Haftungsausschluss im Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht wirksam

AG München, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil 174 C 4185/18 vom 18.10.2018 (rkr)

Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer erstandene Fahrzeug unterliegt voller gesetzlicher Gewährleistung.

Das Amtsgericht München gab am 18.10.2018 einem Leonberger Unternehmer Recht und verurteilte den beklagten Münchner Gebrauchtwagenhändler zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.100,29 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Sachverhalt

Am 18.01.2017 kaufte der Kläger vom Beklagten in München unter Inzahlunggabe eines Smart einen rund acht Jahre alten Fiat 500 mit Tachostand 73.000 km für 5.100 Euro. Der vorgedruckte Kaufvertrag wurde vom Beklagten ausgefüllt, wobei dieser den Unterpunkt „Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung“ ankreuzte. Der Vertrag wurde von beiden unterschrieben. Der Kläger fuhr nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Fahrzeug nach Hause. Bereits bei der Rückfahrt bemerkte der Kläger kurz vor Ulm, dass das Fahrzeug nicht mehr „zog“ und rüttelte. Nach einem kurzen Stopp auf dem Seitenstreifen leuchtet die Warnleuchte. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug sofort zu einer Fiat-Werkstatt, die wie auch der im selbständigen Beweisverfahren elf Monate später eingeschaltete Sachverständige einen Defekt an der Lamdasonde und einem Heckklappendämpfer feststellte, sowie dass beide Seitenschweller eingedrückt waren und das Fahrzeug einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden hatte. Der Beklagte kam der Aufforderung des Klägers nicht nach, diese Mängel zu beheben und Ersatz für die Wertminderung durch den verschwiegenen Unfallschaden zu zahlen.

Der Beklagte behauptete, dass der Kläger ein Geschäft mit zehn Filialen und zwölf Firmenwagen führe. Von daher sei der schriftlich unter Unternehmern vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam. Sowohl der Unfallschaden als auch der defekte Heckklappendämpfer seien dem Kläger bei Übergabe bekannt gewesen. Die für Verbrauchergeschäfte gesetzliche Rückwirkungsfiktion würde nicht greifen, da das Fahrzeug bis Ulm noch gefahren sei.

Der Kläger trug vor, dass er das Fahrzeug nicht für sein Ein-Mann-Elektronikunternehmen, sondern als normaler Verbraucher für seine Frau gekauft habe. Diese gab als Zeugin an, dass der Fiat den von ihr bisher genutzten Smart habe ersetzen sollen. Ihr Mann nutze einen Mercedes als Firmenwagen. Damit läge ein Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer vor, bei dem der Ausschluss von Gewährleistungsrechten gesetzlich ausgeschlossen ist.

Entscheidung

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Die Behauptung, der Kläger sei Inhaber eines Paketdienstes und besitze über zehn Fahrzeuge, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die durchgeführte Beweisaufnahme für das Gericht eindeutig ergeben, dass nach dem vom Kläger objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. (…) Das Gericht hält es daher für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, den Vertragspassusus bei Unterzeichnung schlicht übersehen hat.

Aufgrund des im selbständigen Beweisverfahrens (…) eingeholten Gutachtens des Sachverständigen (…) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug (…) Mängel aufwies. (…)

Diese Mängel waren bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Gem. § 476 BGB wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. (…) Es ist zwischen den Parteien (…) unstreitig, dass das Fahrzeug bereits auf dem Nachhauseweg nach Kaufvertragsabschluss nicht mehr zog und rüttelte, die Warnleuchte aufleuchtete und noch am Tag des Kaufes, dem 18.01.2017, von dem Fiat-Werkstattmeister (…) untersucht wurde, der eben diese Schäden feststellte. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht aufgewiesen hatte. Einen dahingehenden Beweis hat der Beklagte aber nicht angetreten. (…)

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen (…) ist die technische Wertminderung für den Unfallschaden vorne links mit einem Betrag in Höhe von 400 Euro anzusetzen. Die Reparaturkosten betragen (…) für die Lamdasonde 129,84 Euro netto, für den Heckklappendämpfer 41,04 Euro netto und für beide Seitenschweller 3.529,41 Euro netto. (…) Insgesamt kann der Kläger vom Beklagten daher im Wege des Schadensersatzes 4.100,29 Euro verlangen.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 06.12.2019 rechtskräftig.

Quelle: AG München

Klimabeschlüsse der Bundesregierung umgesetzt: Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren wird jetzt noch attraktiver

BMWi + KfW, Gemeinsame Pressemitteilung vom 24.01.2020

  • Investitions- und Tilgungszuschüsse steigen deutlich
  • Kredithöchstbetrag für Effizienzwohnhäuser steigt von 100.000 auf 120.000 Euro

Mit energetisch hochwertigen Neubauten und Sanierungen bares Geld zu sparen und gleichzeitig zum Klimaschutz beizutragen, zahlt sich künftig noch mehr aus: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und die KfW verbessern ab 24.01.2020 die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren im CO2-Gebäudesanierungsprogramm. Damit werden die Klimabeschlüsse der Bundesregierung aus September 2019 umgesetzt. Gleichzeitig wird der Zugang zu den Förderprogrammen mit Hilfe des „Förderwegweisers Energieeffizienz“ noch einfacher und transparenter.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier:

„Das ist ein starkes Signal für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich – und eine gute Nachricht für alle Hausbesitzer. Ich freue mich, dass wir diese wichtige Entscheidung des Klimakabinetts gemeinsam mit der KfW so schnell auf den Weg bringen konnten!“

KfW-Vorstandsmitglied Dr. Ingrid Hengster:

„40 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf den Gebäudebereich. Mit ihrer Förderung setzt die KfW Maßstäbe für Energieeffizienz in Gebäuden in Deutschland und unterstützt die Bundesregierung in ihrer Energie- und Klimapolitik. Durch die aktuellen Produktverbesserungen wird die Energieeffizienz für Hausbesitzer und Unternehmen noch attraktiver.“

Von den Anpassungen in den Förderprogrammen profitieren Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen. So steigen die Tilgungszuschüsse in den Kreditprogrammen gemäß den Vorgaben aus dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung um 10 Prozentpunkte. Für Sanierungen von Wohngebäuden werden die Tilgungszuschüsse zudem um weitere 2,5 Prozentpunkte angehoben. Die jährlichen effektiven Kreditzinsen sind dadurch in den meisten Fällen negativ. Der Zuschuss für die Sanierung von Wohngebäuden steigt um 10 Prozentpunkte. Zusätzlich wird der Förderhöchstbetrag für Effizienzhäuser im Kredit und im Zuschuss für Wohngebäude von 100.000 auf 120.000 Euro erhöht.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Sanierung von Wohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse im Kredit um 12,5 Prozentpunkte (Programme Nr. 151, 152) und der Investitionszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programm Nr. 430)
  • Neubau von Wohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programm Nr. 153)
  • Sanierung von Nichtwohngebäuden: Erhöhung der Tilgungszuschüsse um 10 Prozentpunkte (Programme Nr. 277, 278, 218, 219)
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrages für Effizienzhäuser (Wohngebäude) im Neubau und der Sanierung von 100.000 Euro auf 120.000 Euro (151, 153, 430)

Bereits zum 01.01.2020 wurde die Förderung von Öl-Heizungen eingestellt. Hauseigentümer, die sich für eine neue Heizungsanlage interessieren, können sich seit 01.01.2020 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden. Dort können sie auch die im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossene Austauschprämie für Ölheizungen beantragen.

Die Programme „Zuschuss Baubegleitung (431)“ und „Zuschuss Brennstoffzelle (433)“ bleiben unverändert.

Weitere Informationen: www.kfw.de/inlandsfoerderung/EBS-2020/

Ab jetzt die passende Förderung noch einfacher finden: mit dem neuen „Förderwegweiser Energieeffizienz“

Damit Interessierte für ihr Vorhaben noch schneller geeignete Fördermöglichkeiten finden, steht ab dem 24.01.2020 auch der neue „Förderwegweiser Energieeffizienz“ auf www.machts-effizient.de/foerderwegweiser sowie KfW.de und BAFA.de zur Verfügung.

Der Förderwegweiser Energieeffizienz unterstützt dabei, mit wenigen Klicks ein passendes Förder- und Beratungsangebot im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu finden. Sowohl Privatpersonen, Unternehmer als auch Kommunen werden hier fündig.

Quelle: BMWi, KfW

Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens als „Zwang zu Mandatierung“ eines Steuerberaters?

Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei Streck, Mack und Schwedhelm, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, Köln, Berlin, München, zeigte im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ die Konsequenzen der Modernisierung der Besteuerung für Mandanten und Berater auf. So wurde das Fristenkonzept in § 149 Abgabenordnung geändert.

Die neuen Abgabefristen gelten erstmals für die Steuererklärungen des Veranlagungsjahrs 2018. Die allgemeine Abgabefrist ist bis zum 31. Juli des Folgejahres verlängert worden. Für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gilt eine neue – und jetzt im Gesetz verankerte – Fristverlängerung bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Darüberhinausgehende Fristverlängerungen sind – in den „Beraterfällen“ – nur noch bei einem Nachweis fehlenden Verschuldens möglich, damit also mehr oder weniger ausgeschlossen worden.

Wulf wies darauf hin, dass sich die die Änderung des Fristenkonzepts steuerstrafrechtlich unmittelbar auf das Merkmal der „Pflichtwidrigkeit“ (§ 370 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung) auswirke. Denn in den Fällen des Unterlassens ließe sich die Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne erst feststellen, wenn der Adressat der Erklärungspflicht den maßgeblichen Zeitpunkt verstreichen lassen hat. Durch die Neuregelung verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt um zwei Monate nach hinten. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Anmeldungsverfahren, also beispielsweise bei der Umsatz- oder der Lohnsteuer, denn hier tritt mit dem Ablauf der Erklärungsfrist unmittelbar die Vollendung der Tat ein. Mit pflichtgerechter Abgabe der Steueranmeldung wäre im Zeitpunkt der Erklärung eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung herbeigeführt worden, die Nicht-Anmeldung führt insofern unmittelbar die Nicht-Festsetzung herbei.

Wulf findet es bemerkenswert, dass nach der Neuregelung die Fristverlängerung unmittelbar als gesetzliche Rechtsfolge durch die Existenz eines Steuerberatungsmandats ausgelöst wird (§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung in der neuen Fassung). Damit stelle sich steuerstrafrechtlich die Frage, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen Steuerpflichtige erst nach Ablauf der für sie geltenden Frist, also nach dem 31. Juli des Folgejahres, einen Berater beauftragen. Richtigerweise könne man in diesen Fällen nicht davon ausgehen, dass für eine bereits vollendete Steuerhinterziehung im Anmeldungsverfahren „Straffreiheit“ eintritt. Im Hinblick auf die Veranlagungssteuern könne aber auch keine versuchte Steuerhinterziehung mehr angenommen werden, soweit die Übernahme des Mandats vor dem Ablauf der allgemeinen Veranlagungsarbeiten oder zumindest vor Ablauf von einem Jahr nach Ende der ursprünglichen Erklärungsfrist erfolgt. Umgekehrt führt nach der Neuregelung die Kündigung des Steuerberatungsmandats im Zeitraum zwischen dem 31. Juli und dem 28. bzw. 29. Februar formal betrachtet unmittelbar zu einem „Pflichtverstoß“ und damit im Anmeldungsverfahren unmittelbar zu einer vollendeten Steuerhinterziehung. Wulf regt an, hier dem Betroffenen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine „Übergangsfrist“ einzuräumen, die allerdings in jedem Einzelfall unterschiedlich zu bemessen sein werde.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Verfassungsbeschwerde in Sachen Geschwindigkeitsmessung im „standardisierten Messverfahren“ teilweise erfolgreich

Verwerfung der Rechtsbeschwerde verletzt Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und gesetzlichen Richter

VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil VGH B 19/19 vom 15.01.2020

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit am 24. Januar 2020 veröffentlichtem Urteil vom 15. Januar 2020 einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben, der eine amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Es hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich verworfen hatte, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde in einem Bußgeldverfahren vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes des Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic. Im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, beantragte seine Verteidigerin die Überlassung verschiedener Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften für die Verwendung des Gerätes in einem Enforcement Trailer, ferner die Aussetzung des Verfahrens sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Sämtliche Anträge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 120 Euro. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde machte dieser unter anderem geltend, hinsichtlich der Aufbauvorschriften könne auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zu Bedienungsanleitungen zurückgegriffen werden, die ein Einsichtsrecht des Betroffenen bejahe. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch den mit einer Richterin besetzten Bußgeldsenat (§ 80a Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG -) des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegründet verworfen. Sämtliche im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art seien geklärt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Nichtüberlassung der Messdaten und weiterer Dokumente verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei mit den Garantien des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes unvereinbar.

Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz verletze die Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV -) und den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV). Der Beschwerdeführer habe in seinem Zulassungsantrag ausdrücklich auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte hingewiesen, wonach ein Recht auf Einsichtnahme in die mit der hier geforderten Aufbauanleitung vergleichbare Gebrauchsanweisung eines Messgerätes auch dann bestehe, wenn diese sich nicht bei der Gerichtsakte befinde. Vor diesem Hintergrund sei objektiv kein Gesichtspunkt erkennbar, der die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet rechtfertige. Bestehe zu derselben Rechtsfrage bereits eine abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, um eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiter gerügten Grundrechtsverletzungen wies der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwere hingegen zurück. Wegen des verfassungsprozessualen Grundsatzes materieller Subsidiarität sei dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden. Der Verfassungsgerichtshof betonte allerdings, die an der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zu den Gewährleistungen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs orientierte Argumentation des Beschwerdeführers sei keineswegs zwingend. Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren unterscheide, seien neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz

Stellungnahme zum BMF-Schreiben Gutscheine

Die BStBK nimmt Stellung zum Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im April 2019 eine Eingabe zu den offenen Fragen an das BMF adressiert. Sie begrüßt es, dass im BMF-Schreiben viele Anregungen der Bundessteuerberaterkammer umgesetzt wurden und die Finanzverwaltung Klarstellungen vorgenommen hat. Positiv ist auch, dass das BMF-Schreiben viele Beispiele enthält und übersichtlich gegliedert ist.

Obwohl bereits viele Punkte aus der Eingabe der BStBK umgesetzt wurden, gibt es noch folgende Anmerkungen:

Zu I. Änderung des Anwendungserlasses

Einzweckgutscheine i. S. d. § 3 Abs. 14 UStG

Abschn. 3.17 Abs. 2 UStAE

Unklar ist weiterhin, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Lieferort sowie die geschuldete Umsatzsteuer für die zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung im Sortiment geführten Gegenstände zwar feststehen, das Sortiment jedoch nach der Ausstellung des Gutscheins und vor der Einlösung um Artikel erweitert wird, die einem anderen Steuersatz unterliegen. So könnte zum Beispiel ein Bekleidungsgeschäft nach der Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins einen Bildband über Mode oder ein Buch über die Unternehmenshistorie mit in sein Sortiment aufnehmen. Wir regen daher an, eine Regelung aufzunehmen, nach der ein Einzweck-Gutschein nur dann vorliegt, wenn zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststeht, wo der Leistungsort ist und wie hoch die geschuldete Umsatzsteuer ist. Dabei sollte auf das Sortiment abgestellt werden, welches zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines vorhanden ist. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein sollte dies keine Rolle spielen. Im BMF-Schreiben sollte klargestellt werden, wie der Unternehmer nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Ausgabe die Voraussetzungen für einen Einzweckgutschein vorlagen.

Unklar ist auch der Fall, in dem der Aussteller bei Ausgabe des Gutscheines noch Kleinunternehmer ist und somit keine Umsatzsteuer erhoben wird. Bei Einlösung des Gutscheines ist die Kleinunternehmereigenschaft jedoch weggefallen. Auch hier ist klarzustellen, dass auf die Verhältnisse bei der Ausgabe des Gutscheines abzustellen ist und dass es unerheblich ist, wenn sich die Verhältnisse im Nachhinein ändern.

Zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Anwendung der Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 1a und 1b UstG) bei Einzweckgutscheinen nicht in Betracht kommt, da sich der Ort der fiktiven Lieferung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bestimmt. Weiterhin sollte jedoch klargestellt werden, wie Fälle einzuordnen sind, in denen Einzweckgutscheine an Unternehmer verkauft werden, bei denen grundsätzlich nach Einlösung des Gutscheines feststeht, dass das Reverse Charge-Verfahren Anwendung findet (vgl. Katalog § 13b UStG). Lediglich Abschnitt 3.17 Abs. 2 Satz 12 UStAE ist dahingehend zu verstehen, dass die weitere Beurteilung der tatsächlichen Einlösung für die Gutscheinausgabe irrelevant ist. Eine Präzisierung der o. g. Konstellationen, z. B. in Klammern oder anhand von Beispielen, wäre jedoch wünschenswert.

Nichteinlösung von Einzweckgutscheinen

Abschn. 3.17 Abs. 7 UStAE-E

In diesem Abschnitt wurde klargestellt, dass sich aus der Nichteinlösung eines Einzweckgutscheines, keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen ergeben, da die ursprüngliche Leistung bereits bei Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins als erbracht gilt und demzufolge in diesem Zeitpunkt zu versteuern ist. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn das Entgelt ausnahmsweise zurückgezahlt wird.

Wir regen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt an, hier auch ein Beispiel aufzunehmen, in dem nur eine Teileinlösung des Einzweckgutscheines erfolgt. Einmal für den Fall, dass der Restbetrag auf dem Gutschein verbleibt und einmal für den Fall, dass der Restbetrag an den Kunden ausgezahlt wird. Zu dieser relativ häufig vorkommenden Konstellation schweigt das BMF-Schreiben. Zumindest in einem Nebensatz sollte nach Auffassung der BStBK hierzu Stellung genommen werden.

Zu II. Anwendung

Die Nichtbeanstandungsregelung ist sehr zu begrüßen. Damit hat die Praxis Zeit, sich entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung auf die Regelungen einzurichten.

Quelle: BStBK, Mitteilung vom 15.01.2020

DBA Deutschland-Japan: Durchführungsabsprache zwischen den zuständigen Behörden

Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungsabsprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF-Schreiben IV B 2 – S-1301-JAPAN / 0-11 vom 18.12.2019

2019-12-18-amtshilfe-bei-steuererhebung-dba-japan

Urteil zu „cum/ex-Verfahren“ veröffentlicht

Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 15.01.2020 veröffentlichten Urteil vom 19.07.2019 (Az. 2 K 2672/17) entschieden.

Das Finanzgericht Köln hat erstmalig in der Sache in einem sog. „cum/ex-Verfahren“ entschieden. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („ex-Dividende“) erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln verneint.

Der Kläger sei weder rechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne, sei logisch unmöglich. Dies widerspreche sowohl der zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Systematik.

Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden sei. Dabei reiche es nicht aus, dass „irgendeine“ Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werde. Vielmehr müsse dies für Rechnung des Klägers erfolgt sein. Der Senat hob hervor, dass der Kläger hierfür nachweispflichtig sei, da er eine Steuererstattung begehre.

Dem Ergebnis stehe auch weder die Gesetzesbegründung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2007 eine Mehrfach-Anrechnung einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, sei nicht haltbar. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hierdurch die Steuerausfälle gerade habe vermeiden wollen.

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 2 K 2672/17 vom 19.07.2019

Defizite beim Kampf geben Steuerbetrug

Finanzen/Anhörung – 15.01.2020 (hib 76/2020)

Berlin: (hib/HLE) Die aktuelle Lage bei der Bekämpfung sogenannter Umsatzsteuerkarusselle ist nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden unbefriedigend. Innerhalb Deutschlands dauere es im Regelfall vier bis 16 Wochen, um von den Banken Informationen zu Empfangskonten von Geldtransaktionen zu erhalten, erklärte Oberstaatsanwalt Macus Paintinger von der Staatsanwaltschaft München I in einem öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses am Mittwoch unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP). Erst dann könne die Staatsanwaltschaft an die Bank des Empfängerkontos herantreten, um dort die erforderlichen Informationen beziehungsweise die Tatbeute sicherstellen zu lassen, sofern sie sich nach dieser langen Zeit noch auf dem Konto befinde und nicht bereits weiter transferiert worden sei. In der Europäischen Union erhalte man Kontoauskünfte in der Regel innerhalb von 16 Wochen, von Drittstaaten frühestens nach einem Jahr, teilweise aber überhaupt nicht. Um die viel zu langen Reaktionszeiten der deutschen Banken auf Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften zu verringern, sollte eine generelle Frist von zwei Wochen ins Gesetz aufgenommen werden, empfahl der Staatsanwalt. Paintinger sprach sich auch dafür aus, die Befreiung von Existenzgründern von der monatlichen Umsatzsteuer-Erklärungspflicht einzuschränken.

Wie Umsatzsteuerkarusselle funktionieren, erläuterte Jörg von Weiler (FILIGRAN Trägersysteme) in seiner Stellungnahme. Danach importiert ein „Missing trader“ netto aus einem anderen EU-Staat und verkauft brutto im Inland. Damit hinterziehe er je nach Steuersatz 17 bis 25 Prozent Mehrwertsteuer und fülle auf Verbraucherkosten seine „illegale Kriegskasse“. Nach rund drei Monaten schließe er vor der ersten Kontrolle (Missing) das Geschäft, um woanders wieder aufzutauchen. Was gehandelt werde, sei irrelevant; es gehe nur um die Steuerhinterziehung. Ein Betrugskarussel baue auf „Missing trader“ als Grundbaustein auf. Über eine Kette werde dieselbe Ware mehrfach über EU-Grenzen gespielt und Mehrwertsteuer hinterzogen. Welche Waren für Umsatzsteuerkarusselle genutzt werden, schilderte Steuerfahnder Guido Gillißen (Bonn): Dauerbrenner seien der Auto- und und Elektronikhandel, aber auch Schnaps, Wein und Sekt würden benutzt. Gillißen wies darauf hin, dass die Karusselle nicht nur zu Ausfällen bei der Umsatzsteuer, sondern auch bei Ertragssteuern führen würden.

Die Bundessteuerberaterkammer erklärte in dem Fachgespräch, durch die Karussellgeschäfte bestehe die Gefahr, dass steuerehrliche Unternehmer über Niedrigpreise vom Markt verdrängt werden könnten. Gleichzeitig sei aber festzustellen, dass gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung auch die ehrlichen Unternehmen stark belasten würden. Durch überzogenen Formalismus würden systematisch nicht zu rechtfertigende Steuerbelastungen entstehen.

Nach Ansicht von Professor Roland Ismer (Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg) gibt es Möglichkeiten, den Umfang des Steuerbetrugs mit Karussellen zu reduzieren: So wäre es möglich, die Empfänger der Waren zu Steuerschuldnern zu machen. Wie auch vom Max-Planck-Institut in dem Fachgespräch erläutert wurde, müsste der Empfänger der Waren die Umsatzsteuer dann nicht mehr an den Lieferanten, sondern an den Fiskus zahlen.

Zu den weiteren Möglichkeiten zählte Ismer Echtzeit-Verpflichtungen zur Meldung von Umsätzen, was im Zeitalter der Digitalisierung möglich sei. Auch der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Klaus Eigenthaler, setzte auf schnellere Kontrollen.

heute im  Bundestag (hib)

BStBK fordert zielgerichtete Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarusselle

Am 15.01.2020 präsentierte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) im öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages ihre Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen gegen sog. Umsatzsteuerkarusselle.

Die BStBK setzt sich seit langem dafür ein, Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarusselle voranzutreiben. Allerdings belasten die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers auch steuerehrliche Unternehmen stark.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Kriminelle Machenschaften weniger schwarzer Schafe dürfen nicht die große Mehrheit der steuerehrlichen Unternehmen durch überzogenen Formalismus unangemessen belasten oder gar wirtschaftlich schlechter stellen. Es ist höchste Zeit für zielgerichtete Maßnahmen gegen Umsatzsteuerbetrug. Am zielführendsten ist ein gemeinsamer europäischer Weg.“

„Wir fordern ein generelles Reverse Charge-Verfahren für den Warenhandel zwischen Unternehmen auf EU-Ebene, wie es bereits bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen gängige Praxis ist“, so Schwab. Nach diesem Verfahren ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu zahlen, und gleichzeitig vorsteuerabzugsberechtigt. Schwab: „So kann verhindert werden, dass Finanzämter die Vorsteuer erstatten, ohne dass bei der Vorlieferung Umsatzsteuer an den Fiskus gezahlt wurde. Dies schützt vor allem steuerehrliche Unternehmen, denen das Finanzamt bislang den rechtlichen Anspruch auf Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung versagt, wenn sie meist unverschuldet in ein Umsatzsteuerkarussell geraten sind.“

Ist das Reverse Charge-Verfahren nicht umsetzbar, beispielsweise beim Warenhandel zwischen Unternehmen und Privatpersonen, sollten neue technische Möglichkeiten bei der Überwachung genutzt werden.

Bei einem Umsatzsteuerkarussell verkaufen mehrere Unternehmen, die teilweise in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind, Handelsware in grenzüberschreitenden Lieferketten. Kriminelle setzen gezielt einzelne Scheinunternehmer, sog. Missing Trader, ein. Diese sollen anderen, meist tatsächlich existierenden Unternehmen, den Vorsteuerabzug ermöglichen. Beim Karussellbetrug wird der Anspruch auf den Vorsteuerabzug geltend gemacht, auch wenn der Schuldner bei der Vorlieferung die geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Um Karussellgeschäfte zu verschleiern, werden auch steuerehrliche Unternehmen ohne deren Wissen in die Lieferketten eingebunden.

Quelle: BStBK

Digitalisierung bei Steuererklärungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 werden der Finanzverwaltung von mitteilungspflichtigen Stellen übermittelte Daten grundsätzlich nicht mehr in den Papiervordrucken der Einkommensteuererklärung deklariert werden müssen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/15892 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/15430 ) mit, die sich nach der Umsetzung der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung „Digitalisierung gestalten“ erkundigt hatte. Den Steuerpflichtigen stehe es jedoch weiterhin frei, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen, da die von dritter Seite übermittelten Daten nicht die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides hätten, erklärt die Regierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 78/2020

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin