Corona-Krise: FAQ-Katalog der BStBK mit den häufigsten Fragen an Steuerberater

Der „FAQ-Katalog“ bietet für den Umgang mit dem neuartigen Corona-Virus eine erste Orientierung, der lediglich die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unverbindlich wiedergibt. Wir bitten um Verständnis, dass die Bundessteuerberaterkammer oder die Steuerberaterkammern in den Ländern keine arbeitsrechtliche Beratung der Berufsangehörigen übernehmen können.

Quelle: BStBK, Mitteilung vom 16.03.2020FAQ-

Darf ein selbständiger Buchhalter Hilfe bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen leisten?

Der Kläger, ein selbständiger Buchhalter, buchte unter Verwendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle, erstellte sodann die Umsatzsteuervoranmeldungen, prüfte und besprach diese mit den Mandanten und übermittelte diese nach deren Zustimmung über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt. Die Mandanten hatten hierzu dem Kläger eine „Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten“ erteilt. Nach der Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung für einen Mandanten wies das beklagte Finanzamt den Kläger als Bevollmächtigten zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Alle künftigen Verfahrenshandlungen für diesen Mandanten blieben ohne Wirkung. Der Kläger machte geltend, das Verbot, Umsatzsteuervoranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig. Umsatzsteuervoranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen. Es bestünden Korrekturmöglichkeiten.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 (Az. 4 K 1715/18) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, der Kläger sei zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden (Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig Az. VII B 37/20). Er habe unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis richte sich nach dem Steuerberatungsgesetz. Der Kläger erfülle dessen Voraussetzungen nicht. Der Kläger dürfe zwar mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung machen und Lohnsteueranmeldungen erstellen. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei deren Erstellung handle es sich „nicht lediglich um Routinearbeiten“ und nicht lediglich um ein „mechanisches Rechenwerk“, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch“ aus der Buchhaltung ergibt. Die „bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung“ genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht. Eine „Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen“ sei vorzunehmen. Ein Buchführungsprogramm könne solch eine persönliche Prüfungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind. Auf eine Änderungsmöglichkeit komme es nicht an.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 4 K 1715/18 vom 30.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: VII B 37/20)

Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs über eine sog. Schrottimmobilienfinanzierung

Mit Urteil vom 26. Juli 2019 (Az. 13 K 1991/17) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass sich ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 32/19).

Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte der Kläger seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von gerundet 150.000 Euro. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die 46,83 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 Euro) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 Euro wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 Euro und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt (FA) erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die „Erlasssumme“ sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht entschied, der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich habe die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Kläger die Eigentumswohnung behalten habe. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 1991/17 vom 26.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 32/19)

Sind Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte diese Frage mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2019 (Az. 13 K 2373/17).

Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt. Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät. Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Beklagte setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge veräußert und abgemeldet.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Nach Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst „fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll“. Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, „also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen“. Es sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde. Dies gelte umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge seien äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 2373/17 vom 15.11.2019 (rkr)

Befugnisse der Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren

DStV-Präsident Elster im Gespräch mit MdB Jana Schimke

Zu einem fachlichen Austausch in Fragen des Sozialversicherungsrechts traf DStV-Präsident WP/StB Harald Elster mit MdB Jana Schimke (CDU/CSU-Bundestagsfraktion) zusammen. Sie ist Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages. Im Fokus stand die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Nach Ansicht des DStV ist es mit Blick auf die Beratungswirklichkeit dringend erforderlich, die sozialversicherungsrechtlichen Kompetenzen der Steuerberater gesetzlich klarzustellen und so die notwendige Rechtssicherheit für den Berufsstand und seine Mandanten zu schaffen.

Dass Steuerberater im Rahmen von Lohnmandaten typischerweise auch bei der Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Status beraten, sei heute gelebte Beratungspraxis, so Elster. Als Hauptakteure im Bereich der Lohnbuchhaltung verfügten nur sie über die entsprechende Sachnähe und Sachkunde. Fakt sei, dass die Mandanten von ihrem Berater eine kompetente Beratung aus einer Hand und eine schnelle Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status erwarteten. Die gesonderte Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Statusfeststellung erscheine ihnen daher regelmäßig als Bürokratismus, zumal alle relevanten Informationen beim Steuerberater bereits vollumfänglich vorliegen. Hierzu verwies Elster auf die Zahl von mehr als 13 Millionen Arbeitnehmern, die monatlich eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung allein mittels DATEV-Software erhalten. Dies mache die Relevanz des Themas für den Berufsstand besonders deutlich. Die Bedeutung spiegele sich auch in den umfangreichen Fortbildungsangeboten diverser Anbieter wider, die sich mit Update-Seminaren im Bereich des Sozialversicherungsrechts speziell an den Berufsstand richten.

Insbesondere mit Blick auf die nach Ansicht des DStV unrichtigen Schlussfolgerungen des Bundessozialgerichts in dieser Frage (vgl. BSG vom 05.03.2014, Az. B 12 R 7/12/ R) sei es für den Gesetzgeber an der Zeit, angesichts der Beratungswirklichkeit eine praxisgerechte gesetzliche Lösung zu den Kompetenzen der Steuerberater zu schaffen, warb Elster. Der entsprechende Entschließungsantrag der FDP-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 19/15232) sei hier bereits ein Schritt in die richtige Richtung.

Mit seinen Ausführungen traf Elster auch bei Schimke auf offene Ohren. Die Gesprächsteilnehmer verständigten sich darauf, den Austausch zu dieser Thematik fortzusetzen. DStV-Geschäftsführer Attila Gerhäuser, LL.M sowie der Referatsleiter Recht und Berufsrecht RA Christian Michel begleiteten Elster bei seinem Treffen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.03.2020

Tante kann nahestehende Person sein

Gewährt eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, denn auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Az. 10 K 3930/18 K,G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine UG, deren Alleingesellschafterin im Streitjahr 2013 die Nichte der alleinigen Geschäftsführerin war. Im Jahr 2008 war die Klägerin von der Tochter der Tante als Alleingesellschafterin gegründet worden. Über das Vermögen der Tante, die von Anfang an Geschäftsführerin war, lief bereits zu diesem Zeitpunkt ein Privatinsolvenzverfahren. Im Geschäftsführervertrag aus dem Jahr 2008, der allein von der Tante als Geschäftsführerin unterzeichnet wurde, wurde ein festes Gehalt von 18.000 Euro pro Jahr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. In der Folgezeit wurde die Höhe des Gehalts durch ebenfalls allein von der Geschäftsführerin unterzeichnete Gesellschafterbeschlüsse mehrfach geändert, zuletzt am 29. Dezember 2012. Danach sollte das Gehalt nur bis Juni 2013 gezahlt und für die Folgezeit ein Beratungshonorar festgesetzt werden, dessen Höhe noch festzulegen sei. Am 1. November 2014 wurde ein Beratervertrag zwischen der Klägerin und der Geschäftsführerin abgeschlossen, wonach diese eine Vergütung von 30 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sollte. Zum 31. Dezember 2013 verbuchte die Klägerin ein Beraterhonorar i. H. v. 60.000 Euro (netto) auf dem Forderungsverrechnungskonto der Tante für Beratungsleistungen von Januar bis Dezember 2013. Ende 2015 übertrug die Alleingesellschafterin ihren gesamten Geschäftsanteil an der Klägerin zu einem symbolischen Kaufpreis von 1,- Euro an ihre Tante. Zur „Unternehmensgruppe“ gehören zwei weitere Gesellschaften in Form von UG, deren Gesellschaftsanteile ebenfalls im Jahr 2013 von der Nichte auf die Tante übertragen wurden.

Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar aufgrund der Gesamtschau der Umstände als verdeckte Gewinnausschüttung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass das Honorar auf Grundlage einer eindeutigen Vereinbarung gezahlt worden sei und legte hierzu einen weiteren Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 vor, wonach die Geschäftsführerin ab dem 1. Januar 2013 ein monatliches Beratungshonorar von 5.000 Euro erhalten sollte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgericht Münster hat die Tante der Alleingesellschafterin zunächst als deren nahestehende Person angesehen, weil sie als alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar über ihre formalen Kompetenzen hinaus für sich in Anspruch genommen habe. Dies zeige sich daran, dass sie die unterschiedlichen Anpassungen ihrer Geschäftsführergehälter im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen und den Beratungsvertrag allein unterzeichnet habe. Ferner sei sie die alleinige Akteurin im gesamten Unternehmensverbund gewesen, wodurch es an einem natürlichen Interessengegensatz gefehlt habe. Dementsprechend seien auch die weiteren Gesellschaften im Unternehmensverbund nach Abschluss ihrer Privatinsolvenz auf die Tante übertragen worden.

Die Vereinbarung über das Beraterhonorar halte einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Es liege bereits keine im Vorhinein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor, da die Tante ihre Leistungen bereits vor Abschluss des Beratervertrags vom 1. November 2014 erbracht habe. Darüber hinaus sei dieser Vertrag auch zivilrechtlich unwirksam, da hierfür die Gesellschafterversammlung und nicht der Geschäftsführer zuständig gewesen sei. Der nachträglich eingereichte Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 stelle ebenfalls keine klare und eindeutige Vereinbarung dar, da er inhaltlich dem Beschluss vom selben Tag widerspreche.

Unabhängig davon sei der Beratervertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Tante neben ihrer Geschäftsführertätigkeit, die nach dem Geschäftsführervertrag ihre gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehmen sollte, weitere Beratungsleistungen erbracht habe.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 10 K 3930/18 vom 16.01.2020

Keine Lohnsteuerpauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier

Die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier darf nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20.02.2020 entschieden (Az. 8 K 32/19 E,P,L).

Die Klägerin, eine GmbH, ist Inhaberin eines Industrieunternehmens. Im Streitjahr, für das sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG optiert hatte, lud die Klägerin ihre angestellten Führungskräfte zu einer Jahresabschlussfeier in ihr betriebseigenes Gästehaus ein. Für Speisen und Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote fielen insgesamt gut 17.500 Euro an. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der Jahresabschlussfeier um eine Betriebsveranstaltung, die sie in ihrer Lohnsteuervoranmeldung pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG versteuerte. Eine für das Streitjahr durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offen gestanden habe und die Differenz zwischen der sich nach § 37b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer deshalb nachzufordern sei. Gegen den Nachforderungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, dass ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ nach neuer Rechtslage (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n. F.) kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ sei.

Der 8. Senat hat die Klage abgewiesen. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewandte Arbeitslohn sei nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im zum 01.01.2015 neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte. Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauschalierungsvorschrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 8 K 32/19 vom 20.02.2020

Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerfrei

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 6. Februar 2020 (Az. 5 K 158/17 U) entschieden, dass die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war eine GbR, an der mehrere Frauenärzte beteiligt waren. Diese betrieben ebenfalls eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kinderwunschbehandlungen anbot. Im Fall der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen wurde die Einlagerung von der GbR auf Grundlage eines von dieser mit den Patienten gesondert abgeschlossenen Vertrages vorgenommen.

Die GbR behandelte Umsätze als steuerfreie Heilbehandlungen. Das Finanzamt folgte dem nicht, da nicht nachgewiesen worden sei, dass in allen Fällen eine Einlagerung aus medizinischem Anlass erfolgt sei. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (vorsorgliches Einfrieren von unbefruchteten Eizellen zur Erfüllung eines späteren Kinderwunsches, sog. social freezing) sei keine Heilbehandlung. Zudem könne eine Lagerung nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie vom selben Unternehmer erbracht werde, der auch die Heilbehandlung durchführe.

Die Klägerin führte demgegenüber an, dass sie keine Einlagerungen ohne Heilbehandlung durchgeführt habe. Die ärztliche Partnerschaftsgesellschaft habe kein social freezing angeboten. Die Fruchtbarkeitsbehandlung sei auch immer im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen worden, da anderenfalls die Eizellen abstürben.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass eine Kryokonservierung von Eizellen und Spermien nur bei einer organisch bedingte Sterilität als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen sei. Bei einem social freezing sei die Einlagerung dagegen steuerpflichtig. Von letzterem sei im Streitfall jedoch anhand der vorgelegten anonymisierten Patientenunterlagen nicht auszugehen.

Der Steuerfreiheit stehe nicht entgegen, dass die Einlagerungsleistung von einem anderen Unternehmer erbracht wurde als die Fruchtbarkeitsbehandlung. Maßgeblich sei vielmehr, dass das gesamte Verfahren einem therapeutischen Zweck diene. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Einlagerung stelle einen unerlässlichen Bestandteil des Gesamtverfahrens der künstlichen Befruchtung dar. Hinzu komme, dass es sich bei den beiden Unternehmern um Gesellschaften handelte, an denen jeweils dieselben Personen beteiligt waren.

Der Senat hat vor dem Hintergrund, dass er entgegen einer Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entschieden hat, die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 5 K 158/17 vom 06.02.2020

ZUGFeRD 2.1 und Factur-X 1.0 – Deutschland und Frankreich haben einen gemeinsamen E-Rechnungsstandard

Der Austausch elektronischer Rechnungen zwischen Deutschland und Frankreich wird ab 24.03.2020 erheblich vereinfacht. Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) und das französische Nationale Forum für elektronische Rechnungsstellung und öffentliche elektronische Beschaffung (FNFE-MPE) veröffentlichen mit ZUGFeRD 2.1 und Factur-X 1.0 einen gemeinsamen E-Rechnungsstandard.

Staatssekretär Dr. Ulrich Nussbaum beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Diese erfolgreiche deutsch-französische Zusammenarbeit bringt die Digitalisierung in der Wirtschaft weiter voran und macht Schluss mit der Zettelwirtschaft in diesem Bereich. Der neue gemeinsame Standard orientiert sich eng an den Bedürfnissen insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und wird den grenzüberschreitenden elektronischen Rechnungsaustausch mit Frankreich stark vereinfachen. Er sorgt für Bürokratieabbau, gerade in der aktuellen schwierigen Lage ist das ein wichtiges Zeichen.“

ZUGFeRD 2.1/Factur-X 1.0 ermöglicht den Austausch elektronischer Rechnungen in Form von strukturierten Daten zwischen Unternehmen untereinander und zwischen Unternehmen und Verwaltung. Als hybrides elektronisches Rechnungsformat besteht es aus zwei Komponenten, einer PDF- und einer eingebetteten XML-Datei. Die PDF-Datei ist für den Menschen lesbar, die XML-Datei enthält die Rechnungsdaten in strukturierter Form und kann automatisch und maschinell verarbeitet werden.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 24.03.2020

Haftungsregelung bei Lkw mit Anhänger

Die Bundesregierung will die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gesetzlich regeln. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr“ ( 19/17964 ) sieht in Paragraf 19 StVG die Haftung der Halter von Anhängern vor und regelt dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger „sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten“, um damit Rechtssicherheit zu schaffen.

Ist ein Gespann an dem Unfall beteiligt, werde für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Oktober 2010 zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis der Halter ein Schaden weiterer Unfallbeteiligter „grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist“, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt habe, schreibt die Regierung. Zu Letzterem reiche das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus, heißt es. Damit werde die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, was auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der BGH-Entscheidung entspräche, heißt es in der Vorlage. Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns sei gesondert im neuen Paragraf 19a StVG geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz werde zudem der Grundsatz, „dass die Versicherung der Haftung folgt“, ausdrücklich festgehalten.

In der Begründung zu dem Gesetzentwurf schreibt die Bundesregierung, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 sei eine Gefährdungshaftung des Halters eines Anhängers nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des Paragrafen 7 StVG eingeführt worden. Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis, habe jedoch der BGH im Oktober 2010 für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger (Gespann) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs beziehungsweise sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter „jeweils hälftig zu tragen hat“.

Dies habe in der Praxis zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung geführt und werfe erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen, heißt es in der Vorlage. Die Rechtsprechung des BGH werde aber auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht. „Daher soll mit diesem Gesetz die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften beabsichtigte Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden“, macht die Bundesregierung deutlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.03.2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin