Restaurant-Umsatzsteuer wird gesenkt

Berlin: (hib/HLE) Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen soll von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Die Steuersenkung soll vom 1. Juli dieses Jahres bis zum 30. Juni 2021 gültig sein, heißt es in dem von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/19150). Die Abgabe von alkoholischen und alkoholfreien Getränken bleibt allerdings von der Steuersenkung ausgenommen.

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Daneben enthält der Entwurf weitere Regelungen zum Umsatzsteuer- und zum Umwandlungssteuergesetz.

In der Begründung des Gesetzentwurfs schreiben die Fraktionen, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes erfolge zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche und sei daher zeitlich begrenzt. Von der Senkung profitieren würden auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten.

Im Vergleich zu anderen Wirtschaftswegen seien gastronomische Betriebe aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffen, heißt es in dem Entwurf weiter. Allerdings dürfte sich die Situation auch in diesem Bereich bis Mitte des Jahres 2021 wieder normalisieren, sodass eine Befristung der Maßnahme angezeigt sei.

Durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes wird eine Stimulierung der Nachfrage und eine Belebung der Konjunktur erwartetet. Die Steuermindereinnahmen werden für das Jahr 2020 auf 235 Millionen Euro und für das Jahr 2021 auf rund 2,5 Milliarden Euro beziffert.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 494/2020

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Abs. 4 DBA-Schweiz – Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 8. Mai 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA) – Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets –

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Folgendes vereinbart:

1) Vergütungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 DBA, die von Personal der Schweizerische Bundesbahnen AG und von Beamten, die zuvor bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, wie der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind, bezogen werden, fallen insgesamt nicht unter Artikel 19 Absatz 4 DBA, wenn die Tätigkeit auch außerhalb des Grenzgebietes ausgeübt wird. Dies gilt in der Regel für mobil eingesetztes Bahnpersonal im Personen- und Güterverkehr sowie in der Infrastrukturunterhaltung (Lokpersonal, Zugpersonal, Triebfahrzeugführende).

2) Als Grenzgebiet gilt eine Zone entlang der deutsch-schweizerischen Grenze, welche sich in Luftlinie von der Grenze (ohne Berücksichtigung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein) 30 Kilometer in den jeweiligen Vertragsstaat erstreckt.

3) Artikel 19 Absatz 5 DBA in Verbindung mit Artikel 15a DBA bleibt vorbehalten für Fälle, in denen Artikel 19 Absatz 4 DBA nicht anwendbar ist.

4) Es bleibt den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates unbenommen, das Tätigwerden außerhalb des Grenzgebietes zu überprüfen und hierfür entsprechende Nachweise zu verlangen.

5) Diese Vereinbarung ist auf Vergütungen für ab dem 1. Januar 2020 ausgeübte Tätigkeiten anwendbar.

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-03 vom 12.05.2020

Corona-Pandemie: Kommission schlägt Verschiebung von Besteuerungsregeln vor

Die Kommission hat am 8. Mai 2020 beschlossen, das Inkrafttreten von zwei EU-Maßnahmen im Bereich der Besteuerung zu verschieben . Damit reagiert sie auf die Schwierigkeiten, mit denen Unternehmen und Mitgliedstaaten derzeit aufgrund der Corona-Krise konfrontiert sind. Die Kommission hat vorgeschlagen, das Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets für den elektronischen Handel um sechs Monate zu verschieben. Diese Regeln werden ab dem 1. Juli 2021 statt ab dem 1. Januar 2021 gelten, was den Mitgliedstaaten und Unternehmen mehr Zeit gibt, sich auf die neuen MwSt.-Regeln für den elektronischen Handel vorzubereiten. Die Kommission hat ebenfalls beschlossen, die Verschiebung bestimmter Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) vorzuschlagen.

Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen haben die Mitgliedstaaten drei zusätzliche Monate Zeit, um Informationen über Finanzkonten auszutauschen, deren Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind. Ebenso haben die Mitgliedstaaten drei zusätzliche Monate Zeit, um Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Steuerplanungsregelungen auszutauschen. Die Kommission setzt sich weiterhin für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung ein. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat sind über diese Vorschläge informiert. Die Kommission zählt darauf, dass beide Institutionen diese Vorschläge so bald wie möglich verabschieden, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.05.2020

Hessen möchte die Grundsteuer mit einem eigenen Modell neu berechnen

Finanzminister Boddenberg stellt Eckpunkte der geplanten Neuregelung in Hessen vor

„Gerecht, einfach und verständlich: So soll die neue Grundsteuer in Hessen sein. Gerecht, da in guten Lagen mehr Grundsteuer anfällt als in weniger guten. Einfach, da sie für Bürger wie Verwaltung gut handhabbar ist. Verständlich, da gut nachvollziehbar ist, wie diese für die Kommunen so wichtige Steuer berechnet wird. Dieser Dreiklang ist mit unserem Flächen-Faktor-Verfahren möglich – und er ist auch für andere Länder ein möglicher Weg. Ich habe daher meine Länderkolleginnen und -kollegen angeschrieben und angeboten, sich am Hessen-Modell zu beteiligen. Denn dieses bietet den Spielraum, um die Parameter den individuellen Strukturen im Land anzupassen“, sagte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg am 11.05.2020 in Wiesbaden. „Die notwendige Neuregelung der Grundsteuer sehe ich als Chance zur Steuervereinfachung. Diese Gelegenheit sollten wir ergreifen. Durchschnittlich etwa 400 Euro Grundsteuer im Jahr je Grundstück rechtfertigen keinen überhohen Aufwand durch komplizierte Regelungen, wenn gerecht auch einfach, transparent und verständlich geht. Das ist mit dem Hessen-Modell gewährleistet.“

Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Das Ende 2019 erlassene Bundesmodell ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung kompliziert und aufwändig. Hessen strebt deshalb – wie andere Länder auch – eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer an. Dies ermöglicht die Ende 2019 erfolgte Grundgesetzänderung.

„Wir knüpfen mit den jetzt vorgelegten Eckpunkten an das Flächenmodell an, das bereits 2010 von Hessen und anderen Ländern als Vorschlag erarbeitet worden war. Ergänzend nehmen wir nun die Lage als Kriterium hinzu, denn neben den Flächengrößen spielt auch die Lage eine Rolle dabei, in welchem Umfang die Grundstücksnutzer von kommunaler Infrastruktur profitieren können. Mit einem einfachen Faktorverfahren wird das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermindert, je nachdem, wie sich die Lagequalität des betreffenden Grundstücks im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lage in der Gemeinde darstellt“, erläuterte Finanzminister Boddenberg die Grundzüge des Hessen-Modells. „Einfache Lagen werden gegenüber dem reinen Flächenmodell niedriger, gute Lagen höher besteuert. Beides aber mit Augenmaß.“

Hessen möchte für die Berechnung die bereits vorhandenen Bodenrichtwertzonen nutzen. Das Modell nimmt auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht. In Gemeinden mit keinen oder nur sehr geringen Unterschieden im Bodenwertniveau führt es zu gleichen Ergebnissen wie das Flächenmodell. Weichen jedoch Zonenwerte vom kommunalen Durchschnitt der Bodenwerte in stärkerem Maße ab, führt dies auch zu Unterschieden in der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer.

„Auf ein Grundstück in einer guten Lage entfällt durch unseren Faktor stets mehr Grundsteuer als auf ein identisches in einer mäßigen Lage. Das ist gerecht. Durch den Bezug zum Durchschnittsbodenwert der jeweiligen Gemeinde findet eine angemessene Differenzierung sowohl auf dem Land als auch in den Metropolen statt. Das Abstellen auf den Zonenwert stellt dabei sicher, dass auch innerhalb sehr heterogener Stadtteile eine die tatsächlichen Verhältnisse abbildende Differenzierung auch bei der Grundsteuer gelingt“, sagte Boddenberg. „Wir schießen dabei aber nicht über das Ziel hinaus. Wenn die Unterschiede der Bodenwerte in Metropolen wie Frankfurt exorbitant ausfallen, dämpft unser Faktor dies für Zwecke der Grundsteuer. Auch dies ist gerecht, denn ein Vielfaches beim Bodenwert bedeutet nicht, dass die kommunale Infrastruktur im gleichen Ausmaß besser ist.“

„Jedes Reformmodell wird im Vergleich zur verfassungswidrigen Einheitsbewertung Gewinner und Verlierer erzeugen. Die einen werden mehr Grundsteuer zahlen als bisher, die anderen weniger, weil sie bislang nach den Einheitswerten in verfassungswidriger Weise zu wenig oder zu viel zahlen. Eine Reform ohne Belastungsänderungen im Einzelfall gibt es nicht, denn die Fortführung der Einheitswerte über 2024 hinaus ist untersagt. Das Hessen-Modell sorgt aber dafür, dass es beim Neustart der Grundsteuer gerecht zugeht“, betonte Boddenberg.

„Unser Modell ist zudem verständlich und einfach zu handhaben. Es kommt mit drei einfachen Angaben in der Steuererklärung aus: Grundstücksfläche, Gebäudefläche ‚Wohnen‘, Gebäudefläche ‚Nicht-Wohnen‘. Einfacher geht es wohl kaum. Beim Bundesmodell sind bis zu neun Angaben fällig“, sagte Finanzminister Boddenberg. „Wir können ansonsten auf bereits vorliegende Daten zurückgreifen. Die Zonenwerte für die Faktorberechnung können in Hessen automatisch per IT zugespielt werden. Das erleichtert die Neubewertung ungemein, schließlich geht es um die Aktualisierung der Daten zu Millionen von Grundstücken.“

Hessen möchte in seinem Grundsteuergesetz auch eine Regelung zur Grundsteuer C aufnehmen, die es den Gemeinden ermöglicht, für baureife Grundstücke per gesondertem Hebesatz eine höhere Grundsteuer zu erheben, als für die übrigen Grundstücke. Ergänzend zur Bundesregelung soll die hessische Regelung die Möglichkeit vorsehen, den Hebesatz für die Grundsteuer C nach der Dauer der Baureife von Grundstücken abzustufen, wobei eine Höchstgrenze gelten soll.

Wie die anderen Länder voraussichtlich auch, wird Hessen die Regelungen des Bundes zur Grundsteuer A übernehmen. Die Grundsteuer A gilt als „Gewerbesteuer der Land- und Forstwirte“ und ist heute wie künftig ertragswertorientiert ausgestaltet. Dies spricht für eine bundeseinheitliche Regelung.

Abschließend sagte Finanzminister Michael Boddenberg: „Das Hessen-Modell ist gerecht, verständlich und einfach. Die Lage eines Grundstücks entscheidet mit über die Höhe der Grundsteuer. Aufwand und Nutzen dieser grundlegenden Neuordnung stehen im richtigen Verhältnis. Ich würde mich freuen, wenn andere Bundesländer dies auch so sehen.“

Hessen wartet nun die Rückmeldungen der anderen Bundesländer zu den vorgelegten Eckpunkten ab und hofft auf weitere Mitstreiter. Anschließend wird das Gesetzgebungsverfahren im Landtag eingeleitet.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.05.2020

Covid-19 setzt Steuereinnahmen zu

Die Corona-Pandemie stoppt eine tolle Entwicklung: Anders als zuvor rund zehn Jahre in Folge meldet der Arbeitskreis Steuerschätzung von Bund und Ländern in diesem Mai keinen neuen Rekord bei den Steuereinnahmen. Zum ersten Mal seit 2009, als die Finanzkrise einschlug, werden die Steuereinnahmen deutlich sinken – auf breiter Front, in nahezu allen Steuerarten. Das bedeutet weniger Geld für Bund, Länder und Gemeinden.

Die Zahlen sind dramatisch. Sie verdeutlichen aber auch, wie eng wirtschaftliche Entwicklung und Steuereinnahmen miteinander verknüpft sind. Die Erfahrung aus der letzten Krise zeigt, dass sich solche riesigen Finanzlöcher dennoch durch eine wieder in Fahrt kommende Wirtschaft auch wieder stopfen lassen. So kletterten nach der Finanzkrise 2009 die jährlichen Steuereinnahmen infolge des Wachstums bis 2019 um mehr als 50 Prozent – gleichzeitig wurde die Staatsverschuldung erfolgreich von mehr als 80 Prozent auf rund 60 Prozent gedrückt.

Dazu haben wesentlich auch die hohen Steuerzahlungen der Unternehmen und ihrer Beschäftigten beigetragen. Der Versuch, staatliche Defizite in einer Krise durch Steuererhöhungen ausgleichen zu wollen, würde hingegen ökonomisch nach hinten losgehen und die Rückkehr auf den Wachstumspfad bremsen.

Faktenblock zur Schätzung

Fehlende Gewinne und ausbleibende Umsätze belasten vor allem die Ertragsteuern, aber auch die Umsatzsteuer. Die Rekordkurzarbeit schlägt auf die Lohnsteuereinnahmen durch. Für 2020 rechnen die Steuerschätzer mit Gesamteinnahmen in Höhe von 718 Milliarden Euro. Das sind 98,6 Milliarden Euro weniger als bisher erwartet. Im Vergleich zu 2019 wird mit einem Rückgang von 10,2 Prozent gerechnet.

Damit sinken in der Prognose die Steuereinnahmen noch deutlicher als das Bruttoinlandsprodukt. Das war in der Finanzkrise 2008/2009 ähnlich. Die aktuelle Schätzung unterliegt jedoch noch stärkeren Unsicherheiten, denn neben den wirtschaftlichen Aspekten kommt auch das Infektionsgeschehen mit seinen direkten Folgen für die Bevölkerung und den Staat zum Tragen.

Investitionen in die nahe Zukunft

Ob die niedrigen Steuereinnahmen von insgesamt 217 Milliarden Euro bis zum Jahr 2024 wirklich eintreten, hängt ganz wesentlich von einem Faktor ab: Wie schnell wird die Wirtschaft wieder an Fahrt aufnehmen? Jeder staatliche Euro, der zur akuten Bewältigung der Krise und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ausgegeben wird, ist ein Beitrag zur Erholung der Wirtschaft und für zukünftige Steuereinnahmen.

Zusätzlich zur Corona-Krise bleiben die enormen Herausforderungen der demografischen Entwicklung und des Klimawandels bestehen. Sie mögen zwar kurzfristig in der öffentlichen Wahrnehmung nach hinten gerückt sein, sind aber langfristig nicht kleiner geworden.

Deutschland kann und sollte die entstehenden Löcher in den öffentlichen Kassen aktuell zur Stabilisierung der Situation zulassen. Die bisherige Wirtschaftsstärke und die Haushaltskonsolidierungen der vergangenen Jahre sowie die sogar zu negativen Zinsen mögliche Kreditfinanzierung des Bundes ermöglichen es, aus der nun deutlich steigenden Verschuldung wieder herauszuwachsen.

Langfristige Sicherung der Steuereinnahmen

Voraussetzung dafür ist, dass die Bundesregierung nun in den kommenden Monaten solche Maßnahmen auf den Weg bringt, die das wirtschaftliche Engagement für Unternehmen in Deutschland erleichtern. Das war bereits „vor Corona“ nötig – und ist es jetzt umso mehr.

Zu den zentralen Stellschrauben gehören Infrastrukturausbau, Begrenzung der Energiekosten, Stärkung der Innovationsfähigkeit, Bürokratieabbau sowie eine Modernisierung der Unternehmensbesteuerung. Eine nachhaltige Aufbruchsstimmung braucht neue Prioritäten zur richtigen Zeit. Nur eine starke Wirtschaft kann auch zukünftig Arbeitsplätze sichern. Und das ist zugleich Voraussetzung dafür, langfristig eine stabile Entwicklung der Steuereinnahmen zu sichern.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 14.05.2020

Bundesrat stimmt Erleichterungen beim Elterngeld zu

Corona-Krise: Erleichterungen beim Elterngeld

Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einen entsprechende Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Aufschub der Elterngeldmonate

Danach dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

Monate mit geringerem Verdienst werden nicht berücksichtigt

Außerdem wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines so genannten Ausklammerungstatbestands nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt.

Lockerungen beim Partnerschaftsbonus

Außerdem gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

Gesetzgebung im Schnellverfahren

Der Bundestag hatte das Gesetz am 7. Mai beschlossen. Nach der fristverkürzten Behandlung durch den Bundesrat wird es nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Bundesrat stimmt Sozialschutz-Paket II zu

Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Es sieht eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 auf 70 Prozent. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 Prozent mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.

Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst

Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 1. Mai 2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.

Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Erleichterungen kommen auch für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 endet: Sie erhalten drei Monate länger Arbeitslosengeld.

Videoschalte zu Gerichtsverhandlungen

Weitere Neuregelungen betreffen die Gerichtsverfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: Sie sollen befristet pandemiefest gemacht werden, indem anstelle der Teilnahme an der Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen werden. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Zeiten einer Pandemie per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.

Weiterhin warmes Mittagessen

Darüber hinaus stellt das Gesetz sicher, dass Kinder aus bedürftigen Familien in Zeiten von Pandemie-bedingten Kita- oder Schulschließungen weiterhin das kostenlose Mittagessen erhalten, das ihnen über das Bildungspaket zusteht. Auch Beschäftigte in Behinderten-Werkstätten sollen bei geschlossenen Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen versorgt werden. Der Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss ergänzend zum ursprünglichen Gesetzentwurf klargestellt, dass auch Pandemie-bedingte Mehrkosten sowie die Kosten für die Lieferung des Essens übernommen werden.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend am Tag danach in Kraft treten.

Entschließung: Möglichkeiten zu Videoverhandlungen erweitern

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die pandemiebedingten Vereinfachungen von Gerichtsverfahren nur für die Arbeits- und Sozialgerichte gelten sollen. Schließlich seien alle Gerichtsbarkeiten von der Ausbreitung betroffen. Ein Verfahrensstau drohe nicht nur bei den Arbeits- und Sozialgerichten, weshalb eine solche Insellösung nicht tragfähig sei.

Transparenz öffentlicher Verhandlungen entscheidend

Erhebliche Bedenken äußert der Bundesrat angesichts der Möglichkeiten des Bundessozial- und Bundesarbeitsgerichts, im schriftlichen Verfahren gegen den Willen des Beteiligten entscheiden dürfen. Bei rechtlichen Grundsatzfragen, die von den Gerichten entschieden würden, habe die Transparenz einer öffentlichen Verhandlung besondere Bedeutung.

Kein Anspruch auf Ausstattung

Weiter unterstreicht der Bundesrat in der Entschließung, dass aus den erweiterten Möglichkeiten, Videoverhandlungen zu nutzen, kein Ausstattungsanspruch der Gerichte abzuleiten sei. Es sei vielmehr weiterhin Sache der Länder, ihm Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten darüber zu entscheiden.

Umsetzung während Corona nicht möglich

Vorsorglich weist der Bundesrat daraufhin, dass die Umsetzung der neuen Regelungen noch während der Corona-Pandemie in den meisten Ländern nicht möglich sein wird. Anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt, sei die für Videokonferenzen notwendige Ausstattung noch nicht flächendeckend vorhanden. Private Software dürfe sie nicht ersetzen, unterstreicht der Bundesrat.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anregung des Bundesrates umsetzen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 15.05.2020

Höheres Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Diese Regelung gilt bis Ende 2020. Außerdem werden für Beschäftigte in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.

Ferner soll das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Arbeits- und Sozialgerichte sollen in der mündlichen Verhandlung leichter mit Videokonferenzen arbeiten können. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert.

Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, sollen auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies soll entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten gelten. An dieser Stelle gab es noch nachträgliche Konkretisierungen am Entwurf bezüglich der anzuerkennenden Bedarfe.

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) soll nachgebessert werden. Dies betrifft unter anderem die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 495/2020

Detektive sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Beiträge sind von der Detektei nachzuzahlen

Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt. Die Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Dies entschied in einem am 12.05.2020 veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine Detektei aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber dieser Detektei aus Südhessen führte dagegen an, dass die Detektive selbständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers.

Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.05.2020 zum Beschluss L 1 BA 27/18 vom 06.04.2020

Erfolgreicher Eilrechtsschutz: Verhinderung der Existenzgefährdung durch nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge während der Corona-Krise

Mit einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge nach. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

Vorinstanz: Sozialgericht München, Beschluss vom 07.04.2020 – S 14 BA 77/20 ER

Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 11.05.2020 zum Beschluss L 7 BA 58/20 B ER vom 06.05.2020

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