Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ – kein Anspruch auf Schadensersatz

Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des „Dieselabgas-Skandals“ getroffen wurde. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 13.11.2019 entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom „Dieselskandal“. Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sie einen Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs akzeptierte (jetziger Kilometerstand mehr als 164.000). Sie begründet den Schadensersatz u. a. mit einem Garantievertrag, der aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zustande gekommen sein soll; im Übrigen läge eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Beklagten vor. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Zwischen den Parteien ist kein Garantievertrag zustande gekommen, denn in der Presseerklärung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 hat diese ihre Kunden lediglich über die bevorstehenden Maßnahmen bezüglich der Motoren der Baureihe EA 189 informiert und die technische Umsetzung und die damit verbundenen Ziele beschrieben. Hierin liegt kein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages.

Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten darstellt, kann offenbleiben. Ein derartiges Handeln war jedenfalls nicht ursächlich für einen Schaden bei der Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis des „Dieselskandals“ und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Software-Updates erworben. Damit beruhte die Kaufentscheidung der Klägerin auf ihrem freien Willen, ein vom „Dieselskandal“ betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht über die Folgeerscheinungen des Software-Updates vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Das Software-Update war durch das Kraftfahrtbundesamt geprüft und freigegeben worden. In einer mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise ist kein sittenwidriges vorsätzliches Vorgehen zu erkennen. Darüber hinaus erfolgte die Erklärung, dass mit der Umsetzung der Rückrufaktion keine Verschlechterungen hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Motorleistung, des Drehmoments sowie der Geräuschemissionen verbunden seien, nicht durch die Beklagte, sondern durch die Skoda Auto a. s.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Urteil 9 U 120/19 vom 13.11.2019

Dieselverfahren: Antrag auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen“ Nachfolgemodells teilweise unzulässig

Ausstattungsmerkmale müssen – etwa mit Hilfe aktueller Prospekte – konkret bezeichnet werden

 

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem Urteil vom 05.11.2019 darüber entschieden, wie ein Klageantrag auf Nachlieferung eines (Neu-)Fahrzeugs formuliert sein muss, wenn das gekaufte Modell nicht mehr lieferbar ist.

Die Klägerin hat im Dezember 2013 für 22.890,01 Euro einen neuen VW Caddy Trendline 5-Sitzer, 1,6 l TDI, 75 kW (Motor EA189; Abgasnorm Euro 5) gekauft. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug der sogenannten 3. Modellgeneration, das von der VW AG seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird. Das derzeit lieferbare Nachfolgemodell der 4. Modellgeneration weist optische und technische Änderungen auf, enthält einen anderen Motor (EA 288) mit höherer Motorleistung (2,0 l TDI) und erreicht die Abgasnorm Euro 6.

Die Klägerin verlangt von ihrem Autohändler die Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs. Zur näheren Beschreibung hat die Klägerin auf die Rechnung für ihren VW Caddy der 3. Baureihe Bezug genommen.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage u. a. wegen Verjährung abgewiesen.

Der für die Landgerichtsbezirke Karlsruhe, Mannheim, Heidelberg, Baden-Baden und Mosbach für „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.11.2019 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Er hat präzisiert, wie ein Klageantrag in Nachlieferungsfällen zu formulieren ist.

Die Klägerin kann sich demnach nur insoweit auf die Rechnung für das gekaufte Fahrzeug beziehen, als aus der Bezeichnung in der alten Rechnung auf die geforderte Ausstattung der aktuellen Baureihe geschlossen werden kann. Nur wenn im Klagantrag eindeutig formuliert ist, welches Fahrzeug mit welcher Ausstattung die Klägerin fordert, kann das Gericht beurteilen, ob der Klägerin ein solches Fahrzeug zusteht. Nur dann kann auch im Fall einer Verurteilung festgestellt werden, ob das angebotene Fahrzeug dem im Urteil beschriebenen Fahrzeug entspricht.

Hinter den vom Hersteller in der Rechnung aus dem Jahr 2014 mit „Licht & Sicht“, „Exterieur“, „Caddy JAKO-O“ und „Cool & Find“ bezeichneten Begriffen, verbergen sich Ausstattungspakete. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar, entweder mitzuteilen, welche einzelnen Merkmale diese Pakete enthalten haben oder welche Merkmale der neuen Generation des Fahrzeugs diesen entsprechen. Sie kann hierzu Prospekte des Herstellers mit Ausstattungslisten oder sog. „Konfiguratoren“ aus dem Internet verwenden.

Soweit der Antrag der Klägerin demnach zulässig war, ist er verjährt (Az.17 U 204/18). Nachlieferungsansprüche gegen den Autohändler verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs. Die Klägerin hat erst im Jahr 2017 Klage erhoben.

Hinweis auf die Rechtslage

§ 253 Abs. 2 ZPO (auszugsweise)

Die Klageschrift muss enthalten: … die bestimmte Angabe des Gegenstandes … sowie einen bestimmten Antrag

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.11.2019 zum Urteil 17 U 245/18 vom 05.11.2019

Diesel: Einbau der Steuerungssoftware mindert den Wert des Fahrzeugs – Käufer hat Zinsanspruch

Kaufpreis ist ab Kaufdatum in Höhe der Wertminderung zu verzinsen

Auch der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat dem Käufer eines Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, einen Anspruch gegen die Fahrzeug- und Motorherstellerin aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zuerkannt. Der Senat hat dem Käufer hierbei einen weitergehenden Zinsanspruch zugebilligt.

Bei der Motorsteuerungssoftware, welche bei erkanntem Prüfbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Einbau dieser unzulässigen Abschalteinrichtung mindert den Wert des Fahrzeugs, da diesem durch die Manipulation schon im Zeitpunkt der Übergabe das Risiko der Stilllegung angehaftet hat. Der Fahrzeughersteller hat dem Käufer daher aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht nur den Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern diesen in Höhe der Wertminderung auch ab Zahlung des Kaufpreises zu verzinsen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19).

Der Kläger hatte im März 2011 einen Pkw Golf als Gebrauchtwagen zu einem Gesamtpreis von 25.700 Euro gekauft. Nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs hat er die Herstellerin des Fahrzeugs und Motors im Wege des Schadensersatzes unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen.

Bereits das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. Der Senat hat dies im Berufungsverfahren bestätigt. Die beklagte Fahrzeugherstellerin habe den Anschein erweckt, die von ihr produzierten Fahrzeuge entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und seien uneingeschränkt nutzbar. Tatsächlich habe sie jedoch durch den Einbau der durch das Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Steuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und hierdurch das Risiko einer Stilllegung des Fahrzeugs geschaffen, wobei die Gewinnmaximierung Triebfeder ihres Handelns gewesen sei. Dies sei bei einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig einzustufen. Der Kläger habe auch durch dieses sittenwidrige Vorgehen der beklagten Fahrzeugherstellerin einen Schaden erlitten, indem er ein Fahrzeug erwarb, das hinter seiner Vorstellung zurückgeblieben sei, da er von einem ordnungsgemäß ausgerüsteten Fahrzeug ausgegangen sei. Der Schaden des Klägers liege also im Kauf des Pkws, weshalb er von der beklagten Fahrzeugherstellerin die faktische Rückabwicklung des Vertrages verlangen könne. Dies umfasse nicht nur die Rückzahlung des – um den Nutzungsvorteil gekürzten – Kaufpreises, sondern auch die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung. Dieser Anspruch folge aus § 849 BGB. Nach dieser Vorschrift könne derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht werde, Geld zu überweisen oder zu übergeben, vom Schädiger eine Verzinsung jenes Betrages verlangen, hinter dem der Wert des im Gegenzug zur Zahlung Erlangten zurückbleibt. Diesen Minderwert schätze der Senat beim Einbau der unzulässigen Steuerungssoftware auf etwa 10 Prozent des für das Fahrzeug gezahlten Kaupreises.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 12 U 61/19 vom 16.09.2019

Abgasmanipulation bei einem VW ist Mangel und berechtigt zum Rücktritt

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter dem Vorsitz von Reinhart Schulz entschieden, wegen der Abgasmanipulation bei dem verbauten Dieselmotor der Motorbaureihe EA189 EU 5 könne der Käufer eines VW Passat Variant vom Kaufvertrag zurücktreten (Urteil vom 17. Oktober 2019, Aktenzeichen I-13 U 106/18). Wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses zum Hersteller des Fahrzeugs sei dem Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zumutbar gewesen.

Der Händler in Düsseldorf muss nun dem Käufer aus Bergisch Gladbach den Kaufpreis erstatten und darauf Verzugszinsen zahlen, da der Käufer das Fahrzeug schon im Jahr 2016 zurückgeben wollte, was der Händler verweigerte. Umgekehrt muss sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung für jeden mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen. Soweit der Käufer weitergehende Aufwendungen wie die Miete für die Garage des Fahrzeugs, Kleiderbügel, einen Smartphone-Adapter und dergleichen ersetzt haben wollte, hatte er damit keinen Erfolg.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil I-13 U 106/18 vom 17.10.2019

Rentenplus dank solider Finanzen

Fast vier Prozent im Osten, mehr als drei Prozent im Westen: Rentnerinnen und Rentner können sich im kommenden Jahr auf eine weitere Erhöhung ihrer Altersbezüge freuen. Das geht aus dem aktuellen Rentenversicherungsbericht hervor, den das Kabinett beschlossen hat.

Der gesetzlichen Alterssicherung geht es gut. Das zeigt der aktuelle Bericht der Bundesregierung über die Finanzentwicklung der Rentenversicherung. Steigende Löhne sowie die erfreuliche und weiterhin gute Lage am Arbeitsmarkt haben auch im vergangenen Jahr zu steigenden Beitragseinnahmen geführt.

Die aktuellen Modellrechnungen zeigen: 2020 könnten die Renten um 3,92 Prozent in den neuen und 3,15 Prozent in den alten Bundesländern steigen. Die endgültigen Werte für die Berechnung der Rentenerhöhung liegen allerdings erst im Frühjahr 2020 vor.

  • Bezogen auf eine Rente von 1.000 Euro bedeute das: im Osten eine Erhöhung um 39,20 Euro, im Westen um 31,50 Euro.

Beitragssatz bleibt bis 2024 stabil

Insgesamt sollen die Renten laut dem Bericht ab dem kommenden Jahr bis 2033 um insgesamt rund 36,4 Prozent steigen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von rund 2,2 Prozent pro Jahr.

Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Rentenpaket sieht ein konstantes Sicherungsniveau von 48 Prozent bis 2025 vor. Derzeit liegt es bei 48,2 Prozent (Standardrente gemessen am Durchschnittsentgelt). Zudem wird der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 die Marke von 20 Prozent nicht überschreiten. Nach den aktuellen Berechnungen bleibt er bis einschließlich 2024 unverändert bei 18,6 Prozent.

Ost- und West-Renten gleichen sich weiter an

Zum 1. Juli 2020 werden die Renten in den neuen Bundesländern ein weiteres Mal angeglichen. Der sogenannte Rentenwert-Ost steigt von derzeit 96,5 Prozent auf 97,2 Prozent des Westwertes. In den Folgejahren steigt der Wert weiter um jeweils 0,7 Prozent-Punkte an. Zum 1. Juli 2024 erreicht der Rentenwert-Ost 100 Prozent des Rentenwerts-West.

Allerdings ist eine Vergleichsprüfung vorgesehen. Die Rentenangleichung folgt nach dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz der tatsächlichen Lohnentwicklung in Ostdeutschland, wenn die Rentenanpassung dadurch höher ausfällt als nach den festen Angleichungsschritten vorgesehen.

Zahl der älteren Beschäftigten steigt

Die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen ist kontinuierlich gestiegen. 2018 lag sie in der Altersgruppe der 60- bis 64-Jährigen bei 60,3 Prozent. Das entspricht einer Steigerung um 1,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

So funktioniert der neue Umweltbonus

Eine höhere Kaufprämie für Elektroautos – damit wollen Bundesregierung und Industrie sicherstellen, dass die Elektromobilität den Durchbruch auf dem Massenmarkt schafft. Die wichtigsten Fragen zum Umweltbonus im Überblick.

Warum wird der Umweltbonus erhöht?

Um die Klimaziele 2030 zu schaffen, müssen in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Deshalb ist vorgesehen, den vor drei Jahren eingeführten Umweltbonus bis 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen. Dies wurde im Rahmen der Konzertierten Aktion Mobilität am 4. November 2019 beschlossen.

Was genau ist der Umweltbonus?

Der Umweltbonus ist ein gemeinsamer Beitrag von Bundesregierung und Industrie, mit dem der Absatz von – sowohl neuen als auch jungen gebrauchten – elektrisch betriebenen Fahrzeugen gestärkt werden soll. Die Maßnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luftreinhaltung.

Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Förderfähig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen und höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro Kilometer verursachen.

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.

Das Elektromobilitätsgesetz vom 12. Juni 2015 definiert erstmals Elektrofahrzeuge – und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge.

Reine Batterieelektrofahrzeuge fahren ausschließlich mit Akkustrom. Sie sind rein batteriebetrieben und nutzen nur die Batterie als Energiequelle.

Plug-In-Hybride kombinieren einen Verbrennungs- mit einem Elektromotor. Ihre Batterie kann am Stromnetz aufgeladen werden.

Brennstoffzellenfahrzeuge verfügen über einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Werden nur neue Elektrofahrzeuge gefördert?

Künftig sollen auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung einfach und unbürokratisch eine Umweltprämie erhalten.

Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.

Wie hoch ist die Förderung?

Der Umweltbonus soll für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000 auf 6.000 Euro und für Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 Euro bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro steigen.

Über einem Nettolistenpreis von 40.000 bis maximal 65.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 Euro und für Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen.

Der Umweltbonus wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Wie lange soll die Förderung gelten?

Für die Förderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel in Höhe von 2,09 Milliarden Euro vorgesehen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis 2025.

Wie wird die Förderung finanziert?

Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zur Verfügung gestellt werden. Bisher sind bis Ende 2020 Finanzmittel in Höhe von 600 Millionen Euro vorgesehen.

Haushaltsmittel bis Ende 2023 müssen im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung 2020 noch bewilligt werden. Die bis 2025 benötigten Haushaltsmittel sind in den Folgejahren zu beantragen und bereitzustellen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim BAFA.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsberechtigte muss u. a. eine Kopie der Rechnung sowie den Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorlegen. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen beträgt einen Monat nach Eingang des Antrags beim BAFA.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.

Wann tritt die geänderte Förderrichtlinie in Kraft?

Die 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie gilt für alle Anträge, die in diesem Zeitraum eingehen. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Die Bundesregierung entlastet erneut Arbeitgeber und Beschäftigte: Zum 1. Januar 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit machen es möglich: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken ab dem 1. Januar 2020 erneut um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Die Bundesregierung entlastet Arbeitgeber und Beschäftigte so insgesamt um jeweils rund 600 Millionen Euro pro Jahr. Damit sinken einerseits die Lohnkosten für die Unternehmen und andererseits bleibt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto.

Mit der Senkung des Beitragssatzes leistet die Bundesregierung auch einen Beitrag zur Stabilisierung der konjunkturellen Entwicklung.

  • Seit dem Jahr 2005 hat sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr als halbiert. Zum 1. Januar 2019 war der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zuletzt gesunken – von drei auf 2,5 Prozent.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Kabinett beschließt Entlastung von Betriebsrenten

Ab 2020 werden alle Betriebsrentnerinnen und -rentner bei der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Künftig müssen sie nur noch Beiträge für Einkommen aus Betriebsrenten zahlen, das 159 Euro übersteigt. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Rund vier Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentnerinnen und -rentner werden von der Einführung eines Freibetrags profitieren. Sie zahlen dann nur noch für die Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die den dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro im Monat übersteigen.

„Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Alle Betriebsrentner profitieren

Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Betriebsrenten zahlen damit ab kommendem Jahr gar keine Beiträge mehr, für andere halbiert sich der Beitragssatz. Auch wer eine höhere Betriebsrente bezieht, wird spürbar entlastet: Er spart rund 300 Euro jährlich. Ganz konkret heißt das: Wer im kommenden Jahr 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur noch auf 10 Euro Kassenbeiträge.

  • Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen. In der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen.

Wichtige Säule der Altersvorsorge

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die betriebliche Altersvorsorge zu einer wichtigen Säule der Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen.

  • Seit 2004 gilt für gesetzliche krankenversicherte Betriebsrentner eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge. Überschreiten die Einnahmen aus der Betriebsrente diese Freigrenze, sind nach derzeitigem Recht auf die gesamten Bezüge volle Beiträge zahlen. Dies verringert die Attraktivität von Betriebsrenten und hemmt den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.

 

Spahn: „Altersvorsorge lohnt sich“

Berlin,  18. November 2019

Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die bei einer Krankenkasse pflichtversichert sind, werden ab dem kommenden Jahr um 1,2 Milliarden Euro jedes Jahr entlastet. Das Bundeskabinett beschloss am Montag den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat den Gesetzentwurf nur eine Woche nach dem entsprechenden Beschluss des Koalitionsausschusses zur Entscheidung vorgelegt. Damit können Bundestag und Bundesrat nun zügig mit den Beratungen beginnen.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Wir wollen das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge stärken. Wer fürs Alter vorsorgt, darf nicht bestraft werden. Deshalb senken wir die Kassenbeiträge auf Betriebsrenten spürbar. Etwa ein Drittel der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner mit kleinen Betriebsrenten zahlt weiterhin gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag. Und auch diejenigen mit höheren Betriebsrenten werden spürbar entlastet. Rund vier Millionen Betriebsrentner werden von der Entlastung profitieren. Das ist auch ein wichtiges Signal für die junge Generation: Altersvorsorge lohnt sich!“

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs:

  • Ab 1. Januar 2020 soll ein Freibetrag von 159,25 Euro gelten. Das heißt: Erst höhere Betriebsrenten werden mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner bekommen weniger als 318 Euro im Monat, sie werden – verglichen mit heute – höchstens den halben Krankenkassenbeitrag bezahlen. Auch die weiteren 40 Prozent werden spürbar entlastet. Bislang gibt es eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe bleiben beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekommt, muss auf die komplette Summe den jeweiligen Krankenkassenbeitrag zahlen.
  • Von dem Freibetrag werden auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, deren Rentenbezug vor 2020 begonnen hat oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
  • Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
  • Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze.
  • Die Mindereinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden 2020 in vollem Umfang aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Um die Mindereinnahmen von 1,2 Mrd. Euro auch in den Folgejahren stufenweise zu kompensieren, werden in den Jahren 2021 bis 2023 abnehmende Beträge aus der Liquiditätsreserve entnommen. Im Jahr 2021 werden 900 Millionen Euro, in 2022 600 Millionen Euro und in 2023 300 Millionen Euro entnommen. Insgesamt wird damit im Zeitraum 2020 bis 2023 aus der Liquiditätsreserve ein Entlastungsvolumen von drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Erst ab dem Jahr 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe tragen.

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Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2019

Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung durch Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am 20. November 2019 in einem Verfahren betreffend den sog. Diesel-Abgasskandal erstmals ein Urteil verkündet und den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs verurteilt, dem Käufer den um eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer reduzierten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten und weiteren Schadensersatz zu leisten (Az. 7 U 244/18).

Das Fahrzeug war unstreitig mit dem Typ eines Dieselmotors ausgestattet, der den sog. Diesel-Abgasskandal ausgelöst hat. Der Kläger hatte das Fahrzeug etwa vier Jahre vor Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals von dem Hersteller gekauft und diesen nach Bekanntwerden der Manipulation durch eine unzulässige Abschalteinrichtung zunächst zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages aufgefordert, was der Hersteller abgelehnt hatte. Die vom Kläger daraufhin beim Landgericht erhobene Klage wurde u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass eine aktive Täuschungshandlung des Herstellers vom Kläger nicht dargelegt sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hatte Erfolg. Nach Ansicht des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts – der sich bereits in einer anderen Sache zu hier einschlägigen Rechtsfragen positioniert hatte (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 – 7 U 33/19) – haftet der Hersteller dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz.

Dieselfahrzeuge, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mangelhaft (Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17). Durch das Inverkehrbringen von aufgrund einer Softwaremanipulation mangelhaften Fahrzeugen – so argumentiert das Oberlandesgericht Celle in dieser Sache – täusche der Hersteller alle potentiellen Käufer darüber, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar seien und über eine unbeschränkte Betriebserlaubnis verfügten, was wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich nicht der Fall sei. Den Fahrzeughaltern drohten vielmehr der Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Durch die nachträgliche Installation eines Software-Updates werde der dem Käufer entstandene Schaden nicht kompensiert. Dieser bleibe vielmehr mit den Folgen des ungewollten Kaufvertragsabschlusses belastet.

Bei lebensnaher Betrachtung müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Schädigungsvorsatz gehabt und in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt habe. Der Käufer müsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätte; er könne deshalb entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder aber – wie der Kläger in dem vom 7. Zivilsenat zu entscheidenden Fall – die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Im letzteren Fall müsse er sich allerdings eine Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil zur Frage der deliktischen Haftung in Fällen des Diesel-Abgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil 7 U 244/18 vom 20.11.2019 (nrkr)

Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil 5 AZR 578/18 vom 20.11.2019

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