Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2020 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West Ost
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.900€ 82.800€ 6.450€ 77.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.450€ 101.400€ 7.900€ 94.800€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.900€ 82.800€ 6.450€ 77.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 5.212,50€ 62.550€ 5.212,50€ 62.550€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.687,50€ 56.250€ 4.687,50€ 56.250€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.185€* 38.220€* 3.010€ 36.120€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 40.551€

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 06.09.2019

Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

Die Volkswagen AG muss der Käuferin eines gebrauchten VW-Beetle wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.09.2019 entschieden.

Die klagende Kundin aus Sarstedt kaufte im November 2016 bei einem VW-Vertragshändler in Bochum einen erstmals im November 2014 zugelassenen VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro. Sie leistete eine Anzahlung von 1.400 Euro und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Der Motor ist von der Volkswagen AG mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb (sog. Modus 1) reduziert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während dieses Tests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit höherem Stickoxidausstoß betrieben (sog. Modus 0). Im Januar 2017 ließ die Klägerin ein von der Volkswagen AG angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Die klagende Kundin macht u. a. geltend, sie hätte den VW-Beetle nicht gekauft, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte. Ihr stünde gegenüber der Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch zu, wobei ein Wertersatz für die Nutzung des Pkw abzuziehen sei.

Das Landgericht Bochum hatte die Klage mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. I-2 O 85/18) abgewiesen. Es hat gemeint, ein Schadensersatzanspruch stünde der klagenden Kundin nicht zu, weil beim Erwerb des Fahrzeugs sämtliche Umstände des Vorgehens der Volkswagen AG im Rahmen des Abgasskandals durch umfangreiche Berichterstattung allgemein bekannt gewesen seien. Die Problematik habe deshalb niemandem, der sich 2016 für den Erwerb eines VW-Diesel interessiert habe, verborgen bleiben können.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat mit seinem Urteil vom 10.09.2019 nicht anschließen und hat auf die Berufung der klagenden Kundin ihrem Schadensersatzbegehren ganz überwiegend stattgegeben.

Die Klägerin könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von der Volkswagen AG nach den §§ 826, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den für den Erwerb des VW-Beetle verauslagten Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie Freistellung von noch zu zahlenden Kreditraten gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen. Die Volkswagen AG habe durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ihre Kundin getäuscht. Sie hätte davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt hätte. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine „Umschaltlogik“ enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei.

Durch diese Täuschung habe die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Klägerin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehen sei. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Dass die Klägerin den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von den Manipulationen der Volkswagen AG an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung ihres Fahrzeugs gewusst hätte, habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert. Ebenso habe sie glaubhaft beschrieben, dass weder sie noch ihr Ehemann vor dem Erwerb des VW-Beetle Kenntnis davon gehabt hätten, dass dieses Fahrzeug ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen gewesen wäre. Soweit die Volkswagen AG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet habe, die Klägerin sei bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das von ihr zu erwerbende Fahrzeug sei von dem Abgasskandal betroffen, könne der Senat diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigen.

Die Täuschung durch die Volkswagen AG sei auch sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse auch annehmen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Es wäre an der Volkswagen AG gewesen, entgegenstehende Umstände konkret darzulegen, was sie nicht getan habe.

Hiernach könne die Klägerin fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne sie die Rückzahlung des Kaufpreises und Freistellung von der noch bestehenden Verbindlichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises verlangen, müsse sich auf ihren Anspruch aber – wie von ihr selbst auch eingeräumt – die von ihr gezogenen Nutzungen nach der bisherigen Laufleistung des VW-Beetle anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 10.09.2019 zum Urteil 13 U 149/18 vom 10.09.2019 (nrkr)

EU-Wettbewerbshüter prüfen belgische Steuervorbescheide für multinationale Unternehmen jetzt einzeln

Die Europäische Kommission hat 39 eingehende Untersuchungen eingeleitet, um festzustellen, ob die belgischen Behörden multinationalen Unternehmen über Steuervorbescheide zu „Gewinnüberschüssen“ einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft haben. Dazu gehören u. a. aus Deutschland BASF, Evonik, Henkel und Knauf. Die Beschlüsse vom 16.09.2019 folgen auf ein Urteil des Gerichts vom Februar 2019, einen einschlägigen Beschluss der Kommission vom Januar 2016 für nichtig zu erklären.

Damals war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die betreffenden Steuervorbescheide Teil einer belgischen Beihilferegelung waren, die nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig war. Der Gerichtshof hat nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung von „Gewinnüberschüssen“ eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, sondern lediglich festgestellt, dass die Kommission das Bestehen einer Regelung nicht nachgewiesen hatte.

Demzufolge müsste die Vereinbarkeit der Steuervorbescheide mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen nach Auffassung des Gerichts individuell geprüft werden, weshalb die Kommission nun gesonderte eingehende Einzeluntersuchungen zu den betreffenden Steuervorbescheiden eingeleitet hat. Gleichzeitig hat die Kommission gegen das Urteil Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt, um weitere Klarheit über das Vorliegen einer Beihilferegelung zu erlangen. Das Verfahren läuft aktuell noch.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Für alle Unternehmen muss Steuergerechtigkeit gelten. Wir glauben, dass die mit der Befreiung sog. Gewinnüberschüsse verbundenen erheblichen Steuerermäßigungen nur bestimmten multinationalen Unternehmen und nicht auch anderen Unternehmen in vergleichbarer Lage zur Verfügung stehen. Entsprechend den Vorgaben des Gerichts haben wir beschlossen, gesonderte beihilferechtliche Untersuchungen zur Bewertung der einzelnen Steuervorbescheide einzuleiten. Zudem erwarten wir vom Europäischen Gerichtshof weitere Klarheit über das Vorliegen einer Beihilferegelung.“

Die eingehenden Untersuchungen betreffen individuelle „Gewinnüberschuss“-Steuervorbescheide der belgischen Behörden aus der Zeit zwischen 2005 und 2014 zugunsten von 39 belgischen Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören. Die meisten dieser multinationalen Konzerne haben ihren Sitz in Europa.

Nach den belgischen Körperschaftsteuervorschriften müssen Unternehmen eigentlich auf der Grundlage der tatsächlich mit ihren Tätigkeiten in Belgien erwirtschafteten Gewinne besteuert werden. Gemäß den auf der Grundlage des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs (Artikel 185 Absatz 2 Buchst. b des „Code des impôts sur les Revenus/Wetboek Inkomstenbelastingen“) ergangenen Steuervorbescheiden können multinationale Unternehmen in Belgien jedoch ihre Körperschaftsteuerschuld um sog. „Gewinnüberschüsse“ verringern, die sich angeblich aus dem Vorteil der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern ergeben.

Diese Vorteile umfassen z. B. Synergien, Skaleneffekte, Reputation, Kunden- und Lieferantennetze oder den Zugang zu neuen Märkten. In der Praxis führten die Vorbescheide in der Regel dazu, dass mehr als 50 Prozent und in einigen Fällen sogar bis zu 90 Prozent der Gewinne dieser Unternehmen von der Steuer befreit wurden.

Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die in Rede stehenden Steuervorbescheide durch den Abzug der „Gewinnüberschüsse“ von der Bemessungsgrundlage das belgische Steuerrecht selektiv und damit unsachgemäß angewandt haben. Darüber hinaus befürchtet die Kommission, dass die belgische Praxis, zugunsten bestimmter Unternehmen „Gewinnüberschüsse“ in Steuervorbescheiden zu berücksichtigen, zu einer Ungleichbehandlung anderer belgischer Unternehmen geführt hat, die einen solchen Vorbescheid nicht erhalten haben oder nicht erhalten konnten.

Im Ergebnis könnten die Steuervorbescheide den 39 multinationalen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft haben, der es ihnen ermöglicht, wesentlich weniger Steuern zu zahlen.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens erhalten Belgien und Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.09.2019

Forschungszulagengesetz – Feilen an Ecken und Kanten

Eine steuerliche Forschungsförderung ist nur zielfördernd, wenn sie auch die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt. Um dieses Ziel zu erreichen, suchte der DStV auch nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags weiter den fachlichen Austausch. Er diskutiert mit MdB StB Antje Tillmann (Finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU) und MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der SPD) seine Anregungen.

Nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags zum Thema „Steuerliche Forschungsförderung“ ist vor den nächsten Fachgesprächen des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV). Er lässt nicht locker, auf eine für kleine und mittlere Unternehmen attraktive Ausgestaltung der geplanten Forschungszulage zu pochen. Der DStV nutzte die geführten Gespräche mit MdB StB Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU Bundestagsfraktion, und MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Mitte September ferner, um die im Jahressteuergesetz geplanten Änderungen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fortbildungsveranstaltungen zu erörtern.

Steuerliche Forschungsförderung – Die richtigen Weichen stellen

Der Regierungsvorschlag zur steuerlichen Forschungsförderung ( BT-Drs. 19/10940 ) ist aus Sicht des DStV noch nicht ganz rund. Daher regte DStV-Präsident Elster u. a. an, gesetzlich zu verankern, dass das Verfahren elektronisch abgewickelt wird. Andernfalls droht die Zulage zu einem bürokratischen Monster zu mutieren. Ferner drängte er darauf, dass auch die Forschungs- und Entwicklungsleistungen von Freiberuflern als förderfähig normiert werden. Während FuE-Eigenleistungen von Einzelunternehmern förderfähig sein sollen, fehlt im Gesetzentwurf bislang die Aufnahme von Eigenleistungen von Freiberuflern, wie etwa Ingenieuren.

Fortbildungsveranstaltungen – Umsatzsteuerlich auf rechtssichere Füße stellen

Der Tatbestand der „systematischen Gewinnerzielungsabsicht“, der künftig eine Umsatzsteuerpflicht für Fortbildungsveranstaltungen begründen soll, bewegt die Gemüter in der Praxis. Zu Recht, meint der DStV. Eigentlich müsste aus seiner Sicht eine Konkretisierung des Begriffs her. Allerdings steht die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Vorlagebeschluss des BFH ( V R 20/17 ) zu grundlegenden Fragen des Begriffs „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ noch aus. Der EuGH wird noch klären, ob der Begriff autonom auszulegen ist oder Mitgliedstaaten befugt sind, den Tatbestand von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. DStV-Präsident Elster schlug in den Gesprächen daher vor, diese Entscheidung vor der umsatzsteuerlichen Neuregelung abzuwarten.

DStV-Präsident Elster wurde bei seinen Gesprächen von der stellv. DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein sowie von der DStV-Referentin für Steuerrecht Daniela Ebert, LL.M., begleitet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.09.2019

Neuregelung in § 2b UStG: Kommunen sollen mehr Zeit bekommen

„Hessen setzt sich dafür ein, dass Kommunen mehr Zeit bekommen, um ihre Fragen zur neuen Umsatzsteuer zu klären. Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes wirft viele Fragen in unseren Städten, Gemeinden und Landkreisen auf. Deshalb befürwortet Hessen grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022, damit den Kommunen die Aufarbeitung und rechtssichere Beurteilung der betroffenen Sachverhalte erleichtert wird“, erklärte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 11. September 2019 in Wiesbaden.

Als Partner der Kommunalen Familie wolle Hessen diese auch weiterhin bei der Umstellung auf die neue Besteuerung unterstützen. Das Hessische Finanzministerium hatte die Kommunen bereits im vergangenen Herbst im Rahmen mehrerer landesweiter Veranstaltungen umfassend zum neuen Umsatzsteuerrecht informiert.

Neuregelung bringt grundlegende Veränderungen

Schäfer erläuterte: „Die Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes bringt für jede Kommune viele, oft grundlegende Veränderungen mit sich. Auch kleinere Verwaltungseinheiten können stark gefordert werden. Es muss allen Kommunen ermöglicht werden, den Umstellungsprozess mit der gebotenen Sorgfalt zu bewältigen. Deshalb unterstützt die Landesregierung grundsätzlich die Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2022, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.“ Eine entsprechende Prüfung habe Hessen beim zuständigen Bundesfinanzministerium angeregt, fügte der Minister hinzu.

Enger Dialog mit Kommunen

Mit Blick auf die kommenden Monate betonte Schäfer, dass das Land wegen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auch weiterhin im engen Dialog mit der Kommunalen Familie bleibe. „Wir lassen unsere Städte, Gemeinden und Landkreise nicht mit ihren Fragen alleine und möchten sie dabei unterstützen, dass alle relevanten rechtlichen Unsicherheiten rund um den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes zeitnah, einheitlich und verbindlich auf Bund-Länder-Ebene geklärt werden.“

Hintergrund

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Vereinfacht ausgedrückt wird es darauf ankommen, welche Handlungsform ergriffen wird. Künftig wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt, z. B. (zivilrechtliche) Verträge abschließt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient (z. B. Gesetze, Gebührenordnungen, Verwaltungsakte, Bewilligungsbescheide), aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kommune in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkhaus Stellplätze gegen Gebühr überlässt. Hier besteht eine Wettbewerbssituation, weil auch privatwirtschaftliche Unternehmer in den Markt eintreten können. Im Ergebnis werden durch die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.

Da auch die Leistungen zwischen Kommunen (hoheitliche Beistandsleistungen) den allgemeinen Grundsätzen von § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, wird die interkommunale Zusammenarbeit in etlichen Bereichen auf neue Beine gestellt werden müssen.

Bislang ist geplant, dass die Neuregelung bereits ab dem Jahr 2021 in Kraft treten soll.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2019

Grundsteuerreform: Umstrittenes Bewertungsverfahren

Die von den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorgelegte Reform der Grundsteuer ist von den Vertretern der Städte und Gemeinden begrüßt, von der Wissenschaft und der Wohnungswirtschaft zum Teil sehr kritisch beurteilt worden. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) begrüßte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände am 12.09.2019 die neuen Bewertungsregelungen im Koalitionsmodell, die vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen würden. Zudem entspreche die Wertorientierung des Reformmodells den allgemeinen steuerpolitischen Gerechtigkeitsvorstellungen der Bürgerinnen und Bürger. Dies sei wichtig für die langfristige Akzeptanz der Grundsteuer bei den Steuerpflichtigen.

Grundlage der Anhörung war ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ( 19/11085 ). Danach soll für die Erhebung der Steuer in Zukunft nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen werden, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können. Um strukturelle Erhöhungen der Steuer zu vermeiden, appellieren CDU/CSU- und SPD-Fraktion an die Kommunen, die Hebesätze entsprechend abzusenken.

Außerdem ging es in der Anhörung um den ebenfalls von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (19/11086), der einen erhöhten, einheitlichen Hebesatz auf baureife Grundstücke ermöglicht. Auf der Tagesordnung standen zudem Anträge zur Grundsteuer von AfD-Fraktion (19/11125), FDP-Fraktion (19/11144) sowie der Fraktion Die Linke (19/7980).

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bezeichnete den Gesetzentwurf grundsätzlich als sinnvollen Kompromiss zwischen den verschiedenen Anforderungen an eine Grundsteuerreform. Der Entwurf erhalte den Wertbezug der Grundsteuer, beschränke diesen Bezug aber auf wesentliche wertbestimmende Merkmale, um die erforderliche Neubewertung von 36 Millionen Grundstücke einfach zu halten. Die Gewerkschaft Verdi verlangte, das jetzige Aufkommensniveau aus der Grundsteuer mindestens zu erhalten. Auch höhere kommunale Einnahmen aus der Grundsteuer seien sinnvoll und legitim, wenn sie aus einer Belastung hoher Immobilienvermögen resultieren würden.

Professor Clemens Fuest vom ifo-Institut kritisierte den erheblichen Aufwand zur Wertbestimmung vor allem der Gebäude. Dieser Bewertungsaufwand mache es den Bürgern unnötig schwer, die Höhe der Steuer nachzuvollziehen und würde den Steuerzahlern und der Finanzverwaltung hohe Kosten aufbürden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen in Form von Einzelfallgerechtigkeit stehen würden. Im Gesetzentwurf werde der Eindruck erweckt, großen Wert auf Einzelfallgerechtigkeit zulegen, tatsächlich entstehe aber nicht mehr als eine „Pseudogerechtigkeit“, kritisierte Fuest. Auch der Deutsche Steuerberaterverband hegte grundsätzliche Zweifel, ob die angedachten Bewertungsmethoden für ein Massenverfahren wie die Grundsteuer geeignet seien.

Mehrere Sachverständige wiesen darauf hin, dass das neue Bewertungsverfahren zu einer Besserstellung von besonders teuren Immobilien führen könne. Professor Lorenz Jarass (Hochschule Rhein-Main) erklärte, der Gesetzentwurf führe zu unsystematischen und widersprüchlichen Grundsteuern. Als Beispiel nannte er, dass Eigentumswohnungen bis zu einem Viertel höher besteuert würden als vergleichbare Wohnungen in nicht aufgeteilten Häusern. Der Bund der Steuerzahler kritisierte, dass die geplante Vereinfachung zu Lasten der Steuerzahler gehen würde. So würden bestimmte wertmildernde Umstände, wie Baumängel und Denkmalschutzauflagen, gar nicht mehr berücksichtigt.

Professor Johanna Hey von der Universität Köln stellte fest, durch das neue Bewertungssystem komme es systematisch zu zum Teil deutlichen Unterbewertungen von vermieteten Immobilien in teuren Lagen, während Grundstücke in schlechten Lagen zum Teil zum Verkehrswert oder sogar darüber angesetzt würden. „Die Eigentümer mit Grundstücken in geringwertigen Lagen zahlen folglich die Verschonung der Eigentümer in hochpreisigen Lagen mit“, so Hey. Das Problem könne auch nicht durch Hebesatzanpassungen gelöst werden, da diese gemeindeeinheitlich festgelegt würde. Mit seinen systematischen Verzerrungen werde der Gesetzentwurf den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine im Verhältnis der Grundstücke zueinander realitätsgerechten Abbildung des Verkehrswertes offensichtlich nicht gerecht. Christoph Trautvetter (Netzwerk Steuergerechtigkeit) wies darauf hin, dass der Unterschied zwischen wertvollen und günstigen Immobilien beim Koalitionsmodell sehr viel geringer sei als bei dem von den Bundesländern entwickelten Kostenwertmodell und dem Bodenwertmodell.

Der Gesamtverband der deutschen Wohnungswirtschaft verlangte Änderungen am vorgeschlagenen Bewertungsverfahren. Andernfalls werde insbesondere der Bereich des bezahlbaren Wohnens massiv belastet. Für die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft drohen bei Geschäftsgrundstücken nicht realitätsgerechte Bewertungen. Es müssten Möglichkeiten geschaffen werden, bei großen Flächen wie zum Beispiel Produktionshallen einen pauschalen Wertabschlag vornehmen oder einen geringeren Wert nachweisen zu können. Dies sollte aber nicht über die aufwändige Erstellung eines Wertgutachtens erfolgen müssen. Der Eigentümerverband Haus & Grund kritisierte die hohen Kosten. Allein zum ersten Bewertungsstichtag würden die Kosten eine Milliarde Euro betragen. Der Verband sprach sich für ein Flächenmodell aus, um nicht regelmäßig alle Immobilien neu bewerten zu müssen. Ein im Entwurf vorgesehener Rabatt für Wohnungsgenossenschaften führt nach Ansicht des Verbandes zur Verfassungswidrigkeit.

Nach Ansicht von Professor Dirk Löhr von der Hochschule Trier vermag der Gesetzentwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einer relations- und realitätsgerechten Bewertung nur dann zu entsprechen, wenn bei der grundsteuerlichen Bewertung der Wohngebäude entweder bei den Mieten stärker differenziert oder hilfsweise die unterlassene Differenzierung wenigstens besser begründet werde. Die Probleme ließen sich einfach lösen, indem auf die Einbeziehung der Gebäude gänzlich verzichtet und lediglich die Bodenwerte der Besteuerung zugrunde gelegt und würden, empfahl Löhr. Auch Professor Gregor Kirchhof (Universität Augsburg) riet zu einem Grundsteuermodell, „das einfach anzuwenden ist“. Den jetzigen Gesetzentwurf mit seinem nach dem früheren System der Einheitswerte „seltsamen Mischsystem“ hielt Kirchhof für verfassungswidrig.

Quelle: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 12.09.2019

BFH: Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Mai 2019 – VIII R 22/15 und VIII R 31/15 zu § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16, Halbsatz 2 EStG) entschieden.

Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Im Streitfall VIII R 31/15 vereinnahmte die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Streitjahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen. Sie hatte die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1. Januar 2009 erworben. Die Klägerin war der Auffassung, die Stückzinsen seien aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG i. d. F. JStG 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 2794) nicht steuerbar. Die erst durch das JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) eingeführte Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG, nach der Stückzinsen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung. Der BFH trat dem entgegen. Nach seinem Urteil ist § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung.

Der BFH ordnet Stückzinsen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ein. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 habe lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt. Die Stückzinsen seien bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i. d. F. JStG 2010 nach Einführung der Abgeltungsteuer und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gewesen.

Im Fall VIII R 22/15 war die Steuerpflicht von Stückzinsen im Streitjahr 2010 streitig, die vor der Einführung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 vereinnahmt worden waren. Der BFH sieht in der Neuregelung für diesen Veranlagungszeitraum ebenfalls keine verfassungswirkende rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße Vorschrift, die die bestehende Rechtslage klarstellt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 57/19 vom 12.09.2019 zu den Urteilen VIII R 22/15 und VIII R 31/15 vom 07.05.2019

Grundsteuerreform: Grundgesetzänderung als sinnvoll erachtet

Die von der Bundesregierung geplante grundgesetzliche Öffnungsklausel für die Bundesländer im Rahmen der Grundsteuerreform ist von der Mehrheit der Sachverständigen als notwendig bezeichnet worden. Entsprechend äußerte sich auch Professorin Johanna Hey vom Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) am 11.09.2019. Hey begrüßte es zugleich, dass den Ländern eine umfassende Kompetenz zur eigenen Grundsteuergesetzgebung eingeräumt wird. Als nicht zufriedenstellend gelöst bezeichnete sie die vorgesehenen Regelungen für die Zwecke des Länderfinanzausgleichs. Die kommunalen Spitzenverbände warnten vor einem Scheitern der Reform. Die Rückzahlung von 14,8 Milliarden Euro Grundsteuer „wäre eine Katastrophe“. Städte und Gemeinden könnten auf diese Einnahmen nicht verzichten.

Grundlage der Anhörung war der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grundgesetz-Artikel 72, 105 und 125b ( 19/11084 ). Darin heißt es, da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt werde, solle diese unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu soll der Bund mit einer Grundgesetzänderung uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten.

Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Wie es im Entwurf weiter heißt, bestehen dafür gute Gründe mit Blick auf das Ziel einer bundesgesetzlichen Grundlage. Zugleich biete sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken.

Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer erklärte, der Bund könne sich nicht auf die Erforderlichkeit seiner Regelung zur Wahrung von Rechts- und Wirtschaftseinheit oder gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet berufen und gleichzeitig in demselben Gesetz den Weg zu einer uneinheitlichen Regelung eröffnen. „Die geplante Reform setzt demnach eine Verfassungsänderung voraus“, erklärte Wieland in seiner Stellungnahme. Auch Professor Henning Tappe von der Universität Trier sagte, gerade weil eine weitreichende Öffnungsklausel für die Länder die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung einerseits entfallen lasse, sollte also andererseits die Bundeskompetenz verfassungsrechtlich abgesichert werden. Nach Ansicht von Professor Thorsten Ingo Schmidt von der Universität Potsdam ist eine Gesetzgebungskompetenz Bundes erst mit Inkrafttreten einer Grundgesetzänderung gegeben. Würde es nicht zu einer Grundgesetzänderung, wohl aber zum Inkrafttreten des Grundsteuerreformgesetzes kommen, würde diesem Reformgesetz die Gesetzgebungskompetenz fehlen, und es wäre in weiten Bereichen formell grundgesetzwidrig, so Schmidt in seiner Stellungnahme. Professor Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg sagte, ihm sei „ein Stein vom Herzen gefallen“, als er von der geplanten Grundgesetzänderung erfahren habe. Er empfahl, ein Abweichungsrecht der Länder nur zuzulassen, wenn die Regelung einfacher anzuwenden sei als das Bundesrecht. Professor Wolfram Scheffler (Universität Erlangen -Nürnberg) erklärte, wenn das Grundgesetz nicht geändert werde, sei das Grundsteuergesetz verfassungswidrig.

Anders argumentierte Professor Lorenz Jarass. Den Ländern könne auch ohne Grundgesetzänderung die gewünschte länderspezifische Grundsteuergesetzgebung ermöglicht werden. „Zwingend erforderlich“ sei aber eine gesetzliche Festlegung möglichst auch im Grundgesetz, damit durch eine länderspezifische Grundsteuergesetzgebung die Zahlungen in den Länderfinanzausgleich unverändert bleiben würden.

Mit dem Länderfinanzausgleich befassten sich mehrere Sachverständige. So erklärte Professorin Hey, damit die Länder die Abweichungsklausel tatsächlich nutzen könnten, bedürfe es einer begleitenden Regelung im Länderfinanzausgleich, die ohne Schattenrechnung auf der Grundlage des Bundesgesetzes auskomme. Eines der Hauptargumente für eine wertunabhängige, rein flächenbasierte Grundsteuer oder eine Grundsteuer, die allein auf Bodenrichtwerte abstelle, aber ohne Bewertung der darauf stehenden Gebäude auskomme, liege in der Vereinfachung. Die Abweichungsbefugnis würde leerlaufen, wenn für Zwecke des Länderfinanzausgleichs doch wieder eine umfassende Bewertung durchgeführt werden müsste, erklärte Hey in ihrer Stellungnahme.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2019

EU-Ländern entgingen im Jahr 2017 137 Milliarden Euro an Einnahmen

Im Jahr 2017 entgingen den EU-Mitgliedstaaten insgesamt 137 Mrd. Euro an Mehrwertsteuereinnahmen. Das zeigt eine heute (Donnerstag) vorgestellte Studie der Europäischen Kommission zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke. Sie beziffert die Differenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und dem tatsächlich erhobenen Betrag. Deutschland ist eines von drei Ländern, in denen die Mehrwertsteuerlücke zunahm (+0,2 Prozentpunkte). EU-Kommissar Pierre Moscovici forderte die EU-Staaten heute erneut auf, die Vorschläge der Kommission aus dem Jahr 2017 zur Reform des Mehrwertsteuersystems aufzugreifen.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar erklärte: „Das günstige Wirtschaftsklima und einige kurzfristige politische Lösungen, die die EU eingeführt hat, haben 2017 zur Reduzierung der Mehrwertsteuerlücke beigetragen. Um jedoch noch größere Fortschritte zu erzielen, müssen wir das Mehrwertsteuersystem umfassend reformieren, damit es weniger betrugsanfällig ist. Unsere Vorschläge zur Einführung eines endgültigen, unternehmensfreundlichen Mehrwertsteuersystems liegen nach wie vor auf dem Tisch. Die Mitgliedstaaten können es sich nicht erlauben, untätig zu bleiben, während ihnen durch Karussellbetrug und systemimmanente Unstimmigkeiten Milliarden verloren gehen.“

Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliancemaßnahmen der EU-Staaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie von Insolvenzen, Zahlungsunfähigkeit und fehlerhaften Berechnungen.

Sie lag EU-weit im Jahr 2017 bei 11,2 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen, etwas weniger als im Jahr zuvor (12,2 Prozent). In Rumänien war die Mehrwertsteuerlücke 2017 am größten – dort entgingen dem Staat 36 Prozent der erwarteten Mehrwertsteuer. Es folgten Griechenland (34 Prozent) und Litauen (25 Prozent). Die geringsten Mehrwertsteuerlücken wurden in Schweden, Luxemburg und Zypern verzeichnet, wo durchschnittlich nur 1 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen verloren ging. In absoluten Zahlen weist Italien mit rund 33,5 Mrd. Euro die größte Lücke bei den Mehrwertsteuereinnahmen auf.

In 25 Mitgliedstaaten verkleinerte sich die Mehrwertsteuerlücke, in dreien wurde sie größer. Malta (-7 Prozentpunkte), Polen (-6 Prozentpunkte) und Zypern (-4 Prozentpunkte) konnten ihre Mehrwertsteuerverluste besonders stark reduzieren. Sieben Mitgliedstaaten (Slowenien, Italien, Luxemburg, die Slowakei, Portugal, Tschechien und Frankreich) verringerten die Mehrwertsteuerlücke um mehr als 2 Prozentpunkte. Die Mehrwertsteuerlücke vergrößerte sich erheblich in Griechenland (+2,6 Prozentpunkte) und Lettland (+1,9 Prozentpunkte), in Deutschland nahm sie leicht zu (+0,2 Prozentpunkte); sie liegt dort bei 10 Prozent.

Nominal ist die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2017 um 8 Mrd. Euro auf 137,5 Mrd. Euro zurückgegangen; damit war der Rückgang ähnlich wie 2016 (7,8 Mrd. Euro). Die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2017 entsprach 11,2 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen in der EU, gegenüber 12,2 Prozent im Jahr zuvor. Dieser Abwärtstrend setzt sich nun schon das fünfte Jahr in Folge fort.

Der am 05.09.2019 veröffentlichte Bericht über die Mehrwertsteuerlücke konzentriert sich auf das Jahr 2017, da dies das letzte Jahr ist, für das umfassende Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Eigenmitteldaten verfügbar sind. In diesem Jahr umfasst die Studie jedoch zusätzlich eine Vorhersage mit „Schnellschätzungen“ für das Jahr vor dem Jahr der Veröffentlichung des Berichts (d. h. 2018). Diese Schnellschätzungen deuten darauf hin, dass sich die Mehrwertsteuerlücke 2018 voraussichtlich unter die Marke von 130 Mrd. Euro bzw. 10 Prozent der Mehrwertsteuergesamtschuld fallen wird.

Hintergrund

Die Studie über die Mehrwertsteuerlücke wird aus dem EU-Haushalt finanziert, und ihre Ergebnisse sind für die EU und die Mitgliedstaaten gleichermaßen relevant, da die Mehrwertsteuer einen wichtigen Beitrag sowohl zum Unionshaushalt als auch zu den nationalen Haushalten darstellt. Bei der Studie wird ein „Top-down“-Ansatz angewandt, und die Mehrwertsteuerlücke wird anhand von Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschätzt. Die Methode wurde im Laufe der Jahre verbessert und verfeinert und bietet nun die beste Kombination von Schätzungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der Genauigkeit.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.09.2019

Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.

Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat ihrer Klage stattgegeben und eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 28/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil 14 K 1653/17 vom 11.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 28/19)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin