Corona: Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

Mit Beschluss vom 27. April 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt.

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1. BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden weitere Betriebe wie z. B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe wie z. B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten.

Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt seit dem Jahr 2011 Warenhäuser im Premiumsegment, die teilweise die Grenze von 800 qm überschreiten, in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Sie wendet sich gegen die Betriebsuntersagung und macht u. a. auch geltend, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei.

Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.

Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: BayVGH, Pressemitteilung vom 27.04.2020 zum Beschluss 20 NE 20.793 vom 27.04.2020

Straßenverkehrsordnung: Die StVO-Novelle: Die neuen Bußgelder

Die Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen teilweise in engem Zusammenhang mit Neuerungen und Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So werden korrespondierend zu den überarbeiteten Ge- und Verboten zur Förderung der modernen Mobilität (Carsharing und E-Fahrzeuge) auch Regelsätze zum Schutz des Radverkehrs angepasst. Eine deutliche Erhöhung erfahren beispielsweise die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Erhöhung der Geldbußen ist dabei erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen.

Welche Bußgelderhöhungen sind in den Änderungen enthalten?

Mit der StVO-Novelle gehen neue bzw. erhöhte Geldbußen einher. Die folgende Ausführung stellt dabei keine vollständige Auflistung aller angehobenen Regelsätze dar, sondern stellt nur einige der vorgenommenen Änderungen vor.

Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wurden die Regelsätze angepasst. Bei schwereren Verstößen ist in diesen Fällen darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.

Allgemeine Halt- und Parkverstöße werden nun mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben. Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird angehoben.

Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.

Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt. Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.

Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog

Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie

  • Verwarnungsgeld,
  • Bußgeld,
  • Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
  • Fahrverbot.

Es handelt sich hierbei nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Informationsangebotes ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.

Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Geschwindigkeit

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Überschreitung in km/h Innerhalb geschlossener Ortschaften Außerhalb geschlossener Ortschaften
Regelsatz in € Fahrverbot Punkte Regelsatz in € Fahrverbot Punkte
bis 10 30 20
11–15 50 40
16–20 70 60
21–25 80 1 Monat 1 70 1
26–30 100 1 Monat 1 80 1 Monat 1
31–40 160 1 Monat 2 120 1 Monat 1
41–50 200 1 Monat 2 160 1 Monat 2
51–60 280 2 Monate 2 240 1 Monat 2
61–70 480 3 Monate 2 440 2 Monate 2
über 70 680 3 Monate 2 600 3 Monate 2

Halt- und Parkverstöße

Tabelle: Auszug von Verstößen gegen Halt- und Parkvorschriften.

Tatbestand Regelsatz in € Punkte
Vorschriftswidrige Gehwegbenutzung 55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100
Allgemeiner Parkverstoß 25
mit Behinderung oder länger als eine Stunde 40
Allgemeiner Haltverstoß 20
mit Behinderung 35
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt 55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 110 1
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt 35
mit Behinderung oder länger als eine Stunde 55
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100 1
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg geparkt 55
mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100 1
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt 55
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100 1
Unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten 55
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 100 1
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt 55
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt 55

Weitere Verstöße

Tabelle: Auszug von weiteren Verstößen des Bußgeldkatalogs

Tatbestand Regelsatz in € Fahrverbot Punkte
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung hervorgerufen 140 1 Monat 1
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und die Fußgänger dadurch gefährdet 140 1 Monat 1
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 70 1
Nichtbilden einer Rettungsgasse 200 1 Monat 2
Unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse 240 1 Monat 2
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 320 1 Monat 2
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht 80
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt 100

Weiterführende Informationen

Quelle: BMVI, Mitteilung vom 24.04.2020

Mindestlöhne in der Pflege und Bußgelder im Verkehr steigen

In der Alten- und ambulanten Krankenpflege steigt zum 1. Mai der Mindestlohn. Zudem werden Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt. Radfahrende werden durch Änderungen in der Straßenverkehrsordnung besser geschützt. Die ehrenamtliche Tätigkeit des THW wird gestärkt.

Arbeit und Soziales

Mindestlöhne in der Alten- und ambulanten Krankenpflege höher

Ab 1. Mai 2020 werden in der Alten- und ambulanten Krankenpflege erstmals branchenweit verbindliche Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt. Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung wird der Mindestlohn bis 1. April 2022 in vier Schritten auf 12,55 Euro angehoben. Qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen dann bundeseinheitlich 13,20 Euro, Pflegefachkräfte 15,40 Euro pro Stunde. Zudem bekommen die Beschäftigten für 2020 fünf, ab dem kommenden Jahr sechs bezahlte Urlaubstage mehr.

Verkehr

Besserer Schutz für Radfahrende und höhere Bußgelder

Für das Überholen von Fahrrädern durch Kraftfahrzeuge gilt jetzt ein festgeschriebener Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit fahren. Auf Schutzstreifen für den Radverkehr ist Halten für Kraftfahrzeuge generell verboten.
Parallel dazu wird die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst. Das Parken auf Geh- und Radwegen wird deutlich teurer. Anstatt von vorher 15 Euro können bis zu 100 Euro Strafe anfallen. Die Novelle ist am 28. April 2020 in Kraft getreten.

Zivil- und Katastrophenschutz

Mehr Transparenz und Rechtsklarheit für Ehrenamt im THW

Der Schutz der Bevölkerung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Staates. Ehrenamtliche und freiwillige Helferinnen und Helfer bilden dabei in Deutschland eine tragende Säule. Um die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts zu stärken, wurde das THW-Gesetz modernisiert. Darin enthalten sind neue Freistellungsregelungen und finanzielle Unterstützung des Staates. Dieses tritt zum 1. Mai 2020 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 28.04.2020

Existenzgründung: 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht

Das am 1. April 2020 angekündigte 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet.

Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups hierzu: „Covid 19 darf nicht dazu führen, dass unsere hoch-innovativen Unternehmen auf ihrem Wachstumskurs ausgebremst werden. Deshalb haben wir unter Hochdruck daran gearbeitet, dass das 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket steht und nun in Kürze von Start-ups und kleinen Mittelständlern genutzt werden kann. Damit sichern wir Arbeitsplätze und Innovationen in Deutschland.“

Dr. Jörg Kukies, Staatssekretär im BMF: „Heute gibt es gute Nachrichten für Gründerinnen und Gründer: Das Hilfspaket für Start-ups steht. Mit dem Start-up-Schutzschild hilft der Bund schnell und wirksam dieser wichtigen Wachstumsbranche, die in Deutschland viele tausend Beschäftigte hat. Es geht darum, junge, innovative Unternehmen gut durch die Corona-Krise zu bringen. Wir brauchen die neuen und kreativen Ideen der Start-ups und der jungen Technologieunternehmen, um nach der Krise wieder voll durchzustarten. Klar ist dabei, dass wir Steuergelder mit Augenmaß einsetzen.“

Mit dem 2 Milliarden Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Dazu basiert das Maßnahmenpaket auf 2 Säulen:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:

Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1)

Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

Quelle: BMWi, gemeinsame Pressemitteilung vom 30.04.2020

Corona-Krise trifft deutschen Mittelstand mit Wucht: Umsatzeinbußen von insgesamt 75 Mrd. Euro im März

  • 2,2 Mio. kleine und mittlere Unternehmen betroffen
  • Liquidätsreserven reichen bei jedem 2. Mittelständler bis Ende Mai
  • Repräsentative Befragung von KfW Research Anfang April

Die Corona-Krise trifft den deutschen Mittelstand mit Wucht: Geschäftsschließungen, Reisebeschränkungen und Kontaktverbote führen zu Umsatzeinbrüchen, schmelzenden Liquiditätspolstern und unsicheren Geschäftsaussichten – und bedrohen die Existenz vieler kleiner und mittlerer Unternehmen, wie eine aktuelle, repräsentative Sonderbefragung von KfW Research auf Basis des KfW-Mittelstandspanels in der ersten Aprilwoche zeigt: Über 2,2 Mio. Mittelständler (58 %) verzeichnen im März Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Eindämmungsmaßnahmen. Im Durchschnitt geht den Unternehmen etwa die Hälfte (53 %) der üblicherweise im März zu erwartenden Umsätze verloren. Das entspricht etwa 39.000 Euro je Unternehmen. Insgesamt büßt der Mittelstand damit im März ca. 75 Mrd. Euro oder 2 % seiner Jahresumsätze ein. Blieben die Umsatzeinbrüche weiterhin auf ähnlichem Niveau, dann reichen die eigenen Liquiditätsreserven bei der Hälfte der Unternehmen noch bis Ende Mai.

„Die aktuelle schrittweise Rückführung der Corona-bedingten Eindämmungsmaßnahmen lässt auf eine Entspannung im Mittelstand hoffen. Viele Unternehmen können ihr Geschäft wieder aufnehmen. Doch eine Rückkehr zum Vor-Corona-Alltag wird für die meisten nicht reibungslos möglich sein, niedrigere Umsätze und Liquiditätsengpässe dürften die Mittelständler auch in den nächsten Wochen begleiten“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. „Staatliche Hilfsmaßnahmen und KfW-Liquiditätsmaßnahmen bleiben daher für die kleinen und mittleren Unternehmen weiter nötig und hilfreich: Sie federn die Folgen des Corona-bedingten Stillstands ab und ermöglichen es den Unternehmen, länger durchzuhalten.“

Im Detail zeigt die KfW-Analyse, dass kleinere Unternehmen etwas häufiger von Umsatzrückgängen im März betroffen sind (58 %) als größere Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten. Unter den Wirtschaftszweigen beklagen die Dienstleister am häufigsten Umsatzrückgänge. Allerdings weisen 40 % der Mittelständler etwa gleichbleibende Umsätze auf. Dies sind vor allem größere Mittelständler – und mit Blick auf die Branchen vor allem Unternehmen aus dem Handwerk sowie Unternehmen des Baugewerbes. Einige wenige Mittelständler (2 %) können sogar Umsatzzugewinne verbuchen, zum Beispiel Mittelständler des FuE-intensiven Verarbeitenden Gewerbes und Mittelständler im Handel.

Die Umsatzeinbrüche belasten die Liquidität der Firmen deutlich. 44 % berichten von einer Reduktion ihrer Liquiditätsreserven aufgrund der Folgen der Corona-Krise. Für sämtliche Größenklassen und Branchen im Mittelstand zeigt sich: Sofern die gegenwärtige Situation anhält bzw. sich nicht verbessert (gerechnet ab 1. April 2020) verfügen ungefähr die Hälfte aller Unternehmen über Liquiditätsreserven, die bis maximal zwei Monate ausreichen. Danach droht die Einstellung bzw. Aufgabe der Geschäftstätigkeit. Bei 4 % der Unternehmen reichen die liquiden Mittel nur 1-2 Wochen, bei weiteren 14 % bis zu einem Monat.

Neben Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässen hat der Corona-bedingte Stillstand weitere Auswirkungen, die Mittelständlern das unternehmerische Leben erschweren: Bei einem Viertel der Unternehmen kommt es zu Störungen im Geschäftsbetrieb, weil Mitarbeiter ausfallen. 18 % beklagen ein verkleinertes Absatzgebiet, 17 % haben Probleme aufgrund gestörter Lieferketten -und 14 % der kleinen und mittleren Unternehmen haben den Geschäftsbetrieb sogar komplett eingestellt.

Aller harten Einschnitte durch Corona zum Trotz: Die Widerstandsfähigkeit im Mittelstand gegenüber unerwarteten Ereignissen hat sich in der zurückliegenden Dekade enorm erhöht. „Der Mittelstand hat seine Hausaufgaben gemacht und in den vergangenen Jahren seine Eigenkapitalausstattung deutlich verbessert “, sagt Dr. Fritzi-Köhler-Geib. „Die in den vergangenen Jahren aufgebauten Finanzpolster helfen in der aktuellen Krise, Verluste temporär zu verkraften und den Druck auf die Liquidität zu mindern.“

Im Durchschnitt ist die Eigenkapitalquote im deutschen Mittelstand zwischen 2002 und 2018 um 13 Prozentpunkte auf aktuell 31 % gestiegen. Die hohen Eigenkapitalquoten und die damit verbundene höhere Bonität dürfte den Unternehmen in der aktuellen Situation auch helfen, leichter an Fremdkapital zukommen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Da viele Mittelständler zu Beginn der Krise einen moderaten Schuldenstand aufweisen (durchschnittliche Fremdkapitalquote: 68,8 %), ist die Gefahr, dass eine zunehmende Kreditaufnahme einen Großteil der Firmen in die Überschuldung treibt, auch überschaubar.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 28.04.2020

Importpreise im März 2020: -5,5 % gegenüber März 2019

Importpreise, März 2020

  • -3,5 % zum Vormonat
  • -5,5 % zum Vorjahresmonat

Exportpreise, März 2020

  • -0,7 % zum Vormonat
  • -0,5 % zum Vorjahresmonat

Die Importpreise waren im März 2020 um 5,5 % niedriger als im März 2019. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte es einen stärkeren Preisrückgang gegenüber dem Vorjahr zuletzt im Mai 2016 mit -5,7 % gegeben. Im Februar 2020 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr bei -2,0 % gelegen, im Januar 2020 bei -0,9 %. Gegenüber dem Vormonat Februar 2020 fielen die Importpreise im März um 3,5 %.

Rückgang der Importpreise für Erdöl um gut 50 %

Der Rückgang der Importpreise gegenüber März 2019 war vor allem durch die Entwicklung der Einfuhrpreise für Energie beeinflusst. Energieeinfuhren waren im März 2020 um 41,3 % billiger als im März 2019 (-29,6 % gegenüber Februar 2020). Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdöl mit einem Minus von 50,3 %. Die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 37,0 % und die Preise für Erdgas 35,7 % unter denen von März 2019. Ein Teil des Preisrückgangs bei Energieprodukten dürfte auf die gesunkene Nachfrage angesichts der aktuellen Corona-Pandemie zurückzuführen sein.

Der Einfuhrpreisindex ohne Energie war im März 2020 um 0,8 % niedriger als im März 2019 (-0,6 % gegenüber Februar 2020). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Einfuhrpreisindex um 2,2 % unter dem Stand des Vorjahres (-0,9 % gegenüber Februar 2020).

Deutliche Preissteigerungen bei Edelmetallen und Schweinefleisch

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter sanken im März 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 3,0 % und gegenüber dem Vormonat um 1,3 %. Im Vergleich zu März 2019 verbilligten sich unter anderem elektronische Bauelemente (-10,0 %) sowie Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-7,8 %). Dagegen lagen die Preise für Edelmetalle und Halbzeug daraus (+32,4 %) erheblich über dem Niveau des Vorjahresmonats.

Die Preise für importierte Investitionsgüter lagen im März 2020 um 0,5 % unter denen von März 2019. Gegenüber dem Vormonat Februar 2020 veränderten sie sich nicht. Während unter anderem Smartphones (-11,4 %) und Tablets (-9,1 %) billiger waren, wurden Maschinen zu 1,2 % sowie Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnliche Instrumente und Vorrichtungen zu 1,6 % höheren Preisen als im März 2019 importiert.

Verbrauchsgüter waren im Vergleich zum Vorjahr 1,4 % teurer. Die Importpreise für Gebrauchsgüter stiegen um 0,3 %.

Die Einfuhrpreise für landwirtschaftliche Güter lagen 6,8 % höher als im März 2019 (-1,3 % gegenüber dem Vormonat). Während insbesondere lebende Schweine (+60,1 %) deutlich teurer waren als vor einem Jahr, wurde vor allem Getreide (-4,4 %) zu niedrigeren Preisen importiert.

Der Index der Ausfuhrpreise lag im März 2020 um 0,5 % unter dem Stand von März 2019. Einen stärkeren Preisrückgang gegenüber dem Vorjahr hatte es letztmalig im September 2016 (-0,7 %) gegeben. Im Februar 2020 hatte die Jahresveränderungsrate bei +0,3 % und im Januar 2020 bei +0,5 % gelegen. Gegenüber dem Vormonat Februar 2020 fielen die Ausfuhrpreise im Durchschnitt um 0,7 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2020

Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag ab sofort möglich

Scholz: „Schnelle und unbürokratische Liquiditätshilfe für Unternehmen“

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastrobereich notwendige Liquidität, unabhängig davon, ob die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben oder in dieser Woche geöffnet wurden.

Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz:

„Die Bundesregierung tut alles, um Arbeitsplätze zu sichern und Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. Wir zahlen Kurzarbeitergeld, geben Kredite und stunden Steuerzahlungen. Zusätzlich ermöglichen wir jetzt einen pauschalierten Vorschuss auf den Verlustrücktrag. Diese Liquiditätshilfe unterstützt Unternehmen schnell und unbürokratisch. Das Geld steht den Unternehmen ohnehin zu, wir sorgen dafür, dass sie es auch rasch bekommen. Damit stärken wir die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen, denen das Wasser aufgrund der Krise teilweise bis zum Hals steht.“

Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine entscheidende Vereinfachung. Gerade in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende coronabedingte Verlust vielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwand verbunden. Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 23.04.2020

Ermäßigte Steuer für Gastronomie kommt!

Bei ihren Beschlüssen zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise hat die Regierungskoalition einige Punkte aufgegriffen, die der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits im Vorfeld gefordert hatte. So soll ab 1. Juli 2020 in Gastronomiebetrieben der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten – befristet für ein Jahr. Statt mit 19 Prozent Mehrwertsteuer werden Speisen dann nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet. „Die neue Regelung hat auch einen handfesten Vereinfachungseffekt, weil Gastwirte dann nicht mehr zwischen Speisen zum Mitnehmen und Restaurantleistungen unterscheiden müssen, die bisher unterschiedlich abgerechnet wurden“, lobt BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Die Frage „Zum Mitnehmen oder zum hier Essen?“ wird Kunden also künftig nicht mehr gestellt werden, wenn sie eine Speise kaufen.

Regelung wäre auch für andere Branchen wichtig

Aus unserer Sicht hätte diese Regelung allerdings auch auf andere Branchen und Dienstleistungen ausgeweitet werden müssen – zum Beispiel auf Friseure. Denn EU-rechtlich wäre auch hier eine ermäßigte Umsatzbesteuerung umsetzbar – doch davon hat Deutschland bislang keinen Gebrauch gemacht. Genau das sollte die Politik jetzt ändern!

Zudem soll eine Verlustverrechnung mit bereits für das Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen möglich sein. Der Bund der Steuerzahler betont: Dies ist ein grundsätzlich guter Ansatz, doch fehlen noch die konkreten Details, wie dies praktisch umgesetzt werden soll. Wichtig ist auch die Aussage der Koalition, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regeln zu vermeiden – dies hatte unser Verband zuvor genauso gefordert. Das Versprechen der Regierungskoalition muss jetzt aber auch zu konkreten Erleichterungen in der Praxis führen – so sollte zum Beispiel die Umstellung der Ladenkassen verschoben werden und Homeoffice-Kosten besser abziehbar sein.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 23.04.2020

Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können nun eine Liquiditätshilfe erhalten und weitere steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Für Beschäftigte sind Bonuszahlungen ihrer Arbeitgeber bis 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei.

Hilfen für Unternehmen

Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.

Liquiditätshilfe: Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.

Unternehmen können daher ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, dass in Kürze veröffentlicht wird. Mehr zur Liquiditätshilfe hier.

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Hierzu ist bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.

Anpassung und Erstattung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Bereits für 2020 geleistete Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können zudem auf Antrag erstattet werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Zu vergleichbaren Maßnahmen hat das Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Zollverwaltung angewiesen, die u. a. die Energiesteuer und Luftverkehrsteuer verwaltet. Sie gelten außerdem für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Entsprechende BMF-Schreiben und Erlasse werden hier zusammengefasst. Zudem stehen zwei FAQ-Übersichten zur Verfügung: Die Ausführungen in den FAQ „Corona (Steuern)“ gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die FAQ „Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild für Deutschland“ greifen einige fachliche steuerliche Fragestellungen in einer etwas allgemeineren Form auf. Die FAQ werden fortlaufend aktualisiert.

Hilfen für die Gastronomie

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird jetzt auf den Weg gebracht.

Bonuszahlungen an Beschäftigte

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kümmern sich Tag für Tag darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das unter erschwerten Bedingungen – sei es als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als Arzt im Krankenhaus oder hinter dem Lenkrad eines Lkw. Zahlreiche Arbeitgeber haben deshalb angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat dafür gesorgt, dass solche Zahlungen bis zu 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei sind. Dafür wurden die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Möglichkeiten genutzt. „Wir sorgen jetzt dafür, dass Prämien zu 100 Prozent bei den Beschäftigten ankommen“, sagte Scholz.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Umfassender Schutzschild

Neben steuerlichen Hilfen stehen Unternehmen, Selbständigen und Beschäftigten umfassende und zielgerichtete Unterstützung in der Corona-Krise zur Verfügung. Sie sind Bestandteil eines Milliarden-Schutzschilds für Deutschland. Weitere Informationen dazu und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier .

Mehr zum Thema

  • Kampf gegen Corona: Größtes Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands
  • Fragen und Antworten zum Schutzschild für Deutschland

BMF-Schreiben:

  •  Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
  • Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
  •  Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
  •  Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie
  •  Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
  •  Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise 
  •  Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Zoll:

 Zoll – Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise

Weitere steuerliche Informationen:

  • FAQ „Corona“ (Steuern)
  • Covid-19: Sonderregelungen für Grenzpendler*innen
  •  Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern
  •  Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020
  •  Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern und Grenzgängern

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.04.2020

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher Folgendes bestimmt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :005 vom 23.04.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin