Der BdSt meint: ja! Deshalb wird beim Ministerium angeregt, diese und weitere Praxisfragen zu beantworten.
Quelle: Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 02.03.2020
Der BdSt meint: ja! Deshalb wird beim Ministerium angeregt, diese und weitere Praxisfragen zu beantworten.
Quelle: Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 02.03.2020
10.03.2020
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Zahlungs-Schonfrist: 13.03.2020
Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns und der Haftpflichtversicherer des Pkw stritten darüber, in welchem Verhältnis die jeweiligen Unfallschäden zu ersetzen seien. Der Haftpflichtversicherer meinte, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns den Schaden zu 50 % verursacht habe, und zahlte deshalb nur die Hälfte des an dem Schlepper und dem Anhänger entstandenen Schadens. Demgegenüber meinte der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns, dass die Fahrerin des Pkw den Unfall alleine verursacht habe. Er verlangte vor dem Landgericht Verden deshalb Ersatz des gesamten Schadens.
Das Landgericht Verden (Az. 8 O 23/19) hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen und meinte, der Unfall sei überwiegend (65 %) von dem Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns verursacht worden.
Auf die Berufung des Klägers hat der u. a. für Verkehrssachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dem Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns weiteren Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 4. März 2020 – Az. 14 U 182/19).
Die Fahrerin des Pkw habe den Unfall verursacht, weil sie – trotz einer allenfalls geringen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h – nicht die den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve seien selbst 75 km/h zu schnell, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 StVO zu genügen. Vielmehr habe die Fahrerin des Pkw einkalkulieren müssen, dass das für sie im Gegenverkehr erkennbare Gespann überbreit war und ihr weniger Platz zur Verfügung stand als bei einem entgegenkommenden Pkw. Sie habe deshalb so langsam fahren müssen, dass sie ihr Fahrzeug mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke hätte anhalten können (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO [halbe Sicht]).
Darüber hinaus sei die Fahrerin des Pkw entgegen § 2 Abs. 2 StVO nicht weit genug rechts gefahren, denn der von ihr gelenkte Pkw war lediglich ca. 1,70 m breit, sodass auch angesichts des ihr auf der 4,95 m breiten Straße trotz des entgegenkommenden 2,95 m breiten Gespanns ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, um aneinander vorbeizufahren.
Trotz dieser Verkehrsverstöße auf Seiten der Unfallgegnerin hat der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gespanns nach der Entscheidung des 14. Zivilsenats aber keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz seiner Schäden. Er müsse sich die – bei einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann mit einem Gewicht von 18 t erhöhte – Betriebsgefahr anrechnen lassen und könne deshalb nur 70 % seiner Schäden ersetzt verlangen.
Die sog. Betriebsgefahr ist in § 7 StVG normiert und begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters. Daraus folgt, dass ein Fahrzeughalter sich bei einem Unfall unter bestimmten Umständen auch dann eine Mithaftung anrechnen lassen muss, wenn sich der Fahrer seines Fahrzeugs nicht verkehrswidrig verhalten hat.
Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zum Urteil 14 U 182/19 vom 04.03.2020
Der 1973 geborene Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.
Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Der Kläger habe weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Er habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kläger sei schließlich nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, sei eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Urteil L 5 EG 9/18 vom 24.01.2020
Der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Die Klägerin im Berufungsverfahren 10a U 1834/19 erwarb am 22.01.2014 einen Pkw VW Touran Diesel. Im Berufungsverfahren 10a U 1907/19 stand der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs VW Passat Diesel am 07.12.2015 in Streit. Beide Kläger beanspruchten die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der jeweils verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.
Den Schaden sieht der 10a. Zivilsenat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Auf eine messbare Differenz in der Vermögenslage komme es dabei nicht an. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei daher im Ausgangspunkt der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Die Kläger müssten sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen haben. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraussichtliche Restlaufzeit (Gesamtlaufzeit abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.
Die Urteile können mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.
Die Norm des § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) hat folgenden Wortlaut:
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zu den Urteilen 10a U 1834/19 und 10a U 1907/19 vom 05.03.2020
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Kläger das Krankengeld zu. Es reiche nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bescheinigt werde. Die Bescheinigungen seien stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse einzureichen, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. Im vorliegenden Fall sei die Bescheinigung des Klägers noch rechtzeitig beim Beklagten eingegangen. Denn der Beklagte habe die Wochenfrist falsch berechnet. Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei hier am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und habe mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 habe die Beklagte den Eingang der Folge-AU vermerkt.
Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Urteil S 9 KR 589/19 vom 07.10.2019 (nrkr)
Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die Entscheidung des Westerwaldkreises mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 3. Februar 2020 stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen des Antragstellers. Zwar berechtige eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gelte aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, hatten. Der ordentliche Wohnsitz sei in Deutschland begründet, wenn der Betroffene gewöhnlich, d. h. mindestens 185 Tage im Jahr, in Deutschland wohne.
Dabei reiche es für einen Fall des sogenannten Wohnsitzverstoßes bereits aus, wenn sich aus den Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates zumindest die Möglichkeit ergebe, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet worden sei. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn die Informationen – wie hier – auf einen nur kurzen Aufenthalt im Ausstellungsstaat hinwiesen. Dann bestehe der Verdacht, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis durch die Wohnsitznahme im Ausland lediglich den in Deutschland geltenden strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins habe entziehen wollen. Bei Vorliegen solcher Hinweise sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles vorzunehmen. Diese lasse vorliegend auf einen Wohnsitzverstoß schließen. Denn der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien verfüge hinsichtlich der Person des Antragstellers ersichtlich nur über melderechtliche Kenntnisse, nicht hingegen über Informationen zum tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers im Jahr 2011. Auch die übrigen Umstände deuteten darauf hin, dass sich der Antragsteller tatsächlich überwiegend in Deutschland aufgehalten habe. So sei er weiterhin mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen und habe im Februar und im April 2011 bei deutschen Behörden Anträge auf Umschreibung eines Pkw gestellt. Es liege auch keine Erklärung des Antragstellers vor, die auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien schließen lasse. Er habe weder seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt noch persönliche oder berufliche Bindungen nach Tschechien vorgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss 4 L 158/20.KO vom 03.03.2020
Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden vom 14.01.2016 wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.
Dies sahen die Richter der 5. Kammer des Sozialgerichts Detmold anders. Die Krankenkasse muss die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten zu übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat. Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergab sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt wurde. Daher kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden. Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, kann nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung schließt die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 5 KR 460/16 vom 05.11.2019 (rkr)
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 11 SO 255/18 vom 05.12.2019 (rkr)
Im am 3. März 2020 verkündeten Urteil Gómez del Moral Guasch (C-125/18) hat die Große Kammer des Gerichtshofs für Recht erkannt, dass die Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge sich der Satz des vom Verbraucher zu entrichtenden Zinses in Abhängigkeit vom auf den Hypothekendarlehen der spanischen Sparkassen beruhenden, vom spanischen Recht vorgesehenen Referenzindex (im Folgenden: Referenzindex) ändert, in den Anwendungsbereich der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln fällt1. Diese Klausel beruht nämlich nicht auf bindenden Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs 2 dieser Richtlinie. Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die spanischen Gerichte eine solche Klausel auf Klarheit und Verständlichkeit unabhängig davon überprüfen müssen, ob das spanische Recht von der den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, vorzusehen, dass sich die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel insbesondere nicht auf den Hauptgegenstand des Vertrags erstreckt. Kommen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, können sie, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus einer Nichtigkeit des Darlehensvertrags ergeben können, an die Stelle dieses Index einen im spanischen Recht vorgesehenen Ersatzindex setzen.
Dieses Urteil ergeht aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 Barcelona, Spanien). Herr Gómez del Moral Guasch hat vor diesem Gericht Klage wegen angeblicher Missbräuchlichkeit einer Klausel über den variablen Satz der auf das Kapital anfallenden Zinsen erhoben, die in dem Hypothekendarlehensvertrag enthalten ist, den er mit der Bank Bankia SA abgeschlossen hatte. Nach dieser Klausel ändert sich der Satz der vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen in Abhängigkeit vom Referenzindex. Dieser Referenzindex war von den nationalen Vorschriften vorgesehen und konnte von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden. Das spanische Gericht hebt allerdings hervor, dass die Indexierung der variablen Zinsen auf der Grundlage des Referenzindex ungünstiger gewesen sei als die Indexierung anhand des Durchschnittssatzes des europäischen Interbankenhandels (Euribor), der bei 90 % der in Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen verwendet werde, und zu Mehrkosten von rund 18.000 bis 21.000 Euro pro Darlehen führe.
Erstens erinnert der Gerichtshof daran, dass Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind2. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das spanische Gericht hat der Gerichtshof allerdings festgestellt, dass die im vorliegenden Fall anwendbare nationale Regelung für Darlehen mit variablem Zinssatz die Verwendung eines offiziellen Referenzindex nicht zwingend vorsah, sondern lediglich die Voraussetzungen festlegte, die „die Referenzindizes oder -zinssätze“ erfüllen mussten, damit sie von den Kreditinstituten verwendet werden konnten. Der Gerichtshof ist folglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, die von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden können, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, wenn diese Vorschriften weder die unabdingbare Anwendung dieses Index noch seine dispositive Anwendung mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien vorsehen.
Zweitens hat der Gerichtshof die Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Transparenzkontrolle einer Klausel erörtert, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie sieht nämlich vor, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln insbesondere nicht den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind3. Das spanische Gericht wollte wissen, ob es für ein nationales Gericht selbst dann, wenn diese Richtlinienbestimmung nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, möglich ist zu prüfen, ob eine Klausel wie die streitige dem Transparenzerfordernis der Richtlinie genügt. Hierzu betont der Gerichtshof, dass Vertragsklauseln stets dem Erfordernis genügen müssen, klar und verständlich abgefasst zu sein4. Dieses Erfordernis gilt nach Auffassung des Gerichtshofs auch dann, wenn eine Klausel in den Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift fällt, und selbst dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Spanien, diese Vorschrift nicht in seine Rechtsordnung umgesetzt hat. Folglich muss ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, stets auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen.
Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass eine Vertragsklausel, mit der in einem Hypothekendarlehensvertrag ein variabler Zinssatz festgelegt wird, zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses im Sinne der Richtlinie5 nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein, sondern es außerdem ermöglichen muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Hierfür in besonderer Weise maßgebend sind zum einen der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung des Zinssatzes für jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigt, aufgrund der Veröffentlichung der Berechnungsmethode des fraglichen Satzes im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats leicht zugänglich sind, und zum anderen die Bereitstellung von Informationen über die frühere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der genannte Zinssatz berechnet wird.
Viertens erinnert der Gerichtshof in Bezug auf die Befugnisse des nationalen Richters bei der Feststellung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie daran, dass diese6 es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, unter Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze eine missbräuchliche Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts in Situationen zu ersetzen, in denen die Ungültigerklärung einer solchen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. Eine solche Nichtigerklärung des Vertrags könnte nämlich grundsätzlich zur Folge haben, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem
Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, und würde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der spanische Gesetzgeber seit dem Abschluss des streitigen Darlehensvertrags einen „Ersatzindex“ eingeführt, der vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht dispositiven Charakter hat. Unter diesen Voraussetzungen hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie7 es dem nationalen Richter nicht verwehrt, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch den genannten Ersatzindex, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, sofern der fragliche Hypothekendarlehensvertrag bei Wegfall der genannten missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben könnte.
Fußnoten
1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S 29).
2 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie.
3 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, der sich auf Klauseln bezieht, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen.
4 Art. 5 der Richtlinie.
5 Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie.
6 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.
7 Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtline.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2020 zum Urteil C-125/18 vom 03.03.2020