EXIST-Programm führt in Corona-Krise Erleichterungen für Tech-Startups ein

Weltweit wird an der Entwicklung eines Impfstoffs gegen die Lungenkrankheit COVID-19 gearbeitet. Hoffnung auf eine Lösung des Problems bietet das EXIST-Forschungstransfer-Projekt „Impfkraft“ der Universität Tübingen. Das Tübinger Gründerteam arbeitet an einer vielversprechenden plattformbasierten Methode zur Entwicklung eines Impfstoffes gegen die Corona-Viren. Eine Besonderheit ist hierbei der Multivektoransatz, welcher auch Mutationen des Corona-Virus neutralisieren könnte und damit einen dauerhafteren Impfschutz als andere aktuell diskutierte Methoden verspricht. Um die Entwicklung weiter zu beschleunigen, erhält das Projekt nun vom Bundeswirtschaftsministerium eine Mittelaufstockung.

Dazu Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups: „Die Suche nach einem Impfstoff gegen die neuartigen Corona-Viren ist ein Wettlauf gegen die Zeit. Je schneller wir einen Impfstoff entwickeln, desto mehr Menschenleben können wir retten. Ich kann nur feststellen: Sinnvoller können Fördermittel aus unserem EXIST-Programm kaum eingesetzt werden.“

Neben der Förderung dieses konkreten Forschungsprojekts hat das Bundeswirtschaftsministerium die Weichen dafür gestellt, dass vielversprechenden Gründungsvorhaben nicht durch die Corona-bedingten Einschränkungen des Wirtschaftslebens das Aus droht. Im Rahmen der EXIST-Programme können Ausgründungsvorhaben, die am Ende ihrer Förderlaufzeit stehen und deren Gründung durch die aktuellen Kontaktbeschränkungen gefährdet ist, mit einer unbürokratischen Verlängerung der Förderlaufzeit um drei Monate rechnen. Aktuell kommen für einen solchen Antrag alle Projekte in Frage, die zum 30.04.2020 und 31.05.2020 enden würden.

Thomas Jarzombek: „Wir wollen verhindern, dass vielversprechenden Gründungsvorhaben auf den letzten Metern die Luft ausgeht. Deshalb verlängern wir unbürokratisch die Laufzeit der Förderung um drei Monate. Sollte das nicht ausreichen, können wir auch noch einmal nachlegen.“

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 08.04.2020

Corona-Krise: 8 Mrd. Euro für 100.000 kleine und mittlere Unternehmen

Die Europäische Kommission hat 1 Mrd. Euro aus dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) freigegeben, die als Garantie für den Europäischen Investitionsfonds (EIF) dienen wird. Der EIF gehört zur Europäischen Investitionsbank-Gruppe. Der EIF kann dadurch besondere Garantien stellen, die Banken und anderen Kreditgebern Anreize bieten, um mindestens 100.000 europäischen KMU und kleinen Midcap-Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, Liquidität zur Verfügung zu stellen; es wird erwartet, dass dadurch Finanzmittel in Höhe von 8 Mrd. Euro mobilisiert werden können.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Derzeit haben es unsere Unternehmen in ganz Europa schwer. Die EU handelt rasch, um die Krise abzumildern und kleine und mittlere Unternehmen, die besonders gefährdet sind, zu unterstützen. Die Kommission und der Europäische Investitionsfonds stellen heute Finanzmittel in Höhe von 8 Mrd. Euro für europäische KMU bereit, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind, und entlasten damit sofort deren Liquiditätslage. Die Mittel werden noch in diesem Monat über lokale Banken und Kreditgeber zu denen fließen, die von der Krise am stärksten betroffen sind.“

Mit der Ankündigung am 06.04.2020 wird die in der Mitteilung der Kommission vom 13. März eingegangene Verpflichtung zur unverzüglichen Unterstützung besonders hart getroffener KMU erfüllt; erste Mittel sollen bereits im April fließen. Die Aktion ist Teil des von der EIB-Gruppe am 16. März angekündigten Maßnahmenpakets, das KMU und Midcap-Unternehmen in Europa ohne unnötige Verzögerungen Hilfe bringen soll.

Eine der unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie ist der abrupte Liquiditätsmangel bei kleinen und mittleren Unternehmen. Diese sind von Krisen meist besonders stark betroffen, und sie müssen deshalb unbedingt mit ausreichender Liquidität versorgt werden, damit sie die Krise überstehen können. Gleichzeitig steigt bei solchen Liquiditätsengpässen das wahrgenommene Risiko plötzlich stark, sodass die Banken wenig geneigt sind, KMU Kredite zu gewähren. Deshalb sind EU-Garantien zur Unterlegung solcher Darlehen erforderlich. Ab 06.04.2020 bringt der EIF spezielle EFSI-besicherte Garantien auf den Markt, um die Auswirkungen der Pandemie auf kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen einzudämmen.

Mit der 1 Mrd. Euro, die im Rahmen der COSME-Kreditbürgschaftsfazilität aus dem EFSI und unter Horizont 2020 durch „InnovFin – Garantien für KMU“ bereitgestellt wurde, ist der EIF in der Lage, Finanzintermediären Garantien in Höhe von 2,2 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen, wodurch 8 Mrd. Euro an Finanzmitteln mobilisiert werden können. Die Garantien werden vom EIF über eine heute veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung, die sich an mehrere hundert Finanzintermediäre, darunter Banken und alternative Kreditgeber, richtet, an den Markt gebracht. Die Garantien haben folgende besonderen Merkmale:

  • Vereinfachter und schnellerer Zugang zur EIF-Garantie
  • Höhere Risikodeckung – bis zu 80 Prozent der potenziellen Verluste aus Einzelkrediten (der Standardwert beträgt 50 %)
  • Schwerpunkt auf Betriebsmittelkrediten in der gesamten EU
  • Flexiblere Bedingungen, einschließlich Möglichkeiten für Zurückstellung, Umschuldung oder Tilgungsaufschub.

Zugang haben sowohl neue als auch bestehende Finanzintermediäre, die bereits mit dem EIF zusammenarbeiten. Diese werden mehr als hunderttausend Unternehmen, die Garantien im Rahmen der COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (LGF) und der InnovFin-SMEG-Programme erhalten, Sonderbedingungen bieten.

Nächste Schritte

Finanzintermediäre mit bestehenden EIF-Vereinbarungen im Rahmen von COSME- und InnovFin-Programmen werden nach der heutigen Aufforderung zur Interessenbekundung nach einem entsprechenden Antrag unmittelbar auf die neuen Garantien zugreifen können. Für andere Finanzintermediäre ist ein zügiges Antragsverfahren vorgesehen, das sie zunächst durchlaufen müssen. Auf diese Weise können bereits im April neue Gelder an hart getroffene Unternehmen fließen. KMU können ihren Antrag direkt bei ihren lokalen Banken und Kreditgebern, die die Regelung in Anspruch nehmen, stellen (siehe www.access2finance.eu ).

Die Kommission und die EIB-Gruppe werden noch weitere zusätzliche Maßnahmen ausarbeiten und alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen, um zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie und zur Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Folgen beizutragen.

Hintergrund

Um die 1 Mrd. Euro aus dem EU-Haushalt freisetzen zu können, haben die Kommission und die EIB-Gruppe eine Reihe von Änderungen an ihren spezifischen Vereinbarungen vorgenommen.

Der Europäische Investitionsfonds(link is external) (EIF) gehört zur EIB-Gruppe (Europäische Investitionsbank-Gruppe). Seine Hauptaufgabe besteht darin, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in Europa durch einen leichteren Zugang zu Finanzierungen zu unterstützen. Der EIF konzipiert und entwickelt auf dieses Marktsegment zugeschnittene Instrumente für Risiko- und Wachstumskapital, Garantien und Mikrofinanzierungen und fördert damit die Ziele der EU in den Bereichen Innovation, Forschung und Entwicklung, Unternehmertum, Wachstum und Beschäftigung.

COSME ist das EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen für den Zeitraum von 2014 bis 2020. Seine Mittelausstattung beträgt insgesamt 2,3 Mrd. Euro. Mindestens 60 Prozent der Programmmittel sind dafür vorgesehen, europäischen KMU den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, wobei zwei Finanzinstrumente eingesetzt werden: Die COSME-Kreditbürgschaftsfazilität(link is external) unterstützt Garantien und Rückgarantien für Finanzinstitute, damit diese mehr Kredite und Leasingfinanzierungen an KMU vergeben können. Die COSME-Eigenkapitalfazilität für die Wachstumsphase hilft in erster Linie KMU in der Expansions- und Wachstumsphase bei der Beschaffung von Risikokapital.

Horizont 2020 ist das EU-Programm für Forschung und Innovation. Es ist auf den Zeitraum von 2014 bis 2020 ausgelegt und mit einem Gesamtbudget von 77 Mrd. Euro ausgestattet. InnovFin – EU-Mittel für Innovatoren – bietet im Rahmen dieses Programms Finanzierungsinstrumente, die innovativen Unternehmen in ganz Europa einen einfacheren und schnelleren Zugang zu Finanzmitteln ermöglichen. Insbesondere die InnovFin-KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG)(link is external) soll durch Garantien und Rückbürgschaften für Kreditfinanzierungen in Höhe von 25 000 bis 7,5 Mio. Euro innovativen KMU und Midcap-Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern. Durch die vom EIF verwaltete InnovFin-SMEG-Fazilität werden Finanzintermediäre – d. h. Banken und andere Finanzinstitute – gegen einen Teil ihrer Verluste aus Fremdfinanzierungen, die durch die Fazilität gedeckt sind, abgesichert.

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ist die Finanzierungskomponente der Investitionsoffensive für Europa, die im November 2014 ins Leben gerufen wurde, um den rückläufigen Trend bei den Investitionen umzukehren und Europa auf den Weg der wirtschaftlichen Erholung zu bringen. Sein innovativer Ansatz, der auf dem Einsatz einer EU-Haushaltsgarantie für die EIB-Gruppe beruht, ermöglicht die Mobilisierung umfangreicher öffentlicher und privater Mittel für Investitionen in strategische Sektoren der europäischen Wirtschaft. Die Investitionsoffensive für Europa hat bereits Investitionen in Höhe von mehr als 460 Mrd. Euro generiert und 1,1 Millionen Start-ups und KMU in ganz Europa unterstützt. Die aktuellen Zahlen zum EFSI, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen und Ländern, können hier abgerufen werden.

Weitere Informationen

Koordinierte europäische Reaktion auf das CoronavirusDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Website zum Coronavirus

Website der EIB

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.04.2020

Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Der Mittelstand ist das Rückgrat unserer Wirtschaft und gerade in dieser Krise besonders betroffen. Deshalb ist es entscheidend, dass wir diese einzigartige Substanz und Breite erhalten, um nach der Krise wieder durchstarten zu können. 99,5 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind Mittelständler. Sie erwirtschaften rund 35 Prozent des gesamten Umsatzes, stellen knapp 60 Prozent aller Arbeitsplätze und über 80 Prozent aller Ausbildungsplätze. Daher spannen wir einen weiteren umfassenden Schutzschirm für unsere Mittelständische Wirtschaft. Wir werden einen KfW-Schnellkredit einführen, bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt. Die Kreditlaufzeiten werden auf 10 Jahre verlängert.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Für diese Pandemie gibt es keine Blaupause. Als Bundesregierung müssen wir entschlossen und kraftvoll agieren – und die Situation ständig genau beobachten. Mit dem KfW-Schnellkredit legen wir jetzt ein weiteres Programm auf, das neben die bereits bestehenden Angebote tritt. Es wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe, die jetzt sehr sehr rasche Unterstützung benötigen und auf andere Bedingungen abstellt als unsere anderen Hilfen, die natürlich fortbestehen.“

KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig: „Durch die 100-prozentige Haftungsfreistellung und den Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung wird sichergestellt, dass diejenigen Unternehmen, die nur durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, rasch einen Kredit bekommen. Wir rechnen mit sehr vielen Anträgen und werden zusammen mit den Banken und Sparkassen alles dafür tun, die technischen Voraussetzungen für eine schnelle Auszahlung zu schaffen.“

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 06.04.2020

Corona-Krise: Noch schnellere Unterstützung mittelständischer Unternehmen mit dem neuen Programm „KfW-Schnellkredit 2020“

Die Bundesregierung hat am 6. April 2020 ein weiteres Programm aufgelegt, um mittelständische Unternehmen in Deutschland mit weitreichenden Kredithilfen zu unterstützen. Auf der Basis des am 3. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (Temporary Framework) führt die Bundesregierung KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Das Programm wendet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die jetzt sehr schnell Unterstützung benötigen und auf andere Bedingungen abstellt als die anderen Hilfen der Bundesregierung, die weiterhin bestehen bleiben.

Das neue Programm „KfW-Schnellkredit 2020″ wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen dafür, dass die Kredite rasch und unkompliziert von den Hausbanken bereitgestellt werden können.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz von aktuell 3 % mit einer Laufzeit von zehn Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 07.04.2020

Corona-Krise: 9 Punkte-Plan der BStBK und der WPK

In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben der Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Prof. Dr. Hartmut Schwab, und der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Gerhard Ziegler, am 07.04.2020 im Rahmen eines 9 Punkte-Plans gefordert, das Maßnahmenpaket der Bundesregierung schnell und bürokratiearm auszuweiten.

Bei vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen komme es aufgrund der Coronakrise zu erheblichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf und zu existenzgefährdenden Liquiditätsengpässen. Dadurch würden zahlreiche Arbeitsplätze gefährdet.

Die Präsidenten begrüßen ausdrücklich das Schreiben des BMF und den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus als richtigen und wichtigen Schritt, um die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen abzumildern.

Liquidität und Überleben kleiner und mittelständischer Unternehmen sichern

Mit den von der BStBK und der WPK angeregten zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen des 9 Punkte-Planes soll kurzfristig die Liquidität und mittelfristig das Überleben insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen gesichert werden. Ziel müsse es in dieser angespannten Situation sein, den Handlungsspielraum für Unternehmen zu stabilisieren und für einen begrenzten Zeitraum gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die gewährleisten, dass Unternehmen, ihre Berater und die Finanzverwaltung arbeitsfähig bleiben.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 07.04.2020

Corona-Krise: Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten

Am 27. März 2020 wurde das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Es enthält unter anderem Regelungen zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Coronavirus-Pandemie im Hinblick auf das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht und auf Kleinstunternehmen.

Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen

Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur dann, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Für die Zeit der Aussetzung wird das Zahlungsverbot derart gelockert, dass den jeweiligen Betrieben die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ermöglicht wird.

Die neuen Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Erleichterungen im Gesellschaftsrecht

Damit die derzeitigen Versammlungsverbote nicht zur Einschränkung oder gar zum Wegfall der Handlungsunfähigkeit führen, wurden Erleichterungen zur Beschlussfassung durch Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen.

Für die Eintragung einer Umwandlung genügt es, wenn die Bilanz maximal zwölf Monate zuvor aufgestellt wurde.

Publikumsgesellschaften (AG, KGaA, SE) wird ermöglicht, die Hauptversammlung 2020 rein virtuell abzuhalten.

Die Regelungen hierzu gelten ab dem 27. März 2020.

Erleichterungen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen werden bestimmte Leistungsverweigerungsrechte eingeräumt. Dies gilt für „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“. Damit sind diejenigen gemeint, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemesseneren Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind.

Auch können Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruht.

Die Regelungen hierzu gelten ab dem 1. April 2020.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.04.2020

DBA: Covid-19: Sonderregelungen für Grenzpendler

Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie fordert derzeit alle heraus. Aufgabe der Bundesregierung ist es, mit Umsicht und Bedacht entschieden Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle Bürger*innen und Unternehmen möglichst gering zu halten und nicht zusätzliche Unsicherheit zu schüren.

Der Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, kommen viele Bürger*innen nach. Vor Herausforderungen stellt dies auch Grenzpendler*innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn sie nun, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Doppelbesteuerungsabkommen sind zwischenstaatliche Verträge, in denen zwei Staaten regeln, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat. Die Frage, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Home-Office-Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt.

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen Home-Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte.

Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Home-Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das Bundesministerium der Finanzen strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.

In diesen Fällen wird das Bundesministerium der Finanzen angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home-Office raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler*innen. Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrundeliegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen.

Konkret wird eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.

Hintergrund ist, dass zwar mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund veränderter Tatsachen von einem Vertragsstaat zu einem anderen Vertragsstaat übergeht. Insbesondere nachdem die WHO aber die Ausbreitung des Corona-Virus als Pandemie eingestuft hat und daraufhin viele Staaten wie auch Deutschland ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung verschärft (Einschränkungen des Grenzverkehrs und z. T. Ausgangssperren) und ihre Appelle an die Bevölkerung, möglichst zuhause zu bleiben, intensiviert haben, ist eine pragmatische und zeitlich beschränkte Regelung angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie möglich tatsächlich zuhause zu bleiben und sie in der herausfordernden Situation nicht zusätzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern.

Sobald die aufgrund der Covid-19 Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, wird auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 03.04.2020

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

– Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom März 2020 –

Das BMF hat am 02.04.2020 seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung veröffentlicht.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001 S. 183).

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xlsx-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Die Arbeitshilfe und die dazugehörige Anleitung finden Sie hier .

Redaktioneller Hinweis

Derzeit ist ein Verfahren zur Anwendbarkeit der Arbeitshilfe des BMF beim Bundesfinanzhof anhängig. Der BFH soll zur Frage Stellung nehmen, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann (BFH-Az.: IX R 26/19).

Quelle: BMF, Mitteilung vom 02.04.2020

Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise: Sonderzahlungen jetzt steuer- und sozialversicherungsfrei

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.

Bundesfinanzminister Scholz :

„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.“

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 03.04.2020

Corona-Krise: NRW gewährt Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldung

Nordrhein-Westfalen hilft mittelständischer Wirtschaft schnell, unbürokratisch und wirksam

 

Ab sofort werden die Unternehmen und Arbeitgeber im Land noch weitergehender entlastet, um Ihnen die notwendige zusätzliche Liquidität zu verschaffen: Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen beantragen. Damit kann das Land den Unternehmen zusätzliche Liquidität von voraussichtlich über 3 Milliarden Euro zur Verfügung stellen.

Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper:

„Die kurzfristige Verbesserung der Liquiditätssituation in den nordrhein-westfälischen Unternehmen ist dringend erforderlich. Mit unseren ergänzenden Maßnahmen bei der Lohnsteuer stellen wir den Unternehmen eine weitere temporäre Liquiditätshilfe zur Verfügung. Zusammen mit unseren bisherigen Maßnahmen ein weiterer wichtiger Schritt für den Erhalt von Arbeitsplätzen in unserem Land.“

Von den bisherigen steuerlichen Maßnahmen wird bereits rege Gebrauch gemacht: Neben der Erstattung von bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer wird auch das erheblich vereinfachte, einseitige Antragsformular zur zinslosen Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stark genutzt. Zudem gibt es Erleichterungen bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer und der Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Weiterhin ermöglicht die Finanzverwaltung auf Antrag Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbsteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer.

Auch im Bereich Bankenregulatorik und Haftungsrahmen setzt sich die Landesregierung für weitere Verbesserungen ein. Das Land unterstützt die Forderungen der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Union (EU) bei Bürgschaften bis zu einem Volumen von 800.000 Euro eine Erweiterung des Umfangs von Garantien auf bis zu 100 Prozent zu ermöglichen. Sobald die Europäische Kommission die beihilferechtlichen Voraussetzungen schafft, werden diese Instrumente den nordrhein-westfälischen Unternehmen so weit wie möglich zugänglich gemacht. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die staatlichen Unterstützungen und Erleichterungen – noch mehr als bisher schon – bei den Betroffenen ankommen.

Die NRW-Soforthilfe 2020 stößt bei Kleinunternehmern, Freiberuflern und Solo-Selbständigen auf enormes Interesse: Seit vergangenem Freitag (27.03.2020) haben mehr als 320.000 Kleinunternehmer, die angesichts der Corona-Krise unter Liquiditätsengpässen leiden, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt. 300.000 Anträge wurden dank des vollständig digitalen Antragsverfahrens und der Bearbeitung auch am Wochenende bereits bewilligt. Rund 225.000 Zuschüsse mit einem Volumen von 2,33 Milliarden Euro wurden am 02.04.2020 zur Auszahlung angeordnet. Damit erhalten mehr als 70 Prozent der Antragsteller bereits nach wenigen Tagen das dringend benötigte Geld.

Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart:

„Die Zuschüsse helfen den vielen kleinen und mittleren Unternehmen, die Finanzierungslücke zu schließen und den Schaden durch die Corona-Krise etwas abzufedern. Wir haben den Unternehmen in dieser für uns alle so herausfordernden Krise schnelle und unbürokratische Hilfe versprochen. Ich freue mich sehr, dass es uns dank des herausragenden Einsatzes der vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksregierungen, bei IT.NRW, bei den Kammern und in meinem eigenen Ministerium gelungen ist, dieses Versprechen so schnell einzulösen. Das ist nicht nur eine starke Teamleistung, sondern zeigt auch, welch wichtigen Beitrag die Digitalisierung zur Leistungsstärke der Verwaltung leisten kann.“

Hintergrundinformationen zur NRW-Soforthilfe 2020 finden Sie hier .

Hinweis

Noch bis 31. Mai 2020 können Kleinunternehmer – je nach Mitarbeiterzahl – Zuschüsse von Bund und Land in Höhe von 9.000, 15.000 und 25.000 Euro beantragen, um finanzielle Engpässe infolge der Corona-Krise zu überbrücken. Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie auf unserem laufend aktualisierten Informationsportal: www.wirtschaft.nrw/corona

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung vom 02.04.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin