Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.
Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.
Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat ihrer Klage stattgegeben und eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 28/19 anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil 14 K 1653/17 vom 11.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 28/19)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) erbringt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher mit Beschluss vom 10. April 2019 – XI R 11/17 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.
Im Streitfall erstellte die Klägerin, eine Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement, für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Nach Auffassung des Finanzamts ist diese Tätigkeit weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie) sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei.
Da die Leistungsgewährung der Pflegekasse zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit gehört und die Leistung der Klägerin der Vorbereitung dieser Leistungsgewährung dient, will der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz ist, auch wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an eine Person erbracht wird, die sie benötigt, um seine eigene Leistung an den Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen. Ist dies zu bejahen, wird weiter zu klären sein, welche Anforderungen an die unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter zu stellen sind, die der BFH nach der Richtlinie als für die Steuerfreiheit erforderlich ansieht. Diese könnte aus der Stellung als Subunternehmer, aus einer pauschalen Übernahme der Kosten durch Kranken- und Pflegekassen oder aus Vertragsbeziehungen abzuleiten sein.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 56/19 vom 05.09.2019 zum Beschluss XI R 11/17 vom 10.04.2019
Der Antragsteller kann sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. 100 %-Sanktion trotz eines BVerfG-Verfahrens ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem unanfechtbaren Beschluss vom 17.07.2019 entschieden (Az. L 7 AS 987/19).
Das Jobcenter (Antragsgegner) erlegte dem Antragsteller die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Der Antragsgegner minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für drei Monate um 100 % und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.
Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das LSG hat festgestellt, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe.
Der Antragsteller könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u. a.) vor dem BVerfG sei. Zwar sei die hier entscheidungserhebliche Frage der – vom Senat bejahten – Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem BVerfG anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.09.2019 zum Beschluss L 7 AS 987/19 vom 17.07.2019
Gemeinnützige Körperschaften müssen grundsätzlich Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, dürfen also die Mittel nicht anhäufen, um sie später zu verwenden. Eine Rücklagenbildung ist also – bis auf die gesetzlich definierten Ausnahmen – nicht erlaubt. Es gebe jedoch einen fulminanten Unterschied zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und bilanziellen Rücklagen, der in der Praxis häufig unbekannt ist, betonte Steuerberater Dr. Martin Strahl von der Kölner Societät ckss in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen haben zunächst nichts zu tun mit Rücklagen im handelsrechtlich-bilanziellen Sinne (§ 272 Handelsgesetzbuch), wie die Gewinn- oder Kapitalrücklage. Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen müssen folglich auch nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Es genüge völlig, wenn sie beispielsweise in einer gewöhnlichen Excel-Tabelle nachgehalten werden. Dazu stehe es auch nicht im Widerspruch, dass kraft vieler in der Praxis verwendeter Statuten der gemeinnützigen Körperschaft die Bildung von Rücklagen verboten sei. Denn hier sind nach Strahl regelmäßig bilanzielle Rücklagen gemeint, nicht hingegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen. Deren einziger Zweck ist es, Mittel aus dem zeitnahen Mittelverwendungsgebot herauszudefinieren.
Die Ausnahmen, nach denen Rücklagen und Vermögensbildung erlaubt sind, regelt § 62 Abgabenordnung abschließend. Wesentlich ist, so Strahl, dass gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel ganz oder teilweise den dort genannten Rücklagen zuführen können. Allerdings habe jede einzelne Rücklage bestimmte Voraussetzungen. So dürfen die Mittel beispielsweise nach § 62 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen (Projektmittel- und Betriebsmittelrücklage). Das heißt, die Körperschaft kann Mittel in unbeschränkter Höhe in die Rücklage einstellen, soweit nachweisbar ist, dass die Mittel in dieser Höhe erforderlich für die Zweckverfolgung sind. Hauptanwendungsfälle sind etwa das Ansparen von Mitteln zur Errichtung eines Gebäudes oder zur Anschaffung wesentlicher Wirtschaftsgüter.
Nicht zulässig dagegen ist die Verfolgung vermögensbildender Maßnahmen wie der Aufbau eines Kapitals zur Erzielung von Vermögenserträgen. Die Rücklagenbildung ist auf konkrete Vorhaben beschränkt, deren Durchführung bereits absehbar ist. Den Organen der Körperschaft müsse aber eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb der sie entscheiden, ob ein größeres Vorhaben in Angriff genommen werden soll oder nicht. Bereits in dieser Zeit solle (vorsorglich) mit der Bildung der Rücklage begonnen werden dürfen. Strahl rät hier, den Entscheidungsprozess zu dokumentieren. Das gelte vor allem für langfristige Mittelansammlungen, da die Finanzverwaltung verlange, dass die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich sein müsse.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019
Immer mehr, vor allem auch mittelständische Unternehmen, exportieren und importieren, haben internationale Verbindungen – teils mit kontrollierten Grenzen zwischen den Ländern, teils ohne. Es besteht also eine große Schnittmenge zwischen Umsatzsteuer und Zollrecht und damit auch viel Klärungsbedarf gerade für Steuerberater, deren Mandanten nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch in Drittländern aktiv sind oder von dort Waren beziehen.
Steuerberater Carsten Nesemann, Diplom-Finanzwirt, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ auf die immer komplexer werdenden rechtlichen Vorschriften des internationalen Handels hin, die sich darüber hinaus in rasantem Tempo ändern.
Nesemann betonte, dass diese Situation nicht nur isoliert seitens der Steuer- oder Rechtabteilung oder seitens des Steuerberaters betrachtet werden darf, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf viele unternehmerische Prozesse hat. International tätige Unternehmen brauchen Sicherheit und die Gewissheit, dass gegebenenfalls ihre Interessen durchgesetzt werden können. Dazu benötigt der Berater eine profunde Kenntnis nicht nur der steuerlichen, sondern vor allem auch der zollrechtlichen Seite, denn das Zollrecht ist die entscheidende Instanz.
Nesemann wies darauf hin, dass es sich beim Zollrecht um ein sehr formales Rechtsgebiet handelt, weshalb von Seiten des Beraters eine hohe Kompetenz erforderlich ist. Schon kleine Verstöße können bußgeldrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wichtig ist auch zu wissen, dass sich die Internationale Lieferbedingungen, die sogenannten Incoterms®, ab 2020 ändern werden, ebenso wie Neuerungen bei der Fiskalvertretung zu erwarten sind. So werden wahrscheinlich vierteljährliche Voranmeldungen und bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen eine Aufstellung über die vertretenen Unternehmen mit den jeweiligen Besteuerungsgrundlagen ab dem 1. Januar 2020 verbindlich sein.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019
Sinn und Zweck einer Tax Compliance ist es, die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten sicherzustellen und die abgabenrechtlichen Risiken für die Beteiligten zu minimieren. Dabei ist es für Unternehmen gleich welcher Größe und Rechtsform wichtig, ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) zu installieren (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.05.2016, Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordung). Gelingt dem Unternehmer oder Geschäftsführer oder Vorstand der Nachweis, dass er die Aufgaben zur Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß überwacht sowie Maßnahmen zur Fehlerprävention ergreift, spricht dies für ihn. Ihm kann also nicht unterstellt werden, er habe billigend in Kauf genommen, dass Steuern verkürzt oder hinterzogen werden. Die die notwendigen steuerrechtlichen Aufgaben im Unternehmen müssen auf die „richtigen“ Stellen verteilt und diese Stellen auch benannt werden. Kein Unternehmer und kein Organ darf sich „blind“ darauf verlassen, dass die übertragenen Aufgaben von den Mitarbeitern fehlerfrei und vollständig erfüllt werden. Ähnlich wie bei den Aufsichtspflichten, die nicht verletzt werden dürfen, wenn man kein Bußgeld nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz riskieren will, müssen auch bei der Steuer regelmäßige Kontrollen durchgeführt, das Ergebnis dokumentiert und – bei festgestellten Mängeln – reagiert werden, um diese abzustellen.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Prof. Dr. Manfred Pollanz wies bei seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern ausdrücklich darauf hin, dass nur ein internes Kontrollsystem, das auch „gelebt“ wird, ein Indiz darstelle, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, da für eine Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz ausreiche. Bedingter Vorsatz heißt, dass der „Täter“ die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Er muss sie nicht selbst anstreben oder für sicher halten. Es genüge, dass er den Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf nimmt. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus sieht für Wohnungsneubauten neben der Normal-Abschreibung von jährlich zwei Prozent eine fünfprozentige Sonderabschreibung im Jahr der Fertigstellung und den drei folgenden Jahren vor, wenn der Bauantrag im Zeitfenster Anfang September 2018 bis Ende 2021 gestellt wird. Auf die aus seiner Sicht engen Rahmenbedingungen und weiteren Fallstricke für den Steuerpraktiker machte Steuerberater Markus Perschon, Dipl. Finanzwirt (FH), im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019„ mit insgesamt 400 Teilnehmern aufmerksam.
Um gefördert zu werden, muss eine neue – also zusätzliche, bisher noch nicht dagewesene, erstmalige – mindestens 23 Quadratmeter große Wohnung geschaffen werden, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann, die also den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung entspricht. Verlegung von Wohnraum oder Erweiterung der Wohnfläche innerhalb eines Gebäudes erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt. Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu (dauerhaften) Wohnzwecken dienen. Wird die Wohnung verbilligt, also zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, überlassen, soll insgesamt von einer unentgeltlichen und damit förderschädlichen Überlassung ausgegangen werden. Steht ein Gebäude vorübergehend leer, ist dies nicht förderschädlich, sofern es zur entgeltlichen Vermietung zu Wohnzwecken bereitgehalten wird. Arbeitet der Mieter auch im Home-Office oder macht er ein Arbeitszimmer steuerlich geltend, zählt dieser Raum aus Vereinfachungsgründen zu den Wohnräumen. Ansonsten aber müssen Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zugerechnet werden, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen.
Der Bauantrag respektive die Bauanzeige muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden. Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden; bei abweichenden Wirtschaftsjahren (§ 4a Einkommensteuergesetz), letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden. Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Eine weitere Hürde liegt in der Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro Quadratmeter. Sie bezweckt eigentlich die Förderung „bezahlbaren“ Wohnraums. Unabhängig davon, ob dies als zielführend erachtet wird oder nicht, muss sie eingehalten werden, denn die Sonderabschreibung ist insgesamt ausgeschlossen, wenn die Herstellungskosten beziehungsweise die auf die begünstigten Wohnungen (Gebäudeteil) entfallenden Anschaffungskosten die Baukostenobergrenze überschreiten. Dann darf nur die Normalabschreibung (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) angesetzt werden. Die 3.000 Euro sind brutto, also einschließlich Umsatzsteuer zu sehen- mangels gegenteiliger Regelungen und weil aus der Vermietung von Wohnungen grundsätzlich keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Was Anschaffungskosten sind, bestimmt sich nach dem Handelsrecht (§ 255 Handelsgesetzbuch). Es sind also insbesondere auch Nebenkosten wie Gericht, Notar, Makler und Grunderwerbsteuer mit zu zählen. Perschon weist ausdrücklich darauf hin, dass es damit bei einem Kauf deutlich schwieriger sein kann, von der Begünstigung zu profitieren als im Fall der eigenen Herstellung. Ein zusätzlicher Stolperstein bei der Anschaffung kann in der notwendigen Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude liegen.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019
Durch den Wegfall der personellen und/oder der sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung wird – oftmals unbeabsichtigt – eine Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen ausgelöst. Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer aus Köln, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern darauf hin, dass die Aufdeckung stiller Reserven nicht nur dadurch verhindert werden kann , dass das Besitzunternehmen nach Beendigung der Betriebsaufspaltung entweder der gewerblichen Prägung unterliegt, respektive anderweitig gewerblich tätig ist oder wegen der Abfärbewirkung gewerbliche Einkünfte erzielt, sondern auch im Falle einer Betriebsunterbrechung oder durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen. Stelle nämlich ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liege darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt.
Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen- in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer – verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Diese für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch den Unternehmer geltenden Grundsätze sind bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung gleichermaßen zu beachten. Die durch eine Betriebsaufspaltung überlagerte Betriebsverpachtung im Ganzen kann bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder aufleben. Dazu aber müssen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen. Die Rechtsprechung macht die Gewährung des Verpächterwahlrechts davon abhängig, dass der Verpächter den verpachteten Betrieb nach Beendigung des Pachtverhältnisses„identitätswahrend“ fortführen könnte. Davon ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und keine eindeutige Aufgabeerklärung vorliegt. Eine solche Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentliche Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.
Ott betonte, dass die Betriebsverpachtung grundsätzlich nicht daran scheitere, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein anderes Unternehmen vermietet werden, das einer anderen Branche angehört. Die Möglichkeit, dass der Vermieter oder Verpächter oder sein Rechtsnachfolger den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen kann, müsse nicht nur zu Beginn der Verpachtung, sondern während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses bestehen. Umbauten in größerem Umfang können daher auch dann zum Wegfall der Betriebsaufspaltung führen, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßig steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dass darunter sämtliche Mittel zu verstehen seien, hob Steuerberater Dr. Martin Strahl von der Kölner Societät CKSS in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ hervor. „Mittel“ sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft, unabhängig davon, ob sie dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterfallen oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sie überhaupt geeignet sind, die Satzungszwecke zu erfüllen. Strahl betonte deutlich, dass dieses (strenge) Mittelverwendungsgebot für sämtliche Mittel gilt, die einer gemeinnützigen Körperschaft zufließen. Damit müssen ausnahmslos alle erwirtschafteten Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung innerhalb des Verwendungszeitraums für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Nicht unter den Begriff „Mittel“ dagegen fallen Nutzungen und Leistungen.
Es ist ein weit verbreiteter – unter Umständen „steuerteurer“ – Irrtum zu glauben, Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürften auch wieder in diesem verwendet werden, ohne dass die Mittel im Übrigen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterlägen. Ebenso kann es steuerschädlich sein, wenn – wie oft in der Praxis – gemeinnützige Körperschaften unzulässig Mittel ansammeln, ohne zu realisieren, dass die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung längst überschritten wurde. Strahl riet jeder gemeinnützigen Körperschaft, bei jeglichem Mitteleinsatz zu prüfen, ob dieser der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke dient.
Die Verwendung für „irgendwelche“ steuerbegünstigten Zwecke oder für „tatsächlich verfolgte“ steuerbegünstigte Zwecke, sei nicht ausreichend. Der Mitteleinsatz müsse stets den in der Satzung geregelten Zwecken dienen. Wird ein anderer steuerbegünstigter Zweck als der in der Satzung geregelte steuerbegünstigte Zweck verfolgt, stelle dies eine Mittelfehlverwendung dar, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann. Sollen neue Zwecke gefördert werden, ist es unabdingbar, dass zuvor die Satzung entsprechend angepasst wird. Hier soll nach Strahls Rat nicht nur die Zustimmung des zuständigen Finanzamts nach § 60a Abgabenordnung abgewartet werden, sondern auch die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- oder im Vereinsregister.
Anderenfalls bestehe stets das Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung von einer fehlerhaften Mittelverwendung ausgegangen wird, wenn der Prüfer beispielsweise die Zahlungsdaten mit dem Datum der Eintragung der Änderungen im Handelsregister vergleicht. Ausgenommen von der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke sind solche Vermögenswerte, die die Körperschaft erhält, um bestimmte satzungsfremde Ausgaben, beispielsweise im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, abzudecken. Die Körperschaft ist dann ausschließlich an etwaige Vorgaben des Zuwendenden im Hinblick auf die Mittelverwendung gebunden. Solche Widmungen sollten schriftlich erteilt werden. Für diese Mittel darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Wird das dennoch getan, kann sich hieraus eine Spendenhaftung der Empfängerkörperschaft ergeben, wenn nicht sogar ein strafrechtlicher Vorwurf der Beihilfe zur Steuerverkürzung des Zuwendenden, sofern dieser die Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend macht. Zudem darf eine gemeinnützige Körperschaft keinen nicht steuerbegünstigten Zweck gleichberechtigt neben den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck treten lassen.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019
Wie sieht die effiziente Steuerabteilung in Unternehmen und in der Steuerberatung in der Zukunft aus? Die Steuerplanung und -deklaration sowie -prüfung muss in die digitale Unternehmensstrategie eingebunden sein. Die Abläufe müssen weitestgehend automatisiert erfolgen. Es muss möglich ein, Datenmassen zu analysieren (Tax Data Analytics), statt sich nur mit Stichproben zu begnügen.
Zwischen den Geschäftspartnern und zwischen Steuerberater und Mandant werden die Prozesse IT-gestützt ablaufen, es werden digitale Richtlinien aufgestellt werden. Nicht zuletzt aber müssen Unternehmer und Steuerberater für neue Technologien, wie beispielsweise Blockchain, bereit sein. Fritz Esterer, CEO WTS, sieht hier die Finanzverwaltung bereits einen Schritt weiter, wie er in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019″ mit insgesamt 400 Teilnehmern deutlich machte. Die Finanzverwaltung nutze jetzt bereits Risikomanagementsysteme für (teil-) automatisierte Validierungen und Bescheide (Algorithmen), um eine zeitnahe oder begleitende Betriebsprüfung durchführen zu können. Risikobehaftete Prüfungsfelder werden durch Predictive Analytics vorhergesehen und Anomalien identifiziert.
Esterer wies darauf hin, dass aus Sicht der Steuerbehörden eine auf Blockchain-Technologie basierende Datenbank über Transaktionen (Waren/Services) ein logischer nächster Schritt sei. Der Vorteil der Blockchain-Technologie liege hier in der Erfassung der Transaktionen nahezu in Echtzeit und der Verfügbarkeit der synchronisierten Datenbasis für alle Teilnehmer des Netzwerks – und damit auch den Finanzbehörden. Eine Erstattung von Vorsteuern, ohne die betreffende Transaktion zur Umsatzsteuer, wird dann undenkbar sein. Die durch die Blockchain-Technologie entstehende Datenbasis ist glaubwürdig und erlaubt eine völlig neue Art von Kooperation zwischen Unternehmen, Steuerberatern und Steuerbehörden, beispielsweise im Rahmen einer begleitenden Betriebsprüfung.
Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin