In seiner Entscheidung vom 26.02.2020 hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts nun unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit verneint und die Klage abgewiesen.
Im Rahmen der Urteilsverkündung begründete der Vorsitzende die Entscheidung damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten.
Im Rahmen einer vom Gericht vorgenommenen Gesamtschau ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen, die noch nicht vorliegen.
Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 26.02.2020 zum Urteil 4 K 179/16 vom 26.02.2020