Mehrwertsteuersenkung in Gastronomie und Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen

Die Bundesregierung hat schnelle und zielgerichtete Verbesserungen im Steuerrecht beschlossen, die Beschäftigte und Unternehmen unterstützen. So soll der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auf 7 Prozent sinken und es sind Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen.

Wichtiges Ziel der Bundesregierung bleibt es, die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern. Daran orientiert sich auch die Steuerpolitik. Die Bundesregierung hat deshalb am Mittwoch das Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht. Es soll dabei helfen, die besonders von der Corona-Pandemie Betroffenen steuerlich zu entlasten und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.

Unter anderem wurden diese Regelungen getroffen:

  • Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wird von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Das soll das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen mildern. Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2020 und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.

Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Bundeskabinett von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 06.05.2020

Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Das Bundesministerium der Finanzen stellt die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Antragsformulare nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) für die Jahre 2016 und 2019 mit Erläuterungen und einer Arbeitshilfe zur Verfügung. Sie werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen können die Anlagen herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an die Finanzämter senden. Die durch die Tarifermäßigung ermöglichte Liquidität wirkt unterstützend und kann neben anderen Maßnahmen dazu beitragen, auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 06.05.2020

Zinslose Darlehen für Studenten

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf Antrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung seine Einwilligung zu einer außerplanmäßigen Ausgabe bis zur Höhe von 65,626 Millionen Euro erteilt. Darüber hinaus wurde eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 85,215 Millionen Euro erteilt, heißt es in einer Unterrichtung der Bundesregierung ( 19/18894 ).

Die Haushaltsmittel werden nach Angaben der Regierung für Studentinnen und Studenten benötigt, die ihr Studium auch über einen Studentenjob finanzieren und die aufgrund der COVID-19-Pandemie ihren Nebenerwerb verlieren und sich in einer finanziellen Notlage befinden. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, für die Dauer von maximal einem Jahr ein zinsloses Darlehen bis zu monatlich 650 Euro bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufzunehmen. Zu diesem Zweck sollen der KfW Zinszuschüsse und Sicherheitsleistungen gewährt werden, damit sie sofort Hilfen für Studierende in Form eines zinslosen Darlehens gewähren kann.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.05.2020

Kommission verstärkt Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Europäische Kommission hat am 07.05.2020 ein Konzept vorgelegt, um den Kampf der EU gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch weiter zu verstärken. „Wir müssen dafür sorgen, dass schmutziges Geld unser Finanzsystem nicht infiltrieren kann. Heute stärken wir unsere Verteidigungslinie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem umfassenden und weitreichenden Aktionsplan“, so Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. „Wir sind entschlossen, all diese Maßnahmen in den kommenden 12 Monaten umzusetzen – zügig und konsequent. Außerdem stärken wir die Rolle der EU in der Welt, wenn es darum geht, internationale Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prägen.“

Der neue Aktionsplan listet konkrete Maßnahmen auf, die die Kommission in den nächsten 12 Monaten ergreifen will, um die EU-Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser durchzusetzen, zu überwachen und zu koordinieren. Ziel dieses Ansatzes ist es, etwaige noch verbleibende Schlupflöcher zu schließen und jegliche Schwachstellen in den EU-Vorschriften zu beseitigen.

Darüber hinaus hat die Kommission am 07.05.2020 auch eine transparentere verfeinerte Methodik veröffentlicht, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, sodass von ihnen eine erhebliche Bedrohung für das EU-Finanzsystem ausgeht. Damit können wir unsere Zusammenarbeit mit Drittländern verstärken und eine engere Zusammenarbeit mit der FATF – der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“(link is external) sicherstellen.

Zu guter Letzt hat die Kommission am 07.05.2020 auch eine neue Liste mit Drittländern verabschiedet, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

Aktionsplan für eine umfassende EU-Politik zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der heutige Aktionsplan beruht auf sechs Säulen, von denen jede einzelne darauf abzielt, dass die EU im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser wird und hierbei weltweit eine verstärkte Rolle einnimmt. Zusammen werden diese sechs Säulen dafür sorgen, dass die EU-Vorschriften stärker harmonisiert und somit wirksamer sind. Die Vorschriften sollen besser überwacht und die Koordinierung zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

Diese sechs Säulen sind:

  1. Wirksame Anwendung der EU-Vorschriften: Die Kommission wird weiterhin genau darüber wachen, dass die Mitgliedstaaten die EU-Vorschriften umsetzen, damit die nationalen Vorschriften den höchstmöglichen Standards entsprechen. Parallel dazu wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im heutigen Aktionsplan ermutigt, ihre neuen Befugnisse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung voll auszuschöpfen.
  2. Ein einheitliches EU-Regelwerk: Die aktuellen EU-Vorschriften sind zwar weitreichend und wirksam, werden von den Mitgliedstaaten jedoch in unterschiedlicher Weise angewandt. Unterschiedliche Auslegungen der Vorschriften führen zu Schlupflöchern in unserem System, die von Straftätern ausgenutzt werden können. Um dagegen vorzugehen, wird die Kommission im ersten Quartal 2021 ein stärker harmonisiertes Regelwerk vorschlagen.
  3. Aufsicht auf EU-Ebene: Derzeit ist es Sache der Mitgliedstaaten, über die Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften zu wachen, was Unterschiede bei der Aufsicht zur Folge haben kann. Im ersten Quartal 2021 wird die Kommission die Einrichtung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht vorschlagen.
  4. Ein Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten: Die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den Mitgliedstaaten spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung von Geschäften und Aktivitäten, die mit kriminellen Machenschaften zusammenhängen könnten. Im ersten Quartal 2021 wird die Kommission die Einrichtung eines EU-Mechanismus vorschlagen, der bei der Koordinierung und Unterstützung dieser Meldestellen hilft.
  5. Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf EU-Ebene: Die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit auf der Basis von EU-Instrumenten und institutionellen Vereinbarungen ist für einen angemessenen Informationsaustausch von entscheidender Bedeutung. Auch der Privatsektor kann den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützen. Die Kommission wird Leitlinien zur Rolle öffentlich-privater Partnerschaften herausgeben, um den Datenaustausch zu klären und zu verbessern.
  6. Die globale Rolle der EU: Die EU wirkt innerhalb der FATF und weltweit aktiv daran mit, internationale Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prägen. Wir wollen unsere Anstrengungen noch verstärken, damit wir in diesem Bereich geschlossen als globaler Akteur auftreten. Anpassen muss die EU insbesondere ihren Ansatz für den Umgang mit Drittländern, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und somit eine Bedrohung für unseren Binnenmarkt darstellen. Die neue Methodik, die heute zusammen mit diesem Aktionsplan vorgestellt wird, gibt der EU die dafür nötigen Instrumente an die Hand. Bis die überarbeitete Methodik angewandt wird, sogt die heutige aktualisierte EU-Liste für eine bessere Übereinstimmung mit der jüngsten Liste der FATF (Financial Action Task Force).

Damit eine inklusive Debatte über die Entwicklung der entsprechenden Politikmaßnahmen stattfinden kann, hat die Kommission den Aktionsplan heute zur öffentlichen Konsultation gestellt. Behörden, Interessenträger sowie Bürgerinnen und Bürger haben bis zum 29. Juli Zeit, Beiträge einzureichen.

Verfeinerte Methodik

Die Kommission hat heute eine neue Methodik veröffentlicht, um Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren nationale Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und von denen eine erhebliche Bedrohung für das EU-Finanzsystem ausgeht. Ziel dieser neuen Methodik ist es, mehr Klarheit und Transparenz dabei zu schaffen, wie diese Drittländer ermittelt werden. Die zentralen Neuerungen betreffen: i) die Interaktion zwischen der EU und der FATF, was das Verfahren für die Aufnahme in die Liste betrifft, ii) eine verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern und iii) eine intensivere Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Das Europäische Parlament und der Rat werden in den verschiedenen Stufen der Verfahren Zugang zu allen einschlägigen Informationen haben, wobei bestimmte Sicherheitsanforderungen für den angemessenen Umgang mit diesen Informationen einzuhalten sind.

Aktualisierte Liste

Nach der Geldwäscherichtlinie (AMLD) ist die Kommission rechtlich verpflichtet, Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, deren Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Da die vorgenannte verfeinerte Methodik noch nicht angewandt wird, hat die Kommission heute ihre Liste aktualisiert, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene seit 2018 Rechnung zu tragen. Die neue Liste ist nun besser auf die von der FATF veröffentlichten Listen abgestimmt.

In die Liste aufgenommen wurden folgende Länder: Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Nicaragua, Panama und Simbabwe.

Von der Liste gestrichen wurden: Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, Demokratische Volksrepublik Laos, Guyana, Sri Lanka und Tunesien.

Die Kommission hat die Liste mittels delegierter Verordnung angenommen. Diese geht nun an das Europäische Parlament und den Rat und muss von diesen innerhalb einer Frist von einem Monat (die einmal um einen weiteren Monat verlängert werden kann) gebilligt werden. Angesichts der Coronakrise wurde der Geltungsbeginn der heutigen Verordnung, die die Liste der Drittländer enthält, – und damit auch die Anwendung der neuen Schutzmaßnahmen – auf den 1. Oktober 2020

Hintergrund

In ihrem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Geldwäsche vom Juli 2019 hatte die Kommission auf verschiedene Schwachstellen im EU-Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hingewiesen. Durch Umsetzung und Inkrafttreten der neuesten Rechtsvorschriften werden einige dieser Probleme zwar beseitigt, doch andere bleiben. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission in Reaktion auf dieses Paket aufgefordert, zu prüfen, welche Schritte unternommen werden könnten, um ein stärker harmonisiertes Regelwerk, eine bessere Aufsicht, auch auf EU-Ebene, sowie eine bessere Koordinierung zwischen den zentralen Meldestellen zu erreichen. Mit dem heutigen Aktionsplan reagiert die Kommission auf diese Aufforderung und tut den ersten Schritt, um ihre Priorität zu verwirklichen: einen neuen, umfassenden Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schaffen. Die ebenfalls heute vorgestellte neue Methodik, um Bedrohungen zu erkennen und abzuwenden, die von strategischen Mängeln in den Regelungen von Drittländern zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Integrität des EU-Finanzsystems ausgehen, wird die EU noch besser für externe Risiken wappnen.

Weitere Informationen:

Fragen und Antworten

Mitteilung

Überarbeitete Methodik

Delegierter Rechtsakt

Factsheet

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.05.2020

Unterstützung wegen Corona-Krise: Elterngeldreform vom Bundestag verabschiedet

Damit Eltern in Zeiten der Corona-Pandemie keine Nachteile beim Bezug des Elterngeldes haben, werden die Regelungen vorübergehend geändert. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag verabschiedet.

Die Corona-Krise hat für viele Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld mit sich gebracht. Eltern in systemrelevanten Berufen werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und müssen mehr arbeiten als vorgesehen. Andere sind freigestellt oder in Kurzarbeit und drohen, während des Elterngeldbezugs in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Darauf hat Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey reagiert und einen Gesetzesentwurf für Anpassungen des Elterngelds vorgelegt. Er wurde am 7. Mai 2020 durch den Deutschen Bundestag abschließend beraten und verabschiedet.

Dr. Franziska Giffey:

„Trotz Corona-Krise müssen sich Eltern und die, die es demnächst werden, keine Sorgen ums Elterngeld machen. Es ist krisenfest. Mit der Elterngeld-Reform senden wir ein klares Signal: Auch in der Corona-Krise können sich Mütter und Väter auf Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung verlassen. Mit dem heute verabschiedeten Gesetz geben wir Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, die Zeit mit ihren Kindern nach der Krise nachzuholen. Wir verhindern, dass Eltern aufgrund der Ausnahmesituation weniger Elterngeld erhalten oder einen Teil der Leistung zurückzahlen müssen, wenn sie krisenbedingt mehr oder weniger arbeiten müssen als vorgesehen war. Die Regelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020. Damit stellen wir sicher, dass Familien beim Elterngeld aufgrund der Corona-Krise keine Nachteile entstehen. Mit dem krisenfesten Elterngeld, dem Notfall-Kinderzuschlag, dem Kurzarbeitergeld und den Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz unternehmen wir viel, um die wirtschaftliche Stabilität unsere Familien zu sichern.“

Neue Regelungen

Der Gesetzentwurf sieht drei Regelungsbereiche vor:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate verschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Was das im Einzelfall bedeutet, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums. Die Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt. Die verschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. Immer mehr Väter und Mütter nutzen das ElterngeldPlus mit der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten. Väter, die ElterngeldPlus beziehen, kombinieren dies häufig mit dem Partnerschaftsbonus, der beiden Eltern vier ElterngeldPlus-Monate zusätzlich sichert, wenn sie sich in einem vorgegebenen Stundenumfang Beruf und Betreuung gleichermaßen teilen. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65 Prozent.

Das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz ist seit seiner Einführung 2007 mehrfach weiterentwickelt worden und eine wirkungsvolle Unterstützung für Familien in der Zeit nach der Geburt ihres Kindes: Rund 1,9 Millionen Mütter und Väter bezogen in 2019 Elterngeld, mehr als 40 Prozent der Väter beteiligen sich an der Betreuung der Kinder, Mütter gehen früher wieder zurück in die Erwerbstätigkeit. Das Elterngeld wird als verlässliche, gerechte und flexible Unterstützung bei den Beziehenden und in der gesamten Bevölkerung hoch geschätzt und erreicht sein Ziel, den Lebensstandard der Familie in der Zeit nach der Geburt des Kindes zu sichern.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 07.05.2020

Bafög: Hilfen für Studenten und Wissenschaftler vom Bundestag beschlossen

Die Corona-Pandemie beeinträchtigt auch viele Studierende sowie befristet angestellte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Um ihnen zu helfen, hat der Bundestag nun die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Erleichterungen beschlossen.

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich in ihrer Qualifizierungsphase befinden, werden die Höchstbefristungsgrenzen verlängert – und zwar um die Zeit, in der es zu pandemiebedingte Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs kommt.

Studentinnen und Studenten, die BAföG-Leistungen bekommen, dürfen ihre Einnahmen mit Tätigkeiten zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie verbessern. Diese werden nicht auf den BAföG-Satz angerechnet.

Beeinträchtigungen unbürokratisch abmildern

„Die Bundesregierung will die pandemiebedingten Beeinträchtigungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schnell und unbürokratisch abmildern und zusätzliche Anreize für BAföG-Geförderte schaffen“, sagte Bundesforschungsministerin Anja Karliczek. Beide Regelungen hat das Bundeskabinett am 8. April 2020 auf den Weg gebracht.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.05.2020

Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

Mit am 5. Mai 2020 verkündeten Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.

Sachverhalt:

Das PSPP ist Teil des Expanded Asset Purchase Programme (EAPP), eines Rahmenprogramms des Eurosystems zum Ankauf von Vermögenswerten. Ausweislich seiner Begründung zielt das EAPP auf eine Ausweitung der Geldmenge; hierdurch sollen Konsum und Investitionen gefördert und die Inflationsrate in der Eurozone auf knapp unter 2 % erhöht werden. Das PSPP wurde durch Beschluss der EZB vom 4. März 2015 aufgelegt, der in der Folgezeit durch fünf weitere Beschlüsse geändert wurde. Mit dem PSPP werden – unter im Einzelnen in den Beschlüssen der EZB festgelegten Rahmenbedingungen – Staatsanleihen und ähnliche marktfähige Schuldtitel erworben, die von der Zentralregierung eines Euro-Mitgliedstaats, „anerkannten Organen“, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden. Das PSPP macht den weitaus größten Teil des EAPP aus. Zum 8. November 2019 hatte das Eurosystem im Rahmen des EAPP Wertpapiere im Gesamtwert von 2.557.800 Millionen Euro erworben, wovon 2.088.100 Millionen Euro auf das PSPP entfielen.

Die Beschwerdeführer machen mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend, dass das PSPP gegen das Verbot monetärer Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 119, 127 ff. AEUV) verstoße. Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der Senat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese betrafen insbesondere das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, das Mandat der EZB für die Währungspolitik und einen möglichen Übergriff in die Zuständigkeit und Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 hat der EuGH entschieden, dass das PSPP nicht über das Mandat der EZB hinausgehe und auch nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung verstoße. Vor diesem Hintergrund fand am 30./31 Juli 2019 eine mündliche Verhandlung in Karlsruhe statt (vgl. PM Nr. 43/2019 vom 25. Juni 2019).

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (EU) 2015/774 sowie die hierauf folgenden Beschlüsse (EU) 2015/2101, (EU) 2015/2464, (EU) 2016/702 und (EU) 2017/100 sind – trotz des anderslautenden Urteils des Gerichtshofs – mit Blick auf Art. 119 und Art. 127 ff. AEUV sowie Art. 17 ff. EZB-Satzung als Ultra-vires-Maßnahmen zu qualifizieren

1. Nach stetiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 286 <302 ff.; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff. >; 142, 123 <198 ff. Rn. 143 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 140 ff.) ist seine Pflicht, substantiierten Rügen eines Ultra-vires-Handelns der europäischen Organe und Einrichtungen nachzugehen, mit der vertraglich dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden und dabei die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV). Wenn jeder Mitgliedstaat ohne weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. Würden aber andererseits die Mitgliedstaaten vollständig auf die Ultra-vires-Kontrolle verzichten, so wäre die Disposition über die vertragliche Grundlage allein auf die Unionsorgane verlagert, und zwar auch dann, wenn deren Rechtsverständnis im Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe. Dass in den – wie nach den institutionellen und prozeduralen Vorkehrungen des Unionsrechts zu erwarten – seltenen Grenzfällen möglicher Kompetenzüberschreitung seitens der Unionsorgane die verfassungsrechtliche und die unionsrechtliche Perspektive nicht vollständig harmonieren, ist dem Umstand geschuldet, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Herren der Verträge bleiben und die Schwelle zum Bundesstaat nicht überschritten wurde (vgl. BVerfGE 123, 267 <370 f.>). Die nach dieser Konstruktion im Grundsatz unvermeidlichen Spannungslagen sind im Einklang mit der europäischen Integrationsidee kooperativ auszugleichen und durch wechselseitige Rücksichtnahme zu entschärfen. Dies kennzeichnet die Zusammenarbeit in der Europäischen Union, die ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund ist (BVerfGE 140, 317 <338 Rn. 44).

Die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode ist zuvörderst Aufgabe des Gerichtshofs, dem es gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Verträge das Recht zu wahren. Die vom Gerichtshof entwickelten Methoden richterlicher Rechtskonkretisierung beruhen dabei auf den gemeinsamen (Verfassungs-)Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 340 Abs. 2 AEUV), wie sie sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung ihrer Verfassungs- und Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte niedergeschlagen haben Die Handhabung dieser Methoden und Grundsätze kann – und muss – derjenigen durch innerstaatliche Gerichte nicht vollständig entsprechen, sie kann sich über diese aber auch nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Die Eigentümlichkeiten des Unionsrechts bedingen allerdings nicht unbeträchtliche Abweichungen hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel. Eine offenkundige Außerachtlassung der im europäischen Rechtsraum überkommenen Auslegungsmethoden oder allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsätze ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV nicht umfasst. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, bei Auslegungsfragen im Unionsrecht, die auch bei methodengerechter Bewältigung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrahmen zu verschiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Gerichtshofs zu setzen (BVerfGE 126, 286 <307>). Es muss die Entscheidung des Gerichtshofs vielmehr auch dann respektieren, wenn dieser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und nicht objektiv willkürlich erscheint.

2. Die Auffassung des Gerichtshofs, der Beschluss des EZB-Rates über das PSPP und seine Änderungen seien noch kompetenzgemäß, verkennt in offensichtlicher Weise Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) und ist wegen der vollständigen Ausklammerung der tatsächlichen Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaftspolitik methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar.

Der Ansatz des Gerichtshofs, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die tatsächlichen Wirkungen außer Acht zu lassen und auf eine wertende Gesamtbetrachtung zu verzichten, verfehlt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Überprüfung der Einhaltung des währungspolitischen Mandats des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB. Bei dieser Handhabung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) die ihm zukommende Korrektivfunktion zum Schutz mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten nicht erfüllen, was das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV) im Grunde leerlaufen lässt.

Das völlige Ausblenden aller wirtschaftspolitischen Auswirkungen widerspricht auch der methodischen Herangehensweise des Gerichtshofs in nahezu sämtlichen sonstigen Bereichen der Unionsrechtsordnung. Das wird der Schnittstellenfunktion des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und den Rückwirkungen, die dieses auf die methodische Kontrolle seiner Einhaltung haben muss, nicht gerecht.

3. Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die darauf gestützte Bestimmung des Mandats des ESZB überschreiten deshalb das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat. Die Selbstbeschränkung seiner gerichtlichen Prüfung darauf, ob ein „offensichtlicher“ Beurteilungsfehler der EZB vorliegt, ob eine Maßnahme „offensichtlich“ über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgeht oder ob deren Nachteile „offensichtlich“ außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, vermag die auf die Währungspolitik begrenzte Zuständigkeit der EZB nicht einzuhegen. Sie gesteht ihr vielmehr selbstbestimmte, schleichende Kompetenzerweiterungen zu oder erklärt diese jedenfalls für gerichtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union hat jedoch entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des demokratischen Prinzips und die rechtliche Verfasstheit der Europäischen Union.

II. Da der Senat somit nicht an die Entscheidung des Gerichtshofs gebunden ist, hat er eigenständig zu beurteilen, ob das Eurosystem mit den Beschlüssen zur Errichtung und Durchführung des PSPP noch innerhalb der ihm primärrechtlich eingeräumten Kompetenzen gehandelt hat. Das ist mangels hinreichender Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit nicht der Fall.

Ein Programm zum Ankauf von Staatsanleihen wie das PSPP, das erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen hat, setzt insbesondere voraus, dass das währungspolitische Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen jeweils benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Die unbedingte Verfolgung des mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziels, eine Inflationsrate von unter, aber nahe 2 % zu erreichen, unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet daher offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die erforderliche Abwägung des währungspolitischen Ziels mit den mit dem eingesetzten Mittel verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen ergibt sich nicht aus den verfahrensgegenständlichen Beschlüssen. Sie verstoßen deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV und sind von der währungspolitischen Kompetenz der EZB nicht gedeckt.

Die Beschlüsse beschränken sich auf die Feststellung, dass das angestrebte Inflationsziel nicht erreicht sei und weniger belastende Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie enthalten keine Prognose zu den wirtschaftspolitischen Auswirkungen des Programms sowie dazu, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu den erstrebten währungspolitischen Vorteilen stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der EZB-Rat die im PSPP angelegten und mit ihm unmittelbar verbundenen Folgen erfasst und abgewogen hätte, die dieses aufgrund seines Volumens von über zwei Billionen Euro und einer Laufzeit von mittlerweile mehr als drei Jahren zwangsläufig verursacht. Die negativen Auswirkungen des PSPP nehmen mit wachsendem Umfang und fortschreitender Dauer zu, sodass sich mit der Dauer auch die Anforderungen an eine solche Abwägung erhöhen.

Das PSPP verbessert die Refinanzierungsbedingungen der Mitgliedstaaten, weil sich diese zu deutlich günstigeren Konditionen Kredite am Kapitalmarkt verschaffen können; es wirkt sich daher erheblich auf die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten aus. Es kann insbesondere dieselbe Wirkung haben wie Finanzhilfen nach Art. 12 ff. des ESM-Vertrags. Umfang und Dauer des PSPP können dazu führen, dass selbst primärrechtskonforme Wirkungen unverhältnismäßig werden. Das PSPP wirkt sich auch auf den Bankensektor aus, indem es risikobehaftete Staatsanleihen in großem Umfang in die Bilanzen des Eurosystems übernimmt, dadurch die wirtschaftliche Situation der Banken verbessert und ihre Bonität erhöht. Zu den Folgen des PSPP gehören zudem ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind. So ergeben sich etwa für Sparvermögen deutliche Verlustrisiken. Wirtschaftlich an sich nicht mehr lebensfähige Unternehmen bleiben aufgrund des auch durch das PSPP abgesenkten allgemeinen Zinsniveaus weiterhin am Markt. Schließlich begibt sich das Eurosystem mit zunehmender Laufzeit des Programms und steigendem Gesamtvolumen in eine erhöhte Abhängigkeit von der Politik der Mitgliedstaaten, weil es das PSPP immer weniger ohne Gefährdung der Stabilität der Währungsunion beenden und rückabwickeln kann.

Diese und andere erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen hätte die EZB gewichten, mit den prognostizierten Vorteilen für die Erreichung des von ihr definierten währungspolitischen Ziels in Beziehung setzen und nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abwägen müssen. Eine solche Abwägung ist, soweit ersichtlich, weder zu Beginn des Programms noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Ohne die Dokumentation, dass und wie diese Abwägung stattgefunden hat, lässt sich die rechtliche Einhaltung des Mandats der EZB gerichtlich nicht effektiv kontrollieren.

III. Ob Bundesregierung und Bundestag ihre Integrationsverantwortung auch dadurch verletzt haben, dass sie nicht auf eine Beendigung des PSPP gedrungen haben, kann dagegen nicht abschließend beurteilt werden, weil sich erst nach einer nachvollziehbar dargelegten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den EZB-Rat endgültig feststellen lässt, ob das PSPP in der Sache mit Art. 127 Abs. 1 AEUV vereinbar ist.

IV. Soweit das Urteil des Gerichtshofs einen Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV verneint, begegnet die Handhabung der seinem Urteil in der Rechtssache Gauweiler entwickelten „Garantien“ für ein Ankaufsprogramm zwar erheblichen Einwänden, da der Gerichtshof darauf verzichtet, die im PSPP enthaltenen Vorkehrungen gegen Umgehungen einer näheren Prüfung zu unterziehen, und sich nicht mit gegenläufigen Indikatoren auseinandersetzt. Der Senat sieht sich insofern aber an die Auffassung des Gerichtshofs gebunden, da angesichts der realen Möglichkeit, dass jedenfalls die vom Gerichtshof anerkannten Garantien von der EZB eingehalten wurden, ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV noch nicht festgestellt werden kann.

Zwar hat der Gerichtshof einzelnen „Garantien“ wie dem Ankündigungsverbot, der Sperrfrist, dem Verbot des grundsätzlichen Haltens der Anleihen bis zur Endfälligkeit und der Notwendigkeit eines Ausstiegsszenarios ihre Wirkung in der Praxis weitgehend genommen. Ob ein Anleiheankaufprogramm wie das PSPP eine offenkundige Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV darstellt, entscheidet sich allerdings nicht an der Einhaltung eines einzelnen Kriteriums, sondern auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Im Ergebnis ist eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung vor allem deshalb nicht feststellbar, weil

  • das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
  • die vom Eurosystem getätigten Käufe nur in aggregierter Form bekannt gegeben werden,
  • eine Obergrenze von 33 % je Internationaler Wertpapierkennnummer eingehalten wird,
  • Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der nationalen Zentralbanken getätigt werden,
  • nur Anleihen von Körperschaften erworben werden, die aufgrund eines Mindestratings Zugang zum Anleihemarkt besitzen und
  • Ankäufe begrenzt oder eingestellt und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden sollen, wenn eine Fortsetzung der Intervention zur Erreichung des Inflationsziels nicht mehr erforderlich ist.

V. Eine Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Allgemeinen und der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages im Besonderen ist nicht ersichtlich. Zwar würde eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken mit Blick auf den Umfang des PSPP von mehr als zwei Billionen Euro die vom Senat entwickelten Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und wäre mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar. Für die von den nationalen Zentralbanken erworbenen Staatsanleihen ihrer Mitgliedstaaten sieht das PSPP eine solche – primärrechtlich ohnehin verbotene – Risikoteilung jedoch nicht vor.

VI. Bundesregierung und Deutscher Bundestag sind aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten.

1. Im Falle offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Kompetenzüberschreitungen durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union sind die Verfassungsorgane verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms und die Aufhebung der vom Integrationsprogramm nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken sowie – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie möglich begrenzt bleiben.

2. Konkret bedeutet dies, dass die Bundesregierung und der Bundestag aufgrund ihrer Integrationsverantwortung verpflichtet sind, auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Entsprechendes gilt für die am 1. Januar 2019 begonnene Reinvestitionsphase des PSPP und seine Wiederaufnahme zum 1. November 2019. Insoweit dauert auch die Pflicht, die Entscheidungen des Eurosystems über Ankäufe von Staatsanleihen unter dem PSPP zu beobachten und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Einhaltung des dem ESZB zugewiesenen Mandats hinzuwirken, fort.

3. Deutsche Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte dürfen weder am Zustandekommen noch an Umsetzung, Vollziehung oder Operationalisierung von Ultra-vires-Akten mitwirken. Der Bundesbank ist es daher untersagt, nach einer für die Abstimmung im Eurosystem notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen. Unter derselben Voraussetzung ist die Bundesbank verpflichtet, für eine im Rahmen des Eurosystems abgestimmte – auch langfristig angelegte – Rückführung der Bestände an Staatsanleihen Sorge zu tragen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.05.2020 zum Urteil 2 BvR 859/15 u. a. vom 05.05.2020

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen-AG aufgrund des sog. Abgasskandals

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Norbert Taxis hat mit einem Urteil vom 30.04.2020 die Volkswagen-AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den Käufer eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 verurteilt. Obwohl die Klage erst im Jahr 2019 erhoben wurde, hat der 7. Zivilsenat – anders als der 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart (siehe Pressemitteilung vom 15.04.2020 ) – die Ansprüche nicht als verjährt angesehen.

Der Kläger hatte im Jahr 2012 ein Neufahrzeug des Typs VW Sharan bei einem Händler erworben. In diesem war eine sog. Umschalteinrichtung verbaut, die erkennen konnte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand und in diesem Fall die Abgasrückführungsrate mit der Folge geringeren Stickoxidausstoßes erhöhte. Der Kläger machte wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht Heilbronn hatte erstinstanzlich die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Senat hat ihr überwiegend stattgegeben.

Der 7. Zivilsenat stellte – wie zuvor in anderen Fällen – fest, dass der Volkswagen AG ein sittenwidrig vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die mit der am 25.02.2019 erhobenen Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Kläger) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Weder für eine Kenntnis des Klägers noch für eine grob fahrlässige Unkenntnis würden sich bis zum Schluss des hier relevanten Jahres 2015 ausreichende Anhaltspunkte ergeben. Die öffentlich verbreiteten Informationen durch die Adhoc-Mitteilung der Beklagten 22.09.2015 und die nachfolgende Presseberichterstattung lasse nicht auf eine hinreichende Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal und von einem vorsätzlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten schließen. Dem Kläger sei eine grobe Fahrlässigkeit auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil er von der Möglichkeit, auf einer von der Beklagten eingerichteten Internetplattform die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu überprüfen, nicht schon im Jahr 2015 Gebrauch gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich dem Kläger – trotz der Medienberichterstattung – ein aktives Bemühen um die Feststellung der Betroffenheit seines Fahrzeugs noch nicht aufdrängen müssen.

Die Verjährung, die danach frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2016 begonnen habe, sei deshalb durch die am 25.02.2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden.

Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 04.05.2020 zum Urteil 7 U 470/19 vom 30.04.2020

DBA Italien-Portugal: Italienische Steuerregelung verstößt nicht gegen Grundsatz der Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot

Die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen Italien-Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens ergibt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot.

Für Rentner des Privatsektors und Pensionisten des öffentlichen Sektors dürfen verschiedene nationale Steuerregelungen gelten.

Die beiden italienischen Staatsangehörigen HB und IC sind ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Italien. Sie beziehen ein vom Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS, Nationales Institut für soziale Sicherheit, Italien) ausgezahltes Ruhegehalt. Nachdem sie ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hatten, beantragten sie im Jahr 2015 beim INPS nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Italien-Portugal1 die Auszahlung des monatlichen Bruttobetrags ihres Ruhegehalts ohne Abzug der italienischen Steuer an der Quelle durch Italien, um steuerliche Vorteile nutzen zu können, die Portugal bietet.

Das INPS wies ihre Anträge zurück, da diese Regelung ausschließlich für italienische Rentenbezieher des privaten Sektors gelte, die ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hätten, und für italienische Pensionisten des öffentlichen Sektors, die zusätzlich zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach Portugal die portugiesische Staatsangehörigkeit erworben hätten (eine Voraussetzung, die HB und IC nicht erfüllen).

HB und IC wandten sich an die Corte dei conti – Sezione Giruisdizionale per la Regione Puglia (Rechnungshof – Kammer für die Region Apulien, Italien). Dieses Gericht hat den Gerichtshof gefragt, ob die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen ergibt, eine Behinderung der Freizügigkeit2 der italienischen Pensionisten des öffentlichen Sektors und eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit3 darstellt.

Mit seinem Urteil vom 30.04.2020 verneint der Gerichtshof diese beiden Fragen. Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung4, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung der Steuerhoheit zwischen ihnen festlegen können, da solche Abkommen nicht gewährleisten sollen, dass die Steuern in einem Staat nicht höher sind als die in einem anderen Staat. Vor diesem Hintergrund können die Mitgliedstaaten die Steuerhoheit u. a. nach Kriterien wie dem Kassenstaatsprinzip und der Staatsangehörigkeit aufteilen. Die unterschiedliche Behandlung, die HB und IC widerfahren sein soll, ist aber die Folge der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen Italien und Portugal und der Unterschiede zwischen den Steuerordnungen dieser Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen liegt keine verbotene Diskriminierung vor.

Fußnoten

1 Convenzione tra la Repubblica italiana e la Repubblica portoghese per evitare le doppie imposizioni e prevenire l’evasione fiscale in materia di imposte sul reddito (Zwischen der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung), unterzeichnet in Rom am 14. Mai 1980, von der Italienischen Republik mit legge n. 562 (Gesetz Nr. 562) vom 10. Juli 1982 ratifiziert.

2 Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

3 Art. 18 AEUV.

4 Urteile des Gerichtshofs vom 19. November 2015 in der Rechtssache C-241/14 , Bukovansky, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96 , Gilly; siehe auch Pressemitteilung Nr. 33/98 .

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 30.04.2020 zu den Urteilen C-168/19 und C-169/19 vom 30.04.2020

Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden

Werden (nach dem 31.12.2008 erworbene) Aktien einem Aktionär ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär einen Verlust, der in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2019 gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden. Das BMF war dem Revisionsverfahren beigetreten.

Im Streitfall hatte die Klägerin am 14.02.2011 und am 16.01.2012 insgesamt 39.000 Namensaktien einer inländischen AG zu einem Gesamtkaufpreis von 36.262,77 Euro erworben. Im Streitjahr 2012 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde gemäß § 225a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) das Grundkapital der AG auf Null herabgesetzt und eine Kapitalerhöhung beschlossen, für die ein Bezugsrecht der Klägerin und der übrigen Altaktionäre ausgeschlossen wurde. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt. Da die Klägerin für den Untergang ihrer Aktien keinerlei Entschädigung erhielt, entstand bei ihr ein Verlust in Höhe ihrer ursprünglichen Anschaffungskosten. Das Finanzamt weigerte sich, diesen Verlust zu berücksichtigen.

Das sah der BFH anders und gab der Klägerin Recht. Er beurteilte den Entzug der Aktien in Höhe von 36.262,77 Euro als steuerbaren Aktienveräußerungsverlust. Dieser Verlust sei nach den Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass der Untergang der Aktien keine Veräußerung darstelle und auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst werde. Das Gesetz weise insoweit aber eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Die in § 225a InsO geregelte Sanierungsmöglichkeit sei erst später eingeführt worden, ohne die steuerlichen Folgen für Kleinanleger wie die Klägerin zu bedenken. Es widerspreche den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes in seiner Konkretisierung durch das Leistungsfähigkeits- und Folgerichtigkeitsprinzip, wenn der von der Klägerin erlittene Aktienverlust steuerlich nicht berücksichtigt werde, wirtschaftlich vergleichbare Verluste (z. B. aufgrund eines Squeeze-Out oder aus einer Einziehung von Aktien durch die AG) aber schon.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 21/20 vom 30.04.2020 zum Urteil VIII R 34/16 vom 03.12.2019

 

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