Warnung vor betrügerischen E-Mails zum Transparenzregister

BMF, Mitteilung vom 21.01.2020

Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite www.TransparenzregisterDeutschland.de registrieren.

Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten!

Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de . Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.

Quelle: BMF

BStBK veröffentlicht neue Hinweise zu vereinbaren Tätigkeiten

BStBK, Pressemitteilung vom 22.01.2020

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat Hinweise zu den vereinbaren Tätigkeiten veröffentlicht. Mit den „Hinweisen für die Tätigkeit des Steuerberaters als Prüfer von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz“ erhalten Steuerberater Hilfestellungen für einen Einstieg in dieses noch recht neue Aufgabenfeld. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe und Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen verpflichtet. Diese werden von Steuerberatern geprüft.

In den vergangenen Jahren sind die Ansprüche und Bedürfnisse der Mandanten im Bereich der sog. vereinbaren Tätigkeiten gewachsen. Um diesem Beratungsbedarf gerecht zu werden, gewinnen die vereinbaren Tätigkeiten stärker an Bedeutung im Kanzleiportfolio eines Steuerberaters. Für die BStBK Anlass genug, die Hinweisreihe weiter auszubauen. Mit ihren Allgemeinen Hinweisen und den bereits vorliegenden 26 Hinweisen für vereinbare Tätigkeiten gibt die BStBK grundsätzliche Informationen und unverbindliche Empfehlungen an den Berufsstand weiter. Die Hinweisreihe wird von der BStBK stetig erweitert.

Bereits 2019 sind die Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters im Bereich vereinbare Tätigkeiten als Wohnimmobilienverwalter und für die Tätigkeit als Vormund, Pfleger oder Betreuer aktualisiert worden.

Quelle: BStBK

Absenkung des Steuersatzes (Umsatzsteuer) für die Beförderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7244 / 19 / 10002 :009 vom 21.01.2020

1 Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2886) wurde der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr auch für den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Zudem wurde § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV aufgehoben und § 35 Abs. 2 Satz 2 UStDV angepasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Schienenbahnverkehr Folgendes:

I. Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)

2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG).

3 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür – z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen – in den Fällen der Istversteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, Buchst. b oder § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).

II. Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr

1. Anwendungsbeginn

4 Der ermäßigte Steuersatz von 7 % ist auf die Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Sonstige Leistungen sind zur Zeit ihrer Vollendung ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Bei einer Bahnfahrt liegt Vollendung im Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung vor. In Fällen, in denen das Entgelt eines Fahrausweises für eine Bahnfahrt bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung vom Leistenden vereinnahmt wird, richtet sich der Steuersatz grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beförderung. Zu stichtagsübergreifenden Fahrausweisen im Schienenbahnverkehr siehe Rz. 9 und 10.

2. Steuerausweis

2.1 Allgemeines

5 Der Unternehmer ist berechtigt, über Beförderungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, Rechnungen nach § 14 Abs. 2 UStG zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer mit dem ab 1. Januar 2020 geltenden Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 1. Januar 2020 geschlossen worden sind und dabei von dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz in Höhe von 19 % ausgegangen worden ist.

2.2 Steuerausweis im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Fahrgast

6 Die für den Ausweis der Umsatzsteuer auf den Fahrausweisen oder Rechnungen maßgebenden Verkaufssysteme beziehen sich beim Kauf an Automaten oder Schaltern für Zwecke des Umsatzsteuerausweises ausschließlich auf das Druckdatum bzw. beim Online-Ticketkauf auf das Erstelldatum der Fahrkarte. Folge hiervon ist, dass auf Fahrkarten im Schienenbahnverkehr bis zum Druck-/Erstelldatum 31. Dezember 2019, die zu gemeindeübergreifenden Fahrten über 50 km berechtigen, der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % ausgewiesen wird. Ab dem Druck-/Erstelldatum 1. Januar 2020 wird grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % ausgewiesen. Zu Ausnahmen siehe Rz. 11.

III. Übergangsregelungen

1. Allgemeines

7 Um den Übergang zur Anwendung des ab 1. Januar 2020 geltenden ermäßigten Steuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr in der Praxis zu erleichtern, werden in den nachfolgenden Randziffern besondere Übergangsregelungen getroffen.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrausweisen für die Personenbeförderung im Schienenbahnverkehr

2.1 Allgemeines

Auf Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrkarten und Zeitkarten, die ausschließlich bis zum Ablauf des letzten Betriebstages des Monats Dezember 2019 gültig sind (der Betriebstag endet vielfach erst nach 24 Uhr), wendet das Schienenbahnverkehrsunternehmen, sofern die Beförderungsleistungen bisher dem allgemeinen Steuersatz unterlegen haben, diesen weiterhin an. Die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrkarten und Zeitkarten mit Geltungsdauer ab dem Betriebstag 1. Januar 2020 unterwirft das Schienenbahnverkehrsunternehmen dem ermäßigten Steuersatz.

2.2 Stichtagsübergreifend gültige Fahrausweise

Die Bruttoerlöse aus dem Verkauf von Einzelfahrkarten, Hin- und Rückfahrkarten sowie Zeitkarten werden, sofern die Beförderungsleistungen bisher dem allgemeinen Steuersatz unterlegen haben, in den Fällen, in denen die Gültigkeitsdauer über den 31. Dezember 2019 hinausreicht, abweichend vom Leistungszeitpunkt weiterhin dem Regelsteuersatz unterworfen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Fahrausweisen, für die das Entgelt in Form von monatlichen Raten entrichtet wird und deren Gültigkeitsdauer über den 31. Dezember 2019 hinausreicht, die Raten mit Inkrafttreten der Steuersatzsenkung entsprechend angepasst werden und die zugehörigen Rechnungen ab diesem Zeitpunkt 7 % Umsatzsteuer ausweisen. Zum Vorsteuerabzug eines vorsteuerabzugsberechtigten Bahnkunden siehe Rz. 19.

10 Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftskunde U hat sich am 1. Juli 2019 eine Jahreskarte für die Zugstrecke München – Augsburg für 2.822,00 Euro gekauft. Ausweislich der Rechnung ist in den 2.822,00 Euro Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % in Höhe von 450,57 Euro enthalten. Am 1. Januar 2020 tritt die geschilderte Steuersatzsenkung in Kraft. Unabhängig vom Leistungszeitpunkt verbleibt es in dieser Konstellation bei einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.

2.3 Bahn-Tix und Rail&Fly

11 Bei dem Verkaufsverfahren Bahn-Tix und Rail&Fly kommt es zu einer zeitlichen Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Fahrkartenbuchung und dem Zeitpunkt des Fahrkartendrucks. Fahrkarten werden beispielsweise in 2019 gebucht und bezahlt, der Ausdruck erfolgt erst in 2020 am Automaten. Beim Ausdruck wird auf den Steuersatz zurückgegriffen, der zum Zeitpunkt der Buchung maßgebend war. Aufgrund dieser Besonderheit werden auch noch Fahrkarten mit Druckdatum nach dem 31. Dezember 2019 einen Umsatzsteuersatz von 19 % ausweisen. Für diesen Fall gelten die Regelungen in Rz. 9 und Rz. 19 entsprechend.

3. Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen und anderen Rechnungen

12 Fahrausweise gelten gemäß § 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt (§ 31 Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden),
  • das Ausstellungsdatum,
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
  • den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.

Zum Vorsteuerabzug heißt es in § 35 UStDV (Fassung ab 1. Januar 2020):

Abs. 1: Bei Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

Abs. 2: Abs. 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 UStDV entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuersatz angegeben ist.

13 Weder die tarifliche Geltungsdauer noch der Zeitpunkt der Leistungserbringung gehört danach zu den Pflichtangaben auf dem Fahrausweis. Da der Ausdruck des Abrechnungsdokumentes bzw. dessen Generierung im Online-Bestellsystem regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt, ist der Fahrausweis insoweit als eine Vorausrechnung zu qualifizieren.

14 Liegt einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein bis zum 31. Dezember 2019 ausgestellter Fahrausweis oder an Stelle dessen ein anderes Abrechnungsdokument mit Angabe des anzuwendenden Regelsteuersatzes von 19 % vor, darf der Unternehmer die im Bruttofahrpreis enthaltene Umsatzsteuer im Zahlungsmonat als Vorsteuer geltend machen, sofern der ausgewiesene Umsatzsteuersatz richtig ist. Enthalten die Fahrausweise den Hinweis auf einen Beförderungsanspruch bis zum 31. Dezember 2019 und verlieren sie danach ihre Gültigkeit, ist der Steuerausweis i. H. v. 19 % richtig. Denn die Leistungsausführung findet noch vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung statt.

15 Findet hingegen die Leistungsausführung – also die Beförderung – erst ab dem 1. Januar 2020 statt, handelt es sich bei der Angabe des Regelsteuersatzes um einen unrichtigen Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG. Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz angegeben wird (siehe Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE). In Folge des unrichtigen Steuerausweises schuldet das Schienenbahnverkehrsunternehmen den auf dem Fahrausweis ausgewiesenen Mehrbetrag. Zur Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG siehe Rz. 19.

16 Für den Leistungsempfänger bedeutet ein überhöhter Steuerausweis, dass ein Vorsteuerabzug von 19 % ausscheidet, soweit der Steuersatz unzutreffend ist (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE). Er ist aber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug i. H. v. 7 % berechtigt, da im Falle des § 14c Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden kann (Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 12 UStAE).

17 Auf besonderen Wunsch erhalten Kunden im Schienenbahnverkehr für Zwecke des Vorsteuerabzugs an Stelle des Fahrausweises ein anderes Abrechnungsdokument. Zur Vermeidung eines doppelten Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger wird der Fahrausweis in diesem Fall für Zwecke des Vorsteuerabzugs entwertet. Wegen des in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunktes ist die Rechnung als Vorausrechnung zu qualifizieren. Sie enthält einen eindeutigen Verweis auf den bereits ausgegebenen Fahrausweis. Die Bestimmung des tatsächlichen Leistungszeitpunktes wird erst durch die Verknüpfung zwischen Rechnung und dem (benutzten) Fahrausweis ermöglicht.

18 Das Schienenbahnverkehrsunternehmen sowie etwaige in die Durchführung der Abrechnung eingebundene Abrechnungsdienstleister (Agenturen, Kreditkartenunternehmen wie z. B. Lufthansa AirPlus) wenden für den Umsatzsteuerausweis in ihren Rechnungen dieselben Maßstäbe wie bei dem Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen an (siehe oben Rz. 14 und 15).

4. Keine Rechnungsberichtigungspflicht der Schienenbahnverkehrsunternehmen gegenüber Leistungsempfängern in Übergangsfällen

19 Hat das leistende Schienenbahnverkehrsunternehmen Fahrausweise für eine nach dem 31. Dezember 2019 an einen Bahnkunden erbrachte Beförderungsleistung vor dem 1. Januar 2020 verkauft und diese nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Regelsteuersatz versteuert (siehe hierzu Rz. 9 ff.), wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistung den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen auch für die nach dem 31. Dezember 2019 seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens erbrachte Beförderungsleistung ein Vorsteuerabzug in Höhe des Regelsteuersatzes gewährt. Rechnungen, mit denen über die nach dem 31. Dezember 2019 erbrachte Beförderungsleistung abgerechnet wurde, dürfen nicht berichtigt worden sein, und es darf insoweit keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem Bahnkunden erfolgt sein.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b, EStG)

BMF, Schreiben IV C 1 – S-2198-a / 19 / 10004 :001 vom 21.01.2020

Das BMF teilt eine Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien mit Stand Januar 2020 mit.

Das BMF-Schreiben vom 21. Februar 2019 (BStBl I S. 211) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-01-21-steuerbeguenstigung-zur-erhaltung-von-baudenkmalen-und-gebaeuden.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Quelle: BMF-Schreiben

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

DStV, Mitteilung vom 20.01.2020

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Die Regierung hat ihn aktuell dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 12/20). Dort ist die Befassung im federführenden Wirtschaftsausschuss noch in diesem Monat vorgesehen.

Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf sollen öffentlich-rechtliche Körperschaften im jeweiligen nationalen Fachrecht verpflichtet werden, die Vorgaben der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zu beachten. So ist für die steuerberatenden und prüfenden Berufe im Steuerberatungsgesetz (StBerG) bzw. in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vorgesehen, dass die jeweils zuständigen Fachministerien im Wege der Rechtsaufsicht überprüfen, ob bei Erlass oder Änderung der Berufssatzungen die Vorgaben der Richtlinie beachtet wurden. Hierzu haben die zuständigen Kammern die Berufssatzungen und deren Änderungen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zusammen mit den relevanten Unterlagen zuzuleiten. Die Ministerien haben damit Gelegenheit festzustellen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde und zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt das klare Ziel des Gesetzgebers, sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zu beschränken. Damit wird den europarechtlichen Anforderungen an die Umsetzung der Richtlinie genüge getan, allerdings unter Bürokratiegesichtspunkten auch nicht darüber hinausgegangen. Insoweit ist es aus Sicht des DStV konsequent, dass etwa auf die Schaffung besonderer Genehmigungsverfahren, wie sie zunächst nach dem Referentenentwurf vorgesehen waren, bewusst verzichtet wird. Bereits nach geltendem Recht ist sowohl im Berufsrecht der Steuerberater als auch der Wirtschaftsprüfer ein explizites Prüfungsrecht der Fachministerien vorgesehen, wonach Regelungen im Rahmen der Rechtsaufsicht von diesen aufgehoben werden können (sog. Widerspruchslösung). Der DStV hatte sich bereits mit seiner Stellungnahme R 06/2019 ebenso wie andere ausdrücklich für die Beibehaltung der bewährten gesetzlichen Verfahren ausgesprochen.

Der Bundesrat ist nun aufgefordert, zum vorliegenden Regierungsentwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Sodann muss die Bundesregierung die Vorlage mit ihrer Gegenäußerung dem Deutschen Bundestag zur weiteren parlamentarischen Befassung zuleiten. Die Umsetzungsfristen laufen: Deutschland muss die Regelungen der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie bis zum 30.07.2020 in nationales Recht transformieren. Der DStV wird auch weiterhin über den Stand des Verfahrens berichten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Der Entwurf des BMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen erblickt endlich das Licht der Welt

DStV, Mitteilung vom 17.01.2020

Bereits seit 01.01.2019 gelten geänderte Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Viele Praxisfragen sind seither offen. Nun will die Verwaltung in einem BMF-Schreiben Antworten geben. Der DStV freut sich, dass einige seiner vorgetragenen Forderungen aufgegriffen wurden. Er regt in einer Stellungnahme darüber hinaus noch weitere Anpassungen an.

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein? Das ist hier die Frage. Von dieser Qualifikation hängt seit der Umsetzung der sog. Gutschein-Richtlinie zum 01.01.2019 die umsatzsteuerliche Behandlung eines Gutscheins ab. Praktiker warten schon lange auf ein BMF-Schreiben, das den nüchternen Gesetzestext mit Leben füllt. Nun hat das BMF einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Er dürfte zumindest einige Praxisfragen beantworten.

Erfreulich ist, dass das BMF einige Klarstellungen aufgegriffen hat, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in der Vergangenheit angeregt hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 07/18 ). So wird etwa klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrscheinen oder Eintrittskarten für Kinos und Museen von der Regelung unberührt bleibt. Auch der Hinweis, dass ein Gutschein sowohl physisch als auch elektronisch ausgegeben werden kann, sorgt für mehr Klarheit.

An anderen Stellen sieht der DStV jedoch noch Anpassungsbedarf. Diesen erläutert er in seiner DStV-Stellungnahme S 01/20 .

Übergangsfrist geplant

Die gute Nachricht vorweg: Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht eine Übergangsregelung vor. Demnach soll eine von dem Schreiben abweichende umsatzsteuerliche Behandlung vor dessen Veröffentlichung nicht beanstandet werden.

Zweifelhaftes Ergebnis bei Nichteinlösung von Einzweck- bzw. Mehrzweckgutscheinen

Bei einem Einzweck-Gutschein gilt bereits dessen Übertragung als Lieferung bzw. sonstige Leistung. Die fiktive Leistung unterliegt sodann der Umsatzbesteuerung. Bei einem Mehrzweck-Gutschein führt hingegen erst die Einlösung des Gutscheins zu einem steuerbaren Umsatz (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).

Wird ein Einzweck-Gutschein nicht eingelöst, soll der Aussteller nach Ansicht der Finanzverwaltung in der Regel mit der Umsatzsteuer belastet bleiben. Den Aussteller eines Mehrzweck-Gutscheins soll hingegen bei Nichteinlösung keine Steuerpflicht treffen.

Diese unterschiedliche Behandlung erachtet der DStV als systematisch zweifelhaft. Letztlich würden Aussteller von Einzweck-Gutscheinen wirtschaftlich gegenüber Ausstellern von Mehrzweck-Gutscheinen benachteiligt.

Unklare Auswirkung bei Sortimentsänderungen

Die Finanzverwaltung plant in ihrem Schreiben erfreulicherweise etliche Beispiele. Einige praktische Probleme lässt sie in ihrem Entwurf jedoch noch außen vor.

So fehlen in dem Entwurf etwa Ausführungen, wie sich Sortimentsänderungen auf ausgegebene und noch nicht eingelöste Einzweck-Gutscheine auswirken. Gibt beispielsweise ein Bekleidungsgeschäft Einzweck-Gutscheine für ihr ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Sortiment aus und erweitert dieses später um Literatur (zum ermäßigten Steuersatz), steht dies einer weiteren Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen entgegen. Schließlich kann bei Gutscheinausgabe die Steuerlast nicht sicher bestimmt werden. Wird ein zuvor bereits ausgegebener Einzweck-Gutschein später für Waren zum ermäßigten Steuersatz eingelöst, ergeben sich Ungereimtheiten. Schließlich hat der Unternehmer bei Ausgabe des Gutscheins bereits eine Besteuerung mit 19 % vorgenommen.

Der DStV regt hier ergänzende Ausführungen seitens der Finanzverwaltung an.

Weitere Konkretisierung für Einzweck-Gutscheinen angeregt

Ein Einzweck-Gutschein kann per gesetzlicher Definition nur dann vorliegen, wenn zum einen der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, feststeht. Und zum anderen muss die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bestimmbar sein.

Daher dürften für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die steuerfrei erbracht werden könnten, aus Sicht des DStV keine Einzweck-Gutscheine ausgegeben werden können. Schließlich kann bei Gutscheinausstellung die später geschuldete Steuer noch nicht bestimmt werden. Typische Fälle wären insoweit Gutscheine für Leistungen, die als Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein könnten. Auch Gutscheine für Lieferungen, deren Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip erfolgen könnte, sollten aus Sicht des DStV höchstens Mehrzweck-Gutscheine sein können. Gleiches gilt aus seiner Sicht für Gutscheine für Leistungen, für die der Empfänger die Steuer schuldet.

Es wäre äußerst wünschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung zu diesen Unsicherheiten äußern würde.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Besteuerungszeitpunkt der Erbschaftsteuer bei zeitlich erst späterer Annahmeerklärung der Erbschaft in Italien

FG Hessen, Pressemitteilung vom 16.01.2020 zum Urteil 10 K 1539/17 vom 22.08.2019 (nrkr – BFH-Az.: II R 39/19)

Das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme führt nicht dazu, dass die Erbschaftsteuer nach deutschem Recht erst mit der Annahme entsteht.

Eine nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft stellt keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer für auf den Erwerb von Todes wegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dar.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 10 K 1539/17).

Geklagt hatte eine Erbin, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem ihr Vater im Ausland verstorben war, wurde sie durch Annahme der Erbschaft Miterbin. Zum Todeszeitpunkt hatte sie einen deutschen Wohnsitz. Als sie – einige Monate später – die Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und war ins Ausland verzogen.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken.

Die Klägerin teilte dies dem Finanzamt mit, vertrat aber die Auffassung, das Erbe unterfalle nicht der deutschen Erbschaftsteuer, da das italienische Recht nicht vorsehe, dass eine Erbschaft automatisch dem gesetzlichen Erben zufalle, sondern eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig sei.

Das Finanzamt besteuerte die Erbschaft mit dem Argument, dass die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig sei, weil sie zum Todestag einen Wohnsitz im Inland gehabt habe und damit der inländischen Steuerpflicht unterliege. Der Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht spiele daher keine Rolle.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. So müsse die von der Klägerin zu zahlende Erbschaftsteuer nach italienischem Recht auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden.

Im Übrigen aber sei die Festsetzung der Steuer rechtmäßig gewesen.

Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, gelte das deutsche Erbschaftsteuerrecht.

Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen. Auch ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dies ist der Fall, wenn er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Im vorliegend entschiedenen Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen Wohnsitz im Inland. Es spielt keine Rolle, dass sie nach dem italienischen Recht erst die Erbschaft annehmen musste, um Erbin zu werden. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer wird dadurch nach deutschem Recht auch nicht hinausgeschoben.

Das Urteil vom 22.08.2019 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 39/19 anhängig.

Quelle: FG Hessen

Jährliche Inflationsrate im Euroraum im Dezember 2019 auf 1,3 % gestiegen

Anstieg in der EU auf 1,6 %

Eurostat, Pressemitteilung vom 17.01.2020

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im Dezember 2019 bei 1,3 %, gegenüber 1,0 % im November. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,5 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im Dezember 2019 bei 1,6 %, gegenüber 1,3 % im November. Ein Jahr zuvor hatte sie 1,6 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht.

Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Portugal (0,4 %), Italien (0,5 %) und Zypern (0,7 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Ungarn (4,1 %), Rumänien (4,0 %), Tschechien und der Slowakei (je 3,2 %) gemessen. Gegenüber November ging die jährliche Inflationsrate in zwei Mitgliedstaaten zurück, blieb in drei unverändert und stieg in dreiundzwanzig an.

Im Dezember kam der höchste Beitrag zur jährlichen Inflation im Euroraum von Dienstleistungen (+0,80 Prozentpunkte, Pp.), gefolgt von Lebensmitteln, Alkohol und Tabak (+0,38 Pp.), Industriegütern ohne Energie (+0,12 Pp.) sowie Energie (+0,02 Pp.).

https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10159215/2-17012020-AP-DE.pdf

Quelle: Eurostat

Was tut die Bundesregierung für Familien?

Bundesregierung, Mitteilung vom 17.01.2020

Die meisten Eltern möchten Familie und Beruf miteinander vereinbaren. Sie brauchen dafür familienfreundliche Arbeitszeiten, gute Kinderbetreuung und finanzielle Sicherheit. Die Bundesregierung unterstützt Familien mit einer Vielzahl von Maßnahmen. Ein Überblick.

Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Sie stehen im Mittelpunkt der Politik der Bundesregierung. Es gilt, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Familien ein Leben nach ihren Vorstellungen ermöglichen.

Deshalb hat die Bundesregierung sich in dieser Legislaturperiode folgende Schwerpunkte in der Familienpolitik gesetzt:

  • Familien finanziell entlasten
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern
  • Familien mit kleinem Einkommen stärker unterstützen und Kinderarmut bekämpfen
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder von bedürftigen Familien verbessern
  • die Länder bei der Schaffung von Kita-Plätzen weiter unterstützen
  • die Qualität in den Kitas verbessern
  • den Erzieherberuf aufwerten
  • pflegende Angehörige entlasten
  • einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Grundschulen schaffen

Diese Ziele knüpfen an bestehende familienpolitische Maßnahmen an:

So gibt es beispielsweise zur Unterstützung aller Familien Kindergeld, Elternzeit und Elterngeld. Um Familien mit kleinen Einkommen, die ohne die Leistung auf die Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) angewiesen wären, besser zu unterstützen, gibt es – zusätzlich zum Kindergeld – den Kinderzuschlag. Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.

Durch bedarfsgerechte Kinderbetreuung können Eltern Beruf und Familie besser vereinbaren – häufig die Grundvoraussetzung dafür, dass Mütter und Väter arbeiten können. Deshalb unterstützt der Bund die Länder seit Jahren mit massiven Finanzhilfen bei der Schaffung von Kita-Plätzen. Für eine gute frühkindliche Bildung und Betreuung braucht es aber auch qualifizierte und motivierte Fachkräfte. Der Bund unterstützt deshalb verschiedene Länderinitiativen und Modellprojekte zur Qualifizierung von Wieder- und Quereinsteigerinnen und -einsteigern.

Das haben wir bisher erreicht…

…für Familien allgemein

  • Um Familien weiter zu entlasten, hat die Bundesregierung das Kindergeld erhöht: In der ersten Stufe seit Juli 2019 ist es um zehn Euro monatlich pro Kind gestiegen. 2021 wird es um weitere 15 Euro steigen. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend. Davon profitieren insgesamt 17 Millionen Kinder und ihre Eltern.
  • Fast alle Eltern wünschen sich flexiblere Arbeitszeiten. Vor allem Mütter mit geringer Wochenarbeitszeit würden nach einer Teilzeitphase oft gerne mehr arbeiten. Bisher sah das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor. Die neue Brückenteilzeit ermöglicht Beschäftigten seit dem 1. Januar 2019, auch befristet ein bis fünf Jahre Teilzeit zu arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren.
  • Die Reform des Adoptionsrechts führt zu einer umfassenden und guten Beratung von gleichermaßen aufnehmenden und abgebenden Eltern sowie Kindern – auch in Stieffamilien.

…für Familien mit geringem Einkommen und Alleinerziehende

  • Mit dem Starke-Familien-Gesetz hat die Bundesregierung den Kinderzuschlag in zwei Schritten neu gestaltet: Bereits zum 1. Juli 2019 ist er von vorher 170 Euro auf nun bis zu 185 Euro pro Monat und Kind gestiegen. Zum 1. Januar 2020 sind die oberen Einkommensgrenzen entfallen. Dadurch können auch Familien mit etwas höheren Einkommen Kinderzuschlag beziehen. Durch die nur noch anteilige Anrechnung von Kindeseinkommen – zum Beispiel aus Unterhaltszahlungen oder einer Ausbildungsvergütung – werden auch Kinder von Alleinerziehenden mit der Leistung wirksam unterstützt.
  • Bedürftige Familien erhalten Bildungs- und Teilhabeleistungen für ihre Kinder. Das Starke-Familien-Gesetz hat diese Leistungen seit dem 1. August 2019 verbessert: Der Betrag für den Schulbedarf und der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wurden erhöht, das Mittagessen in Kita und Schule sowie das Schülerticket für Bus und Bahn sind seitdem kostenlos und auch die Kosten für die Lernförderung werden übernommen – nicht erst bei Versetzungsgefährdung.
  • Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Sätze dafür haben sich zum 1. Januar 2020 erhöht: Je nach Alter des Kindes liegt der Unterhaltsvorschuss nun zwischen 165 und 293 Euro pro Monat und Kind.

…bei der Kinderbetreuung

  • Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Qualität der frühen Bildung dauerhaft zu verbessern und Familien mit geringem Einkommen zu entlasten. Dafür unterstützt sie die Länder durch das Gute-Kita-Gesetz bis 2022 mit insgesamt 5,5 Milliarden Euro. Jedes Bundesland entscheidet selbst, wie es die Mittel des Bundes einsetzt – ob beispielsweise für längere Öffnungszeiten, zusätzliche Erzieher, gezielte Sprachförderung oder weniger Gebühren. Familien mit geringem Einkommen müssen außerdem seit dem 1. August 2019 keine Kita-Gebühren mehr zahlen.
  • Die Bundesregierung stellt im Rahmen des Bundesprogramms „Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher“ bis 2022 Ländern und Einrichtungen vor Ort rund 300 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist, junge Menschen für den Erzieherberuf zu gewinnen und Fachkräfte zu halten.

…bei der Pflege von Angehörigen

  • Erwachsene Kinder werden erst dann zu Unterhaltszahlungen für ihre pflegebedürftigen Eltern herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Dafür hat die Bundesregierung mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gesorgt.

Und das werden wir als nächstes tun

Ein wichtiger Schwerpunkt wird der Ausbau der Ganztagsbetreuung in der Grundschule sein. Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote stärken Grundschulkinder und helfen den Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Da der Bedarf an diesen Angeboten noch nicht gedeckt ist, wird die Bundesregierung die Länder in den Jahren 2020 und 2021 mit insgesamt zwei Milliarden Euro für den Ganztagsausbau unterstützen. Bis zum Jahr 2025 will die Bundesregierung einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter einführen.

Ein weiteres wichtiges Vorhaben: Familienleistungen sollen künftig einfach, leicht und schnell online beantragt werden können. „Nicht der Bürger läuft, sondern seine Daten“ – so der Grundgedanke. In einem ersten Schritt sollen Kindergeld, Elterngeld und Kinderzuschlag künftig bundesweit online und papierlos beantragt werden können. Ziel ist die umfassende Digitalisierung aller Familienleistungen.

Quelle: Bundesregierung

Mutterschaftsgeld: Das zweite Kind zur falschen Zeit?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.01.2020 zum Urteil L 16 KR 191/18 vom 17.12.2019

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann durch eine Reihe von Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten werden. Wie weit diese Kette reicht, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil aufgezeigt.

Geklagt hatte eine Mutter (geb. 1981) aus Göttingen, die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld. Sie wurde erneut schwanger und noch in der Zeit des ersten Elterngeldes begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind.

Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiterem Mutterschaftsgeld ab. Zur Begründung verwies sie auf ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Dem hielt die Frau entgegen, dass sie zumindest ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten habe. Hätte die zweite Schwangerschaft nur wenig später begonnen, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

Das LSG hat die Krankenkasse zur Zahlung verurteilt. Es hat darauf verwiesen, dass der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten wurde. Denn die Frau habe sich – anders als im Leiturteil des BSG – nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin