Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuerüberhangs

Ansatz eines Kirchensteuerüberhangs setzt weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraus

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.12.2019 zu der Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuerüberhangs i. S. d. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG Stellung genommen.

Der Kläger leistete in den Jahren 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2009. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 erstattet. Die im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus.

Im Veranlagungszeitraum 2012 zahlte der Kläger keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 erfasste der Beklagte die Kirchensteuer, die dem Kläger für den Veranlagungszeitraum 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungsüberhang. Er erhöhte den Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers entsprechend.

Der Kläger wandte dagegen ein, dass kein Überhang vorliege. Da er im Jahr 2012 keine Kirchensteuer-Zahlungen geleistet habe, sei eine Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen nicht möglich. Außerdem setze eine Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs einen vorherigen Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe voraus. Daran fehle es, soweit der Erstattungsbetrag auf den in 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlungen beruhe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs zu Recht erfolgt sei.

Die Annahme eines Erstattungsüberhangs setze keine Zahlung von Kirchensteuer im Erstattungsjahr voraus. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungszweck spreche eindeutig dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliege.

Der Hinzurechnung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im Jahr 2009 steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt habe. Voraussetzung für die Hinzurechnung sei allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. Es komme nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr tatsächlich als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt haben. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und ließe sich auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Regelung vereinbaren.

Die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 1/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.02.2020 zum Urteil 14 K 3341/15 vom 05.12.2019 (nrkr – BFH-Az.: X R 1/20)

Keine einkommensteuerbaren Einkünfte aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks (BKHW).

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 ein BHKW. Dabei wusste er, dass das BHKW nicht funktionsfähig war und der Voreigentümer deswegen Schadensersatzprozesse führte, die noch nicht abgeschlossen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wurden vom Kläger miterworben.

Im Streitjahr 2009 kam ein von der Mieterin des BHKW beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das BHKW nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen Verlust aus der Vermietung des BHKWs geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte.

Das beklagte Finanzamt erkannte den Vermietungsverlust nicht an. Es vertrat die Ansicht, dass die Abschreibungsbeträge in einem früheren Veranlagungszeitraum hätten geltend gemacht werden müssen. Der Kläger habe bei Erwerb des BHKW von der Funktionsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Er habe in der Folgezeit, noch vor dem Jahr 2009, von der fehlenden Möglichkeit der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erfahren.

Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Im Erwerbszeitpunkt sei er davon ausgegangen, das BHKW nach dem erfolgreichen Ausgang der Schadensersatzprozesse wirtschaftlich betreiben zu können.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Vermietungsverluste des Klägers seien mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Das Gericht qualifizierte die Einkünfte des Klägers als solche aus Vermietung und Verpachtung. Es liege eine Überlassung einer Sachgesamtheit vor. Die Einordnung als gewerbliche Einkünfte lehnte das Gericht ab, weil es sich um eine bloße Gebrauchsüberlassung ohne Zusatzleistungen (z. B. Vermarktung von selbst produziertem Strom) gehandelt habe.

Der Kläger habe seine Einkunftserzielungsabsicht, die anders als bei der Vermietung von bebautem Grundbesitz nicht typisiert werde, nicht nachgewiesen. Es sei bereits aufgrund der hohen Abschreibungsbeträge nicht erkennbar, dass der Kläger über die Nutzungsdauer einen Totalüberschuss habe erzielen können. Etwaige Schadensersatzzahlungen könnten in die Prognoserechnung nicht einbezogen werden, weil daraus resultierende Einnahmen nicht objektiv erkennbar angelegt gewesen seien.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Finanzgericht zurückverwiesen (Az. X B 70/19).

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.02.2020 zum Urteil 13 K 3082/17 vom 26.02.2019 (nrkr)

Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe ist für deren zeitliche Zuordnung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich

Zwischen den Beteiligten war die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung streitig.

Der Kläger erzielte Gewinneinkünfte; seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die am 06.01.2016 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 erfasste der Kläger in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2015 als Betriebsausgabe. Wegen einer Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung erst am 10.02.2016 fällig gewesen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2016 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei und erhöhte den Gewinn 2015 entsprechend. Eine vom Abflusszeitpunkt abweichende zeitliche Zurechnung einer Aufwendung komme nur in Betracht, wenn sowohl der Zahlungs- als auch der Fälligkeitszeitpunkt in den kurzen Zeitraum um den Jahreswechsel falle.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Gewinnerhöhung des Jahres 2015 rückgängig gemacht.

Nach Ansicht des Senats sind die Voraussetzungen für eine vom Zahlungszeitpunkt abweichende Zurechnung der Umsatzsteuervorauszahlung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung außerhalb des „kurzen“ Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG liege. Denn nach dem Gesetzeswortlaut sei der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich.

Eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Regelung lehnte das Gericht ab. Die Norm erfasse – auch ohne Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunkts – nur Ausnahmefälle. Zudem spreche die Entstehungsgeschichte der Norm gegen eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 1934 werde – anders als in der Vorgängerregelung – nicht mehr auf den Fälligkeitszeitpunkt abgestellt.

Mit seiner Entscheidung hat der Senat ausdrücklich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widersprochen. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. VIII R 1/20 anhängig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten. Der X. Senat des BFH hat die Frage nach dem Fälligkeitserfordernis innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums zuletzt ausdrücklich dahinstehen lassen (vgl. Urteile des BFH vom 27.06.2018 X R 44/16 und X R 2/17).

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.02.2020 zum Urteil 3 K 2040/18 vom 09.12.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 1/20)

Doppelverbeitragung der Betriebsrenten abgemildert

Rentenbesteuerung

Sie ist ein absoluter Aufreger: die sog. Doppelverbeitragung der Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Jahr 2004 eingeführt wurde. Ohne Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen waren alle Betriebsrenten in erheblichem Umfang „gekürzt“ worden – dies hatte das Vertrauen in verlässliche Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung stark beeinträchtigt.

Deshalb hat sich der BdSt eingeschaltet und Entlastungen für die Betriebsrentner bei den Krankenkassenbeiträgen gefordert.

Nach langen Diskussionen wurde am 12. Dezember 2019 das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Seit 1. Januar 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.

Quelle: BdSt, Mitteilung vom 07.02.2020

Inflationsrate im Januar 2020 bei +1,7 %

Verbraucherpreise für Energieprodukte ziehen an: +3,4 % zum Vorjahresmonat

Verbraucherpreisindex, Januar 2020

  • +1,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2020

  • +1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Januar 2020 bei +1,7 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Dezember 2019 um 0,6 %.

Waren insgesamt teurer als ein Jahr zuvor durch Preisanstiege bei Energieprodukten

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Januar 2020 um 2,0 % über denen des Vorjahresmonats. Vor allem Energieprodukte verteuerten sich (+3,4 %) nach einem leichten Preisrückgang im Dezember 2019 (-0,1 %). Teurer als ein Jahr zuvor waren im Januar 2020 insbesondere Kraftstoffe (+5,2 %) und Strom (+3,9 %). Die Nahrungsmittelpreise erhöhten sich ebenfalls überdurchschnittlich (+2,3 %). Teurer waren besonders Fleisch und Fleischwaren (+6,2 %) sowie Obst (+6,0 %). Unter den Waren wurden zudem Zeitungen und Zeitschriften (+5,3 %) sowie Tabakwaren (+4,4 %) merklich teurer.

Inflationsrate ohne Energie bei +1,5 %

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise hätte die Inflationsrate im Januar 2020 bei +1,5 % gelegen.

Dienstleistungen insgesamt verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Januar 2020 um 1,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Hervorzuheben sind hier die steigenden Preise für Kfz-Werkstätten (+4,7 %) sowie für Leistungen sozialer Einrichtungen (+4,3 %). Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,4 %.

Deutliche Preisrückgänge gegenüber Vormonat bei Pauschalreisen, Bahn und Bekleidung

Im Vergleich zum Dezember 2019 sank der Verbraucherpreisindex im Januar 2020 um 0,6 %. Neben den saisonbedingten Preisrückgängen bei Pauschalreisen (-28,7 %), Bekleidung (-6,3 %) und Schuhen (-4,0 %) wirkte sich die Senkung der Mehrwertsteuer für Bahnfahrkarten im Fernverkehr zum 1. Januar 2020 aus, wodurch diese Preise um 10,0 % sanken.

Verbraucherpreisindex für Deutschland Januar 2020
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Index
2015 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰ in %
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen.
Gesamtindex 1 000,00 105,2 1,7 -0,6
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 96,85 109,2 2,4 1,0
Nahrungsmittel 84,87 109,7 2,3 0,8
Fleisch und Fleischwaren 18,60 111,6 6,2 0,9
Obst 8,88 111,3 6,0 1,6
Gemüse 11,08 111,1 -0,8 1,6
Alkoholische Getränke und Tabakwaren 37,77 111,9 2,8 0,4
Bekleidung und Schuhe 45,34 99,9 1,9 -5,4
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 324,70 106,0 1,8 0,5
Nettokaltmiete 196,32 106,4 1,4 0,1
Strom, Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie) 68,82 103,7 2,5 0,9
Strom 25,92 109,6 3,9 1,9
Erdgas 1 13,53 97,0 2,5 0,2
Leichtes Heizöl 1 7,01 112,9 -0,8 0,2
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör 50,04 103,3 1,1 -0,1
Gesundheit 46,13 105,3 1,3 0,5
Verkehr 129,05 107,2 2,7 0,3
Kraftstoffe 35,01 105,1 5,2 2,1
Superbenzin 25,66 102,6 5,0 1,4
Dieselkraftstoff 8,64 112,8 6,1 4,3
Post und Telekommunikation 26,72 95,9 -0,3 0,1
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 113,36 96,8 0,0 -6,4
Pauschalreisen 26,62 72,4 -2,0 -28,7
Bildungswesen 9,02 102,0 -2,3 -0,3
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen 46,77 110,5 2,7 0,3
Andere Waren und Dienstleistungen 74,25 106,9 2,0 0,1
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie 811,30 104,8 1,5 -1,0
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) 896,17 105,3 1,5 -0,8
ohne Heizöl und Kraftstoffe 957,98 105,1 1,6 -0,8
Waren 468,16 105,3 2,0 0,1
Verbrauchsgüter 297,54 107,2 2,7 0,9
Energie 103,83 104,2 3,4 1,4
Dienstleistungen 531,84 105,1 1,5 -1,1

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.02.2020

Reallöhne im Jahr 2019 um 1,2 % gegenüber 2018 gestiegen

Nominallöhne 2,6 % über dem Vorjahreswert

Der Reallohnindex in Deutschland ist im Jahr 2019 um durchschnittlich 1,2 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt nach vorläufigen Ergebnissen der vierteljährlichen Verdiensterhebung weiter mitteilt, lagen die Nominallöhne 2019 um 2,6 % über dem Vorjahreswert. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um 1,4 %.

Seit 2010 Reallohnzuwachs von durchschnittlich 1,2 % pro Jahr

Damit hat sich der Trend der vergangenen Jahre, in denen die Bruttoverdienste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärker stiegen als die Verbraucherpreise, im Jahr 2019 weiter fortgesetzt: Gemessen am Reallohnindex stiegen die Arbeitnehmerverdienste seit 2010 im Durchschnitt jedes Jahr ebenfalls um 1,2 %. Die nominalen Verdienste von Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten erhöhten sich durchschnittlich um knapp 2,6 % und die Verbraucherpreise um gut 1,3 % pro Jahr.

Diese Angaben sind vorläufige Ergebnisse über die nominale (nicht preisbereinigte) und reale (preisbereinigte) Entwicklung der Bruttoverdienste in Deutschland im Jahr 2019. Detaillierte und endgültige Daten für das 4. Quartal 2019 und das Jahr 2019 werden voraussichtlich Ende März 2020 veröffentlicht.

Entwicklung der Reallöhne, der Nominallöhne und der Verbraucherpreise
Berichtszeitraum Reallohnindex1 Nominallohnindex1 Verbraucherpreisindex
Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in %
1:Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.

a: Vorläufige Angaben.

Jahr 2010 1,4 2,6 1,1
Jahr 2011 1,2 3,3 2,1
Jahr 2012 0,5 2,5 2,0
Jahr 2013 -0,1 1,4 1,4
Jahr 2014 1,8 2,7 1,0
Jahr 2015 2,1 2,7 0,5
Jahr 2016 1,8 2,3 0,5
Jahr 2017 1,0 2,5 1,5
Jahr 2018 1,3 3,1 1,8
Jahr 2019 1,2a

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.02.2020

Deutscher Bundestag beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Februar 2020 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

„Es ist eine ganz wichtige Weichenstellung, dass die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre fortgeschrieben wird und eine dämpfende Wirkung auf überhitzte Mietmärkte ausüben kann. Die Wirksamkeit der Mietpreisbremse hat eine Studie des DIW belegt. Mit dem Gesetz sorgen wir auch dafür, dass Mieterinnen und Mieter zu viel gezahlte Miete einfacher zurückfordern können. Damit setzen wir ein klares Signal gegen schwarze Schafe unter den Vermietern, die die Vorgaben der Mietpreisbremse nicht einhalten.“

Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) haben dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg verlangsamt. Daher soll es den Ländern für weitere fünf Jahre ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Anspruch des Mieters oder der Mieterin gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden soll. Auf diese Weise soll das Potenzial der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden.

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 14.02.2020

Schadensersatzklage gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse weiter erfolglos

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 13.02.2020 bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können.

Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen wurde, hatte große Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt. In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens 10 % übersteigt. Gestützt auf diese Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem solchen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt. Die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 130/18) inzwischen bestätigt hat, jedoch unwirksam, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentliche Begründung gefehlt hat.

Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfolglos.

Daraufhin hat die Klägerin, ein Rechtsdienstleistungsunternehmen, aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen verlangt. Sie wirft dem Land vor, eine unwirksame Mietpreisbewertungsverordnung erlassen zu haben. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung mit drittschützender Wirkung dar. Den Mietern sei ein Schaden entstanden, da sie mangels wirksamer Mietpreisbegrenzungsverordnung die überhöhten Mieten nicht hätten zurückfordern können. Diese Amtshaftungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Staatshaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat des OLG mit dem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen. Das OLG hat zugrunde gelegt, dass Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen nicht bestehen. Ein Anspruch wegen Amtshaftung erfordere die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform darstelle, liege bei der sog. Mietpreisbremse nicht vor.

Das OLG prüfte auch, ob Betroffene wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden müssen, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertrauen und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet haben, dass sie den überhöhten Teil der Miete zurückfordern können. Ob eine solche Entschädigung grundsätzlich in Frage komme, müsse hier nicht entschieden werden, führte das OLG aus. „Im vorliegenden Fall wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in gerichtlichen Verfahren schon früh Zweifel an der Gültigkeit der hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung geäußert, so dass objektiv ein Vertrauen auf die Gültigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt war“, stellte das OLG fest.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Erläuterungen:

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 27.03.2017 (Az 2-11 S 183/17) die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt.

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

§ 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ BGB § 558 Absatz BGB § 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 2Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

4Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. 5Sie muss begründet werden. 6Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

1Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. 3Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 4Die §§ BGB § 814 und BGB § 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 1 U 60/19 vom 13.02.2020 (nrkr)

Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat: Kein Werklohn

Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf u. a. aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Schwarzgeldabrede getroffen hatten.

Deshalb hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang am 21.01.2020 entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG, weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.

In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

Wegen der Einzelheiten wird auf das verlinkte Urteil Bezug genommen (Az. I-21 U 34/19), mit welchem der Senat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Wuppertal zurückgewiesen hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil I-21 U 34/19 vom 21.01.2020

Rückforderung von regelmäßigen Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden

Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist. Der Rückforderungsanspruch geht auf Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen erbringt.

Der u. a. für Erbrecht- und Schenkungsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19) entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ i. S. v. § 534 BGB darstellen und der Sozialhilfeträger diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.

Schenkungen können nach dem Gesetz grundsätzlich dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. Pflichtschenkungen) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach (sog. Anstandsschenkungen). Dieser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 Euro. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. Anstandsschenkungen handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten. Auf die Berufung des Sozialhilfeträgers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt. Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellen nach Ansicht des 6. Zivilsenats weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

Ob die Entscheidung rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt wird. Über eine solche Beschwerde hätte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 6 U 76/19 vom 13.02.2020 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin