Grundsätzlich keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten Unterhaltsvorschussleistungen

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.02.2020 entschieden.

Der Kläger besuchte eine höhere Berufsfachschulklasse und erhielt im Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Ausbildungsförderung nach dem BAföG i. H. v. 92 Euro monatlich. Den restlichen Bedarf deckte seine alleinerziehende Mutter ab, bei der er lebte, während sein Vater nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage war. Nachdem der Gesetzgeber ab 1. Juli 2017 die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem UVG von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres heraufgesetzt hatte, erhielt der Kläger von Juli 2017 bis zu seinem 18. Geburtstag im Oktober 2017 auch Leistungen nach dem UVG i. H. v. insgesamt 660 Euro. Die beklagte Stadt sah diese Leistungen als Ausbildungsbeihilfe an, die auf die gesamte 2017/2018 gewährte Ausbildungsförderung nach dem BAföG ohne Berücksichtigung eines Freibetrages anzurechnen sei. Dementsprechend setzte sie die Ausbildungsförderung für den Kläger herab und forderte ihn zur Erstattung überzahlter BAföG-Leistungen auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Anrechnung von UVG-Leistungen auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG liegen im Streitfall nicht vor. Die UVG-Leistungen sind Einkommen i. S. d. Gesetzes (§ 21 BAföG). Es handelt sich zwar nicht um Ausbildungsbeihilfen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG), da sie nicht zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung, sondern unabhängig hiervon für den Lebensunterhalt gewährt werden. Unterhaltsvorschussleistungen gehören nach geltendem Recht aber zu den sonstigen Einnahmen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Denn sie dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG (§ 1 Nr. 7) eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden monatlich 290 Euro anrechnungsfrei bleiben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dieser eindeutige gesetzliche Befund kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung korrigiert werden. Es lässt sich weder eindeutig feststellen, dass die Nichtanrechnung von UVG-Leistungen bis zur Höhe des Einkommensfreibetrages dem gesetzgeberischen Plan des BAföG zuwiderläuft, noch in welcher Weise einer etwaigen Planwidrigkeit Rechnung zu tragen wäre, zumal eine nur teilweise Anrechnung wie bei Waisenrente und -geld (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG) durch den Gesetzgeber nicht auszuschließen ist.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Urteil 5 C 5.19 vom 27.02.2020

Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sein

Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.02.2020 entschieden.

Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beansprucht die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt Reutlingen. Er macht geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das beklagte Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält. Der Plan verzichte zu Unrecht auf Dieselfahrverbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt.

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil geändert und den Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts verurteilt. Der Luftreinhalteplan leidet an den festgestellten Prognosefehlern. Allerdings war – anders als der Verwaltungsgerichtshof meint – ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Dieselfahrverbot kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 27.02.2020 zum Urteil 7 C 3.19 vom 27.02.2020

Leitlinien zur „Düsseldorfer Tabelle“

In Ergänzung zu der „Düsseldorfer Tabelle“ (vgl. Pressemitteilung vom 16.12.2019 ) haben die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf neue Leitlinien zur Anwendung der Tabelle herausgegeben. Sie ersetzen damit die frühere Fassung der Leitlinien, die zuletzt im Jahr 2015 aktualisiert wurden. Zu finden sind sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf:

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.02.2020

Abgasskandal: vzbv und VW erzielen Vergleich für betrogene Käufer

Ergebnis des außergerichtlichen Vergleichs: VW muss Entschädigungen von geschätzt bis zu 830 Millionen Euro zahlen

  • Mit dem Vergleich erhalten Anspruchsberechtigte Entschädigungsangebote zwischen 1.350 und 6.257 Euro – je nach Modell und Alter des Fahrzeugs.
  • Volkswagen übernimmt Kosten für individuelle Anwaltsberatung in Höhe von bis zu 190 Euro (netto).
  • Wer das Angebot nicht annehmen will, kann bis mindestens Oktober Einzelklage erheben.

Fünf Jahre nach Bekanntwerden des Dieselskandals erhält rund eine Viertelmillion betrogener Dieselbesitzer ein Angebot für eine schnelle, transparente und sichere Entschädigung. Auf diesen Vergleich haben sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG im Rahmen der Musterfeststellungsklage geeinigt.

Anspruchsberechtigte Teilnehmer der Musterfeststellungsklage können sich durchschnittlich circa 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises von Volkswagen auszahlen lassen. Der Konzern verpflichtet sich, dafür je nach Fahrzeugtyp und Modelljahr Entschädigungssummen von 1.350 bis 6.257 Euro zu zahlen – und plant dafür eine geschätzte Gesamtsumme von 830 Millionen Euro ein. Rund 260.000 Geschädigte werden ein Entschädigungsangebot erhalten. Volkswagen trägt vollständig die Kosten für die Abwicklung des Vergleiches und die Rechtsberatung der Verbraucher.

Kontrolle durch unabhängige Wirtschaftsprüfer

Unabhängige Wirtschaftsprüfer haben gestern die Höhe der Angebote für plausibel befunden und werden stichprobenartig die Abwicklung des Vergleichs prüfen. Auf eventuelle Ansprüche im Fall eines Entzugs der Betriebserlaubnis oder wenn Hardwarenachrüstungen angeboten werden, muss nicht verzichtet werden.

„Der vzbv hat für mehr gestritten. Aber im Rahmen der schwierigen Verhandlungen ist das Ergebnis das maximal Erreichbare. Das Angebot ist nicht großzügig, liegt aber im Rahmen der bisher vor deutschen Gerichten in Individualvergleichen erzielten Entschädigungssummen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Verbraucher haben die Wahl

Betroffene haben damit eine echte Wahlfreiheit: Sie können den Vergleich annehmen und erhalten so schnell und sicher Geld. Sie können das Vergleichsangebot auch ablehnen. Da der vzbv die Musterfeststellungsklage beendet, können Betroffene dann wiederum bis mindestens Oktober eigene Klagen erheben. Sie sind nicht länger an die Musterfeststellungsklage gebunden.

„Die Musterfeststellungsklage hat den großen Vorteil, dass sie kostenlos und ohne großen Aufwand eine gerichtliche Klärung der Ansprüche gegen Volkswagen ermöglicht. Da sie aber leider keine Leistungsklage ist, wäre der Weg bis zu einer Entschädigung auch im Fall erfolgreicher Urteile lang gewesen. Der heutige Vergleich kürzt diese Dauer ganz erheblich ab und führt zu einer schnellen Entschädigung“, sagt Müller. Möglicherweise entscheidet der Bundesgerichtshof bereits in den kommenden Monaten, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, aber eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist. „Dann ist Zeit Geld in den Taschen der Verbraucher. Mit jedem gefahrenen Kilometer würden sie dann Ansprüche verlieren.“

Diejenigen, die das Vergleichsangebot annehmen möchten, müssen darüber bis zum 20. April 2020 entscheiden: Volkwagen war eine Entscheidung der Betroffenen vor der ersten Verhandlung des Bundesgerichtshofs in Sachen Dieselbetrug wichtig. Am 5. Mai wird der BGH sich mit dem Dieselbetrug befassen. Er wird sich voraussichtlich unter anderem dazu äußern, ob er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt und eine Nutzungsentschädigung für angemessen hält. Ob der BGH Schadensersatzansprüche ablehnt, ob er die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder ob er sogar verbraucherfreundlicher urteilt, ist offen. „Wenn Verbraucher individuell klagen möchten, ist das ihr gutes Recht. Betroffene tragen dann allerdings ein gewisses Risiko. Wer weniger Risiko eingehen möchte, kann den Vergleich annehmen“, so Klaus Müller.

Vergleich ist transparent und sicher

Dem vzbv war es von Beginn der Verhandlungen an wichtig, dass ein Vergleich sicher und transparent abgewickelt wird. „Dieses Ziel haben wir im Sinne der Verbraucher erreicht. Von uns beauftragte, unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrollieren per Stichprobe, dass Verbraucher die vereinbarte Summe auch wirklich erhalten,“ so Müller. Für mögliche Streitfragen oder Beschwerden bei der Abwicklung des Vergleiches wird eine Ombudsstelle eingerichtet, die von drei namhaften Persönlichkeiten geleitet werden wird.

Kosten für unabhängige individuelle Beratung zahlt VW

Verbraucher können sich darüber hinaus von einem Anwalt ihrer freien Wahl beraten lassen. „Für den vzbv war eine freie Anwaltswahl von zentraler Bedeutung“, erklärt Müller. Die für die Erstberatung üblichen Kosten von bis zu 190 Euro (netto) trägt Volkswagen, wenn der Verbraucher den Vergleich annimmt. Wenn sich der Verbraucher hingegen nach einer Beratung entschließt, den Anwalt mit einer Klage zu beauftragen, entstehen diese Kosten in der Regel nicht. „Verbraucher sollten sich von Anwälten beraten lassen, die sich mit Diesel-Verfahren auskennen“, so Müller.

Kein Vergleichsangebot werden Dieselbesitzer bekommen, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erworben oder zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten. „Wir finden zwar, dass auch diese Menschen Ansprüche haben. Die Grundlagen dafür sind aber so individuell, dass sie im Rahmen einer Musterklage nicht hätten geklärt werden können“, sagt Müller.

„Der vzbv hat gegen Volkswagen die erste Massenklage dieser Größenordnung in Deutschland geführt. Dass sie allen Widrigkeiten zum Trotz dazu führt, dass mehr als eine Viertelmillion Geschädigter ein schnelles und unkompliziertes Entschädigungsangebot erhält und die Verjährung vieler weiterer Ansprüche gehemmt wurde, ist ein wichtiger Erfolg“, erklärte Müller.

Der vzbv hat die wichtigsten Fragen und Antworten in einem FAQ zusammengestellt. Außerdem finden Sie im Download-Bereich Infografiken. FAQ, Grafiken sowie das Videostatement sind zur redaktionellen Verwendung frei, nicht aber für werbliche Zwecke. Bitte nennen Sie bei Veröffentlichung die Quelle „Verbraucherzentrale Bundesverband“.

Worum geht es in dem Vergleich zwischen vzbv und Volkswagen?
Für wen gilt das Vergleichsangebot von Volkswagen?
Für ein Zustandekommen des Vergleiches bzw. eine Vergleichsannahme müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Bis wann muss ich mich für oder gegen den Vergleich entschieden haben?
Woraus resultiert der Zeitdruck?
Was müssen Verbraucher jetzt tun?
Was passiert, wenn Verbraucher dem Angebot von VW zustimmen?
Was passiert, wenn ich das Angebot nicht annehme?
Ist die Zurücknahme der Musterfeststellungsklage zum Nachteil für die Be-troffenen des Dieselskandals?
Warum hatte der vzbv Vergleichsverhandlungen mit Volkswagen aufgenommen?
Wie bewertet der vzbv das Entschädigungsangebot von VW?
Sollen Kunden das Entschädigungsangebot von Volkswagen annehmen?
Von wem kann ich mich beraten lassen?
Ist das Angebot von Volkswagen ein gutes Angebot für betrogene Volkswagenkunden?
Für wen gilt das Vergleichsangebot von Volkswagen nicht?
Warum beschränkt VW das Vergleichsangebot auf eine bestimmte Betroffenengruppe?
Was können Betroffene tun, die nicht für den Vergleich infrage kommen?
Was passiert, wenn Verbraucher das Angebot von VW nicht annehmen?
Kann ich bei Annahme des Vergleichs noch individuelle Ansprüche gegenüber VW geltend machen?
Was passiert, wenn die 830 Millionen, die Volkswagen für den Vergleich veranschlagt hat, nicht ausgeschöpft werden?

Volkswagen geht von circa 260.000 Betroffenen aus, die für eine Vergleichsauszahlung infrage kommen. Woher kommt diese Zahl?

Quelle: vzbv, Pressemitteilung vom 28.02.2020

Kinderzuschlag einfach und digital beantragen

Weniger Papierkram und Behördengänge: Mit dem Kinderzuschlag Digital können Familien ab sofort online herausfinden, ob sie grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag haben und ihn direkt beantragen. Dr. Franziska Giffey stellte das digitale Angebot vor.

Familien mit geringem Einkommen können jetzt noch einfacher Unterstützung bekommen. Der neue Kinderzuschlag Digital (KiZDigital) erleichtert den Zugang zu dieser Leistung und macht den Antrag unbürokratischer. Gemeinsam stellten Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey und der Leiter der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Karsten Bunk, das Online-Angebot am 24. Februar in Berlin vor.

Der KiZDigital vereinfacht den Zugang zum Kinderzuschlag (KiZ). Ein Online-Antragsassistent, der von der Familienkasse im Auftrag des Bundesfamilienministeriums entwickelt wurde, spart mit zahlreichen Komfortfunktionen den Gang zur Behörde, vermeidet komplizierte Papierformulare und unterstützt Eltern bei der Antragstellung.

Dr. Franziska Giffey:

„Durch den Kinderzuschlag erhalten die Familien, die trotz ihrer Berufstätigkeit aufgrund geringer Einkommen das höchste Armutsrisiko tragen, die nötige zusätzliche Unterstützung. Durch digitale Angebote wie dem Familienportal, dem Infotool Familie, ElterngeldDigital und nun auch dem Kinderzuschlag Digital senken wir Hürden und machen Leistungen einfacher zugänglich. Wir wollen, dass alle, die einen Anspruch haben, ihr Recht auch wahrnehmen können, damit Familien aus der verdeckten Armut rauskommen.“

Der KiZ unterstützt geringverdienende Familien einkommensabhängig mit bis zu 185 Euro monatlich und hilft dadurch, Kinder besser zu fördern und Kinderarmut zu vermeiden. Mit der zweiten Stufe des Starke-Familien-Gesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, besteht für noch mehr Familien Anspruch auf diese wichtige Leistung.

Schritt für Schritt zum KiZ

Bereits seit Mitte Januar können Eltern unter www.kinderzuschlag.de ermitteln, ob sie die grundlegenden Voraussetzungen für den KiZ erfüllen. Im Online-Antrag selbst werden Eltern dann Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Infoboxen bieten bei Bedarf hilfreiche Erklärungen zu den notwendigen Angaben und Nachweisen. Durch die Angabe von Kontonummer oder Kindergeldnummer werden Antragstellende als Bestandskunden identifiziert und die weitere Antragstellung erleichtert. Ein intelligenter Antragsassistent verbessert die Übersichtlichkeit und hilft, Fehler zu vermeiden.

Rund 140.000 Anträge wurden bereits gestellt und 520.000 Nachweise hochgeladen.

Dr. Franziska Giffey:

„Die große Resonanz auf unsere Angebote macht deutlich, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Viele Menschen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, aber wissen es nicht. Nur 30 Prozent der Anspruchsberechtigten rufen diese Leistung überhaupt ab. Deshalb haben wir den KiZDigital geschaffen: damit mehr Menschen einfach und schnell zu ihrem Recht kommen.“

Mehr digitale Angebote schaffen

Gemeinsam mit dem KiZDigital wurde auch das Innovationsbüro des Bundesfamilienministeriums vorgestellt. Das Innovationsbüro besteht seit Anfang 2019 und begleitet das Bundesfamilienministerium dabei, innovative und digitale Angebote zu entwickeln.

Quelle: BMFSFJ, Pressemitteilung vom 24.02.2020

Inflationsrate im Februar 2020 voraussichtlich 1,7 %

Verbraucherpreisindex, Februar 2020:

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2020:

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,6 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im Februar 2020 voraussichtlich 1,7 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2020 voraussichtlich um 0,4 %.

Jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex
und ausgewählter Gütergruppen
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung November
2019
Dezember
2019
Januar
2020
Februar
2020 1
in Promille in %
1 Vorläufige Werte.
2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe.
3 Nettokaltmiete und andere Mieten.
Gesamtindex 1 000 1,1 1,5 1,7 1,7
Waren 468,16 0,1 1,2 2,0 1,8
darunter:
Energie 2 103,83 -3,7 -0,1 3,4 2,0
Nahrungsmittel 84,87 1,8 2,1 2,3 3,3
Dienstleistungen 531,84 1,8 1,8 1,5 1,6
darunter:
Wohnungsmiete 3 207,26 1,4 1,4 1,4 1,4

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.02.2020

Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung 2.0?

Das steuerpolitische Jahr beginnt mit einem Aspekt des Koalitionsvertrags von Union und SPD: Der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN drängen auf Erleichterungen bei der steuerlichen Förderung. In der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags gibt der DStV als Sachverständiger seine Einschätzungen zu rechtlichen Fragestellungen ab.

Nach dem Koalitionsvertrag von Union und SPD sollen neue Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung geprüft werden (Rz. 2857 – 2858). Der Koalitionsausschuss der Großen Koalition griff den Aspekt Ende 2019 im Rahmen des Konzepts zur Grundrente auf. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen danach zur Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei. Um ihre Attraktivität zu erhöhen, solle der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 39 EStG von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben werden – so die Absicht der Regierungsparteien.

Opposition erhöht den politischen Druck

Für einen Teil der Opposition gehen die Pläne der Bundesregierung nicht weit genug. Die FDP-Bundestagsfraktion brachte den Antrag „Eigentumsturbo – Mitarbeiterbeteiligung schnell durchsetzen“ ( BT-Drs. 19/14786 ) in den Deutschen Bundestag ein. Kurz darauf folgte die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Antrag „Mitarbeiterbeteiligung erleichtern – In Start-ups und etablierten Unternehmen“ ( BT-Drs. 19/15118 ). Beide Parteien erachten die Rahmenbedingungen in Deutschland als höchst unattraktiv, wodurch deutsche Unternehmen und dabei insbesondere Startups der digitalen Wirtschaft im internationalen Wettbewerb stark benachteiligt seien.

Mit den von FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Lösungsvorschlägen befasste sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in einer öffentlichen Anhörung Ende Januar. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigte in seiner Stellungnahme S 02/20 und als Sachverständiger in dem Hearing auf, welche rechtlichen Hürden es zur Steigerung der Attraktivität des Instruments zu überwinden gäbe. In der Anhörung erörterten die Bundestagsabgeordneten mit den Sachverständigen unter anderem folgende Aspekte.

Öffentliche Anhörung zeigt akuten Handlungsbedarf

Die Ausführungen der Vertreter der Wirtschaft demonstrierten eindrucksvoll den Druck im Wettbewerb um internationale Spitzenkräfte für deutsche Technologie-Unternehmen. Der Gründer des Online-Touristikunternehmens GetYourGuide Deutschland, Johannes Reck, führte etwa aus, dass in seinem Unternehmen nur 15 % aus Deutschland stammende Mitarbeiter beschäftigt seien. Die Anzahl der Universitätsabgänger im IT-Bereich würde schon lange nicht mehr reichen, um den Bedarf zu decken. Wenn er internationale Talente anwerben wolle, sei die Beteiligung am Unternehmen das wichtigste Argument – so Recks Erfahrung mit dem Bewerbermarkt. Allerdings sei eine Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland doppelt so teuer wie im Silicon Valley. Für Reck gehe es hier um den politischen Willen, in Deutschland Champions aufzubauen.

Auch Christian Vollmann, Bundesverband Deutsche Startups, legte die Dringlichkeit dar. Sein Verband werde oft gefragt, wann das deutsche „Google“ oder das deutsche „Facebook“ komme. Wenn in Deutschland solche Unternehmen von Weltformat aufgebaut werden sollen, müssten die besten Köpfe nach Deutschland geholt werden. Deutschland stehe dabei nicht nur im internationalen Wettbewerb mit dem Silicon Valley, sondern auch mit Paris, London, Madrid, Tel Aviv etc. Das Top-Talent sei international mobil. Es gehe hier also auch um einen Wettbewerb der Standorte. Insofern sei es nach Vollmann nicht überzogen, zu sagen, dass die Mitarbeiterbeteiligung der entscheidende Faktor ist, um die besten Talente nach Deutschland zu holen. Der Status quo sei für Startups leider extrem unbefriedigend.

Anhebung und Aufsplittung des steuerfreien Höchstbetrags?

Unter Verweis auf die hohen Freibeträge in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Niederlande (1.200 Euro), Österreich (3.000 Euro), Italien (2.100 Euro) oder Ungarn (3.200) regen sowohl die FDP-Bundestagsfraktion als auch die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Anhebung des Freibetrags in Höhe von gegenwärtig 360 Euro an. Der Antrag der FDP sieht eine Staffelung vor: Zum 01.01.2020 soll der Freibetrag auf 500 Euro, zum 01.01.2021 auf 1.000 Euro, zum 01.01.2022 auf 1.500 Euro und langfristig auf 5.000 Euro steigen. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gehen einen anderen Weg: Sie regen eine Erhöhung des Freibetrags beim Erhalt von Mitarbeiterbeteiligungen in jungen, innovativen Unternehmen gemäß der KMU-Definition der EU und des INVEST-Programms auf 5.000 Euro an. Darüber hinaus soll der Freibetrag beim Erhalt von Mitarbeiterbeteiligungen in sonstigen Unternehmen sukzessive ebenfalls spürbar steigen.

Einige Sachverständige stimmten den Anregungen der Opposition dem Grunde nach zu. Auch der DStV unterstützt die Zielsetzung der Anträge: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine unmittelbare Teilhabe am Erfolg der Unternehmen zu gewähren, kann die Beschäftigten binden, deren Leistungsbereitschaft steigern und die Eigenkapitalbasis von Unternehmen stärken. Insofern sprach er sich in dem Hearing dafür aus, dass der Freibetrag im internationalen Vergleich deutlich angehoben werden müsste. In einem ersten Schritt regte er einen Betrag von 1.500 Euro an. Der im Kompromiss der Koalition zur Grundrente angesetzte Betrag von 720 Euro sei zu gering.

Der DStV verwies jedoch darauf, dass die Mitarbeiterbeteiligung nur ein Baustein von vielen Möglichkeiten zur Mitarbeiterbindung sei. Nach der jüngsten Auswertung einer Bitkom-Umfrage rangiere das Instrument am Ende der Wunschliste von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (vgl. Bitkom-Mitteilung vom 06.01.2020 „ Der Dienstwagen hat ausgedient: So werben Arbeitgeber um neue Mitarbeiter “). Angebote wie Jobtickets, Gleitzeit, Weiterbildung oder flexible Arbeitszeiten stünden danach höher im Kurs. Nach Auffassung des DStV sollte die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Anreizwirkung der verschiedenen Werkzeuge zur Mitarbeiterbindung evaluieren.

Der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagenen Aufsplittung der Freibeträge nach Unternehmensarten steht der DStV zurückhaltend gegenüber. In der Anhörung wies er darauf hin, dass sie das Steuerrecht verkomplizieren und streitanfällig machen würde. Darüber hinaus könne sie vom Gesetzgeber unerwünschte Gestaltungsspielräume eröffnen.

Besteuerung im „Zuflusszeitpunkt“?

Sehr deutlich zeigte sich in der Anhörung, dass die Anhebung des Freibetrags zwar eine Möglichkeit wäre, das Instrument attraktiver zu gestalten. Vollmann strich jedoch heraus, dass allein eine Anhebung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG die Situation von Startups nicht erleichtere. Eines der Hauptprobleme sei die Besteuerung im „Zuflusszeitpunkt“ – das „Dry Income“-Problem. Das heißt, dass der Mitarbeiter direkt bei unentgeltlichem oder verbilligtem Erhalt der Mitarbeiterbeteiligung Steuern auf den Vorteil zahlen muss, obwohl ihm noch keine Gewinne (tatsächliche Geldmittel) durch die Beteiligung zugeflossen sind. Die entstehende Steuerschuld muss aus dem Lohneinkommen beglichen oder die Beteiligung sofort nach Ausübung veräußert werden. Wie die FDP in ihrem Antrag herausarbeitet, widerspreche diese Wirkung dem eigentlichen Zweck der Mitarbeiterbeteiligung, eine langfristig angelegte Bindung des Mitarbeiters an seinen Arbeitgeber.

In der Anhörung identifizierten weitere Sachverständige das „Dry Income“-Problem als ein maßgebliches Hindernis – so RA/StB/FAfStR Dr. Peter Möllmann, Schnittker Möllmann Partners Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, oder Marc Schmitz, Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Vollmann und Reck betonten, dass es dies der Grund sei, warum es heute in Startups keine echten Kapitalbeteiligungen, sondern nur virtuelle Beteiligungsmodelle gäbe. Damit würde das Problem zwar umgangen, weil sie einen sehr schnellen und einfachen Weg für Arbeitgeber darstellten, Mitarbeiter zu beteiligen. Virtuelle Anteile führten aber bei einem Börsengang zu großen technischen Hürden, wenn ein Cash-Bonusprogramm in ein Aktienprogramm umgewandelt werden müsse. Hier käme es zu Rechtsunsicherheiten.

Geschlossen vertraten sie die Auffassung, dass das „Dry Income“-Problem nur gelöst werden könne, wenn eine Versteuerung des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt des „Exits“, also der Veräußerung des Anteils, erfolge. Die FDP schlug insoweit die Einführung eines Stundungsmodells vor.

Die Besteuerung nach dem Zuflusszeitpunkt stellt auch aus Sicht des DStV ein Hemmnis für die Attraktivität des Instruments dar. Er führte im Hearing allerdings aus, dass sie lohnsteuerlichen Grundätzen entspreche. Ob die Gesetzessystematik ausnahmsweise für den Bereich der steuerlichen Förderung der Mitarbeiterbeteiligungen aufgegeben werden sollte, sei eine gesetzgeberische bzw. politische Entscheidung.

Mindesthaltefrist als gesetzliche Bedingung für die Steuerbefreiung?

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN regen in ihrem Antrag an, die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG von einer Mindesthaltefrist von fünf Jahren abhängig zu machen. Der DStV sieht eine gesetzliche Mindesthaltefrist kritisch. Sie würde die Flexibilität des Instruments für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einschränken. Dessen Attraktivität würde somit eher gemindert als gefördert. Es stellt sich zudem die Frage, ob es insofern einer gesetzlichen Regelung bedarf. Nach der Wahrnehmung des DStV haben Unternehmen ein eigenes Interesse, die Mitarbeiterbeteiligungen mit Haltefristen zu verknüpfen und sie in den vertraglichen Grundlagen festzuhalten. Dies bestätigte Vollmann: Eine gesetzliche Mindesthaltefrist erhöhe die Bürokratie und Komplexität der Regelung, ohne einen Mehrwert zu leisten. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienten gerade dazu, den Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Die Parteien vereinbarten daher ein sog. „Vesting“, also eine Regelung, dass der Mitarbeiter eine gewisse Zeit bleiben muss, um in den vollen Genuss des Vorteils zu kommen. Der Bundesverband Deutsche Startups und der DStV lehnten den Vorschlag in der Anhörung entsprechend ab.

Abbau weiterer Hemmnisse?

Der DStV identifizierte eine weitere Hürde, die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG maßgeblich schwächen dürfte. Um in ihren Genuss zu kommen, müssen Arbeitgeber das Beteiligungsprogramm allen Arbeitnehmern des Unternehmens anbieten (§ 3 Nr. 39 Satz 4 EStG). Diese Restriktion mildert das Gesetz nur insofern ab, als die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Damit kann der Arbeitgeber die Gruppe der Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr bei ihm beschäftigt sind, von dem Angebot ausschließen. Eine weitere Differenzierung hat der Gesetzgeber nicht zugelassen, um eine Diskriminierung einzelner Gruppen zu verhindern ( BT-Drs. 16/10531, S. 15 ). Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei den einzelnen Arbeitnehmern jedoch differenzieren (BMF-Schreiben vom 08.12.2009, Rz. 1.2)

Der DStV hält es für praxisfern, dass Unternehmen motiviert sind, alle Mitarbeiter gleichermaßen zu binden. Die Möglichkeit, unterschiedliche Konditionen anzubieten, bietet zwar eine gewisse Flexibilität. Sie bildet aber nach dem Verständnis des DStV die Motivation des Arbeitgebers und die Wünsche der Arbeitnehmer nicht zielgenau ab. Eine Öffnung der Förderung nach § 3 Nr. 39 EStG um weitere Differenzierungsgründe dürfte die Attraktivität der Förderung spürbar steigern.

Vollmann bestätigte die Einschätzung des DStV. Für Startups wäre es sinnvoll, wenn sie jeweils selbst entscheiden könnten, welchen Beschäftigten sie eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewähren. In seinem Unternehmen seien die Führungskräfte, also ca. ein Drittel der Mitarbeiter beteiligt – so Vollmann.

Rainald Thannisch, Deutscher Gewerkschaftsbund, hielt es bei einer steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hingegen für zentral, dass die Vorteile allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen müssen.

Der DStV war in der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags durch die stellvertretende Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.02.2020

Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen aufgehobenen Pferdesteuersatzung hatte keinen Erfolg

Am 13. Februar 2020 hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung den Antrag einer Pferdehalterin auf Feststellung, dass die inzwischen aufgehobene Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Erhebung einer Pferdesteuer vom 22. Juni 2017 von Anfang an, hilfsweise ab dem 30. März 2018 unwirksam war, abgelehnt (Az. 2 KN 2/17).

Die Gemeinde Tangstedt hatte im Juni 2017 eine Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer erlassen, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Zehn Tage später hat eine Pferdehalterin beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag im Normenkontrollverfahren gestellt mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären. Sie hatte u. a. geltend gemacht, die Satzung sei mittelbar geschlechterdiskriminierend, weil sie mit 90 % Pferdehalterinnen im Satzungsgebiet nahezu ausschließlich Frauen belastete. Zudem werde das in der Landesverfassung geregelte Sportfördergebot verletzt, indem der Reitsport besteuert werde.

Steuerbescheide waren auf Grundlage dieser Satzung nicht ergangen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 30. März 2018 das Kommunalabgabengesetz geändert und geregelt, dass eine Steuer auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden nicht erhoben werden darf (§ 3 Abs. 7 KAG i. d. F. vom 18. März 2018). Daraufhin hat die Gemeinde Tangstedt die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im November 2018 rückwirkend zum 1. Juli 2017 aufgehoben.

Die Antragstellerin begehrt weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung. Ihr geht es unter anderem um Rehabilitierung; zudem beabsichtigt sie, eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde Tangstedt vor dem Landgericht wegen ihrer Rechtsverfolgungskosten zu führen.

Der Senat hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Satzung keine Rechtswirkung mehr entfalte und der Antragstellerin für den beabsichtigten Amtshaftungsprozess auch kein besonderes Rechtsschutzinteresse zustehe. Denn ein Amtshaftungsprozess wäre nach Auffassung des Senats offensichtlich aussichtslos, weil eine unterstellte Amtspflichtverletzung der Gemeinde nicht drittgerichtet wäre. Bei der Gesetzgebung, wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen oder Abgabensatzungen verfolgten die rechtssetzenden Staatsorgane vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass das Ortsgesetz (die Satzung) konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzes- bzw. Satzungsform darstelle, liege bei der Pferdesteuer nicht vor.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 2 KN 2/17 vom 13.02.2020

Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zur außergewöhnlichen Belastungen

Mit Urteil vom 15. Januar 2020 (Az. 7 K 2740/18 E) hat der 7. Senat des Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.

Die Kläger sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher und Kräuter angebaut hatte und die lediglich durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Kläger in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an. Die Kosten in Höhe von ca. 6.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, weil die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei und auch der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehöre. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis darauf, dass Aufwendungen für den Umbau eines Gartens nicht berücksichtigt werden könnten, weil dies den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Im Klageverfahren beantragten die Kläger hilfsweise, den in der Rechnung enthaltenen Lohnanteil nach § 35a EStG zu berücksichtigen.

Der Senat hat die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. Er hat ausgeführt, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.

Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu gewähren, hat der Senat stattgegeben. Er hat ferner die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 7 K 2740/18 vom 15.01.2020

Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter sind steuerpflichtig

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 10. Oktober 2019 (Az. 6 K 3334/17 E) entschieden, dass Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter nicht ausschließlich für Zwecke der Erziehung bestimmt und damit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind.

Die Klägerin erzielt als anerkannte Tagesmutter Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei sie in den Streitjahren Kinder in einem Umfang zwischen 15 und 40 Wochenstunden betreute. Ihre Einnahmen setzten sich aus Zahlungen der Jugendämter (Anerkennungsbeiträge für Förderleistungen und Erstattung angemessener Kosten über Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 SGB VIII bzw. Monatspauschalen) sowie von den Eltern der betreuten Kinder gezahlten Essensgeldern zusammen. Das Finanzamt behandelte sämtliche Zahlungen als steuerpflichtige Einnahmen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass lediglich das Essensgeld zu versteuern sei. Die Zahlungen der Jugendämter seien dagegen als Bezüge aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Erziehung gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die streitigen Geldleistungen seien zwar aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden. Es fehle jedoch an einer unmittelbaren Förderung der Erziehung. Da nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand habe, sei für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlich, dass die öffentlichen Gelder ausschließlich zur Erziehung bestimmt sind. Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII dienten Tageseinrichtungen nicht nur der Erziehung, sondern auch der Unterstützung der Eltern dahingehend, die Kindererziehung mit einer Erwerbstätigkeit vereinbaren zu können. Die Tagesmutter solle die Kinder auch nicht anstelle der Eltern erziehen, sondern die Eltern lediglich unterstützen. Darüber hinaus diene die Aufnahme der Kinder bei der Klägerin auch deren Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und der allgemeinen Betreuung.

Unabhängig davon seien die Leistungen nicht als Beihilfen anzusehen. Hierunter fielen nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen, nicht dagegen Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts. Anders als an Pflegeeltern gezahlte Pflegegelder vergüteten die an die Klägerin geleisteten Pauschalen deren sachlichen und zeitlichen Aufwand vollständig.

Das Urteil ist trotz vom Senat zugelassener Revision rechtskräftig geworden.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2020 zum Urteil 6 K 3334/17 vom 10.10.2019 (rkr)

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