Quelle: BStBK, Mitteilung vom 16.03.2020FAQ-
Darf ein selbständiger Buchhalter Hilfe bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen leisten?
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 4 K 1715/18 vom 30.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: VII B 37/20)
Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs über eine sog. Schrottimmobilienfinanzierung
Das Finanzgericht entschied, der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich habe die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Kläger die Eigentumswohnung behalten habe. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 1991/17 vom 26.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 32/19)
Sind Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Nach Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst „fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll“. Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, „also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen“. Es sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde. Dies gelte umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge seien äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 2373/17 vom 15.11.2019 (rkr)
Befugnisse der Steuerberater im Statusfeststellungsverfahren
Zu einem fachlichen Austausch in Fragen des Sozialversicherungsrechts traf DStV-Präsident WP/StB Harald Elster mit MdB Jana Schimke (CDU/CSU-Bundestagsfraktion) zusammen. Sie ist Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages. Im Fokus stand die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Nach Ansicht des DStV ist es mit Blick auf die Beratungswirklichkeit dringend erforderlich, die sozialversicherungsrechtlichen Kompetenzen der Steuerberater gesetzlich klarzustellen und so die notwendige Rechtssicherheit für den Berufsstand und seine Mandanten zu schaffen.
Insbesondere mit Blick auf die nach Ansicht des DStV unrichtigen Schlussfolgerungen des Bundessozialgerichts in dieser Frage (vgl. BSG vom 05.03.2014, Az. B 12 R 7/12/ R) sei es für den Gesetzgeber an der Zeit, angesichts der Beratungswirklichkeit eine praxisgerechte gesetzliche Lösung zu den Kompetenzen der Steuerberater zu schaffen, warb Elster. Der entsprechende Entschließungsantrag der FDP-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 19/15232) sei hier bereits ein Schritt in die richtige Richtung.
Mit seinen Ausführungen traf Elster auch bei Schimke auf offene Ohren. Die Gesprächsteilnehmer verständigten sich darauf, den Austausch zu dieser Thematik fortzusetzen. DStV-Geschäftsführer Attila Gerhäuser, LL.M sowie der Referatsleiter Recht und Berufsrecht RA Christian Michel begleiteten Elster bei seinem Treffen.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.03.2020
Tante kann nahestehende Person sein
Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar aufgrund der Gesamtschau der Umstände als verdeckte Gewinnausschüttung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass das Honorar auf Grundlage einer eindeutigen Vereinbarung gezahlt worden sei und legte hierzu einen weiteren Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 vor, wonach die Geschäftsführerin ab dem 1. Januar 2013 ein monatliches Beratungshonorar von 5.000 Euro erhalten sollte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgericht Münster hat die Tante der Alleingesellschafterin zunächst als deren nahestehende Person angesehen, weil sie als alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar über ihre formalen Kompetenzen hinaus für sich in Anspruch genommen habe. Dies zeige sich daran, dass sie die unterschiedlichen Anpassungen ihrer Geschäftsführergehälter im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen und den Beratungsvertrag allein unterzeichnet habe. Ferner sei sie die alleinige Akteurin im gesamten Unternehmensverbund gewesen, wodurch es an einem natürlichen Interessengegensatz gefehlt habe. Dementsprechend seien auch die weiteren Gesellschaften im Unternehmensverbund nach Abschluss ihrer Privatinsolvenz auf die Tante übertragen worden.
Die Vereinbarung über das Beraterhonorar halte einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Es liege bereits keine im Vorhinein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor, da die Tante ihre Leistungen bereits vor Abschluss des Beratervertrags vom 1. November 2014 erbracht habe. Darüber hinaus sei dieser Vertrag auch zivilrechtlich unwirksam, da hierfür die Gesellschafterversammlung und nicht der Geschäftsführer zuständig gewesen sei. Der nachträglich eingereichte Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 stelle ebenfalls keine klare und eindeutige Vereinbarung dar, da er inhaltlich dem Beschluss vom selben Tag widerspreche.
Unabhängig davon sei der Beratervertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Tante neben ihrer Geschäftsführertätigkeit, die nach dem Geschäftsführervertrag ihre gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehmen sollte, weitere Beratungsleistungen erbracht habe.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 10 K 3930/18 vom 16.01.2020
Keine Lohnsteuerpauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier
Der 8. Senat hat die Klage abgewiesen. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewandte Arbeitslohn sei nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im zum 01.01.2015 neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte. Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauschalierungsvorschrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 8 K 32/19 vom 20.02.2020
Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen ist umsatzsteuerfrei
Die GbR behandelte Umsätze als steuerfreie Heilbehandlungen. Das Finanzamt folgte dem nicht, da nicht nachgewiesen worden sei, dass in allen Fällen eine Einlagerung aus medizinischem Anlass erfolgt sei. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (vorsorgliches Einfrieren von unbefruchteten Eizellen zur Erfüllung eines späteren Kinderwunsches, sog. social freezing) sei keine Heilbehandlung. Zudem könne eine Lagerung nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie vom selben Unternehmer erbracht werde, der auch die Heilbehandlung durchführe.
Die Klägerin führte demgegenüber an, dass sie keine Einlagerungen ohne Heilbehandlung durchgeführt habe. Die ärztliche Partnerschaftsgesellschaft habe kein social freezing angeboten. Die Fruchtbarkeitsbehandlung sei auch immer im engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen worden, da anderenfalls die Eizellen abstürben.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass eine Kryokonservierung von Eizellen und Spermien nur bei einer organisch bedingte Sterilität als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen sei. Bei einem social freezing sei die Einlagerung dagegen steuerpflichtig. Von letzterem sei im Streitfall jedoch anhand der vorgelegten anonymisierten Patientenunterlagen nicht auszugehen.
Der Steuerfreiheit stehe nicht entgegen, dass die Einlagerungsleistung von einem anderen Unternehmer erbracht wurde als die Fruchtbarkeitsbehandlung. Maßgeblich sei vielmehr, dass das gesamte Verfahren einem therapeutischen Zweck diene. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Einlagerung stelle einen unerlässlichen Bestandteil des Gesamtverfahrens der künstlichen Befruchtung dar. Hinzu komme, dass es sich bei den beiden Unternehmern um Gesellschaften handelte, an denen jeweils dieselben Personen beteiligt waren.
Der Senat hat vor dem Hintergrund, dass er entgegen einer Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entschieden hat, die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 5 K 158/17 vom 06.02.2020
ZUGFeRD 2.1 und Factur-X 1.0 – Deutschland und Frankreich haben einen gemeinsamen E-Rechnungsstandard
Staatssekretär Dr. Ulrich Nussbaum beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Diese erfolgreiche deutsch-französische Zusammenarbeit bringt die Digitalisierung in der Wirtschaft weiter voran und macht Schluss mit der Zettelwirtschaft in diesem Bereich. Der neue gemeinsame Standard orientiert sich eng an den Bedürfnissen insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und wird den grenzüberschreitenden elektronischen Rechnungsaustausch mit Frankreich stark vereinfachen. Er sorgt für Bürokratieabbau, gerade in der aktuellen schwierigen Lage ist das ein wichtiges Zeichen.“
ZUGFeRD 2.1/Factur-X 1.0 ermöglicht den Austausch elektronischer Rechnungen in Form von strukturierten Daten zwischen Unternehmen untereinander und zwischen Unternehmen und Verwaltung. Als hybrides elektronisches Rechnungsformat besteht es aus zwei Komponenten, einer PDF- und einer eingebetteten XML-Datei. Die PDF-Datei ist für den Menschen lesbar, die XML-Datei enthält die Rechnungsdaten in strukturierter Form und kann automatisch und maschinell verarbeitet werden.
Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 24.03.2020
Haftungsregelung bei Lkw mit Anhänger
In der Begründung zu dem Gesetzentwurf schreibt die Bundesregierung, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 sei eine Gefährdungshaftung des Halters eines Anhängers nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des Paragrafen 7 StVG eingeführt worden. Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis, habe jedoch der BGH im Oktober 2010 für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger (Gespann) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs beziehungsweise sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter „jeweils hälftig zu tragen hat“.
Dies habe in der Praxis zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung geführt und werfe erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen, heißt es in der Vorlage. Die Rechtsprechung des BGH werde aber auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht. „Daher soll mit diesem Gesetz die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften beabsichtigte Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden“, macht die Bundesregierung deutlich.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.03.2020