Bekanntmachung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO)

Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d. § 138d Abs. 2 AO dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz für Mitteilungen nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ ( www.bzst.bund.de ) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung können auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ ( www.bzst.bund.de ) im dort abgelegten Kommunikationshandbuch „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregeln“ eingesehen und abgerufen werden.

Die Datenübermittlung kann über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZStOnline-Portal unter Verwendung des DAC6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen. Informationen hierzu befinden sich auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Elektronische Datenübermittlung“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Elektronische Datenübermittlung“ ( www.bzst.bund.de ).

1. Datenübermittlung über die ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder

Der Aufbau der XML-Struktur besteht aus einem Root-Element (welches vom Namen abweichend benannt sein kann). Dieses Element stellt den Wurzelknoten für die gesamte zu übertragende Datei dar.

Danach folgt der ELMAKOM-Abschnitt. Dieser beinhaltet die Teile ELMAHeader und ELMAVerfahren. Der ELMAHeader enthält alle Informationen des Senders für die Fachverfahren- und Sender-Zuordnung. Unter ELMAVerfahren befinden sich die fachverfahrensspezifischen Inhalte. Hinsichtlich der Beschreibung der Struktur wird auf das jeweilige Fachverfahren verwiesen.

(…)

Die zugehörigen XML Schema Definitionen sowie weitere Erläuterungen sind auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ ( www.bzst.bund.de ) im dort abgelegten Kommunikationshandbuch ELMA Standard KHB abrufbar.

2. Datenübermittlung über das DAC6-Formular für Einzeldatenmelder

Für Einzeldatenmelder steht zur Datenübermittlung ein DAC6-Formular im BZStOnline-Portal (BOP) unter www.elsteronline.de/bportal zur Verfügung. Bei der Verwendung des DAC6-Formulars sind die Datensätze einzeln in ein Webformular einzugeben.

Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Login in das Portalkonto des BZStOnline-Portals unter Zuhilfenahme eines gültigen Zertifikats und zugehöriger PIN,
  2. im Menüpunkt „Privater Bereich“ den Menüpunkt „Formulare“ auswählen,
  3. Auswahl des Links „sonstige Formulare“ und anschließend „Mitteilung zur Anzeige von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU“,
  4. Ausfüllen und Senden des Formulars.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung grenzüberschreitender Steuergestaltungen über BOP können auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Elektronische Datenübermittlung“ ( www.bzst.bund.de ) in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

3. Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden, die gem. § 138f Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 33 Abs. 1 und 2 EGAO ab dem 1. Juli 2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln sind.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1316 / 19 / 10024 :012 vom 29.04.2020

Corona: Hilfen für Studentinnen und Studenten

In der Corona-Pandemie haben viele Studentinnen und Studenten ihre Jobs verloren. Viele haben keine andere finanzielle Förderung oder ausreichende Rücklagen. Was also tun? Ihnen stellt die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe zur Verfügung.

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass Studentinnen und Studenten durch die Pandemie nicht in den Abbruch ihres Studiums getrieben werden.

Die Corona-Pandemie stellt viele Studentinnen und Studenten vor finanzielle Probleme. Zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium. Viele von ihnen haben ihre Jobs infolge der aktuellen Situation verloren. Bei manchen bricht auch die finanzielle Unterstützung durch die Eltern weg oder fällt geringer aus.

Ihnen bietet das Bundesbildungsministerium nun eine Überbrückungshilfe an. „Wir dürfen nicht zulassen, dass die Corona-Pandemie Studierende in den Abbruch oder die Aufgabe ihres Studiums treibt“, sagte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek. Bis zu eine Milliarde Euro stehen insgesamt zur Verfügung.

Zinsloser KfW-Kredit

Studentinnen und Studenten steht nun die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen – auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits. Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 geöffnet werden.

Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit.

Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2020

EuGH zur „Abschalteinrichtung“ bei Dieselkraftfahrzeugen

Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausübt, eine unionsrechtlich verbotene „Abschalteinrichtung“ dar.

Das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertigt nicht den Einsatz einer solchen Vorrichtung.

Das Unternehmen X ist ein Automobilhersteller, der Kraftfahrzeuge in Frankreich vertreibt. Dieses Unternehmen soll Fahrzeuge mit einer Software auf den Markt gebracht haben, die geeignet ist, die Ergebnisse der Zulassungstests in Bezug auf Emissionen von Schadstoffen, wie etwa Stickoxiden (im Folgenden: NOx), zu verfälschen.

Infolge von Enthüllungen in der Presse leitete die Staatsanwaltschaft von Paris (Frankreich) eine Untersuchung ein, woraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen X in Gang gesetzt wurde. Die mutmaßliche Straftat soll darin bestehen, die Erwerber von Dieselmotorfahrzeugen über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die vor deren Inverkehrbringen durchgeführten Prüfungen getäuscht zu haben.

Die fraglichen Fahrzeuge waren mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Das AGR-Ventil ist eine der Technologien, die von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Reduzierung der endgültigen NOx-Emissionen verwendet werden. Es handelt sich um ein System, das darin besteht, einen Teil der Motorabgase zum Lufteinlass, d. h. dorthin, wo die dem Motor zugeführte Frischluft eintritt, zurückzuführen, um die endgültigen NOx-Emissionen zu verringern.

Vor dem Inverkehrbringen wurden diese Fahrzeuge in einem Labor Zulassungstests nach einem in Abhängigkeit von verschiedenen technischen Parametern (Temperatur, Geschwindigkeit etc.) vordefinierten Fahrzyklus (dem New European Driving Cycle) unterzogen. Diese Tests haben unter anderem den Zweck, die NOx-Emissionshöhe und die entsprechende Einhaltung der durch die Verordnung (EG) Nr. 715/20071 festgelegten Grenzwerte zu überprüfen. Die Emissionen der fraglichen Fahrzeuge waren somit nicht unter realen Fahrbedingungen geprüft worden.

Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Fahrzeuge über eine Vorrichtung verfügen, die in der Lage ist, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und in der Folge die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze eingehalten wird. Umgekehrt führt diese Vorrichtung unter anderen Bedingungen als jenen der Zulassungstests, d. h. beim normalen Fahrbetrieb, zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und – folglich – zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen. Der Gutachter erläuterte, dass die Fahrzeuge bis zu 50 % weniger NOx erzeugt hätten, wenn das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert hätte wie bei den Zulassungstests. Die Wartungsarbeiten wären aber bei diesen Fahrzeugen unter anderem aufgrund einer schnelleren Verschmutzung des Motors häufiger und kostspieliger gewesen.

Der Untersuchungsrichter (Vizepräsident) beim Tribunal de grande instance [jetzt Tribunal judiciaire] de Paris (Frankreich) hegt Zweifel, ob die betreffenden Fahrzeuge den Anforderungen der Verordnung Nr. 715/2007 entsprechen, und insbesondere, ob die oben erwähnte Vorrichtung erlaubt ist.

Die Verordnung verbietet nämlich ausdrücklich die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen unter normalen Nutzungsbedingungen verringern.

Der nationale Richter hat beschlossen, den Gerichtshof anzurufen, um Klarstellungen insbesondere zur Definition und zur Tragweite der Konzepte „Emissionskontrollsystem“ und „Abschalteinrichtung“ zu erhalten.

In ihren Schlussanträgen weist Generalanwältin Eleanor Sharpston eingangs darauf hin, dass das Konzept der „Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ein Konstruktionsteil bezeichnet, „das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“.

Die Generalanwältin prüft den Begriff „Emissionskontrollsystem“, um zu ermitteln, ob er ausschließlich die Technologien und Strategien erfasst, die die Emissionen im Nachhinein (nach ihrem Entstehen) verringern, oder vielmehr auch die Technologien und Strategien, die – wie das AGR-System – die Emissionen im Vorhinein (bei ihrem Entstehen) reduzieren. Das Unternehmen X hatte für eine enge Auslegung plädiert, die die Tragweite dieses Begriffs auf die nur im Nachhinein wirksamen Technologien und Strategien beschränkt.

Am Ende ihrer Prüfung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007 kommt die Generalanwältin insbesondere im Licht der Ziele des Umweltschutzes und der Verbesserung der Luftqualität innerhalb der Union zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Emissionskontrollsystem“ sowohl die Technologien, die Strategien und die mechanischen oder informationstechnologischen Bestandteile umfasst, die – wie das AGR-System – in der Lage sind, die Emissionen (darunter NOx) im Vorhinein zu verringern, als auch jene, mit denen sie im Nachhinein, nach ihrem Entstehen, behandelt und reduziert werden können.

