Kommission startet Kampagne zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

Die EU-Kommission will Arbeitnehmer, Unternehmen und politische Entscheidungsträger dafür sensibilisieren, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Dazu hat sie am 02.03.2020 die erste europäische Kampagne für angemeldete Erwerbstätigkeit gestartet. „Jede geleistete Arbeit ist wichtig, und alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf ihre sozialen Rechte. Mit dem heutigen Start dieser Kampagne wollen wir, dass Arbeitnehmer, Unternehmen und Regierungen zusammenkommen, um die Vorteile angemeldeter Arbeit anzuerkennen“, so Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte.

„Die EU verstärkt ihre Anstrengungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich und zur europaweiten Sensibilisierung für die Thematik. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schon bald der Vergangenheit angehört“, so Schmit weiter.

Eine neue Eurobarometer-Umfrage veranschaulicht das Ausmaß des Problems: Jeder zehnte Europäer gibt an, im vergangenen Jahr Waren oder Dienstleistungen erworben zu haben, die möglicherweise auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zurückgehen. Ein Drittel der Europäer kennt jemanden, der eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausübt.

Die Kampagne zur Überführung nicht angemeldeter in angemeldete Erwerbstätigkeit startet in den sozialen Medien (#EU4FairWork). Am 16. März 2020 beginnt in den EU-Mitgliedstaaten eine Aktionswoche für angemeldete Arbeit mit einer Reihe von Aktivitäten, z. B. Inspektionen in Risikosektoren, Informationsveranstaltungen und Besuche in weiterführenden Schulen. Die Kommission wird ferner einen Bericht über die Tätigkeiten der Europäischen Plattform zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit annehmen, die sich aus den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und Vertretern branchenübergreifender Sozialpartner auf EU-Ebene zusammensetzt. Das Netz soll die EU-Länder dabei unterstützen, voneinander zu lernen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu intensivieren. Die 2016 ins Leben gerufene Plattform soll nun ein Teil der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) werden, damit in Zukunft noch mehr getan werden kann.

Zu welchem Ergebnis kommt die Eurobarometer-Umfrage?

  • Die Eurobarometer-Umfrage veranschaulicht, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in der EU nach wie vor eine Herausforderung für Arbeitnehmer, Unternehmen und Regierungen darstellt.
  • Jeder zehnte Europäer gibt an, im vergangenen Jahr Waren oder Dienstleistungen erworben zu haben, die unter Umständen auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zurückgingen.
  • Die am häufigsten in Anspruch genommenen nicht angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sind Reparatur- oder Renovierungsarbeiten zu Hause (30 Prozent), Friseurdienstleistungen und Schönheitspflege (27 Prozent) sowie Reparaturdienstleistungen (19 Prozent).
  • Ein Drittel der Europäer kennt jemanden, der eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausübt.
  • Die Umfrage verdeutlicht auch, dass Selbstständige und mobile Arbeitnehmer besonders gefährdet sind, und zeigt neue Herausforderungen im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft auf.
  • Die Hälfte der Europäerinnen und Europäer hält das Risiko, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit aufgedeckt wird, für gering. Der Anteil der Befragten, die ein hohes Risiko wahrnehmen, ist jedoch gegenüber früheren Umfragen gestiegen.

Hintergrund

Auf EU-Ebene ist nicht angemeldete Erwerbstätigkeit definiert als „jedwede Art von bezahlten Tätigkeiten, die von ihrem Wesen her keinen Gesetzesverstoß darstellen, den staatlichen Behörden aber nicht gemeldet werden, wobei in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen gegeben sind“.

Für die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sind in erster Linie die nationalen Behörden zuständig. Gleichzeitig ist die Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auch ein wichtiges politisches Ziel der Europäischen Beschäftigungsstrategie und sie trägt zu einem gerechteren europäischen Arbeitsmarkt und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte bei. In naher Zukunft wird die Europäische Arbeitsbehörde mit der Koordinierung der Kooperation auf EU-Ebene beginnen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.03.2020

Ehepaar haftet nach erfolgloser Auslandsadoption für Kindesunterhalt

Ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschied, das 5-jährige Mädchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten für den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2020 entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das die Klage des Ehepaars gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38.000 Euro hinsichtlich der allein für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen abgewiesen hatte.

Die Kläger beabsichtigten im Jahr 2014, ein 5-jähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung von Auslandsadoptionen mussten die Kläger im Vorfeld eine vom Jugendamt öffentlich zu beurkundende Erklärung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind Adoptionsbewerber außerdem verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten. Nachdem es bereits nach der Übernahme des Mädchens in Thailand zu Problemen aufgrund „widerspenstigen Verhaltens“ gekommen war, reisten die Kläger gleichwohl mit ihm zurück nach Deutschland. Hier sahen sie sich nach einigen Wochen mit der Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert, so dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht, in der nur wenige Kinder in häuslicher Umgebung betreut werden. Die Kläger hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie von Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher in Höhe von ca. 5.000 Euro monatlich herangezogen worden sind, für rechtswidrig. Die Urkundsperson des Jugendamtes habe sie bei Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis, es könne „teuer“ werden, nur unzureichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt. Sie hätten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption höchstens sechs Monate für entstehende Unterhaltskosten einstehen zu müssen, und seien außerdem von der Möglichkeit einer kurzfristigen Rückführung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landesjugendamt seien zudem vor Abgabe der Erklärung etwaige Verhaltensauffälligkeiten des Mädchens nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten könnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung auslösen könnten. Solche Schadensersatzansprüche, die der Geltendmachung einer Kostenerstattung entgegenstehen könnten, seien im Übrigen aber nicht gegeben. Dies habe das für die Entscheidung über die entsprechenden Amtshaftungsansprüche zuständige Oberlandesgericht Köln mittlerweile rechtskräftig entschieden. Selbst eine unzureichende Aufklärung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil sich die Kläger dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben hätten. Die insgesamt möglicherweise existenzgefährdende Höhe der Erstattungsbeträge stehe der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen.

Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Münster, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Beschluss 12 A 1353/17 vom 03.03.2020

Reguläre Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau – Keine Neuberechnung des Rentenfreibetrags

Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag) führen. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den in den neuen Bundesländern gezahlten Altersrenten und den Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2019 – X R 12/18 entschieden.

Im Streitfall bezogen der Kläger und seine verstorbene Ehefrau Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Kläger war der Ansicht, dass die Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Sowohl das Finanzamt als Finanzgericht lehnten dies ab.

Der BFH sah das ebenso. Er wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gelte nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau. In beiden Fällen komme den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben. Sie dynamisierten ähnlich einer Wertsicherungsklausel lediglich die Werthaltigkeit dieser Renten, im Fall der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezogen auf das Lohngefüge des Beitrittsgebietes.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10/20 vom 27.02.2020 zum Urteil X R 12/18 vom 03.12.2019

Gemeinnützigkeit des Attac Trägerververeins e.V. in den Jahren 2010 bis 2012 verneint

Das Hessische FG hatte im zweiten Rechtsgang erneut über die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. für die Jahre 2010 bis 2012 zu entscheiden (Az. 4 K 179/16).

Zunächst hatte der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts im ersten Rechtsgang die Gemeinnützigkeit bejaht. Der Bundesfinanzhof hatte das Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Urteil vom 10.01.2019 (Az. V R 60/17) hatte der BFH insbesondere ausgeführt, das Hessische Finanzgericht habe die Begriffe der „Volksbildung“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung – AO), worunter auch die politische Bildung fällt, und des „demokratischen Staatswesens“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) zu weit ausgelegt.

In seiner Entscheidung vom 26.02.2020 hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts nun unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit verneint und die Klage abgewiesen.

Im Rahmen der Urteilsverkündung begründete der Vorsitzende die Entscheidung damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten.

Im Rahmen einer vom Gericht vorgenommenen Gesamtschau ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Einzelheiten ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen, die noch nicht vorliegen.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 26.02.2020 zum Urteil 4 K 179/16 vom 26.02.2020

Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes verfassungsgemäß

Urteil im Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen gegen § 23 Abs. 2, § 24 FamBeFöG LSA

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 25. Februar 2020 verkündetem Urteil in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt – FamBeFöG LSA über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt.

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 25. Februar 2020 verkündetem Urteil in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt – FamBeFöG LSA über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt.

Nach dem UVG zahlen die Kommunen einen Unterhaltsvorschuss an Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Die nicht durch Rückgriff ausgeglichenen Kosten werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt. In der UVG-Reform von 2017 hatte der Bund die Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss ausgeweitet, um insbesondere die Abhängigkeit von Sozialhilfe nach dem SGB II zu mindern.

Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass der Landesgesetzgeber seine Pflicht aus der Landesverfassung verletzt habe, für einen Mehrbelastungsausgleich zu sorgen.

Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass weder die bundesrechtliche Änderung des UVG noch die landesrechtliche Neufassung des FamBeFöG LSA dazu führt, dass das Land die Finanzierungsregeln anpassen muss. Die angegriffene Regelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Senkung des kommunalen Anteils an den Gesamtkosten von 33,33% auf 30% habe das Land hinreichend begründet, dass die prognostizierten Entlastungen bei den Kosten für Sozialhilfe sowie die erzielbaren Einnahmen aus dem Rückgriff bei den Unterhaltspflichtigen den Mehraufwand langfristig decken.

Quelle: VerfG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 25.02.2020 zum Urteil LVG 5/18 vom 25.02.2020

Verfahren zur Befreiung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Verfahrensänderungen geplant

Unscheinbar im aktuellen Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthalten ist eine Änderung von § 6 II SGB VI, die das Verfahren der Befreiung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht betrifft. Die Änderung würde die Belange der Rechtsanwaltskammern berühren, weil diese eine Reihe zusätzlicher Bestätigungen auszustellen und an den Rentenversicherungsträger vorzulegen hätten; dies bedeutete überflüssigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kammern und die Versorgungswerke.

Dagegen hat sich die BRAK in ihrer Stellungnahme gewandt. Der Bundesrat hat die von der BRAK geäußerten Bedenken in seiner Sitzung am 14.2.2020 im Sinne der Rechtsanwaltskammern aufgegriffen und eine alternative Formulierung vorgeschlagen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 26.02.2020

Vergütung des Abwicklers in der Insolvenz

In einem jüngst publizierten Urteil hatte der BGH die Gelegenheit, sich mit der seit längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen. Er entschied, dass die Vergütungsansprüche des Abwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist. Zudem stellte der BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht – dies gelte auch für Anwaltsverträge.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer, nachdem über das Vermögen eines Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und sie ihm deshalb die Zulassung widerrufen hatte, einen Abwickler für die Kanzlei bestellt hatte. Dessen Vergütung stellte die Kammer mit zwei Bescheiden fest und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie vom Insolvenzverwalter erstattet.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung wandte die Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat der BGH die Klage insgesamt abgewiesen. Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit. Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar und knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 II Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle, ergebe sich kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse.

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Quelle: BRAK, Mitteilung vom 26.02.2020 zum Urteil des BGH IX ZR 239/18 vom 28.11.2019

Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer

Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 05.02.2020 entschieden und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2019 als unbegründet verworfen.

Der Pkw des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2020 zum Beschluss III-1 RBs 27/20 vom 05.02.2020

Kein Unfallversicherungsschutz für Nachwuchsfußballerin

Die damals 17-jährige Klägerin war Mitglied eines Fußballvereins der Frauen-Bundesliga und gehörte zur Hessenauswahl des Hessischen Fußballverbandes. Während eines Spiels mit der Hessenauswahl erlitt sie einen Kreuzbandriss im rechten Kniegelenk. Die Klägerin hatte mit ihrem Verein einen sog. Fördervertrag abgeschlossen mit dem Ziel, sie zu einer Bundesliga-Spielerin aufzubauen. Die Klägerin verpflichtete sich dabei unter anderem zur Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der ihr zugeordneten Mannschaft und der Verbandsauswahlen sowie zu regelmäßigen Leistungstests. Allerdings nahm sie nicht an offiziellen Spielen der 1. Mannschaft des Vereins teil. Im Fall von Erkrankungen oder Verletzungen musste sie nach den Regelungen des Fördervertrags ab dem 3. Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Die vertraglich vorgesehenen Fördermaßnahmen umfassten unter anderem Beratung und Unterstützung in schulischen und beruflichen Angelegenheiten, die Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses, die Ausstattung mit Fußballkleidung und -schuhen sowie den Erlass des Mitgliedsbeitrages.

Den Antrag der Klägerin, den Kreuzbandriss als Arbeitsunfall anzuerkennen, lehnte die zuständigen Berufsgenossenschaft ab, da die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Sozialgericht: Klägerin war keine Beschäftigte des Vereins

Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerin sei keine Beschäftige des Vereins gewesen und habe daher während des Unfalls keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin sei zwar in die Organisation des Vereins weisungsgebunden eingegliedert gewesen. Dies habe sich aber nicht deutlich von der Einbindung der sonstigen aktiven Vereinsmitglieder unterschieden. Diese seien bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ebenfalls etwa dazu verpflichtet, am regelmäßigen Training und am Verbandsspielbetrieb teilzunehmen. Die Klägerin habe für ihre fußballerische Tätigkeit von ihrem Verein auch kein Entgelt erhalten. Eine Entgeltzahlung sei zwar für die Annahme einer versicherten Beschäftigung nicht zwingend, stelle aber ein wichtiges Kriterium für die Abgrenzung gegenüber einer rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit dar. Der vertraglich vorgesehene Fahrtkostenzuschuss und der Erlass des Mitgliedsbeitrages genügten nicht für die Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verein mit der Förderung der Klägerin unmittelbar eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Vielmehr diene das Förderprogramm des Vereins dem Aufbau von Nachwuchsspielerinnen und deren Bindung an den Verein.

Quelle: SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2020 zum Urteil S 8 U 113/18 vom 14.11.2019 (nrkr)

Kein Unfallversicherungsschutz im eigenen Zimmer im Internat

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich der Unfall in einem zur Privatsphäre des Internatsschülers gehörigen Zimmer ereignet. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 07.11.2019 (Az. S 19 U 16/19) entschieden.

Bei dem 1997 geborenen Kläger besteht eine autistische Erkrankung. Er absolvierte seit August 2016 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik in einem Berufsbildungswerk, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Der Kläger bewohnte während seiner Ausbildung allein ein Zimmer in einem Internat, welches nach der Hausordnung als Privatsphäre bezeichnet wurde. Die Gestaltung der Zimmer oblag den Internatsbewohnern.

Am Unfalltag – einem Sonntag – war der Kläger nach einem Wochenendbesuch bei seiner Familie abends wieder ins Internat zurückgekehrt. In seinem Zimmer rutschte er aus, fiel auf den rechten Arm und erlitt eine Ellenbogenfraktur.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Freizeit in den eigenen Internatszimmern sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen und stehe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dagegen vertrat der Kläger die Auffassung, er sei durch die Internatsordnung nach Wochenendbesuchen zur Rückkehr ins Internat am Sonntagabend verpflichtet gewesen. Daher habe seine Freizeit mit Beginn der Rückreise geendet.

Das Sozialgericht Osnabrück hat die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt mit der Begründung, zwar sei der Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, der Aufenthalt in seinem Zimmer, stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Bildungsmaßnahme als versicherte Tätigkeit fand wochentags tagsüber statt. Das Sozialgericht Osnabrück hat hierzu u. a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen. Einen lückenlosen Versicherungsschutz mit der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG stets abgelehnt. Beispielsweise entfällt auch auf Geschäftsreisen der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vergleiche Urteil des BSG vom 18.03.2008, Aktenzeichen B 2 U 13/07 R). Das Gericht hat außerdem berücksichtigt, dass zwar ein Zusammenhang bejaht werden kann, wenn eine Gefahrenquelle unfallursächlich ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wäre. Dies war jedoch beim Kläger nicht der Fall. Ihm war sein Zimmer im Internat bereits seit anderthalb Jahren bekannt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Abs. 1 Nummer 14 b

Kraft Gesetzes sind versichert […]

14. Personen, die

a) […]

b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird.

§ 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Abs. 1 Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Quelle: SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Urteil S 19 U 16/19 vom 07.11.2019 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin