Abgasskandal: OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG erneut zu Schadenersatz

Nach dem 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nun auch der weitere mit derartigen Verfahren befasste 9a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit Urteil vom 07.04.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, anteiligen Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Der Kläger kaufte am 13.08.2012 einen PKW VW Touran TDI. Er beansprucht die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.

Auch nach Ansicht des 9a. Zivilsenats steht dem Käufer ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG ihn durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB). Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. Der Kläger durfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages darauf vertrauen, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte.

Den Schaden sieht der erkennende Senat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Der Kläger müsse sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen habe. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.

Ein Anspruch auf Verzinsung des zurückzuzahlenden Kaufpreises schon ab dem Zeitpunkt dessen Zahlung an den Verkäufer nach § 849 BGB steht dem Kläger nicht zu.

Das Urteil kann mit der zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage:

Die Norm des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) hat folgenden Wortlaut:

»Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.«

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.04.2020 zum Urteil 9a U 2423/19 vom 07.04.2020

Corona-Krise: Bundesregierung unterstützt Kultur- und Freizeitbranche – Gutschein statt Erstattung

Corona hat vielen Bürgern nicht nur den Urlaub vermiest. Auch Konzerte, Lesungen und Sport-Events können nicht mehr besucht werden. Gleiches gilt etwa für Schwimmbäder, Fitnessstudios sowie Musik- und Sprachkurse. Statt der Erstattung der Eintrittspreise sollen Kunden grundsätzlich Gutscheine erhalten. Das Kabinett hat dazu eine Formulierungshilfe beschlossen.

Warum will die Bundesregierung die Gutscheinlösung einführen?

Nach geltendem Recht können Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintritts- und Nutzungsgelder verlangen. Viele Betreiber haben derzeit keine neuen Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise bzw. Nutzungsentgelte für alle abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht. Eine Gutscheinlösung könnte deshalb eine große Hilfe sein.

Sind die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gewahrt?

Eine Insolvenzwelle würde voraussichtlich auch dazu führen, dass Erstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

Für alle Tickets und Nutzungsberechtigungen, die vor dem 8. März gekauft wurden, erhalten Kunden Gutscheine, die bis Ende 2021 befristet sind. Löst man seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht ein, muss der Veranstalter oder Betreiber dessen Wert erstatten. Ist ein Gutschein aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar, kann der Kunde wie bisher eine Erstattung verlangen. Dadurch kann eine ausgewogene Regelung im Interesse aller Beteiligten erreicht werden.

Was genau ist mit dem Gutschein wertmäßig zu erstatten?

Der Gutschein muss den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Ausstellung und Übersendung des Gutscheins müssen kostenlos sein.

Umfasst die Eintrittskarte oder Nutzungsberechtigung die Teilnahme an mehreren Veranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil davon stattfinden, hat man Anspruch auf einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils. Das betrifft etwa Dauerkarten für Sportvereine oder Schwimmbäder sowie auch Musik- und Sprachkurse.

Darf der Veranstalter den Gutschein einschränken?

Der Veranstalter hat einen Wertgutschein auszugeben. Kunden müssen die Wahl haben, den Gutschein für einen Nachholtermin einzulösen oder für eine andere Veranstaltung des Veranstalters. Die Ausstellung eines Sachgutscheins oder seine Beschränkung auf die Nachholveranstaltung der abgesagten Veranstaltung ist unzulässig.

Was muss auf dem Gutschein draufstehen?

Der Gutschein muss Informationen darüber enthalten,

  • dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • dass der Inhaber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn ein Gutschein für ihn unzumutbar ist oder er ihn nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst hat.

Welche Veranstaltungen werden nicht erfasst?

Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse sind von dem Beschluss der Bundesregierung nicht betroffen. Zum Hintergrund: Für solche Veranstaltungen sind in der Regel deutlich höhere Entgelte zu zahlen. Die Übergabe eines Gutscheins anstelle einer Erstattung des Entgelts könnte insbesondere Freiberufler und kleinere Betriebe zu stark finanziell belasten.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 08.04.2020

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Corona-Krise: Erleichterungen für Wissenschaftspersonal

Wissenschaftliches Personal an Universitäten, das befristet beschäftigt ist, braucht gerade in Krisenzeiten wie dieser Unterstützung. Die Bundesregierung hat deshalb ein Gesetz auf den Weg gebracht, um die Befristungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie zu verlängern und somit den Wissenschaftlern eine längerfristige Perspektive zu bieten. Auch für Studierende gibt es Verbesserungen.

„Die Corona-Pandemie beeinträchtigt den Wissenschafts- und Hochschulbetrieb in Deutschland erheblich“, sagte Bundesforschungsministerin Anja Karliczek am 08.04.2020 in Berlin. „Die Bundesregierung will die pandemiebedingten Beeinträchtigungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schnell und unbürokratisch abmildern und zusätzliche Anreize für BAföG-Geförderte schaffen.“

Das Zeitvertragsgesetz für die Wissenschaft wird aufgrund der Coronavirus-Pandemie um eine Übergangsregelung ergänzt. Die Höchstbefristungsgrenzen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, werden damit verlängert – und zwar um die Zeit, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs gibt. Das hat das Kabinett auf Initiative des Bundesforschungsministeriums beschlossen.

Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, können zusätzlich um sechs Monate verlängert werden. Damit können betroffene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler trotz pandemiebedingter Einschränkungen ihre Qualifizierungsziele und ihre berufliche Weiterentwicklung weiterverfolgen.

Flexibilisierung der BAföG-Regeln

Daneben will die Bundesregierung auch Studentinnen und Studenten helfen, die Bezieher von Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind. BAföG-Empfängerinnen und Empfänger dürfen den BAföG-Satz ohne Abzüge mit Einnahmen aus Tätigkeiten zur Bekämpfung der Pandemie aufstocken. Das gilt ausschließlich für Beschäftigungen in Branchen und Berufen, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie systemrelevant sind.

Mit diesem Beschluss des Kabinetts werden die bereits geschaffenen Anreize für Studentinnen und Studenten, sich in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu engagieren, weiter verstärkt.

Der Gesetzentwurf ist eine sog. Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen im Bundestag. Dieser soll aus der Mitte des Bundestages in den Gesetzgebungsprozess eingebracht werden und ab dem 1. März rückwirkend in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 08.04.2020

Corona-Krise: Elterngeld wird kurzfristig angepasst

Das Elterngeld ist eine der beliebtesten Familienleistungen. Damit Eltern, die in der Corona-Krise die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wird das Elterngeld angepasst.

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie haben auch zur Folge, dass eine steigende Zahl von Eltern die Voraussetzungen nicht mehr einhalten können, die für den Bezug des Elterngeldes vorgesehen sind. So werden Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (zum Beispiel Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten) an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen während des Elterngeldbezugs. Werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung während der Elternzeit.

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey hat daher kurzfristige Anpassungen vorgeschlagen, auf die sich nun auch die Koalitionsfraktionen geeinigt haben. Folgende Regelungen sollen gesetzlich geändert werden:

  • Anpassungen beim Elterngeld für Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten. Da sie jetzt besonders gebraucht werden, können sie ihre Elterngeldmonate aufschieben.
  • Außerdem sollen Eltern den Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen – nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Zudem sollen Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, weil sie zum Beispiel in Kurzarbeit sind, keinen Nachteil im Elterngeld haben. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

Dr. Franziska Giffey:

„Deutschlands bekannteste und beliebteste Familienleistung ist auch in Corona-Zeiten krisenfest. Wir wollen Eltern und denen, die es demnächst werden, die Sorge nehmen, dass sie wegen der Corona-Epidemie Nachteile beim Elterngeld haben könnten. Mit den drei Regelungen, die ich vorgeschlagen habe und auf die wir uns mit den Koalitionsfraktionen nun geeinigt haben, berücksichtigen wir Situationen, in denen Eltern anders als sonst nicht alle Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllen können. Wir wollen die Anpassungen so zügig wie möglich durch das Kabinett und das parlamentarische Verfahren bringen.“

Informationen zum Elterngeld

Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. Immer mehr Väter und Mütter nutzen die reservierten Partnermonate, das ElterngeldPlus mit der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten. Auch der Partnerschaftsbonus, der beiden Eltern vier ElterngeldPlus-Monate zusätzlich sichert, wenn sie sich in einem vorgegebenen Stundenumfang Beruf und Betreuung gleichermaßen teilen, kommt gut an. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65 Prozent.

Das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz ist seit seiner Einführung 2007 mehrfach weiterentwickelt worden und eine wirkungsvolle Unterstützung für Familien mit neugeborenen Kindern: Rund 1,8 Millionen Elternteile sind jährlich im Bezug, mehr als 40 Prozent der Väter beteiligen sich an der Betreuung der Kinder, Mütter gehen früher wieder zurück in die Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit. Das Elterngeld wird als verlässliche, gerechte und flexible Unterstützung bei den Beziehenden und in der gesamten Bevölkerung hochgeschätzt und erreicht sein Ziel, den Lebensstandard der Familie auch während der Elternzeit zu sichern.

Quelle: BMFSFJ, Mitteilung vom 07.04.2020

Individualverfassungsbeschwerden gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung erfolglos

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 06.04.2020 zwei Verfassungsbeschwerden von Bürgern gegen die sogenannte Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer wandten sich in den beiden Verfahren gegen die vom Gesundheitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Verordnung vom 22. März 2020, mit der weitreichende Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingeführt wurden. Die Beschwerden richteten sich insbesondere gegen §§ 11 und 12 der Coronaschutzverordnung, die Regelungen für Versammlungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und den Aufenthalt im öffentlichen Raum enthalten.

Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht – wie es grundsätzlich erforderlich sei – den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. Im Hinblick auf die Coronaschutzverordnung könne die Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht beantragt werden. In diesem Verfahren werde den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnaher und effektiver Rechtsschutz gewährt. Zwar könne der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden auch ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden. Dies sei trotz der allgemeinen Bedeutung der Beschwerden aber nicht angezeigt, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte durch das Oberverwaltungsgericht sachgerecht sei.

Quelle: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zu den Beschlüssen 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2 vom 06.04.2020

Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung: Nicht jeder Marktstand ist erlaubt

Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vom 22. März 2020 (Verordnung) gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen.

Nach der Verordnung dürfen Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes grundsätzlich nicht geöffnet werden. Davon ausgenommen sind u.a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke sowie Wochenmärkte, wenn sie sich auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassene Sortimente beschränken. Der Antragsteller betreibt Markthandel, wobei sein Sortiment zu 70 % aus Keks-Ausstechformen, zu 25 % aus Spielwaren und zu 5 % aus Olivenölseife besteht. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verfügte deshalb ihm gegenüber ein Verkaufsverbot.

Nach Auffassung der 14. Kammer gehört das vom Antragsteller auf Wochenmärkten gehandelte Sortiment nicht zu den ausnahmsweise gestatteten Artikeln. Es handele sich dabei um ein Mischsortiment, das aus Waren bestehe, die in unterschiedlichen Fach- bzw. Einzelhandelsgeschäften verkauft würden. Bei Mischsortimenten sei auf den Schwerpunkt des Angebots abzustellen. Die Verkaufsstelle dürfe nur dann geöffnet bleiben, wenn ihr Sortiment zu über 50 % aus Waren bestehe, die in den von der Ausnahmevorschrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften verkauft werden dürften. Das sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um gestatteten Handwerkerbedarf, denn sein Angebot richte sich offensichtlich nicht an Angehörige des Bäckerhandwerks, sondern an die allgemeine Bevölkerung. Überdies seien die Ausnahmen von den Verboten der Verordnung wegen deren überragend wichtiger Zielsetzung eng auszulegen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zum Beschluss 14 L 35.20 vom 03.04.2020

Kommission erweitert Rahmen für staatliche Beihilfen, um Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in der Coronavirus-Krise bei der beschleunigten Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte, beim Schutz von Arbeitsplätzen und Wirtschaft. Sie ändert dafür den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen und erweitert diesen um fünf Arten von Beihilfemaßnahmen. Zudem werden bestehende Formen der Unterstützung erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. So können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu am 03.04.2020: „Die Änderung des Befristeten Rahmens wird die Mitgliedstaaten noch besser in die Lage versetzen, Unternehmen zu unterstützen, die dringend benötigte Produkte zur Bekämpfung des Coronavirus entwickeln und herstellen, wie Impfstoffe, Arzneimittel, medizinische Geräte, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung. Wir müssen dabei koordiniert vorgehen.

Deshalb kann zusätzliche Unterstützung für Vorhaben, die die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und für die zeitnahe Bereitstellung von Produkten gewährt werden. Wir haben den Befristeten Rahmen auch erweitert, damit die Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten erhalten, Liquiditätsengpässe bei Unternehmen zu verringern und Arbeitsplätze in den von dieser Krise besonders hart getroffenen Branchen und Regionen zu retten.“

Am 19. März hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Coronavirus-Ausbruchs angenommen. In dem Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

Mit der Änderung wird der Befristete Rahmen um weitere fünf Arten von Beihilfemaßnahmen erweitert:

1. Unterstützung für Forschung und Entwicklung (FuE) im Zusammenhang mit dem Coronavirus:

Zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise können die Mitgliedstaaten Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen für FuE gewähren, die der Bekämpfung des Coronavirus und anderer Viren dienen. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Aufschlag gewährt werden.

2. Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Erprobungseinrichtungen:

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die den Auf- oder Ausbau von Infrastrukturen ermöglichen, die benötigt werden, um Produkte, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs gebraucht werden, bis zur ersten gewerblichen Nutzung zu entwickeln und zu erproben.

Hierzu gehören Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Behandlungen, Medizinprodukte und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten und Schutzkleidung sowie Diagnoseausrüstung), Desinfektionsmittel sowie Instrumente für die Datenerfassung und -verarbeitung, die für die Bekämpfung der Ausbreitung des Virus von Nutzen sind.

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

3. Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind:

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und Verlustausgleichsgarantien zur Unterstützung von Investitionen gewähren, die die rasche Herstellung von (unter Ziffer ii aufgeführten) Produkten für die Bekämpfung des Coronavirus ermöglichen.

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Unterstützung raschen Handelns können Unternehmen einen Bonus erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

4. Gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge:

Um durch die Coronavirus-Krise verursachte Liquiditätsengpässe bei Unternehmen weiter zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten, können die Mitgliedstaaten in den Branchen und Regionen oder für die Arten von Unternehmen, die von dem Ausbruch am härtesten getroffen sind, die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gezielt stunden.

5. Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer:

Um die Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Arbeitnehmer begrenzen zu helfen, können die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den Lohnkosten der Unternehmen in den Branchen oder Regionen leisten, die am stärksten unter dem Ausbruch des Coronavirus zu leiden haben und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Mit der Änderung des Befristeten Rahmens werden auch die bestehenden Formen der Unterstützung erweitert, die die Mitgliedstaaten Unternehmen in Not gewähren können. Zum Beispiel können die Mitgliedstaaten nun bis zu einem Nennwert von 800.000 Euro pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen zur Deckung von 100 Prozent des Risikos gewähren oder Eigenkapital bereitstellen.

Dies kann auch mit sogenannten De-minimis-Beihilfen (um die Beihilfe pro Unternehmen auf bis zu 1 Mio. Euro zu erhöhen) und mit anderen Arten von Beihilfen kombiniert werden. Besonders nützlich dürfte es sein, den dringenden Liquiditätsbedarf kleiner und mittlerer Unternehmen sehr rasch zu decken. Der geänderte Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Außerdem prüft die Kommission kontinuierlich, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um das Instrumentarium der Mitgliedstaaten zur Stützung ihrer Wirtschaft in diesen schwierigen Zeiten zu ergänzen und Unternehmen dabei zu helfen, nach der Krise wieder kräftig in Schwung zu kommen, unter anderem durch eine weitere Änderung des Befristeten Rahmens.

In diesem Zusammenhang prüft die Kommission auch die bestehenden staatlichen Vorschriften, um die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Coronavirus-Ausbruchs zu überprüfen.

Hintergrund

Die Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, rasche und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, insbesondere KMU, zu unterstützen, die aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen.

Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Auf diese Weise können besonders stark betroffene Sektoren wie Verkehr, Tourismus, Gastgewerbe oder Einzelhandel unterstützt werden.

Angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts sind vor allem die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten gefordert, zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs Mittel zur Verfügung zu stellen. Der geänderte Befristete Rahmen wird weiter zur gezielten Unterstützung der Entwicklung coronavirusrelevanter Produkte, zum Schutz von Arbeitsplätzen und zur Stützung der Wirtschaft beitragen, gleichzeitig jedoch Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt begrenzen. Die Änderung umfasst eine Reihe von Vorkehrungen.

So werden beispielsweise Beihilfen für die Herstellung von Produkten und Ausrüstung, die für die Bekämpfung des Coronavirus relevant sind, von einer sehr raschen Durchführung der geförderten Vorhaben abhängig gemacht. Beihilfen für FuE im Zusammenhang mit dem Coronavirus können nur gewährt werden, wenn der Empfänger sich verpflichtet, Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum nichtausschließliche Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren. Dadurch wird sichergestellt, dass Fortschritte bei der medizinischen Behandlung und der Eindämmung des Coronavirus allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Staatliche Beihilfen: Kommission erweitert Befristeten Rahmen, damit die Mitgliedstaaten angesichts des Coronavirus-Ausbruchs Erforschung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte beschleunigen, Arbeitsplätze schützen und die Wirtschaft weiter unterstützen können

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.04.2020

SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob

Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, begründen keinen Arbeitnehmerstatus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 05.12.2019 entschieden (Az. L 19 AS 1608/18).

Bei den Klägern handelt es sich um eine 2013 eingereiste bulgarische Staatsangehörige und ihre beiden minderjährigen Kinder. Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II ab März 2017 lehnte das beklagte Jobcenter Köln ab. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht blieben ohne Erfolg.

Das LSG hat die Berufung nun zurückgewiesen: Die Kläger seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) und b) SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Sie verfügten über kein Aufenthaltsrecht bzw. ergebe sich ein solches allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Nach der Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen sei festzustellen, dass die Beschäftigung der Klägerin zu 1) als Verkäuferin vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2015 keine Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. Art. 45 AEUV begründet habe. Diese Tätigkeit sei als völlig untergeordnet und unwesentlich einzustufen. Zwar liege eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und ein schriftlicher Arbeitsvertrag über einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 250,00 Euro vor, wobei schon augenfällig sei, dass die vereinbarte Arbeitszeit von ca. acht Stunden wöchentlich von der Angabe des Zeugen im Termin über eine Arbeitszeit von 15 Stunden monatlich abweiche. Aus der Aussage folge allerdings, dass er die Klägerin zu 1) nur vergönnungsweise beschäftigt und es sich damit nicht um eine echte und tatsächliche Tätigkeit gehandelt habe. Sie sei unzuverlässig gewesen und unregelmäßig zur Arbeit erschienen. Von der nach einem Monat beabsichtigten Kündigung habe er nur auf ihr Bitten um Hilfe aus Mitleid abgesehen.

Im Übrigen scheide auch ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht aus. Die durch eine Erwerbstätigkeit erworbene Arbeitnehmereigenschaft wirke bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung nur während der Dauer von sechs Monaten fort und vermittele nur solange – hier höchstens bis zum 28.08.2015 – ein Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU).

Die Kläger haben beim BSG Revision eingelegt (Az. B 14 AS 25/20 R).

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.04.2020 zum Urteil L 19 AS 1608/18 vom 05.12.2019

Corona-Krise: EU-Kommission genehmigt Verlängerung der deutschen Regelung für zinsvergünstigte Darlehen

Die Europäische Kommission hat eine weitere von Deutschland angemeldete Beihilferegelung genehmigt, mit der sie bereits am 22. März 2020 angenommene Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft nach Ausbruch des Coronavirus ausweitet. Insbesondere ermöglicht die Erweiterung die Gewährung von Fördermitteln durch andere regionale Behörden und Förderbanken, die nicht unter die bestehenden Maßnahmen fallen. Grundlage für die Genehmigung war der am 19. März 2020 von der Kommission erlassene Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs des Coronavirus können nur bewältigt werden, wenn die Unternehmen über ausreichende Liquidität verfügen, um ihren Investitionsbedarf zu decken und ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Heute haben wir eine Verlängerung der deutschen Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen genehmigt. Mit dieser Regelung können auch andere öffentliche Einrichtungen die deutsche Wirtschaft unterstützen und Maßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ergänzen. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gewährleisten, dass so schnell und so wirksam wie möglich nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können.“

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme

Nach der Annahme der Deutschen Maßnahmen für zinsvergünstige Darlehen vom 22. März 2020 hat Deutschland bei der Kommission eine weitere Unterstützungsmaßnahme gemäß dem Befristeten Rahmen angemeldet, die von den deutschen Bundes- und Landesbehörden sowie von Förderbanken durchgeführt werden soll.

Ähnlich wie im Falle der ersten Regelung für zinsvergünstigte Darlehen steht diese neue Regelung ebenfalls allen Unternehmen der Realwirtschaft offen. Während die erste Regelung so konzipiert war, dass subventionierte Darlehen nur von der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) gewährt werden konnten, dürfen nach der neuen Regelung nun auch andere Regionalbehörden und Förderbanken in derselben Weise tätig werden. Die neue Regelung ermöglicht günstige Konditionen für Darlehensgarantien zur Deckung des unmittelbaren Betriebskapital- und Investitionsmittelbedarfs.

Mit der Maßnahme soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen über ausreichend Liquidität verfügen, um ihre Tätigkeiten in dieser schwierigen Lage aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs fortzuführen.

Die Regelungen für zinsvergünstigte Darlehen werden durch eine dritte von der Kommission am 24. März 2020 angenommene Regelung ergänzt, nach der Darlehensbürgschaften gewährt werden können.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Maßnahme die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. So muss i) der einer Garantie zugrundeliegende Darlehensbetrag pro Unternehmen im Verhältnis zu dessen absehbarem Liquiditätsbedarf stehen, dürfen ii) Garantien nur bis Ende dieses Jahres und iii) mit einer Höchstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden und wird iv) der Regelung zufolge ein Mechanismus eingeführt, der sicherstellt, dass Geschäftsbanken den Vorteil von Zinsvergünstigungen an bedürftige Unternehmen weitergeben.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.04.2020

Kein unverhältnismäßiger Eingriff der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in anwaltliche Berufsfreiheit

Ein Berliner Rechtsanwalt ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Versuch gescheitert, Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorläufig für rechtswidrig erklären zu lassen.

Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. So sieht § 14 Abs. 3 Buchst. n ausdrücklich u. a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als zulässig vor. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelungen griffen unverhältnismäßig in seine Berufsausübungsfreiheit ein. Den Rechtssuchenden werde es in erheblichem Maß erschwert, bei ihm um Rechtsrat nachzusuchen. Dadurch werde das Recht, sich in Verfahren eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, unzulässig eingeschränkt, zumal die rechtssuchende Person ihre Gründe im Fall einer Polizeikontrolle glaubhaft machen und damit offenlegen müsse.

Die 14. Kammer wies den Eilantrag zurück. Dem Antragsteller drohten ohne die beantragte gerichtliche Feststellung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Seine potentiellen Mandanten müssten bei einer allenfalls im Einzelfall erfolgenden Kontrolle im Wesentlich nur Ort und Zeit eines etwaigen Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen; dies stelle schon keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme und Erbringung anwaltlicher Hilfe dar. Im Übrigen sei die durch die angegriffenen Normen allenfalls verursachte geringfügige Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner Berufsausübungsfreiheit angesichts des mit der – zeitlich ohnehin eng befristeten – Verordnung bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Schutzgüter der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte komme entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trage es bei, wenn nur dringend erforderliche persönliche Termine bei Rechtsanwältinnen und -anwälten wahrgenommen werden dürften.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.04.2020 zum Beschluss 14 L 31.20 vom 02.04.2020

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