In Bezug auf den Begriff „Abschalteinrichtung“ geht die Generalanwältin davon aus, dass eine Vorrichtung, die einen beliebigen Parameter, der mit dem Ablauf der Zulassungsverfahren zusammenhängt, ermittelt, um bei diesen Verfahren die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren oder im Sinne einer Verstärkung zu verändern und somit die Zulassung des Fahrzeugs zu erlangen, eine „Abschalteinrichtung“ darstellt, selbst wenn die Veränderung im Sinne einer Verstärkung der Funktion des Emissionskontrollsystems punktuell auch eintreten kann, wenn genau die Bedingungen, die sie auslösen, zufällig unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs auftreten.

Schließlich stellt die Generalanwältin fest, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, nach der Verordnung Nr. 715/2007 unzulässig ist, aber ausnahmsweise genehmigt werden darf, insbesondere wenn „die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“.

Sie weist jedoch darauf hin, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist.

Dabei erfasst diese Ausnahme nach Ansicht der Generalanwältin nur den Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden (und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung oder Wertverlust).

Sie merkt an, dass die Automobilhersteller nach der Verordnung Nr. 715/2007 dafür zu sorgen haben, dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Emissionsgrenzen während ihres gesamten normalen Betriebs einhalten. Dies impliziert, dass die Fahrzeuge unter Einhaltung dieser Grenzen sicher zu funktionieren haben. Man kann zwar nicht ausschließen, dass die Funktion eines Emissionskontrollsystems die Lebensdauer oder die Zuverlässigkeit des Motors (langfristig) negativ beeinflussen kann, aber dieser Umstand rechtfertigt es keineswegs, dieses System beim normalen Fahrzeugbetrieb unter normalen Nutzungsbedingungen zu desaktivieren, nur um den Motor gegen seinen Verschleiß oder seine fortschreitende Verschmutzung zu schützen – was der Verordnung ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde.

Die Generalanwältin ist daher der Ansicht, dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können.

Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.

Sie erläutert, dass es Sache des nationalen Gerichts sein wird, festzustellen, ob die fragliche Vorrichtung unter diese Ausnahme fällt.

Die Generalanwältin merkt jedoch an, dass das AGR-System nach den Angaben des von dem nationalen Gericht bestellten Gutachters „den Motor nicht zerstört“, aber die Motorleistung bei der Nutzung verschlechtern und seine Verschmutzung beschleunigen kann, wodurch Wartungsarbeiten „häufiger und kostspieliger“ würden. Angesichts dieser in dem Gutachten enthaltenen Feststellung ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die fragliche Abschalteinrichtung nicht notwendig erscheint, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Fußnote

1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 30.04.2020 zum Schlussantrag C-693/18 vom 30.04.2020

Dieselskandal: Schadensersatz auch bei „spätem“ Kauf

8. Zivilsenat festigt seine Rechtsprechung

Die beklagte Herstellerin des vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Motors EA 189 hafte auch bei „spätem“ Kauf aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Soweit die Beklagte in einer Mitteilung vom 22. September 2015 und durch eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software informiert habe, entfalle hierdurch das ihr anzulastende objektiv sittenwidrige Verhalten nicht. Denn die Beklagte habe jeweils die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in kürzlich veröffentlichten Urteilen (Urteile vom 13. März 2020, Az. 8 U 1351/19, und vom 3. April 2020, Az. 8 U 1956/19) entschieden und hiermit die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Trier und des Landgerichts Bad Kreuznach, mit denen jeweils die Klage abgewiesen worden war, abgeändert.

Den Entscheidungen liegt jeweils der Fall zugrunde, dass der Kläger ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeuge deutlich nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs gekauft hatte. Einmal erfolgte der Kauf eines gebrauchten VW Touran am 17. Februar 2016 (Urteil vom 13. März 2020, Az. 8 U 1351/19). Das andere Mal erwarb der Kläger am 17. Oktober 2017 einen gebrauchten VW Passat (Urteil vom 3. April 2020, Az. 8 U 1956/19). Die Käufer hatten sich jeweils darauf berufen, von der Beklagten über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein.

Nach Auffassung des Senats haftet die Beklagte auch für diese „späten“ Käufe aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten habe zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs weiterhin angedauert, weil diese die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte vertrete bis heute die Auffassung, gar keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Auch habe sie nicht offengelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. Bis heute bagatellisiere die Beklagte auch den Schaden für die Umwelt.

Hintergrund

Die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 ist in den Urteilen wie folgt wiedergegeben:

„Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran (…). Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“

Der über die im Oktober 2015 von der Beklagten freigeschaltete Website abrufbare Hinweis ist in den Urteilen wie folgt wiedergegeben:

„ … wir müssen Sie leider informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) … eingebaute Dieselmotor vom Typ EA 189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand (NEFZ) optimiert. Wir versichern Ihnen jedoch, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist. Wir bedauern zutiefst, dass wir Ihr Vertrauen enttäuscht haben und arbeiten mit Hochdruck an einer technischen Lösung. Volkswagen wird schnellstmöglich auf Sie zukommen, um Sie über die notwendigen Maßnahmen zu informieren. Sollten Sie keinen Volkswagen-Kontakt haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website.“

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Senate des Oberlandesgerichts Koblenz im Falle eines „späten“ Kaufs einen Schadensersatzanspruch verneinen. Die Entscheidungen hierzu finden Sie auf der Homepage des OLG Koblenz .

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.04.2020 zu den Urteilen 8 U 1351/19 vom 13.03.2020 und 8 U 1956/19 vom 03.04.2020

Corona-Krise: Kabinett beschließt Sozialschutz-Paket II: Weitere Hilfen für Arbeitnehmer

Viele Beschäftigte sind momentan in Kurzarbeit. Die Bundesregierung will die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer reduzieren: Dazu sollen das Kurzarbeitergeld erhöht, die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet und die Bezugszeit von Arbeitslosengeld verlängert werden.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Sozialschutz-Paket II beschlossen: Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, soll das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns steigen. Für Beschäftigte mit Kindern auf 77 bzw. 87 Prozent. Diese Regelung soll bis Jahresende gelten.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit weitet die Bundesregierung außerdem die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus: Ab dem 1. Mai ist es möglich, in allen Berufen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Auch dies gilt bis zum Ende des Jahres.

Höheres Arbeitslosengeld

Darüber hinaus hat das Kabinett beschlossen, das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate zu verlängern, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf zustimmen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Corona-Krise: Möglichkeit der telefonischen Befunderhebung für Krankschreibung bis 18. Mai 2020 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29. April 2020 die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um zwei Wochen verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen.

Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende Befragung erfolgen. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Befunderhebung gilt, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 5. Mai 2020 in Kraft.

Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

Hintergrund: Anamnese zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Die Ausnahmeregelung wurde mit Beschluss vom 17. April 2020 zunächst nicht verlängert. Mit Beschluss vom 21. April 2020 wurde die Ausnahmereglung angepasst und (rückwirkend zum 20. April 2020) zunächst bis zum 4. Mai 2020 verlängert.

Quelle: G-BA, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Bund ermöglicht Ausfallhonorare in der Corona-Krise

Kulturstaatsministerin Monika Grütters ermöglicht es ab sofort Kulturinstitutionen, Honorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Diese können nun Ausfallhonorare von bis zu 60 Prozent der eigentlichen Gage zahlen.

Kulturstaatsministerin Grütters: „Viele Künstlerinnen und Künstler hatten durch Honorare ein regelmäßiges Einkommen, das jetzt weggebrochen ist. Dadurch hat sich eine teilweise existenzielle Notlage ergeben. Mir ist es ein Herzensanliegen, dass wir hier helfen und dafür alle Möglichkeiten ausschöpfen. Deshalb danke ich dem Bundesfinanzminister für seine Unterstützung für die nun gefundene Lösung. Jetzt ist es wichtig, dass alle Bundesländer ähnlich verfahren und es den von ihnen geförderten Kulturinstitutionen ebenfalls ermöglichen, Ausfallhonorare zu zahlen. Im Interesse der Künstlerinnen und Künstler brauchen wir eine möglichst einheitliche Regelung bei Bund, Ländern und Kommunen.“

Die Regelung sieht vor, dass ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlerinnen und Künstler auch dann vergütet werden können, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Wenn für die Veranstaltung eine Gage unter 1.000 Euro vorgesehen war, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstlerinnen und Künstler maximal 40 Prozent des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Corona-Krise: Hilfsprogramm für freie Orchester und Ensembles

Für freie Orchester und Ensembles sind Auftritte oft die wichtigste Einnahmequelle. Da diese Erlöse wegen der Corona-Krise fast vollständig entfallen, sind sie in ihrer Existenz aktuell besonders gefährdet. Die Staatsministerin für Kultur und Medien hat deshalb das Orchester-Förderprogramm an die aktuellen Herausforderungen angepasst.
Um künstlerisches Arbeiten auch während der Corona-Krise zu ermöglichen, hat Kulturstaatsministerin Monika Grütters ein einmaliges Hilfsprogramm aufgelegt. Bis zu 5,4 Millionen Euro stehen in diesem Rahmen an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung.Das Programm zielt darauf, die besondere künstlerische Qualität des jeweiligen Ensembles oder Orchesters zu erhalten. Orchester und Ensembles sollen darin unterstützt werden, kreative Potenziale der Musikerinnen und Musiker für die Konzeption und Vorbereitung neuer Projekte oder für die Entwicklung anderer Formen der Vermittlung und Präsentation zu nutzen. Das gilt auch für solche Formate, die in Reaktion auf die Corona-Pandemie entwickelt werden.

Antragsteller können bis zu 200.000 Euro erhalten. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Projekte im Inland realisiert und die Orchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.

Die Mittel dafür stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“. Sie wurden einmalig für das Corona-Hilfsprogramm umgewidmet. Das Programm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland.

Maßnahmen der Bundesregierung

Hilfspaket für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen: Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Es besteht Einvernehmen zwischen Bund und Ländern, dass dieses Programm auch Künstlern und Kulturschaffenden als Freiberuflern offensteht. Die Bundesregierung leistet finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc. – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Darüber hinaus stellen einzelne Bundesländer auch Zuschüsse für größere Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung. Die Abwicklung soll elektronisch über die Länder beziehungsweise Kommunen erfolgen.
Nähere Informationen finden Sie hier.

Liquiditätshilfen: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise, indem sie die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität erleichtert. Die KfW nutzt dazu die bestehenden Kredite und verbessert dort die Zugangsbedingungen und Konditionen. Auch Unternehmen, Selbständige und Freiberuflern der Kultur- und Kreativwirtschaft stehen diese Hilfsangebote offen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Die Kredite beantragen Sie bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse.

KfW-Sonderprogramm: Das KfW-Sonderprogramm steht insbesondere kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Die üblichen Kreditbedingungen wurden gelockert und Konditionen verbessert. So wurden insbesondere die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens deutlich reduziert. Die KfW übernimmt den größten Teil der Haftung für diese Kredite (80 Prozent bis 90 Prozent). Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
Nähere Informationen finden Sie hier.

KfW-Schnellkredit 2020: Zusätzlich hat die Bundesregierung den Schnellkredit 2020 beschlossen. Dieser ermöglicht Unternehmen – auch der Kultur- und Kreativwirtschaft – in geordneten finanziellen Verhältnissen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kredit von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Die Hausbanken der Unternehmen werden dabei zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit auf bis zu 10 Jahre ist möglich.
Nähere Informationen finden Sie hier.

Beratungsleistungen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert befristet bis Ende 2020 Beratungen für Corona-betroffene Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Mit externer professioneller Hilfe sollen Unternehmen spezifisches Know-how aufbauen und Maßnahmen entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise besser bewältigen zu können.
Nähere Informationen finden Sie hier

Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird flexibler und kann rückwirkend zum 01. März 2020 ausgezahlt werden. Unternehmen können es zudem künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. Eine Beantragung ist zum Beispiel bereits dann möglich, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Eine weitere angepasste Zugangsvoraussetzung ist der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Die Maßnahme Kurzarbeitergeld greift nur bei Beschäftigten und nicht bei (Solo-) Selbstständigen. Grundsätzlich ist auch in kommunalen bzw. öffentlichen Betrieben (wie z.B. Theater, Museen) Kurzarbeit mit Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Allerdings muss der erhebliche und unvermeidbare Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung: Für Kultur- und Medienschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht. Die Leistungen der Grundsicherung umfasst den Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt. Um den Zugang zur Grundsicherung zu vereinfachen, entfällt bei Neuanträgen bis zum 30.06.2020 für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches verwertbares Vermögen verfügbar ist (Höchstgrenze 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied). Diese Grenze gilt insbesondere für alle Barmittel oder sonstige liquide Mittel wie Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen. Selbstgenutztes Wohneigentum sowie Vermögen, das der Alterssicherung dient, sind hier ausdrücklich nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen eines Partners bzw. einer Partnerin zählt mit, wenn der Antragsteller mit dieser Person in einem Haushalt lebt. In diesem Zeitraum werden auch die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) in voller Höhe übernommen. Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern. Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per Brief beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
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Hilfen für Eltern und Familien: Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommensbußen abgesichert werden. Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem wiederum in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Familien unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neueinträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.
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Steuerliche Hilfsmaßnahmen: Um Betroffene in der Krise zu unterstützen, greifen auch steuerliche Erleichterungen. Bei unmittelbar vom Coronavirus betroffenen Unternehmen gewähren die Finanzbehörden bis Ende 2020 Stundungen von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer. Auch können Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer angepasst werden. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird verzichtet. Dies betrifft die Einkommen- Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
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Schutz vor Insolvenzen: Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll zudem das Recht des Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Für Privatpersonen werden im Fall der Insolvenz bei der Restschuldbefreiung die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie entsprechend berücksichtigt.
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Schutz von Mieterinnen und Mietern: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Gewerberaummietverträge. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt grundsätzlich bestehen. Außerdem wird geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, wenn sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen.
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Künstlersozialversicherung: Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen unter anderem durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets, etc.
Bei Versicherten, deren Einkommensprognose sich verändert hat, besteht die Möglichkeit, der Künstlersozialkasse die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden den geänderten Verhältnissen angepasst. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können zudem individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Bei abgabepflichtige Unternehmen können die monatlichen Vorauszahlungen reduziert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können auch hier individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Verbraucherdarlehen: Für Darlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden. Die Regelungen sind zunächst bis zum 30. September 2020 befristet.
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Anpassung des Veranstaltungsvertragsrechts: Am 8. April 2020 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen.
Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sollen danach Inhabern von Eintrittskarten, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden, anstelle einer Erstattung der Eintrittspreise einen Gutschein übergeben können, wenn die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann.
Der Gutschein kann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Erfasst von der Regelung sind nicht nur Eintrittskarten für einmalige Veranstaltungen, sondern auch Dauerkarten. Wenn der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst ist, muss der Veranstalter den Wert (Eintrittspreis inkl. etwaiger Vorverkaufsgebühren) erstatten. Ist die Verwendung des Gutscheins für dessen Inhaber unzumutbar, kann er/sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen.

Zusätzliche Maßnahmen der Kulturstaatsministerin

Weitgehender Verzicht auf Rückforderungen: Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen wird die BKM im Einzelfall prüfen, ob auf die Rückforderung bereits verausgabter Fördermittel verzichtet werden kann.

Umwidmung von Mitteln und Flexibilisierung von Programmen: Die BKM wird bestehende Förderprogramme konsequent so schärfen, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern und anderen in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen Freiberuflerinnen und Freiberuflern zugutekommen.

Filmförderung: Gemeinsam mit den Länderförderern und der Filmförderungsanstalt (FFA) wurde die verstärkte Absicherung laufender Förderungen (insbesondere Produktion und Verleih) vereinbart. Dies soll u.a. erfolgen durch den Verzicht auf Rückforderungen, wenn Dreharbeiten pandemiebedingt abgebrochen bzw. Filme nicht herausgebracht werden, die Übernahme von Mehrkosten bei Verschiebungen und Unterbrechungen geförderter Projekte sowie eine vorrübergehend flexiblere Handhabung der Sperrfristen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Anerkennung von Medienunternehmen als kritische Infrastrukturen: Um die informationelle Grundversorgung der Bevölkerung weiterhin sicherzustellen, hat sich die BKM innerhalb der Bundesregierung und gegenüber den Ländern mit Nachdruck dafür eingesetzt, Medienunternehmen einschließlich ihres Vertriebs als anerkannte kritische Infrastrukturen von zwingenden Betriebsschließungen auszunehmen. Dieser Empfehlung sind die Bundesländer gefolgt. Auch sind viele Länder der Forderung der BKM nachgekommen, dass die für den journalistischen Betrieb notwendigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum unabkömmlichen Personal der kritischen Infrastrukturen gezählt werden, sodass ihnen zum Beispiel Notbetreuung für ihre Kinder ermöglicht wird.

Ausfallhonorare: BKM ermöglicht es Kulturinstitutionen, freischaffenden Kreativen Ausfallhonorare für Engagements zu zahlen, die wegen der Corona-Krise abgesagt wurden. Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Bei Gagen unter 1.000 Euro, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 Prozent des Nettoentgelts gezahlt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstlerinnen und Künstler maximal 40 Prozent des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro. Weitere Informationen finden Sie hier.

Programm „Neustart“ für Museen: Mit bis zu 10 Millionen Euro unterstützt die BKM einmalig Schutzmaßnahmen, die eine Wiedereröffnung vor allem kleinerer und mittlerer Kultureinrichtungen ermöglichen, die Corona-bedingt geschlossen wurden. Finanziert werden Investitionen in den Umbau und zur Ausstattung, zum Beispiel der Einbau von Schutzvorrichtungen oder die Optimierung der Besuchersteuerung. Auch die Einführung oder Anpassung digitaler Vermittlungsformate können unterstützt werden. Für die Maßnahmen sind zwischen 10.000 und 50.000 Euro pro Kultureinrichtung vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Orchesterprogramm: Bis zu 5,4 Millionen Euro stellt BKM an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm soll künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie ermöglichen. Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland. Antragsteller können bis zu 200.000 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass Projekte im Inland realisiert werden und dass die Projektorchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.  Weitere Informationen finden Sie hier.

Zusätzliche Mittel als Nothilfe: Die BKM setzt sich über den bestehenden Haushalt hinaus dafür ein, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern.

Weitere Initiativen

Kulturstiftung des Bundes (KSB): Die aus dem BKM-Haushalt finanzierte Kulturstiftung des Bundes bemüht sich einzelfallbezogen um geeignete Unterstützung für in Bedrängnis geratene Kulturschaffende. Wenn Veranstaltungen nicht mehr stattfinden können, können laufende Projekte die bisher angefallenen Ausgaben grundsätzlich geltend machen. Bestehende Projektförderungen können – falls möglich – durch Änderungen an die neue Situation angepasst werden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Fonds Soziokultur e.V.: Der von BKM geförderte Fonds Soziokultur e.V. hat das Sonderförderprogramm „Inter-Aktion“ ins Leben gerufen. Das mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 250.000 Euro ausgestattete Programm richtet sich an gemeinnützige Einrichtungen in freier Trägerschaft, die besondere Formate in „kontaktfreien“ Zeiten entwickeln möchten. Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Fonds Darstellende Künste e.V.: Der von BKM geförderte Fonds Darstellende Künste e.V. hat mit #takecare ein Förderprogramm entwickelt, dass sich an von Einkünfteausfällen betroffene frei produzierende Künstlerinnen und Künstler richtet, die in den letzten zehn Jahren an durch den Fonds Darstellende Künste geförderten Produktionen beteiligt waren. Nähere Informationen finden und Antragsformulare Sie hier.

Angebote auf Länderebene: Zahlreiche Bundesländer haben spezifische Hilfsprogramme und -maßnahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft beschlossen. Diese Programme können neben den Bundeshilfen in Anspruch genommen werden, solange keine Überkompensation erfolgt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Maßnahmen auf europäischer Ebene: Auch auf europäischer Ebene werden Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, von denen auch der Kultur- und Kreativsektor profitieren kann. Dazu gehören Hilfen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Garantiefonds über den Europäischen Investment Fund oder COSME (Competitiveness of SME) ebenso wie die „Corona Response Investment Initiative (CRII)“ der EU mit der Mittel für spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona bereitgestellt werden sollen.
Darüber hinaus hat die Europäische Kommission sowie die EACEA (Exekutivagentur) zur Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors angekündigt, bei der Umsetzung und Durchführung des Förderprogrammes Kreatives Europa mit ihren Säulen „MEDIA“ und „Kultur“ innerhalb der Grenzen des geltenden Rechtsrahmens die größtmögliche Flexibilität anzuwenden. Die BKM steht mit den zuständigen Stellen der Europäischen Kommission dazu in regelmäßigem Austausch.
Eine Übersicht finden Sie hier.

Verwertungsgesellschaften: Aktuell können bei der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten Inhaber/innen eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben.
Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.
Die GEMA stellt mit dem „Schutzschirm LIVE“ eine Nothilfe für GEMA-Mitglieder zur Verfügung, mit der Musikruheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Darüber hinaus hat die GEMA einen „Corona-Hilfsfonds“ beschlossen, aus dem existentiell gefährdete GEMA-Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe von bis zu 5.000 Euro beantragen können. Nähere Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Unternehmen und Betriebe, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten befinden, können ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden. Nähere Informationen finden Sie hier.

Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der Bundesregierung Corona-Virus in Deutschland.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Corona-Krise: EU-Leitlinien für eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz

Die Frage, wie Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz gewährleistet werden kann, bewegt derzeit viele Arbeitgeber. Dazu hat die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) am 24.04.2020 Leitlinien veröffentlicht. „Diese Leitlinien enthalten Antworten auf praktische Fragen der Arbeitgeber, z. B. wie sich die Exposition gegenüber Coronaviren am Arbeitsplatz minimieren lässt, wie sie ihre Risikobewertung aktualisieren und Arbeitnehmer betreuen können, die krank gewesen sind“, sagte Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte. „Die Leitlinien werden den Arbeitgebern und Unternehmen dabei helfen, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu steuern und dem Personal mit praktischem Rat zur Seite zu stehen.“

Konkret wird z. B. vorgeschlagen, den physischen Kontakt zwischen den Arbeitnehmern soweit wie möglich zu verringern, auch bei Sitzung oder in Pausen. Wenn ein enger Kontakt unvermeidlich ist, sollte dieser auf weniger als 15 Minuten begrenzt werden. Gefährdete Arbeitnehmer sollten von zu Hause aus zu arbeiten (ältere Menschen und Personen mit chronischen Krankheiten (einschließlich Bluthochdruck, Lungen- oder Herzproblemen, Diabetes oder Personen, die sich einer Krebsbehandlung oder einer anderen Immunsuppression unterziehen), ebenfalls schwangere Arbeitnehmerinnen. Arbeitnehmer mit engen Familienangehörigen, die einem hohen Risiko ausgesetzt sind, sollten unter Umständen ebenfalls Telearbeit leisten.

Die Leitlinien decken mehrere Bereiche ab:

  • Risikobewertung und geeignete Maßnahmen
  • Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Betreuung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die krank gewesen sind
  • Planung und Lernen für die Zukunft
  • Über aktuelle Entwicklungen informiert bleiben
  • Informationen für bestimmte Branchen und Berufe

In die von der EU-OSHA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Leitlinien sind auch Beiträge des dreigliedrigen Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter eingeflossen. Sie werden regelmäßig mit zuverlässigen Informationen entsprechend der Entwicklung der Lage aktualisiert.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.04.2020

Neues Online-Verfahren für Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Corona

Zum Schutz vor Betrügern Anträge nur über www.ifsg-online.de

Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona können ab 27.04.2020 online beantragt werden. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Land übermittelt. Das Online-Verfahren wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium entwickelt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Der Staat muss für seine Bürgerinnen und Bürger da sein – und das schnell, unkompliziert und unbürokratisch. Die Corona-Krise zeigt uns dabei auf, wie wichtig die Digitalisierung der Verwaltung von Bund und Ländern ist. Deshalb drücken wir hier aufs Gas und digitalisieren die Leistungen, die aktuell besonders stark nachgefragt und benötigt werden.“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Es macht mich ein bisschen stolz, dass wir in Nordrhein-Westfalen bei allen Herausforderungen der gegenwärtigen Krise auch dieses Projekt gestemmt haben. Federführend für zehn Bundesländer haben wir gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium in kürzester Zeit dieses neue Online-Verfahren auf die Beine gestellt. Jetzt kommt es insbesondere darauf an, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller nur unsere offizielle Website benutzen. Damit können sie ausschließen, dass ihre Daten über gefälschte Internetseiten an Betrüger geraten, wie es zuletzt bei anderen staatlichen Hilfen geschehen ist.“

Weitere Informationen:

Anträge stellen können Selbständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen müssen. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung, Anträge können über dieselbe Internetseite ab 27.04.2020 gestellt werden.

Wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Neu ist, dass diese Entschädigung nun auch online beantragt werden kann.

Das online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Schrittweise teilnehmen werden die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Das Projekt ist Teil der Verwaltungsdigitalisierung, welche im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes in Kooperation zwischen Ländern und Bund vorangetrieben wird.

Wichtiger Hinweis für Bürgerinnen und Bürger: Überprüfen Sie immer die URL des Onlineantrags und nehmen Sie sich vor betrügerischen Websites in Acht. Weitere Tipps, wie Sie sich im Internet schützen können, finden Sie auch auf der Informationsseite des Bundesamtes für Informationstechnik (BSI) .

Quelle: BMI, Pressemitteilung vom 24.04.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin