Aktuelles anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)
Im Zusammenhang mit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Imbissbetrieb muss der X. Senat des BFH wichtige Grundsatzfragen rund um Registrierkassen und Verfahrensrecht klären.
Streitfragen
Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens: Muss das Finanzgericht bei Zweifeln über den Programmierzustand oder über mögliche Manipulationsspuren an einer Kasse zwingend einen Sachverständigen hinzuziehen?
Schätzung wegen fehlender Programmierprotokolle: Reicht das Fehlen von Programmierprotokollen der Registrierkasse aus, um eine Schätzung dem Grunde nach zu rechtfertigen?
Schätzungsbefugnis bei Richtsatzabweichungen: Führt eine bloße Abweichung von der Richtsatzsammlung automatisch zur Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung?
Hintergrund
Das Schleswig-Holsteinische FG hatte die Schätzung des Finanzamts bestätigt und die Revision nicht zugelassen.
Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde wird der BFH den Fall nun in der Hauptsache überprüfen.
Bedeutung für die Praxis
Eine Entscheidung könnte klären, ob Gerichte künftig bei Unklarheiten zum Kassenbetrieb häufiger Gutachten einholen müssen – ein wichtiger Punkt für Steuerpflichtige in bargeldintensiven Branchen.
Außerdem steht zur Diskussion, wann genau formale Kassenmängel wirklich eine Schätzung rechtfertigen.
Tipp: Betreiber von bargeldintensiven Betrieben (z. B. Gastronomie, Imbisse) sollten ihre Kassenführung besonders sorgfältig dokumentieren und insbesondere alle Programmierprotokolle und Änderungen aufbewahren!
Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 2025
Photovoltaikanlagen bleiben weiterhin ein steuerliches Brennpunkt-Thema. Besonders erfreulich für Betreiber kleiner Anlagen: Die neuere Rechtsprechung einiger Finanzgerichte widerspricht der restriktiven Auslegung zur Behandlung nachlaufender Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Anlagen ab 2022.
Nachlaufende Betriebsausgaben bleiben abziehbar
Das FG Münster und das FG Niedersachsen haben entschieden:
Betriebsausgaben, die nach 2022 entstehen, aber mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren (bis 2021) zusammenhängen, sind weiterhin abziehbar.
Beispiele:
Umsatzsteuerzahlungen für 2021, beglichen in 2022
Reparaturkosten für Schäden aus 2021, bezahlt in 2022
Steuerberatungskosten für Jahre bis 2021
Damit widersprechen die beiden Gerichte ausdrücklich der restriktiven Sichtweise des FG Nürnberg.
Achtung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in mehreren Musterverfahren endgültig entscheiden.
Weitere Entwicklungen bei Photovoltaikanlagen
Objektbezogene Prüfgrenze: Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden müssen nicht mehr je Gebäude einzeln betrachtet werden. Das erleichtert die steuerliche Behandlung deutlich (bundeseinheitliche Anwendung).
Investitionsabzugsbetrag: Das Hessische FG entschied, dass bei überwiegender privater Nutzung des erzeugten Stroms (>10 %) kein Investitionsabzugsbetrag möglich ist – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten: Nach neuen Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann ab 2026 unter Umständen eine Photovoltaikanlage als Gebäudeaufwand zu behandeln sein.
Wallbox als Wirtschaftsgut: Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellte klar: Eine Wallbox stellt steuerlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, nicht einfach Zubehör der Photovoltaikanlage.
Fazit
Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten weiterhin laufende Betriebsausgaben prüfen und geltend machen – Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens bleiben ratsam.
Entwicklungen rund um Investitionsabzugsbeträge und die Einordnung von Komponenten wie Wallboxen müssen genau beobachtet werden.
Tipp: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben oder Anschaffungen rund um die Anlage planen, sollten Sie aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen unbedingt berücksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden!
Gelegenheitsgeschenke können – auch in erheblicher Höhe – schenkungssteuerfrei bleiben, wenn sie üblich sind. Gerade bei vermögenden Mandanten bietet diese oft unterschätzte Steuerbefreiung interessante Gestaltungsmöglichkeiten, um Freibeträge zu schonen und Schenkungsteuer zu vermeiden.
Was sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“?
Anlass: Die Zuwendung muss aus einem gesellschaftlich anerkannten Anlass erfolgen, etwa:
Geburtstag
Hochzeit
bestandene Prüfungen (Abitur, Examen)
Taufe, Kommunion, Konfirmation
Art und Wert: Das Geschenk muss der Art und dem Wert nach im Rahmen dessen liegen, was in den jeweiligen sozialen Kreisen üblich ist.
Großes Vermögen des Schenkers → großzügigere Geschenke üblich
Beispiele für übliche Geschenke:
Schmuck (z. B. Uhr im Wert von 50.000 €)
Geldgeschenke
technische Geräte (Smartphones, Laptops)
Gold oder Wertpapiere
Wichtig: Auch sehr hochwertige Geschenke können steuerfrei bleiben – etwa eine Luxusuhr für 50.000 €, wenn Anlass, Verhältnis und Vermögensverhältnisse stimmen.
Wo liegen die Grenzen?
Keine Steuerfreiheit besteht, wenn:
das Geschenk außergewöhnlich hoch ist und die Vermögenssubstanz des Schenkers erheblich berührt,
es faktisch eine vorweggenommene Erbfolge darstellt.
Keine anteilige Steuerfreiheit: Übersteigt der Wert die Üblichkeit, ist das Geschenk insgesamt steuerpflichtig.
Praxisempfehlung
Wertgrenzen grob einschätzen:
Sehr enge Beziehung + hohes Vermögen: bis zu 500.000 € könnten steuerfrei sein.
Weniger enge Beziehung: Hochzeitsgeschenke bis 20.000 € ggf. steuerfrei.
Transparenz bei der Schenkungsteuererklärung: In Zweifelsfällen Schenkung dem Finanzamt anzeigen und eigene rechtliche Einschätzung erläutern.
Prüfung vorab: Immer zunächst klären, ob überhaupt eine freigebige Zuwendung i. S. d. ErbStG vorliegt – z. B. keine bloße Gefälligkeit oder Unterhaltsleistung.
Tipp: Nutzen Sie die Gestaltungsspielräume bei Gelegenheitsgeschenken bewusst – sie bieten eine elegante Möglichkeit, Vermögen steuerfrei innerhalb der Familie oder nahestehender Personen weiterzugeben.
Quelle: Bundesfinanzhof, diverse Urteile und aktuelle Fachkommentare 2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil ein wichtiges Signal für die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Finanzgerichtsprozess gesetzt: Holt ein Finanzgericht eine Auskünfte vom beklagten Finanzamt ein und verwertet diese im Urteil, ohne den Kläger zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, liegt ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor. Dies stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.
Hintergrund
Im entschiedenen Fall hatte das Hessische Finanzgericht (FG) vor der mündlichen Verhandlung beim Finanzamt Informationen zu Betriebseinnahmen des Klägers aus Vorjahren eingeholt.
Diese Informationen wurden im Urteil verwertet, ohne dass der Kläger davon erfuhr oder sich äußern konnte.
Der Kläger erfuhr erstmals aus den Entscheidungsgründen des Urteils von der eingeholten Auskunft.
Entscheidung des BFH
Rechtliches Gehör verletzt: Alle Beteiligten müssen im Prozess von der Einholung und der geplanten Verwertung einer Auskunft erfahren.
Keine stillschweigende Heilung: Selbst wenn der Inhalt der Auskunft den Parteien bekannt ist, reicht dies nicht aus. Entscheidend ist, dass sie die Möglichkeit haben, förmlich im Verfahren Stellung zu nehmen.
Folge: Das BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück.
Bedeutung für die Praxis
Kläger und ihre Berater sollten darauf achten, ob im Verfahren Auskünfte oder Beweismittel ohne Kenntnis der Beteiligten eingeholt und verwertet werden.
Ein solcher Verfahrensfehler kann die Revision eröffnen und zur Aufhebung des Urteils führen.
Tipp: Wenn Sie Hinweise auf eine fehlende Anhörung zu neu eingeführten Tatsachen oder Beweismitteln im Finanzgerichtsverfahren entdecken, sollte frühzeitig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hingewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen klargestellt: Nachträglich vereinbarte Sonderleistungen bei noch zu errichtenden Immobilien können grunderwerbsteuerpflichtig sein, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag besteht.
Hintergrund
Käufer schließen beim Erwerb einer Neubauimmobilie oft nach dem Grundstückskauf mit dem Bauträger Zusatzvereinbarungen – etwa für hochwertigere Böden, eine luxuriösere Badausstattung oder eine vergrößerte Terrasse.
Fraglich war, ob die zusätzlichen Entgelte für diese Sonderwünsche ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Kernaussagen des BFH
Steuerpflichtige Gegenleistung: Sonderwünsche sind dann grunderwerbsteuerpflichtig, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag besteht.
Gesonderter Steuerbescheid: Die zusätzlichen Entgelte werden nicht in den ursprünglichen Steuerbescheid aufgenommen, sondern per nachträglichem, eigenständigem Steuerbescheid erfasst.
Keine Steuerpflicht bei Direktverträgen: Wird der Sonderwunsch unabhängig vom Bauträger direkt mit Handwerkern vereinbart, ist das Entgelt nicht Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung.
Praktische Auswirkungen
Käufer sollten bei nachträglichen Sonderwünschen genau prüfen (lassen), wie die Verträge gestaltet sind.
Bauträger sollten auf transparente Dokumentationen achten, um steuerliche Risiken zu minimieren.
Steuerberater müssen bei der Beratung von Immobilienkäufern auch nach Abschluss des Hauptkaufvertrags auf mögliche nachträgliche Steuerpflichten hinweisen.
Tipp: Bereits bei der Planung von Sonderwünschen sollte geprüft werden, ob diese separat und ohne rechtlichen Bezug zum Bauträgervertrag beauftragt werden können – um unnötige Grunderwerbsteuer zu vermeiden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt: Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz (PPL) für Hobbyflieger ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Damit folgt das höchste deutsche Steuergericht konsequent seiner bisherigen Linie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Hintergrund des Falls
Geklagt hatte ein gemeinnütziger Luftsportverein, der Flugunterricht zur Erlangung der PPL angeboten hatte.
Das Finanzamt verweigerte dem Verein zunächst den Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Flugzeugs, da es von einer Umsatzsteuerbefreiung des Unterrichts ausging.
Der BFH entschied nun zugunsten des Vereins: Da der Unterricht umsatzsteuerpflichtig ist, steht dem Verein auch der Vorsteuerabzug zu.
Kernaussagen des BFH
Keine Steuerbefreiung als Schul- oder Hochschulunterricht: Für eine solche Befreiung müsste ein breites und vielfältiges Unterrichtsspektrum vermittelt werden. Der spezialisierte Flugunterricht zur PPL reicht dafür nicht aus.
Keine Steuerbefreiung als berufliche Aus- und Fortbildung: Die Privatpilotenlizenz ist keine zwingende Voraussetzung für eine Berufsausbildung als Pilot. Nur die Ausbildung zur Verkehrspilotenlizenz (ATPL) könnte ggf. steuerfrei sein.
Relevanz auch ab 2025: Auch nach der neuen Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2024 bleibt der Flugunterricht zur PPL grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Bedeutung für die Praxis
Anbieter von Flugunterricht für Privatpiloten müssen Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben.
Im Gegenzug steht ihnen der Vorsteuerabzug auf betriebliche Anschaffungen (z. B. Flugzeuge, Treibstoff, Ausrüstung) offen.
Nur Flugschulen, die auf die Ausbildung von Berufspiloten (ATPL) spezialisiert sind, können ggf. von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Tipp: Flugschulen und Luftsportvereine sollten ihre Angebote und steuerlichen Prozesse prüfen, um die Umsatzsteuerpflicht korrekt zu handhaben und den Vorsteuerabzug optimal zu nutzen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil XI R xx/xx, vorgestellt auf der Jahrespressekonferenz 2025
Aktuelle Mitteilung der Finanzverwaltungen Baden-Württemberg und Bayern
Gute Nachrichten für Schulen und Schülerprojekte: Auch nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2026 bleiben Schülerfirmen in der Regel umsatzsteuerfrei. Damit können Schulen weiterhin unternehmerisches Denken praxisnah fördern – ohne steuerlichen Mehraufwand.
Hintergrund
Bisher waren juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie Schulen) grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn sie nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen (§ 2b UStG).
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird ab 1. Januar 2027 ein erweiterter Unternehmensbegriff gelten: Öffentliche Einrichtungen gelten dann leichter als Unternehmer.
Es bestand die Sorge, dass Umsätze von Schülerfirmen umsatzsteuerpflichtig werden könnten, wenn sie zusammen mit anderen schulischen Einnahmen die Kleinunternehmergrenze überschreiten.
Die gute Nachricht
Nach bundesweiter Abstimmung haben Baden-Württemberg und Bayern bestätigt: Umsätze von Schülerfirmen bleiben Teil der schulischen Bildungsleistungen und sind damit nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei.
Diese Umsätze zählen nicht zur Kleinunternehmergrenze, unabhängig von ihrer Höhe.
Damit bleibt die Praxis für Schulen und Schüler unkompliziert und steuerfrei.
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit
Die Schülerfirma muss rechtlich unselbständig und in die Organisationsstruktur der Schule eingebunden sein.
Ziel der Schülerfirma muss die Vermittlung wirtschaftlicher Kenntnisse unter realen Bedingungen sein.
Sonderfall: Selbständige Schülerfirmen
Selbständig organisierte Schülerfirmen (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) profitieren nicht automatisch von der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen.
Diese Unternehmen fallen aber meist unter die Kleinunternehmerregelung und bleiben so de facto steuerfrei.
Tipp: Schulen sollten bei der Gründung oder Betreuung von Schülerfirmen darauf achten, dass diese rechtlich Teil der Schule bleiben, um die Umsatzsteuerfreiheit sicherzustellen.
Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg und Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilungen 2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt: Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug ist erst möglich, wenn die WEG tatsächlich Mittel für Erhaltungsmaßnahmen entnimmt.
Das Wichtigste in Kürze
Kein sofortiger Abzug: Zahlungen in die Erhaltungsrücklage sind noch kein Erhaltungsaufwand. Der Abzug erfolgt erst bei tatsächlicher Verausgabung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
Erhaltungsrücklage = Gemeinschaftsvermögen: Das eingezahlte Geld gehört der WEG, nicht mehr unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit entsteht erst bei Verwendung der Mittel.
Unabhängig von der WEG-Reform: Die Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) seit 1.12.2020 ändern an dieser steuerlichen Beurteilung nichts.
Gleichbehandlung mit anderen Vermietern: Auch Vermieter von Ein- oder Mehrfamilienhäusern können Rücklagen nicht sofort abziehen.
Praktische Auswirkungen
Bei Verkauf der Wohnung: Eine „verlorene“ Erhaltungsrücklage wird durch einen höheren Kaufpreis kompensiert, so der BFH. Kritiker bemängeln jedoch, dass diese Argumentation die Vermögenssphäre und Einkünfteebene unzulässig vermischt.
Bilanzierende Vermieter: Im Betriebsvermögen (z.B. bei vermieteten Ladenlokalen) ist die Beteiligung an der Erhaltungsrücklage als Aktivposten zu bilanzieren.
Grunderwerbsteuer: Der Anteil an der Erhaltungsrücklage mindert nicht die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Wohnungskauf.
Tipp: Wohnungseigentümer sollten bei der steuerlichen Planung von Erhaltungsaufwendungen berücksichtigen, dass der Werbungskostenabzug zeitlich verzögert erfolgen kann – erst bei tatsächlichem Mitteleinsatz.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil 2024 – präsentiert auf der Jahrespressekonferenz
Bericht von der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat seinen Jahresbericht 2024 vorgestellt – und die Ergebnisse sind für Steuerpflichtige erfreulich: In 44 % der abgeschlossenen Revisionsverfahren entschieden die Richter zugunsten der Bürger. Damit bleibt die Erfolgsquote im Vergleich zum Vorjahr stabil.
Wichtige Entwicklungen im Überblick
Verfahrensdauer gesunken: Die durchschnittliche Dauer eines Revisionsverfahrens sank von 25 Monaten (2023) auf 23 Monate im Jahr 2024.
Erfolg der Digitalisierung:
Alle Finanzgerichte arbeiten inzwischen nahezu vollständig mit elektronischen Akten.
Der BFH nutzt seit September 2024 ein rein elektronisches Archivsystem.
Beteiligte können nun auch digital Einsicht in ihre Verfahrensakten nehmen.
Mehr Videoverhandlungen: 43 % aller mündlich verhandelten Revisionsverfahren fanden vollständig oder teilweise per Video statt – ein deutlicher Fortschritt in Sachen Flexibilität und Effizienz.
Vollständige Stellenbesetzung: Nach pandemiebedingten Engpässen sind 2024 wieder alle Richterstellen vollständig besetzt. Dies führte zu einer höheren Verfahrensbearbeitungsquote.
Rückgang der Klageneigung: Die Zahl der neuen Revisionsverfahren sinkt weiter. Gründe sind u.a. ein besseres Risikomanagement der Finanzverwaltung und die zunehmende außergerichtliche Streitbeilegung (über 90 % der Fälle).
Erfolgsquote bei Nichtzulassungsbeschwerden
Weniger erfreulich bleibt die Erfolgsquote bei Beschwerden über die Nichtzulassung der Revision: Nur 14 % dieser Beschwerden waren erfolgreich – eine Quote, die viele Berater weiterhin als zu niedrig empfinden. BFH-Präsident Dr. Hans-Josef Thesling zeigte Verständnis für Forderungen nach einer Reform der strengen Zulassungsanforderungen.
Tipp: Die hohe Erfolgsquote bei Revisionsverfahren zeigt: Der Gang vor den BFH kann sich lohnen. Es bleibt wichtig, aussichtsreiche Fälle sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.
Überraschend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) entschieden: Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung wird mit sofortiger Wirkung nicht mehr erteilt. Damit ist der Vorläufigkeitsvermerk in neuen Einkommensteuerbescheiden ab sofort nicht mehr enthalten – eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für betroffene Rentner.
Hintergrund
Bisher enthielten Steuerbescheide bei Renteneinkünften einen Vorläufigkeitsvermerk, weil die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung noch nicht abschließend geklärt war.
Grundlage für die Aufhebung des Vermerks sind zwei vom BMF eingeholte Rechtsgutachten (Prof. Dr. Hanno Kube und Prof. Dr. Gregor Kirchhof).
Beide Gutachten bestätigen: Die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen – insbesondere nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz.
Konsequenzen für die Praxis
Neue Steuerbescheide enthalten keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr.
Wer sich gegen die Besteuerung seiner Rente wehren möchte, muss aktiv Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Auch bei Änderungsbescheiden, in denen der Vermerk nicht wiederholt wird, entfällt der automatische Schutz – Einspruch und Antrag auf Verfahrensruhe sind erforderlich.
Wichtig: Wer untätig bleibt, riskiert den Verlust seines Rechtsschutzes!
Anhängige Verfahren beim BFH
Trotz Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks sind beim Bundesfinanzhof (BFH) noch zwei relevante Verfahren anhängig:
Normenklarheit der Rentenbesteuerung: Geprüft wird, ob unklare gesetzliche Vorgaben eine Verfassungswidrigkeit begründen.
Doppelbesteuerung bei Renten mit DDR-Altersvorsorgeaufwendungen: Ein spezieller Fall der Doppelbesteuerungsprüfung.
Ein Einspruch kann sich daher lohnen, um von möglichen positiven Entscheidungen zu profitieren.
Frist beachten!
Die Festsetzungsfrist endet ein Jahr nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens, also am 10. März 2026 (§ 171 Abs. 8 AO).
Danach sind nachträgliche Anträge auf Änderung eines Steuerbescheids nur noch eingeschränkt möglich.
Tipp: Rentnerinnen und Rentner sollten jetzt ihre Steuerbescheide genau prüfen lassen. Ein Einspruch mit Verfahrensruheantrag kann sinnvoll sein, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offenzuhalten!
Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.03.2025
Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin