Verkürzung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei dem Vorliegen einer besonderen Härte

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Nachdem er bei seinem Arbeitgeber fast 20 Jahre beschäftigt war, schloss er mit diesem im April 2016 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 2018. Bei der Beklagten gab er an, das Arbeitsverhältnis habe auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gründen und der Vermeidung von Entlassungen geendet. Es habe für ihn keine Option einer Weiterbeschäftigung bestanden. Seine gesamte Abteilung habe zum Ablauf des Jahres 2017 geschlossen werden sollen, weshalb keine Option für eine Weiterbeschäftigung bestanden habe. Die Beklagte setzte eine zwölfwöchige Sperrzeit fest. Das Arbeitsverhältnis hätte ohne den Aufhebungsvertrag nicht schon im Januar 2018 geendet. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gelöst und den Eintritt der Arbeitslosigkeit voraussehen müssen.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte teilweise Erfolg:

Der Kläger habe keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt und durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht bestanden. Zwar sei die Abteilung des Klägers bei dem vormaligen Arbeitgeber tatsächlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sei eine betriebsbedingte Kündigung aber nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden. Es sei noch nicht geklärt gewesen, ob überhaupt aufgrund anderer freiwilliger Austritte durch andere Beschäftigte die betriebsbedingte Kündigung des Klägers erforderlich und notwendig geworden wäre. Hierbei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Klägers, der eine außerordentlich lange Betriebszugehörigkeit vorzuweisen habe, sehr hoch seien. So seien nämlich bei einer betriebsbedingten Kündigung „die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers“ (KSchG, § 1 Abs. 3) zu beachten. Die Beklagte habe aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände jedoch rechtsfehlerhaft die Sperrzeit nicht auf sechs Wochen verkürzt und zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III verneint. Denn dem Kläger sei seitens der Arbeitgeberin bereits ab Ende 2015 vermittelt worden, dass eine Schließung seiner Abteilung beabsichtigt sei und daher sukzessive verschiedene Austrittsmodelle zu vereinbaren seien. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass der Kläger sich bereits bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages in einer für ihn sehr belastenden Situation befunden habe, in welcher er von einer wohl nicht mehr zu verhindernden Kündigung ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass die Abteilung dann schließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden sei und der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sogar den Beendigungszeitpunkt bis zum 31. Januar 2018 habe erstrecken können, lasse die Regelsperrzeit von 12 Wochen als besonders hart erscheinen.

Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 11 AL 670/18 vom 11.07.2019 (rkr)

Schadensersatzansprüche in Verfahren um Kapitalanlage mit Solaranlagen

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 14. November 2019 ihr erstes Urteil in einem Verfahrenskomplex um den Vorwurf des Kapitalanlagebetruges mit Solaranlagen zum Nachteil diverser Anleger verkündet (Az. 7 O 105/17). Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Bayern auf Schadensersatz von rund 55.000 Euro geklagt und weitgehend Recht bekommen. Diverse ähnlich gelagerte Verfahren sind noch vor der 7. Zivilkammer anhängig. Dem zivilrechtlichen Verfahrenskomplex vorangegangen war ein aufwändiges Strafverfahren, in dem 2016 zwei Männer von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Osnabrück zu Haftstrafen von acht und zehn Jahren verurteilt worden waren (Az. 2 KLs 1/14).

Den Kern des Geschehens beschreibt die 7. Zivilkammer in ihrem mehr als 60 Seiten langen Urteil in etwa wie folgt: Im Jahr 2009 wurde von verschiedenen Personen unter Beteiligung diverser Gesellschaften ein Anlagemodell in Solaranlagen entwickelt. Anleger sollten dabei einzelne Solarpaneele schlüsselfertiger Photovoltaikanlagen erwerben, die eine der Gesellschaften errichtete. Anschließend sollten andere Gesellschaften aus der Gruppe die Anlagen wieder von den Anlegern pachten und betreiben. Den Anlegern wurde dafür eine Laufzeit des Pachtvertrages von rund 20 Jahren mit einem festen Pachtzins zugesagt. Die Pachtzahlungen sollten jährlich bis zu 24 % des Kaufpreises betragen. Der versprochene Pachtzins lag damit deutlich über den für die verkauften Anlagen zu erzielenden Einspeisevergütungen. Ergänzend finanziert werden sollte der Pachtzins deshalb – so das Konzept – durch Renditen aus dem Betrieb weiterer Solaranlagen, sog. Spiegelanlagen. Diese wiederum sollten aus den hohen Kaufpreisen der Anleger für die von ihnen erworbenen Anlagen bezahlt werden.

Für den Vertrieb der Solaranlagen an Privatanleger in ganz Deutschland wurden von dem hinter dem Konzept stehenden Personen externe Vermittler gewonnen, die speziell geschult wurden. Potentielle Anleger wurden über social media Kanäle, Internetrecherche und eigene Promotion-Teams aufgetan und bundesweit angesprochen. Als besonderer Vorteil wurde den Anlegern dabei die Absicherung durch einen Sachwert, die vermeintlich erworbenen Solarpaneele, dargestellt. Auf diese Weise konnten dann tatsächlich in kurzer Zeit diverse Anleger gewonnen werden.

Der Standort Osnabrück spielte in dem Konzept nach den Feststellungen der 7. Zivilkammer in dem gesamten Konzept eine zentrale Rolle. Hier fanden jedenfalls teilweise die Schulungen der externen Vertriebler statt. Auch die Bearbeitung der Kundenaufträge und der Verträge zwischen den einzelnen am dem Anlagemodell beteiligten Gesellschaften erfolgten zentral in Osnabrück.

2011 geriet jedoch eine erste zentrale Gesellschaft, die an dem Anlagemodell beteiligt war, in die Insolvenz. In den Folgejahren folgten weitere Insolvenzen, die Pachtzahlungen an die Anleger wurden 2011/12 eingestellt. Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen Ermittlungen auf, die im Jahr 2014 in einer Anklage gegen zwei Männer vor der 2. Großen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Osnabrück mündeten (Az. 2 KLs 1/14). Im Jahr 2016 verurteilte die Strafkammer diese beiden Angeklagten nach aufwändiger Beweisaufnahme wegen bandenmäßigen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht bzw. zehn Jahren. Nach der Beweisaufnahme stand für die Strafkammer fest, dass die beiden Männer die Fäden hinter dem Anlagekonzept gezogen und die Anleger dabei bewusst betrogen hatten. Das Anlagekonzept sei, so die Strafkammer, von vorneherein nicht tragfähig gewesen. Die versprochenen Renditen seien nicht seriös kalkuliert gewesen. Außerdem seien die Leistungsfähigkeit und Größe der vermarkteten Anlagen bewusst falsch dargestellt worden, um Anleger anzulocken. Diese Entscheidung der 2. Großen Strafkammer bestätigte im Jahr 2018 der Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 171/17).

Gleichzeitig mit den strafrechtlichen Vorwürfen machten diverse Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Angeklagten geltend. Über diese wurde jedoch in dem Strafverfahren letztlich nicht entschieden, weshalb viele von ihnen anschließend Zivilklage erhoben. Über den ersten dieser Fälle hatte nun die zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden, die auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist. In dem konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 2009 Solarmodule für insgesamt annähernd 70.000 Euro brutto erworben, die er über ein Bankdarlehn finanziert hatte. Er erhielt zunächst auch Ausschüttungen von rund 13.000 Euro. Von diesen musste er aber später im Zuge des Insolvenzverfahrens, nach einem entsprechenden Vergleich, die Hälfte an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Zudem sah der Anleger sich Forderungen der finanzierenden Bank ausgesetzt. Auch dort konnte er zwar letztlich einen Vergleich schließen, blieb aber auf hohen Kosten sitzen.

Diese Kosten des Bankdarlehns sowie nicht unerhebliche Anwaltskosten, die ihm durch das ganze Geschehen entstanden waren, wollte der Kläger nun von den beiden strafrechtlich verurteilten Männern ersetzt haben. Er argumentierte, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sei erwiesen, dass sie das Anlagekonzept in betrügerischer Absicht aufgesetzt hätten, um eine Vielzahl privater Investoren um ihr Anlagekapital zu bringen und sich selbst zu bereichern. Die Beklagten verteidigten sich gegen die Klage. Sie machten geltend, sie hätten – ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung – bei dem Anlagemodell keineswegs die ihnen zugeschriebene zentrale Rolle gespielt. Das Anlagemodell sei im Übrigen wirtschaftlich sehr wohl tragfähig gewesen. Zur Insolvenz sei es nur aufgrund der Lieferung schadhafter Solarmodule aus China und einer negativen Presseberichterstattung gekommen. Letztlich habe sich darin ein unternehmerisches Risiko verwirklicht.

Die zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Kläger fast vollständig Recht.

Der Anleger könne von den beiden Männern Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen. Der Strafprozess habe im Rahmen einer akribischen Beweisaufnahme belegt, dass die nun zivilrechtlich in Anspruch genommenen Männer die faktische Kontrolle über das gesamte Modell der Kapitalanlage gehabt hätten. Dies habe auch eine erneute Beweisaufnahme vor der 7. Zivilkammer noch einmal bestätigt.

Das Modell selbst sei von Anfang an hoch riskant gewesen. Ein vernünftiger Plan, wie die versprochenen hohen Pachtzahlungen erwirtschaftet werden sollten, habe nie existiert. Zwar seien in dem Konzept vage die Erträge der sog. Spiegelanlagen eingeplant gewesen. Jedoch sei mit Pachtzahlungen begonnen worden, bevor Anlagen überhaupt am Netz waren. Eine vernünftige Kalkulation habe es nicht gegeben. Gleichzeitig seien die Angeklagten vom Erfolg des Anlagemodells überrollt worden, ohne daraus Konsequenzen zu ziehen. Sie hätten schnell erkannt, dass weit mehr Anleger geworben wurden, als Anlagen vorhanden waren. Dennoch hätten sie den Vertrieb nicht gestoppt.

Dieses Verhalten der Beklagten bewertete die 7. Zivilkammer als sittenwidrig. In geradezu gewissenloser Weise hätten die beiden Männer auf Sicherheit bedachte Privatanleger an ein hoch riskantes, in keiner Form seriös kalkuliertes Anlagekonzept herangeführt. Sie hätten den externen Vertriebsleuten ebenso wie den Anlegern wahrheitswidrig suggeriert, die Anlagen würden sichere Erträge abwerfen; zudem sei die Anlage durch einen Sachwert, die erworbenen Solarpaneele, gesichert. Nur durch diese Zusagen seien die Anleger motiviert worden, in die Solaranlagen Geld zu investieren. Die Zusicherungen hätten aber nicht den Tatsachen entsprochen, was den Beklagten auch bewusst gewesen sei. Binnen kurzer Zeit seien vielmehr die angelegten Beträge restlos aufgebraucht worden. Das Firmengeflecht unter der faktischen Leitung der beiden Männer sei bald hoch verschuldet gewesen.

Als Folge der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sprach die Kammer dem klagenden Anleger den von ihm begehrten Schadensersatz zu. Er umfasst vor allem Zinsen und Tilgung für das Bankdarlehn, das er für die Investition aufgenommen hatte, sowie seine im Zusammenhang mit dem Scheitern des Anlagekonzepts angefallenen Anwaltskosten. Anzurechnen waren allerdings nach Auffassung der 7. Zivilkammer die erhaltenen Pachtzahlungen, die der Kläger aufgrund des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter trotz der Insolvenz teilweise hatte behalten dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können es mit der Berufung zum Oberlandesgericht angreifen.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 7 O 105/17 vom 14.11.2019 (nrkr)

VW haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im „Dieselabgas-Skandal“

Die Käuferin eines Gebrauchtwagens, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von der Volkswagen AG die Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen. Das hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einer ersten Entscheidung zur Haftung des Motorenherstellers nach § 826 BGB im Zusammenhang mit dem „Dieselabgas-Skandal“ am 22. November 2019 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin kaufte im August 2009 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw VW Golf 6 Trendline 2,0 TDI zu einem Preis von 24.100 Euro. Das Fahrzeug wies zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 7.000 auf. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut, deren Hersteller die Beklagte ist. Im November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Fahrzeugs und die Erstattung des Kaufpreises ab. Im Juli 2018 ließ die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update aufspielen, da sonst die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Vor dem Landgericht Lübeck verlangte die Klägerin sodann u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Aus den Gründen

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des von ihr gezahlten Kaufpreises ergibt sich aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gegen die guten Sitten verstoßen. In dem Fahrzeug ist eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. II VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut. Der Einbau dieser Abschaltvorrichtung stellt unter mehreren Gesichtspunkten ein verwerfliches Verhalten dar. So hat die Beklagte zielgerichtet die Entwicklung einer gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtung vorangetrieben, damit die Baureihe die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxid im Prüfstand einhalten und so eine Typgenehmigung erhalten konnte. Diese Software war darüber hinaus für den Käufer nicht erkennbar, sodass die Beklagte von einem geringen Entdeckungsrisiko ausgehen konnte, was wiederum zu einem erhöhten Schadenspotenzial führt. Überdies hat die Beklagte noch nach der Aufdeckung der vorsätzlichen Gesetzesverstöße in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 nur von „Unregelmäßigkeiten“ der Software gesprochen, ohne offen zuzugeben, dass sie bewusst eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Haftungsbegründend ist es aber insbesondere, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen derartiger Fahrzeuge in besonders krassem Maße eine Erwartungshaltung der Käufer enttäuscht hat, die sie selbst zuvor maßgeblich mit hervorgerufen hatte. So hat der Käufer eines Kraftfahrzeugs, dessen Hersteller bereits Jahrzehnte erfolgreich am Markt tätig ist, die erkennbare Erwartungshaltung, ein sowohl den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes als auch technisch ausgereiftes und daher langlebiges Fahrzeug zu kaufen.

Auch wenn nicht feststeht, welcher Mitarbeiter der Beklagten für die Entwicklung und den Einsatz der unzulässigen Abschaltungsvorrichtung verantwortlich ist, muss sich die Beklagte den Einbau in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zuzurechnen lassen. Der Behauptung der Klägerin, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. Martin Winterkorn bereits im Jahre 2008 Kenntnis von der streitgegenständlichen Software gehabt habe, ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Es ist naheliegend und ergibt sich aus der gesetzlichen Grundkonzeption der Verantwortlichkeiten innerhalb einer Aktiengesellschaft, dass der Vorstand an der Entscheidung über den Einsatz der Software beteiligt war. Die Beklagte hätte deshalb durch eine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung der Geschehensabläufe darlegen müssen, aus welchen Gründen die Verantwortlichen und insbesondere der Vorstand der Beklagten keine Kenntnis vom Einsatz der Umschaltsoftware hatten. Daran fehlt es.

Der Klägerin ist ein Schaden schon dadurch entstanden, dass sie ein Fahrzeug erworben hat, das sie in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Insoweit ist ungewiss, welche Auswirkungen der dauerhafte Betrieb des Motors in einem ursprünglich nur für den Prüfstandlauf entwickelten Betriebsmodus auf die Haltbarkeit des Motors und des Fahrzeugs insgesamt haben wird. Gerade weil die Beklagte in verwerflicher Weise unter vorsätzlicher Begehung von Gesetzesverstößen die Ursache für die nachvollziehbaren Befürchtungen der Klägerin gesetzt hat, ist es gerechtfertigt, bereits den Abschluss eines solchen Vertrags als Schaden einzuordnen. Das Verhalten der Beklagten ist auch ursächlich für die Entstehung dieses Schadens. Beim Erwerb eines noch „jungen“ Gebrauchtwagens von einem VW-Vertragshändler spricht bereits die Lebenswahrscheinlichkeit dafür, dass die von der Beklagten hervorgerufene Erwartungshaltung eines Käufers zumindest mitursächlich für die Kaufentscheidung war.

Der Schaden, der sich daraus ergibt, dass sich die Klägerin an einem Vertrag festhalten lassen muss, den sie in Kenntnis des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten so nicht abgeschlossen hätte, ist durch das Aufspielen des Software-Updates im Juli 2018 nicht entfallen. Der Schaden in Form der Eingehung einer Vertragsbeziehung steht im Übrigen auch offenkundig in einem inneren Zusammenhang mit dem sittenwidrigen Verhalten selbst. Gerade bei technischen Geräten, die ein Endkunde nicht ohne weiteres selbst auf Funktionalität und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften überprüfen kann, muss der Kunde darauf vertrauen dürfen, dass der Hersteller bei Entwicklung und Herstellung die größtmögliche Sorgfalt walten lässt und insbesondere nicht vorsätzlich gesetzliche Normen verletzt.

Steht der Klägerin somit ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu, so muss sich die Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Bei der Berechnung dieser Nutzungen geht der Senat von einer durchschnittlichen Fahrleistung des streitgegenständlichen Dieselfahrzeugs von 300.000 km aus.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch zu verzinsen, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Zwar wurde der Klägerin aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte der Kaufpreis im Sinne von § 849 BGB entzogen. Allerdings erhielt sie dafür eine andere Sache zur Nutzung überlassen, nämlich das fahrbereite und im Übrigen voll funktionsfähige Fahrzeug, sodass die fehlende Nutzbarkeit der Kaufsumme in der Folgezeit ausreichend kompensiert worden ist.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 17 U 44/19 vom 22.11.2019

Dieselkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Kreditschutzbrief und auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises

In einem weiteren Urteil hat der für die nordbadischen Landgerichtsbezirke für „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG (VW AG) weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und sog. Deliktszinsen für geleistete Zahlungen. Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen.

Der Kläger erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er hat den Kaufpreis von 16.700 Euro teilweise durch ein Darlehen finanziert und einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief abgeschlossen. Er verlangt von der VW AG als Schadensersatz u. a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.

Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zuerkannt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der 17. Senat hat das Urteil teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Senats haftet die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB (so bereits Urteil 17 U 160/18 vom 18. Juli 2019). Der Kläger kann daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer muss sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9.728 Euro anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung ist eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km.

Anders als der für die südbadischen Landgerichtsbezirke zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg ( PM vom 07.11.2019 ), hat der 17. Senat in Karlsruhe dem Kläger „Deliktszinsen“ in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten zugesprochen.

Die Frage der Haftung der VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in „Dieselfällen“ und die Frage, ob Dieselkäufer von der VW AG Deliktszinsen fordern können, wird von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Diese Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Die Revision wurde daher zugelassen.

Vorschriften auszugsweise:

§ 849 BGB Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

§ 246 Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 22.11.2019 zum Urteil 17 U 146/19 vom 19.11.2019

(anders 13. Zivilsenat – PM vom 07.11.2019)

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom „Dieselabgas-Skandal“ betroffenes Fahrzeug

Händler muss den Pkw zurücknehmen

Die Käuferin eines Neufahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin kaufte im November 2013 von der Beklagten, einer VW-Vertragshändlerin, ein Neufahrzeug der Marke VW, Modell Touran Comfortline zu einem Kaufpreis von gut 30.000 Euro. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Das Fahrzeug wurde der Klägerin im Februar 2014 übergeben. Unter Verweis auf Medienberichte über die Nichteinhaltung zugesagter Abgaswerte forderte die Klägerin die Beklagte im Oktober 2015 zur Beseitigung dieses Mangels auf. Die Beklagte bat unter Hinweis darauf, dass die Volkswagen AG mit Hochdruck an Lösungen arbeite, um Geduld. Im Dezember 2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Rücknahme des Fahrzeugs ab und bot der Klägerin die Durchführung eines vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Softwareupdates an. Nachdem sich die Klägerin zunächst weigerte, diese Abhilfemaßnahme durchführen zu lassen, ließ sie das Softwareupdate im Juli 2018 aufspielen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt ihr mitgeteilt hatte, dass bei Nichtdurchführung der technischen Maßnahme eine Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde erfolgen werde. Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht Lübeck u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Händlerin u. a. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Aus den Gründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil sie im Dezember 2016 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag ein Rücktrittsgrund vor, denn das Fahrzeug war bei der Übergabe im Februar 2014 mangelhaft. Es eignete sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Straßenverkehr, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr einer Stilllegung durch die Zulassungsbehörde bestand. Die Klägerin hat der Beklagten auch eine angemessene Frist gesetzt, um den Mangel zu beseitigen. Von der Mängelrüge im Oktober 2015 bis zur Rücktrittserklärung im Dezember 2016 vergingen fast 14 Monate. Diese Zeitspanne ist auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Abgasproblematik betroffenen Fahrzeuge und der technischen Anforderungen an die Abhilfemaßnahme ausreichend. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht wegen einer Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Zwar wird eine Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann angenommen, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt. Daneben sind aber die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und in eine Interessenabwägung darüber einzubeziehen, ob der Käufer trotz des Mangels am Vertrag festzuhalten ist. Nach diesem Maßstab ist vorliegend nicht von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die mehr als ein Jahr zuvor gerügte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beseitigen. Vielmehr war im Zeitpunkt des Rücktritts aus Sicht der Klägerin völlig offen, ob, auf welche Weise und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens die Beklagte die weiterhin drohende Stilllegung des Fahrzeugs würde abwenden können. Auch die Durchführung des Softwareupdates im Juli 2018 steht einem Festhalten der Klägerin an dem zuvor erklärten Rücktritt nicht entgegen. Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Abhilfemaßnahme um eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB handelte, denn auch dann, wenn der Rücktrittsgrund nachträglich entfallen sein sollte, beeinträchtigt dies die durch den Rücktritt erlangte Rechtsposition des Käufers nicht. Die Klägerin handelt schließlich auch nicht treuwidrig, wenn sie trotz Durchführung des Softwareupdates an ihrem Rückabwicklungsbegehren festhält. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mehrfach die Durchführung des Softwareupdates unter Hinweis auf die von ihr begehrte Rückabwicklung abgelehnt und der Durchführung der Abhilfe nur zugestimmt, weil anderenfalls die sofortige Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte.

Kann die Klägerin somit die Rückzahlung des Kaufpreises und daneben die Zahlung von Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie fahrzeugbezogene Aufwendungen verlangen, so ist die Beklagte zur Rückzahlung nur Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs durch die Klägerin und gegen Zahlung eines Wertersatzes für die seitens der Klägerin gezogenen Nutzungen verpflichtet. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 130.516 km gefahren. Bei einer Gesamtlaufleistung, die der Senat unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und der Motorgröße gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km schätzt, ergibt sich ein Nutzungswertersatz in Höhe von knapp 16.000 Euro.

Gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 9 U 12/19 vom 20.11.2019

Abweisung einer Kündigungsschutzklage und von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der sog. VW-Dieselaffäre

In dem Rechtsstreit einer Führungskraft im Management hat am 25. November 2019 vor dem Arbeitsgericht Braunschweig der Termin zur Verkündung der Entscheidung stattgefunden.

Der Kläger hatte die Feststellung der Unwirksamkeit insgesamt dreier jeweils fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochener Kündigungen und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, die Volkswagen AG beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet. Die Arbeitgeberin wirft ihm vor, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht verhindert, sondern gebilligt, deren Weiterentwicklung genehmigt und Daten vernichtet. Der Kläger macht geltend, er habe erst im Juli 2015 von der Abgassoftware Kenntnis erlangt und unmittelbar für eine vollständige Offenlegung der Problematik gegenüber den ermittelnden US-Behörden plädiert – im Gegensatz zum damaligen Vorstandsvorsitzenden. Sein Verantwortungsbereich habe nicht die Zulassung von Fahrzeugen mit problematischer Abgassoftware umfasst. Er habe lediglich die Vernichtung einer leeren Festplatte veranlasst, bevor er von der Arbeitgeberin zur generellen Aufbewahrung von Daten verpflichtet wurde. Eine nachfolgende Kündigung wird auf die unbefugte Nutzung von Dienstwagen und Tankkarten gestützt. Die dritte Kündigung wurde im zeitlichen Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Kündigungsschutzklage insgesamt abgewiesen. Bereits die erste fristlose Kündigung aus August 2018 sei wirksam, da die Arbeitgeberin sich insoweit auf den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers in Bezug auf die Vernichtung einer Festplatte im Zeitraum Ende August/Anfang September 2015 stützen kann. Das Gericht erkennt insoweit einen auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht, dass der Kläger eine vorsätzliche Datenunterdrückung begangen hat, indem er die Festplatte aus dem Büro des damaligen Bereichsleiters Entwicklung in dessen Abwesenheit holen und vernichten ließ. Die Vernichtung sei im Zusammenhang mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals erfolgt, um dessen Problematik der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe. Der Kläger habe keine Begründung dafür liefern können, weshalb er gerade zu diesem Zeitpunkt die Vernichtung veranlasst habe und wieso die Festplatte unbedeutend (d. h. ohne erhebliche Daten) gewesen sei, zumal er selbst eingeräumt habe, die Festplatte vor der Anweisung zur Vernichtung nicht überprüft zu haben. Insbesondere aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals bestehe der dringende Verdacht, dass sich auf der Festplatte erhebliche Daten befunden haben könnten. Das Verhalten des Klägers mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin nicht länger hinnehmbar. Der Kläger sei zu den Vorwürfen vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Die Kündigung sei innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist für eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden. Der Betriebsrat sei zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Da die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat, habe der Kläger keine Ansprüche auf Vergütung für die der Kündigung nachgelagerten Zeiträume.

Die Widerklage hat das Gericht als unbegründet abgewiesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers sei nicht für alle ihm im Rahmen der Widerklage angelasteten Schadenspositionen, die ab dem 01.10.2011 eingetreten sind, festzustellen. Denn der Kläger habe erst an diesem Tag seinen Dienst bei der Volkswagen AG angetreten und es sei nicht ersichtlich, dass er bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Kenntnis von der unerlaubten Abgassoftware hatte und für deren Verwendung die sofortige Verantwortung trage.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Arbeitgeberin auferlegt.

Quelle: ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil 8 Ca 335/18 vom 25.11.2019

Rechtsprechung zu den Folgen des sog. Dieselskandals ausgeweitet

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit drei am 27.11.2019 veröffentlichten Urteilen seine Rechtsprechung zu den Folgen des sog. Dieselskandals ausgeweitet: Käufer haben bei Rückabwicklung keinen Anspruch auf sog. Deliktszinsen ab Zahlung des Kaufpreises – Fahrzeugkäufer im Sommer 2016 haben wegen vorheriger Aufklärungsmaßnahmen der VW AG keine Schadensersatzansprüche – das sog. Thermofensters stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Daimler AG dar.

17 U 290/18

Käufer haben keinen Anspruch auf sog. Deliktszinsen ab Kaufpreiszahlung beim Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen gebrauchten Fahrzeugs, urteilte das OLG am 27.11.2019. Der Kläger hatte im Mai 2013 einen gebrauchten Golf VI Variant zum Preis von 16.955 Euro erworben. Das Fahrzeug ist mit dem Diesel-Motor EA 189 ausgestattet. Zwischenzeitlich ist er mit dem Auto rund 66.670 km gefahren. Nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfes hat er die Herstellerin des Fahrzeugs wegen sittenwidriger Schädigung u. a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen und begehrt zudem die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises mit 4 %.

Das Landgericht hatte dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsvorteils von 4.328,18 Euro für die gefahrenen Kilometer – insgesamt 12.626,82 Euro – zugebilligt. Mit seiner Berufung will der Kläger zusätzlich eine Verzinsung des entrichteten Kaufpreises in Höhe von 4 % p. a. ab Zahlung erhalten. Dies entspricht bis zum Verhandlungsschluss einem Betrag von weiteren 4.394,36 Euro, d. h. ungefähr der Höhe der abzuziehenden Nutzungsvorteile.

Das OLG hat einen solchen Anspruch abgelehnt. Nach § 849 BGB könne zwar derjenige, dem durch eine unerlaubte Handlung eine Sache oder Geld entzogen werde, als Mindestbetrag zur Kompensation für die erlittene Einbuße an Nutzungsmöglichkeit eine Verzinsung von 4 % ab Entziehung gewährt werden. Der Kläger habe hier jedoch keinen Nutzungsausfall wegen des gezahlten Kaufpreises erlitten. Die Kaufpreiszahlung sei mit der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug Golf VI und dessen uneingeschränkter Nutzung zwingend verbunden gewesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche „erheblichen Einschränkungen der Funktionstauglichkeit“ des Fahrzeuges schon zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Überlassung am 29.05.2013 konkret vorgelegen hätten und dass sich zum Zeitpunkt der Zahlung schon die Gefahr der Betriebsuntersagung gemäß § FZG in einem geringeren Verkehrswert des Fahrzeugs abgebildet habe.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen. Kürzlich haben etwa OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, Az. 12 U 61/19 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, Az. 17 U 146/19 Zinsen ab Kaufpreiszahlung zuerkannt. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 37/19 hat Zinsen abgelehnt.

17 U 113/18

In einem weiteren Urteil hat das OLG bekräftigt, dass VW nicht auf Schadensersatz gegenüber Käufern haftet, die ihr Fahrzeug erst im Sommer 2016 erwarben. Es liege kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten von VW (dem Entwickeln und Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge) und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge mehr vor. Dieser Zusammenhang sei vielmehr durch die von VW seit dem 22.09.2015 eingeleiteten Informationsmaßnahmen unterbrochen worden. VW habe jedenfalls im Sommer 2016 das zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potenzielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren.

Der 17. Zivilsenat schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats (Urteil vom 06.11.2019 – Az. 13 U 156/19, vergleiche Pressemitteilung vom 06.11.2019, Nr. 62/2019 ) an.

6 U 119/18

Schließlich hat das OLG erstmals zur Bewertung des sog. Thermofensters Stellung genommen. Der Kläger hatte einen Mercedes Vito 114 CDI für knapp 60.000 Euro erworben. Das Fahrzeug verfügt über den Motortyp OM 651, Variante N1. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat diesen Fahrzeugtyp nicht zurückgerufen. Der Kläger begehrt von der Daimler AG Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen. Das Landgericht hatte der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Es hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da ein Schädigungsvorsatz fehle, stellt das OLG fest. Das vom Kläger gerügte Thermofenster führe dazu, dass bei Erreichen eines bestimmten unteren Temperaturgrenzwertes die Abgasreinigung abgeschaltet werde. Diese Abschalteinrichtung sei auf dem Prüfstand und auf der Straße aktiv. Für diese Abschalteinrichtung würden Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes angeführt. Damit könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass „die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden“, urteilt das OLG. Allein die Existenz eines sog. Thermofensters rechtfertige nicht den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.11.2019 zu den Urteilen 17 U 290/18, 17 U 113/18 vom 27.11.2019 und 6 U 119/18 vom 07.11.2019

Volkswagen AG wegen Kfz-Verkäufen in den Jahren 2013 und 2015 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt

Dieselskandal

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit drei in dieser Woche verkündeten Urteilen des 10., des 12. und des 14. Zivilsenates die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 zur Rücknahme der Fahrzeuge und zur Rückzahlung der Kaufpreise abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Dem liegt zugrunde, dass die jeweiligen Kläger die Fahrzeuge, einen VW Passat, einen VW Amarok und einen VW EOS, in den Jahren 2013 und 2015 erworben hatten. In allen Fahrzeugen war eine sog. Umschalt-Software verbaut, die erkennen konnte, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand und in diesem Fall die Abgasrückführungsrate mit der Folge geringeren Stickoxidausstoßes erhöhte. Alle Kläger machten wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung ihrer Fahrzeuge Schadensersatzansprüche geltend.

In zwei der genannten Fälle hatten die Landgerichte Ellwangen und Heilbronn den Klagen überwiegend stattgegeben, im dritten Fall hatte das Landgericht Rottweil erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Die unterlegenen Parteien haben jeweils die Berufung eingelegt.

In allen drei Fällen gelangten die Zivilsenate zu der Überzeugung, dass die Beklagte den Käufern einen Schaden in Form eines nachteiligen Vertragsschlusses zugefügt hätten, indem sie die Fahrzeuge in Verkehr gebracht hätten, obwohl die Typgenehmigung und Betriebszulassung unter heimlicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt worden sei und damit die Entziehung der Betriebszulassung gedroht habe. Dies gelte nicht nur beim Neuwagenkauf, sondern auch bei Käufern, die wie im vom 10. Zivilsenat entschiedenen Fall das Fahrzeug gebraucht von einem Dritten erworben haben.

Das Verhalten der Volkswagen AG verstoße gegen die guten Sitten. Maßgebliche Gründe für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien, dass die Beklagte in einer außerordentlich großen Zahl von Fällen bewusst die illegale Abschalteinrichtung in ihre Fahrzeuge verbaut habe. Dabei habe sie mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden systematisch getäuscht und zu Werkzeugen gemacht, indem sie diese zur Ausstellung scheinbar rechtsgültiger Zulassungsbescheinigungen veranlasst habe, um auf diese Weise massenhaft Fahrzeugkäufer täuschen zu können. Dabei habe sich die Volkswagen AG allein aus wirtschaftlichen Erwägungen über die Belange des Umweltschutzes hinweggesetzt.

Die Beklagte müsse sich auch das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Der Vertreterbegriff sei weit auszulegen, um zu verhindern, dass sich insbesondere Großunternehmen allein aufgrund ihrer Größe und durch ihre arbeitsteilige Organisationsstruktur einer Haftung für schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter ohne Weiteres entziehen könnten. Daher spreche eine Vermutung dafür, dass die Entscheidung über den massenhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware nicht ohne Kenntnis und Billigung wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten erfolgt sei. Nach der herrschenden Meinung der Obergerichte treffe die Volkswagen AG eine sog. sekundäre Darlegungslast, dass entgegen dieser Vermutung kein Firmenvertreter Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt habe. Einen derartigen Vortrag, insbesondere zum Ablauf der internen Entscheidungsprozesse, habe die Beklagte nicht gehalten.

Daher könnten die jeweiligen Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf Schätzbasis anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs) verlangen. Einen weiteren, auf § 849 BGB gestützten Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben die OLG- Senate jeweils abgelehnt. Da die Kläger die Fahrzeuge bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags hätten nutzen können, hätten sie den Kaufpreis nicht jeweils ersatzlos (und damit zu verzinsend) weggegeben.

In allen drei Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen:

LG Ellwangen – 2 O 525/18 – Urteil vom 11.04.2019 – OLG Stuttgart – 10 U 154/19 – Urteil vom 26.11.2019

LG Heilbronn – 6 O 475/18 – Urteil vom 05.03.2019 – OLG Stuttgart – 12 U 142/19 – Urteil vom 26.11.2019

LG Rottweil – 6 O 94/18 – Urteil vom 08.05.2019 – OLG Stuttgart – 14 U 89/19 – Urteil vom 28.11.2019

Relevante Vorschriften:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zu den Urteilen 10 U 154/19 u. a. vom 26.11.2019

Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG wegen sittenwidriger Schädigung für 2016 erworbene Fahrzeuge zurückgewiesen

Dieselskandal

Anders als in den Fällen der vor Ende 2015 erworbenen Dieselfahrzeuge weist der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hans-Joachim Rast mit zwei am 26.11.2019 verkündeten Urteilen die Schadensersatzansprüche von zwei Dieselfahrzeugkäufern zurück, die ihre jeweiligen Gebrauchtwagen des Typs Golf VI und Touran im Januar bzw. Juli 2016 erworben haben.

Damit bestätigt das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Klagabweisungen der Landgerichte Stuttgart und Ravensburg. Danach hätten beide Käufer ihre Fahrzeuge in Kenntnis des „VW-Skandals“ gekauft, sodass die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vorlägen.

Die beiden beanstandeten Fahrzeuge waren jeweils mit dem Motor EA 189 und der Software mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche weiter und berufen sich darauf, dass es unerheblich sei, ob sie die Ad-Hoc-Mitteilungen der Beklagten vom September 2015 zur Abgasthematik kannten oder hätten kennen müssen.

Dagegen ist auch das Berufungsgericht der Überzeugung, dass, soweit die Kläger hier überhaupt einen von der Volkswagen AG verursachten Schaden erlitten haben, jedenfalls keine sittenwidrige Veranlassung des jeweiligen Fahrzeugerwerbs durch die Beklagte hier vorliege.

Die maßgebliche Schädigungshandlung der Volkswagen AG sei das Herstellen und Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor dem Bekanntwerden des sog. Dieselskandals im September/Oktober 2015. Dies gelte auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern. Eine Sittenwidrigkeit der Schädigung liege dann vor, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung – den Fahrzeugkauf – gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden sei. Fielen dabei – wie hier – der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 und der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs auseinander, so müsse auch noch im Erwerbszeitpunkt eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte vorliegen.

Daran fehle es in den beiden entschiedenen Fällen. Ab Mitte Oktober 2015 könne wegen des Bekanntwerdens der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung und den von der Volkswagen AG ergriffenen Maßnahmen nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. Die Beklagte habe die breite Öffentlichkeit und damit auch potenzielle Kfz-Käufer u. a. in Form von Pressemitteilungen ab September 2015 über die Thematik informiert. Angesichts der der Volkswagen AG nicht zuzurechnenden Berichterstattung und der Öffentlichkeitsinformation durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) musste die Volkswagen AG in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr unternehmen, um ab Mitte Oktober 2015 den Vorwurf einer sittenwidrig veranlassten Schädigung der Käufer zu entkräften.

Nach der Rechtsprechung des Senats sei es daher unerheblich, ob das von der Beklagte entwickelte Software-Update eine geeignete Maßnahme zur Fehlerbeseitigung sei oder ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal habe. Maßgeblich sei vielmehr für das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit nur das Verhalten der Volkswagen AG. Die von ihr ab Ende September 2015 ergriffenen Maßnahmen seien nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren und damit das Fortwirken des Sittenwidrigkeitsverdikts zu verhindern. Danach steht Eigentümern von betroffenen Fahrzeugen des VW-Konzerns, die ihr Fahrzeug nach Mitte Oktober 2015 erworben haben, kein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Da auch weitere Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzansprüche nicht ersichtlich seien, hat das OLG beide Berufungen zurückgewiesen.

Nur im Verfahren 10 U 338/19 wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren 10 U 199/19 ist rechtskräftig, die Revision wurde hier aufgrund der positiven Kenntnis des Käufers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal und damit schon fehlender Schadensverursachung durch die Beklagte nicht zugelassen.

Aktenzeichen:

LG Stuttgart – 9 O 439/18 – Urteil vom 17.07.2019 – OLG Stuttgart – 10 U 338/19 – Urteil vom 26.11.2019

LG Ravensburg – 4 O 459/18 – Urteil vom 03.05.2019 – OLG Stuttgart – 10 U 199/19 – Urteil vom 26.11.2019

Relevante Vorschrift:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 28.11.2019 zu den Urteilen 10 U 338/19 (nrkr) und 10 U 199/19 (rkr) vom 26.11.2019

Fristablauf für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 – Ordnungsgelder lassen sich vermeiden

Eine Vielzahl von Unternehmen ist dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Wird diese Frist versäumt, hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten.
In einer Pressemitteilung des BfJ vom 25. November 2019 gibt BfJ-Präsident Heinz-Josef Friehe Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Für welche Unternehmen wir die Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 am 31. Dezember 2019 ablaufen?

Friehe: Der Fristablauf am 31. Dezember 2019 betrifft diejenigen offenlegungspflichtigen Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Denn grundsätzlich sind die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen.

Offenlegungspflichtig sind vor allem Kapitalgesellschaften wie etwa die GmbH und die Aktiengesellschaft. Hinzu kommen Personenhandelsgesellschaften, für die keine natürliche Person persönlich haftet; das klassische Beispiel hierfür ist die GmbH & Co. KG. Außerdem bestehen Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften sowie – nach dem Publizitätsgesetz – für bestimmte besonders große Unternehmen. Unabhängig von der Rechtsform müssen bestimmte Energieversorgungsunternehmen, Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen offenlegen.

Für die zuletzt genannten Fallgruppen gelten allerdings kürzere Offenlegungsfristen. Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes haben beispielsweise für die Offenlegung lediglich sechs Monate Zeit. Und wo wir einmal beim Thema sind: Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ihre Abschlussunterlagen bereits vier Monate nach dem Abschlussstichtag offenlegen.

Welche Unterlagen sind denn konkret offenzulegen?

Friehe: Das hängt zunächst von der Größe des Unternehmens ab. Die Größe wird durch die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmt. In verschiedenen Fällen sind mehr Unterlagen als nur der Jahresabschluss offenzulegen. Kleine Gesellschaften müssen nur die Bilanz und den Anhang veröffentlichen lassen. Kleinstgesellschaften müssen sogar nur die Bilanz offenlegen und haben die Möglichkeit, sie zu hinterlegen. Wichtig ist, dass der festgestellte beziehungsweise der gebilligte Jahresabschluss eingereicht wird. Andernfalls wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang Hinterlegung?

Friehe: Die Möglichkeit der Hinterlegung stellt eine Erleichterung für die Kleinstgesellschaften dar. Wenn ein Unternehmen seine Unterlagen hinterlegen statt offenlegen möchte, reicht es die Unterlagen – wie sonst auch – beim Betreiber des Bundesanzeigers ein, gibt dabei aber an, dass eine Hinterlegung erfolgen soll. Eine Bilanz, die hinterlegt ist, kann nicht ohne Weiteres im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger eingesehen werden. Stattdessen muss sie nach vorheriger Anmeldung im Unternehmensregister kostenpflichtig abgerufen werden.

Was gilt denn für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ruht – Gibt es für diesen Fall Erleichterungen?

Friehe: Was die handelsrechtliche Offenlegungspflicht betrifft, gibt es keine Erleichterungen – auch wenn immer wieder Unternehmen geltend machen, ihre Offenlegungspflicht sei aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzamt entfallen. Einen Wegfall der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht sieht das HGB in derartigen Fällen nicht vor. Auch der durch die Offenlegungspflicht verfolgte gesetzliche Zweck, den Marktteilnehmern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu ermöglichen, ist ja weiterhin gerechtfertigt. Ebenso ist es übrigens bei insolventen Unternehmen und bei Unternehmen, die sich in Liquidation befinden.

Gibt es weitere handelsrechtliche Offenlegungspflichten?

Friehe: In der Tat haben wir über eine Fallgruppe noch gar nicht gesprochen: Unternehmen des Rohstoffsektors im Sinne der §§ 341q ff. HGB. Hierzu zählen Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind. Diese Unternehmen haben zusätzlich zu den Rechnungslegungsunterlagen Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Rohstoffsektor offenzulegen, und zwar grundsätzlich ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahrs. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen beträgt diese Frist sechs Monate.

Was genau droht einem Unternehmen, das eine Offenlegungspflicht nicht beachtet?

Friehe: Gegen offenlegungssäumige Unternehmen leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird hierbei schriftlich aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist seine offenlegungspflichtigen Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld in einer Höhe von regelmäßig 2.500 Euro angedroht. Sofern das Unternehmen den Aufforderungen nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. Bei anhaltender Offenlegungssäumigkeit wird zusätzlich mit jeder Festsetzung ein weiteres Ordnungsgeld angedroht. Dabei werden die Ordnungsgelder schrittweise erhöht.

Wie kann die Zahlung eines Ordnungsgelds unter Umständen vermieden oder nachträglich abgewendet werden?

Friehe: Vermieden werden kann ein Ordnungsgeld nur durch Offenlegung spätestens innerhalb der Nachfrist. Eine generelle Befreiung gibt es nicht. Auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Bei unwesentlichen Überschreitungen der Nachfrist wird das Ordnungsgeld jedoch deutlich geringer festgesetzt. Anders ist es, wenn jemand Fristen unverschuldet versäumt. Liegen besondere Gründe wie zum Beispiel Krankheit vor, die die Offenlegung verhindern, kann dem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die sog. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewährt werden. Rechtmäßig festgesetzte Ordnungsgelder können allerdings nicht wieder aufgehoben werden. Ich rate daher dringend den Unternehmen, die eine Androhung von uns erhalten, sich damit möglichst schnell auseinanderzusetzen. Dies kann die finanzielle Belastung häufig jedenfalls vermindern.

Und wenn es doch passiert ist: Was können Unternehmen tun, die sich gegen ein festgesetztes Ordnungsgeld wehren möchten?

Friehe: Gegen das Ordnungsgeld ist die Beschwerde vor dem Landgericht Bonn zulässig. Bevor die Beschwerde an das Landgericht Bonn geht, hat das BfJ noch die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen, das Ordnungsgeld also selbst wieder aufzuheben.

Wo kann man sich informieren, wenn man sich nicht sicher ist, ob und wann man zur Offenlegung verpflichtet ist?

Friehe: Unsere Internetseite enthält weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren. Das BfJ ist allerdings nicht berechtigt, Rechtsberatung zu leisten. Hierfür sind die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zuständig.

Wozu raten Sie abschließend den Vertretungsberechtigen deutscher offenlegungspflichtiger Unternehmen?

Friehe: Wie in den vergangenen Jahren möchte ich auch in diesem Jahr wieder dazu aufrufen, die Offenlegungspflicht einzuhalten. Seit 2007 hat sich die Quote der Offenlegungen zwar von 10 Prozent auf über 90 Prozent erhöht. Aber noch immer legen nicht alle Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen offen. Die betroffenen Unternehmen sollten die am Ende des Jahres ablaufende Frist nicht aus dem Blick verlieren. Daher mein dringender Rat an die Unternehmen: Veröffentlichen Sie Ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig!

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.11.2019

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin