Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs

Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 9 K 182/19).

Geklagt hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Im Laufe des kommenden Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger.

Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kläger zunächst Kindergeld für das Kind. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant war, hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe.

Der Kläger war der Ansicht, das Kind habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG übertragen werden. Unerheblich sei dabei auch, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe. Für das Gericht sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zweifelhaft gewesen, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim Bundefinanzhof unter dem Az. III R 15/20 anhängig.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 23.04.2020 zum Urteil 9 K 182/19 vom 23.04.2020 (nrkr – BFH-Az.: III R 15/20)

Kampf ge­gen Co­ro­na: Größ­tes Hilfs­pa­ket in der Ge­schich­te Deutsch­lands

Die Coronakrise stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Mit ihrem Maßnahmenpaket von historischem Ausmaß sorgt die Bundesregierung dafür, die Gesundheit der Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen und unseren sozialen Zusammenhalt zu bewahren.

Die Bundesregierung geht entschlossen, kraftvoll und zielgerichtet voran, um Deutschland zu schützen. Beim Schutzschild für Beschäftigte, Selbständige und Unternehmen handelt es sich um das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik. Der Umfang der haushaltswirksamen Maßnahmen beträgt insgesamt 353,3 Milliarden Euro und der Umfang der Garantien insgesamt 819,7 Milliarden Euro.

Zur Finanzierung wird der Bund neue Kredite in Höhe von rund 156 Milliarden Euro aufnehmen. Das Kabinett hat einen entsprechenden Nachtragshaushalt gebilligt.

Um die Gesundheitsversorgung in Krisenzeiten zu sichern, werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen:

  • Die Bundesregierung stellt 3,5 Milliarden Euro zusätzlich bereit, unter anderem für Schutzausrüstung sowie die Entwicklung eines Impfstoffs und von weiteren Behandlungsmaßnahmen.
  • Weitere 55 Milliarden Euro stehen für die Pandemiebekämpfung zur Verfügung. Das ist wichtig, um flexibel und kurzfristig auf die Entwicklung der Pandemie reagieren zu können.
  • Der Bund spannt einen Schutzschirm für Krankenhäuser, um Einnahmeausfälle und höhere Kosten abzufedern.
  • Auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte werden die derzeitigen Einnahmeausfälle abgefedert.
  • Der Zoll überwacht die Einhaltung des EU-Ausfuhrverbots für Schutzmasken, Schutzbrillen und Schutzanzüge.

Die Bundesregierung greift Familien unter die Arme, um Einkommen zu sichern:

  • Verdienstausfälle von Familien, die sich aus Kita- oder Schulschließungen ergeben, werden weitgehend aufgefangen. Das gilt auch für Selbständige und Freiberufler.
  • Familien, die wegen Kurzarbeit geringere Einkommen haben, erhalten leichteren Zugang zum Kinderzuschlag.

Kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler erhalten sehr umfangreiche und rasche Unterstützung:

  • Der Bund stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu gewähren. Damit werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Soforthilfe ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge werden deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet.

    Die Liste der zuständigen Behörden im jeweiligen Land finden Sie hier:
    Über­sicht über die zu­stän­di­gen Be­hör­den oder Stel­len in den Län­dern

Die Soforthilfe sieht folgende Zuschüsse vor:

  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro
  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 Euro.
  • Selbständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden.

Die Realwirtschaft wird in umfassendem Maße unterstützt, um Unternehmen sowie Beschäftigte und ihre Arbeitsplätze zu schützen:

  • Der Bund hat einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds gegründet, der sich insbesondere an große Unternehmen richtet und großvolumige Hilfen gewähren kann. Er ergänzt die bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über die KfW Sonderprogramme. Der Fonds enthält:
    • 100 Milliarden Euro für Kapitalmaßnahmen
    • 400 Milliarden Euro für Bürgschaften
    • Mit bis zu 100 Milliarden Euro kann der Fonds bereits beschlossene KfW-Programme refinanzieren.
  • Über die staatliche KfW wurde ein Milliarden-Hilfsprogramm zur Verfügung gestellt, um Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit Liquidität zu versorgen. Dazu stellt die KfW in unbegrenztem Volumen verschiedene Kreditprogramme bereit. Dies lindert gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte. Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank. Dort können sie bei Bedarf auch auf das Instrument von Bürgschaften zurückgreifen.

    Ein detaillierter Überblick über die verschiedenen Programme ist hier abrufbar.

  • Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:
  • Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden.
  • Steuervorauszahlungen können angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen werden verzichtet.
    Mehr dazu hier .
  • Unternehmen können Kurzarbeitergeld bereits seit Beginn der Coronakrise beantragen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Mit dem Kurzarbeitergeld können betroffene Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Denn sie können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Dies schließt auch Leiharbeitnehmer ein. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Details zum Kurzarbeitergeld auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit .

Europäische Antwort auf Corona

Die Auswirkungen des Coronavirus betreffen Deutschland, Europa und die Welt. Auch auf europäischer und internationaler Ebene ist deshalb Koordination wichtig. Die Eurogruppe hat sich bereits auf ein erstes Maßnahmenpaket verständigt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz bleibt mit den EU-Partnern weiter im Austausch. Deutschland verzahnt seine Maßnahmen mit anderen europäischen Regierungen und begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission, eine „Coronavirus Response Investment Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro einzurichten.

Weite Informationen zur Einigung der europäischen Finanzminister vom 9. April .

Gespräche laufen darüber hinaus auch auf G7- und G20-Ebene. Die G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneure haben sich am 15. April 2020 im Rahmen einer Videokonferenz auf einen Aktionsplan verständigt, in dessen Mittelpunkt ein Schuldenmoratorium für Entwicklungsländer steht. Zuvor erklärten die Staats- und Regierungschefs der G20 am 26. März, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen und alle verfügbaren Politikinstrumente einzusetzen, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schaden aus der Pandemie so gering wie möglich zu halten, das globale Wachstum wiederherzustellen, die Stabilität der Märkte aufrechtzuerhalten und die Resilienz zu stärken. Im Zuge gezielter finanzpolitischer und wirtschaftlicher Maßnahmen und Bürgschaften würden mehr als 5 Billionen Dollar in die Weltwirtschaft investiert, um den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Pandemie zu begegnen.

Weitere Informationen zu den Ergebnissen der Sitzung der G20-Finanzminister und -Notenbankgouverneure vom 15. April 2020 .

Zuvor hatten am 24. März auch die G7-Finanzminister und Notenbankgouverneure erklärt, alles Erforderliche zu tun, um Vertrauen und wirtschaftliches Wachstum wiederherzustellen und Arbeitsplätze, Unternehmen und die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems zu schützen.

Zur Erklärung der G7-Finanzminister und Notenbankgouverneure .

Quelle: BMF, Mitteilung vom 22.04.2020

Vorgezogener Verlustrücktrag ein „gutes Signal für die betriebliche Liquidität“

Bund-Länder-Entscheidung bringt 4,5 Mrd. Euro Entlastung

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen ihre 2020 anfallenden Verluste bereits im laufenden Jahr mit Gewinnen aus 2019 verrechnen können. Auf diesen Schritt, der die Betriebe um rund 4,5 Milliarden Euro entlasten kann, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und die Finanzministerien der Länder verständigt.

Für den vorgezogenen Verlustrücktrag hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) stark gemacht. DIHK-Präsident Eric Schweitzer wertete die Entscheidung deshalb als „gutes Signal“ für die betriebliche Liquidität: „Gerade auch für kleine und mittlere Betriebe ist diese pragmatische Entscheidung von Bund und Ländern eine wertvolle Hilfe in sehr schwieriger Lage“, so Schweitzer. „Sie können jetzt kurzfristig bereits einen Teil der Steuererstattung geltend machen, die ihnen ohnehin später zustehen würde.“

Nach der nun geplanten Regelung können Unternehmen in diesem Jahr absehbare Verluste mit bis zu 15 Prozent ihres früheren Jahresgewinns verrechnen. Damit könnten sie schon 2020 eine Rückerstattung von Finanzamt erhalten, die andernfalls erst im Frühjahr 2021 möglich gewesen wäre.

Details regelt ein gemeinsamer Bund-Länder-Erlass. Höchstgrenze für den Verlustrücktrag ist – wie bisher gesetzlich geregelt – der Betrag von einer Million Euro (Ehepaare: zwei Millionen Euro).

Der DIHK-Präsident warnt jedoch, dass die Lage vieler Betriebe trotz dieser und anderer Liquiditätshilfen sehr angespannt bleibe: „Viele werden in diesem Jahr leider wesentlich höhere Verluste erleiden als die nun pauschal anrechenbaren 15 Prozent des früheren Gewinns.“

In jedem Fall aber sei der jetzt beschlossene und schnell umsetzbare Verlustrücktrag ein wirksames Mittel. „Denn immer mehr Unternehmen haben wegen der langen Corona-Durststrecke einen sehr hohen Liquiditätsbedarf“, so Schweitzer. „Sie bekommen nun Cash, den sie dringend brauchen – und zwar nicht als Kredit oder Zuschuss, sondern als Rückerstattung ihres selbstverdienten Geldes durch das Finanzamt.“

Quelle: DIHK, Pressemitteilung vom 22.04.2020

Umsatzsteuer für anwaltliche Honorarrechnungen – aktualisierte Hinweise

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Sie enthalten insbesondere Mindestanforderungen an die Rechnungen, für den Vorsteuerabzug, den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten sowie organisatorische Fragen, etwa zur Aufbewahrung von Rechnungen. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat dazu umfangreiche Praxishinweise erarbeitet, die nun auf den Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsstand März 2020 gebracht wurden.

Informationen zu möglichen steuerlichen Erleichterungen mit Blick auf die Corona-Pandemie sind in den Umsatzsteuer-Hinweisen nicht enthalten; sie sind – auch für andere Steuerarten – auf der BRAK-Infoseite zu Corona zusammengestellt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 22.04.2020

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Land NRW erklärt Steuerberater zum systemrelevanten Beruf

Im Land Nordrhein-Westfalen sind Steuerberater in den Katalog der systemrelevanten Berufe aufgenommen worden.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 16.04.2020 den Beruf des Steuerberaters in den Katalog der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung aufgenommen hat. Die Regelung gilt ab dem 23.04.2020.

Die Voraussetzungen für eine Notfallbetreuung sind in § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 der Verordnung i. V. m. Anlage 2 zur Verordnung (siehe dort: „Erbringung von Finanzdienstleistungen“) zu entnehmen.

Quelle: StBK Köln, Mitteilung vom 21.04.2020

Neue Leasingverträge unter die Lupe nehmen!

Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze für die umsatzsteuerliche Qualifikation von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung geändert. Sie knüpft nicht mehr an das Ertragsteuerrecht an. Entscheidend ist stattdessen, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliegt und ob bei Vertragsabschluss feststeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll.

Im Oktober 2017 klärte der EuGH, nach welchen Grundsätzen ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung bzw. sonstige Leistung zu qualifizieren ist ( EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164/16, „Mercedes Benz Financial Services UK Ltd“ ).

Ende 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf reagiert und einen ersten Entwurf für eine geänderte Verwaltungsauffassung vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte hierzu Stellung genommen ( DStV-Stellungnahme S 15/19 ). Nun hat das BMF das finale Schreiben veröffentlicht ( BMF-Scheiben vom 18.03.2020 ).

Neue Grundsätze für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen

Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung eines Leasingvertrags über einen Gegenstand entscheidet – anders als bislang – nicht mehr über die umsatzsteuerliche Qualifikation als Lieferung oder sonstige Leistung.

Bei der Überlassung von Gegenständen im Leasingverfahren liegt nur noch dann eine Lieferung vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Vertrag enthält ausdrücklich eine Klausel zum Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer. Diese liegt auch dann vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand enthält.
  2. Aus den Vertragsbedingungen geht hervor, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Entscheidend sind dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Bei einer im Vertrag enthaltenen (formal unverbindlichen) Kaufoption gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt der Optionsausübung keine echte wirtschaftliche Alternative bieten. Als Beispiel wird angeführt, dass zum Zeitpunkt der Optionsausübung die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Ausübung der Option nicht zusätzlich eine „erhebliche Summe“ entrichten muss.

Die Grundsätze gelten auch für die Überlassung von Gegenständen außerhalb des Leasingverfahrens, etwa bei Mietverträgen mit Recht zum Kauf.

Die umsatzsteuerlich korrekte Würdigung ist deshalb von Bedeutung, da bei einer Qualifikation als Lieferung die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe entsteht. Bei einer Behandlung als sonstigen Leistung entsteht sie hingegen erst mit den einzelnen Raten.

DStV-Anregung zu weitergehender Konkretisierung berücksichtigt

Der DStV monierte in seiner o. g. Stellungnahme, dass nicht klar sei, wann eine Zuzahlung eines Leasingnehmers bei der Optionsausübung als „erhebliche Summe“ im Sinne der Verwaltungsauffassung gelte.

Erfreulicherweise hat das BMF diese Voraussetzung weiter konkretisiert. Eine Summe ist danach als erheblich zu werten, wenn der zusätzlich zu entrichtende Betrag 1 % des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Optionsausübung übersteigt.

Ab wann gilt die Neuregelung?

Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 18.03.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsklausel – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 20.04.2020

Corona-Krise: Weitere Maßnahmen zum Schutz von Unternehmen erforderlich

Die Corona-Krise ist ein Stresstest für die deutsche Wirtschaft und stellt somit auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor große Herausforderungen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) fordern in ihrem gemeinsamen 9-Punkte-Plan an das Bundesfinanzministerium zusätzliche steuerliche und verfahrensrechtliche Maßnahmen, die Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterstützen.

Das Bundesfinanzministerium brachte zwar bereits erste steuerliche Maßnahmen auf den Weg, BStBK und WPK sehen aber noch akuten Handlungsbedarf und fordern weitere Schritte:

Meldepflichten und Strafzahlungen zeitlich befristet aussetzen

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab:

„Die Unternehmen haben Existenzängste und unser Berufsstand arbeitet aktuell am Limit, um allen Pflichten und Fristen nachzukommen. Für uns ist es unverständlich, warum die Bundesregierung weiterhin bspw. an Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und an Sanktionen bei nicht eingehaltenen Fristen festhält. Es ist zwingend erforderlich, diese Pflichten und Strafzahlungen bis auf Weiteres auszusetzen, um Berufsstand und Unternehmen zu entlasten.“

Bundesweite Stundung der Lohnsteuer

Positiv bewerten die beiden Organisationen, dass die Bundesregierung Unternehmen Steuerstundungen ermöglicht. Sie können bspw. die Einkommen- und Körperschaftsteuer stunden lassen. Dies greift aber zu kurz, denn eine bundeseinheitliche Regelung zur Lohnsteuerstundung ist bislang nicht geplant „Es darf bei der Umsetzung von Steuerstundungen keinen Flickenteppich geben: Wir fordern hier eine bundesweit einheitliche Lösung für die Stundung der Lohnsteuer, um die Zukunft aller Unternehmen zu sichern,“ so Schwab.

Bisherige Regelung für Verlustverrechnung lockern

Um Unternehmen schnell und unbürokratisch die benötigte Liquidität zu verschaffen, ist es notwendig, die in der Krise entstanden Verluste mit den Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen zu können. Die schnellste und effektivste Lösung ist, wenn die zuletzt gezahlte Steuer auf bereits erzielte Gewinne mit formlosem Antrag umgehend erstattet würde. Schwab: „Wir fordern, den Zeitraum für den Verlustrücktrag von einem auf zwei Jahr zu verlängern und den Umfang des Rücktrags auf 4.000.000 Euro zu erhöhen. Das Bundesfinanzministerium sollte diesen Handlungsbedarf erkennen und das Thema zeitnah angehen.“

Keine nachteiligen Auswirkungen auf Steuererleichterungen

In bestimmten Fällen können Unternehmen Steuervorteile bspw. für geplante Investitionen erhalten, müssen diese aber auch in einem bestimmten Zeitraum umsetzen. In der aktuellen Corona-Krise müssen Unternehmen aber vermehrt bereits geplante Investitionen verschieben, um sich wirtschaftlich „über Wasser zu halten“. Schwab: „Dieser Aufschub ist nicht freiwillig, sondern existenziell. Daraus dürfen für die Unternehmen keine steuerlichen Nachteile entstehen, auch wenn sie für die geplanten Investitionen vorab Steuererleichterungen erhalten haben.“

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind gleichermaßen erste Ansprechpartner der Unternehmen für alle Fragen rund um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise. Die genannten Forderungen verschaffen Berufsstand und vor allem Mandanten mehr Handlungsspielraum, um die Krise zu meistern.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 16.04.2020

Besteuerung von Grenzpendlern und Grenzgängern (Österreich)

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. April 2020

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern und Grenzgängern wurde mit der Republik Österreich am 15. April 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 15. April 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. April 2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-AUT / 20 / 10002 :001 vom 16.04.2020

2020-04-16-konsultationsvereinbarung-zwischen-der-bundesrepublik-deutschland-und-der-republik-oesterreich-vom-15-04-2020

BMF-Diskussionsentwurf zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen in der Kritik

In diesem Jahr stehen die ersten Meldungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen an. Der DStV nimmt zum Diskussionsentwurf des BMF zur entsprechenden Verwaltungsauffassung Stellung. Angesichts der zusätzlichen Belastungen durch die „Corona-Krise“ regt er unter anderem eine großzügige Nicht-Beanstandungsregelung bei zeitlich verzögerten Meldungen an.

Bald geht’s los! Nachdem zum Jahresstart das Gesetz zur Einführung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft trat ( BGBl. I 2019 S. 2875 ), wird’s demnächst ernst: Ab dem 01.07.2020 gilt die Meldepflicht. Meldepflichtige Gestaltungen, deren erster Schritt nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurde, müssen bis zum 31.08.2020 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Für meldepflichtige Gestaltungen ab dem 01.07.2020 gilt die reguläre 30-Tagesfrist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang März seinen Diskussionsentwurf zur Anwendung der neuen Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu in seiner Stellungnahme S 03/20 unter anderem Folgendes angeregt:

Zeitliche Übergangsregelungen ausweiten

Da die für die Meldungen benötigte Schnittstellenanbindung wohl erst ab dem 01.08.2020 zur Verfügung steht, gewährt der Diskussionsentwurf ein wenig Luft:

Es soll nicht beanstandet werden, wenn grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erste Schritte nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden, erst bis zum 30.09.2020 übermittelt werden, d. h. ein Monat später als gesetzlich vorgesehen. Auch für später meldepflichtige Gestaltungen soll eine Fristversäumnis bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet werden.

Diese Übergangsfrist begrüßt der DStV grundsätzlich. Da das BMF den Entwurf bereits Anfang März veröffentlicht hat, berücksichtigt er jedoch die Entwicklung der Folgen der Corona-Pandemie noch nicht hinreichend. Der Berufsstand und seine Mitarbeiter sind gerade in der Corona-Krise eine wichtige Stütze für ihre Mandantinnen und Mandanten. Gerade, wenn es um existentielle Fragen etwa rund um Finanzierungshilfen oder die Beantragung von Kurzarbeit geht, sind sie die ersten Ansprechpartner. Insofern haben sie zusehends mit zeitlichen und personellen Engpässen zu kämpfen. Zusätzliche Meldepflichten verschärfen diese angespannte Lage. Daher regt der DStV eine Nicht-Beanstandung bzw. Nicht-Sanktionierung bei zeitlich verzögerten Meldungen bis mindestens 01.01.2021 an.

Fragen zur Auftragsdatenübermittlung klären

Selbstverständlich können der Nutzer einer Steuergestaltung und der Intermediär vereinbaren, dass der Nutzer alle Angaben – die personenbezogenen und die abstrakten Daten – der grenzüberschreitenden Steuergestaltung meldet. Die Pflicht zur Mitteilung der abstrakten Angaben geht jedoch nach den Ausführungen des BMF-Diskussionsentwurfs dadurch nicht auf den Nutzer über. Insoweit handele er als Auftragsdatenübermittler für den Intermediär.

Bislang fehlen in dem Entwurf Informationen dazu, ob den Nutzer in diesen Fällen die Pflichten als Auftragsdatenübermittler aus § 87d AO treffen. Soweit dies der Fall ist, müsste der Nutzer den Intermediär vor der Übermittlung der Daten identifizieren und die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren. Zudem müsste der Nutzer dem Intermediär die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen. Dieser wäre dann verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Der DStV hat angeregt, hierzu in dem finalen BMF-Schreiben für Klarheit zu sorgen.

Grundlage für verbindliche Auskunft schaffen

Wenn das BZSt nicht auf eine Meldung reagiert, heißt das zwar keineswegs, dass sie rechtlich anerkannt wird (§ 138j Abs. 4 AO). In der Gesetzesbegründung ist aber eindeutig ausgeführt, dass der Nutzer einer Steuergestaltung eine verbindliche Aussage der Finanzverwaltung erlangen können soll. Ihm stünden hierfür die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen offen. Explizit in der Gesetzesbegründung genannt ist das Instrument der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ( BT-Drs. 19/14685, S. 48 ).

Der gesetzgeberische Wille ist damit klar. Dem stehen jedoch die Ausführungen in Abschn. 3.5.4 AEAO zu § 89 AO entgegen. Hier heißt es bislang: Eine verbindliche Auskunft soll nicht erteilt werden in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z. B. Prüfung von Steuersparmodellen, Festsetzung der Grenzpunkte für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

Der DSV drängt darauf, die Intention des Gesetzgebers umzusetzen und die Verwaltungsanweisung zu § 138j AO bzw. gleichfalls zu § 89 AO entsprechend anzupassen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.04.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.

Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

I. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die in der Präambel dargestellten Zwecke eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Nach § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 1. HS EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStDV).

Bei Zuwendungen zur Hilfe in der Corona-Krise, die über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Absatz 5 EStDV).

Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Absatz 8 EStDV).

II. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke – wie insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke – verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert, gilt Folgendes:

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an die Stelle des Angebots der vielfach geschlossenen Tafeln getreten sind, oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.

Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

III. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel (Abschnitt II) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich.

Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nummer 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die in der Präambel dargestellten Zwecke sind nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

3. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger

In den Fällen der Nummern 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß § 6 Absatz 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

V. Arbeitslohnspende

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

VI. Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter Abschnitt V. genannten Grundsätze sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nummer 4 KStG davon unberührt.

VII. Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

VIII. Mittelverwendung

Aus Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

1. Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfüllt.

Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

IX. Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).

X. Weitere steuerliche Erleichterungen für Betroffene

Weitere Erleichterungen für unmittelbar und nicht nur unerheblich von der Corona-Krise Betroffene, wie z.B. zur Stundung von Steuern, im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen und zur Anpassung der Vorauszahlungen, ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S-0336 / 19 / 10007 :002 und den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 . Weitere aktuelle Informationen sind unter www.bundesfinanzministerium.de/corona zu finden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :003 vom 09.04.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin