Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege

BMAS, Pressemitteilung vom 29.01.2020

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab 1. Juli 2020 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne wird zum 1. September 2021 endgültig vollzogen.

Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal auch einen Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt.

Ab dem 1. April 2021 soll für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West Angleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen.

Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen.

Für Beschäftigte in der Pflege soll es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Ich freue mich über die Empfehlungen der Pflegekommission, weil sie belegen, dass das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege wirkt. Beschäftigte in der Pflege können nicht nur mit einer Anhebung des Mindestlohns rechnen. Das Ergebnis bereitet auch den Weg, die längst überkommenen unterschiedlichen Pflegemindestlöhne in Ost- und Westdeutschland zu überwinden und zu einem einheitlichen, bundesweit geltenden Mindestlohn zu kommen. Die Kommission ist zudem unserem Anspruch gefolgt, zu differenzierten Mindestlöhnen für Hilfs- und Fachkräfte zu kommen.

Im Ergebnis sind die Empfehlungen der Pflegekommission ein erster, wichtiger Schritt hin zu einer besseren Entlohnung der Beschäftigten in der Pflegebranche. Dennoch ist mein Ziel noch nicht erreicht. Denn der bessere Weg zu Verbesserungen für die Beschäftigten in der Pflege zu kommen ist ein Branchentarifvertrag, den ich für allgemeinverbindlich erklären kann. Die Tarifpartner sind hier in der Verantwortung, ihre laufenden Verhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Sie könnten und würden damit ein weitreichendes Signal setzen: dass nämlich die Arbeit der Beschäftigten in der Pflegebranche eine höhere Wertschätzung verdient hat.“

Rainer Brückers, Beauftragter des BMAS für die Pflegekommission:

Diese Empfehlung wurde von der Kommission einstimmig getroffen. Sie ist ein deutliches Signal an die Beschäftigten in der Altenpflege: Es soll eine deutliche Anhebung des Mindestlohnes erfolgen und es werden zum ersten Mal Pflegemindestlöhne für Fachkräfte und angelernte Pflegekräfte festgelegt. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestentgelte soll spätestens zum 1. September 2021 endgültig vollzogen sein. Beschäftigte in der Altenpflege, die bislang nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben, sollen einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub erhalten.

Diese Empfehlung bedeutet für alle von den vorgeschlagenen Mindestarbeitsentgelten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Pflegebranche ein Mindestmaß an Wertschätzung und soll ihnen angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten. Gute Pflege soll auch angemessen entlohnt werden.

Ich freue mich zudem, dass die Pflegekommission wiederum ein einvernehmliches Ergebnis zur Anpassung der Pflegemindestlöhne erzielt hat. Dafür möchte ich allen Beteiligten danken.“

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,2 Mio. Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der aktuell 9,35 Euro pro Stunde beträgt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreter der privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten.

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
   
HöheSteigerungHöheSteigerung
ab 01.05.2020*11,35 €10,85 €
ab 01.07.202011,60 €2,20 %11,20 €3,23 %
ab 01.04.202111,80 €1,72 %11,50 €2,68 %
ab 01.09.202112,00 €1,69 %12,00 €4,35 %
ab 01.04.202212,55 €4,58 %12,55 €4,58 %

*Fortschreibung des zurzeit gültigen Pflegemindestlohns nach der Verordnung

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
   
HöheSteigerungHöheSteigerung
ab 01.04.202112,50 €12,20 €
ab 01.09.202112,50 €12,50 €2,46 %
ab 01.04.202213,20 €5,60 %13,20 €5,60 %

Für Pflegefachkräfte

 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
   
HöheSteigerungHöheSteigerung
ab 01.07.202115,00 € 15,00 €
ab 01.04.202215,40 €2,67 %15,40 €2,67 %

Quelle: BMAS

Versteckte Steuerrechtsänderung im Grundrentengesetz

BdSt, Stellungnahme vom 22.01.2020

Über die Grundrente wird heftig gestritten. Versteckt im Gesetz ist aber auch eine Änderung im Steuerrecht, die dort nicht zu vermuten ist: Es soll ein neuer § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz eingeführt werden. Bislang können Arbeitnehmer Sachbezüge in Höhe von monatlich 44 Euro steuerfrei als Gehaltsextra bekommen. Diese Regelung wird von vielen Betrieben zur Mitarbeiterbindung genutzt. Nun soll diese Möglichkeit aber an noch strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Kommt die Änderung, wird es in der Praxis deutlich schwerer, seinen Mitarbeitern kleine Aufmerksamkeiten steuerfrei zu geben. Das kritisiert der Bund der Steuerzahler, denn eine solche Einschränkung durch die Hintertür ist nicht gerechtfertigt. Auf der einen Seite fördert der Gesetzgeber bestimmte Zuwendungen (z. B. Jobtickets), auf der anderen Seite erschwert er aber die steuerfreien Gehaltsextras, etwa Gutscheine für Tankkarten, Bücher o. ä.

https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/2020/BdSt-Stellungnahme_Grundrente_%C3%84nderung_8_EStG.pdf

Quelle: BdSt

Grunderwerbsteuer : Grüne wollen Steuerschlupfloch schließen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.01.2020

Das Steuerschlupfloch Share Deals soll geschlossen werden. Dies verlangt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag ( 19/16501 ), dessen Ziel es ist, die Spekulation mit Land und Immobilien einzudämmen. Wie die Abgeordneten erläutern, würden bei Millionendeals, in denen große Wohnungsbestände oder Gewerbekomplexe übertragen würden, oft nur 94,9 Prozent der Anteile in andere Hände übergehen, so dass man gerade unter der Grenze der Steuerpflicht bei der Grunderwerbsteuer bleibe. Zwischen 1999 und 2017 seien zwei Drittel der Wohnungsportfolios mit über 800 Wohneinheiten als Share Deals verkauft worden. Bei der Hälfte von ihnen seien weniger als 95 Prozent der Anteile erworben worden, sodass keine Grunderwerbsteuer gezahlt worden sei. Unter Berufung auf Schätzungen wird der Steuerausfall bei der Grunderwerbsteuer auf eine Milliarde Euro jährlich beziffert.

Die Fraktion fordert als weiteren Grundtatbestand neben dem klassischen Eigentumsübergang von Immobilien mit Rechtsträgerwechsel ein rechtsformunabhängiges Besteuerungssystem für die Übertragung von Anteilen an Grundbesitz in den Gesellschaften. Danach soll es eine quotale Besteuerung des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Anteilen ab einer kumulierten Anteilshöhe von mehr als 50 Prozent in entsprechender Höhe des erworbenen Prozentsatzes geben. Neben den erheblichen Steuermindereinnahmen bei den Gemeinden fördere die Umgehung der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals Immobilienspekulation und sei somit zusätzlicher Mieten- und Preistreiber in ohnehin schon überhitzten Märkten, argumentiert die Fraktion.

Außerdem soll es Änderungen bei der Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke geben. Spekulationen hätten in den vergangenen Jahren zu erheblichen Preissteigerungen von Ackerland und Pachten geführt, was eine gerechte Verteilung von Grund und Boden und eine breite Eigentumsstreuung in der Landwirtschaft gefährde. Bäuerlich und ökologisch wirtschaftende Betriebe drohten von Agrarholdings ohne Verankerung in der Region verdrängt zu werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 96/2020

Konsultationsvereinbarung zum DBA Niederlande: Positiver Qualifikationskonflikt bei einer Beteiligung an einer deutschen KG

BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 19 / 10010 :001 vom 23.01.2020

Das BMF übersendet die am 4. Dezember 2019 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung. Mit ihr soll der Effekt einer doppelten Besteuerung, der bei Sachverhalten entsteht, in denen beide Staaten eine deutsche Kommanditgesellschaft unterschiedlich qualifizieren, durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden.

Die deutsche Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 24. September 2014, BStBl I S. 1258), bleibt dadurch unberührt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Niederlande/2020-01-23-DBA-Niederlande-Konsultationsvereinbarung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Quelle: BMF

Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 12 K 234/19 vom 18.09.2019 (rkr)

Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (hier: Bezug von Leistungen zur Grundsicherung).

Der Umstand, dass ein Antragsteller im Kindergeldverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, reicht für sich genommen nicht aus, um die Stundungswürdigkeit des Antragstellers zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten.

Sachverhalt

Die als Arbeitnehmerin beschäftigte Klägerin hatte für ihre beiden Kinder S und T Kindergeld bezogen, das sie in Höhe eines Teilbetrages von 1.296 Euro zurückzahlen musste. Für die Rückforderung war der Inkasso-Service der Familienkasse zuständig, bei dem die Klägerin einen Stundungsantrag stellte. Der Inkasso-Service lehnte den Stundungsantrag ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die beklagte Familienkasse war der Auffassung, dass die Rückforderung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin beruhe. Sie habe nicht rechtzeitig das Ende der Ausbildung ihres Kindes S mitgeteilt. Daher sei es zur Überzahlung von Kindergeld gekommen. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Erlassbedürftigkeit sei auch nicht anzunehmen. Die Klägerin beziehe Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und sei durch die Pfändungsfreigrenzen geschützt. Ihr Existenzminimum sei gesichert und vor Vollstreckungseingriffen geschützt. Vorliegend könne im Rahmen einer Interessenabwägung weder eine Stundungswürdigkeit noch eine Stundungsbedürftigkeit angenommen werden.

Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Sie habe weder ihre Mitwirkungspflichten verletzt noch sei sie derzeit in der Lage, die Rückstände auf einmal oder in Raten zu begleichen. Derzeit müsse sie an fünf Gläubiger 375 Euro monatlich bezahlen sowie einen Dispo-Kredit mit monatlich 80 Euro zurückführen. Ab 1. Januar 2020 könne sie mit den bestehenden Gläubigern kleinere Ratenzahlungen vereinbaren. Bis dahin hätten sich ihre Schulden an diese verringert und sie könnte dann die Familienkasse bedienen.

Aus den Gründen

Das Finanzgericht hob die Ablehnungsentscheidung über die Stundung auf und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Fehlerhafte Tatsachenannahmen führen zu einer Ermessensunterschreitung

Die Beklagte habe die gesetzlich gezogenen Grenzen ihres Ermessens bei ihrer Stundungsentscheidung nach § 222 der Abgabenordnung (AO) infolge einer Ermessensunterschreitung nicht eingehalten. Die Beklagte unterschreite ihr Ermessen, wenn sie von fehlerhaften Tatsachen ausgehe. Die Klägerin habe entgegen den Ausführungen der Beklagten keine Leistungen zur Grundsicherung bezogen. Infolgedessen sei eine Einziehung der Forderung möglich und könne eine erhebliche Härte für die Klägerin bedeuten. Die Einziehung könne dazu führen, dass die Klägerin die mit anderen Gläubigern vereinbarten Ratenzahlungen bis Ende 2019 nicht mehr erfüllen könne. Der Anspruch erscheine durch eine Stundung auch nicht dauerhaft gefährdet, da der Klägerin ab 1. Januar 2020 nach Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten Mittel zur Rückzahlung von Kindergeld zur Verfügung stehen würden.

Keine hinreichende Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck der Stundung

Berücksichtige die Beklagte diese Umstände im Einzelfall nicht, setze sie sich nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck der Norm § 222 AO auseinander. Eine Stundung diene dazu, den Einzug der Forderung zeitweilig, aber nicht dauerhaft hinauszuschieben. Im Streitfall liege kein Fall dauerhafter Zahlungsunfähigkeit vor.

Prüfung der Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit auch bei einer möglichen Verletzung der Mitwirkungspflicht

Persönliche Stundungsgründe könnten vorliegen, da eine Stundung die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ermöglichen könne. Die Beklagte stelle ausschließlich darauf ab, dass die Klägerin das Ausbildungsende des Kinds nicht rechtzeitig mitgeteilt habe und es dadurch zu einer Rückforderung gekommen sei, die sich anhand des geführten Schriftwechsels nachvollziehen lasse. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Stundungswürdigkeit zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten. Im Streitfall komme hinzu, dass nach Aktenlage nicht ausgeschlossen sei, dass bei Mitteilung des Ausbildungsbeginns das Ausbildungsende erkennbar gewesen sei und infolgedessen die für die Festsetzung des Kindergelds zuständige Familienkasse schon früher nach dem Ausbildungsende hätte nachfragen können bzw. in Kenntnis des voraussichtlichen Endes Kindergeld möglicherweise zu Unrecht weiterbezahlt habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2020

Offenbare Unrichtigkeit bei Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in ein falsches Eingabefeld

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 4 K 1870/16 vom 14.12.2016 (rkr)

Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck der Anlage N 2012 und der Anlage N 2013 die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, wodurch die Minderung der Werbungskosten um die ebenfalls falsch eingetragenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen unterblieb, so spricht der Umstand, dass der Fehler vom Finanzamt trotz Prüfhinweis zunächst unbemerkt blieb und auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 unter anderem nichtselbständige Einkünfte als Busfahrer. Hierfür machte er durch Auswärtstätigkeiten entstandene Verpflegungsmehraufwendungen von 2.424 Euro (2012) und 3.652 Euro (2013) als Werbungskosten geltend. Vom Arbeitgeber hatte er steuerfreie Verpflegungszuschüsse von 1.751 Euro (2012) und 2.426 Euro (2013) erhalten, die dem beklagten Finanzamt (FA) vom Arbeitgeber in elektronischer Form mitgeteilt worden waren. Der Bevollmächtigte des Klägers übermittelte die Erklärungen zur Einkommensteuer (ESt) in elektronischer und ausgedruckter Form. Die Verpflegungsmehraufwendungen erklärte er aber nicht in den dafür vorgesehenen Zeilen 52 bis 55 der Anlagen N, sondern fügte seinen Erklärungen gesondert erstellte Übersichten bei. Die darin errechneten Gesamtsummen der Verpflegungsmehraufwendungen von 2.424 Euro und 3.652 Euro trug er ebenfalls nicht in die dafür vorgesehene Zeile 55 (Kennziffer 480), sondern in die für „Fahrt und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten …“ vorgesehene Zeile 50 (Kennziffer 410) ein. Die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge trug er nicht in die Zeile 51 (Kennziffer 420), sondern in Zeile 56 (Kennziffer 490) ein. Die nicht verwendeten Zeilen 51 bis 55 samt Kennziffern 420 und 480 wurden vom damaligen Programm unterdrückt. Der Sachbearbeiter des FA hakte in beiden Streitjahren die in den Kennziffern 490 eingetragenen steuerfreien Verpflegungszuschüsse von 1.751 bzw. 2.426 Euro ab. Die Verwendung der falschen Kennziffer für die geltend gemachten Werbungskosten bemerkte der Sachbearbeiter trotz eines programmtechnischen Prüfhinweises nicht. In den ESt-Bescheiden 2012 und 2013 wurden deshalb die Verpflegungsmehraufwendungen zunächst in voller Höhe – ohne Minderung um die steuerfrei ersetzten Beträge – als Werbungskosten berücksichtigt.

Aufgrund von Mitteilungen über gesondert festgestellte Einkünfte des Klägers änderte das FA die Einkommensteuer 2012 und 2013 zulasten des Klägers ab. Zwischenzeitlich war das EDV-Programm des FA bereits derart geändert worden, dass zunächst die in den Kennziffern 410 und 480 geltend gemachten Werbungskosten addiert und davon sowohl die in Kennziffer 420 als auch die in Kennziffer 490 eingetragenen Werte abgezogen wurden. Aufgrund dessen wurden nunmehr auch die nach wie vor gespeicherten Werte der Kennziffern 410 und 490 vom Programm in der Weise verarbeitet, dass die Werbungskosten jeweils um die Arbeitgeberzuschüsse gemindert und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend erhöht wurden.

Aus den Gründen:

Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaften Eintragungen in Computerprogrammen

Die Klage gegen die nach § 129 AO geänderten Bescheide wies das Finanzgericht ab. Nach ständiger Rechtsprechung könnten insbesondere Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung oder bei unmittelbaren Eingaben in Computerprogramme offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei Irrtümern über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen.

Der Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in die Kennziffern für „Fahrt- und Übernachtungskosten“ oder „Reisenebenkosten“ ist offenbar unrichtig

Das sei hier der Fall. Der Kläger habe die Verpflegungsmehraufwendungen statt in die im amtlichen Formular dafür vorgesehene Kennziffer 480 falsch in die Kennziffer 410 eingetragen. Der Fehler sei offenbar, weil die Werbungskosten einerseits auf dem jeweiligen Beiblatt ausdrücklich als Verpflegungsmehraufwendungen bezeichnet waren und andererseits angesichts der Überschrift vor Zeile 52 „Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung“ kein Zweifel daran bestehen könne, dass sie deshalb in den nachfolgenden Zeilen einzutragen waren. Die Zeile 50 samt Kennziffer 410 sei ausdrücklich nur für „Fahrt- und Übernachtungskosten“ sowie „Reisenebenkosten“ vorgesehen gewesen. Was auch immer den steuerlich beratenen Kläger dazu bewogen habe, die Verpflegungsmehraufwendungen nicht in dem Feld für Verpflegungsmehraufwendungen einzutragen, rechtliche oder sachverhaltsbezogene Überlegungen, die zu dem Schluss geführt haben könnten, die fraglichen Aufwendungen seien keine Verpflegungsaufwendungen, seien es jedenfalls nicht gewesen. Nur solche rechtlichen oder tatsächlichen Überlegungen könnten aber einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO entgegenstehen. Im Übrigen habe der Kläger eingeräumt, dass „der Aufwand … nicht richtig erfasst“ worden sei.

Offenbare Unrichtigkeit trotz programmtechnisch unklarer Fehlerursache

Aber selbst wenn kein mechanischer Fehler des Klägers vorliegen sollte, liege jedenfalls ein mechanisches Versehen des FA vor. Die Finanzbehörde habe die fehlerhaften Eintragungen als eigene übernommen. Der Umstand, dass der Fehler vom FA zunächst unbemerkt blieb und nach Erhebung des Einspruchs auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, spreche nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Die Arbeitsweise des EDV-Programms müsse nicht offenbar sein, sondern könne – zur Erforschung der Ursache – Gegenstand von Untersuchungen sein. Entscheidend sei, dass nach Aktenlage für jeden unvoreingenommen Dritten klar gewesen sei, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzuschüsse berücksichtigen wollte, dies in den Bescheiden aber nicht umgesetzt wurde. Schließlich sei offensichtlich, dass der Fehler durch bloßes mechanisches Tun, nämlich entweder durch die Änderung der Programmierung, wie geschehen, oder aber, was jedenfalls entscheidend sei, durch bloße Änderung der verwendeten Kennziffern berichtigt werden konnte. Jedenfalls zu der letztgenannten Korrektur bedürfe es keiner tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen, sondern die Verpflegungsmehraufwendungen müssten schlicht in das dafür ausdrücklich vorgesehene Feld eingetragen werden.

Offenbare Unrichtigkeit trotz Prüfhinweis

Etwas Anderes ergebe sich nicht aufgrund der ergangenen Prüfhinweise. Das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde schließe unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht aus, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt habe. Bleibe ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiere sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Eine neue Willensbildung des Sachbearbeiters im Tatsachen- oder Rechtsbereich sei vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hatte das Programm darauf hingewiesen, dass der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss den zugehörigen Aufwand übersteige. Angesichts der nur in komprimierter Form vorliegenden Anlagen N (zudem mit vom amtlichen Formular abweichenden Überschriften) und ohne Kenntnis der zwingenden Zuordnung der Kennzahlenpaare 410/420 und 480/490 durch das EDV-Programm sei der Prüfhinweis für den Sachbearbeiter offenbar aber nicht verständlich gewesen (was ex ante durchaus nachvollziehbar sei).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2020

Keine kumulative Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Ortsvorsteher und Ortschaftsräte gem. § 3 Nr. 12 EStG

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 3 K 1507/18 vom 17.10.2019 (rkr)

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG für die von einer Gemeinde bezahlten Aufwandsentschädigungen kann nicht kumulativ in Anspruch genommen werden, wenn der Ortsvorsteher zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist von Beruf Kauffrau. Sie war seit längerer Zeit und auch in den Streitjahren 2015 und 2016 Mitglied im Ortschaftsrat von X, einem Stadtteil von Y. Im Ortschaftsrat von X hatte sie zugleich das Amt der Ortsvorsteherin inne. Die Stadt Y entrichtete an die Klägerin aufgrund einer kommunalen Satzung jeweils eine „steuerfreie Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“. Die steuerfrei gewährte Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher betrug 2.496 Euro pro Jahr (monatlich 208 Euro), diejenige für die Mitglieder der Ortschaftsräte 2.040 Euro pro Jahr (monatlich 170 Euro). Die Klägerin hatte in den Streitjahren Bruttoarbeitslöhne von insgesamt 45.156 Euro (2015) und 44.804 Euro (2016), von denen ein Teil auf ihre Tätigkeit als Ortsvorsteherin entfiel.

In Übereinstimmung mit den Lohnsteueranmeldungen der Stadt Y und den Einkommensteuererklärungen behandelte das Finanzamt den Jahresbetrag von 2.496 Euro für die Tätigkeit als Ortsvorsteherin als steuerfreie Einkünfte. Die Aufwandsentschädigungen von 2.040 Euro für die Tätigkeit als Ortschaftsrätin erfasste das FA jeweils in voller Höhe als steuerpflichtige Einkünfte. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage, ihr neben dem Freibetrag für die Tätigkeit als Ortsvorsteherin auch den als Ortschaftsrätin zu gewähren.

Aus den Gründen

Keine kumulative Anwendung der Steuerbefreiung für Ortsvorsteher und Ortschaftsräte

Die Klage bleib erfolglos. Eine über den Betrag von 2.496 Euro hinausgehende Steuerfreiheit könne weder aus dem Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 21. Januar 2014 Az. 3 – S 233.7/3 zum Thema „Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher (ab 2013)“ – MFW-Erlass – noch aus § 3 Nr. 12 EStG abgeleitet werden.

MFW-Erlass als § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG konkretisierende Verwaltungsvorschrift

Über die Reichweite der Steuerbefreiung für Bezüge aus öffentlichen Kassen sei im Fall der Klägerin nach Maßgabe des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zu entscheiden. Im Hinblick darauf bestehe in Gestalt des MFW-Erlasses eine das Gesetz konkretisierende Verwaltungsvorschrift. Nach dem ab dem Jahr 2013 anwendbaren MFW-Erlass seien pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie jährlich 2.400 Euro nicht übersteigen. Bei den ehrenamtlichen Ortsvorstehern betrage der Steuerfreibetrag jährlich 2.496 Euro. Zur Frage, ob die Steuerbefreiungen kumulativ zu gewähren seien, seien das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu dem Ergebnis gelangt, dass der MFW-Erlass in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht die von den Klägern begehrte kumulative Steuerbefreiung eröffne.

An diese Auslegung sei das Finanzgericht gebunden. Für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift wie die des MFW-Erlasses sei nicht maßgeblich, wie das Gericht sie verstehe, sondern wie die Verwaltung sie verstanden habe und verstanden wissen wolle. Das Gericht dürfe solche Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich sei. Die Gerichte könnten die Finanzbehörden auch nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt sei.

Keine Rechtfertigung eines doppelten Freibetrags

Auch § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG selbst biete keine Rechtfertigung, dem Begehren ganz oder teilweise stattzugeben. Einkommensteuerfrei sind danach andere als die in Satz 1 der Vorschrift genannten Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Die Prüfung, ob die Entschädigungen den Aufwand des Empfängers nicht offenbar übersteigen, erstrecke sich nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen seien, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Es stehe den obersten Finanzbehörden der Länder frei, zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemein Sätze festzulegen, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind. Insoweit komme es dann auf die Höhe der individuellen Ausgaben einzelner Steuerpflichtiger nicht mehr an.

Soweit die Klägerin einen zusätzlichen jährlichen Freibetrag für eine Ortsvorsteherin mit „Doppelfunktion“ geltend machte, die zugleich Mitglied im Ortschaftsrat sei, würde eine zusätzlich zur Ortsvorsteher-Entschädigung pauschal gewährte Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat zu einem offenbaren Übersteigen des dem Empfänger erwachsenden Aufwands führen. Im Rahmen der maßgeblichen generellen Betrachtung sei in keiner Weise erkennbar, dass bei einem Ortsvorsteher nur deshalb, weil er zugleich Mitglied im Ortschaftsrat ist, typischerweise zusätzliche Aufwendungen anfielen, die als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten Anerkennung finden könnten. Ganz im Gegenteil sei festzustellen, dass die typischen Ortsvorsteher-Aufwendungen im Regelfall sämtliche typischen Ortschaftsratsmitglied-Aufwendungen in vollem Umfang einschließen würden. Beispielsweise sei der Ortsvorsteher als Vorsitzender des Ortschaftsrats aufgrund der beiden in Personalunion ausgeübten Funktionen an den Sitzungen des Ortschaftsrats beteiligt, ohne dass aufgrund der Doppelfunktion zusätzliche Kosten anfielen. Die typischen Aufwendungen eines Ortschaftsratsmitglieds seien allesamt typische Aufwendungen einer Ortsvorsteherin mit Doppelfunktion

Kein Nachweis von Aufwendungen über dem Freibetrag

Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass von ihr in einem der beiden Streitjahre tatsächliche Betriebsausgaben als Ortschaftsrätin aufgewendet worden seien, die nicht bereits in vollem Umfang im Rahmen des um 456 Euro höheren Freibetrags für das Amt als Ortsvorsteherin Berücksichtigung gefunden hätten. Ebenso wenig habe die Klägerin nachgewiesen, dass die tatsächlichen Werbungskosten aufgrund der nichtselbständigen Tätigkeit der Klägerin als Ortsvorsteherin in einem Jahr mehr als 2.496 Euro betragen hätten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2020

Ablauf der Festsetzungsfrist nach Abschluss einer Außenprüfung ohne Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 12 K 516/19 vom 25.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: XI R 37/19)

Die Festsetzungsfrist läuft nach einer Außenprüfung auch dann ab, wenn es das Finanzamt unterlässt, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, obwohl die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führte und dies im Prüfungsbericht dokumentiert wurde.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine GmbH, ist ein Bauunternehmen. Im Streitjahr 2012 hatte sie aufgrund der damaligen Verwaltungsauffassung die Umsatzsteuer für die an sie erbrachten Bauleistungen einbehalten und abgeführt (Reverse-Charge). Die Umsatzsteuererklärung 2012 ging im Jahr 2013 beim beklagten Finanzamt (FA) ein und stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Eine im Jahr 2016 durchgeführte Außenprüfung führte in Bezug auf die Umsatzsteuer 2012 bis 2014 zu keinen Änderungen, was im Bericht vom 20. Januar 2017 auch vermerkt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb gleichwohl bestehen. Im Oktober 2018 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 zu mindern, weil die von ihr 2012 bezogenen Bauleistungen, die sie nicht zur Ausführung von eigenen Bauleistungen, sondern für sog. Bauträgerumsätze verwendet habe, nicht mehr als Reverse-Charge-Umsätze nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu behandeln seien. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Umsatzsteuer sei bereits mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab. Die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) habe mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 begonnen und mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 geendet.

Verspäteter Änderungsantrag

Der Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO sei erst 2018 beim FA eingegangen und habe keine Ablaufhemmung mehr auslösen können. Nur ein „vor Ablauf der Festsetzungsfrist“ gestellter Antrag führe dazu, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht ablaufe, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden sei (§ 171 Abs. 3 AO).

Keine Ablaufhemmung wegen Außenprüfung

Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei auch nicht wegen der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt gewesen. Danach laufe die Festsetzungsfrist nicht ab, „bevor“ „nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind“. Nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO genüge es, wenn die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führe, dass „dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird“. Im Streitfall sei im Bericht über die Außenprüfung vom 20. Januar 2017 zur Umsatzsteuer jeweils ausgeführt „ohne Änderung“. Eine Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO könne auch in einem diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis im Prüfungsbericht liegen. Die Feststellungen „ohne Änderung“ sei ein schriftlicher Hinweis nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO. Die Mitteilung sei eindeutig. Dem Hinweis sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Dies genüge, um das Gebot einer ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung zu erfüllen. Die Mitteilung habe (lediglich) Dokumentations- und Protokollfunktion. Unbeachtlich sei, ob sie rechtmäßig sei. Daher könne dahin gestellt bleiben, ob die Außenprüfung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu § 13b UStG mit der Mitteilung „keine Änderung“ hätte enden dürfen.

Keine Ablaufhemmung trotz unterlassener Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Etwas Anderes ergebe sich nicht dadurch, dass nach § 164 Abs. 3 Satz 3 AO der Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung aufzuheben „ist“, wenn sich keine Änderungen ergeben. Unterlasse das FA die Aufhebung des Vorbehalts, stehe der Steuerbescheid weiterhin unter einem wirksamen Vorbehalt der Nachprüfung und könne nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Der Gesetzgeber habe sich ausdrücklich nicht dafür entschieden, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung entfalle, sondern der Finanzbehörde aufgegeben, diesen aufzuheben. Dies gelte auch, wenn nach einer Außenprüfung mitgeteilt wird, sie habe zu keiner Änderung geführt. Die nach dem Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO („ist“) bestehende Verpflichtung zur Aufhebung des Vorbehalts, trotz bestehender Unsicherheiten über die Anwendung von § 13b UStG, mache den Bescheid über eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nicht zu einem „auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheid“ nach § 171 Abs. 4 AO mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist bis zu dessen Erlass gehemmt sei. § 164 Abs. 3 Satz 3 AO führe lediglich zu einem Anspruch des Steuerpflichtigen. Komme das FA seiner Pflicht aus § 164 Abs. 3 Satz 3 AO nicht nach, habe der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Aufhebung durch einen Rechtsbehelf durchzusetzen. Geschehe dies nicht, könne die Festsetzungsfrist ablaufen und der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Es sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Verfahrensfehler, die zu Rechtsverletzungen führen, gerügt werden müssen. In diesem Sinne sehe § 27 Abs. 19 UStG auch aus Gründen des Vertrauensschutzes vor, dass der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer zu fordern habe, die er in der Annahme entrichtete, Steuerschuldner zu sein. Hieran fehle es für das Streitjahr vor Ablauf der Festsetzungsfrist.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2020

EU-Wettbewerbsaufsicht gibt deutsche „Sanierungsklausel“ frei

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.01.2020

Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die „Sanierungsklausel“, eine deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt. Die Sanierungsklausel ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur.

Die Entscheidung folgt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Fälle C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P), der 2018 eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärte. Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet, einschließlich der Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.

Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft.

Quelle: EU-Kommission

Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

BFH, Pressemitteilung Nr. 3/20 vom 23.01.2020 zum Urteil II R 63/15 vom 14.11.2018

Der Solidaritätszuschlag war im Jahre 2011 verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2018 – II R 63/15 entschieden.

Die Kläger erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u. a. aus nichtselbständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.

Der BFH hat die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß erachtet. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet.

Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.

[Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.]

Quelle: BFH

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin