Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Wie es im Entwurf weiter heißt, bestehen dafür gute Gründe mit Blick auf das Ziel einer bundesgesetzlichen Grundlage. Zugleich biete sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken.
Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer erklärte, der Bund könne sich nicht auf die Erforderlichkeit seiner Regelung zur Wahrung von Rechts- und Wirtschaftseinheit oder gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet berufen und gleichzeitig in demselben Gesetz den Weg zu einer uneinheitlichen Regelung eröffnen. „Die geplante Reform setzt demnach eine Verfassungsänderung voraus“, erklärte Wieland in seiner Stellungnahme. Auch Professor Henning Tappe von der Universität Trier sagte, gerade weil eine weitreichende Öffnungsklausel für die Länder die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung einerseits entfallen lasse, sollte also andererseits die Bundeskompetenz verfassungsrechtlich abgesichert werden. Nach Ansicht von Professor Thorsten Ingo Schmidt von der Universität Potsdam ist eine Gesetzgebungskompetenz Bundes erst mit Inkrafttreten einer Grundgesetzänderung gegeben. Würde es nicht zu einer Grundgesetzänderung, wohl aber zum Inkrafttreten des Grundsteuerreformgesetzes kommen, würde diesem Reformgesetz die Gesetzgebungskompetenz fehlen, und es wäre in weiten Bereichen formell grundgesetzwidrig, so Schmidt in seiner Stellungnahme. Professor Gregor Kirchhof von der Universität Augsburg sagte, ihm sei „ein Stein vom Herzen gefallen“, als er von der geplanten Grundgesetzänderung erfahren habe. Er empfahl, ein Abweichungsrecht der Länder nur zuzulassen, wenn die Regelung einfacher anzuwenden sei als das Bundesrecht. Professor Wolfram Scheffler (Universität Erlangen -Nürnberg) erklärte, wenn das Grundgesetz nicht geändert werde, sei das Grundsteuergesetz verfassungswidrig.
Anders argumentierte Professor Lorenz Jarass. Den Ländern könne auch ohne Grundgesetzänderung die gewünschte länderspezifische Grundsteuergesetzgebung ermöglicht werden. „Zwingend erforderlich“ sei aber eine gesetzliche Festlegung möglichst auch im Grundgesetz, damit durch eine länderspezifische Grundsteuergesetzgebung die Zahlungen in den Länderfinanzausgleich unverändert bleiben würden.
Mit dem Länderfinanzausgleich befassten sich mehrere Sachverständige. So erklärte Professorin Hey, damit die Länder die Abweichungsklausel tatsächlich nutzen könnten, bedürfe es einer begleitenden Regelung im Länderfinanzausgleich, die ohne Schattenrechnung auf der Grundlage des Bundesgesetzes auskomme. Eines der Hauptargumente für eine wertunabhängige, rein flächenbasierte Grundsteuer oder eine Grundsteuer, die allein auf Bodenrichtwerte abstelle, aber ohne Bewertung der darauf stehenden Gebäude auskomme, liege in der Vereinfachung. Die Abweichungsbefugnis würde leerlaufen, wenn für Zwecke des Länderfinanzausgleichs doch wieder eine umfassende Bewertung durchgeführt werden müsste, erklärte Hey in ihrer Stellungnahme.
Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2019