Bundestag beschließt Entlastung für Betriebsrentner

Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Ab 2020 werden alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Sie müssen dann nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beiträge zahlen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegt. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag nun beschlossen.

Rund vier Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentnerinnen und -rentner werden von der Einführung eines Freibetrags profitieren. Sie zahlen dann nur noch für die Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die den dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro im Monat übersteigen.

„Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Alle Betriebsrentner profitieren

Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Betriebsrenten zahlen damit ab kommendem Jahr gar keine Beiträge mehr, für andere halbiert sich der Beitragssatz. Auch wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird spürbar entlastet: Er spart rund 300 Euro jährlich. Ganz konkret heißt das: Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur noch auf 10 Euro Kassenbeiträge.

Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Wichtige Säule der Altersvorsorge

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die betriebliche Altersvorsorge zu einer wichtigen Säule der Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen.

Seit 2004 gilt für gesetzliche krankenversicherte Betriebsrentner eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge. Überschreiten die Einnahmen aus der Betriebsrente diese Freigrenze, sind nach derzeitigem Recht auf die gesamten Bezüge volle Beiträge zahlen. Dies verringert die Attraktivität von Betriebsrenten und hemmt den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.12.2019

Bundesrat billigt Entlastung für Betriebsrenten

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat die Entlastung der Betriebsrenten von der sog. Doppelverbeitragung gebilligt. Daher kann das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Freibetrag statt Freigrenze

Das Gesetz führt einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159,25 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung ein. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fallen daher erst ab einer höheren Betriebsrente an. Der neue Freibetrag verändert sich künftig jährlich mit der Lohnentwicklung.

Bislang gibt es lediglich eine sog. Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro: Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben gänzlich beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekam, musste auf die komplette Summe den Krankenkassenbeitrag bezahlen.

Unterschiedliche Auswirkungen

Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro, etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner sollen davon profitieren.

Rentnerinnen und Rentner mit sehr kleinen Betriebsrenten brauchen ab dem kommenden Jahr gar keine Beiträge mehr zu zahlen, für andere reduziert sich der Beitragssatz: Rund 60 Prozent der Betroffenen müssen künftig maximal die Hälfte des bisherigen aus der Betriebsrente berechneten Krankenversicherungsbeitrag leisten. Wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird nach Angaben der Bundesregierung um 300 Euro jährlich entlastet.

Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen ebenso wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Jährliche Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro

Die Koalition rechnet mit Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro jährlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie werden 2020 komplett aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Von 2021 bis 2023 werden die fehlenden Beträge noch teilweise aus dem Gesundheitsfonds bereitgestellt und stufenweise zurückgeführt. Ab 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe selbst tragen.

Forderung des Bundesrates aufgegriffen

Das Gesetz greift eine Forderung des Bundesrates auf: Im April dieses Jahres hatten die Länder von der Bundesregierung verlangt, die Doppelverbeitragung abzuschaffen (siehe TOP 13, 976. Sitzung).

Sorge um Liquidität des Gesundheitsfonds

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Absenkung der Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 auf 20 Prozent als nicht zielführend. Die Bundesregierung solle diese Maßnahme prüfen und gegebenenfalls in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren ändern. Es müsse auch künftig gewährleistet bleiben, dass den gesetzlichen Krankenkassen unterjährig liquide Mittel zur Verfügung stehen. Statt einer Senkung der Mindestreserve sei eher eine Erhöhung des Bundeszuschusses zu prüfen, schlägt der Bundesrat vor.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet. Wann diese sich damit befasst, steht noch nicht fest: verbindliche Fristvorgaben gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019

Dieselkäufer sind bei Klagen gegen Hersteller auf Rückabwicklung beschränkt

Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Minderwertes gegen den Hersteller

Der für die südbadischen Landgerichtsbezirke (Offenburg, Freiburg, Waldshut-Tiengen und Konstanz) für sog. „Dieselverfahren“ zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 eine Klage auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG auf Ersatz des Minderwerts eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges abgewiesen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 von einer Autohändlerin ein Fahrzeug der Marke Skoda Yeti, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist, zu einem Kaufpreis von 22.100 Euro. Er hat mit der Klage von der VW AG als Schadensersatz unter anderem Zahlung eines Minderbetrages in Höhe von 25 % des Kaufpreises begehrt. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Zahlung eines Minderbetrages, jedoch nur in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Fahrzeuges, verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, hat durch Urteil vom 18.12.2019 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar steht dem Kläger nach Auffassung des Senats dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger kann aber nicht Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Fahrzeuges (sog. kleiner Schadensersatz) verlangen. Diese Form der Schadensberechnung ist nach Auffassung des Senates nur dann möglich, wenn – jedenfalls auch – eine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht. Werden Schadensersatzansprüche ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung gestützt, scheidet diese Form der Schadensberechnung aus. Die Berechnung des Minderwerts setzt nach Auffassung des Senats außerdem voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft hätte. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Urteil 13 U 670/19 vom 18.12.2019 (rkr)

Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI

Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem am 19.12.2019 verkündeten Berufungsurteil die Abweisung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage eines Kunden gegen den Hersteller wegen behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor eines Audi A6 3.0 TDI bestätigt.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und zur Begründung ausgeführt, der von ihm im Februar 2017 erworbene gebrauchte Audi mit einem Dieselmotor des Typs 3.0 l V6, Schadstoffklasse Euro-5 weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Das Fahrzeug verfüge über eine Abgasrückführung, bei der der zurückzuführende Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt werde. Hierdurch verändere sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs und habe daher Einfluss auf die anschließende Verbrennung. Die Höhe des Abgasanteils werde durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richte sich nach der Umgebungslufttemperatur („Thermofenster“). Durch das verbaute System im Fahrzeug des Klägers werde das Abgas bei einer Umgebungstemperatur von 20° bis 30° C auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei gleichen Umgebungstemperaturen gereinigt. Außerhalb dieses Temperaturbereiches verringere die Abschalteinrichtung die Rückführungsrate. Damit werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß unter Prüfbedingungen und bei gleichen Umgebungstemperaturen im Realbetrieb eingehalten, außerhalb dieser Temperaturen aber überschritten.

Die beklagte Herstellerin hat unter anderem eingewandt, bei der geschilderten Funktionsweise der Einhaltung eines „Thermofensters“ handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine notwendige und zulässige Maßnahme, die Versottungen des Motors bei höheren Temperaturen verhindere. Diese dem Schutz des Motors dienende Einrichtung sei nach den anwendbaren europarechtlichen Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007) zulässig.

In der Begründung der Entscheidung führt der Senat im Wesentlichen aus: Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB setze voraus, dass der Anspruchsgegner dem Geschädigten einen Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass der Hersteller voraussah oder hätte voraussehen können, dass die Abschalteinrichtung als unzulässig angesehen werden könne, und er müsste dies bewusst in Kauf genommen haben. Diese Voraussetzungen habe der Kläger hier nicht dargelegt.

Die Abschalteinrichtung funktioniere im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Um bei dieser Konstellation und dem Einwand der Beklagten, dass die Einrichtung dem Schutz des Motors diene, davon ausgehen zu können, die Einrichtung sei in dem Bewusstsein eingebaut worden, dass die Einrichtung unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei, müssten konkrete Umstände vorliegen, die auf einen solchen Vorsatz des Herstellers hinwiesen. Anders als bei einer Umschaltlogik, die nur auf dem Prüfstand aktiviert werde, lasse die Beschränkung der Funktion außerhalb eines Thermofensters nicht bereits den Schluss zu, dass der Hersteller Kunden bewusst geschädigt habe. Die Typengenehmigungsvorschriften ließen im Interesse des Motorschutzes Abschalteinrichtungen zu und seien nicht eindeutig. Dem Hersteller könne ein bewusster Verstoß gegen die Regelungen daher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden.

Quelle: OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 5 U 103/18 vom 19.12.2019

Bußgeldverfahren: Weitere Kommunen mit gesetzwidriger Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

Gesetzeswidrige Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs durch private Dienstleister auch bei drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck).

Nach der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister (sog. Freigericht-Entscheidung, Presseinformation vom 12.11.2019 ) hat das OLG nun auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau bestätigt.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.

Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum „Ordnungspolizeibeamten“ bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom OLG bereits in der Lauterbach-Entscheidung (und zuletzt in der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 ausführlich) dargelegt. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.

Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 % der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und der Senat dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.

Das OLG hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt.

Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden ist. Es ist nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich der Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Beschluss 2 Ss-Owi 1092/19 vom 27.11.2019

Steuernummer statt Buchungsnummer im Verwendungszweck – keine Reisepreisrückzahlung

Bei fälschlicher Angabe der Steuernummer statt der Buchungsnummer im Verwendungszweck besteht hier kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.

Das Amtsgericht München wies am 07.02.2019 die Klage eines Wuppertaler Ehepaares gegen die Münchner Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises von noch 1.420,46 Euro und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden von mindestens 1.990 Euro, also insgesamt 3.410,46 Euro ab.

Die Kläger hatten für sich selbst sowie für ihre fünf Kinder Mitte März 2017 bei der Beklagten für den Zeitraum vom 16.08.2017 bis zum 26.08.2017 eine Pauschalreise nach Antalya zu einem Gesamtpreis in Höhe von 3.980 Euro gebucht. Die Familienreise wurde auf zwei Buchungsvorgänge, einmal auf den Namen des Vaters und einmal auf den Namen eines der Kinder, aufgeteilt.

Die Kläger nannten bei den Überweisungen des Reisepreises im Verwendungszweck statt der Buchungsnummer die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Beklagten. Die Buchung der Eltern wurde durch die Beklagte am 03.08.2017 wegen rückständiger Zahlungen storniert. Am 04.08.2017 wurden der Beklagten die Überweisungsbelege vorgelegt. Da so kurzfristig für die Eltern kein Ersatzflug mehr gefunden werden konnte, wurde die Buchung für die fünf Kinder auf Wunsch der Kläger am 14.08.2017 ebenfalls storniert. Die Reise fand nicht statt. Von den Anzahlungen hat die Beklagte aus Kulanz insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.559,54 Euro zurückbezahlt. Nicht an die Kläger zurückbezahlt wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.420,46 Euro, den die Beklagte an Flugunternehmen, Hotel und Reisebüro zahlen musste.

Die Kläger behaupten, dass sie keinerlei Mahnungen von der Beklagten erhalten hätten. Außerdem hätte der Beklagten eine Zuordnung der Zahlungen, trotz der falschen Angaben im Verwendungszweck möglich sein müssen.

Die Beklagte hingegen behauptet, dass die Zahlungen für die Buchungen aufgrund der Vielzahl von eingehenden Zahlungen so nicht zugeordnet werden konnten. Die Kläger seien auch wiederholt gemahnt worden. Die Mahnungen seien an das Reisebüro geleitet worden. Dieses habe bestätigt, dass die Mahnungen an die Kläger weitergegeben wurden. Die Stornierung sei erst erfolgt, nachdem die Kläger auch auf die Mahnungen nicht reagiert hätten.

Das Gericht vernahm in zwei Beweisterminen drei Mitarbeiter der Beklagten und einen Mitarbeiter des Wuppertaler Reisebüros als Zeugen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab schließlich der Beklagten Recht.

„Die Beklagte hat diese Summe zu Recht einbehalten, weil die Reisen aufgrund eines Verschuldens der Kläger nicht durchgeführt werden konnten. Nach der Durchführung einer umfangreichen und relativ zeitintensiven Beweisaufnahme hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Kläger verantwortlich dafür sind, dass die Zahlungen nicht zugeordnet werden konnten. Zunächst haben die Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verwendungszweck der Überweisung entgegen dem eindeutigen Hinweis auf der Rechnung und der Buchungsbestätigung die Steuernummern der Beklagten angegeben. Die Zuordnung der Zahlungen war hierdurch bereits deutlich erschwert. (…)

Das Gericht ist jedoch auch davon überzeugt, dass die Kläger entgegen dem Vortrag in der Klageschrift (…) von der Beklagten angemahnt wurden. Der auch von der Beklagtenseite benannte und aus Wuppertal angereiste Zeuge (Inhaber des Reisebüros) hat ausgesagt, dass er nach dem Erhalt der Mahnungen per E-Mail von der Beklagten den Kläger (…) sofort angerufen habe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er den Kläger gefragt habe, ob er bezahlt habe. Weiterhin habe er dem Kläger einen Screenshot der Mahnung über den Dienst WhatsApp zukommen lassen. Er habe den Kläger gebeten, dass die Reise unmittelbar bezahlt werde. Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass die Mahnungen zunächst nur deswegen an das Reisebüro (…) geleitet wurden, weil die Kläger keine eigene E-Mail-Adresse hatten. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Aussage des Zeugen war neutral, strukturiert und ohne Belastungseifer. (…) Nach der Aussage des Zeugen konnte eine Zuordnung der Zahlungen auch deswegen nicht erfolgen, weil die Überweisungen vom Konto der Klägerin (…) vorgenommen wurden, während die Buchungen auf die Namen (des Vaters und des Kindes) liefen. (…) Die Beklagte hat somit berechtigterweise einen Betrag in Höhe von 1.420,46 Euro nicht an die Kläger zurückbezahlt, weil sie in dieser Höhe mit eigenen Aufwendungen belastet wurde.“

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 20.12.2019 zum Urteil 161 C 22009/17 vom 07.02.2019 (rkr)

Bundestag beschließt Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Am 19.12.2019 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht hierzu:

„Wir wollen Mieterinnen und Mieter wirksam vor Verdrängung schützen. Es ist ein wichtiger Schritt, dass der Deutsche Bundestag am 19.12.2019 die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre beschlossen hat. Damit haben kurzfristige Schwankungen der Mieten geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Dies sorgt dafür, dass Wohnen bezahlbar bleibt und hohe Mieten wirksam bekämpft werden. Zugleich wird durch diese Änderung sichergestellt, dass die Mietpreisbremse effektiv wirkt.“

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Bezugspunkt für Mieterhöhungen im Rahmen bestehender Mietverhältnisse und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der „Mietpreisbremse“. Sie wurde bislang aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind, gebildet. Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf nunmehr sechs Jahre werden Schwankungen auf dem Markt für Mietwohnungen besser aufgefangen und der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete in dynamischen Wohnungsmärkten gedämpft. Durch die weiterhin zeitliche Begrenzung des Betrachtungszeitraums wird dafür gesorgt, dass die Vergleichsmiete einen Marktbezug behält.

Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 19.12.2019

Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils – Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, schließt grundsätzlich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche aus. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. v. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen.

Der katholische Kläger war langjährig bei der beklagten Kirchengemeinde (Beklagte zu 1.) als Organist, Chorleiter und Dekanatskantor beschäftigt. Im Jahr 1994 trennte er sich von seiner Ehefrau und ging eine neue Partnerschaft ein, aus der ein Kind hervorging. Nachdem die Beklagte zu 1. hiervon erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 1998 mit der Begründung, der Kläger habe gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen und seine Loyalitätsobliegenheiten ihr gegenüber grob verletzt. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren trat das beklagte Bistum (Beklagter zu 2.) auf Seiten der Beklagten zu 1. als Streithelfer bei. Das durch mehrere Instanzen geführte Verfahren endete im Jahr 2000 mit einer Klageabweisung. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Im Jahr 2003 erhob der Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urteil vom 23. September 2010 stellte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) fest und sprach dem Kläger mit Urteil vom 28. Juni 2012 gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung i. H. v. 40.000 Euro zu. Eine von diesem im Jahr 2010 erhobene Restitutionsklage gegen die Entscheidung im Kündigungsschutzprozess blieb sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Eine vom Kläger im Jahr 2013 erhobene Klage auf Wiedereinstellung blieb ebenfalls in allen Instanzen erfolglos.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung der Vergütung, die ihm aufgrund der Kündigung zum 31. März 1998 entgangen ist, sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche als Schadenersatz. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, im Kündigungsschutzprozess sei ein klares Fehlurteil gefällt worden, weil der geltend gemachte Kündigungsgrund von der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO), die hier allein maßgeblich sei, offensichtlich nicht umfasst sei. Dies sei seit deren Inkrafttreten für jedermann offensichtlich gewesen. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten und Vorbringen im Kündigungsschutzprozess in sittenwidriger Weise bewirkt, dass die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden sei.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Steht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig fest, können Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz entgangenen Entgelts sowie entgangener Rentenansprüche gerichtet sind, allenfalls bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. v. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorliegen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil 8 AZR 511/18 vom 19.12.2019

Verkauf „gebrauchter“ E-Books über Website bedarf der Erlaubnis des Urhebers

Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/291 fällt.

Nederlands Uitgeversverbond (NUV) und Groep Algemene Uitgevers (GAU), zwei Verbände, deren Ziel die Vertretung der Interessen der niederländischen Verleger ist, erhoben bei der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande) Klage und beantragten unter anderem, dem Unternehmen Tom Kabinet zu untersagen, Mitgliedern des von ihm gegründeten „Leseklubs“ auf seiner Website E-Books zugänglich zu machen oder diese Bücher zu vervielfältigen. NUV und GAU machen geltend, dass diese Tätigkeiten Urheberrechte ihrer Mitglieder an diesen E-Books verletzten. Dadurch, dass im Rahmen dieses Leseklubs „gebrauchte“ E-Books zum Verkauf angeboten würden, nehme Tom Kabinet eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher vor. Tom Kabinet macht hingegen geltend, dass auf diese Tätigkeiten das Verbreitungsrecht anwendbar sei, das in der genannten Richtlinie einer Erschöpfungsregel unterliege, wenn der betreffende Gegenstand – im vorliegenden Fall die E-Books – vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Union verkauft worden seien. Diese Regel würde bedeuten, dass NUV und GAU nach dem Verkauf der in Rede stehenden E-Books nicht mehr das ausschließliche Recht hätten, ihre Verbreitung an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern vielmehr unter das in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Recht der „öffentlichen Wiedergabe“ fällt, für das die Erschöpfung gemäß Art. 3 Abs. 3 ausgeschlossen ist.

Der Gerichtshof hat diese Feststellung insbesondere darauf gestützt, dass er aus dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der dieser Richtlinie zugrunde lag, und den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie abgeleitet hat, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, die Erschöpfungsregel der Verbreitung von körperlichen Gegenständen, wie Büchern auf einem materiellen Träger, vorzubehalten. Die Anwendung der Erschöpfungsregel auf E-Books könnte die Interessen der Rechtsinhaber, für ihre Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten, hingegen weitaus stärker beeinträchtigen als im Fall von Büchern auf einem materiellen Träger, da sich die nicht körperlichen digitalen Kopien von E-Books durch den Gebrauch nicht verschlechtern, und somit auf einem möglichen Second-Hand-Markt einen perfekten Ersatz für neue Kopien darstellen.

Zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ hat der Gerichtshof genauer ausgeführt, dass dieser in weitem Sinne verstanden werden muss, nämlich dahingehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks umfasst. Dieser Begriff vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und seine öffentliche Wiedergabe.

Was das erste Merkmal anbelangt, geht aus der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie 2001/29 hervor, dass „die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit [ist], also das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium seiner eigentlichen ‚Übertragung auf Abruf‘ vorangeht“, und dass es „unerheblich [ist], ob eine Person es tatsächlich abgerufen hat oder nicht“. Daher ist nach der Ansicht des Gerichtshofs die Zugänglichmachung der betreffenden Werke für jede Person, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, als „Wiedergabe“ eines Werks anzusehen, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die betreffende Person diese Möglichkeit wahrnimmt, indem sie das E-Book tatsächlich von dieser Website abruft.

Was das zweite Merkmal anbelangt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs die Anzahl der Personen, die über die Plattform des Leseklubs parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können, erheblich. Somit ist vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände das in Rede stehende Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen.

Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Da im vorliegenden Fall die Zugänglichmachung eines E-Books im Allgemeinen mit einer Nutzungslizenz einhergeht, die nur das Lesen des E-Books durch den Benutzer, der das betreffende E-Book mit seinem eigenen Gerät heruntergeladen hat, gestattet, ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe, wie sie von dem Unternehmen Tom Kabinet vorgenommen wird, für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, mithin für ein neues Publikum, vorgenommen wird.

Fußnote

1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Urteil C-263/18 vom 19.12.2019

Bußgeldverfahren: (Zu viel) Alkohol nicht nur im Bart: Führerschein weg

Bei einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Kreis Düren mit einem E-Bike im September 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 Promille kam es zu einem Unfall. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dem Antragsteller wurde daraufhin im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen. Der Eilantrag dagegen blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss der 3. Kammer vom 12. Dezember 2019:

Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Werte ab 1,6 Promille deuten nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Die Gutachter hätten aufgrund der Angaben des Antragstellers zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargetan, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben hat. Seine Angaben zu dem nach dem Vorfall geänderten kontrollierten Alkoholkonsum (zwei Bier etwa zweimal pro Monat) seien nachvollziehbar als bagatellisierend eingestuft. Mit dem Ergebnis der Haarprobe, die eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG) ergeben habe, seien diese Angaben nicht vereinbar.

Die Erklärung des Antragstellers, die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare würden regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandelt (sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel), hat die Kammer nicht überzeugt. Nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde ETG als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt worden sein. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung vom 17.12.2019 zum Beschluss 3 L 1216/19 vom 12.12.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin