begünstigten Unternehmens des Produzierenden Gewerbes vom nicht begünstigten Handel

Das Energiesteuergesetz sieht in § 55 eine Steuerentlastung für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem Produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist. Im Streitfall entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 7. April 2020 (Az. 11 K 1492/19), dass das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen kein solches des Produzierenden Gewerbes sei. Zuvor hatte es in einem Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 darüber entschieden, nach welcher Fassung des § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Streitfall zu bestimmen ist.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Unternehmensgegenstand war das Abtafeln, Spalten und/oder Zuschneiden von in Form sog. Coils (zu Bändern aufgewickelten flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl) angelieferten Vormaterialien. Diese wurden nach Kundenvorgaben in Spaltband umgearbeitet. Das erzeugte Spaltband wurde zu einem geringen Teil zu Tafeln geschnitten und im Übrigen ohne weitere Bearbeitung an die Kunden geliefert. Die GmbH handelte außerdem mit Vormaterialien, führte Lohnarbeiten aus und stellte Messer für ihre Schneideanlagen her. Ihren am 2. November 2011 für das Kalenderjahr 2010 gestellten Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer lehnte das beklagte Hauptzollamt ab; das Unternehmen der GmbH sei dem Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen- und Stahlhalbzeug zuzuordnen. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage zunächst mit Urteil vom 23. Januar 2018 (Az. 11 K 2452/14) ab und ließ die Revision zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob durch Urteil vom 19. März 2019 (Az. VII R 11/18) das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses müsse im zweiten Rechtsgang in einem ersten Schritt alle von der GmbH ausgeübten Tätigkeiten den Abschnitten der WZ 2003 (vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003) zuordnen und, falls diese nicht einheitlich einem Wirtschaftszweig zuzuordnen seien, in einem zweiten Schritt den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem von der Klägerin gewählten Kriterium bestimmen. Dabei ging der BFH von der Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Jahres 2010 als des der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahres aus.

Das FG entschied im zweiten Rechtsgang zunächst mit rechtskräftig gewordenem Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 (Az. 11 K 1492/19), dass es nicht auf die Verhältnisse des Jahres 2010, sondern auf diejenigen des Jahres 2009 ankomme. Denn nach der mit Wirkung ab 30. September 2011 erfolgten Neufassung des § 15 StromStV sei maßgebender Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens in einen der Abschnitte der WZ 2003 dasjenige Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorgehe, für das die Steuerentlastung beantragt werde. Insoweit sei das FG ungeachtet der in § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung getroffenen Regelung nicht an die abweichende Beurteilung des BFH gebunden. Diesem sei nämlich diesbezüglich „ein offensichtliches Versehen unterlaufen, mit dem die Beteiligten des Verfahrens unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht zu rechnen brauchten und dessen Maßgeblichkeit für das weitere Verfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten würde.“ Bei der sich auf die frühere Fassung des § 15 StromStV beziehenden Aussage des BFH handle es sich „um eine Überraschungsentscheidung“, die in diesem Punkt keine Bindungswirkung auslöse.

Nachdem die Klägerin im Rahmen ihres durch § 15 Abs. 4 StromStV begründeten Wahlrechts erklärt hatte, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit durch denjenigen Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu bestimmen sei, in dessen Tätigkeiten der höchste steuerbare Umsatz erzielt wurde, und sie hierzu eine detaillierte Auflistung ihrer Tätigkeitsbereiche und der dabei jeweils ausgeführten Umsätze vorgelegt hatte, wies das FG die Klage mit Urteil vom 7. April 2020 (Az. 11 K 1492/19) erneut ab. Es stützte sich dabei auf die in der Systematik der WZ 2003 zur Abgrenzung verschiedener wirtschaftlicher Tätigkeiten getroffenen Regelungen, wobei es in der steuergesetzlichen Verweisung auf die WZ 2003 „eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung“ sah. Nach der WZ 2003 könne das den Schwerpunkt der Tätigkeit bildende Zuschneiden von Bandstahlerzeugnissen in Spaltband und Blechplatten zwar isoliert betrachtet eine dort in Abschnitt D einzuordnende Tätigkeit des Verarbeitenden Gewerbes darstellen. Das bedeute -wie das FG weiter ausführte- „indessen nicht, dass es bei der dadurch nahegelegten Einordnung dieser Tätigkeit als einer solchen des Verarbeitenden Gewerbes auch dann verbleibt, wenn aus erworbenen Coils Spaltbänder und Bleche geschnitten werden und mit so entstandenen Teilen der ursprünglich erworbenen Ware Handel betrieben wird.“ Würden die aus erworbenen Vormaterialien durch Schneidevorgänge gewonnenen Bänder und Tafeln auf eigene Rechnung verkauft, dann sei darin nach den Regelungen der WZ 2003 allerdings lediglich eine im Handel übliche Behandlung von Waren und damit eine dem Abschnitt G „Handel, …“ zuzuordnenden Tätigkeit zu sehen. Im Einklang mit der zurückverweisenden Entscheidung des BFH ging das FG davon aus, dass im Streitfall die Herstellung einer veränderten Form desselben Produkts (hier die Änderung der Abmessungen des zuvor erworbenen Materials durch Zuschneiden) keine dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnende Tätigkeit begründe. Die durch die Schneidevorgänge erfolgte Einwirkung auf die Ware habe nicht zu einem neuen Produkt geführt. Fehle es an einer Änderung der stofflichen Zusammensetzung der Ware; entstehe kein Produkt, das von den verwendeten Ausgangsstoffen verschieden sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Urteil 11 K 1492/19 vom 07.04.2020

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen einer Teilerbauseinandersetzung

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach Erbfall, wenn das auf einen Miterben übertragene Hofgut kurz nach der Auseinandersetzung veräußert wird

In zwei Streitfällen klagte die Erbengemeinschaft der im April 2015 verstorbenen Erblasserin. Diese war Alleinerbin ihres im März 2015 verstorbenen Vaters. Ihre Mutter war bereits 2009 verstorben. Deren Erben waren jeweils zur Hälfte die Erblasserin und ihr Vater. Zu diesem Nachlass gehörten ein an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Hofgut sowie ein Grundstück. Das Finanzamt setzte die Grundbesitzwerte für das Grundvermögen auf den Stichtag Januar 2009 fest, den für das Grundstück in Höhe von 570.000 Euro und für das Hofgut in Höhe von 732.094 Euro. Diese Feststellungsbescheide wurden angefochten. Erbschaftsteuer wurde festgesetzt. Im Mai 2012 schlossen die Erblasserin und ihr Vater einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag. Danach ging das Alleineigentum des Grundstücks auf den Vater und des Hofguts auf die Erblasserin über. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts führte dieser Vorgang zu einer gemischten Schenkung des Vaters an die Erblasserin. Hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (Az. 7 K 3078/18). Es liege keine gemischte Schenkung vor. Die Beteiligten seien von der Wertgleichheit des Grundbesitzes ausgegangen. Außerdem sei die Berechnung fehlerhaft.

Im Juni 2012 veräußerte die Erblasserin das Hofgut an einen fremden Dritten für 3.140.000 Euro. Dies führte dazu, dass das Finanzamt den Grundbesitzwert des Hofguts unter Berücksichtigung des Liquidationswerts änderte und zum Stichtag Januar 2009 (Erbfall) in Höhe von 2.042.689 Euro und zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung in Höhe von 2.092.884 Euro feststellte. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Sodann änderte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuerbescheide. Den Erben (Erblasserin und Vater) wurde jeweils hälftig der Grundbesitzwert für das Grundstück und das Hofgut sowie in Bezug auf das Hofgut der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag zugerechnet. Auch hiergegen klagte die Erbengemeinschaft (Az. 7 K 3343/18). Es seien weder die Nachlassgegenstände noch der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag den Erben hälftig zuzurechnen, sondern unter Berücksichtigung der Teilerbauseinandersetzung seien das Hofgut und die Vergünstigungen der Erblasserin und das Grundstück deren Vater zuzurechnen.

In beiden Verfahren machte die Erbengemeinschaft außerdem geltend, die angesetzten Grundbesitzwerte seien zu hoch.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies am 12. Februar 2020 beide Klagen ab. Es überprüfte jeweils die Wertansätze nicht. Die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte seien für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bindend. Die Feststellungsbescheide seien als Grundlagenbescheide gesondert anzufechten und in diesen Verfahren die Grundbesitzwerte zu überprüfen.

Im Verfahren 7 K 3343/18 (die Revision wurde zugelassen) führte das Gericht aus, mit dem Tod der Mutter der Erblasserin seien die Erblasserin und ihr Vater je zur Hälfte Erben geworden und ihnen daher jeweils hälftig das Vermögen zuzurechnen. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus § 13a Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 24. Dezember 2008. Diese Norm führe nicht zu einer abweichenden Zuordnung des begünstigten Gegenstands zum Bewertungsstichtag nach der Erbquote, sondern regle, dass dem Erwerber des begünstigten Vermögens die vollen Freibeträge nach § 13a ErbStG zugutekommen. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag stünden als Steuervergünstigungen dem Erben zu, der das begünstigte Vermögen weiterhin bewirtschafte. Begünstigt sei auch die Verpachtung des Hofguts zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Verpachtet hätten die Erblasserin und ihr Vater. Hieran ändere die Teilerbauseinandersetzung nichts, auch wenn das Gesetz keine zeitliche Grenze vorgebe, bis wann die Teilung des Nachlasses stattgefunden haben müsse. Die Finanzverwaltung verlange eine zeitnahe Teilerbauseinandersetzung. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Steuervergünstigung. Nach der Gesetzesbegründung sollten Entlastungen für den Erwerb des begünstigten Vermögens vom Erwerber für die Betriebsfortführung und den Erhalt von Arbeitsplätzen genutzt werden. Begünstigt werden soll, wer das Unternehmen tatsächlich fortführt. Dies seien im Streitfall die Erblasserin und ihr Vater gewesen. Die Erblasserin habe kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens gehabt. Dies belege ihr Verkauf des Hofguts kurze Zeit nach der Teilerbauseinandersetzung.

Diese Teilerbauseinandersetzung führte nach dem Urteil des 7. Senats des FG im Verfahren 7 K 3078/18 zu einer gemischten Schenkung. Der höherwertigen Leistung des Vaters (Übergabe seines Anteils am Hofgut) stehe eine Gegenleistung von geringerem Wert (Erhalt eines Anteils am Grundstück) gegenüber. Objektiv sei der hingegebene Anteil des Vaters wesentlich höher gewesen. Für die Wertermittlung seien die zum Stichtag der Teilerbauseinandersetzung ermittelten Werte maßgebend. Diese seien bindend. Bei einem zeitnahen Verkauf des anlässlich der Teilerbauseinandersetzung erworbenen Gegenstands sei der Liquidationswert anzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts sei bei einer solch gravierenden Differenz der festgestellten Werte auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. „Die Erben wussten zum Zeitpunkt der Teilerbauseinandersetzung um das Werteungleichgewicht.“ Es sei ihnen klar gewesen, dass das Hofgut in Kürze für über 3 Mio. Euro verkauft werde. Das Finanzamt habe die Schenkungsteuer zutreffend berechnet. Seit 1. Januar 2009 orientiere sich die Bewertung von Grundbesitz an dessen gemeinen Wert. Der Wert der Bereicherung sei durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Grundbesitzwert des zugewandten Grundbesitzes zu ermitteln.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zu den Urteilen 7 K 3078/18 und 7 K 3343/18 vom 12.02.2020

Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

Eine zweckgebundene Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes in einer Tierpension kann nicht als Spende abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 02.06.2020 veröffentlichten Urteil vom 11.12.2018 10 K 1568/17 entschieden.
Als „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein sog. Problemhund ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.

Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Dem folgte das Gericht nicht und versagte den Spendenabzug. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

Der Bundesfinanzhof in München hat auf die durch die Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 37/19 geführt wird.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Urteil 10 K 1568/17 vom 11.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: X R 37/19)

Corona-Krise: Hilfen für Familien: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

Um Eltern während der Corona-Pandemie noch mehr zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat diesem Gesetzentwurf abschließend zugestimmt.
Für viele Eltern ist die aktuelle Lage eine große Bewährungsprobe: Kitas- und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, es gab höchstens eine Notbetreuung. Nur schrittweise können die Einschränkungen gelockert werden.

Um die Eltern noch stärker zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nun verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Mehr finanzielle Sicherheit

„Die Regelung zur weiteren Entschädigung von Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten gehen können, bringt für viele Familien mehr finanzielle Sicherheit“, sagte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Damit erreiche die Bundesregierung auch für Familien in dieser krisenbedingten Sondersituation eine gute existenzielle Absicherung.

Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden. Das sieht eine vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf vor.

67 Prozent des Verdienstausfalls werden erstattet

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat grünes Licht für den Gesetzentwurf gegeben. Die Regelung wird rückwirkend zum 30. März in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 05.06.2020

Bundesrat stimmt Rentenerhöhung zu

Zum 1. Juli 2020 werden die Renten erhöht: Der Bundesrat hat der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Verordnung am 5. Juni 2020 zugestimmt. Sie muss nun nur noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Rund 55 Euro mehr

Danach steigen die Altersbezüge in Westdeutschland um 3,45 Prozent und in Ostdeutschland um 4,2 Prozent. Die sog. Standardrente beträgt künftig im Westen 1.538,55 Euro monatlich (51,37 Euro mehr als im Vorjahr), im Osten 1.495,35 Euro (60,30 Euro mehr als im Vorjahr).

Ost- und West-Angleichung

Grund für die Rentenanpassung ist die 2017 gesetzlich beschlossene Ost-West-Rentenangleichung: Der aktuelle Rentenwert Ost wird so angepasst, dass er mindestens die gesetzlich festgelegte Angleichungsstufe von 97,2 Prozent des Westwerts erreicht.

Weitere Erhöhungen

Auch für Landwirtinnen und Landwirte erhöhen sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert für im Ruhestand befindliche Landwirte beträgt ab Juli 2020 15,79 Euro im Westen und 15,32 Euro im Osten. Gleichzeitig ändern sich auch die Leistungen für Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten. Ihre Versorgungsbezüge erhöhen sich zum 1. Juli 2020 um 3,45 Prozent.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.06.2020

Grundsicherung: Beschäftigungen in Hartz IV sollen sich lohnen

Der Bundesrat setzt sich für attraktivere Hinzuverdienstmöglichkeiten von Hartz IV-Empfängerinnen und Empfänger ein. In einer am 5. Juni 2020 gefassten Entschließung plädiert er dafür, die geltenden Regelungen anzupassen, damit sich eine Beschäftigung für die Betroffenen mehr auszahlt - und der Anreiz wächst, aus der Grundsicherung herauszukommen.

Motivation zu existenzsichernden Beschäftigungen stärken

Konkret fordert die Länderkammer, die Einkommensanrechnung so zu ändern, dass die Motivation steigt, eine existenzsichernde Beschäftigung aufzunehmen. Wegen der hohen Transferentzugsrate führe das derzeitige System dazu, dass die Beschäftigten im Niedriglohnsektor verharrten. Faktisch finanziere der Staat auf diese Weise mittelbar den Niedriglohnsektor. Tatsächlich müsse es aber darum gehen, dass die Betroffen motiviert werden, ihren Lebensunterhalt unabhängig von Transferleistungen zu bestreiten.

Enge Verzahnung mit der Arbeitsmarktpolitik

Außerdem halten es die Länder für erforderlich, dass erwerbstätige Transferleistungsbeziehende stärker in die aktive Arbeitsmarktpolitik einbezogen werden. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung werde sich ihre Beschäftigungsperspektive in absehbarer Zeit kaum verbessern. Daher brauche es eine enge Verzahnung passiver Sozialleistungen mit der Arbeitsmarktpolitik.

Rund eine Millionen Menschen betroffen

Zu Begründung der Entschließung verweist der Bundesrat auf Zahlen des Münchner ifo-Instituts, die die bremsende Wirkung der geltenden Hinzuverdienstregelungen belegen. Danach wird der Verdienst oberhalb eines Freibetrages von 100 Euro bis zur Grenze von 1.000 Euro zu 80 Prozent auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet. Bei einem Erwerbseinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro gilt eine Anrechnungsquote von 90 Prozent. Laut einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit bezogen im vergangenen Jahr über eine Million Menschen Hartz-IV und gingen einer Beschäftigung nach.

Entschließung geht an Bundesregierung

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.06.2020

Neue Verteilung der Maklerkosten

Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, muss nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Verkäufer muss Provisionszahlung nachweisen

Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Provision auf den Käufer abwälzen. Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Provisionszahlung nachgewiesen hat.

Maklerkosten werden geteilt

Beauftragen beide Vertragsseiten einen Makler einvernehmlich, dann müssen sie nach dem Gesetzesbeschluss automatisch jeweils die Hälfte der Maklerkosten zahlen.

Maklerverträge nur noch schriftlich

Neu ist auch, dass für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben ist, um Unklarheiten zu vermeiden.

Bildung von Wohneigentum erleichtern

Ziel des Gesetzes ist es, Immobilienkäufer vor einer Zwangslage zu schützen. Außerdem soll die Absenkung der Erwerbsnebenkosten die Bildung von Wohneigentum erleichtern.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 05.06.2020

Sozialversicherung: Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt

Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 04.06.2020 veröffentlichten Urteil.

Fahrlehrer mit eigenen Fahrzeugen beantragt Statusfeststellung

Ein 64-jähriger Fahrlehrer aus dem Main-Kinzig-Kreis hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 90er Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbständig tätig sein kann.

Keine selbständige Fahrlehrertätigkeit ohne Fahrschulerlaubnis

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrschulerlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…)

§ 17 Fahrlehrergesetz (FahrlG)

(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. (…)

§ 2 Fahrlehrergesetzdurchführungsverordnung (FahrlGDV)

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.06.2020 zum Urteil L 1 BA 15/18 vom 06.05.2020

Schutz vor Coronavirus am Arbeitsplatz: EU-Regeln werden aktualisiert

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, hat die Europäische Kommission am 03.06.2020 die Richtlinie über biologische Arbeitsstoffe aktualisiert. Dazu wurde das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe aufgenommen. Die Liste dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und bietet allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlichen Schutz - insbesondere denjenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiten.
Das Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, der sie aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind oder sein können. Die Richtlinie legt spezielle Mindestvorschriften in diesem Bereich fest, einschließlich der Vorbeugung gegen eine Gefährdung. Im Sinne dieser Richtlinie sind biologische Arbeitsstoffe z. B. Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Die Arbeitgeber haben die Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Biostoffen zu beurteilen und müssen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festlegen und ergreifen.

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Seit dem Ausbruch des Coronavirus sind wir alle um Gesundheit und Sicherheit auch am Arbeitsplatz besorgt. Die heutige Aktualisierung ergänzt die bereits bestehenden strengen Maßnahmen und verbessert den Schutz für alle Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die in Krankenhäusern, Industrie und Labors direkt mit dem Virus arbeiten und für diejenigen, die wesentliche Arbeiten an Tests und der Entwicklung von Impfstoffen durchführen. Ich zähle auf die Unterstützung des Europäischen Parlaments und des Rates für einen raschen und erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, damit die Arbeitnehmer so bald wie möglich von dem verbesserten Schutz profitieren können.“

Die Kommission hat zügig an der Aktualisierung der Richtlinie gearbeitet, die andere bereits veröffentlichte Leitlinien ergänzt, wie z. B. die EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz. Bei der Aktualisierung stützte sich die Kommission auf den wissenschaftlichen Rat von Experten aus allen EU-Mitgliedstaaten sowie auf einen umfassenden Konsultationsprozess mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Interessengruppen und Interessengruppen. Die neue Richtlinie wird von den Mitgliedstaaten fünf Monate nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.06.2020

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